Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bank- unterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank G., Bank H. oder Bank D. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (act. 1.1 I Ziff. 1.1 und 2.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. Au- gust 2013 die obgenannten Bankunterlagen sowie die anlässlich der vor- genannten Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente aus der Strafuntersuchung SV.12.0671 zum Rechtshilfeverfahren beizog (act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2014 die Herausgabe der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente anordnete (act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und das Gesuch stellte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Oliver Jucker als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (RP.2014.19 act. 1);
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- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 4. März 2014 das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. März 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte (RP.2014.19 act. 2);
- der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 14. März 2014 zurückzog (act. 4);
- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am
17. März 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer im Rückzugsschreiben sinngemäss geltend macht, auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten, da die Beschwerde zumindest hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg gehabt hätte (act. 4 S. 2);
- im Falle eines Rückzugs nicht über den hypothetischen Ausgang des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden ist, und der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- vorliegend auch kein Anlass besteht, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Dispositiv
- Das Verfahren RR.2014.50 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. März 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Italien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.50
- 2 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die italienischen Strafverfolgungsbehörden gegen A. alias B. alias C. sowie weitere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwä- scherei und der Ausübung betrügerischer Finanztätigkeiten führen;
- die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 unter der Verfahrensnummer SV.12.0671 eine eigene Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Geldwäscherei, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eröffnete und in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Zwangs- massnahmen anordnete: die Edition von Bankunterlagen zu einem Konto bei der Bank D. AG, lautend auf E. und A., und von Bankunterlagen bei der F. AG zu bestimmten Debitkarten-Nummern, deren Karteninhaber A. ist, (RR.2013.65 act. 1.1 II Ziff. 5) sowie die Durchsuchung einer Wohnung an der Z.-strasse in Y., als deren Mieter A. und E. aufgeführt worden seien (act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Procura della Repubblica di Firenze mit Rechtshilfeersuchen vom
2. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte und um Übermittlung aller Bank- unterlagen zu Kontoverbindungen bei der Bank G., Bank H. oder Bank D. AG ersuchte, die in Zusammenhang mit den Beschuldigten und deren strafbaren Handlungen stehen könnten sowie um Beschlagnahme aller Vermögenswerte im Betrag von bis zu EUR 250 Mio. bat, die in Verbindung zu A. und dessen Mittäter gebracht werden könnten (act. 1.1 I Ziff. 1.1 und 2.3);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 11. März 2013 auf das italienische Rechtshilfeersuchen eintrat und mit Verfügung vom 6. Au- gust 2013 die obgenannten Bankunterlagen sowie die anlässlich der vor- genannten Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente aus der Strafuntersuchung SV.12.0671 zum Rechtshilfeverfahren beizog (act. 1.1 II Ziff. 5);
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2014 die Herausgabe der anlässlich der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente anordnete (act. 1.1 Disp.-Ziffer 2);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 19. Februar 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangte und das Gesuch stellte, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Oliver Jucker als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (RP.2014.19 act. 1);
- 3 -
- die Beschwerdekammer mit Zwischenentscheid vom 4. März 2014 das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. März 2014 zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzte (RP.2014.19 act. 2);
- der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 14. März 2014 zurückzog (act. 4);
- der Rückzug der Beschwerde der Beschwerdegegnerin und dem BJ am
17. März 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer im Rückzugsschreiben sinngemäss geltend macht, auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten, da die Beschwerde zumindest hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs Erfolg gehabt hätte (act. 4 S. 2);
- im Falle eines Rückzugs nicht über den hypothetischen Ausgang des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden ist, und der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007);
- vorliegend auch kein Anlass besteht, ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 2. Satz VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 8 Abs. 3 des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2014.50 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 27. März 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Jucker - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).