Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2014.268, RR.2014.269 und RR.2014.270 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B. LTD.,
3. C. LTD., alle vertreten durch Rechtsanwalt Marc Hassberger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2014.268, RR.2014.269, RR.2014.270
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 28. August 2014 einem Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bremen entsprach und die Herausgabe von Unterlagen betreffend auf A., auf die B. Ltd. bzw. auf die C. Ltd. lautende Konten bei der Bank D. bewilligte (act. 1.1);
- die Kontoinhaber hiergegen am 29. September 2014 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben (act. 1);
- sowohl die Bundesanwaltschaft als auch das Bundesamt für Justiz (nach- folgend "BJ") in ihrer jeweiligen Beschwerdeantwort auf kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde schlossen (act. 7 und 8);
- die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 ihre Beschwerde zurückziehen und beantragen, das Beschwerdeverfahren sei abzuschrei- ben und es seien lediglich reduzierte Gerichtskosten zu erheben (act. 10);
- die entsprechende Erklärung der Bundesanwaltschaft und dem BJ am
31. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 1548);
- die Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegen- de Partei gilt, weshalb ihr gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskos- ten aufzuerlegen sind (vgl. zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2014.232 vom 19. September 2014 mit Hinweis);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8
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Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betra- ges am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.--;
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten;
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und erkennt:
1. Die Verfahren RR.2014.268, RR.2014.269 und RR.2014.270 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 4. November 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marc Hassberger - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).