Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft Graubünden - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN,
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.263
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Koblenz gegen A. ein Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss § 370 Abs. 1 der deutschen Abgabeordnung und des Betrugs gemäss § 263 des deutschen Strafgesetzbuchs (vgl. act. 5.1, S. 2);
- sie diesbezüglich am 15. Mai 2014 ein Rechtshilfeersuchen an die Staats- anwaltschaft Graubünden richtete (vgl. act. 5.1, S. 2);
- die Staatsanwaltschaft Graubünden im Rahmen des entsprechenden Rechtshilfeverfahrens am 29. Juli 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Entsiegelung und Durchsuchung der am
16. Juli 2014 am Wohnsitz von A. versiegelten Gegenstände ersuchte (vgl. act. 5.1, S. 3);
- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden dieses Gesuch mit Entscheid vom 25. August 2014 teilweise guthiess (act. 5.1);
- A. hiergegen mit Eingabe vom 18. September 2014 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG selbstständig nur angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländi- schen Prozess beteiligt sind (lit. b);
- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener, ein Gesuch um Entsiegelung gutheissender Entscheid von der betroffenen Person nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen einer gegen die
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Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten werden kann (sie- he Art. 80e Abs. 2 e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2012.12 vom 19. April 2012);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.-- festzuset- zen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG, Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Oktober 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft Graubünden - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).