Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft Wien, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 sowie die Berichtigung vom 14. Juni 2012 der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zur Einsicht zustellte und bis zum 3. Dezember 2012 Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, die Beschwerde zu ergänzen und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zu belegen (RR.2012.238-241 [vormals RR.2012.140-143] act. 3, act. 8 und act. 10);
- am 17. Dezember 2012 innert erstreckter Frist die Stellungnahme von A., F. und G. zu den vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeergänzung eingingen (RR.2012.238-241 act. 12; 12.1-6);
- sich in der Folge die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz am
4. und 17. Januar 2013 vernehmen liessen (RR.2012.238-241 act. 17 und act. 18); der Schriftenwechsel im Verfahren RR.2012.238-241 gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist;
- A. mit Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, das Dokument MPC-00173 sei aus den von der Bundanwaltschaft im Rechthil- feverfahren Nr. RH.12.2004-WEL bei der Bank H., Zürich, erhobenen Un- terlagen auszusondern, und Dritten (einschliesslich der Staatsanwaltschaft Wien) sei von diesem Dokument keine Kenntnis zu geben (act. 1);
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab ausführt, die vorliegende Beschwerde beinhalte nichts, was im Beschwerdeverfahren RR.2012.238- 241 nicht bereits vorgetragen worden wäre; die Beschwerde rein vorsorg- lich für den Fall erfolge, dass das Bundesstrafgericht wider Erwarten die Auffassung vertreten sollte, dass der Beschwerdeführer im Verfahren RR.2012.238-241 mit den nicht seine Funktion als wirtschaftlich Berechtig-
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ter der C. AG, sondern seine persönliche Bankbeziehung betreffenden Be- schwerdegründen nicht zu hören sei (act. 1 S. 2);
- es sich beim Dokument MPC-00173 um einen Zahlungsauftrag des Be- schwerdeführers an die Bank E. AG vom 2. Dezember 2004 handelt, mit der Anweisung, von seinem persönlichen Konto USD 275'000.-- auf das Konto eines gewissen I. zu überweisen (Verfahrensakten pag. 173);
- gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art.80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR);
- die Rechtsmittelfrist auch ohne formelle Zustellung zu laufen beginnt, so- bald der Betroffene ausreichende Kenntnis hinsichtlich der Existenz eines Rechtshilfeersuchens hat, das ihn betrifft (BGE 120 Ib 183, E. 3a);
- der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von Rechtsanwalt J., der die wirtschaftlich Berechtigten der aufgelösten C. AG im Beschwerdeverfahren RR.2012.238-241 vertrete und der im Rahmen dieses Beschwerdeverfah- rens Kenntnis der Verfahrensakten erlangt habe, am 12. Dezember 2012 darüber informiert worden, dass sich ein ihn persönlich (und nicht die C. AG) betreffendes Dokument in den Verfahrensakten befinde, weshalb die Rechtsmittelfrist am 12. Dezember 2012 zu laufen begonnen habe (act. 1 S. 3);
- Rechtsanwalt J. unter anderem als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren RR.2012.238-241 fungiert (siehe Vollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt J. vom 5. Juni 2012, RR.2012.140- 143 act. 1.4);
- damit sämtliches Wissen, das Rechtsanwalt J. im Rahmen des Beschwer- deverfahrens RR.2012.238-241 hinsichtlich des Beschwerdeführers zu- kommt, diesem direkt zuzurechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob es den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an der C. AG oder ihn persönlich betrifft;
- bereits aus der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 unmissverständlich hervorging, dass besagtes Dokument MPC-00173 den österreichischen Behörden herausgegeben werden soll (siehe Erwägungen S. 4 oben sowie Dispositiv Ziffer 2);
- 5 -
- gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 17. Dezem- ber 2012 im Beschwerdeverfahren RR.2012.238-241 die Schlussverfügung am 1. Juni 2012 als zugestellt zu gelten habe (RR.2012.238-241 act. 12 S. 4), weshalb auch für das vorliegende Verfahren die Beschwerdefrist von
E. 30 Tagen am 1. Juni 2012 zu laufen begonnen hat;
- selbst wenn man der Ansicht folgen wollte, erst die gewährte Einsicht in die herauszugebenden Bankakten sei fristauslösend gewesen, die vorliegende Beschwerde zu spät erfolgt ist, da die Zustellung der herauszugebenden Bankunterlagen, darunter das Dokument MPC-00173, spätestens am
1. November 2012 an Rechtsanwalt J. erfolgt ist (siehe das Schreiben von Rechtsanwalt J. vom 1. November 2012 an die Beschwerdekammer, worin er Bezug auf die ihm zugestellten Bankunterlagen nahm und um Zustellung weiterer vorinstanzlicher Akten, wie Korrespondenz, Aktennotizen, Verfü- gungen etc. ersuchte [RR.2012.238-241 act. 4]), mithin die Beschwerdefrist spätestens am 3. Dezember 2012 abgelaufen wäre;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- sich unter diesen Umständen Ausführungen zur Zulässigkeit einer bedingt erhobenen Beschwerde erübrigen;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse an- zuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstat- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Januar 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2012.310
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Wien gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH ein Strafverfahren führt und diese verdächtigt, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben;
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeer- suchen vom 27. Dezember 2011 an die Schweiz gelangte und um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die C. AG bei der Bank D. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. Au- gust 2011 ersuchte (RR.2012.140-143 act. 13.1);
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 die Bank E. AG (vormals Bank D. Ltd.) anwies, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die C. AG herauszugeben; die Bank E. AG dieser Aufforderung am 12. März 2012 nachgekommen ist (RR.2012.140-143 act. 13.2);
- mit Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 die Bundesanwaltschaft die Her- ausgabe sämtlicher bei der Bank E. AG erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der C. AG verfügte (act. 1.1; RR.2012.140-143 act. 13.3);
- dagegen die C. AG, A., F. und G. mit Beschwerde vom 6. Juni 2012 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und im Hauptan- trag die Aufhebung der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 und die Ver- weigerung der Rechtshilfe verlangten (RR.2012.140-143 act. 1); sie aus- serdem mit Eingabe vom 22. Juni 2012 beantragen, es sei die Bundesan- waltschaft anzuweisen, ihnen die volle Akteneinsicht zu gewähren; die noch laufende Frist zur Begründung der Beschwerde sei abzunehmen und es sei ihnen eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Verfahrensakten anzusetzen, um die Beschwerdebegründung zu ergänzen (RR.2012.140- 143 act. 10);
- die Beschwerdekammer die Eingabe vom 22. Juni 2012 als ein bei ihr ein- gegangenes Gesuch um Akteneinsicht behandelte, da sich die vorinstanzli- chen Akten nunmehr bei ihr befanden (RR.2012.140-143 act. 10); sie den Beschwerdeführern mitteilte, dass zunächst über deren Legitimation ent- schieden werde, bevor das Gesuch um Akteneinsicht behandelt werden könne (RR.2012.140-143 act. 11);
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- die Beschwerdekammer mit Entscheid vom 25. Juli 2012 auf die Be- schwerde nicht eintrat und das Gesuch um Akteneinsicht abwies (RR.2012.140-143 act. 14);
- das Bundesgericht mit Urteil 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 die dage- gen erhobene Beschwerde der C. AG, A., F. und G. guthiess, soweit es darauf eintrat, den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 25. Juli 2012 aufhob und die Sache an dieses zurückwies (RR.2012.140-143 act. 24);
- die Beschwerdekammer am 23. Oktober 2012 A., F. und G. die an Öster- reich herauszugebenden Bankunterlagen und am 21. November 2012 ein Schreiben der Bank H. vom 14. Mai 2012, das Rechtshilfeersuchen vom
29. Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft Wien, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 sowie die Berichtigung vom 14. Juni 2012 der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zur Einsicht zustellte und bis zum 3. Dezember 2012 Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, die Beschwerde zu ergänzen und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 zu belegen (RR.2012.238-241 [vormals RR.2012.140-143] act. 3, act. 8 und act. 10);
- am 17. Dezember 2012 innert erstreckter Frist die Stellungnahme von A., F. und G. zu den vorinstanzlichen Akten und die Beschwerdeergänzung eingingen (RR.2012.238-241 act. 12; 12.1-6);
- sich in der Folge die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz am
4. und 17. Januar 2013 vernehmen liessen (RR.2012.238-241 act. 17 und act. 18); der Schriftenwechsel im Verfahren RR.2012.238-241 gegenwärtig noch nicht abgeschlossen ist;
- A. mit Beschwerde vom 21. Dezember 2012 gegen die Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 an die Beschwerdekammer gelangte und beantragte, das Dokument MPC-00173 sei aus den von der Bundanwaltschaft im Rechthil- feverfahren Nr. RH.12.2004-WEL bei der Bank H., Zürich, erhobenen Un- terlagen auszusondern, und Dritten (einschliesslich der Staatsanwaltschaft Wien) sei von diesem Dokument keine Kenntnis zu geben (act. 1);
- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab ausführt, die vorliegende Beschwerde beinhalte nichts, was im Beschwerdeverfahren RR.2012.238- 241 nicht bereits vorgetragen worden wäre; die Beschwerde rein vorsorg- lich für den Fall erfolge, dass das Bundesstrafgericht wider Erwarten die Auffassung vertreten sollte, dass der Beschwerdeführer im Verfahren RR.2012.238-241 mit den nicht seine Funktion als wirtschaftlich Berechtig-
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ter der C. AG, sondern seine persönliche Bankbeziehung betreffenden Be- schwerdegründen nicht zu hören sei (act. 1 S. 2);
- es sich beim Dokument MPC-00173 um einen Zahlungsauftrag des Be- schwerdeführers an die Bank E. AG vom 2. Dezember 2004 handelt, mit der Anweisung, von seinem persönlichen Konto USD 275'000.-- auf das Konto eines gewissen I. zu überweisen (Verfahrensakten pag. 173);
- gegen Schlussverfügungen der ausführenden Bundesbehörde innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art.80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BStGerOR);
- die Rechtsmittelfrist auch ohne formelle Zustellung zu laufen beginnt, so- bald der Betroffene ausreichende Kenntnis hinsichtlich der Existenz eines Rechtshilfeersuchens hat, das ihn betrifft (BGE 120 Ib 183, E. 3a);
- der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von Rechtsanwalt J., der die wirtschaftlich Berechtigten der aufgelösten C. AG im Beschwerdeverfahren RR.2012.238-241 vertrete und der im Rahmen dieses Beschwerdeverfah- rens Kenntnis der Verfahrensakten erlangt habe, am 12. Dezember 2012 darüber informiert worden, dass sich ein ihn persönlich (und nicht die C. AG) betreffendes Dokument in den Verfahrensakten befinde, weshalb die Rechtsmittelfrist am 12. Dezember 2012 zu laufen begonnen habe (act. 1 S. 3);
- Rechtsanwalt J. unter anderem als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren RR.2012.238-241 fungiert (siehe Vollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt J. vom 5. Juni 2012, RR.2012.140- 143 act. 1.4);
- damit sämtliches Wissen, das Rechtsanwalt J. im Rahmen des Beschwer- deverfahrens RR.2012.238-241 hinsichtlich des Beschwerdeführers zu- kommt, diesem direkt zuzurechnen ist, und zwar unabhängig davon, ob es den Beschwerdeführer als wirtschaftlich Berechtigten an der C. AG oder ihn persönlich betrifft;
- bereits aus der Schlussverfügung vom 4. Mai 2012 unmissverständlich hervorging, dass besagtes Dokument MPC-00173 den österreichischen Behörden herausgegeben werden soll (siehe Erwägungen S. 4 oben sowie Dispositiv Ziffer 2);
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- gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 17. Dezem- ber 2012 im Beschwerdeverfahren RR.2012.238-241 die Schlussverfügung am 1. Juni 2012 als zugestellt zu gelten habe (RR.2012.238-241 act. 12 S. 4), weshalb auch für das vorliegende Verfahren die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 1. Juni 2012 zu laufen begonnen hat;
- selbst wenn man der Ansicht folgen wollte, erst die gewährte Einsicht in die herauszugebenden Bankakten sei fristauslösend gewesen, die vorliegende Beschwerde zu spät erfolgt ist, da die Zustellung der herauszugebenden Bankunterlagen, darunter das Dokument MPC-00173, spätestens am
1. November 2012 an Rechtsanwalt J. erfolgt ist (siehe das Schreiben von Rechtsanwalt J. vom 1. November 2012 an die Beschwerdekammer, worin er Bezug auf die ihm zugestellten Bankunterlagen nahm und um Zustellung weiterer vorinstanzlicher Akten, wie Korrespondenz, Aktennotizen, Verfü- gungen etc. ersuchte [RR.2012.238-241 act. 4]), mithin die Beschwerdefrist spätestens am 3. Dezember 2012 abgelaufen wäre;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- sich unter diesen Umständen Ausführungen zur Zulässigkeit einer bedingt erhobenen Beschwerde erübrigen;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse an- zuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstat- ten.
Bellinzona, 31. Januar 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt André Bürgi - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).