Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 Januar sowie 10. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte und um Ban- kenermittelungen bei der Bank B., lautend auf C. Ltd, und bei der Bank D. lau- tend auf E. FZE und F. Ltd. sowie aller Konten, deren Inhaber oder Verfü- gungsberechtigter A. ist, ersuchte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Staatsanwaltschaft I„], act. 1, 2, 20);
- die Staatsanwaltschaft I mit Eintretensverfügung vom 6. August 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank D. sowie der Bank B. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 8);
- die Bank B. und die Bank D. am 10. bzw. 25 August 2010 die geforderten Bankunterlagen übermittelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 10, 12);
- die Staatsanwaltschaft I mit Schlussverfügung vom 14. März 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe der edierten Unterlagen bei der Bank B., lautend auf Gesellschaft G., C. Ltd und H. Limited sowie bei der Bank D. lautend auf E. FZE, F. Ltd. und H. Limited verfügte (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft I, act. 21);
- A. mit Beschwerde vom 18. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die definitive Einstellung des Rechtshilfeverfahrens an Deutschland beantrag- te (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz sowie die Beschwerdegegnerin in ihren Beschwer- deantworten vom 10. bzw. 13. Mai 2011 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
E. 19 Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshil- femassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt be- troffenen Gesellschaft Berechtigte nur ausnahmsweise selbständig beschwer-
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delegitimiert sind, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157);
- der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber sondern wirtschaftlich Be- rechtigter an den Konten ist bzw. war – wobei einige Bankverbindungen be- reits saldiert sind; er weder geltend macht, noch den Nachweis erbringt, dass die als Kontoinhaber bezeichneten juristischen Personen aufgelöst worden seien, weshalb er nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert ist und somit nicht darauf eingetreten werden kann;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 4'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Be- trag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wissmann, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Beschwerdelegitimation (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a iRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.95
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft Bochum gegen A. ein Strafverfahren wegen des Ver- dachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr führt; sie in diesem Zu- sammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2009, 19. Mai 2009,
18. Januar sowie 10. Dezember 2010 an die Schweiz gelangte und um Ban- kenermittelungen bei der Bank B., lautend auf C. Ltd, und bei der Bank D. lau- tend auf E. FZE und F. Ltd. sowie aller Konten, deren Inhaber oder Verfü- gungsberechtigter A. ist, ersuchte (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich [nachfolgend „Staatsanwaltschaft I„], act. 1, 2, 20);
- die Staatsanwaltschaft I mit Eintretensverfügung vom 6. August 2010 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und eine Aktenedition bei der Bank D. sowie der Bank B. anordnete (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 8);
- die Bank B. und die Bank D. am 10. bzw. 25 August 2010 die geforderten Bankunterlagen übermittelten (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft I, act. 10, 12);
- die Staatsanwaltschaft I mit Schlussverfügung vom 14. März 2011 dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Herausgabe der edierten Unterlagen bei der Bank B., lautend auf Gesellschaft G., C. Ltd und H. Limited sowie bei der Bank D. lautend auf E. FZE, F. Ltd. und H. Limited verfügte (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft I, act. 21);
- A. mit Beschwerde vom 18. April 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und die Aufhebung der Schlussverfügung sowie die definitive Einstellung des Rechtshilfeverfahrens an Deutschland beantrag- te (act. 1);
- das Bundesamt für Justiz sowie die Beschwerdegegnerin in ihren Beschwer- deantworten vom 10. bzw. 13. Mai 2011 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, 7); worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 8);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshil- femassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG); bei Erhebung von Kontoinfor- mationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG gilt (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82); bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt be- troffenen Gesellschaft Berechtigte nur ausnahmsweise selbständig beschwer-
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delegitimiert sind, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157);
- der Beschwerdeführer selbst nicht Kontoinhaber sondern wirtschaftlich Be- rechtigter an den Konten ist bzw. war – wobei einige Bankverbindungen be- reits saldiert sind; er weder geltend macht, noch den Nachweis erbringt, dass die als Kontoinhaber bezeichneten juristischen Personen aufgelöst worden seien, weshalb er nach dem Gesagten nicht zur Beschwerde legitimiert ist und somit nicht darauf eingetreten werden kann;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 2 VwVG); für die Berechnung der Gerichtsgebühr das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 1’000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--; dem Beschwerdeführer der Differenzbetrag von Fr. 4'000.-- durch die Bundesstrafgerichtskasse zurückzuerstatten ist.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Be- trag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 16. Juni 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Wissmann - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).