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RR.2011.80

Bundesstrafgericht · 2011-04-07 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 März 2011 erklärte, sich zur vereinfachten Auslieferung erst nach Rück- sprache mit seinem Rechtsanwalt, Herrn Sebastian Glathe, äussern zu wollen (act. 3.5);

- das BJ am 9. März 2011 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, der ihm am 10. März 2011 eröffnet wurde, wobei A. erklärte, mit einer ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.9 und 3.11);

- A. gegen den Auslieferungshaftbefehl mit Beschwerde vom 18. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) und die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom

- 3 -

22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung gelangen (BGE 136 IV 88 E. 3.1);

- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in- nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142);

- gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht [BStGerOR]); - die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 9. März 2011 fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist; - die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens die Regel bildet (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.) und eine Aufhebung des Auslieferungshaft- befehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die ei- ne weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffent- licht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offen- sichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG); - diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.) und ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklä- rungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110);

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- Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht auf die ge- wöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110); - der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung Beschwerde erhebt und das „ordentliche Verfahren“ verlangt (act. 1);

- wegen der im Haftverfahren gebotenen beschleunigten Verfahrenserledi- gung auf eine Nachfristansetzung zwecks Verbesserung der Beschwerde- schrift im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG verzichtet wurde; es ausserdem dem Beschwerdeführer frei steht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen; letztlich auch unklar ist, ob es sich bei der Eingabe des Beschwer- deführers um eine Beschwerde gegen die Haftanordnung der Vorinstanz oder um den Antrag auf Durchführung des ordentlichen Auslieferungsver- fahrens handelt, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht repliziert hat;

- aus den Akten keinerlei Gründe im Sinne der zitierten Gesetze und obge- nannten Rechtsprechung ersichtlich sind, die eine Haftentlassung rechtfer- tigen könnten;

- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so- fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c);

- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2011.10 act. 1 und 3) abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher als aus- sichtslos zu qualifizieren ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-

- 5 -

ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt und gestützt auf Art. 5 BStKR und Art. 63 Abs. 4bis VwVG eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- fest- zusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. April 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.80 + RP.2011.10

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die deutschen Behörden mit Meldung von Interpol Wiesbaden am 8. Feb- ruar 2011 die Schweiz um vorläufige Inhaftnahme des deutschen Staats- angehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht haben (act. 3.1);

- die Auslieferung gestützt auf einen Haftbefehl und einen Sicherungshaftbe- fehl des Amtsgerichts Lörrach, beide datiert vom 7. Februar 2011, verlangt wird, zur Strafverfolgung wegen Betrugs sowie zur Strafvollstreckung einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 12. Juli 2010 wegen Betrugs und versuch- ten Betrugs (act. 3.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 25. Februar 2011 A. zur Verhaftung im RIPOL ausschrieb (act. 3.3) und die Kantonspolizei Basel- Stadt A. am 6. März 2011 in Basel verhaften konnte, worauf dieser vom BJ in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde (act. 3.4);

- A. anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

7. März 2011 erklärte, sich zur vereinfachten Auslieferung erst nach Rück- sprache mit seinem Rechtsanwalt, Herrn Sebastian Glathe, äussern zu wollen (act. 3.5);

- das BJ am 9. März 2011 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, der ihm am 10. März 2011 eröffnet wurde, wobei A. erklärte, mit einer ver- einfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 3.9 und 3.11);

- A. gegen den Auslieferungshaftbefehl mit Beschwerde vom 18. März 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist (act. 1);

- für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) und die Be- stimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom

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22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung gelangen (BGE 136 IV 88 E. 3.1);

- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in- nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; BGE 122 II 140 E. 2 S. 142);

- gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht [BStGerOR]); - die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 9. März 2011 fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist; - die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens die Regel bildet (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.) und eine Aufhebung des Auslieferungshaft- befehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die ei- ne weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffent- licht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offen- sichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG); - diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.) und ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklä- rungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110);

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- Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht auf die ge- wöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110); - der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung Beschwerde erhebt und das „ordentliche Verfahren“ verlangt (act. 1);

- wegen der im Haftverfahren gebotenen beschleunigten Verfahrenserledi- gung auf eine Nachfristansetzung zwecks Verbesserung der Beschwerde- schrift im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG verzichtet wurde; es ausserdem dem Beschwerdeführer frei steht, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen; letztlich auch unklar ist, ob es sich bei der Eingabe des Beschwer- deführers um eine Beschwerde gegen die Haftanordnung der Vorinstanz oder um den Antrag auf Durchführung des ordentlichen Auslieferungsver- fahrens handelt, zumal der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht repliziert hat;

- aus den Akten keinerlei Gründe im Sinne der zitierten Gesetze und obge- nannten Rechtsprechung ersichtlich sind, die eine Haftentlassung rechtfer- tigen könnten;

- die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, so- fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c);

- das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2011.10 act. 1 und 3) abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher als aus- sichtslos zu qualifizieren ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG), für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle-

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ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt und gestützt auf Art. 5 BStKR und Art. 63 Abs. 4bis VwVG eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- fest- zusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. April 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).