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RR.2011.304

Bundesstrafgericht · 2012-03-06 · Deutsch CH

Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 19 Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Polizei des Kantons Solothurn anwies, weitere Vorabklärungen zu treffen (act. 1.6); sie mit Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 sodann die Polizei des Kantons Solothurn beauftragte, in den Geschäftsräumen der C. AG, in den Wohnräumen von A. und mit Unterstützung der Kantonspolizei Graubünden ebenfalls in den Ferienwohnungen von B. eine Hausdurchsuchung vorzu- nehmen, A. sowie weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen und sie zu- dem die Anwesenheit ausländischer Beamten bewilligte (act. 1.2);

- A. und B. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung mit Beschwerde vom

25. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langten und beantragten, die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter sei nicht zu gestatten, demzufolge seien die anlässlich der verfügten Haus- durchsuchung mitgenommenen Gegenstände an die Beschwerdeführer zu- rückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1); die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezem- ber 2011 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Vernehmlassung vom 22. De- zember 2011 den Antrag stellte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Eintretens- und Zwischenverfügung sei mit den Auflagen betreffend Verwertungsverbot zu ergänzen, und die ersuchende Behörde sei explizit darauf hinzuweisen (act. 7); die Beschwerdeführer mit Replik vom

12. Januar 2012 an den von ihnen gestellten Anträgen festhielten (act. 11); die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Duplik vom

16. Januar 2012 Stellung dazu nahm (act. 13), während das BJ darauf ver- zichtete (act. 14);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 erklärten (act. 16);

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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.130 vom 15. September 2010; RR.2010.101 vom

E. 20 Juli 2010; RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008, je m.w.H); angesichts des verursachten Kanzleiaufwandes die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5, 8 Abs. 3 lit. a und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3’000.--; die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2011.304 - 305 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. März 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Marion Schmid

Parteien

A.,

B.,

Beschwerdeführer

beide vertreten durch Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli,

gegen

STAATSANWALTSCHAFT KANTON SOLOTHURN,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); Rückzug der Beschwer- de

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.304 - 305

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Oberstaatsanwaltschaft Köln unter anderem gegen B. sowie A. ein Straf- verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung führt;

- die Oberstaatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfe- ersuchen vom 1. Juli 2011 an die Schweiz gelangte und um Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume von B. und A. sowie um polizeiliche Einver- nahme von A. und Zeugen ersuchte (act. 1.3);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Eintretensverfügung vom

19. Juli 2011 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Polizei des Kantons Solothurn anwies, weitere Vorabklärungen zu treffen (act. 1.6); sie mit Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2011 sodann die Polizei des Kantons Solothurn beauftragte, in den Geschäftsräumen der C. AG, in den Wohnräumen von A. und mit Unterstützung der Kantonspolizei Graubünden ebenfalls in den Ferienwohnungen von B. eine Hausdurchsuchung vorzu- nehmen, A. sowie weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen und sie zu- dem die Anwesenheit ausländischer Beamten bewilligte (act. 1.2);

- A. und B. gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung mit Beschwerde vom

25. November 2011 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langten und beantragten, die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter sei nicht zu gestatten, demzufolge seien die anlässlich der verfügten Haus- durchsuchung mitgenommenen Gegenstände an die Beschwerdeführer zu- rückzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1); die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurn mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezem- ber 2011 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6); das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Vernehmlassung vom 22. De- zember 2011 den Antrag stellte, auf die Beschwerde sei einzutreten und die angefochtene Eintretens- und Zwischenverfügung sei mit den Auflagen betreffend Verwertungsverbot zu ergänzen, und die ersuchende Behörde sei explizit darauf hinzuweisen (act. 7); die Beschwerdeführer mit Replik vom

12. Januar 2012 an den von ihnen gestellten Anträgen festhielten (act. 11); die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Duplik vom

16. Januar 2012 Stellung dazu nahm (act. 13), während das BJ darauf ver- zichtete (act. 14);

- die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Rückzug ihrer Beschwerde vom 25. November 2011 erklärten (act. 16);

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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.130 vom 15. September 2010; RR.2010.101 vom

20. Juli 2010; RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008, je m.w.H); angesichts des verursachten Kanzleiaufwandes die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 5, 8 Abs. 3 lit. a und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR173.713.162]), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3’000.--; die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2011.304 - 305 werden zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Verrechnung des entsprechenden Betrages mit dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zu- rückzuerstatten.

Bellinzona, 6. März 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältinnen Yvonne Pieles und Nadia Tarolli, - Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).