Auslieferung an Deutschland. Akteneinsicht (Art.29 Abs. 2 BV).
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Germany vom
26. Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (Verfahrensakten des Bundesamtes für Justiz, Urk. 10). Die Auslieferung wird gestützt auf den in- ternationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2009 ver- langt (a.a.O.). Noch am gleichen Tag hielt das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) den in der Schweiz wohnhaften A. an (Verfahrensakten BJ, Urk. 17). Wegen mangelnder Sachverhaltsangaben verzichtete das BJ al- lerdings in der Folge auf die Anordnung der Auslieferungshaft und forderte die deutschen Behörden auf, ein formelles Auslieferungsersuchen einzurei- chen (a.a.O.).
B. Gestützt auf den vorgenannten Haftbefehl ersuchte das Justizministerium von Baden-Württemberg mit Schreiben vom 2. Juni 2009 formell um Auslie- ferung von A. (Verfahrensakten BJ, Urk. 25). In der Folge ersuchte das BJ die deutschen Behörden mehrmals um weitere Sachverhaltsangaben (Ver- fahrensakten BJ, Urk. 26, 28, 32). In diesem Zusammenhang übermittelte das Justizministerium von Baden-Württemberg am 3. August 2009 u.a. ei- ne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Juli 2009, wor- in die schweizerischen Behörden dringend darum gebeten wurden, die auf- geführten Informationen vertraulich zu behandeln und diese insbesondere nicht dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertretern bekannt zu ge- ben (Verfahrensakten BJ, Urk. 27). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte das Justizministerium von Baden-Württemberg schliesslich mit, der Haftbefehl gegen A. sei aufgehoben worden. Es hielt abschliessend fest, dass das Auslieferungsverfahren sich damit erledigt habe (Verfahrensakten BJ, Urk. 40). Aufgrund dessen teilte das BJ A. am 8. Dezember 2010 mit, dass das Auslieferungsverfahren gegenstandslos geworden sei (Verfah- rensakten BJ, Urk. 41).
C. Noch vor Aufhebung des Haftbefehls hatte der Rechtsvertreter von A. am
2. November 2009 um vollständige Akteneinsicht in die Rechtshilfeverfah- ren gegen A. ersucht (Verfahrensakten BJ, Urk. 33). Am 20. Novem- ber 2009 hatte die Substitutin des Rechtsvertreters Einsicht in die Rechts- hilfeverfahren gegen A. mit Ausnahme derjenigen Dokumente genommen, welche vom BJ vorgängig ausgeschieden worden waren (Verfahrensakten BJ, Urk. 38). Nach Darstellung des BJ soll es sich dabei um interne Noti- zen, E-Mails etc. sowie vertrauliche Dokumente handeln. Am
3. Dezember 2009 hatte A. erneut beantragt, es sei ihm vollständige Ak-
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teneinsicht zu gewähren. Im Falle der Verweigerung der vollständigen Ak- teneinsicht war um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht worden (Verfahrensakten BJ, Urk. 39). Auch nach Aufhebung des deutschen Haft- befehls und der Mitteilung des BJ, dass das Auslieferungsverfahren ge- genstandslos geworden sei, hielt A. auf Nachfrage des BJ mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 am gestellten Antrag um vollständige Aktenein- sicht fest (Verfahrensakten BJ, Urk. 42).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 entschied das BJ, dass sowohl interne Notizen, E-Mails etc. und vertrauliche Akten der deutschen Behörden sowie damit zusammenhängende Dokumente des BJ nicht der Akteneinsicht un- terstehen (Verfahrensakten BJ, Urk. 46).
D. Gegen diese Verfügung vom 14. Januar 2010 des BJ lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Februar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er bean- tragt die Aufhebung der Verfügung des BJ und die Gewährung der voll- ständigen Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 stellt das BJ den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber wird der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz [SGG; SR 173.71]) über Beschwer- den in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Rechtshilfe- gesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischen- staatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verweigerung des BJ als erste Instanz, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Auslieferungsverfahrens zu gewähren. Wird Auskunft in personenbezogene Daten ausserhalb eines hängigen Verfahrens verlangt, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen abgewiesenen Antrag nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzge- setz, DSG; SR 235.1), welches einen selbständigen Anspruch auf Auskunft betreffend personenbezogene Daten einräumt (Art. 8 DSG; vgl. RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N 22 zu Art. 8 DSG). Vorliegend ist die dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde lie- gende Rechtsmaterie auch nach abgeschlossenem bzw. gegenstandslos gewordenem Auslieferungsverfahren in den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes anzusiedeln (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.237 vom 6. August 2009). Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechthilfeerlasse (Art. 30 lit. b SGG).
2.2 Da das Auslieferungsverfahren nicht (mehr) hängig ist, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG. Diese ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Aktenein- sichtsverfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Das schutzwürdige In- teresse an der Beschwerdeführung an sich ist dabei vom besonders schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zu fordern ist (s. nachstehend Ziff. 3.1).
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3.
3.1 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Ver- fahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen An- spruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbe- haltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3; 123 II 534 E. 2e). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das Auslieferungsverfahren gegenstandslos gewor- den ist und diesbezüglich kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte könne es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abge- schlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon ab- hängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus ei- ner sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwal- tung, BBl 2003 S. 1963).
Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öf- fentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akten- einsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig ge- geneinander abzuwägen (zum Ganzen Urteil 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002, publ. in: EuGRZ 2003 S. 45 und BGE 129 I 249 S. 254; ZBl 104/2003 S. 303; BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161; BGE 125 I 257 E. 3b S. 260; BGE 126 I 7 E. 2a S. 10; BGE 128 I 63 E. 3.1 S. 68).
3.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 verweigerte das BJ dem Beschwerde- führer die Einsicht in zehn verwaltungsinterne und fünf weitere Dokumente der ihn betreffenden Auslieferungsakten. Das BJ stützte sich dabei zum ei- nen auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2003 vom 25. April 2003 und zum anderen auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG (act. 1.1 S.3). Der Beschwerde- führer begründet das besonders schutzwürdige Interesse an der (umfas- senden) Akteneinsicht wie folgt:
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Zunächst bringt er vor, dass er bereits zu einem Zeitpunkt ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht gestellt habe, als noch ein internationaler Haft- befehl gegen ihn bestanden habe. Der Haftbefehl sei zwar aufgehoben worden, das Verfahren laufe indes weiter. Ihm stehe als Partei in einem hängigen Verfahren das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht ohne weiteres zu und ein zusätzlicher Interessensnachweis sei nicht zu erbrin- gen (act. 1 S. 3).
Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass jeder Verfahrensbetroffene daran interessiert sei zu erfahren, welche Daten und Informationen über ihn gesammelt und weiterverbreitet würden. In ganz besonderem Masse gelte dies, wenn die Persönlichkeitsrechte und elementare Verfahrensgarantien, insbesondere die Frage der persönlichen Freiheit, der informationellen Selbstbestimmung und der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen seien. Nur in ganz seltenen und detailliert zu begründenden Ausnahmefällen kön- ne das Interesse an einer Geheimhaltung höher gewichtet werden, als der Schutz der Persönlichkeitsrechte und Verfahrensgarantien (act. 1 S. 3). Würden über einen Rechtsunterworfenen Akten geführt, welche Behaup- tungen enthalten würden, die durch ebendiesen Rechtsunterworfenen nicht überprüft und wo nötig (zeitnah) korrigiert werden könnten, würden falsche Vorstellungen und Wertungen entstehen, welche geeignet seien, das künf- tige Verhalten einer Behörde zu präjudizieren, womit ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil verbunden sei (act. 1 S. 4).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ein zusätzlicher Inter- essensnachweis sei nicht zu erbringen, geht seine Argumentation im Lichte der oben erläuterten Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines hängigen Verfahrens (vgl. Ziff. 3.1) fehl. Das behauptete Interesse eines jeden Verfahrensbeteiligten zu erfahren, welche Daten und Informati- onen über ihn gesammelt und weiterverbreitet würden, ist bloss allgemei- ner Natur. Ein besonders schutzwürdiges Interesse im Sinne der Recht- sprechung ist damit noch nicht dargetan. Die Vorwürfe, welche der ersu- chende Staat gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, sind Gegenstand des dort noch pendenten Strafverfahrens. Für die vom Beschwerdeführer mit der umfassenden Akteneinsicht bezweckte „Überprüfung“ und allfällige „Korrektur“ solcher Daten sind die Schweizer Behörden nicht zuständig. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aus- führungen kein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer kann demnach vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht den Anspruch erheben, in die vom BJ ausgesonderten Do-
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kumente des gegenstandslos gewordenen Auslieferungsverfahrens Ein- blick zu nehmen.
Wurde das gemäss der zitierten Rechtsprechung geforderte besonders schützenswerte Interesse an der (umfassenden) Akteneinsicht nicht glaub- haft gemacht, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 26 Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (Verfahrensakten des Bundesamtes für Justiz, Urk. 10). Die Auslieferung wird gestützt auf den in- ternationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2009 ver- langt (a.a.O.). Noch am gleichen Tag hielt das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) den in der Schweiz wohnhaften A. an (Verfahrensakten BJ, Urk. 17). Wegen mangelnder Sachverhaltsangaben verzichtete das BJ al- lerdings in der Folge auf die Anordnung der Auslieferungshaft und forderte die deutschen Behörden auf, ein formelles Auslieferungsersuchen einzurei- chen (a.a.O.).
B. Gestützt auf den vorgenannten Haftbefehl ersuchte das Justizministerium von Baden-Württemberg mit Schreiben vom 2. Juni 2009 formell um Auslie- ferung von A. (Verfahrensakten BJ, Urk. 25). In der Folge ersuchte das BJ die deutschen Behörden mehrmals um weitere Sachverhaltsangaben (Ver- fahrensakten BJ, Urk. 26, 28, 32). In diesem Zusammenhang übermittelte das Justizministerium von Baden-Württemberg am 3. August 2009 u.a. ei- ne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Juli 2009, wor- in die schweizerischen Behörden dringend darum gebeten wurden, die auf- geführten Informationen vertraulich zu behandeln und diese insbesondere nicht dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertretern bekannt zu ge- ben (Verfahrensakten BJ, Urk. 27). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte das Justizministerium von Baden-Württemberg schliesslich mit, der Haftbefehl gegen A. sei aufgehoben worden. Es hielt abschliessend fest, dass das Auslieferungsverfahren sich damit erledigt habe (Verfahrensakten BJ, Urk. 40). Aufgrund dessen teilte das BJ A. am 8. Dezember 2010 mit, dass das Auslieferungsverfahren gegenstandslos geworden sei (Verfah- rensakten BJ, Urk. 41).
C. Noch vor Aufhebung des Haftbefehls hatte der Rechtsvertreter von A. am
2. November 2009 um vollständige Akteneinsicht in die Rechtshilfeverfah- ren gegen A. ersucht (Verfahrensakten BJ, Urk. 33). Am 20. Novem- ber 2009 hatte die Substitutin des Rechtsvertreters Einsicht in die Rechts- hilfeverfahren gegen A. mit Ausnahme derjenigen Dokumente genommen, welche vom BJ vorgängig ausgeschieden worden waren (Verfahrensakten BJ, Urk. 38). Nach Darstellung des BJ soll es sich dabei um interne Noti- zen, E-Mails etc. sowie vertrauliche Dokumente handeln. Am
3. Dezember 2009 hatte A. erneut beantragt, es sei ihm vollständige Ak-
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teneinsicht zu gewähren. Im Falle der Verweigerung der vollständigen Ak- teneinsicht war um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht worden (Verfahrensakten BJ, Urk. 39). Auch nach Aufhebung des deutschen Haft- befehls und der Mitteilung des BJ, dass das Auslieferungsverfahren ge- genstandslos geworden sei, hielt A. auf Nachfrage des BJ mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 am gestellten Antrag um vollständige Aktenein- sicht fest (Verfahrensakten BJ, Urk. 42).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 entschied das BJ, dass sowohl interne Notizen, E-Mails etc. und vertrauliche Akten der deutschen Behörden sowie damit zusammenhängende Dokumente des BJ nicht der Akteneinsicht un- terstehen (Verfahrensakten BJ, Urk. 46).
D. Gegen diese Verfügung vom 14. Januar 2010 des BJ lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Februar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er bean- tragt die Aufhebung der Verfügung des BJ und die Gewährung der voll- ständigen Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 stellt das BJ den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber wird der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz [SGG; SR 173.71]) über Beschwer- den in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Rechtshilfe- gesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischen- staatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verweigerung des BJ als erste Instanz, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Auslieferungsverfahrens zu gewähren. Wird Auskunft in personenbezogene Daten ausserhalb eines hängigen Verfahrens verlangt, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen abgewiesenen Antrag nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzge- setz, DSG; SR 235.1), welches einen selbständigen Anspruch auf Auskunft betreffend personenbezogene Daten einräumt (Art. 8 DSG; vgl. RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N 22 zu Art. 8 DSG). Vorliegend ist die dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde lie- gende Rechtsmaterie auch nach abgeschlossenem bzw. gegenstandslos gewordenem Auslieferungsverfahren in den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes anzusiedeln (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.237 vom 6. August 2009). Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechthilfeerlasse (Art. 30 lit. b SGG).
2.2 Da das Auslieferungsverfahren nicht (mehr) hängig ist, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG. Diese ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Aktenein- sichtsverfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Das schutzwürdige In- teresse an der Beschwerdeführung an sich ist dabei vom besonders schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zu fordern ist (s. nachstehend Ziff. 3.1).
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3.
3.1 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Ver- fahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen An- spruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbe- haltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3; 123 II 534 E. 2e). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das Auslieferungsverfahren gegenstandslos gewor- den ist und diesbezüglich kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte könne es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abge- schlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon ab- hängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus ei- ner sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwal- tung, BBl 2003 S. 1963).
Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öf- fentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akten- einsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig ge- geneinander abzuwägen (zum Ganzen Urteil 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002, publ. in: EuGRZ 2003 S. 45 und BGE 129 I 249 S. 254; ZBl 104/2003 S. 303; BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161; BGE 125 I 257 E. 3b S. 260; BGE 126 I 7 E. 2a S. 10; BGE 128 I 63 E. 3.1 S. 68).
3.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 verweigerte das BJ dem Beschwerde- führer die Einsicht in zehn verwaltungsinterne und fünf weitere Dokumente der ihn betreffenden Auslieferungsakten. Das BJ stützte sich dabei zum ei- nen auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2003 vom 25. April 2003 und zum anderen auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG (act. 1.1 S.3). Der Beschwerde- führer begründet das besonders schutzwürdige Interesse an der (umfas- senden) Akteneinsicht wie folgt:
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Zunächst bringt er vor, dass er bereits zu einem Zeitpunkt ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht gestellt habe, als noch ein internationaler Haft- befehl gegen ihn bestanden habe. Der Haftbefehl sei zwar aufgehoben worden, das Verfahren laufe indes weiter. Ihm stehe als Partei in einem hängigen Verfahren das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht ohne weiteres zu und ein zusätzlicher Interessensnachweis sei nicht zu erbrin- gen (act. 1 S. 3).
Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass jeder Verfahrensbetroffene daran interessiert sei zu erfahren, welche Daten und Informationen über ihn gesammelt und weiterverbreitet würden. In ganz besonderem Masse gelte dies, wenn die Persönlichkeitsrechte und elementare Verfahrensgarantien, insbesondere die Frage der persönlichen Freiheit, der informationellen Selbstbestimmung und der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen seien. Nur in ganz seltenen und detailliert zu begründenden Ausnahmefällen kön- ne das Interesse an einer Geheimhaltung höher gewichtet werden, als der Schutz der Persönlichkeitsrechte und Verfahrensgarantien (act. 1 S. 3). Würden über einen Rechtsunterworfenen Akten geführt, welche Behaup- tungen enthalten würden, die durch ebendiesen Rechtsunterworfenen nicht überprüft und wo nötig (zeitnah) korrigiert werden könnten, würden falsche Vorstellungen und Wertungen entstehen, welche geeignet seien, das künf- tige Verhalten einer Behörde zu präjudizieren, womit ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil verbunden sei (act. 1 S. 4).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ein zusätzlicher Inter- essensnachweis sei nicht zu erbringen, geht seine Argumentation im Lichte der oben erläuterten Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines hängigen Verfahrens (vgl. Ziff. 3.1) fehl. Das behauptete Interesse eines jeden Verfahrensbeteiligten zu erfahren, welche Daten und Informati- onen über ihn gesammelt und weiterverbreitet würden, ist bloss allgemei- ner Natur. Ein besonders schutzwürdiges Interesse im Sinne der Recht- sprechung ist damit noch nicht dargetan. Die Vorwürfe, welche der ersu- chende Staat gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, sind Gegenstand des dort noch pendenten Strafverfahrens. Für die vom Beschwerdeführer mit der umfassenden Akteneinsicht bezweckte „Überprüfung“ und allfällige „Korrektur“ solcher Daten sind die Schweizer Behörden nicht zuständig. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aus- führungen kein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer kann demnach vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht den Anspruch erheben, in die vom BJ ausgesonderten Do-
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kumente des gegenstandslos gewordenen Auslieferungsverfahrens Ein- blick zu nehmen.
Wurde das gemäss der zitierten Rechtsprechung geforderte besonders schützenswerte Interesse an der (umfassenden) Akteneinsicht nicht glaub- haft gemacht, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. November 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Brand, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.35
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden haben mit Meldung der SIRENE Germany vom
26. Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht (Verfahrensakten des Bundesamtes für Justiz, Urk. 10). Die Auslieferung wird gestützt auf den in- ternationalen Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2009 ver- langt (a.a.O.). Noch am gleichen Tag hielt das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) den in der Schweiz wohnhaften A. an (Verfahrensakten BJ, Urk. 17). Wegen mangelnder Sachverhaltsangaben verzichtete das BJ al- lerdings in der Folge auf die Anordnung der Auslieferungshaft und forderte die deutschen Behörden auf, ein formelles Auslieferungsersuchen einzurei- chen (a.a.O.).
B. Gestützt auf den vorgenannten Haftbefehl ersuchte das Justizministerium von Baden-Württemberg mit Schreiben vom 2. Juni 2009 formell um Auslie- ferung von A. (Verfahrensakten BJ, Urk. 25). In der Folge ersuchte das BJ die deutschen Behörden mehrmals um weitere Sachverhaltsangaben (Ver- fahrensakten BJ, Urk. 26, 28, 32). In diesem Zusammenhang übermittelte das Justizministerium von Baden-Württemberg am 3. August 2009 u.a. ei- ne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 28. Juli 2009, wor- in die schweizerischen Behörden dringend darum gebeten wurden, die auf- geführten Informationen vertraulich zu behandeln und diese insbesondere nicht dem Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvertretern bekannt zu ge- ben (Verfahrensakten BJ, Urk. 27). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte das Justizministerium von Baden-Württemberg schliesslich mit, der Haftbefehl gegen A. sei aufgehoben worden. Es hielt abschliessend fest, dass das Auslieferungsverfahren sich damit erledigt habe (Verfahrensakten BJ, Urk. 40). Aufgrund dessen teilte das BJ A. am 8. Dezember 2010 mit, dass das Auslieferungsverfahren gegenstandslos geworden sei (Verfah- rensakten BJ, Urk. 41).
C. Noch vor Aufhebung des Haftbefehls hatte der Rechtsvertreter von A. am
2. November 2009 um vollständige Akteneinsicht in die Rechtshilfeverfah- ren gegen A. ersucht (Verfahrensakten BJ, Urk. 33). Am 20. Novem- ber 2009 hatte die Substitutin des Rechtsvertreters Einsicht in die Rechts- hilfeverfahren gegen A. mit Ausnahme derjenigen Dokumente genommen, welche vom BJ vorgängig ausgeschieden worden waren (Verfahrensakten BJ, Urk. 38). Nach Darstellung des BJ soll es sich dabei um interne Noti- zen, E-Mails etc. sowie vertrauliche Dokumente handeln. Am
3. Dezember 2009 hatte A. erneut beantragt, es sei ihm vollständige Ak-
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teneinsicht zu gewähren. Im Falle der Verweigerung der vollständigen Ak- teneinsicht war um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht worden (Verfahrensakten BJ, Urk. 39). Auch nach Aufhebung des deutschen Haft- befehls und der Mitteilung des BJ, dass das Auslieferungsverfahren ge- genstandslos geworden sei, hielt A. auf Nachfrage des BJ mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 am gestellten Antrag um vollständige Aktenein- sicht fest (Verfahrensakten BJ, Urk. 42).
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 entschied das BJ, dass sowohl interne Notizen, E-Mails etc. und vertrauliche Akten der deutschen Behörden sowie damit zusammenhängende Dokumente des BJ nicht der Akteneinsicht un- terstehen (Verfahrensakten BJ, Urk. 46).
D. Gegen diese Verfügung vom 14. Januar 2010 des BJ lässt A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16. Februar 2010 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er bean- tragt die Aufhebung der Verfügung des BJ und die Gewährung der voll- ständigen Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2010 stellt das BJ den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 7). Darüber wird der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt (act. 8).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom
4. Oktober 2002 (Strafgerichtsgesetz [SGG; SR 173.71]) über Beschwer- den in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Rechtshilfe- gesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen – soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen – alle Verfahren der zwischen- staatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
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Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kanto- nalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG).
1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Verweigerung des BJ als erste Instanz, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Auslieferungsverfahrens zu gewähren. Wird Auskunft in personenbezogene Daten ausserhalb eines hängigen Verfahrens verlangt, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen abgewiesenen Antrag nicht auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzge- setz, DSG; SR 235.1), welches einen selbständigen Anspruch auf Auskunft betreffend personenbezogene Daten einräumt (Art. 8 DSG; vgl. RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2006, N 22 zu Art. 8 DSG). Vorliegend ist die dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde lie- gende Rechtsmaterie auch nach abgeschlossenem bzw. gegenstandslos gewordenem Auslieferungsverfahren in den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes anzusiedeln (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.237 vom 6. August 2009). Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechthilfeerlasse (Art. 30 lit. b SGG).
2.2 Da das Auslieferungsverfahren nicht (mehr) hängig ist, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG. Diese ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Aktenein- sichtsverfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Das schutzwürdige In- teresse an der Beschwerdeführung an sich ist dabei vom besonders schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zu fordern ist (s. nachstehend Ziff. 3.1).
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3.
3.1 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Ver- fahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen An- spruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbe- haltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3; 123 II 534 E. 2e). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das Auslieferungsverfahren gegenstandslos gewor- den ist und diesbezüglich kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfah- rens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte könne es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abge- schlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon ab- hängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus ei- ner sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwal- tung, BBl 2003 S. 1963).
Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öf- fentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akten- einsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig ge- geneinander abzuwägen (zum Ganzen Urteil 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002, publ. in: EuGRZ 2003 S. 45 und BGE 129 I 249 S. 254; ZBl 104/2003 S. 303; BGE 113 Ia 1 E. 4 S. 4; BGE 122 I 153 E. 6a S. 161; BGE 125 I 257 E. 3b S. 260; BGE 126 I 7 E. 2a S. 10; BGE 128 I 63 E. 3.1 S. 68).
3.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 verweigerte das BJ dem Beschwerde- führer die Einsicht in zehn verwaltungsinterne und fünf weitere Dokumente der ihn betreffenden Auslieferungsakten. Das BJ stützte sich dabei zum ei- nen auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.56/2003 vom 25. April 2003 und zum anderen auf Art. 27 Abs. 1 lit. c VwVG (act. 1.1 S.3). Der Beschwerde- führer begründet das besonders schutzwürdige Interesse an der (umfas- senden) Akteneinsicht wie folgt:
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Zunächst bringt er vor, dass er bereits zu einem Zeitpunkt ein Gesuch um vollständige Akteneinsicht gestellt habe, als noch ein internationaler Haft- befehl gegen ihn bestanden habe. Der Haftbefehl sei zwar aufgehoben worden, das Verfahren laufe indes weiter. Ihm stehe als Partei in einem hängigen Verfahren das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht ohne weiteres zu und ein zusätzlicher Interessensnachweis sei nicht zu erbrin- gen (act. 1 S. 3).
Sodann stellt er sich auf den Standpunkt, dass jeder Verfahrensbetroffene daran interessiert sei zu erfahren, welche Daten und Informationen über ihn gesammelt und weiterverbreitet würden. In ganz besonderem Masse gelte dies, wenn die Persönlichkeitsrechte und elementare Verfahrensgarantien, insbesondere die Frage der persönlichen Freiheit, der informationellen Selbstbestimmung und der Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen seien. Nur in ganz seltenen und detailliert zu begründenden Ausnahmefällen kön- ne das Interesse an einer Geheimhaltung höher gewichtet werden, als der Schutz der Persönlichkeitsrechte und Verfahrensgarantien (act. 1 S. 3). Würden über einen Rechtsunterworfenen Akten geführt, welche Behaup- tungen enthalten würden, die durch ebendiesen Rechtsunterworfenen nicht überprüft und wo nötig (zeitnah) korrigiert werden könnten, würden falsche Vorstellungen und Wertungen entstehen, welche geeignet seien, das künf- tige Verhalten einer Behörde zu präjudizieren, womit ein nicht wiedergut- zumachender Nachteil verbunden sei (act. 1 S. 4).
3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, ein zusätzlicher Inter- essensnachweis sei nicht zu erbringen, geht seine Argumentation im Lichte der oben erläuterten Rechtsprechung zum Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines hängigen Verfahrens (vgl. Ziff. 3.1) fehl. Das behauptete Interesse eines jeden Verfahrensbeteiligten zu erfahren, welche Daten und Informati- onen über ihn gesammelt und weiterverbreitet würden, ist bloss allgemei- ner Natur. Ein besonders schutzwürdiges Interesse im Sinne der Recht- sprechung ist damit noch nicht dargetan. Die Vorwürfe, welche der ersu- chende Staat gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, sind Gegenstand des dort noch pendenten Strafverfahrens. Für die vom Beschwerdeführer mit der umfassenden Akteneinsicht bezweckte „Überprüfung“ und allfällige „Korrektur“ solcher Daten sind die Schweizer Behörden nicht zuständig. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aus- führungen kein besonders schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer kann demnach vorliegend gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV nicht den Anspruch erheben, in die vom BJ ausgesonderten Do-
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kumente des gegenstandslos gewordenen Auslieferungsverfahrens Ein- blick zu nehmen.
Wurde das gemäss der zitierten Rechtsprechung geforderte besonders schützenswerte Interesse an der (umfassenden) Akteneinsicht nicht glaub- haft gemacht, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr 3'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 11. November 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Jürg Brand - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge- heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be- stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).