Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg. Zwischenverfügungen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV) und Teilfreigabe von gesperrtem Kontovermögen.
Sachverhalt
A. Der Juge d’instruction au Tribunal d’Arrondissement de Luxembourg führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Gesellschaftsvermö- gen, Vertrauensbruchs, Betrugs und Geldwäsche.
B. In diesem Zusammenhang nahmen die Behörden von Luxemburg im Hin- blick auf eine allfällige Sperre der Konten von A. in der Schweiz erstmals am 9. April 2010 telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1). Dabei stellten sie für den 12. April 2010 ein Schreiben in Aussicht, in welchem ein Rechtshilfeersuchen angekündigt werde (a.a.O.). Noch am gleichen Tag liess die Staatsanwaltschaft die Konten bei der Bank C. und bei der Bank D., welche auf A. lauten oder an welchen er (mit)verfügungs- oder wirtschaftlich berechtigt ist, einstweilen intern sperren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 und 3). Wie te- lefonisch angekündigt, stellten die Behörden von Luxemburg in der Folge mit Fax-Mitteilung vom 12. April 2010 ein Rechtshilfeersuchen in Aussicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4). Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 13. April 2010 trat die Staatsanwaltschaft als ausfüh- rende Behörde darauf ein und ordnete gestützt auf Art. 18 IRSG eine vor- sorgliche Kontosperre bis zu einer Höhe von EUR 50 Mio. an (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Die Kontosperre betraf die bei der Bank D. und der Bank C. festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zu- mindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (a.a.O.).
C. Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichten die luxemburgischen Behörden bei der Staatsanwaltschaft ein formelles Rechtshilfeersuchen ein. Darin er- suchten sie u.a. um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank C. und weiteren Banken betreffend Konten, die auf A. lauten oder an welchen er zumindest mitverfügungs- oder wirtschaftlich berechtigt ist, oder betreffend Konten von Gesellschaften, bei welchen A. Geschäftsführer oder Aktionär ist oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist. Es wurde ebenfalls um Sperre aller Vermögenswerte ersucht, die A. zuzurechnen seien oder über welche er verfügen könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 trat die Staats- anwaltschaft auf das formelle Rechtshilfeersuchen ein und ordnete ver- schiedene Rechtshilfemassnahmen an. Unter anderem verfügte sie in Dispositiv Ziff. 4 die Sperre der von der Bank D. festgestellten Vermögens- werte und Schliessfächer, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an wel-
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chen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen. In Dispositiv Ziff. 8 wurde die Sperre der von der Bank C. festgestellten Ver- mögenswerte und Schliessfächer angeordnet, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berech- tigt erscheinen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19).
E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 und damit noch vor Eröffnung der Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Teilfreigabe der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. April 2010 vorsorglich be- schlagnahmten Vermögenswerte stellen (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 7.8). Dieses Gesuch blieb in der Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 3. Juni 2010 unerwähnt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19). Mit separater Verfügung vom 7. Juni 2010 lehnte die Staatsan- waltschaft eine teilweise Aufhebung der mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperre ab (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7.9).
F. Gegen Dispositiv Ziff. 4 und 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 sowie gegen die Verfügung vom 7. Juni 2010 lassen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) am
14. Juni 2010 Beschwerde erheben (act. 1).
Mit dem Hauptbegehren verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 und 8 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
3. Juni 2010 und der Verfügung vom 7. Juni 2010 der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig stellen sie den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren 1 einzustellen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2010 und die Freigabe der folgen- den Beträge von drei Konten und einem Depot des Beschwerdeführers 1 bei der Bank C.: EUR 630'000.--, monatlich EUR 315'000.--, CHF 58'400.30 zur Deckung der bisherigen Verteidigungskosten und CHF 20'000.-- zur Leistung des Vorschusses für weitere Verteidigungskos- ten (act. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. bzw. 8. Juli 2010 beantragt die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und 8.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt in sei- ner Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 den Antrag auf Nichteintreten (act. 7). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern zur Replik zugestellt (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist liessen sich die Be- schwerdeführer nicht vernehmen (s. act. 10).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massge- bend. Da die luxemburgischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) grundsätzlich anwendbar. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationa- len Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken.
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Die Beschwerdeführer fechten zum einen die Eintretens- und Zwischenver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2010 hinsichtlich der darin an- geordneten Kontosperren (Dispositiv Ziff. 4 und 8) an und zum anderen das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2010, mit welchem diese den Antrag auf Teilfreigabe der gesperrten Kontovermögen abge- lehnt hat. Entgegen der Rechtsauffassung des BJ (act. 7 S. 2) handelt es sich in beiden Fällen um Entscheide der Staatsanwaltschaft, welche je für sich als Zwischenverfügungen zu qualifizieren sind. Die vorliegende Be- schwerde richtet sich demnach nach Art. 80e Abs. 2 IRSG.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre.
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmen- auflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.).
2.2.2 Die in Dispositiv Ziff. 4 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Ju- ni 2010 angeordnete Kontosperre betrifft ein auf den Beschwerdeführer 1 und ein auf die Beschwerdeführerin 2 lautendes Konto bei der Bank D. (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22.1–22.4). Beide Beschwerde- führer sind als Inhaber der gesperrten Konten von der Beschlagnahme per- sönlich und direkt betroffen und insoweit zur Beschwerde legitimiert.
Demgegenüber sind von der in Dispositiv Ziff. 8 der Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperre bei der Bank C. in concreto ausschliesslich Konten des Beschwerdeführers 1 betroffen
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(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 21.1). Der Antrag auf Teilfreiga- be von gesperrten Kontovermögen bzw. dessen Ablehnung betrifft eben- falls ausschliesslich Konten, welche auf den Beschwerdeführer 1 lauten (act. 1.6 und 1.7). Demzufolge gilt der Beschwerdeführer 1 durch diese Kontosperre und die Verweigerung der Teilfreigabe als betroffen i.S. von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Die Beschwerdeführerin 2 scheint ihre Beschwerdelegitimation aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zum Kontoinhaber ableiten zu wollen. So macht sie geltend, dass sämtliche relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Be- schwerdeführerin 2 zusammengefasst seien, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtiger der Beschwerdeführer 1 sei (act. 1 S. 6). Nach der Rechtspre- chung genügen solche Umstände nicht, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Demzufolge ist in diesem Punkt die Beschwerdeführerin 2 – an- ders als der Beschwerdeführer 1 – nicht beschwer-delegitimiert.
2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der recht- suchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittel- bare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per- son für ihren Unterhalt benötigt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2). Auch hier muss allerdings konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (a.a.O.).
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2.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil (hinsichtlich beider Zwischenverfügungen) führen die Beschwerdeführer aus, dem Beschwerdeführer 1 drohe aufgrund der Vermögenssperren je länger je mehr erheblicher Schaden, wenn für seinen laufenden Lebensun- terhalt nicht zumindest eine Teilfreigabe der mit Beschlag belegten Vermö- genswerte erfolge (act. 1 S. 10).
Weiter argumentieren sie, dass der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte verschiedener, in einer Gruppe verbundener Gesellschaften sei, welche als „F“ auftrete. Oberste Holdinggesellschaft sei die Beschwer- deführerin 2. Die vom Beschwerdeführer 1 gehaltenen F–Gesellschaften seien dringend auf finanzielle Unterstützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 angewiesen (act. 1 S. 10). Ohne die entsprechende Unterstützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 drohe auch diesen Gesellschaften erheblicher Schaden, bis hin zur Konkurseröff- nung. Aufgrund der verschiedenen Rechtshilfeersuchen seien auch deren Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Sie würden sich auch in einer generellen, angespannten Finanzlage befinden (act. 1 S. 17). Die beantrag- ten Freigabebeträge seien durchaus angemessen. Ohne diese Unterstüt- zung drohe den F–Gesellschaften und damit in der Folge auch den Be- schwerdeführern erheblicher Schaden. Der Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf Erhalt der Vermögenswerte scheine umso vordringlicher, als offen- sichtlich gerade die angeblich Geschädigten versuchen, mit dem Argument der Zahlungseinstellung verschiedener F–Gesellschaften entsprechende Konkurseröffnungen zu erreichen (act. 1 S. 10).
Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, sie könnten ihre Verteidi- gungsrechte im Strafverfahren nur wahrnehmen, wenn sie ihre Verteidi- gung finanzieren könnten. Sinngemäss wenden sie damit ein, dass sie ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren nicht wahrnehmen könnten, wenn hiefür nicht ein ausreichender Betrag aus dem Vermögen des Beschwerde- führers 1 freigegeben werde (act. 1 S. 27). In eine ähnliche Stossrichtung zielt deren Hinweis auf eine Rechnung in der Höhe von EUR 182'035.57 der Anwaltskanzlei E. Es handle sich dabei um Beratungskosten für ver- schiedene F–Gesellschaften. Darin eingeschlossen seien auch Leistungen für die Verteidigung der F–Gesellschaften gegen die Konkursanträge vor dem Tribunal de Commerce d’Anvers. Die Anwaltskanzlei drohe zu Recht mit der Niederlegung der Mandate per Ende Mai 2010, wenn die offenen Ausstände nicht bezahlt würden (act. 1 S. 18). Sodann seien dem Be- schwerdeführer 1 in der Schweiz bisher Anwaltskosten in der Höhe von CHF 58'400.30 entstanden, für die ihm ebenfalls ein entsprechender Betrag freizugeben sei. Zu guter Letzt sei ein Vorschuss von CHF 20'000.-- mit
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Bezug auf weitere Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung dieses Beschwerdeverfahrens freizugeben (act. 1 S. 19).
Schliesslich bringen sie vor, der Beschwerdeführer 1 verfüge über keine weiteren Vermögenswerte, die noch nicht beschlagnahmt worden seien und auf die er zurückgreifen könne (act. 1 S. 19).
2.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass die Beschlagnahme Mittel betreffe, die er für seinen Unterhalt be- nötige, hat er konkret glaubhaft zu machen, dass er angesichts der Konto- sperre bzw. ohne deren Teilfreigabe seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne (s. vorstehend erwähnte Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 und 1A.183/2006). Dass solche Umstände vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer 1 allein mit seiner Erklärung, wonach er über keine weiteren Vermögenswerte verfüge, die noch nicht beschlagnahmt worden seien und auf die er zurückgreifen könne (act. 1 S. 19), nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil bestehen vorliegend vielmehr Anhalts- punkte für die gegenteilige Annahme. So führt der Beschwerdeführer 1 sel- ber aus, dass er der wirtschaftlich Berechtigte verschiedener Gesellschaf- ten mit Sitz in verschiedenen Ländern sei und dass er Jahre zuvor über wesentlich mehr Vermögenswerte verfügt habe, als heute von der Staats- anwaltschaft mit Beschlag belegt worden seien (act. 1 S. 21).
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für seine Rechtsvertretung im ausländischen Straf- sowie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ohne die entsprechende Unter- stützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 sowie des Gesellschaftsvermögens der Beschwerdeführerin 2 drohe auch den F–Gesellschaften erheblicher Schaden, legen sie keinen eigenen drohen- den und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer weder mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch mit den eingereichten Unter- lagen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaub- haft dargelegt haben.
2.6 Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde darum nachgesucht, de- ren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen. Sie seien darauf angewiesen, „insbesondere, falls bzw. für den Fall, dass das angerufene Gericht an den Nachweis der Herkunft der beschlagnahmten
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Vermögenswerte aus nicht-deliktischen Quellen Anforderungen setzt, die mit der vorliegenden Beschwerde wider Erwartungen nicht erfüllt werden“ (act. 1 S. 31). Die vom Beschwerdeführer 1 gehaltenen Gesellschaften sei- en über die Jahre restrukturiert worden und entsprechend komplex gestalte sich auch dessen Privatvermögen. Ein Aufarbeiten dieser Informationen über die mit der Beschwerde dargestellten Details hinaus sei innert der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen (act. 1 S. 32). Die Be- schwerdeergänzung wurde demzufolge nicht im Hinblick auf die Eintre- tensvoraussetzung von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG beantragt, welche die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan haben (s. supra Ziff. 2.5). Unter diesen Umständen braucht nicht weiter ge- prüft zu werden, ob die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Be- schwerdebegründung im Sinne von Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG vorliegend gerechtfertigt gewesen wäre.
Da die Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft dargelegt haben, ist auf ihre Beschwerde hinsichtlich beider Zwischenver- fügungen, soweit sie hierzu überhaupt legitimiert sind, nicht einzutreten. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf ihre Rügen in der Sache nicht einzugehen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf CHF 3'000.-- an- zusetzen (Art. 3 des Reglements) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von CHF 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 14 Juni 2010 Beschwerde erheben (act. 1).
Mit dem Hauptbegehren verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 und 8 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
3. Juni 2010 und der Verfügung vom 7. Juni 2010 der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig stellen sie den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren 1 einzustellen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2010 und die Freigabe der folgen- den Beträge von drei Konten und einem Depot des Beschwerdeführers 1 bei der Bank C.: EUR 630'000.--, monatlich EUR 315'000.--, CHF 58'400.30 zur Deckung der bisherigen Verteidigungskosten und CHF 20'000.-- zur Leistung des Vorschusses für weitere Verteidigungskos- ten (act. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. bzw. 8. Juli 2010 beantragt die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und 8.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt in sei- ner Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 den Antrag auf Nichteintreten (act. 7). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern zur Replik zugestellt (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist liessen sich die Be- schwerdeführer nicht vernehmen (s. act. 10).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massge- bend. Da die luxemburgischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) grundsätzlich anwendbar. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationa- len Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken.
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Die Beschwerdeführer fechten zum einen die Eintretens- und Zwischenver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2010 hinsichtlich der darin an- geordneten Kontosperren (Dispositiv Ziff. 4 und 8) an und zum anderen das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2010, mit welchem diese den Antrag auf Teilfreigabe der gesperrten Kontovermögen abge- lehnt hat. Entgegen der Rechtsauffassung des BJ (act. 7 S. 2) handelt es sich in beiden Fällen um Entscheide der Staatsanwaltschaft, welche je für sich als Zwischenverfügungen zu qualifizieren sind. Die vorliegende Be- schwerde richtet sich demnach nach Art. 80e Abs. 2 IRSG.
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2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre.
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmen- auflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.).
2.2.2 Die in Dispositiv Ziff. 4 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Ju- ni 2010 angeordnete Kontosperre betrifft ein auf den Beschwerdeführer 1 und ein auf die Beschwerdeführerin 2 lautendes Konto bei der Bank D. (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22.1–22.4). Beide Beschwerde- führer sind als Inhaber der gesperrten Konten von der Beschlagnahme per- sönlich und direkt betroffen und insoweit zur Beschwerde legitimiert.
Demgegenüber sind von der in Dispositiv Ziff. 8 der Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperre bei der Bank C. in concreto ausschliesslich Konten des Beschwerdeführers 1 betroffen
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(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 21.1). Der Antrag auf Teilfreiga- be von gesperrten Kontovermögen bzw. dessen Ablehnung betrifft eben- falls ausschliesslich Konten, welche auf den Beschwerdeführer 1 lauten (act. 1.6 und 1.7). Demzufolge gilt der Beschwerdeführer 1 durch diese Kontosperre und die Verweigerung der Teilfreigabe als betroffen i.S. von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Die Beschwerdeführerin 2 scheint ihre Beschwerdelegitimation aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zum Kontoinhaber ableiten zu wollen. So macht sie geltend, dass sämtliche relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Be- schwerdeführerin 2 zusammengefasst seien, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtiger der Beschwerdeführer 1 sei (act. 1 S. 6). Nach der Rechtspre- chung genügen solche Umstände nicht, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Demzufolge ist in diesem Punkt die Beschwerdeführerin 2 – an- ders als der Beschwerdeführer 1 – nicht beschwer-delegitimiert.
2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der recht- suchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittel- bare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per- son für ihren Unterhalt benötigt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2). Auch hier muss allerdings konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (a.a.O.).
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2.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil (hinsichtlich beider Zwischenverfügungen) führen die Beschwerdeführer aus, dem Beschwerdeführer 1 drohe aufgrund der Vermögenssperren je länger je mehr erheblicher Schaden, wenn für seinen laufenden Lebensun- terhalt nicht zumindest eine Teilfreigabe der mit Beschlag belegten Vermö- genswerte erfolge (act. 1 S. 10).
Weiter argumentieren sie, dass der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte verschiedener, in einer Gruppe verbundener Gesellschaften sei, welche als „F“ auftrete. Oberste Holdinggesellschaft sei die Beschwer- deführerin 2. Die vom Beschwerdeführer 1 gehaltenen F–Gesellschaften seien dringend auf finanzielle Unterstützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 angewiesen (act. 1 S. 10). Ohne die entsprechende Unterstützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 drohe auch diesen Gesellschaften erheblicher Schaden, bis hin zur Konkurseröff- nung. Aufgrund der verschiedenen Rechtshilfeersuchen seien auch deren Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Sie würden sich auch in einer generellen, angespannten Finanzlage befinden (act. 1 S. 17). Die beantrag- ten Freigabebeträge seien durchaus angemessen. Ohne diese Unterstüt- zung drohe den F–Gesellschaften und damit in der Folge auch den Be- schwerdeführern erheblicher Schaden. Der Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf Erhalt der Vermögenswerte scheine umso vordringlicher, als offen- sichtlich gerade die angeblich Geschädigten versuchen, mit dem Argument der Zahlungseinstellung verschiedener F–Gesellschaften entsprechende Konkurseröffnungen zu erreichen (act. 1 S. 10).
Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, sie könnten ihre Verteidi- gungsrechte im Strafverfahren nur wahrnehmen, wenn sie ihre Verteidi- gung finanzieren könnten. Sinngemäss wenden sie damit ein, dass sie ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren nicht wahrnehmen könnten, wenn hiefür nicht ein ausreichender Betrag aus dem Vermögen des Beschwerde- führers 1 freigegeben werde (act. 1 S. 27). In eine ähnliche Stossrichtung zielt deren Hinweis auf eine Rechnung in der Höhe von EUR 182'035.57 der Anwaltskanzlei E. Es handle sich dabei um Beratungskosten für ver- schiedene F–Gesellschaften. Darin eingeschlossen seien auch Leistungen für die Verteidigung der F–Gesellschaften gegen die Konkursanträge vor dem Tribunal de Commerce d’Anvers. Die Anwaltskanzlei drohe zu Recht mit der Niederlegung der Mandate per Ende Mai 2010, wenn die offenen Ausstände nicht bezahlt würden (act. 1 S. 18). Sodann seien dem Be- schwerdeführer 1 in der Schweiz bisher Anwaltskosten in der Höhe von CHF 58'400.30 entstanden, für die ihm ebenfalls ein entsprechender Betrag freizugeben sei. Zu guter Letzt sei ein Vorschuss von CHF 20'000.-- mit
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Bezug auf weitere Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung dieses Beschwerdeverfahrens freizugeben (act. 1 S. 19).
Schliesslich bringen sie vor, der Beschwerdeführer 1 verfüge über keine weiteren Vermögenswerte, die noch nicht beschlagnahmt worden seien und auf die er zurückgreifen könne (act. 1 S. 19).
2.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass die Beschlagnahme Mittel betreffe, die er für seinen Unterhalt be- nötige, hat er konkret glaubhaft zu machen, dass er angesichts der Konto- sperre bzw. ohne deren Teilfreigabe seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne (s. vorstehend erwähnte Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 und 1A.183/2006). Dass solche Umstände vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer 1 allein mit seiner Erklärung, wonach er über keine weiteren Vermögenswerte verfüge, die noch nicht beschlagnahmt worden seien und auf die er zurückgreifen könne (act. 1 S. 19), nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil bestehen vorliegend vielmehr Anhalts- punkte für die gegenteilige Annahme. So führt der Beschwerdeführer 1 sel- ber aus, dass er der wirtschaftlich Berechtigte verschiedener Gesellschaf- ten mit Sitz in verschiedenen Ländern sei und dass er Jahre zuvor über wesentlich mehr Vermögenswerte verfügt habe, als heute von der Staats- anwaltschaft mit Beschlag belegt worden seien (act. 1 S. 21).
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für seine Rechtsvertretung im ausländischen Straf- sowie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ohne die entsprechende Unter- stützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 sowie des Gesellschaftsvermögens der Beschwerdeführerin 2 drohe auch den F–Gesellschaften erheblicher Schaden, legen sie keinen eigenen drohen- den und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer weder mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch mit den eingereichten Unter- lagen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaub- haft dargelegt haben.
2.6 Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde darum nachgesucht, de- ren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen. Sie seien darauf angewiesen, „insbesondere, falls bzw. für den Fall, dass das angerufene Gericht an den Nachweis der Herkunft der beschlagnahmten
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Vermögenswerte aus nicht-deliktischen Quellen Anforderungen setzt, die mit der vorliegenden Beschwerde wider Erwartungen nicht erfüllt werden“ (act. 1 S. 31). Die vom Beschwerdeführer 1 gehaltenen Gesellschaften sei- en über die Jahre restrukturiert worden und entsprechend komplex gestalte sich auch dessen Privatvermögen. Ein Aufarbeiten dieser Informationen über die mit der Beschwerde dargestellten Details hinaus sei innert der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen (act. 1 S. 32). Die Be- schwerdeergänzung wurde demzufolge nicht im Hinblick auf die Eintre- tensvoraussetzung von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG beantragt, welche die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan haben (s. supra Ziff. 2.5). Unter diesen Umständen braucht nicht weiter ge- prüft zu werden, ob die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Be- schwerdebegründung im Sinne von Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG vorliegend gerechtfertigt gewesen wäre.
Da die Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft dargelegt haben, ist auf ihre Beschwerde hinsichtlich beider Zwischenver- fügungen, soweit sie hierzu überhaupt legitimiert sind, nicht einzutreten. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf ihre Rügen in der Sache nicht einzugehen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf CHF 3'000.-- an- zusetzen (Art. 3 des Reglements) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von CHF 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. September 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Adrian Dörig und Tho- mas Krizaj, Beschwerdeführer 1–2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxem- burg
Zwischenverfügungen (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) Kontosperre (Art. 33a IRSV) und Teilfreigabe von gesperrtem Kontovermögen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.120-121
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Sachverhalt:
A. Der Juge d’instruction au Tribunal d’Arrondissement de Luxembourg führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Gesellschaftsvermö- gen, Vertrauensbruchs, Betrugs und Geldwäsche.
B. In diesem Zusammenhang nahmen die Behörden von Luxemburg im Hin- blick auf eine allfällige Sperre der Konten von A. in der Schweiz erstmals am 9. April 2010 telefonisch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) auf (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 1). Dabei stellten sie für den 12. April 2010 ein Schreiben in Aussicht, in welchem ein Rechtshilfeersuchen angekündigt werde (a.a.O.). Noch am gleichen Tag liess die Staatsanwaltschaft die Konten bei der Bank C. und bei der Bank D., welche auf A. lauten oder an welchen er (mit)verfügungs- oder wirtschaftlich berechtigt ist, einstweilen intern sperren (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 2 und 3). Wie te- lefonisch angekündigt, stellten die Behörden von Luxemburg in der Folge mit Fax-Mitteilung vom 12. April 2010 ein Rechtshilfeersuchen in Aussicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 4). Mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 13. April 2010 trat die Staatsanwaltschaft als ausfüh- rende Behörde darauf ein und ordnete gestützt auf Art. 18 IRSG eine vor- sorgliche Kontosperre bis zu einer Höhe von EUR 50 Mio. an (Verfahrens- akten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Die Kontosperre betraf die bei der Bank D. und der Bank C. festgestellten Vermögenswerte und Schliessfächer, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zu- mindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen (a.a.O.).
C. Mit Schreiben vom 28. April 2010 reichten die luxemburgischen Behörden bei der Staatsanwaltschaft ein formelles Rechtshilfeersuchen ein. Darin er- suchten sie u.a. um Vornahme von Bankenermittlung bei der Bank C. und weiteren Banken betreffend Konten, die auf A. lauten oder an welchen er zumindest mitverfügungs- oder wirtschaftlich berechtigt ist, oder betreffend Konten von Gesellschaften, bei welchen A. Geschäftsführer oder Aktionär ist oder an welchen er wirtschaftlich berechtigt ist. Es wurde ebenfalls um Sperre aller Vermögenswerte ersucht, die A. zuzurechnen seien oder über welche er verfügen könne (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 13).
D. Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 trat die Staats- anwaltschaft auf das formelle Rechtshilfeersuchen ein und ordnete ver- schiedene Rechtshilfemassnahmen an. Unter anderem verfügte sie in Dispositiv Ziff. 4 die Sperre der von der Bank D. festgestellten Vermögens- werte und Schliessfächer, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an wel-
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chen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berechtigt erscheinen. In Dispositiv Ziff. 8 wurde die Sperre der von der Bank C. festgestellten Ver- mögenswerte und Schliessfächer angeordnet, die auf A. bzw. auf die B. AG lauten oder an welchen diese formell oder zumindest wirtschaftlich berech- tigt erscheinen (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19).
E. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 und damit noch vor Eröffnung der Eintre- tens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 liess A. durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Teilfreigabe der mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 13. April 2010 vorsorglich be- schlagnahmten Vermögenswerte stellen (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 7.8). Dieses Gesuch blieb in der Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 3. Juni 2010 unerwähnt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19). Mit separater Verfügung vom 7. Juni 2010 lehnte die Staatsan- waltschaft eine teilweise Aufhebung der mit Eintretens- und Zwischenver- fügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperre ab (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 7.9).
F. Gegen Dispositiv Ziff. 4 und 5 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Juni 2010 sowie gegen die Verfügung vom 7. Juni 2010 lassen A. (Beschwerdeführer 1) und die B. AG (Beschwerdeführerin 2) am
14. Juni 2010 Beschwerde erheben (act. 1).
Mit dem Hauptbegehren verlangen die Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 und 8 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom
3. Juni 2010 und der Verfügung vom 7. Juni 2010 der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig stellen sie den Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren 1 einzustellen. Im Eventualstandpunkt beantragen sie die Aufhebung der Verfügung vom 7. Juni 2010 und die Freigabe der folgen- den Beträge von drei Konten und einem Depot des Beschwerdeführers 1 bei der Bank C.: EUR 630'000.--, monatlich EUR 315'000.--, CHF 58'400.30 zur Deckung der bisherigen Verteidigungskosten und CHF 20'000.-- zur Leistung des Vorschusses für weitere Verteidigungskos- ten (act. 1 S. 2 f.).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. bzw. 8. Juli 2010 beantragt die Staatsan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und 8.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) stellt in sei- ner Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 den Antrag auf Nichteintreten (act. 7). Die Beschwerdeantworten wurden den Beschwerdeführern zur Replik zugestellt (act. 9). Innerhalb erstreckter Frist liessen sich die Be- schwerdeführer nicht vernehmen (s. act. 10).
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Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Luxemburg sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) massge- bend. Da die luxemburgischen Behörden auch wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) grundsätzlich anwendbar. Soweit diese Staatsverträge be- stimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). Das Günstigkeitsprinzip ist auch innerhalb der massgebenden internationa- len Rechtsquellen zu beachten (vgl. Art. 48 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können nur selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän- den (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG) einen unmittelbaren und nicht wieder gut- zumachenden Nachteil bewirken.
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Die Beschwerdeführer fechten zum einen die Eintretens- und Zwischenver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2010 hinsichtlich der darin an- geordneten Kontosperren (Dispositiv Ziff. 4 und 8) an und zum anderen das Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2010, mit welchem diese den Antrag auf Teilfreigabe der gesperrten Kontovermögen abge- lehnt hat. Entgegen der Rechtsauffassung des BJ (act. 7 S. 2) handelt es sich in beiden Fällen um Entscheide der Staatsanwaltschaft, welche je für sich als Zwischenverfügungen zu qualifizieren sind. Die vorliegende Be- schwerde richtet sich demnach nach Art. 80e Abs. 2 IRSG.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter densel- ben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betrof- fen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Dies gilt auch hinsichtlich der rechtshilfeweise ange- ordneten Kontosperre.
Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmen- auflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.).
2.2.2 Die in Dispositiv Ziff. 4 der Eintretens- und Zwischenverfügung vom 3. Ju- ni 2010 angeordnete Kontosperre betrifft ein auf den Beschwerdeführer 1 und ein auf die Beschwerdeführerin 2 lautendes Konto bei der Bank D. (s. Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 22.1–22.4). Beide Beschwerde- führer sind als Inhaber der gesperrten Konten von der Beschlagnahme per- sönlich und direkt betroffen und insoweit zur Beschwerde legitimiert.
Demgegenüber sind von der in Dispositiv Ziff. 8 der Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 3. Juni 2010 angeordneten Kontosperre bei der Bank C. in concreto ausschliesslich Konten des Beschwerdeführers 1 betroffen
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(Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 21.1). Der Antrag auf Teilfreiga- be von gesperrten Kontovermögen bzw. dessen Ablehnung betrifft eben- falls ausschliesslich Konten, welche auf den Beschwerdeführer 1 lauten (act. 1.6 und 1.7). Demzufolge gilt der Beschwerdeführer 1 durch diese Kontosperre und die Verweigerung der Teilfreigabe als betroffen i.S. von Art. 80h IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV. Die Beschwerdeführerin 2 scheint ihre Beschwerdelegitimation aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zum Kontoinhaber ableiten zu wollen. So macht sie geltend, dass sämtliche relevanten wirtschaftlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 in der Be- schwerdeführerin 2 zusammengefasst seien, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtiger der Beschwerdeführer 1 sei (act. 1 S. 6). Nach der Rechtspre- chung genügen solche Umstände nicht, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Demzufolge ist in diesem Punkt die Beschwerdeführerin 2 – an- ders als der Beschwerdeführer 1 – nicht beschwer-delegitimiert.
2.3 Richtet sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Zwischenverfü- gung, so muss die beschwerdeführende Person nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten bzw. die Ver- weigerung einer Teilfreigabe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nach- teil führt. In Betracht kommen insbesondere drohende Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflichtungen, unmittelbar bevorstehende Betrei- bungsschritte, der drohende Entzug von behördlichen Bewilligungen oder das Entgehen von konkreten Geschäften. Die bloss abstrakte Möglichkeit, dass sich eine Kontosperre negativ auf die Geschäftstätigkeit der recht- suchenden Person auswirken könnte, ist hingegen für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 80e Ziff. 2 lit. a IRSG grundsätzlich nicht ausreichend. Der drohende unmittel- bare und nicht wieder gutzumachende Nachteil muss glaubhaft gemacht werden; die blosse Behauptung eines solchen Nachteils genügt nicht (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2 und 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2).
Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Per- son für ihren Unterhalt benötigt (s. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2). Auch hier muss allerdings konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (a.a.O.).
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2.4 In Bezug auf den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil (hinsichtlich beider Zwischenverfügungen) führen die Beschwerdeführer aus, dem Beschwerdeführer 1 drohe aufgrund der Vermögenssperren je länger je mehr erheblicher Schaden, wenn für seinen laufenden Lebensun- terhalt nicht zumindest eine Teilfreigabe der mit Beschlag belegten Vermö- genswerte erfolge (act. 1 S. 10).
Weiter argumentieren sie, dass der Beschwerdeführer 1 der wirtschaftlich Berechtigte verschiedener, in einer Gruppe verbundener Gesellschaften sei, welche als „F“ auftrete. Oberste Holdinggesellschaft sei die Beschwer- deführerin 2. Die vom Beschwerdeführer 1 gehaltenen F–Gesellschaften seien dringend auf finanzielle Unterstützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 angewiesen (act. 1 S. 10). Ohne die entsprechende Unterstützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 drohe auch diesen Gesellschaften erheblicher Schaden, bis hin zur Konkurseröff- nung. Aufgrund der verschiedenen Rechtshilfeersuchen seien auch deren Vermögenswerte beschlagnahmt worden. Sie würden sich auch in einer generellen, angespannten Finanzlage befinden (act. 1 S. 17). Die beantrag- ten Freigabebeträge seien durchaus angemessen. Ohne diese Unterstüt- zung drohe den F–Gesellschaften und damit in der Folge auch den Be- schwerdeführern erheblicher Schaden. Der Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf Erhalt der Vermögenswerte scheine umso vordringlicher, als offen- sichtlich gerade die angeblich Geschädigten versuchen, mit dem Argument der Zahlungseinstellung verschiedener F–Gesellschaften entsprechende Konkurseröffnungen zu erreichen (act. 1 S. 10).
Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, sie könnten ihre Verteidi- gungsrechte im Strafverfahren nur wahrnehmen, wenn sie ihre Verteidi- gung finanzieren könnten. Sinngemäss wenden sie damit ein, dass sie ihre Verteidigungsrechte im Strafverfahren nicht wahrnehmen könnten, wenn hiefür nicht ein ausreichender Betrag aus dem Vermögen des Beschwerde- führers 1 freigegeben werde (act. 1 S. 27). In eine ähnliche Stossrichtung zielt deren Hinweis auf eine Rechnung in der Höhe von EUR 182'035.57 der Anwaltskanzlei E. Es handle sich dabei um Beratungskosten für ver- schiedene F–Gesellschaften. Darin eingeschlossen seien auch Leistungen für die Verteidigung der F–Gesellschaften gegen die Konkursanträge vor dem Tribunal de Commerce d’Anvers. Die Anwaltskanzlei drohe zu Recht mit der Niederlegung der Mandate per Ende Mai 2010, wenn die offenen Ausstände nicht bezahlt würden (act. 1 S. 18). Sodann seien dem Be- schwerdeführer 1 in der Schweiz bisher Anwaltskosten in der Höhe von CHF 58'400.30 entstanden, für die ihm ebenfalls ein entsprechender Betrag freizugeben sei. Zu guter Letzt sei ein Vorschuss von CHF 20'000.-- mit
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Bezug auf weitere Kosten im Zusammenhang mit der Begleitung dieses Beschwerdeverfahrens freizugeben (act. 1 S. 19).
Schliesslich bringen sie vor, der Beschwerdeführer 1 verfüge über keine weiteren Vermögenswerte, die noch nicht beschlagnahmt worden seien und auf die er zurückgreifen könne (act. 1 S. 19).
2.5 Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seinen Ausführungen geltend machen will, dass die Beschlagnahme Mittel betreffe, die er für seinen Unterhalt be- nötige, hat er konkret glaubhaft zu machen, dass er angesichts der Konto- sperre bzw. ohne deren Teilfreigabe seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken könne (s. vorstehend erwähnte Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 und 1A.183/2006). Dass solche Umstände vorliegen würden, hat der Beschwerdeführer 1 allein mit seiner Erklärung, wonach er über keine weiteren Vermögenswerte verfüge, die noch nicht beschlagnahmt worden seien und auf die er zurückgreifen könne (act. 1 S. 19), nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil bestehen vorliegend vielmehr Anhalts- punkte für die gegenteilige Annahme. So führt der Beschwerdeführer 1 sel- ber aus, dass er der wirtschaftlich Berechtigte verschiedener Gesellschaf- ten mit Sitz in verschiedenen Ländern sei und dass er Jahre zuvor über wesentlich mehr Vermögenswerte verfügt habe, als heute von der Staats- anwaltschaft mit Beschlag belegt worden seien (act. 1 S. 21).
Dasselbe gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für seine Rechtsvertretung im ausländischen Straf- sowie im vorliegenden Be- schwerdeverfahren.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ohne die entsprechende Unter- stützung aus dem Privatvermögen des Beschwerdeführers 1 sowie des Gesellschaftsvermögens der Beschwerdeführerin 2 drohe auch den F–Gesellschaften erheblicher Schaden, legen sie keinen eigenen drohen- den und nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführer weder mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift noch mit den eingereichten Unter- lagen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil glaub- haft dargelegt haben.
2.6 Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde darum nachgesucht, de- ren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen. Sie seien darauf angewiesen, „insbesondere, falls bzw. für den Fall, dass das angerufene Gericht an den Nachweis der Herkunft der beschlagnahmten
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Vermögenswerte aus nicht-deliktischen Quellen Anforderungen setzt, die mit der vorliegenden Beschwerde wider Erwartungen nicht erfüllt werden“ (act. 1 S. 31). Die vom Beschwerdeführer 1 gehaltenen Gesellschaften sei- en über die Jahre restrukturiert worden und entsprechend komplex gestalte sich auch dessen Privatvermögen. Ein Aufarbeiten dieser Informationen über die mit der Beschwerde dargestellten Details hinaus sei innert der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen (act. 1 S. 32). Die Be- schwerdeergänzung wurde demzufolge nicht im Hinblick auf die Eintre- tensvoraussetzung von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG beantragt, welche die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan haben (s. supra Ziff. 2.5). Unter diesen Umständen braucht nicht weiter ge- prüft zu werden, ob die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Be- schwerdebegründung im Sinne von Art. 53 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG vorliegend gerechtfertigt gewesen wäre.
Da die Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Erwägungen den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft dargelegt haben, ist auf ihre Beschwerde hinsichtlich beider Zwischenver- fügungen, soweit sie hierzu überhaupt legitimiert sind, nicht einzutreten. Bei diesem Prüfungsergebnis ist auf ihre Rügen in der Sache nicht einzugehen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf CHF 3'000.-- an- zusetzen (Art. 3 des Reglements) und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von CHF 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 9. September 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Adrian Dörig und Thomas Krizaj - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).