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RR.2009.349

Bundesstrafgericht · 2010-08-12 · Deutsch CH

Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwal-tungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG).

Sachverhalt

A. A. arbeitet seit dem 1. Januar 2007 als Gerichtsschreiberin in der Abtei- lung V des Bundesverwaltungsgerichts, zuvor war sie bei der B. angestellt.

Anlässlich eines Mitarbeiterbeurteilungsgesprächs am 17. November 2008 hat die Vorgesetzte von A. anscheinend deren Arbeitsleistung und Verhal- ten bemängelt. Die Arbeitsfähigkeit von A. habe in der Folge abgenommen und sie habe seit Dezember 2008 krankheitsbedingt oft gefehlt. Trotz ver- schiedensten Gesprächen und Mediationsbemühungen habe keine einver- nehmliche Lösung gefunden werden können (vgl. act. 1, 1.1).

B. Wegen der seit über 10 Monaten ganz oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit von A. verfügte die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsge- richts am 29. Oktober 2009 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per

31. Mai 2010 (act. 1.1; vgl. Art. 12 Abs. 6 Bst. c Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]).

C. A. hat gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lassen und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortsetzung des Arbeitsver- hältnisses (act. 1).

D. In der Beschwerde informierte A. darüber, „dass sie durch Schreiben vom heutigen Tage der Bestimmung von BPG Art. 14 nachkommt“ (act. 1 S. 2). Das Schreiben legte A. der Beschwerde nicht bei, sondern reichte es nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesstrafgericht am 12. März 2010 nach (act. 7.1).

In diesem Schreiben teilt A. dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die personalrechtliche Verfügung vom 29. Oktober 2009 „mit heutiger Post“ angefochten werde und übermittelt ihm eine Kopie der Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Daneben erklärt sie: „Die vorliegende Mitteilung erfolgt in Nachachtung der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 BPG. Durch die Be- schwerde dürfte glaubhaft dargelegt sein, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgte.“ Ein spezifischer Nichtigkeitsgrund wird nicht angerufen, „nichtig“ oder „Nichtigkeit“ werden nicht erwähnt. Das Schreiben trägt das Datum des 4. Dezember 2009, an welchem auch die Beschwerdeschrift vom

3. Dezember 2009 der Post übergeben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht reichte zu diesem Schreiben nach Auffor- derung durch das Bundesstrafgericht am 19. März 2010 eine Stellungnah-

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me ein (act. 9). Es teilte mit, ihre mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 aus- gesprochene Kündigung sei nichtig. Mit Verweis auf Art. 14 Abs. 1 BPG habe A. geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei zu unrecht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in der Folge versäumt, in- nert der von Art. 14 Abs. 2 BPG vorgesehenen Frist beim Bundesstrafge- richt die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung zu verlangen.

Die Stellungnahme wurde A. am 25. März 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BPG beurteilt das Bundesstrafgericht als richterliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsver- hältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen. Eine erstinstanzliche in- terne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 BPG existiert in diesen Fäl- len nicht. Über das anwendbare Verfahrensrecht schweigt sich das BPG aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dieser Ausnahmezustän- digkeit des Bundesstrafgerichtes für solche Beschwerden soweit möglich dieselben Verfahrensnormen zur Anwendung gelangen sollen, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde behandeln würde. Dieser Gedanke ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 2 BPG mit Bezug auf Arbeits- verhältnisse beim Bundesgericht. Entsprechend sind daher auf das vorlie- gende Verfahren primär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsge- setz, VGG; SR 173.32) anwendbar. 2.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BPG kann eine von einer Kündigung betroffene Per- son innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtig- keitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen, dass die Kündi- gung aus diversen, näher bezeichneten Gründen nichtig sei. Nach Art. 14 Abs. 1 BPG braucht die Person, welcher gekündigt worden ist, die Nichtig- keit der Kündigung nicht zu beweisen, sondern bloss glaubhaft zu machen. Verlangt der Arbeitgeber darauf bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist diese nichtig, auch wenn der Arbeitge-

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ber davon ausgeht, der betreffenden Person sei die Glaubhaftmachung ei- nes Nichtigkeitsgrundes misslungen. Dies gilt auch, wenn die von der Kün- digung betroffene Person gleichzeitig Beschwerde an die Beschwerdein- stanz erhebt (BVGE 2007/3 E. 3.2 f. und 5 f.).

2.2 Es ist vom Text des Schreibens vom 4. Dezember 2009 her nicht offen- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit die Nichtigkeit der Kündigung geltend machte. Dazu ist es zu unspezifisch formuliert. Indessen verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 14 Abs. 1 BPG. Weiter verweist sie auf die Beschwerdeschrift, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, die auf Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG gestützte Kündigung sei nicht gerechtfertigt, was einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b BPG darstellt. Dem- nach hätte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben als „Einsprache“ der Nichtigkeit ansehen müssen. Entsprechend hätte es im erwähnten Sin- ne vorgehen müssen, was es heute auch selbst so sieht.

2.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die perso- nalrechtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 aus verfahrensrechtlichen Gründen nichtig ist. Das Bundesstrafgericht ist damit nicht mehr zuständig, die Gültigkeit der Kündigung materiell zu beurteilen (BVGE 2007/3 E. 6). Entsprechend ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 36 BPG und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

3.2 Als obsiegende Partei ist vorliegend die Beschwerdeführerin zu betrachten, weil die Gegenstandslosigkeit durch eine prozessuale Unterlassung der Beschwerdegegnerin verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Par- teientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; act. 11, 12). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Mai 2010 (act. 1.1; vgl. Art. 12 Abs. 6 Bst. c Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]).

C. A. hat gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lassen und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortsetzung des Arbeitsver- hältnisses (act. 1).

D. In der Beschwerde informierte A. darüber, „dass sie durch Schreiben vom heutigen Tage der Bestimmung von BPG Art. 14 nachkommt“ (act. 1 S. 2). Das Schreiben legte A. der Beschwerde nicht bei, sondern reichte es nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesstrafgericht am 12. März 2010 nach (act. 7.1).

In diesem Schreiben teilt A. dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die personalrechtliche Verfügung vom 29. Oktober 2009 „mit heutiger Post“ angefochten werde und übermittelt ihm eine Kopie der Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Daneben erklärt sie: „Die vorliegende Mitteilung erfolgt in Nachachtung der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 BPG. Durch die Be- schwerde dürfte glaubhaft dargelegt sein, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgte.“ Ein spezifischer Nichtigkeitsgrund wird nicht angerufen, „nichtig“ oder „Nichtigkeit“ werden nicht erwähnt. Das Schreiben trägt das Datum des 4. Dezember 2009, an welchem auch die Beschwerdeschrift vom

3. Dezember 2009 der Post übergeben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht reichte zu diesem Schreiben nach Auffor- derung durch das Bundesstrafgericht am 19. März 2010 eine Stellungnah-

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me ein (act. 9). Es teilte mit, ihre mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 aus- gesprochene Kündigung sei nichtig. Mit Verweis auf Art. 14 Abs. 1 BPG habe A. geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei zu unrecht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in der Folge versäumt, in- nert der von Art. 14 Abs. 2 BPG vorgesehenen Frist beim Bundesstrafge- richt die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung zu verlangen.

Die Stellungnahme wurde A. am 25. März 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BPG beurteilt das Bundesstrafgericht als richterliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsver- hältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen. Eine erstinstanzliche in- terne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 BPG existiert in diesen Fäl- len nicht. Über das anwendbare Verfahrensrecht schweigt sich das BPG aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dieser Ausnahmezustän- digkeit des Bundesstrafgerichtes für solche Beschwerden soweit möglich dieselben Verfahrensnormen zur Anwendung gelangen sollen, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde behandeln würde. Dieser Gedanke ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 2 BPG mit Bezug auf Arbeits- verhältnisse beim Bundesgericht. Entsprechend sind daher auf das vorlie- gende Verfahren primär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsge- setz, VGG; SR 173.32) anwendbar. 2.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BPG kann eine von einer Kündigung betroffene Per- son innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtig- keitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen, dass die Kündi- gung aus diversen, näher bezeichneten Gründen nichtig sei. Nach Art. 14 Abs. 1 BPG braucht die Person, welcher gekündigt worden ist, die Nichtig- keit der Kündigung nicht zu beweisen, sondern bloss glaubhaft zu machen. Verlangt der Arbeitgeber darauf bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist diese nichtig, auch wenn der Arbeitge-

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ber davon ausgeht, der betreffenden Person sei die Glaubhaftmachung ei- nes Nichtigkeitsgrundes misslungen. Dies gilt auch, wenn die von der Kün- digung betroffene Person gleichzeitig Beschwerde an die Beschwerdein- stanz erhebt (BVGE 2007/3 E. 3.2 f. und 5 f.).

2.2 Es ist vom Text des Schreibens vom 4. Dezember 2009 her nicht offen- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit die Nichtigkeit der Kündigung geltend machte. Dazu ist es zu unspezifisch formuliert. Indessen verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 14 Abs. 1 BPG. Weiter verweist sie auf die Beschwerdeschrift, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, die auf Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG gestützte Kündigung sei nicht gerechtfertigt, was einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b BPG darstellt. Dem- nach hätte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben als „Einsprache“ der Nichtigkeit ansehen müssen. Entsprechend hätte es im erwähnten Sin- ne vorgehen müssen, was es heute auch selbst so sieht.

2.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die perso- nalrechtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 aus verfahrensrechtlichen Gründen nichtig ist. Das Bundesstrafgericht ist damit nicht mehr zuständig, die Gültigkeit der Kündigung materiell zu beurteilen (BVGE 2007/3 E. 6). Entsprechend ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 36 BPG und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

3.2 Als obsiegende Partei ist vorliegend die Beschwerdeführerin zu betrachten, weil die Gegenstandslosigkeit durch eine prozessuale Unterlassung der Beschwerdegegnerin verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Par- teientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; act. 11, 12). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die personalrechtliche Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 29. Mai 2009 nichtig ist.
  2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 12. August 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesverwal- tungsgerichts (Art. 36 Abs. 4 BPG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.349

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Sachverhalt:

A. A. arbeitet seit dem 1. Januar 2007 als Gerichtsschreiberin in der Abtei- lung V des Bundesverwaltungsgerichts, zuvor war sie bei der B. angestellt.

Anlässlich eines Mitarbeiterbeurteilungsgesprächs am 17. November 2008 hat die Vorgesetzte von A. anscheinend deren Arbeitsleistung und Verhal- ten bemängelt. Die Arbeitsfähigkeit von A. habe in der Folge abgenommen und sie habe seit Dezember 2008 krankheitsbedingt oft gefehlt. Trotz ver- schiedensten Gesprächen und Mediationsbemühungen habe keine einver- nehmliche Lösung gefunden werden können (vgl. act. 1, 1.1).

B. Wegen der seit über 10 Monaten ganz oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit von A. verfügte die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsge- richts am 29. Oktober 2009 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per

31. Mai 2010 (act. 1.1; vgl. Art. 12 Abs. 6 Bst. c Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 [BPG; SR 172.220.1]).

C. A. hat gegen diese Verfügung am 3. Dezember 2009 Beschwerde bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben lassen und bean- tragte die Aufhebung der Verfügung und die Fortsetzung des Arbeitsver- hältnisses (act. 1).

D. In der Beschwerde informierte A. darüber, „dass sie durch Schreiben vom heutigen Tage der Bestimmung von BPG Art. 14 nachkommt“ (act. 1 S. 2). Das Schreiben legte A. der Beschwerde nicht bei, sondern reichte es nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesstrafgericht am 12. März 2010 nach (act. 7.1).

In diesem Schreiben teilt A. dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die personalrechtliche Verfügung vom 29. Oktober 2009 „mit heutiger Post“ angefochten werde und übermittelt ihm eine Kopie der Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Daneben erklärt sie: „Die vorliegende Mitteilung erfolgt in Nachachtung der Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 BPG. Durch die Be- schwerde dürfte glaubhaft dargelegt sein, dass die Kündigung zu Unrecht erfolgte.“ Ein spezifischer Nichtigkeitsgrund wird nicht angerufen, „nichtig“ oder „Nichtigkeit“ werden nicht erwähnt. Das Schreiben trägt das Datum des 4. Dezember 2009, an welchem auch die Beschwerdeschrift vom

3. Dezember 2009 der Post übergeben wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht reichte zu diesem Schreiben nach Auffor- derung durch das Bundesstrafgericht am 19. März 2010 eine Stellungnah-

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me ein (act. 9). Es teilte mit, ihre mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 aus- gesprochene Kündigung sei nichtig. Mit Verweis auf Art. 14 Abs. 1 BPG habe A. geltend gemacht, die ausgesprochene Kündigung sei zu unrecht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht habe es in der Folge versäumt, in- nert der von Art. 14 Abs. 2 BPG vorgesehenen Frist beim Bundesstrafge- richt die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung zu verlangen.

Die Stellungnahme wurde A. am 25. März 2010 zur Kenntnis zugestellt (act. 10).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 36 Abs. 4 BPG beurteilt das Bundesstrafgericht als richterliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsver- hältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen. Eine erstinstanzliche in- terne Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 35 BPG existiert in diesen Fäl- len nicht. Über das anwendbare Verfahrensrecht schweigt sich das BPG aus. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit dieser Ausnahmezustän- digkeit des Bundesstrafgerichtes für solche Beschwerden soweit möglich dieselben Verfahrensnormen zur Anwendung gelangen sollen, wie wenn das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde behandeln würde. Dieser Gedanke ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 2 BPG mit Bezug auf Arbeits- verhältnisse beim Bundesgericht. Entsprechend sind daher auf das vorlie- gende Verfahren primär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) und das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsge- setz, VGG; SR 173.32) anwendbar. 2.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 BPG kann eine von einer Kündigung betroffene Per- son innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtig- keitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen, dass die Kündi- gung aus diversen, näher bezeichneten Gründen nichtig sei. Nach Art. 14 Abs. 1 BPG braucht die Person, welcher gekündigt worden ist, die Nichtig- keit der Kündigung nicht zu beweisen, sondern bloss glaubhaft zu machen. Verlangt der Arbeitgeber darauf bei der Beschwerdeinstanz nicht innert 30 Tagen nach Eingang der geltend gemachten Nichtigkeit die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung, so ist diese nichtig, auch wenn der Arbeitge-

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ber davon ausgeht, der betreffenden Person sei die Glaubhaftmachung ei- nes Nichtigkeitsgrundes misslungen. Dies gilt auch, wenn die von der Kün- digung betroffene Person gleichzeitig Beschwerde an die Beschwerdein- stanz erhebt (BVGE 2007/3 E. 3.2 f. und 5 f.).

2.2 Es ist vom Text des Schreibens vom 4. Dezember 2009 her nicht offen- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit die Nichtigkeit der Kündigung geltend machte. Dazu ist es zu unspezifisch formuliert. Indessen verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 14 Abs. 1 BPG. Weiter verweist sie auf die Beschwerdeschrift, mit der im wesentlichen geltend gemacht wird, die auf Art. 12 Abs. 6 lit. c BPG gestützte Kündigung sei nicht gerechtfertigt, was einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b BPG darstellt. Dem- nach hätte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben als „Einsprache“ der Nichtigkeit ansehen müssen. Entsprechend hätte es im erwähnten Sin- ne vorgehen müssen, was es heute auch selbst so sieht.

2.3 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die perso- nalrechtliche Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 aus verfahrensrechtlichen Gründen nichtig ist. Das Bundesstrafgericht ist damit nicht mehr zuständig, die Gültigkeit der Kündigung materiell zu beurteilen (BVGE 2007/3 E. 6). Entsprechend ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren nach Art. 36 BPG und damit dasjenige vor dem Bundesstrafgericht kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erhe- ben.

3.2 Als obsiegende Partei ist vorliegend die Beschwerdeführerin zu betrachten, weil die Gegenstandslosigkeit durch eine prozessuale Unterlassung der Beschwerdegegnerin verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Par- teientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; act. 11, 12). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. angemessen.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass die personalrechtliche Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 29. Mai 2009 nichtig ist.

2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Ob- siegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit insgesamt Fr. 4'000.00 inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 16. August 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Clerc - Bundesverwaltungsgericht

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Dabei ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).