Auslieferung an Deutschland. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchten;
- Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Gera vom
29. April 2009 sowie den Haftbefehl bzw. den Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Gera vom 11. Oktober 2007 hinblicklich Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten abzüglich 83 bereits ver- büsster Tage Freiheitsstrafe aus den Urteilen des Landgerichts Gera vom
17. August 2006 und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 22. März 2007 wegen Vergewaltigung, Beleidigung, Körperverletzung, Freiheitsbe- raubung und Sachbeschädigung verlangt wird;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 11. August 2009 die Haft bzw. Befragung des Verfolgten anordnete;
- A. daraufhin am 24. August 2009 verhaftet wurde; er am 25. August 2009 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;
- das Bundesamt am 26. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher unangefochten blieb;
- das Justizministerium des Freistaates Thüringen am 24. September 2009 formell um Auslieferung von A. für die ihm in den obgenannten Haftbefeh- len bzw. im Gesamtstrafenbeschluss vom 29. April 2009 und 11. Oktober 2007 zur Last gelegten Straftaten ersuchte;
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2009 erklärte, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen;
- das Bundesamt am 23. Oktober 2009 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Justizministeriums des Freistaates Thüringen vom
24. September 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid durch seinen Rechtsvertreter am
25. November 2009 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung sei zu verweigern (act. 1);
- 3 -
- der Beschwerdeführer am 26. November 2009 aufgefordert wurde, bis zum
7. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 den Rückzug der Beschwerde mitteilte (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätz- lich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Dezember 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Berger,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.346
- 2 -
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Deutschland vom
11. Mai 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Inhaftierung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchten;
- Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Gera vom
29. April 2009 sowie den Haftbefehl bzw. den Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Gera vom 11. Oktober 2007 hinblicklich Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten abzüglich 83 bereits ver- büsster Tage Freiheitsstrafe aus den Urteilen des Landgerichts Gera vom
17. August 2006 und des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 22. März 2007 wegen Vergewaltigung, Beleidigung, Körperverletzung, Freiheitsbe- raubung und Sachbeschädigung verlangt wird;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 11. August 2009 die Haft bzw. Befragung des Verfolgten anordnete;
- A. daraufhin am 24. August 2009 verhaftet wurde; er am 25. August 2009 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein;
- das Bundesamt am 26. August 2009 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher unangefochten blieb;
- das Justizministerium des Freistaates Thüringen am 24. September 2009 formell um Auslieferung von A. für die ihm in den obgenannten Haftbefeh- len bzw. im Gesamtstrafenbeschluss vom 29. April 2009 und 11. Oktober 2007 zur Last gelegten Straftaten ersuchte;
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Oktober 2009 erklärte, sich der Auslieferung an Deutschland zu widersetzen;
- das Bundesamt am 23. Oktober 2009 einen Auslieferungsentscheid erliess und die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Justizministeriums des Freistaates Thüringen vom
24. September 2009 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 1.1);
- A. gegen den Auslieferungsentscheid durch seinen Rechtsvertreter am
25. November 2009 mit Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben und die Auslieferung sei zu verweigern (act. 1);
- 3 -
- der Beschwerdeführer am 26. November 2009 aufgefordert wurde, bis zum
7. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- zu leisten (act. 3);
- der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 den Rückzug der Beschwerde mitteilte (act. 4);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätz- lich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.4 vom 6. März 2007 und RR.2007.70 vom 30. Mai 2007), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 300.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
- 4 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Simon Berger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).