Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen. Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
- die polnischen Behörden gegen D., E. und weitere Personen ein Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der Korruption und der ungetreuen Amts- führung führen;
- die polnischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 sowie dessen Ergänzung vom 17. September 2009 an die Schweiz gelangt sind (act. 1.2); sie u.a. um Bewilligung der Teilnahme des verfah- rensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen an den ersuchten Ermittlungshandlungen gebeten haben;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) das Rechtshilfeersu- chen der Bundesanwaltschaft übermittelt hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 7. August 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 1.1);
- mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit von Behörden der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice, namentlich Staatsanwalt F., Polizeibeamter G. und Übersetzer H., für die beantragten Rechtshilfemassnahmen und Akteinsicht bewilligt hat (act. 1.2);
- nach Darstellung des Rechtsvertreters der nachfolgenden Gesellschaften, A. AG, B. AG und C., die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 am
19. November 2009 ausgehändigt worden sei (act. 1 S. 2);
- die Gesellschaften A. AG, B. AG und C. durch ihren gemeinsamen Rechts- vertreter gegen die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 mit Be- schwerde vom 25. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);
- mit Entscheid der Präsidentin der II. Beschwerdekammer bzw. des Refe- renten vom 26. November 2009 der Beschwerde superprovisorisch auf- schiebende Wirkung erteilt wurde (act. 2); gleichzeitig die Beschwerdegeg- nerin sowie das Bundesamt über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wur- den (act. 2); auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsel hinge- gen in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Ver- bindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet wurde;
- 3 -
- für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz in erster Linie das Eu- ropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Ap- ril 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend sind;
- das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar ist, soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehal- ten ist (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgericht 1B_217/2009 vom
17. September 2009, E. 2.3);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- 4 -
- ein solcher Nachteil hingegen zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechts- hilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4);
- diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen zu ver- neinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, N. 409; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); geeignete Vorkehrungen die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass eine Garantieerklärung eingeholt wurde, schliesst, dass ein Zugang der ausländischen Beamten zu Tatsachen aus dem Geheimbereich als durch- aus möglich erachtet bzw. sogar in Kauf genommen würde; nach Darstel- lung des Rechtsvertreters damit klar sei, dass die gesetzliche Vorschrift von Art. 65a Abs. 3 IRSG „wohl kaum eingehalten“ würde (act. 1 S. 10); der Rechtsvertreter schliesslich vorbringt, dass es als gerichtsnotorisch gelten dürfe, dass unter einem Verwendungsverbot stehendes Wissen seinen Weg zur Verwendung finde, wenn auch indirekt und über Umwegen (act. 1 S. 11); nach seiner Auffassung ein solcher Nachteil nicht mehr wieder gut zu machen sei (a.a.O.);
- vorliegend unbestritten ist, dass die ersuchende Behörde eine Garantieer- klärung unterzeichnet hat, in welche sie sich verpflichtet, allfällige Erkennt- nisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung oder einer vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 2);
- 5 -
- die Vollzugsbehörde durch die Einholung einer solchen Garantieerklärung geeignete Vorkehrungen im Sinne der Rechtsprechung getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafver- fahren zu verhindern;
- konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingungen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind; vielmehr aufgrund des völkerrechtli- chen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden kann, dass die er- suchende Behörde sich an sie halten wird;
- der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Umstand demnach keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung begründet;
- die Beschwerdeführerinnen auch darüber hinaus keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG darge- tan haben; nach dem Gesagten bereits aus diesem Grunde auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten ist; die Prüfung der weiteren Eintretensvoraus- setzungen bei dieser Sachlage unterbleiben kann;
- das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerinnen kosten- pflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 3'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 6 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 19 November 2009 ausgehändigt worden sei (act. 1 S. 2);
- die Gesellschaften A. AG, B. AG und C. durch ihren gemeinsamen Rechts- vertreter gegen die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 mit Be- schwerde vom 25. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);
- mit Entscheid der Präsidentin der II. Beschwerdekammer bzw. des Refe- renten vom 26. November 2009 der Beschwerde superprovisorisch auf- schiebende Wirkung erteilt wurde (act. 2); gleichzeitig die Beschwerdegeg- nerin sowie das Bundesamt über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wur- den (act. 2); auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsel hinge- gen in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Ver- bindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet wurde;
- 3 -
- für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz in erster Linie das Eu- ropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Ap- ril 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
E. 22 September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend sind;
- das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
E. 24 Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar ist, soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehal- ten ist (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgericht 1B_217/2009 vom
17. September 2009, E. 2.3);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- 4 -
- ein solcher Nachteil hingegen zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechts- hilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4);
- diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen zu ver- neinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, N. 409; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); geeignete Vorkehrungen die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass eine Garantieerklärung eingeholt wurde, schliesst, dass ein Zugang der ausländischen Beamten zu Tatsachen aus dem Geheimbereich als durch- aus möglich erachtet bzw. sogar in Kauf genommen würde; nach Darstel- lung des Rechtsvertreters damit klar sei, dass die gesetzliche Vorschrift von Art. 65a Abs. 3 IRSG „wohl kaum eingehalten“ würde (act. 1 S. 10); der Rechtsvertreter schliesslich vorbringt, dass es als gerichtsnotorisch gelten dürfe, dass unter einem Verwendungsverbot stehendes Wissen seinen Weg zur Verwendung finde, wenn auch indirekt und über Umwegen (act. 1 S. 11); nach seiner Auffassung ein solcher Nachteil nicht mehr wieder gut zu machen sei (a.a.O.);
- vorliegend unbestritten ist, dass die ersuchende Behörde eine Garantieer- klärung unterzeichnet hat, in welche sie sich verpflichtet, allfällige Erkennt- nisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung oder einer vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 2);
- 5 -
- die Vollzugsbehörde durch die Einholung einer solchen Garantieerklärung geeignete Vorkehrungen im Sinne der Rechtsprechung getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafver- fahren zu verhindern;
- konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingungen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind; vielmehr aufgrund des völkerrechtli- chen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden kann, dass die er- suchende Behörde sich an sie halten wird;
- der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Umstand demnach keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung begründet;
- die Beschwerdeführerinnen auch darüber hinaus keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG darge- tan haben; nach dem Gesagten bereits aus diesem Grunde auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten ist; die Prüfung der weiteren Eintretensvoraus- setzungen bei dieser Sachlage unterbleiben kann;
- das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerinnen kosten- pflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 3'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 6 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solida- risch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Dezember 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A. AG,
Beschwerdeführerin 1
2. B. AG,
Beschwerdeführerin 2
3. C.,
Beschwerdeführerin 3
alle vertreten durch Rechtsanwalt Michel Czitron,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen
Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter (Art. 65a, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung (Art. 80l Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.343-345
- 2 -
Sachverhalt:
- die polnischen Behörden gegen D., E. und weitere Personen ein Ermitt- lungsverfahren wegen Verdachts der Korruption und der ungetreuen Amts- führung führen;
- die polnischen Behörden mit einem Rechtshilfeersuchen vom 30. März 2009 sowie dessen Ergänzung vom 17. September 2009 an die Schweiz gelangt sind (act. 1.2); sie u.a. um Bewilligung der Teilnahme des verfah- rensleitenden Staatsanwaltes und weiterer Personen an den ersuchten Ermittlungshandlungen gebeten haben;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) das Rechtshilfeersu- chen der Bundesanwaltschaft übermittelt hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 7. August 2009 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist (act. 1.1);
- mit Zwischenverfügung vom 17. November 2009 die Bundesanwaltschaft die Anwesenheit von Behörden der Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice, namentlich Staatsanwalt F., Polizeibeamter G. und Übersetzer H., für die beantragten Rechtshilfemassnahmen und Akteinsicht bewilligt hat (act. 1.2);
- nach Darstellung des Rechtsvertreters der nachfolgenden Gesellschaften, A. AG, B. AG und C., die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 am
19. November 2009 ausgehändigt worden sei (act. 1 S. 2);
- die Gesellschaften A. AG, B. AG und C. durch ihren gemeinsamen Rechts- vertreter gegen die Zwischenverfügung vom 17. November 2009 mit Be- schwerde vom 25. November 2009 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind (act. 1);
- mit Entscheid der Präsidentin der II. Beschwerdekammer bzw. des Refe- renten vom 26. November 2009 der Beschwerde superprovisorisch auf- schiebende Wirkung erteilt wurde (act. 2); gleichzeitig die Beschwerdegeg- nerin sowie das Bundesamt über die Beschwerde in Kenntnis gesetzt wur- den (act. 2); auf die Durchführung eines formellen Schriftenwechsel hinge- gen in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in Ver- bindung mit Art. 30 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) verzichtet wurde;
- 3 -
- für die Rechtshilfe zwischen Polen und der Schweiz in erster Linie das Eu- ropäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. Ap- ril 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EUeR massgebend sind;
- das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom
24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) anwendbar ist, soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehal- ten ist (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteil des Bundesgericht 1B_217/2009 vom
17. September 2009, E. 2.3);
- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Ok- tober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;
- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;
- 4 -
- ein solcher Nachteil hingegen zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechts- hilfe entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4);
- diese Gefahr der Verletzung des Geheimbereichs des Betroffenen zu ver- neinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine vorzeitige Verwendung von In- formationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 2009, N. 409; BGE 128 II 211 E. 2.1; 127 II 198 E. 2b); geeignete Vorkehrungen die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie den ausländi- schen Beamten anlässlich der Rechtshilfehandlung untersagt, Notizen zu machen und Kopien zu erstellen, und sie verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländi- schen Verfahren nicht zu verwenden (vgl. BGE 131 II 132 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. November 2006, E. 2.3);
- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen aus dem Umstand, dass eine Garantieerklärung eingeholt wurde, schliesst, dass ein Zugang der ausländischen Beamten zu Tatsachen aus dem Geheimbereich als durch- aus möglich erachtet bzw. sogar in Kauf genommen würde; nach Darstel- lung des Rechtsvertreters damit klar sei, dass die gesetzliche Vorschrift von Art. 65a Abs. 3 IRSG „wohl kaum eingehalten“ würde (act. 1 S. 10); der Rechtsvertreter schliesslich vorbringt, dass es als gerichtsnotorisch gelten dürfe, dass unter einem Verwendungsverbot stehendes Wissen seinen Weg zur Verwendung finde, wenn auch indirekt und über Umwegen (act. 1 S. 11); nach seiner Auffassung ein solcher Nachteil nicht mehr wieder gut zu machen sei (a.a.O.);
- vorliegend unbestritten ist, dass die ersuchende Behörde eine Garantieer- klärung unterzeichnet hat, in welche sie sich verpflichtet, allfällige Erkennt- nisse aus der Beweiserhebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung oder einer vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG nicht zu verwenden (act. 1.2 S. 2);
- 5 -
- die Vollzugsbehörde durch die Einholung einer solchen Garantieerklärung geeignete Vorkehrungen im Sinne der Rechtsprechung getroffen hat, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafver- fahren zu verhindern;
- konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die ersuchende Behörde über die Bedingungen der Garantieerklärungen hinwegsetzen wird, weder geltend gemacht wurden noch ersichtlich sind; vielmehr aufgrund des völkerrechtli- chen Vertrauensprinzipes davon ausgegangen werden kann, dass die er- suchende Behörde sich an sie halten wird;
- der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Umstand demnach keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne der Rechtsprechung begründet;
- die Beschwerdeführerinnen auch darüber hinaus keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG darge- tan haben; nach dem Gesagten bereits aus diesem Grunde auf ihre Be- schwerde nicht einzutreten ist; die Prüfung der weiteren Eintretensvoraus- setzungen bei dieser Sachlage unterbleiben kann;
- das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerinnen kosten- pflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), wobei für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 3'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
- 6 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen solida- risch auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
Bellinzona, den 11. Dezember 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michel Citron - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).