Auslieferung an die USA Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Interpol Washington und das US-Justizdepartement haben mit Meldung vom 30. November 2004 bzw. 16. September 2008 die Schweiz um Verhaf- tung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht. Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Southern District of Florida vom 9. September 2004 wegen Betäu- bungsmittelhandel verlangt. A. wird verdächtigt, im August 2004 in Zusam- menarbeit mit B. und C. 40’000 Ecstasy-Pillen in die USA eingeführt zu ha- ben (RR.2008.261 act. 4.2, 4.7). Entsprechend einer am 12. September 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2008.261 act. 4.3, 4.5).
B. Nachdem A. erklärt hatte, sich einer vereinfachten Auslieferung an die USA zu widersetzen, erliess das Bundesamt am 17. September 2008 einen Aus- lieferungshaftbefehl (RR.2008.261 act. 1.1 bzw. 4.8, 4.4). Gegen den Aus- lieferungshaftbefehl hat A. am 25. September 2008 bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen lassen mit dem Antrag, der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben. Eventualiter seien an Stelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung nach Art. 47 Abs. 2 IRSG anzuordnen, damit ihm die erforderliche ärztliche Behandlung erteilt werden könne. Hierzu sei er in eine geeignete medizinische Klinik zu verle- gen (RR.2008.261 act. 1). Mit Entscheid RR.2008.261 vom 29. Oktober 2008 hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde abgewiesen (RR.2008.261 act. 10).
C. A. ist gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde vom
10. November 2008 an das Bundesgericht gelangt. Er hat die Aufrechter- haltung des Auslieferungshaftbefehls akzeptiert, den Entscheid jedoch hin- sichtlich der Nichtanordnung von anderen sichernden Massnahmen ange- fochten und an seinem, vor dem Bundesstrafgericht formulierten Eventual- antrag auf Verlegung in eine geeignete medizinische Klinik festgehalten (RR.2008.261 act. 14.1). Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2008 gutgeheissen und das Urteil des Bundesstrafge- richts infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Frage betreffend Notwendigkeit / Dringlichkeit einer Operation bzw. Verlegung in eine Klinik, an dieses zurückgewiesen (act. 1 bzw. RR.2008.261 act. 19).
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D. Infolgedessen wird A. am 8. Januar 2009 nachträglich zur Stellungnahme zu einem vom Bundesamt eingeholten ärztlichen Bericht vom 3. Oktober 2008 eingeladen. Die Stellungnahme geht am 13. Januar 2009 samt Zeug- nis eines polnischen Arztes ein (act. 2, 4). Das Bundesamt beantragt mit Stellungnahme vom 22. Januar 2009, die Beschwerde sei abzuweisen und reicht am 6. Februar 2009 ein neues ärztliches Gutachten ein (act. 8, 9.1). A. anerkennt mit Schreiben vom 18. Februar 2009 die Resultate der spezi- alärztlichen Untersuchung. Da gemäss dieser in der Zeit von April bis Juni 2009 eine CT-Untersuchung vorzunehmen sei, sei die Beschwerde inso- weit gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes (act. 12). Das Bundesamt wurde darüber am 20. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika ist primär der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzun- gen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; http://bstger.weblaw.ch/cache/m.php?q=%22auslieferung+an+die+USA%22&ul=de &url=https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink%26 D=BGEx122xIIx140_143%26AnchorTarget=E2 - lsmark_0122 II 140 E. 2 S. 142).
2.
2.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Ist der Verfolgte jedoch nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das Bundesamt anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen (Art. 47 Abs. 2
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IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 25. September 2008 geltend, er habe im Oktober 2004 einen Motorradunfall gehabt und zahlreiche gravierende Körperverletzungen erlitten. Infolgedessen sei er wiederholt operiert worden. Erhebliche Probleme bereite das Zusammen- wachsen der Knochen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei laut seinem behandeln- den Arzt in Polen dringend eine Revisionsoperation des linken Ellbogenge- lenks sowie der Wirbelsäule durchzuführen. Andernfalls drohten ihm dau- erhafte körperliche Schäden. Zur Durchführung der Behandlung sei er in eine geeignete medizinische Klinik zu verlegen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; RR.2008.261 act.1 S. 4, 8f.). 2.2.1 Dem Bundesstrafgericht liegen in diesem Zusammenhang zwei Zeugnisse des den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelnden polnischen Arztes vom 22. September 2008 bzw. 5. November 2008 sowie zwei vom Bundesamt eingeholte ärztliche Berichte vom 3. Oktober 2008 und 6. Feb- ruar 2009 vor. Gemäss Zeugnis des polnischen Arztes vom 22. September 2008 ist eine Operation des linken Ellbogengelenks wegen des unsicheren Zusammen- wachsens und Kontraktur des Gelenks nötig. Der Eingriff sei vorläufig im November 2008 vorgesehen. Eine operative Behandlung sei auch im Be- reich der Wirbelsäule wegen bedeutender posttraumatischer Veränderun- gen und damit verbundenen erheblichen Schmerzen nötig. Der Termin des Eingriffs hänge vom aktuellen Gesundheitszustand des Patienten ab. In beiden Fällen könne die Nichtdurchführung der Massnahme in der durch den behandelnden Arzt festgesetzten Frist zu einem unwiderruflichen Ver- lust der körperlichen Leistung führen (RR.2008.261 act. 1.4). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf Veranlassung des Bundesam- tes von einem Amtsarzt, Dr. med. D., untersucht. Dessen Bericht vom
3. Oktober 2008 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer normal und ohne Anzeichen von Schmerzen bewege. Die Allgemeinunter- suchung sei unauffällig. Am linken Ellenbogen seien Operationsnarben zu sehen, jedoch keine Schwellung und keine offenen Wunden. Der Be- schwerdeführer habe unter Druck oder Bewegung keine Schmerzen ange- geben. Der Bewegungsumfang allerdings sei reduziert, so bestünden Beu- ge- und Streckdefizite und eine Unterarmdrehung sei nicht möglich. Bei der Rückenuntersuchung sodann hat der untersuchende Arzt einen Buckel im Brustwirbelbereich und einen reduzierte Bewegungsumfang festgestellt, je- doch ebenfalls keine Schmerzen diagnostiziert. Die Gründe für die vom
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polnischen Arzt angegebenen Dringlichkeit der Operation gehen laut Dr. D. aus dessen Bericht nicht hervor und müssten gegebenenfalls durch diesen dargestellt werden. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht hafterstehungsfähig (RR.2008.261 act. 9.1). Am 5. November 2008 führt der polnische Arzt dazu aus, dass der Zustand des linken Ellenbogengelenks zur Zeit das grösste Problem und die Funk- tion des Gelenks bereits stark eingeschränkt sei. Es sei daher eine weitere Operation für Ende Oktober 2008 vorgesehen gewesen. Die Durchführung zu diesem Zeitpunkt sei sehr wichtig, da jede weitere Verzögerung zur In- tensivierung der Entartungsläsionen bis hin zur völligen Versteifung des El- lenbogengelenks führen könne. Dies sei angesichts des jungen Alters des Patienten unerwünscht und stelle eine wesentliche Behinderung dar. Die Bedeutung dieses Problems sei offensichtlich. Das gleiche Problem betref- fe den zerstörten 8. Thorakalwirbel. Diesbezüglich sei eine neurochirurgi- sche Behandlung notwendig, wobei ein Hinausschieben dieser Massnahme zur allmählichen Behinderung des Patienten, einschliesslich des Verlustes der uneingeschränkten Bewegungsfähigkeit führe (act. 3 bzw. 4.1 bzw. 8.1). Aufgrund dieses Berichts veranlasste das Bundesamt erneut eine amtsärzt- liche Abklärung, diesmal durch Herrn Dr. med. E.. Dieser nahm am 21. Ja- nuar 2009 eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor und stellt in sei- nem Bericht vom 6. Februar 2009 einen guten Allgemeinzustand des Be- schwerdeführers fest. Am Ellbogen störe vor allem die Bewegungsein- schränkung, Schmerzen beklage der Patient jedoch keine bzw. solche be- stünden nach etwa 20 Minuten Tischtennisspiel. Auch im Bereich Brustwir- belsäule / Thorax habe er keinen Schmerz feststellen können. Nach der Untersuchung stellte der Arzt folgende Diagnosen: Bewegungseinschrän- kung linke Elle, stabil verheilter ehemaliger Bruch des 8. Brustwirbelkör- pers. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine dringlich medizinische Be- handlung benötige, welche nicht noch mindestens 3 bis 6 Monate aufge- schoben werden könne und nicht im Gefängnis durchführbar sei, verneinte Dr. E.. Ein Aufschub weiterer Behandlungen um diese Zeitspanne beein- trächtigen das spätere Ergebnis seiner Meinung nach nicht wesentlich. Ei- ne sofortige Behandlung des Ellbogens halte er nicht für nötig, da die Be- weglichkeits-Einschränkung gemäss Akten bereits seit 2005 vorliege und bislang keine Behandlung diesbezüglich durchgeführt worden sei. Zudem wären weitere Operationen zur Zeit bezüglich der Durchblutungssituation eher ungünstig. Eine erneute Untersuchung des Ellbogens innerhalb 3 bis 6 Monaten wäre laut dem Arzt jedoch wichtig, um die weitere Behandlung festlegen zu können. Betreffend Brustwirbel sodann wäre eine Behandlung gemäss Dr. E. zwar nötig und sinnvoll, zeitlich aber nicht dringend. Der
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Bruch der Brustwirbelsäule bestehe bereits seit 2004 ohne Behandlung. Die Situation sei insgesamt stabil, wenn auch nicht befriedigend (act. 9.1). 2.2.2 Wie den Arztberichten zu entnehmen ist, sind die Befunde betreffend Ell- bogen und Brustwirbelsäule grundsätzlich unbestritten, unklar ist jedoch wie dringlich die in Frage stehenden Operationen sind. Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die Berichte der beiden Amtsärzte abgestellt werden. So haben beide Ärzte Untersuchungen des aktuellen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers durchführen können, was der polnische Arzt selbstredend nicht tun konnte. Beide sind dabei in Bezug auf die fragli- che Operation unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gelangt (kei- ne Dringlichkeit). Dr. D. verweist zur allfälligen Angabe der Dringlichkeits- gründe zwar auf den polnischen Arzt, führt aber selbst keine derartigen Gründe an (vgl. dazu act. 4 S. 2 und Verweis auf RR.2008.261 act. 14.1 S. 4, 6f.). Insbesondere Dr. E. begründet detailliert und differenziert, wes- halb mit einer Behandlung zugewartet werden könne. Betreffend Ellbogen fügt er an, dass eine Operation zur Zeit sogar eher ungünstig wäre (vgl. seinen Arztbericht E. 2.2.1). Betreffend Brustwirbelsäule sodann drängt sich eine Operation auch nicht wegen bestehender Schmerzen auf (vgl. Bericht des polnischen Arztes vom 22. September 2008 E. 2.2.1), denn solche wurden anlässlich der Untersuchungen nicht festgestellt. Demnach rechtfertigt sich eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine Klinik wegen dringend durchzuführender Operationen derzeit nicht. Dr. E. erachtet es hingegen als nötig, bezüglich Ellbogen eine erneute Untersu- chung innert den nächsten 3 bis 6 Monaten durchzuführen, eine Verlegung in eine Klinik zum heutigen Zeitpunkt ist dazu jedoch ebenfalls nicht erfor- derlich. 2.2.3 Abschliessend sei festgehalten, dass Dr. E. (ebenso wie sein polnischer Berufskollege) Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist und damit kompetent zur Beurteilung der vor- liegend relevanten, medizinischen Fragen. Damit ist auch den geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers, Dr. D. könnte als Allgemeinmediziner zur Beurteilung der Dringlichkeit der Operation das erforderliche Fachwis- sen fehlen (act. 4 S. 1 mit Verweis auf RR.2008.261 act. 14.1 S. 7), Rech- nung getragen worden. Inwiefern schliesslich die nach Auffassung des Be- schwerdeführers zu rigorosen Sicherheitsvorkehrungen während der Un- tersuchung bei Dr. E. seine Persönlichkeit verletzt haben sollen (act. 12), ist nicht ersichtlich. Vor allem wird nicht weiter substantiiert, worin diese bestanden haben und inwiefern sie unverhältnismässig gewesen sein sol- len. So hat die Beschwerdegegnerin insbesondere dem Antrag des Be- schwerdeführers auf Teilnahme von Rechtsanwalt F. bei der ärztlichen Un-
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tersuchung als Übersetzer entsprochen (auch wenn dieser zufolge Termin- kollision persönlich nicht anwesend sein konnte; vgl. act. 4, 8.3, 8.4, 8.5). Sicherheitsvorkehrungen bei einer ärztlichen Untersuchung einer sich in Haft befindlichen Person sind üblich und erforderlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 November 2008 an das Bundesgericht gelangt. Er hat die Aufrechter- haltung des Auslieferungshaftbefehls akzeptiert, den Entscheid jedoch hin- sichtlich der Nichtanordnung von anderen sichernden Massnahmen ange- fochten und an seinem, vor dem Bundesstrafgericht formulierten Eventual- antrag auf Verlegung in eine geeignete medizinische Klinik festgehalten (RR.2008.261 act. 14.1). Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2008 gutgeheissen und das Urteil des Bundesstrafge- richts infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Frage betreffend Notwendigkeit / Dringlichkeit einer Operation bzw. Verlegung in eine Klinik, an dieses zurückgewiesen (act. 1 bzw. RR.2008.261 act. 19).
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D. Infolgedessen wird A. am 8. Januar 2009 nachträglich zur Stellungnahme zu einem vom Bundesamt eingeholten ärztlichen Bericht vom 3. Oktober 2008 eingeladen. Die Stellungnahme geht am 13. Januar 2009 samt Zeug- nis eines polnischen Arztes ein (act. 2, 4). Das Bundesamt beantragt mit Stellungnahme vom 22. Januar 2009, die Beschwerde sei abzuweisen und reicht am 6. Februar 2009 ein neues ärztliches Gutachten ein (act. 8, 9.1). A. anerkennt mit Schreiben vom 18. Februar 2009 die Resultate der spezi- alärztlichen Untersuchung. Da gemäss dieser in der Zeit von April bis Juni 2009 eine CT-Untersuchung vorzunehmen sei, sei die Beschwerde inso- weit gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes (act. 12). Das Bundesamt wurde darüber am 20. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika ist primär der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzun- gen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; http://bstger.weblaw.ch/cache/m.php?q=%22auslieferung+an+die+USA%22&ul=de &url=https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink%26 D=BGEx122xIIx140_143%26AnchorTarget=E2 - lsmark_0122 II 140 E. 2 S. 142).
2.
2.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Ist der Verfolgte jedoch nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das Bundesamt anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen (Art. 47 Abs. 2
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IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 25. September 2008 geltend, er habe im Oktober 2004 einen Motorradunfall gehabt und zahlreiche gravierende Körperverletzungen erlitten. Infolgedessen sei er wiederholt operiert worden. Erhebliche Probleme bereite das Zusammen- wachsen der Knochen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei laut seinem behandeln- den Arzt in Polen dringend eine Revisionsoperation des linken Ellbogenge- lenks sowie der Wirbelsäule durchzuführen. Andernfalls drohten ihm dau- erhafte körperliche Schäden. Zur Durchführung der Behandlung sei er in eine geeignete medizinische Klinik zu verlegen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; RR.2008.261 act.1 S. 4, 8f.). 2.2.1 Dem Bundesstrafgericht liegen in diesem Zusammenhang zwei Zeugnisse des den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelnden polnischen Arztes vom 22. September 2008 bzw. 5. November 2008 sowie zwei vom Bundesamt eingeholte ärztliche Berichte vom 3. Oktober 2008 und 6. Feb- ruar 2009 vor. Gemäss Zeugnis des polnischen Arztes vom 22. September 2008 ist eine Operation des linken Ellbogengelenks wegen des unsicheren Zusammen- wachsens und Kontraktur des Gelenks nötig. Der Eingriff sei vorläufig im November 2008 vorgesehen. Eine operative Behandlung sei auch im Be- reich der Wirbelsäule wegen bedeutender posttraumatischer Veränderun- gen und damit verbundenen erheblichen Schmerzen nötig. Der Termin des Eingriffs hänge vom aktuellen Gesundheitszustand des Patienten ab. In beiden Fällen könne die Nichtdurchführung der Massnahme in der durch den behandelnden Arzt festgesetzten Frist zu einem unwiderruflichen Ver- lust der körperlichen Leistung führen (RR.2008.261 act. 1.4). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf Veranlassung des Bundesam- tes von einem Amtsarzt, Dr. med. D., untersucht. Dessen Bericht vom
3. Oktober 2008 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer normal und ohne Anzeichen von Schmerzen bewege. Die Allgemeinunter- suchung sei unauffällig. Am linken Ellenbogen seien Operationsnarben zu sehen, jedoch keine Schwellung und keine offenen Wunden. Der Be- schwerdeführer habe unter Druck oder Bewegung keine Schmerzen ange- geben. Der Bewegungsumfang allerdings sei reduziert, so bestünden Beu- ge- und Streckdefizite und eine Unterarmdrehung sei nicht möglich. Bei der Rückenuntersuchung sodann hat der untersuchende Arzt einen Buckel im Brustwirbelbereich und einen reduzierte Bewegungsumfang festgestellt, je- doch ebenfalls keine Schmerzen diagnostiziert. Die Gründe für die vom
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polnischen Arzt angegebenen Dringlichkeit der Operation gehen laut Dr. D. aus dessen Bericht nicht hervor und müssten gegebenenfalls durch diesen dargestellt werden. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht hafterstehungsfähig (RR.2008.261 act. 9.1). Am 5. November 2008 führt der polnische Arzt dazu aus, dass der Zustand des linken Ellenbogengelenks zur Zeit das grösste Problem und die Funk- tion des Gelenks bereits stark eingeschränkt sei. Es sei daher eine weitere Operation für Ende Oktober 2008 vorgesehen gewesen. Die Durchführung zu diesem Zeitpunkt sei sehr wichtig, da jede weitere Verzögerung zur In- tensivierung der Entartungsläsionen bis hin zur völligen Versteifung des El- lenbogengelenks führen könne. Dies sei angesichts des jungen Alters des Patienten unerwünscht und stelle eine wesentliche Behinderung dar. Die Bedeutung dieses Problems sei offensichtlich. Das gleiche Problem betref- fe den zerstörten 8. Thorakalwirbel. Diesbezüglich sei eine neurochirurgi- sche Behandlung notwendig, wobei ein Hinausschieben dieser Massnahme zur allmählichen Behinderung des Patienten, einschliesslich des Verlustes der uneingeschränkten Bewegungsfähigkeit führe (act. 3 bzw. 4.1 bzw. 8.1). Aufgrund dieses Berichts veranlasste das Bundesamt erneut eine amtsärzt- liche Abklärung, diesmal durch Herrn Dr. med. E.. Dieser nahm am 21. Ja- nuar 2009 eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor und stellt in sei- nem Bericht vom 6. Februar 2009 einen guten Allgemeinzustand des Be- schwerdeführers fest. Am Ellbogen störe vor allem die Bewegungsein- schränkung, Schmerzen beklage der Patient jedoch keine bzw. solche be- stünden nach etwa 20 Minuten Tischtennisspiel. Auch im Bereich Brustwir- belsäule / Thorax habe er keinen Schmerz feststellen können. Nach der Untersuchung stellte der Arzt folgende Diagnosen: Bewegungseinschrän- kung linke Elle, stabil verheilter ehemaliger Bruch des 8. Brustwirbelkör- pers. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine dringlich medizinische Be- handlung benötige, welche nicht noch mindestens 3 bis 6 Monate aufge- schoben werden könne und nicht im Gefängnis durchführbar sei, verneinte Dr. E.. Ein Aufschub weiterer Behandlungen um diese Zeitspanne beein- trächtigen das spätere Ergebnis seiner Meinung nach nicht wesentlich. Ei- ne sofortige Behandlung des Ellbogens halte er nicht für nötig, da die Be- weglichkeits-Einschränkung gemäss Akten bereits seit 2005 vorliege und bislang keine Behandlung diesbezüglich durchgeführt worden sei. Zudem wären weitere Operationen zur Zeit bezüglich der Durchblutungssituation eher ungünstig. Eine erneute Untersuchung des Ellbogens innerhalb 3 bis 6 Monaten wäre laut dem Arzt jedoch wichtig, um die weitere Behandlung festlegen zu können. Betreffend Brustwirbel sodann wäre eine Behandlung gemäss Dr. E. zwar nötig und sinnvoll, zeitlich aber nicht dringend. Der
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Bruch der Brustwirbelsäule bestehe bereits seit 2004 ohne Behandlung. Die Situation sei insgesamt stabil, wenn auch nicht befriedigend (act. 9.1). 2.2.2 Wie den Arztberichten zu entnehmen ist, sind die Befunde betreffend Ell- bogen und Brustwirbelsäule grundsätzlich unbestritten, unklar ist jedoch wie dringlich die in Frage stehenden Operationen sind. Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die Berichte der beiden Amtsärzte abgestellt werden. So haben beide Ärzte Untersuchungen des aktuellen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers durchführen können, was der polnische Arzt selbstredend nicht tun konnte. Beide sind dabei in Bezug auf die fragli- che Operation unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gelangt (kei- ne Dringlichkeit). Dr. D. verweist zur allfälligen Angabe der Dringlichkeits- gründe zwar auf den polnischen Arzt, führt aber selbst keine derartigen Gründe an (vgl. dazu act. 4 S. 2 und Verweis auf RR.2008.261 act. 14.1 S. 4, 6f.). Insbesondere Dr. E. begründet detailliert und differenziert, wes- halb mit einer Behandlung zugewartet werden könne. Betreffend Ellbogen fügt er an, dass eine Operation zur Zeit sogar eher ungünstig wäre (vgl. seinen Arztbericht E. 2.2.1). Betreffend Brustwirbelsäule sodann drängt sich eine Operation auch nicht wegen bestehender Schmerzen auf (vgl. Bericht des polnischen Arztes vom 22. September 2008 E. 2.2.1), denn solche wurden anlässlich der Untersuchungen nicht festgestellt. Demnach rechtfertigt sich eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine Klinik wegen dringend durchzuführender Operationen derzeit nicht. Dr. E. erachtet es hingegen als nötig, bezüglich Ellbogen eine erneute Untersu- chung innert den nächsten 3 bis 6 Monaten durchzuführen, eine Verlegung in eine Klinik zum heutigen Zeitpunkt ist dazu jedoch ebenfalls nicht erfor- derlich. 2.2.3 Abschliessend sei festgehalten, dass Dr. E. (ebenso wie sein polnischer Berufskollege) Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist und damit kompetent zur Beurteilung der vor- liegend relevanten, medizinischen Fragen. Damit ist auch den geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers, Dr. D. könnte als Allgemeinmediziner zur Beurteilung der Dringlichkeit der Operation das erforderliche Fachwis- sen fehlen (act. 4 S. 1 mit Verweis auf RR.2008.261 act. 14.1 S. 7), Rech- nung getragen worden. Inwiefern schliesslich die nach Auffassung des Be- schwerdeführers zu rigorosen Sicherheitsvorkehrungen während der Un- tersuchung bei Dr. E. seine Persönlichkeit verletzt haben sollen (act. 12), ist nicht ersichtlich. Vor allem wird nicht weiter substantiiert, worin diese bestanden haben und inwiefern sie unverhältnismässig gewesen sein sol- len. So hat die Beschwerdegegnerin insbesondere dem Antrag des Be- schwerdeführers auf Teilnahme von Rechtsanwalt F. bei der ärztlichen Un-
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tersuchung als Übersetzer entsprochen (auch wenn dieser zufolge Termin- kollision persönlich nicht anwesend sein konnte; vgl. act. 4, 8.3, 8.4, 8.5). Sicherheitsvorkehrungen bei einer ärztlichen Untersuchung einer sich in Haft befindlichen Person sind üblich und erforderlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Februar 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an die USA
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.1
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Sachverhalt:
A. Interpol Washington und das US-Justizdepartement haben mit Meldung vom 30. November 2004 bzw. 16. September 2008 die Schweiz um Verhaf- tung des polnischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht. Die Auslieferung wird gestützt auf einen Haftbefehl des US-District Court for the Southern District of Florida vom 9. September 2004 wegen Betäu- bungsmittelhandel verlangt. A. wird verdächtigt, im August 2004 in Zusam- menarbeit mit B. und C. 40’000 Ecstasy-Pillen in die USA eingeführt zu ha- ben (RR.2008.261 act. 4.2, 4.7). Entsprechend einer am 12. September 2008 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“), wurde A. gleichentags festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (RR.2008.261 act. 4.3, 4.5).
B. Nachdem A. erklärt hatte, sich einer vereinfachten Auslieferung an die USA zu widersetzen, erliess das Bundesamt am 17. September 2008 einen Aus- lieferungshaftbefehl (RR.2008.261 act. 1.1 bzw. 4.8, 4.4). Gegen den Aus- lieferungshaftbefehl hat A. am 25. September 2008 bei der II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen lassen mit dem Antrag, der Auslieferungshaftbefehl sei aufzuheben. Eventualiter seien an Stelle der Haft andere Massnahmen zur Sicherung nach Art. 47 Abs. 2 IRSG anzuordnen, damit ihm die erforderliche ärztliche Behandlung erteilt werden könne. Hierzu sei er in eine geeignete medizinische Klinik zu verle- gen (RR.2008.261 act. 1). Mit Entscheid RR.2008.261 vom 29. Oktober 2008 hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde abgewiesen (RR.2008.261 act. 10).
C. A. ist gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde vom
10. November 2008 an das Bundesgericht gelangt. Er hat die Aufrechter- haltung des Auslieferungshaftbefehls akzeptiert, den Entscheid jedoch hin- sichtlich der Nichtanordnung von anderen sichernden Massnahmen ange- fochten und an seinem, vor dem Bundesstrafgericht formulierten Eventual- antrag auf Verlegung in eine geeignete medizinische Klinik festgehalten (RR.2008.261 act. 14.1). Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom 22. Dezember 2008 gutgeheissen und das Urteil des Bundesstrafge- richts infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Frage betreffend Notwendigkeit / Dringlichkeit einer Operation bzw. Verlegung in eine Klinik, an dieses zurückgewiesen (act. 1 bzw. RR.2008.261 act. 19).
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D. Infolgedessen wird A. am 8. Januar 2009 nachträglich zur Stellungnahme zu einem vom Bundesamt eingeholten ärztlichen Bericht vom 3. Oktober 2008 eingeladen. Die Stellungnahme geht am 13. Januar 2009 samt Zeug- nis eines polnischen Arztes ein (act. 2, 4). Das Bundesamt beantragt mit Stellungnahme vom 22. Januar 2009, die Beschwerde sei abzuweisen und reicht am 6. Februar 2009 ein neues ärztliches Gutachten ein (act. 8, 9.1). A. anerkennt mit Schreiben vom 18. Februar 2009 die Resultate der spezi- alärztlichen Untersuchung. Da gemäss dieser in der Zeit von April bis Juni 2009 eine CT-Untersuchung vorzunehmen sei, sei die Beschwerde inso- weit gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes (act. 12). Das Bundesamt wurde darüber am 20. Februar 2009 in Kenntnis gesetzt (act. 13). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika ist primär der zwischen den beiden Staaten abge- schlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Soweit dieser Staatsvertrag die Voraussetzun- gen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend regelt, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23 AVUS; BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; http://bstger.weblaw.ch/cache/m.php?q=%22auslieferung+an+die+USA%22&ul=de &url=https://www.swisslex.ch/slwl/search/Document.asp?DocService=DocLink%26 D=BGEx122xIIx140_143%26AnchorTarget=E2 - lsmark_0122 II 140 E. 2 S. 142).
2.
2.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Ist der Verfolgte jedoch nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das Bundesamt anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen (Art. 47 Abs. 2
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IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 25. September 2008 geltend, er habe im Oktober 2004 einen Motorradunfall gehabt und zahlreiche gravierende Körperverletzungen erlitten. Infolgedessen sei er wiederholt operiert worden. Erhebliche Probleme bereite das Zusammen- wachsen der Knochen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei laut seinem behandeln- den Arzt in Polen dringend eine Revisionsoperation des linken Ellbogenge- lenks sowie der Wirbelsäule durchzuführen. Andernfalls drohten ihm dau- erhafte körperliche Schäden. Zur Durchführung der Behandlung sei er in eine geeignete medizinische Klinik zu verlegen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; RR.2008.261 act.1 S. 4, 8f.). 2.2.1 Dem Bundesstrafgericht liegen in diesem Zusammenhang zwei Zeugnisse des den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelnden polnischen Arztes vom 22. September 2008 bzw. 5. November 2008 sowie zwei vom Bundesamt eingeholte ärztliche Berichte vom 3. Oktober 2008 und 6. Feb- ruar 2009 vor. Gemäss Zeugnis des polnischen Arztes vom 22. September 2008 ist eine Operation des linken Ellbogengelenks wegen des unsicheren Zusammen- wachsens und Kontraktur des Gelenks nötig. Der Eingriff sei vorläufig im November 2008 vorgesehen. Eine operative Behandlung sei auch im Be- reich der Wirbelsäule wegen bedeutender posttraumatischer Veränderun- gen und damit verbundenen erheblichen Schmerzen nötig. Der Termin des Eingriffs hänge vom aktuellen Gesundheitszustand des Patienten ab. In beiden Fällen könne die Nichtdurchführung der Massnahme in der durch den behandelnden Arzt festgesetzten Frist zu einem unwiderruflichen Ver- lust der körperlichen Leistung führen (RR.2008.261 act. 1.4). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin auf Veranlassung des Bundesam- tes von einem Amtsarzt, Dr. med. D., untersucht. Dessen Bericht vom
3. Oktober 2008 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer normal und ohne Anzeichen von Schmerzen bewege. Die Allgemeinunter- suchung sei unauffällig. Am linken Ellenbogen seien Operationsnarben zu sehen, jedoch keine Schwellung und keine offenen Wunden. Der Be- schwerdeführer habe unter Druck oder Bewegung keine Schmerzen ange- geben. Der Bewegungsumfang allerdings sei reduziert, so bestünden Beu- ge- und Streckdefizite und eine Unterarmdrehung sei nicht möglich. Bei der Rückenuntersuchung sodann hat der untersuchende Arzt einen Buckel im Brustwirbelbereich und einen reduzierte Bewegungsumfang festgestellt, je- doch ebenfalls keine Schmerzen diagnostiziert. Die Gründe für die vom
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polnischen Arzt angegebenen Dringlichkeit der Operation gehen laut Dr. D. aus dessen Bericht nicht hervor und müssten gegebenenfalls durch diesen dargestellt werden. Der Beschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht hafterstehungsfähig (RR.2008.261 act. 9.1). Am 5. November 2008 führt der polnische Arzt dazu aus, dass der Zustand des linken Ellenbogengelenks zur Zeit das grösste Problem und die Funk- tion des Gelenks bereits stark eingeschränkt sei. Es sei daher eine weitere Operation für Ende Oktober 2008 vorgesehen gewesen. Die Durchführung zu diesem Zeitpunkt sei sehr wichtig, da jede weitere Verzögerung zur In- tensivierung der Entartungsläsionen bis hin zur völligen Versteifung des El- lenbogengelenks führen könne. Dies sei angesichts des jungen Alters des Patienten unerwünscht und stelle eine wesentliche Behinderung dar. Die Bedeutung dieses Problems sei offensichtlich. Das gleiche Problem betref- fe den zerstörten 8. Thorakalwirbel. Diesbezüglich sei eine neurochirurgi- sche Behandlung notwendig, wobei ein Hinausschieben dieser Massnahme zur allmählichen Behinderung des Patienten, einschliesslich des Verlustes der uneingeschränkten Bewegungsfähigkeit führe (act. 3 bzw. 4.1 bzw. 8.1). Aufgrund dieses Berichts veranlasste das Bundesamt erneut eine amtsärzt- liche Abklärung, diesmal durch Herrn Dr. med. E.. Dieser nahm am 21. Ja- nuar 2009 eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor und stellt in sei- nem Bericht vom 6. Februar 2009 einen guten Allgemeinzustand des Be- schwerdeführers fest. Am Ellbogen störe vor allem die Bewegungsein- schränkung, Schmerzen beklage der Patient jedoch keine bzw. solche be- stünden nach etwa 20 Minuten Tischtennisspiel. Auch im Bereich Brustwir- belsäule / Thorax habe er keinen Schmerz feststellen können. Nach der Untersuchung stellte der Arzt folgende Diagnosen: Bewegungseinschrän- kung linke Elle, stabil verheilter ehemaliger Bruch des 8. Brustwirbelkör- pers. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine dringlich medizinische Be- handlung benötige, welche nicht noch mindestens 3 bis 6 Monate aufge- schoben werden könne und nicht im Gefängnis durchführbar sei, verneinte Dr. E.. Ein Aufschub weiterer Behandlungen um diese Zeitspanne beein- trächtigen das spätere Ergebnis seiner Meinung nach nicht wesentlich. Ei- ne sofortige Behandlung des Ellbogens halte er nicht für nötig, da die Be- weglichkeits-Einschränkung gemäss Akten bereits seit 2005 vorliege und bislang keine Behandlung diesbezüglich durchgeführt worden sei. Zudem wären weitere Operationen zur Zeit bezüglich der Durchblutungssituation eher ungünstig. Eine erneute Untersuchung des Ellbogens innerhalb 3 bis 6 Monaten wäre laut dem Arzt jedoch wichtig, um die weitere Behandlung festlegen zu können. Betreffend Brustwirbel sodann wäre eine Behandlung gemäss Dr. E. zwar nötig und sinnvoll, zeitlich aber nicht dringend. Der
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Bruch der Brustwirbelsäule bestehe bereits seit 2004 ohne Behandlung. Die Situation sei insgesamt stabil, wenn auch nicht befriedigend (act. 9.1). 2.2.2 Wie den Arztberichten zu entnehmen ist, sind die Befunde betreffend Ell- bogen und Brustwirbelsäule grundsätzlich unbestritten, unklar ist jedoch wie dringlich die in Frage stehenden Operationen sind. Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die Berichte der beiden Amtsärzte abgestellt werden. So haben beide Ärzte Untersuchungen des aktuellen Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers durchführen können, was der polnische Arzt selbstredend nicht tun konnte. Beide sind dabei in Bezug auf die fragli- che Operation unabhängig voneinander zum selben Ergebnis gelangt (kei- ne Dringlichkeit). Dr. D. verweist zur allfälligen Angabe der Dringlichkeits- gründe zwar auf den polnischen Arzt, führt aber selbst keine derartigen Gründe an (vgl. dazu act. 4 S. 2 und Verweis auf RR.2008.261 act. 14.1 S. 4, 6f.). Insbesondere Dr. E. begründet detailliert und differenziert, wes- halb mit einer Behandlung zugewartet werden könne. Betreffend Ellbogen fügt er an, dass eine Operation zur Zeit sogar eher ungünstig wäre (vgl. seinen Arztbericht E. 2.2.1). Betreffend Brustwirbelsäule sodann drängt sich eine Operation auch nicht wegen bestehender Schmerzen auf (vgl. Bericht des polnischen Arztes vom 22. September 2008 E. 2.2.1), denn solche wurden anlässlich der Untersuchungen nicht festgestellt. Demnach rechtfertigt sich eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine Klinik wegen dringend durchzuführender Operationen derzeit nicht. Dr. E. erachtet es hingegen als nötig, bezüglich Ellbogen eine erneute Untersu- chung innert den nächsten 3 bis 6 Monaten durchzuführen, eine Verlegung in eine Klinik zum heutigen Zeitpunkt ist dazu jedoch ebenfalls nicht erfor- derlich. 2.2.3 Abschliessend sei festgehalten, dass Dr. E. (ebenso wie sein polnischer Berufskollege) Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist und damit kompetent zur Beurteilung der vor- liegend relevanten, medizinischen Fragen. Damit ist auch den geäusserten Bedenken des Beschwerdeführers, Dr. D. könnte als Allgemeinmediziner zur Beurteilung der Dringlichkeit der Operation das erforderliche Fachwis- sen fehlen (act. 4 S. 1 mit Verweis auf RR.2008.261 act. 14.1 S. 7), Rech- nung getragen worden. Inwiefern schliesslich die nach Auffassung des Be- schwerdeführers zu rigorosen Sicherheitsvorkehrungen während der Un- tersuchung bei Dr. E. seine Persönlichkeit verletzt haben sollen (act. 12), ist nicht ersichtlich. Vor allem wird nicht weiter substantiiert, worin diese bestanden haben und inwiefern sie unverhältnismässig gewesen sein sol- len. So hat die Beschwerdegegnerin insbesondere dem Antrag des Be- schwerdeführers auf Teilnahme von Rechtsanwalt F. bei der ärztlichen Un-
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tersuchung als Übersetzer entsprochen (auch wenn dieser zufolge Termin- kollision persönlich nicht anwesend sein konnte; vgl. act. 4, 8.3, 8.4, 8.5). Sicherheitsvorkehrungen bei einer ärztlichen Untersuchung einer sich in Haft befindlichen Person sind üblich und erforderlich. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 3 des Reglements).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 auferlegt.
Bellinzona,
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Benno Lindegger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).