Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland Kontosperre (Art. 33a IRSV)
Sachverhalt
A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen F. und G. sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der H. In diesem Zusammenhang ist die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli,
13. August sowie am 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesell- schaften B. Ltd. (ehemals I. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals J. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt (act. 14.9 und 18.2 – 18.4).
Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behör- den angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und unter Verweis auf Art. 33a IRSV erwo- gen, dass die übrigen gesperrten Vermögen grundsätzlich solange be- schlagnahmt blieben, bis ein Rückzug dieses Begehrens durch die ersu- chende Behörde erfolgt sei oder bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliege bzw. dieser der zuständigen schweizerischen Behörde mitteile, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen könne, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt habe (act. 18.5). Die gegen diese Schluss- verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundes- gericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000).
B. Die Schweiz hat in der Sache H. im Anschluss an die russischen Rechtshil- feersuchen am 31. Januar 2002 die Eröffnung eines separaten gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und am 22. Juli 2003 die Durchführung ei- nes Untersuchungsverfahrens (Verfahren Nr. VU.2003.15) verfügt (act. 14.5). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist seit August 2003 ebenfalls mit der Prüfung
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und Ausführung der konnexen passiven Rechtshilfeersuchen befasst (Ver- fahren Nr. RH.1999.1). In der Folge blieben mehrere Gesuche der K.-Gruppe um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte erfolglos (Verfah- rensakten RH.1999.1, Rubrik 16.1).
C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das Untersuchungsrichter- amt vom 18. September 2006 erneut die Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten beantragt und die Untersu- chungsrichterin, für den Fall, dass dem Begehren um Freigabe der gesperr- ten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden sollte, aufgefordert, kon- krete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlas- sen, damit die im Jahre 1999 angeordnete Vermögenssperre nicht ad ca- lendas aufrechterhalten bleibt (act. 1.2). Gestützt auf zwei Berichte über den Verfahrensstand der russischen Behörden vom 10. bzw. 16. November 2006 hat das Untersuchungsrichteramt den Rechtsvertreter der K.- Gesellschaften am 22. Januar 2007 wissen lassen, dass das dem Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegende russische Strafverfahren seinen Lauf nehme, und hat das Gesuch um Freigabe der erwähnten Bankkonten ab- gewiesen (act. 1.7).
D. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 gelangen die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag:
“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangs- massnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuhe- ben:
- Konto Nr. 1. bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;
- Konto Nr. 2. bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;
- Konto Nr. 3. bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;
- Konto Nr. 4. bei Bank O. in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;
- Konto Nr. 5. bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.
2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, konkrete Massnah- men anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, dass die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangsmassnahme der Vermögenssperre nicht ad calendas aufrechterhalten bleibt, und dass das – der
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Zwangsmassnahme zugrunde liegende - russische Straf- bzw. Ermittlungsver- fahren 18/277001-99 zeitnah zu einem Abschluss kommt, namentlich:
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der russischen Generalstaatsan- waltschaft eine Frist von 120 Tagen – eventualiter: eine angemessene, von der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen festzusetzende, Frist – zum Ab- schluss des aktuellen Untersuchungsverfahrens 18/277001-99 bezüglich der Beschwerdeführerinnen 1 - 5 und zur gerichtlichen Anhängigmachung der dar- aus resultierenden Strafanträge zu setzen, unter Androhung, dass im Säumnis- fall die Zwangsmassnahme der Vermögenssperre betreffend die Beschwerde- führerinnen 1 - 5 gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 aufgehoben wird.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in ihren Ver- nehmlassungen vom 1. bzw. 2. März 2007 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (act. 13 und 14). Die Be- schwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 2. April 2007 an ihren An- trägen fest (act. 21). Das Bundesamt und das Untersuchungsrichteramt haben am 25. bzw. 27. April 2007 dupliziert (act. 24 und 29).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 22. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwi- schenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Rechtshilfemassnahme, etwa aufgrund drohender Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich- tungen, unmittelbar bevorstehender Betreibungsschritte, eines drohenden Entzugs von behördlichen Bewilligungen oder des Entgehens von konkre- ten Geschäften, zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2).
2.2. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
Werden nach Rechtskraft der Schlussverfügung, mit welcher die Beschlag- nahme von Gegenständen oder Vermögenswerten angeordnet wurde, An-
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träge auf Aufhebung der Beschlagnahme von der Rechtshilfebehörde ab- gewiesen, stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen das für die selb- ständige Anfechtung von Zwischenverfügungen gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG erforderliche Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils dargetan werden muss. Im Urteil 1A.335/2005 vom
18. August 2006, E. 1, hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein sol- cher Entscheid prozessual als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren ist, mithin die zusätzlichen Legitimationserfordernisse nicht gegeben sein müssen.
Art. 80e IRSG trat am 1. Februar 1997 in Kraft. Die damalige Gesetzesrevi- sion avisierte als Hauptziel die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. So sollte beispielsweise die Verzögerung des Verfahrens durch das Ergrei- fen von Rechtsmitteln zu trölerischen Zwecken unterbunden werden. Grundsätzlich sollte nur noch die Schlussverfügung am Ende des Verfah- rens anfechtbar sein. Die selbständige Beschwerdemöglichkeit gegen vorangehende Zwischenverfügungen wurde eingeschränkt (BBl. 1995 II S. 2, 29 f.). Da das Rechtshilfeverfahren mit der Schlussverfügung abge- schlossen wird, lässt sich folglich in der Phase danach eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht mehr rechtfer- tigen. Demzufolge ist für das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht vorauszusetzen, dass ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil dargetan wird.
2.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde le- gitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.5 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 33a VwVG). Vorliegend ist die angefoch- tene Verfügung in französischer Sprache ergangen. Sowohl die Beschwer- deführerinnen als auch das Bundesamt haben ihre Eingaben jedoch auf Deutsch verfasst, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid ebenfalls in dieser Sprache auszufertigen.
2.6 Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer wird aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der Unparteilichkeit nur Kenntnis von Akten genommen, zu denen auch der Beschwerdeführer Zugang hatte (vgl. TPF BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4 und
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BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2006 vom 13. Februar 2006, E. 2.2). Diese Praxis gilt auch im Verfah- ren vor der II. Beschwerdekammer.
Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit der Einladung zur Beschwerdeduplik vom 17. April 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten RH.1999.1 Rubrik 16.1 (“correspondance avec Me Zemp“) sowie die Rubrik 18.5 (“CRI Russie 05.05.1999 et ses compléments – K.“) bei der II. Be- schwerdekammer einzureichen, soweit diese den Beschwerdeführerinnen zur Einsicht offen stehen (act. 22). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch am
2. Mai 2007 bei der II. Beschwerdekammer in Bezug auf die Rubrik 18.5 auch Akten eingereicht, zu welchen die Beschwerdeführerinnen keinen Zu- gang haben und welcher ihnen auf Ersuchen der russischen Behörden auch nicht gewährt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerinnen keine oder nur teilweise Einsicht in die eingereichten Akten hatten, haben diese in Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung vorliegend unberück- sichtigt zu bleiben.
3.
3.1 Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswer- ten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3 nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Anders verhält es sich mit dem hier ebenfalls zur Anwendung gelangenden GwUe, wel- ches gerade die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshilfeverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll. Ge- mäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchen- den Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Grün- de für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. Der ersuchte Staat muss den ersuchenden Staat zudem unverzüglich über die Bestim- mungen ihres innerstaatlichen Rechts unterrichten, welche unmittelbar zur Aufhebung einer Beschlagnahme führen würden (Art. 31 Ziff. 1 lit. e GwUe). Auch das GwUe enthält jedoch keine Verpflichtungen betreffend Herausgabe von Vermögenswerten deliktischen Ursprungs an den ersu- chenden Staat bzw. deren Sicherung durch Beschlagnahme, die über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehen (siehe etwa die Gründe für die Verweigerung einer Herausgabe in Art. 18 GwUe; BGE 123 II 134 E. 5b S. 138; Botschaft vom 19. August 1992 über die Ratifikation des GwUe, BBl. 1992 IV S. 28). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 33a IRSV gelangt deshalb auch im Rahmen des Geltungsbereichs des GwUe zur Anwendung.
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3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegens- tänden und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist (BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.). Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvol- le Befristung der Kontensperren. Das Bundesgericht hat allerdings aner- kannt, dass in Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestän- de kennt, die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigen- tumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen könne, weshalb die Rechtshil- febehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, son- dern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2).
3.3 Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, nicht gegen die ursprüngliche Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe und die Beschlag- nahme von Gegenständen oder Vermögenswerten, so hat die II. Be- schwerdekammer demnach nur noch zu prüfen, ob der Einziehungsan- spruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung mit der Herausgabe der si- chergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.2). Nicht zu prüfen sind hingegen die übri- gen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten wer- den konnten.
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3.4 Für den vorliegenden Fall hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 die entsprechenden Rügen letztinstanzlich als unbegründet abgewie- sen (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 3b, 5 und 6), weshalb auf die vorliegende Beschwerde insofern nicht einzutreten ist, als die Beschwerdeführerinnen erneut die Sachverhaltsdarstellung des rus- sischen Rechtshilfeersuchens sowie den strafrechtlichen Charakter der Vermögenstransaktionen zwischen der H. und der K.-Gruppe bestreiten (act. 1 Ziff. 71 - 83, 95), die Rüge mithin das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit betrifft, und sie geltend machen, das russische Strafverfahren sei politischer Natur bzw. betreffe Devisendelikte, für welche gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden könne (act. 1 Ziff. 92 ff., 130 f.).
Bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers demgegenüber nicht (bloss) auf den Verlauf des Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahren im ersu- chenden Staat, sondern wird (ebenfalls) geltend gemacht, die Beschlag- nahme sei infolge dringender finanzieller Bedürfnisse (etwa im Zusammen- hang mit entstandenen Verteidigungskosten oder anderen konkret bevor- stehenden Auslagen) ganz oder teilweise aufzuheben, so hat die II. Be- schwerdekammer in materieller Hinsicht auch zu prüfen, ob sich die Be- schlagnahme nicht als unverhältnismässig erweist, was der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer unmittelbare und nicht wieder gutzumachen- de Nachteile drohen (zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl. BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.77/2007 vom 27. Juni 2006, E. 2; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).
3.5 Vorliegend argumentieren die Beschwerdeführerinnen zwar, durch die an- dauernde Vermögenssperre sei eine ordentliche Geschäftstätigkeit verun- möglicht oder zumindest in bedeutendem Masse erschwert (act. 1 Ziff. 44 - 47; 21 Ziff. 9 ff.). Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und bevorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelba- rer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund dringender Ausla- gen kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
3.6 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich nicht geltend, die den Be- schuldigten zur Last gelegten Taten seien nach russischem Recht bereits verjährt. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das Verfahren in Russland noch vorangetrieben wird (Beschleunigungsgebot), so dass mit einer Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte innert vernünftiger
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Frist zu rechnen ist, und ob die Dauer der Einschränkung der Eigentums- rechte der Beschwerdeführerinnen verhältnismässig ist.
4.
4.1 Die russischen Behörden haben im Dezember 2001 das Verfahren gegen G. und die weiteren Beschuldigten in der Sache P. (Verfahren Nr. 18/24401-01 ) vom Verfahren Nr. 18/277001-99, welches sich unter an- derem mit dem Sachverhaltskomplex um die K.-Gruppe befasst und sich auch gegenwärtig noch im Stadium einer Voruntersuchung befindet (act. 1.5), abgetrennt. In der Sache P. (Verfahren Nr. 18/24401-01) hat das Distriktsgericht Q. der Stadt Moskau G. sowie weitere Beschuldigten mit Strafurteil vom 3. Juli 2006 gestützt auf Art. 159 Teil 3 des russischen Strafgesetzbuches wegen betrügerischer Vermögensentziehung in Höhe von RUB 214'988’879 zulasten der H. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die H. bezüglich ihres Schadenersatzanspru- ches auf den Zivilweg verwiesen (act. 14.4). Mit Zivilurteil vom 14. Novem- ber 2006, oberinstanzlich bestätigt am 21. Dezember 2006, hat das Dist- riktsgericht R. der Stadt Moskau, bezugnehmend auf das Strafurteil vom
3. Juli 2006, G. und die weiteren Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Summe von RUB 214'988’879 verurteilt (act. 14.4). Die russischen Behörden sind am 5. Februar 2007 mit einem Ersuchen um Hersausgabe der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999 beschlagnahmten Vermögenswerte über einen Betrag von RUB 214'988’879 (ca. CHF 10 Mio.) an die Schweiz gelangt und haben die Schweizer Behörden bei dieser Gelegenheit wissen lassen, dass die H. gegenüber der P. weitere zivilrechtliche Schadenersatzforderungen über USD 252 Mio. geltend zu machen gedenke (act. 14.4). Andere Angaben zu allfälligen weiteren in der Sache H. derzeit erfolgten bzw. nächstens bevor- stehen Anklageerhebungen, Strafurteile oder Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsurteile wurden nicht gemacht und ergeben sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin regelmässig eingeforderten Verfahrens- standsberichten.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, in Russland sei bis heute kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen sie oder ihre Organe eröffnet (act. 1 Ziff. 7) und auch keine Rückerstattungs- oder Schadenersatzbegeh- ren an sie gerichtet worden (act. 1 Ziff. 9 und 91). Was F. und G. beträfe, so seien diese seit geraumer Zeit aus der K.-Gruppe ausgeschieden (act. 1 Ziff. 7). Das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende russische Ermitt- lungsverfahren Nr. 18/277001-99 sei bereits seit mehr als acht Jahren hän- gig und noch nicht über das Stadium einer Voruntersuchung herausge-
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kommen, bis dato seien keine Zwischenergebnisse präsentiert worden und die K.-Gesellschaften würden auch in den Verlängerungsbeschlüssen nicht mehr erwähnt, weshalb das Verfahren in der Sache K. offensichtlich nicht mehr vorangetrieben würde und faktisch als eingestellt gelten müsse (act. 1 Ziff. 55, 115 - 117, 132, 148, 175 f.; 21 Ziff. 14 ff.). Die Beschwerdeführe- rinnen argumentieren weiter, das abgetrennte Verfahren Nr. 18/24401-01 sowie die zwischenzeitlich in diesem Verfahren ergangenen Urteile beträ- fen, wie auch das schweizerische Strafverfahren, ausschliesslich die P.-Gruppe, die K.-Gesellschaften würden in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt und die Tätigkeit der russischen Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/24401-01 lasse daher keine Schlüsse auf den Stand des Verfahrens Nr. 18/277001-99 zu (act. 1 Ziff. 103 - 107, 111 - 114; 132 f.; 21 Ziff. 17, 35 ff., 29 ff., 83 f., 90). Schliesslich liessen auch die vom Un- tersuchungsrichteramt regelmässig eingeforderten Standesberichte jegli- chen Informationsgehalt in Bezug auf den Stand des Verfahren Nr. 18/277001-99 und den mutmasslichen Zeitpunkt eines definitiven Ein- ziehungsentscheids vermissen (act. 1 Ziff. 119 ff.; 21 Ziff. 22 ff., 33). Die Beschwerdeführerinnen schliessen daraus, dass es nicht ausreichend wahrscheinlich erscheine, dass es überhaupt zu einem rechtskräftigen Ein- ziehungsbeschluss der beschlagnahmten Vermögenswerte durch die russi- schen Behörden komme bzw. dass mit einem solchen Entscheid innert vernünftiger Frist noch zu rechnen sei (act. 1 Ziff. 144, 149). Die nunmehr acht Jahre andauernde Beschlagnahme stelle daher einen unverhältnis- mässigen und nicht erlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit dar, verstosse gegen das Beschleunigungsgebot und sei zudem willkürlich, weshalb sie aufzuheben sei (act. 1 Ziff. 163 ff. und 166 ff., 186 ff.).
4.3 Ob die Beschwerdeführerinnen und ihre Organe im russischen Verfahren Beschuldigte sind, kann dahingestellt bleiben. Denn eine rechtshilfeweise Herausgabe zwecks Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten kann analog zu Art. 69 StGB unabhängig von der Strafbarkeit der Person erfolgen (Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG). Macht hingegen eine an der strafba- ren Handlung nicht beteiligte Person gutgläubige Ansprüche geltend, sind diese im Rahmen des Verfahrens betreffend der Herausgabe der Vemö- genswerte zu prüfen (Art. 74a Abs. 4 lit. c und Abs. 5 IRSG).
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 123 und
144) schliesst zudem auch die zivilrechtliche Qualifikation des Einzie- hungsverfahrens nach dem Recht des ersuchenden Staates die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist, dass das Verfah- ren die Einziehung oder die Rückerstattung deliktisch erworbener Vermö-
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genswerte zum Gegenstand hat und deshalb nach schweizerischer Rechtsauffassung strafrechtlicher Natur ist (BGE 132 II 178 E. 3 - 5 S. 182 ff. und 123 II 595 E. 5e S. 611).
4.5 Den Beschwerdeführerinnen ist insofern beizustimmen, als sich das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Strafurteil vom 3. Juli 2006 so- wie das dazu ergangene Zivilurteil vom 14. November 2006 einzig mit dem Sachverhaltskomplex um die P.-Gruppe befassen und keine Rückschlüsse auf den Stand des Verfahrens in der Sache K. zulassen. Hingegen geht aus den Verlängerungsbeschlüssen für das Ermittlungsverfahren Nr. 18/277001-99 hervor, dass ein Strafverfolgungswille der russischen Behörden weiterhin vorhanden ist. Die Tatsache, dass sich das Verfahren immer noch im Stadium einer Voruntersuchung befindet und im Übrigen keine konkreten Informationen zum Verfahrensstand verfügbar sind, lassen ebenfalls noch nicht den Schluss zu, dass dieses Verfahren faktisch einge- stellt wurde.
4.6 Der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt ist insoweit zuzustimmen, als dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt, weshalb in der der- zeitigen Verfahrensdauer von acht Jahren für sich noch nicht ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesehen werden kann. In seinem Teilurteil vom 18. August 2006 erachtete das Bundesgericht eine Kontosperre, die deutlich mehr als 20 Jahre betragen würde, als sowohl mit der Eigentumsgarantie als auch mit dem Beschleunigungsgebot unverein- bar, selbst bei einem komplexen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 6.1).
4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass derzeit nicht erwiesen ist, dass das Verfahren in Russland im Hinblick auf die Einziehung- oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht seinen Lauf nimmt, so dass innert nützlicher Frist mit einer Einziehung zu rechnen ist. Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.
4.8 Wie supra unter Ziff. 3.2 ausgeführt, sind die ausführende Behörde und das Bundesamt jedoch verpflichtet, den Fortgang des ausländischen Straf- oder Einziehungsverfahrens aufmerksam zu verfolgen und unter Umständen auch die Kontensperren aufzuheben.
Bereits am 2. April 2002 ist die damals zuständige Bundesanwaltschaft mit einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich Verfahrensstand an die er- suchende Behörde gelangt (act. 1.26). Diese Anfrage wurde am 28. Juni 2002 nur teilweise beantwortet und insbesondere die interessierenden Fra-
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gen (weshalb wurde noch kein formelles Einziehungsverfahren eröffnet und bis wann kann damit gerechnet werden?) blieben gänzlich unbeantwortet (act. 1.27). Die Beschwerdegegnerin ist daraufhin am 19. April 2004,
17. Dezember 2004, 17. Oktober 2005 und am 2. Oktober 2006 jeweils mit einem Auskunftsbegehren zum Stand des Strafverfahrens in der Sache K. an die russischen Behörden gelangt. Die Antwort der ersuchenden Behör- de vom 20. Mai 2004 wurde den Beschwerdeführerinnen zugestellt, die Antwort vom 27. Januar 2005 wurde ihnen nur teilweise übermittelt, die Antwort vom 28. November 2005 wurde ihnen nicht zugestellt, aber deren Inhalt sinngemäss mitgeteilt, die identischen Antworten vom 10./16. No- vember 2006 wurden ihnen wieder zugestellt. Soweit diese Verfahrens- standsberichte den Beschwerdeführerinnen offen gelegt wurden, konnte ihnen nicht viel mehr entnommen werden, als dass das Verfahren nach wie vor hängig sei und die Kontensperren aufrechterhalten bleiben sollen; zeit- liche Angaben zum voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens und zur Urteilsfällung könnten nicht gemacht werden (Verfahrensakten RH.1999.1, Rubriken 16.1 und 18.4).
Selbst wenn es sich vorliegend um ein relativ komplexes Verfahren han- delt, ist es nicht vertretbar, dass sich die russischen Behörden nach einer nunmehr acht Jahre andauernden Vermögensbeschlagnahme auf die Ant- wort beschränken, das Verfahren nehme seinen Lauf und Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt eines allfälligen Urteils könnten nicht gemacht werden. Gründe für die doch eher lange Verfahrensdauer werden nicht ge- nannt. Genauso wenig wird ausgeführt, weshalb keine zeitliche Prognose hinsichtlich des Abschlusses des Verfahrens gestellt werden kann. Das Bundesamt mutmasst, dass es damit zusammenhängen könnte, dass F. in Grossbritannien politisches Asyl erhalten habe, weshalb Russland seine Auslieferung bisher nicht habe erreichen können (act. 13, Ziff. 6). Solche Erklärungen müssen hingegen von der ersuchenden Behörde abgegeben werden.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, bei den russi- schen Behörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entsprechende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen ein- zuholen. Diese müssen konkret Aufschluss über folgendes geben: • ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betref- fend der K.-Gruppe vorangetrieben wird; • welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer sind; • wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung
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oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen ist.
Sollten diese Erklärungen nicht innert Frist erfolgen oder sollten die zu stel- lenden Fragen erneut nur teilweise bzw. inhaltlich ungenügend beantwortet werden, so sind die Kontensperren aufzuheben. Sollte die Beschwerde- gegnerin aufgrund der von der ersuchenden Behörde getätigten Angaben zum Schluss kommen, dass die Einziehung- oder Rückerstattung innert nützlicher Frist zwar noch möglich ist, das Verfahren jedoch nicht im nöti- gen Masse vorangetrieben wird, so ist den russischen Behörden eine an- gemessene Frist zur Einleitung entsprechender Verfahrensschritte anzu- setzen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen überwiegend kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf je CHF 1'600.-- festzuset- zen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht) und mit den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kos- tenvorschüssen von je CHF 2'000.-- teilweise zu verrechnen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen je den Restbetrag von CHF 400.-- zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen, geringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; TPF RR.2007.6 vom 22. Feb- ruar 2007 E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (3 Absätze)
E. 13 August sowie am 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesell- schaften B. Ltd. (ehemals I. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals J. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt (act. 14.9 und 18.2 – 18.4).
Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behör- den angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und unter Verweis auf Art. 33a IRSV erwo- gen, dass die übrigen gesperrten Vermögen grundsätzlich solange be- schlagnahmt blieben, bis ein Rückzug dieses Begehrens durch die ersu- chende Behörde erfolgt sei oder bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliege bzw. dieser der zuständigen schweizerischen Behörde mitteile, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen könne, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt habe (act. 18.5). Die gegen diese Schluss- verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundes- gericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000).
B. Die Schweiz hat in der Sache H. im Anschluss an die russischen Rechtshil- feersuchen am 31. Januar 2002 die Eröffnung eines separaten gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und am 22. Juli 2003 die Durchführung ei- nes Untersuchungsverfahrens (Verfahren Nr. VU.2003.15) verfügt (act. 14.5). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist seit August 2003 ebenfalls mit der Prüfung
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und Ausführung der konnexen passiven Rechtshilfeersuchen befasst (Ver- fahren Nr. RH.1999.1). In der Folge blieben mehrere Gesuche der K.-Gruppe um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte erfolglos (Verfah- rensakten RH.1999.1, Rubrik 16.1).
C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das Untersuchungsrichter- amt vom 18. September 2006 erneut die Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten beantragt und die Untersu- chungsrichterin, für den Fall, dass dem Begehren um Freigabe der gesperr- ten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden sollte, aufgefordert, kon- krete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlas- sen, damit die im Jahre 1999 angeordnete Vermögenssperre nicht ad ca- lendas aufrechterhalten bleibt (act. 1.2). Gestützt auf zwei Berichte über den Verfahrensstand der russischen Behörden vom 10. bzw. 16. November 2006 hat das Untersuchungsrichteramt den Rechtsvertreter der K.- Gesellschaften am 22. Januar 2007 wissen lassen, dass das dem Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegende russische Strafverfahren seinen Lauf nehme, und hat das Gesuch um Freigabe der erwähnten Bankkonten ab- gewiesen (act. 1.7).
D. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 gelangen die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag:
“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangs- massnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuhe- ben:
- Konto Nr. 1. bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;
- Konto Nr. 2. bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;
- Konto Nr. 3. bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;
- Konto Nr. 4. bei Bank O. in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;
- Konto Nr. 5. bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.
2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, konkrete Massnah- men anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, dass die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangsmassnahme der Vermögenssperre nicht ad calendas aufrechterhalten bleibt, und dass das – der
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Zwangsmassnahme zugrunde liegende - russische Straf- bzw. Ermittlungsver- fahren 18/277001-99 zeitnah zu einem Abschluss kommt, namentlich:
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der russischen Generalstaatsan- waltschaft eine Frist von 120 Tagen – eventualiter: eine angemessene, von der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen festzusetzende, Frist – zum Ab- schluss des aktuellen Untersuchungsverfahrens 18/277001-99 bezüglich der Beschwerdeführerinnen 1 - 5 und zur gerichtlichen Anhängigmachung der dar- aus resultierenden Strafanträge zu setzen, unter Androhung, dass im Säumnis- fall die Zwangsmassnahme der Vermögenssperre betreffend die Beschwerde- führerinnen 1 - 5 gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 aufgehoben wird.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in ihren Ver- nehmlassungen vom 1. bzw. 2. März 2007 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (act. 13 und 14). Die Be- schwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 2. April 2007 an ihren An- trägen fest (act. 21). Das Bundesamt und das Untersuchungsrichteramt haben am 25. bzw. 27. April 2007 dupliziert (act. 24 und 29).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 22. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwi- schenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Rechtshilfemassnahme, etwa aufgrund drohender Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich- tungen, unmittelbar bevorstehender Betreibungsschritte, eines drohenden Entzugs von behördlichen Bewilligungen oder des Entgehens von konkre- ten Geschäften, zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2).
2.2. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
Werden nach Rechtskraft der Schlussverfügung, mit welcher die Beschlag- nahme von Gegenständen oder Vermögenswerten angeordnet wurde, An-
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träge auf Aufhebung der Beschlagnahme von der Rechtshilfebehörde ab- gewiesen, stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen das für die selb- ständige Anfechtung von Zwischenverfügungen gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG erforderliche Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils dargetan werden muss. Im Urteil 1A.335/2005 vom
E. 18 August 2006, E. 1, hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein sol- cher Entscheid prozessual als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren ist, mithin die zusätzlichen Legitimationserfordernisse nicht gegeben sein müssen.
Art. 80e IRSG trat am 1. Februar 1997 in Kraft. Die damalige Gesetzesrevi- sion avisierte als Hauptziel die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. So sollte beispielsweise die Verzögerung des Verfahrens durch das Ergrei- fen von Rechtsmitteln zu trölerischen Zwecken unterbunden werden. Grundsätzlich sollte nur noch die Schlussverfügung am Ende des Verfah- rens anfechtbar sein. Die selbständige Beschwerdemöglichkeit gegen vorangehende Zwischenverfügungen wurde eingeschränkt (BBl. 1995 II S. 2, 29 f.). Da das Rechtshilfeverfahren mit der Schlussverfügung abge- schlossen wird, lässt sich folglich in der Phase danach eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht mehr rechtfer- tigen. Demzufolge ist für das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht vorauszusetzen, dass ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil dargetan wird.
2.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde le- gitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.5 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 33a VwVG). Vorliegend ist die angefoch- tene Verfügung in französischer Sprache ergangen. Sowohl die Beschwer- deführerinnen als auch das Bundesamt haben ihre Eingaben jedoch auf Deutsch verfasst, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid ebenfalls in dieser Sprache auszufertigen.
2.6 Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer wird aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der Unparteilichkeit nur Kenntnis von Akten genommen, zu denen auch der Beschwerdeführer Zugang hatte (vgl. TPF BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4 und
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BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2006 vom 13. Februar 2006, E. 2.2). Diese Praxis gilt auch im Verfah- ren vor der II. Beschwerdekammer.
Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit der Einladung zur Beschwerdeduplik vom 17. April 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten RH.1999.1 Rubrik 16.1 (“correspondance avec Me Zemp“) sowie die Rubrik
E. 18.5 (“CRI Russie 05.05.1999 et ses compléments – K.“) bei der II. Be- schwerdekammer einzureichen, soweit diese den Beschwerdeführerinnen zur Einsicht offen stehen (act. 22). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch am
2. Mai 2007 bei der II. Beschwerdekammer in Bezug auf die Rubrik 18.5 auch Akten eingereicht, zu welchen die Beschwerdeführerinnen keinen Zu- gang haben und welcher ihnen auf Ersuchen der russischen Behörden auch nicht gewährt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerinnen keine oder nur teilweise Einsicht in die eingereichten Akten hatten, haben diese in Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung vorliegend unberück- sichtigt zu bleiben.
3.
3.1 Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswer- ten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3 nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Anders verhält es sich mit dem hier ebenfalls zur Anwendung gelangenden GwUe, wel- ches gerade die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshilfeverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll. Ge- mäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchen- den Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Grün- de für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. Der ersuchte Staat muss den ersuchenden Staat zudem unverzüglich über die Bestim- mungen ihres innerstaatlichen Rechts unterrichten, welche unmittelbar zur Aufhebung einer Beschlagnahme führen würden (Art. 31 Ziff. 1 lit. e GwUe). Auch das GwUe enthält jedoch keine Verpflichtungen betreffend Herausgabe von Vermögenswerten deliktischen Ursprungs an den ersu- chenden Staat bzw. deren Sicherung durch Beschlagnahme, die über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehen (siehe etwa die Gründe für die Verweigerung einer Herausgabe in Art. 18 GwUe; BGE 123 II 134 E. 5b S. 138; Botschaft vom 19. August 1992 über die Ratifikation des GwUe, BBl. 1992 IV S. 28). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 33a IRSV gelangt deshalb auch im Rahmen des Geltungsbereichs des GwUe zur Anwendung.
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3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegens- tänden und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist (BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.). Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvol- le Befristung der Kontensperren. Das Bundesgericht hat allerdings aner- kannt, dass in Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestän- de kennt, die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigen- tumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen könne, weshalb die Rechtshil- febehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, son- dern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2).
3.3 Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, nicht gegen die ursprüngliche Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe und die Beschlag- nahme von Gegenständen oder Vermögenswerten, so hat die II. Be- schwerdekammer demnach nur noch zu prüfen, ob der Einziehungsan- spruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung mit der Herausgabe der si- chergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.2). Nicht zu prüfen sind hingegen die übri- gen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten wer- den konnten.
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3.4 Für den vorliegenden Fall hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 die entsprechenden Rügen letztinstanzlich als unbegründet abgewie- sen (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 3b, 5 und 6), weshalb auf die vorliegende Beschwerde insofern nicht einzutreten ist, als die Beschwerdeführerinnen erneut die Sachverhaltsdarstellung des rus- sischen Rechtshilfeersuchens sowie den strafrechtlichen Charakter der Vermögenstransaktionen zwischen der H. und der K.-Gruppe bestreiten (act. 1 Ziff. 71 - 83, 95), die Rüge mithin das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit betrifft, und sie geltend machen, das russische Strafverfahren sei politischer Natur bzw. betreffe Devisendelikte, für welche gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden könne (act. 1 Ziff. 92 ff., 130 f.).
Bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers demgegenüber nicht (bloss) auf den Verlauf des Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahren im ersu- chenden Staat, sondern wird (ebenfalls) geltend gemacht, die Beschlag- nahme sei infolge dringender finanzieller Bedürfnisse (etwa im Zusammen- hang mit entstandenen Verteidigungskosten oder anderen konkret bevor- stehenden Auslagen) ganz oder teilweise aufzuheben, so hat die II. Be- schwerdekammer in materieller Hinsicht auch zu prüfen, ob sich die Be- schlagnahme nicht als unverhältnismässig erweist, was der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer unmittelbare und nicht wieder gutzumachen- de Nachteile drohen (zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl. BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.77/2007 vom 27. Juni 2006, E. 2; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).
3.5 Vorliegend argumentieren die Beschwerdeführerinnen zwar, durch die an- dauernde Vermögenssperre sei eine ordentliche Geschäftstätigkeit verun- möglicht oder zumindest in bedeutendem Masse erschwert (act. 1 Ziff. 44 - 47; 21 Ziff. 9 ff.). Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und bevorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelba- rer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund dringender Ausla- gen kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
3.6 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich nicht geltend, die den Be- schuldigten zur Last gelegten Taten seien nach russischem Recht bereits verjährt. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das Verfahren in Russland noch vorangetrieben wird (Beschleunigungsgebot), so dass mit einer Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte innert vernünftiger
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Frist zu rechnen ist, und ob die Dauer der Einschränkung der Eigentums- rechte der Beschwerdeführerinnen verhältnismässig ist.
4.
4.1 Die russischen Behörden haben im Dezember 2001 das Verfahren gegen G. und die weiteren Beschuldigten in der Sache P. (Verfahren Nr. 18/24401-01 ) vom Verfahren Nr. 18/277001-99, welches sich unter an- derem mit dem Sachverhaltskomplex um die K.-Gruppe befasst und sich auch gegenwärtig noch im Stadium einer Voruntersuchung befindet (act. 1.5), abgetrennt. In der Sache P. (Verfahren Nr. 18/24401-01) hat das Distriktsgericht Q. der Stadt Moskau G. sowie weitere Beschuldigten mit Strafurteil vom 3. Juli 2006 gestützt auf Art. 159 Teil 3 des russischen Strafgesetzbuches wegen betrügerischer Vermögensentziehung in Höhe von RUB 214'988’879 zulasten der H. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die H. bezüglich ihres Schadenersatzanspru- ches auf den Zivilweg verwiesen (act. 14.4). Mit Zivilurteil vom 14. Novem- ber 2006, oberinstanzlich bestätigt am 21. Dezember 2006, hat das Dist- riktsgericht R. der Stadt Moskau, bezugnehmend auf das Strafurteil vom
3. Juli 2006, G. und die weiteren Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Summe von RUB 214'988’879 verurteilt (act. 14.4). Die russischen Behörden sind am 5. Februar 2007 mit einem Ersuchen um Hersausgabe der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999 beschlagnahmten Vermögenswerte über einen Betrag von RUB 214'988’879 (ca. CHF 10 Mio.) an die Schweiz gelangt und haben die Schweizer Behörden bei dieser Gelegenheit wissen lassen, dass die H. gegenüber der P. weitere zivilrechtliche Schadenersatzforderungen über USD 252 Mio. geltend zu machen gedenke (act. 14.4). Andere Angaben zu allfälligen weiteren in der Sache H. derzeit erfolgten bzw. nächstens bevor- stehen Anklageerhebungen, Strafurteile oder Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsurteile wurden nicht gemacht und ergeben sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin regelmässig eingeforderten Verfahrens- standsberichten.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, in Russland sei bis heute kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen sie oder ihre Organe eröffnet (act. 1 Ziff. 7) und auch keine Rückerstattungs- oder Schadenersatzbegeh- ren an sie gerichtet worden (act. 1 Ziff. 9 und 91). Was F. und G. beträfe, so seien diese seit geraumer Zeit aus der K.-Gruppe ausgeschieden (act. 1 Ziff. 7). Das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende russische Ermitt- lungsverfahren Nr. 18/277001-99 sei bereits seit mehr als acht Jahren hän- gig und noch nicht über das Stadium einer Voruntersuchung herausge-
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kommen, bis dato seien keine Zwischenergebnisse präsentiert worden und die K.-Gesellschaften würden auch in den Verlängerungsbeschlüssen nicht mehr erwähnt, weshalb das Verfahren in der Sache K. offensichtlich nicht mehr vorangetrieben würde und faktisch als eingestellt gelten müsse (act. 1 Ziff. 55, 115 - 117, 132, 148, 175 f.; 21 Ziff. 14 ff.). Die Beschwerdeführe- rinnen argumentieren weiter, das abgetrennte Verfahren Nr. 18/24401-01 sowie die zwischenzeitlich in diesem Verfahren ergangenen Urteile beträ- fen, wie auch das schweizerische Strafverfahren, ausschliesslich die P.-Gruppe, die K.-Gesellschaften würden in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt und die Tätigkeit der russischen Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/24401-01 lasse daher keine Schlüsse auf den Stand des Verfahrens Nr. 18/277001-99 zu (act. 1 Ziff. 103 - 107, 111 - 114; 132 f.; 21 Ziff. 17, 35 ff., 29 ff., 83 f., 90). Schliesslich liessen auch die vom Un- tersuchungsrichteramt regelmässig eingeforderten Standesberichte jegli- chen Informationsgehalt in Bezug auf den Stand des Verfahren Nr. 18/277001-99 und den mutmasslichen Zeitpunkt eines definitiven Ein- ziehungsentscheids vermissen (act. 1 Ziff. 119 ff.; 21 Ziff. 22 ff., 33). Die Beschwerdeführerinnen schliessen daraus, dass es nicht ausreichend wahrscheinlich erscheine, dass es überhaupt zu einem rechtskräftigen Ein- ziehungsbeschluss der beschlagnahmten Vermögenswerte durch die russi- schen Behörden komme bzw. dass mit einem solchen Entscheid innert vernünftiger Frist noch zu rechnen sei (act. 1 Ziff. 144, 149). Die nunmehr acht Jahre andauernde Beschlagnahme stelle daher einen unverhältnis- mässigen und nicht erlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit dar, verstosse gegen das Beschleunigungsgebot und sei zudem willkürlich, weshalb sie aufzuheben sei (act. 1 Ziff. 163 ff. und 166 ff., 186 ff.).
4.3 Ob die Beschwerdeführerinnen und ihre Organe im russischen Verfahren Beschuldigte sind, kann dahingestellt bleiben. Denn eine rechtshilfeweise Herausgabe zwecks Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten kann analog zu Art. 69 StGB unabhängig von der Strafbarkeit der Person erfolgen (Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG). Macht hingegen eine an der strafba- ren Handlung nicht beteiligte Person gutgläubige Ansprüche geltend, sind diese im Rahmen des Verfahrens betreffend der Herausgabe der Vemö- genswerte zu prüfen (Art. 74a Abs. 4 lit. c und Abs. 5 IRSG).
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 123 und
144) schliesst zudem auch die zivilrechtliche Qualifikation des Einzie- hungsverfahrens nach dem Recht des ersuchenden Staates die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist, dass das Verfah- ren die Einziehung oder die Rückerstattung deliktisch erworbener Vermö-
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genswerte zum Gegenstand hat und deshalb nach schweizerischer Rechtsauffassung strafrechtlicher Natur ist (BGE 132 II 178 E. 3 - 5 S. 182 ff. und 123 II 595 E. 5e S. 611).
4.5 Den Beschwerdeführerinnen ist insofern beizustimmen, als sich das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Strafurteil vom 3. Juli 2006 so- wie das dazu ergangene Zivilurteil vom 14. November 2006 einzig mit dem Sachverhaltskomplex um die P.-Gruppe befassen und keine Rückschlüsse auf den Stand des Verfahrens in der Sache K. zulassen. Hingegen geht aus den Verlängerungsbeschlüssen für das Ermittlungsverfahren Nr. 18/277001-99 hervor, dass ein Strafverfolgungswille der russischen Behörden weiterhin vorhanden ist. Die Tatsache, dass sich das Verfahren immer noch im Stadium einer Voruntersuchung befindet und im Übrigen keine konkreten Informationen zum Verfahrensstand verfügbar sind, lassen ebenfalls noch nicht den Schluss zu, dass dieses Verfahren faktisch einge- stellt wurde.
4.6 Der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt ist insoweit zuzustimmen, als dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt, weshalb in der der- zeitigen Verfahrensdauer von acht Jahren für sich noch nicht ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesehen werden kann. In seinem Teilurteil vom 18. August 2006 erachtete das Bundesgericht eine Kontosperre, die deutlich mehr als 20 Jahre betragen würde, als sowohl mit der Eigentumsgarantie als auch mit dem Beschleunigungsgebot unverein- bar, selbst bei einem komplexen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 6.1).
4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass derzeit nicht erwiesen ist, dass das Verfahren in Russland im Hinblick auf die Einziehung- oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht seinen Lauf nimmt, so dass innert nützlicher Frist mit einer Einziehung zu rechnen ist. Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.
4.8 Wie supra unter Ziff. 3.2 ausgeführt, sind die ausführende Behörde und das Bundesamt jedoch verpflichtet, den Fortgang des ausländischen Straf- oder Einziehungsverfahrens aufmerksam zu verfolgen und unter Umständen auch die Kontensperren aufzuheben.
Bereits am 2. April 2002 ist die damals zuständige Bundesanwaltschaft mit einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich Verfahrensstand an die er- suchende Behörde gelangt (act. 1.26). Diese Anfrage wurde am 28. Juni 2002 nur teilweise beantwortet und insbesondere die interessierenden Fra-
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gen (weshalb wurde noch kein formelles Einziehungsverfahren eröffnet und bis wann kann damit gerechnet werden?) blieben gänzlich unbeantwortet (act. 1.27). Die Beschwerdegegnerin ist daraufhin am 19. April 2004,
17. Dezember 2004, 17. Oktober 2005 und am 2. Oktober 2006 jeweils mit einem Auskunftsbegehren zum Stand des Strafverfahrens in der Sache K. an die russischen Behörden gelangt. Die Antwort der ersuchenden Behör- de vom 20. Mai 2004 wurde den Beschwerdeführerinnen zugestellt, die Antwort vom 27. Januar 2005 wurde ihnen nur teilweise übermittelt, die Antwort vom 28. November 2005 wurde ihnen nicht zugestellt, aber deren Inhalt sinngemäss mitgeteilt, die identischen Antworten vom 10./16. No- vember 2006 wurden ihnen wieder zugestellt. Soweit diese Verfahrens- standsberichte den Beschwerdeführerinnen offen gelegt wurden, konnte ihnen nicht viel mehr entnommen werden, als dass das Verfahren nach wie vor hängig sei und die Kontensperren aufrechterhalten bleiben sollen; zeit- liche Angaben zum voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens und zur Urteilsfällung könnten nicht gemacht werden (Verfahrensakten RH.1999.1, Rubriken 16.1 und 18.4).
Selbst wenn es sich vorliegend um ein relativ komplexes Verfahren han- delt, ist es nicht vertretbar, dass sich die russischen Behörden nach einer nunmehr acht Jahre andauernden Vermögensbeschlagnahme auf die Ant- wort beschränken, das Verfahren nehme seinen Lauf und Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt eines allfälligen Urteils könnten nicht gemacht werden. Gründe für die doch eher lange Verfahrensdauer werden nicht ge- nannt. Genauso wenig wird ausgeführt, weshalb keine zeitliche Prognose hinsichtlich des Abschlusses des Verfahrens gestellt werden kann. Das Bundesamt mutmasst, dass es damit zusammenhängen könnte, dass F. in Grossbritannien politisches Asyl erhalten habe, weshalb Russland seine Auslieferung bisher nicht habe erreichen können (act. 13, Ziff. 6). Solche Erklärungen müssen hingegen von der ersuchenden Behörde abgegeben werden.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, bei den russi- schen Behörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entsprechende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen ein- zuholen. Diese müssen konkret Aufschluss über folgendes geben: • ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betref- fend der K.-Gruppe vorangetrieben wird; • welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer sind; • wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung
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oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen ist.
Sollten diese Erklärungen nicht innert Frist erfolgen oder sollten die zu stel- lenden Fragen erneut nur teilweise bzw. inhaltlich ungenügend beantwortet werden, so sind die Kontensperren aufzuheben. Sollte die Beschwerde- gegnerin aufgrund der von der ersuchenden Behörde getätigten Angaben zum Schluss kommen, dass die Einziehung- oder Rückerstattung innert nützlicher Frist zwar noch möglich ist, das Verfahren jedoch nicht im nöti- gen Masse vorangetrieben wird, so ist den russischen Behörden eine an- gemessene Frist zur Einleitung entsprechender Verfahrensschritte anzu- setzen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen überwiegend kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf je CHF 1'600.-- festzuset- zen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht) und mit den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kos- tenvorschüssen von je CHF 2'000.-- teilweise zu verrechnen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen je den Restbetrag von CHF 400.-- zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen, geringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; TPF RR.2007.6 vom 22. Feb- ruar 2007 E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
- Die Beschwerde wird in Bezug auf den Eventualantrag insofern teilweise gut- geheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, im Sinne von Er- wägung Ziff. 4.8 Absatz 4 vorzugehen.
- Die Gerichtsgebühren von je CHF 1'600.-- werden den Beschwerdeführerin- nen zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 2'000.-- teilweise verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen je den Restbetrag von CHF 400.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihnen ent- standenen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 27. Juni 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld Parteien
1. A. LTD,
2. B. LTD,
3. C. SA,
4. D. SA IN LIQUIDATION,
5. E. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zemp, Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDG. UNTERSUCHUNGSRICHTERAMT, Beschwerdegegnerin Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Kontosperre (Art. 33a IRSV) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.7 – RR.2007.11
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Sachverhalt:
A. Die russische Generalstaatsanwaltschaft ermittelt gegen F. und G. sowie weitere Beteiligte wegen Betrugs und Geldwäscherei zum Nachteil der H. In diesem Zusammenhang ist die russische Generalstaatsanwaltschaft mit einem Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999, ergänzt am 16. und 30. Juli,
13. August sowie am 12. und 22. November 1999, an die Schweiz gelangt.
Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) hat die Prüfung und Ausführung des Ersuchens am 23. Juni 1999 der Bundesanwaltschaft übertragen. Die Bundesanwaltschaft ist am 30. Juni 1999 auf das Ersuchen eingetreten und hat am 13., 14. und 16. Juli 1999 die Beschlagnahme der Guthaben auf den Konten der E. SA und deren 100%-igen Tochtergesell- schaften B. Ltd. (ehemals I. Ltd.), A. Ltd., C. SA (ehemals J. SA) und D. SA in Liquidation (nachfolgend auch “K.-Gruppe“) bei der Bank L. in Z., der Bank M. in Z. (beide heute Bank N. in Z.) sowie bei der Bank O. in Y. im Umfang von annähernd CHF 30 Mio. und die Edition der entsprechenden Bankunterlagen verfügt (act. 14.9 und 18.2 – 18.4).
Mit Schlussverfügung vom 28. Dezember 1999 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der bei der Bank L., der Bank M., und der Bank O. edierten Unterlagen betreffend die Konten der K.-Gruppe an die russischen Behör- den angeordnet, die Beschlagnahme des Kontos der E. SA in Höhe von CHF 2 Mio. sofort aufgehoben und unter Verweis auf Art. 33a IRSV erwo- gen, dass die übrigen gesperrten Vermögen grundsätzlich solange be- schlagnahmt blieben, bis ein Rückzug dieses Begehrens durch die ersu- chende Behörde erfolgt sei oder bis ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid des ersuchenden Staates vorliege bzw. dieser der zuständigen schweizerischen Behörde mitteile, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen könne, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt habe (act. 18.5). Die gegen diese Schluss- verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundes- gericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000).
B. Die Schweiz hat in der Sache H. im Anschluss an die russischen Rechtshil- feersuchen am 31. Januar 2002 die Eröffnung eines separaten gerichtspo- lizeilichen Ermittlungsverfahren und am 22. Juli 2003 die Durchführung ei- nes Untersuchungsverfahrens (Verfahren Nr. VU.2003.15) verfügt (act. 14.5). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend “Untersuchungsrichteramt“) ist seit August 2003 ebenfalls mit der Prüfung
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und Ausführung der konnexen passiven Rechtshilfeersuchen befasst (Ver- fahren Nr. RH.1999.1). In der Folge blieben mehrere Gesuche der K.-Gruppe um Freigabe der gesperrten Vermögenswerte erfolglos (Verfah- rensakten RH.1999.1, Rubrik 16.1).
C. Die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA haben mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das Untersuchungsrichter- amt vom 18. September 2006 erneut die Aufhebung ihrer bei der Bank O. und der Bank N. beschlagnahmten Konten beantragt und die Untersu- chungsrichterin, für den Fall, dass dem Begehren um Freigabe der gesperr- ten Vermögenswerte nicht stattgegeben werden sollte, aufgefordert, kon- krete Massnahmen anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlas- sen, damit die im Jahre 1999 angeordnete Vermögenssperre nicht ad ca- lendas aufrechterhalten bleibt (act. 1.2). Gestützt auf zwei Berichte über den Verfahrensstand der russischen Behörden vom 10. bzw. 16. November 2006 hat das Untersuchungsrichteramt den Rechtsvertreter der K.- Gesellschaften am 22. Januar 2007 wissen lassen, dass das dem Rechts- hilfeersuchen zugrunde liegende russische Strafverfahren seinen Lauf nehme, und hat das Gesuch um Freigabe der erwähnten Bankkonten ab- gewiesen (act. 1.7).
D. Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 gelangen die A. Ltd., die B. Ltd., die C. SA, die D. SA in Liquidation und die E. SA mit Beschwerde vom 5. Februar 2007 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag:
“1. Es sei die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangs- massnahme der Vermögenssperre betreffend folgende Bankkonten aufzuhe- ben:
- Konto Nr. 1. bei Bank N. in Z., lautend auf A. Ltd.;
- Konto Nr. 2. bei Bank N. in Z., lautend auf B. Ltd.;
- Konto Nr. 3. bei Bank O. in Y., lautend auf C. SA;
- Konto Nr. 4. bei Bank O. in Y., lautend auf D. SA in Liquidation;
- Konto Nr. 5. bei Bank O. in Y., lautend auf E. SA.
2. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, konkrete Massnah- men anzuordnen und entsprechende Verfügungen zu erlassen, dass die durch die Bundesanwaltschaft im Jahre 1999 angeordnete Zwangsmassnahme der Vermögenssperre nicht ad calendas aufrechterhalten bleibt, und dass das – der
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Zwangsmassnahme zugrunde liegende - russische Straf- bzw. Ermittlungsver- fahren 18/277001-99 zeitnah zu einem Abschluss kommt, namentlich:
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der russischen Generalstaatsan- waltschaft eine Frist von 120 Tagen – eventualiter: eine angemessene, von der Beschwerdekammer nach eigenem Ermessen festzusetzende, Frist – zum Ab- schluss des aktuellen Untersuchungsverfahrens 18/277001-99 bezüglich der Beschwerdeführerinnen 1 - 5 und zur gerichtlichen Anhängigmachung der dar- aus resultierenden Strafanträge zu setzen, unter Androhung, dass im Säumnis- fall die Zwangsmassnahme der Vermögenssperre betreffend die Beschwerde- führerinnen 1 - 5 gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 aufgehoben wird.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.“
Das Untersuchungsrichteramt und das Bundesamt stellen in ihren Ver- nehmlassungen vom 1. bzw. 2. März 2007 Antrag auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (act. 13 und 14). Die Be- schwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 2. April 2007 an ihren An- trägen fest (act. 21). Das Bundesamt und das Untersuchungsrichteramt haben am 25. bzw. 27. April 2007 dupliziert (act. 24 und 29).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Russland sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, welchem beide Staaten beigetreten sind. Da die russischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
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(IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist am 22. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten am 1. Januar 2007 der Änderungen des IRSG gemäss Anhang Ziff. 30 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, wes- halb vorliegend gemäss Art. 110b IRSG e contrario die revidierten Bestim- mungen des IRSG zur Anwendung gelangen.
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Zwi- schenverfügung, so muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die Rechtshilfemassnahme, etwa aufgrund drohender Verletzungen von konkreten vertraglichen Verpflich- tungen, unmittelbar bevorstehender Betreibungsschritte, eines drohenden Entzugs von behördlichen Bewilligungen oder des Entgehens von konkre- ten Geschäften, zu einem unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt (zum Ganzen BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2).
2.2. Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlag- nahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und voll- streckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr er- folgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist - bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a IRSV).
Werden nach Rechtskraft der Schlussverfügung, mit welcher die Beschlag- nahme von Gegenständen oder Vermögenswerten angeordnet wurde, An-
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träge auf Aufhebung der Beschlagnahme von der Rechtshilfebehörde ab- gewiesen, stellt sich die Frage, ob auch in diesen Fällen das für die selb- ständige Anfechtung von Zwischenverfügungen gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG erforderliche Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzu- machenden Nachteils dargetan werden muss. Im Urteil 1A.335/2005 vom
18. August 2006, E. 1, hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein sol- cher Entscheid prozessual als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren ist, mithin die zusätzlichen Legitimationserfordernisse nicht gegeben sein müssen.
Art. 80e IRSG trat am 1. Februar 1997 in Kraft. Die damalige Gesetzesrevi- sion avisierte als Hauptziel die Beschleunigung des Rechtshilfeverfahrens. So sollte beispielsweise die Verzögerung des Verfahrens durch das Ergrei- fen von Rechtsmitteln zu trölerischen Zwecken unterbunden werden. Grundsätzlich sollte nur noch die Schlussverfügung am Ende des Verfah- rens anfechtbar sein. Die selbständige Beschwerdemöglichkeit gegen vorangehende Zwischenverfügungen wurde eingeschränkt (BBl. 1995 II S. 2, 29 f.). Da das Rechtshilfeverfahren mit der Schlussverfügung abge- schlossen wird, lässt sich folglich in der Phase danach eine Beschränkung der Beschwerdelegitimation i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht mehr rechtfer- tigen. Demzufolge ist für das Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht vorauszusetzen, dass ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil dargetan wird.
2.4 Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der beschlagnahmten Konten gemäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV zur Beschwerde le- gitimiert. Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.5 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 33a VwVG). Vorliegend ist die angefoch- tene Verfügung in französischer Sprache ergangen. Sowohl die Beschwer- deführerinnen als auch das Bundesamt haben ihre Eingaben jedoch auf Deutsch verfasst, weshalb es sich rechtfertigt, den vorliegenden Entscheid ebenfalls in dieser Sprache auszufertigen.
2.6 Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer wird aus Gründen der Waffengleichheit und zur Gewährleistung der Unparteilichkeit nur Kenntnis von Akten genommen, zu denen auch der Beschwerdeführer Zugang hatte (vgl. TPF BH.2005.42 vom 13. Dezember 2005 E. 3.4 und
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BB.2005.97 vom 31. Januar 2006 E. 2.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2006 vom 13. Februar 2006, E. 2.2). Diese Praxis gilt auch im Verfah- ren vor der II. Beschwerdekammer.
Vorliegend wurde die Beschwerdegegnerin mit der Einladung zur Beschwerdeduplik vom 17. April 2007 aufgefordert, die Verfahrensakten RH.1999.1 Rubrik 16.1 (“correspondance avec Me Zemp“) sowie die Rubrik 18.5 (“CRI Russie 05.05.1999 et ses compléments – K.“) bei der II. Be- schwerdekammer einzureichen, soweit diese den Beschwerdeführerinnen zur Einsicht offen stehen (act. 22). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch am
2. Mai 2007 bei der II. Beschwerdekammer in Bezug auf die Rubrik 18.5 auch Akten eingereicht, zu welchen die Beschwerdeführerinnen keinen Zu- gang haben und welcher ihnen auf Ersuchen der russischen Behörden auch nicht gewährt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerinnen keine oder nur teilweise Einsicht in die eingereichten Akten hatten, haben diese in Anwendung der zuvor zitierten Rechtsprechung vorliegend unberück- sichtigt zu bleiben.
3.
3.1 Das EUeR regelt die Beschlagnahme und Herausgabe von Vermögenswer- ten nicht (vgl. BGE 123 II 134 E. 5a S. 137), respektive lässt in Art. 3 nur die Herausgabe von Gegenständen zu Beweiszwecken zu. Anders verhält es sich mit dem hier ebenfalls zur Anwendung gelangenden GwUe, wel- ches gerade die Beschlagnahme und Herausgabe im internationalen Rechtshilfeverfahren zum Gegenstand hat und diese erleichtern soll. Ge- mäss Art. 12 Ziff. 2 GwUe muss die ersuchte Vertragspartei der ersuchen- den Vertragspartei nach Möglichkeit vor der Aufhebung einer gemäss Art. 11 und 12 ergangenen Beschlagnahme Gelegenheit geben, ihre Grün- de für die Aufrechterhaltung der Massnahme darzulegen. Der ersuchte Staat muss den ersuchenden Staat zudem unverzüglich über die Bestim- mungen ihres innerstaatlichen Rechts unterrichten, welche unmittelbar zur Aufhebung einer Beschlagnahme führen würden (Art. 31 Ziff. 1 lit. e GwUe). Auch das GwUe enthält jedoch keine Verpflichtungen betreffend Herausgabe von Vermögenswerten deliktischen Ursprungs an den ersu- chenden Staat bzw. deren Sicherung durch Beschlagnahme, die über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehen (siehe etwa die Gründe für die Verweigerung einer Herausgabe in Art. 18 GwUe; BGE 123 II 134 E. 5b S. 138; Botschaft vom 19. August 1992 über die Ratifikation des GwUe, BBl. 1992 IV S. 28). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 33a IRSV gelangt deshalb auch im Rahmen des Geltungsbereichs des GwUe zur Anwendung.
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3.2 Eine gestützt auf Art. 33a IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegens- tänden und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Ver- folgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist (BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.). Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvol- le Befristung der Kontensperren. Das Bundesgericht hat allerdings aner- kannt, dass in Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestän- de kennt, die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigen- tumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV bestehen könne, weshalb die Rechtshil- febehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, son- dern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Mög- lichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Ab- schluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfü- gen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersu- chenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sicherge- stellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2).
3.3 Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, nicht gegen die ursprüngliche Schlussverfügung über die Gewährung der Rechtshilfe und die Beschlag- nahme von Gegenständen oder Vermögenswerten, so hat die II. Be- schwerdekammer demnach nur noch zu prüfen, ob der Einziehungsan- spruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung mit der Herausgabe der si- chergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.2). Nicht zu prüfen sind hingegen die übri- gen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten wer- den konnten.
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3.4 Für den vorliegenden Fall hat das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2000 die entsprechenden Rügen letztinstanzlich als unbegründet abgewie- sen (Urteil des Bundesgerichts 1A.32/2000 vom 19. Juni 2000, E. 3b, 5 und 6), weshalb auf die vorliegende Beschwerde insofern nicht einzutreten ist, als die Beschwerdeführerinnen erneut die Sachverhaltsdarstellung des rus- sischen Rechtshilfeersuchens sowie den strafrechtlichen Charakter der Vermögenstransaktionen zwischen der H. und der K.-Gruppe bestreiten (act. 1 Ziff. 71 - 83, 95), die Rüge mithin das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit betrifft, und sie geltend machen, das russische Strafverfahren sei politischer Natur bzw. betreffe Devisendelikte, für welche gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe geleistet werden könne (act. 1 Ziff. 92 ff., 130 f.).
Bezieht sich die Rüge des Beschwerdeführers demgegenüber nicht (bloss) auf den Verlauf des Einziehungs- bzw. Rückerstattungsverfahren im ersu- chenden Staat, sondern wird (ebenfalls) geltend gemacht, die Beschlag- nahme sei infolge dringender finanzieller Bedürfnisse (etwa im Zusammen- hang mit entstandenen Verteidigungskosten oder anderen konkret bevor- stehenden Auslagen) ganz oder teilweise aufzuheben, so hat die II. Be- schwerdekammer in materieller Hinsicht auch zu prüfen, ob sich die Be- schlagnahme nicht als unverhältnismässig erweist, was der Fall sein kann, wenn dem Beschwerdeführer unmittelbare und nicht wieder gutzumachen- de Nachteile drohen (zum unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil vgl. BGE 130 II 329 E. 2 S. 332; 128 II 353 E. 3 S. 354, je m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.77/2007 vom 27. Juni 2006, E. 2; 1A.81/2006 vom 21. Juli 2006, E. 2; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 1.2; TPF RR.2007.43 vom 16. Mai 2007 E. 2.2).
3.5 Vorliegend argumentieren die Beschwerdeführerinnen zwar, durch die an- dauernde Vermögenssperre sei eine ordentliche Geschäftstätigkeit verun- möglicht oder zumindest in bedeutendem Masse erschwert (act. 1 Ziff. 44 - 47; 21 Ziff. 9 ff.). Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund der Beschlagnahmen und bevorstehenden konkreten Auslagen ein unmittelba- rer und nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Eine (teilweise) Frei- gabe der beschlagnahmten Vermögenswerte aufgrund dringender Ausla- gen kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
3.6 Die Beschwerdeführerinnen machen schliesslich nicht geltend, die den Be- schuldigten zur Last gelegten Taten seien nach russischem Recht bereits verjährt. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das Verfahren in Russland noch vorangetrieben wird (Beschleunigungsgebot), so dass mit einer Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte innert vernünftiger
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Frist zu rechnen ist, und ob die Dauer der Einschränkung der Eigentums- rechte der Beschwerdeführerinnen verhältnismässig ist.
4.
4.1 Die russischen Behörden haben im Dezember 2001 das Verfahren gegen G. und die weiteren Beschuldigten in der Sache P. (Verfahren Nr. 18/24401-01 ) vom Verfahren Nr. 18/277001-99, welches sich unter an- derem mit dem Sachverhaltskomplex um die K.-Gruppe befasst und sich auch gegenwärtig noch im Stadium einer Voruntersuchung befindet (act. 1.5), abgetrennt. In der Sache P. (Verfahren Nr. 18/24401-01) hat das Distriktsgericht Q. der Stadt Moskau G. sowie weitere Beschuldigten mit Strafurteil vom 3. Juli 2006 gestützt auf Art. 159 Teil 3 des russischen Strafgesetzbuches wegen betrügerischer Vermögensentziehung in Höhe von RUB 214'988’879 zulasten der H. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die H. bezüglich ihres Schadenersatzanspru- ches auf den Zivilweg verwiesen (act. 14.4). Mit Zivilurteil vom 14. Novem- ber 2006, oberinstanzlich bestätigt am 21. Dezember 2006, hat das Dist- riktsgericht R. der Stadt Moskau, bezugnehmend auf das Strafurteil vom
3. Juli 2006, G. und die weiteren Beschuldigten unter solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Summe von RUB 214'988’879 verurteilt (act. 14.4). Die russischen Behörden sind am 5. Februar 2007 mit einem Ersuchen um Hersausgabe der gestützt auf das Rechtshilfeersuchen vom 5. Mai 1999 beschlagnahmten Vermögenswerte über einen Betrag von RUB 214'988’879 (ca. CHF 10 Mio.) an die Schweiz gelangt und haben die Schweizer Behörden bei dieser Gelegenheit wissen lassen, dass die H. gegenüber der P. weitere zivilrechtliche Schadenersatzforderungen über USD 252 Mio. geltend zu machen gedenke (act. 14.4). Andere Angaben zu allfälligen weiteren in der Sache H. derzeit erfolgten bzw. nächstens bevor- stehen Anklageerhebungen, Strafurteile oder Einziehungs- bzw. Rücker- stattungsurteile wurden nicht gemacht und ergeben sich auch nicht aus den von der Beschwerdegegnerin regelmässig eingeforderten Verfahrens- standsberichten.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, in Russland sei bis heute kein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen sie oder ihre Organe eröffnet (act. 1 Ziff. 7) und auch keine Rückerstattungs- oder Schadenersatzbegeh- ren an sie gerichtet worden (act. 1 Ziff. 9 und 91). Was F. und G. beträfe, so seien diese seit geraumer Zeit aus der K.-Gruppe ausgeschieden (act. 1 Ziff. 7). Das dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende russische Ermitt- lungsverfahren Nr. 18/277001-99 sei bereits seit mehr als acht Jahren hän- gig und noch nicht über das Stadium einer Voruntersuchung herausge-
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kommen, bis dato seien keine Zwischenergebnisse präsentiert worden und die K.-Gesellschaften würden auch in den Verlängerungsbeschlüssen nicht mehr erwähnt, weshalb das Verfahren in der Sache K. offensichtlich nicht mehr vorangetrieben würde und faktisch als eingestellt gelten müsse (act. 1 Ziff. 55, 115 - 117, 132, 148, 175 f.; 21 Ziff. 14 ff.). Die Beschwerdeführe- rinnen argumentieren weiter, das abgetrennte Verfahren Nr. 18/24401-01 sowie die zwischenzeitlich in diesem Verfahren ergangenen Urteile beträ- fen, wie auch das schweizerische Strafverfahren, ausschliesslich die P.-Gruppe, die K.-Gesellschaften würden in diesem Zusammenhang mit keinem Wort erwähnt und die Tätigkeit der russischen Staatsanwaltschaft im Verfahren Nr. 18/24401-01 lasse daher keine Schlüsse auf den Stand des Verfahrens Nr. 18/277001-99 zu (act. 1 Ziff. 103 - 107, 111 - 114; 132 f.; 21 Ziff. 17, 35 ff., 29 ff., 83 f., 90). Schliesslich liessen auch die vom Un- tersuchungsrichteramt regelmässig eingeforderten Standesberichte jegli- chen Informationsgehalt in Bezug auf den Stand des Verfahren Nr. 18/277001-99 und den mutmasslichen Zeitpunkt eines definitiven Ein- ziehungsentscheids vermissen (act. 1 Ziff. 119 ff.; 21 Ziff. 22 ff., 33). Die Beschwerdeführerinnen schliessen daraus, dass es nicht ausreichend wahrscheinlich erscheine, dass es überhaupt zu einem rechtskräftigen Ein- ziehungsbeschluss der beschlagnahmten Vermögenswerte durch die russi- schen Behörden komme bzw. dass mit einem solchen Entscheid innert vernünftiger Frist noch zu rechnen sei (act. 1 Ziff. 144, 149). Die nunmehr acht Jahre andauernde Beschlagnahme stelle daher einen unverhältnis- mässigen und nicht erlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschaftsfreiheit dar, verstosse gegen das Beschleunigungsgebot und sei zudem willkürlich, weshalb sie aufzuheben sei (act. 1 Ziff. 163 ff. und 166 ff., 186 ff.).
4.3 Ob die Beschwerdeführerinnen und ihre Organe im russischen Verfahren Beschuldigte sind, kann dahingestellt bleiben. Denn eine rechtshilfeweise Herausgabe zwecks Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten kann analog zu Art. 69 StGB unabhängig von der Strafbarkeit der Person erfolgen (Art. 74a Abs. 1 und 2 IRSG). Macht hingegen eine an der strafba- ren Handlung nicht beteiligte Person gutgläubige Ansprüche geltend, sind diese im Rahmen des Verfahrens betreffend der Herausgabe der Vemö- genswerte zu prüfen (Art. 74a Abs. 4 lit. c und Abs. 5 IRSG).
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen (act. 1 Ziff. 123 und
144) schliesst zudem auch die zivilrechtliche Qualifikation des Einzie- hungsverfahrens nach dem Recht des ersuchenden Staates die Rechtshilfe in Strafsachen nicht ohne Weiteres aus. Entscheidend ist, dass das Verfah- ren die Einziehung oder die Rückerstattung deliktisch erworbener Vermö-
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genswerte zum Gegenstand hat und deshalb nach schweizerischer Rechtsauffassung strafrechtlicher Natur ist (BGE 132 II 178 E. 3 - 5 S. 182 ff. und 123 II 595 E. 5e S. 611).
4.5 Den Beschwerdeführerinnen ist insofern beizustimmen, als sich das von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte Strafurteil vom 3. Juli 2006 so- wie das dazu ergangene Zivilurteil vom 14. November 2006 einzig mit dem Sachverhaltskomplex um die P.-Gruppe befassen und keine Rückschlüsse auf den Stand des Verfahrens in der Sache K. zulassen. Hingegen geht aus den Verlängerungsbeschlüssen für das Ermittlungsverfahren Nr. 18/277001-99 hervor, dass ein Strafverfolgungswille der russischen Behörden weiterhin vorhanden ist. Die Tatsache, dass sich das Verfahren immer noch im Stadium einer Voruntersuchung befindet und im Übrigen keine konkreten Informationen zum Verfahrensstand verfügbar sind, lassen ebenfalls noch nicht den Schluss zu, dass dieses Verfahren faktisch einge- stellt wurde.
4.6 Der Beschwerdegegnerin und dem Bundesamt ist insoweit zuzustimmen, als dass es sich um ein komplexes Verfahren handelt, weshalb in der der- zeitigen Verfahrensdauer von acht Jahren für sich noch nicht ohne weiteres eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gesehen werden kann. In seinem Teilurteil vom 18. August 2006 erachtete das Bundesgericht eine Kontosperre, die deutlich mehr als 20 Jahre betragen würde, als sowohl mit der Eigentumsgarantie als auch mit dem Beschleunigungsgebot unverein- bar, selbst bei einem komplexen Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 6.1).
4.7 Zusammengefasst ergibt sich, dass derzeit nicht erwiesen ist, dass das Verfahren in Russland im Hinblick auf die Einziehung- oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte nicht seinen Lauf nimmt, so dass innert nützlicher Frist mit einer Einziehung zu rechnen ist. Die Beschwerde ist daher in der Hauptsache abzuweisen.
4.8 Wie supra unter Ziff. 3.2 ausgeführt, sind die ausführende Behörde und das Bundesamt jedoch verpflichtet, den Fortgang des ausländischen Straf- oder Einziehungsverfahrens aufmerksam zu verfolgen und unter Umständen auch die Kontensperren aufzuheben.
Bereits am 2. April 2002 ist die damals zuständige Bundesanwaltschaft mit einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich Verfahrensstand an die er- suchende Behörde gelangt (act. 1.26). Diese Anfrage wurde am 28. Juni 2002 nur teilweise beantwortet und insbesondere die interessierenden Fra-
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gen (weshalb wurde noch kein formelles Einziehungsverfahren eröffnet und bis wann kann damit gerechnet werden?) blieben gänzlich unbeantwortet (act. 1.27). Die Beschwerdegegnerin ist daraufhin am 19. April 2004,
17. Dezember 2004, 17. Oktober 2005 und am 2. Oktober 2006 jeweils mit einem Auskunftsbegehren zum Stand des Strafverfahrens in der Sache K. an die russischen Behörden gelangt. Die Antwort der ersuchenden Behör- de vom 20. Mai 2004 wurde den Beschwerdeführerinnen zugestellt, die Antwort vom 27. Januar 2005 wurde ihnen nur teilweise übermittelt, die Antwort vom 28. November 2005 wurde ihnen nicht zugestellt, aber deren Inhalt sinngemäss mitgeteilt, die identischen Antworten vom 10./16. No- vember 2006 wurden ihnen wieder zugestellt. Soweit diese Verfahrens- standsberichte den Beschwerdeführerinnen offen gelegt wurden, konnte ihnen nicht viel mehr entnommen werden, als dass das Verfahren nach wie vor hängig sei und die Kontensperren aufrechterhalten bleiben sollen; zeit- liche Angaben zum voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens und zur Urteilsfällung könnten nicht gemacht werden (Verfahrensakten RH.1999.1, Rubriken 16.1 und 18.4).
Selbst wenn es sich vorliegend um ein relativ komplexes Verfahren han- delt, ist es nicht vertretbar, dass sich die russischen Behörden nach einer nunmehr acht Jahre andauernden Vermögensbeschlagnahme auf die Ant- wort beschränken, das Verfahren nehme seinen Lauf und Angaben zum voraussichtlichen Zeitpunkt eines allfälligen Urteils könnten nicht gemacht werden. Gründe für die doch eher lange Verfahrensdauer werden nicht ge- nannt. Genauso wenig wird ausgeführt, weshalb keine zeitliche Prognose hinsichtlich des Abschlusses des Verfahrens gestellt werden kann. Das Bundesamt mutmasst, dass es damit zusammenhängen könnte, dass F. in Grossbritannien politisches Asyl erhalten habe, weshalb Russland seine Auslieferung bisher nicht habe erreichen können (act. 13, Ziff. 6). Solche Erklärungen müssen hingegen von der ersuchenden Behörde abgegeben werden.
Der Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin anzuweisen ist, bei den russi- schen Behörden, unter Ansetzung einer Frist von maximal vier Monaten, entsprechende, den Beschwerdeführerinnen offenlegbare Erklärungen ein- zuholen. Diese müssen konkret Aufschluss über folgendes geben: • ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 18/277001-99 betref- fend der K.-Gruppe vorangetrieben wird; • welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer sind; • wann frühestens und wann spätestens mit einem allfälligen rechts- kräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung
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oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte der K.-Gruppe zu rechnen ist.
Sollten diese Erklärungen nicht innert Frist erfolgen oder sollten die zu stel- lenden Fragen erneut nur teilweise bzw. inhaltlich ungenügend beantwortet werden, so sind die Kontensperren aufzuheben. Sollte die Beschwerde- gegnerin aufgrund der von der ersuchenden Behörde getätigten Angaben zum Schluss kommen, dass die Einziehung- oder Rückerstattung innert nützlicher Frist zwar noch möglich ist, das Verfahren jedoch nicht im nöti- gen Masse vorangetrieben wird, so ist den russischen Behörden eine an- gemessene Frist zur Einleitung entsprechender Verfahrensschritte anzu- setzen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen überwiegend kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsge- bühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist auf je CHF 1'600.-- festzuset- zen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht) und mit den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kos- tenvorschüssen von je CHF 2'000.-- teilweise zu verrechnen. Die Bundes- strafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen je den Restbetrag von CHF 400.-- zurückzuerstatten.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres teilweisen, geringfügigen Obsiegens für die ihnen erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässigen Verteidigungskosten zu entschädigen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 1 Abs. 1 des Reg- lements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31; TPF RR.2007.6 vom 22. Feb- ruar 2007 E. 5). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Ent- schädigung von insgesamt CHF 1'500.-- inkl. MwSt. angemessen.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Eventualantrag insofern teilweise gut- geheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, im Sinne von Er- wägung Ziff. 4.8 Absatz 4 vorzugehen.
3. Die Gerichtsgebühren von je CHF 1'600.-- werden den Beschwerdeführerin- nen zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 2'000.-- teilweise verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen je den Restbetrag von CHF 400.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihnen ent- standenen Verteidigungskosten mit insgesamt CHF 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 28. Juni 2007
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Thomas Zemp - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe - Eidg. Untersuchungsrichteramt
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).