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RP.2026.8A

Bundesstrafgericht ·RP · 2026-09-04 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Kein Rechtsmittel gegeben;;Pas de voies de droit;;Nessun rimedio giuridico;;Kein Rechtsmittel gegeben

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Entscheid RR.2026.19 vom 17. August 2026 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen seine Auslieferung an Ungarn ab (Dispositiv Ziffer 1), machte die Auslieferung aber von der Leistung von Garantien abhängig (Dis- positiv Ziffer 2). Eine Gerichtsgebühr wurde nicht erhoben (Dispositiv Ziffer 3). Das Gericht gewährte die unentgeltliche Rechtspflege, ernannte Rechtsanwalt Rudolf Bak zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 9.3) und legte seine Entschä- digung auf Fr. 5'100.-- fest (E. 9.4). Die Erwägung endete wie folgt: «Rechtsan- walt Rudolf Bak ist damit vom BJ für seine Aufwendungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen». Dispositiv Ziffer 4 des Ent- scheids lautete: «Das Bundesamt für Justiz hat Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen» (act. 9).

B. Das Bundesamt für Justiz erkundigte sich mit Schreiben vom 26. August 2026 beim Gericht, ob diese Kostenregelung bewusst so getroffen worden sei. Beja- hendenfalls ersucht das Bundesamt um eine kurze Darlegung der hierfür mass- gebenden Erwägungen (act. 12).

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit- zender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2–4 (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt die bedürftige Partei später zu hin- reichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Die verwiesenen Art. 64 Abs. 2–4 VwVG lauten: Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf- erlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterlie- genden Gegenpartei auferlegt werden kann (Abs. 2). Einer unterliegenden Ge- genpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Abs. 3). Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat,

RR.2026.19

3 haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt (Abs. 4).

E. 1.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird von der Rechtsmittelinstanz gewährt, vor der das Verfahren geführt wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand dann praxisgemäss stets auch von ihr aus der Gerichtskasse entschädigt. Als Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, so wie auch andere Verfahrenskos- ten, nicht einer unterliegenden Vorinstanz auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und einer obsiegenden Partei nur für solche Kosten, die sie durch Verlet- zung von Verfahrenspflichten verursacht hätte (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im Verfah- ren RR.2026.19 obsiegte das Bundesamt für Justiz und es hat keinerlei Verfah- renspflichten verletzt. Die Auflage der Kosten in Dispositiv Ziffer 4 an das Bun- desamt für Justiz erscheint zufolge des verwiesenen Art. 64 Abs. 2 VwVG nicht undenkbar, widerspricht aber der langjährigen Praxis der Beschwerdekammer, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist. Eine Praxisänderung war nicht beabsichtigt. Dispositiv Ziffer 4 des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts RR.2026.19 vom 17. August 2026 ist daher neu zu fassen und Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen».

E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

RR.2026.19

4

Dispositiv
  1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheides RR.2026.19 vom 17. Au- gust 2026 wird Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. September 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Bak, Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RP.2026.8a (Hauptgeschäft: RR.2026.19)

RR.2026.19

2 Sachverhalt:

A. Mit Entscheid RR.2026.19 vom 17. August 2026 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde von A. gegen seine Auslieferung an Ungarn ab (Dispositiv Ziffer 1), machte die Auslieferung aber von der Leistung von Garantien abhängig (Dis- positiv Ziffer 2). Eine Gerichtsgebühr wurde nicht erhoben (Dispositiv Ziffer 3). Das Gericht gewährte die unentgeltliche Rechtspflege, ernannte Rechtsanwalt Rudolf Bak zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 9.3) und legte seine Entschä- digung auf Fr. 5'100.-- fest (E. 9.4). Die Erwägung endete wie folgt: «Rechtsan- walt Rudolf Bak ist damit vom BJ für seine Aufwendungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen». Dispositiv Ziffer 4 des Ent- scheids lautete: «Das Bundesamt für Justiz hat Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- zu entschädigen» (act. 9).

B. Das Bundesamt für Justiz erkundigte sich mit Schreiben vom 26. August 2026 beim Gericht, ob diese Kostenregelung bewusst so getroffen worden sei. Beja- hendenfalls ersucht das Bundesamt um eine kurze Darlegung der hierfür mass- gebenden Erwägungen (act. 12).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsit- zender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2–4 (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gelangt die bedürftige Partei später zu hin- reichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Die verwiesenen Art. 64 Abs. 2–4 VwVG lauten: Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auf- erlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterlie- genden Gegenpartei auferlegt werden kann (Abs. 2). Einer unterliegenden Ge- genpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Abs. 3). Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat,

RR.2026.19

3 haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt (Abs. 4). 1.2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird von der Rechtsmittelinstanz gewährt, vor der das Verfahren geführt wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand dann praxisgemäss stets auch von ihr aus der Gerichtskasse entschädigt. Als Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, so wie auch andere Verfahrenskos- ten, nicht einer unterliegenden Vorinstanz auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG) und einer obsiegenden Partei nur für solche Kosten, die sie durch Verlet- zung von Verfahrenspflichten verursacht hätte (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Im Verfah- ren RR.2026.19 obsiegte das Bundesamt für Justiz und es hat keinerlei Verfah- renspflichten verletzt. Die Auflage der Kosten in Dispositiv Ziffer 4 an das Bun- desamt für Justiz erscheint zufolge des verwiesenen Art. 64 Abs. 2 VwVG nicht undenkbar, widerspricht aber der langjährigen Praxis der Beschwerdekammer, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen ist. Eine Praxisänderung war nicht beabsichtigt. Dispositiv Ziffer 4 des Ent- scheids des Bundesstrafgerichts RR.2026.19 vom 17. August 2026 ist daher neu zu fassen und Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen».

2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

RR.2026.19

4 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 4 des Entscheides RR.2026.19 vom 17. Au- gust 2026 wird Rechtsanwalt Rudolf Bak für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'100.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 4. September 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Bak - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.