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RP.2020.3

Bundesstrafgericht · 2020-01-23 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwer- deverfahrens betreffend Parteistellung der Gesuchstellerinnen in den ver- schiedenen passiven Rechtshilfeverfahren keine Schlussverfügungen zu er- lassen, mit welchen direkt oder indirekt die rechtshilfeweise Herausgabe von Daten und Informationen, welche auf den bei der C. SA und D. Sàrl beschlag- nahmten Servern sichergestellt wurden, an ausländische Behörden bewilligt wird.
  2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwischenentscheid vom 23. Januar 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. SA,

2. B. SA, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burck- hardt und Rechtsanwältin Eva Wyler,

Gesuchstellerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RP.2020.3, RP.2020.4 (Hauptverfahren: RR.2020.11, RR.2020.12)

- 2 -

Der Instruktionsrichter hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft im Jahr 2015 u.a. gegen die A. SA ein Strafverfah- ren eröffnete wegen des Verdachts der Bestechung und der Geldwäscherei;

- sie im März 2016 bei der C. SA und bei der D. Sàrl Datenträger beschlag- nahmte, auf welchen mutmasslich Daten im Zusammenhang mit den unter- suchten Tatvorgängen gespeichert waren;

- in der Zwischenzeit im gleichen Kontext bei der Bundesanwaltschaft von ver- schiedenen Staaten Rechtshilfeersuchen eingegangen sind, mit welchen um Auswertung der sichergestellten Daten erbeten wurde;

- die A. SA und die B. SA mit Eingabe vom 30. September 2019 um Einräu- mung der Parteistellung in sämtlichen hängigen (passiven) Rechtshilfever- fahren ersuchten, welche die erwähnten, von der Bundesanwaltschaft be- schlagnahmten Daten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen RR.2020.11-12, act. 1.3, S. 1 f.);

- die Bundesanwaltschaft diesen Antrag mit Schlussverfügung vom 2. Dezem- ber 2019 abwies (RR.2020.11-12, act. 1.3);

- die A. SA und die B. SA mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen und erneut um Einräumung der Parteistellung in den erwähnten Rechtshilfeverfahren ersuchen (act. 1);

- sie dabei den prozessualen Antrag stellen, die Bundesanwaltschaft sei su- perprovisorisch anzuweisen, alle während des Beschwerdeverfahrens hän- gigen passiven Rechtshilfeverfahren, die von der Bundesanwaltschaft auf Servern bei C. SA und D. Sàrl beschlagnahmte Daten und Dokumente der Beschwerdeführerinnen und mit ihnen verbundene Gesellschaften zum Ge- genstand haben, zu sistieren (act. 1);

- der Instruktionsrichter am 8. Januar 2020 die Bundesanwaltschaft superpro- visorisch anwies, bis zum Erlass des Entscheides über die verlangten vor- sorglichen Massnahmen keine Schlussverfügungen zu erlassen, mit wel- chen direkt oder indirekt die rechtshilfeweise Herausgabe von Daten und In- formationen, welche auf den bei der C. SA und D. Sàrl beschlagnahmten Servern sichergestellt wurden, an ausländische Behörden bewilligt wird (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft auf eine Gesuchsantwort verzichtet (act. 4);

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- das Bundesamt für Justiz die kostenfällige Abweisung des Gesuchs bean- tragt, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- nur Beschwerden gegen Entscheide, welche die Übermittlung von Auskünf- ten aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligen, von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung haben (Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG i.V.m. Art. 55 Abs. 5 VwVG);

- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);

- den bisher der Beschwerdekammer vorliegenden Informationen nicht zu ent- nehmen ist, wie viele passive Rechtshilfeverfahren bei der Gesuchsgegnerin hängig sind, welche die zur Diskussion stehenden Daten betreffen, und wel- che Länder allenfalls um Auswertung und Herausgabe dieser Daten ersu- chen;

- eine rechtshilfeweise Herausgabe dieser Daten an ausländische Behörden vor der Klärung der Frage nach der Parteistellung der Gesuchstellerinnen zur Folge haben könnte, dass die entsprechenden Rechtshilfeverfahren durchgeführt und abgeschlossen werden, ohne den möglicherweise an den Daten berechtigten Gesuchstellerinnen die ihnen zustehenden Parteirechte zu gewähren;

- die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer allfälligen Partei- stellung der Gesuchstellerinnen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind;

- 4 -

- die vorgängige und grundsätzlich irreversible Herausgabe der Daten an die ausländischen Behörden faktisch die Gegenstandslosigkeit dieses Be- schwerdeverfahrens herbeiführen würde;

- das Gesuch daher gutzuheissen und die bereits superprovisorisch verfügte Anweisung an die Gesuchsgegnerin auf die Dauer des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu erstrecken ist;

- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;

- 5 -

und verfügt:

1. Die Bundesanwaltschaft wird angewiesen, bis zum Abschluss des Beschwer- deverfahrens betreffend Parteistellung der Gesuchstellerinnen in den ver- schiedenen passiven Rechtshilfeverfahren keine Schlussverfügungen zu er- lassen, mit welchen direkt oder indirekt die rechtshilfeweise Herausgabe von Daten und Informationen, welche auf den bei der C. SA und D. Sàrl beschlag- nahmten Servern sichergestellt wurden, an ausländische Behörden bewilligt wird.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 23. Januar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwältin Eva Wyler - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).