Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Zwischenentscheid vom 4. Mai 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG) und auf- schiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RP.2016.19
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Der Instruktionsrichter hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft unter der Verfahrensnummer SV.15.0775 u. a. ge- gen A. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Bestechung, der Falschbeurkundung und der qualifizierten Geldwäscherei (vgl. RR.2016.77, act. 1.5);
- sie im Rahmen dieser Untersuchung die brasilianischen Strafverfolgungsbe- hörden am 16. Juli 2015 um Rechtshilfe ersuchte;
- sie dieses Ersuchen am 29. Februar 2016 ergänzte (vgl. RR.2016.77, act. 1.2, Ziff. 2);
- im Rahmen der rechtshilfeweise beantragten Untersuchungsmassnahmen auch die rechtshilfeweise Befragung von A. vorgesehen ist (vgl. RR.2016.77, act. 1.2, Ziff. 4);
- der in der Schweiz domizilierte Vertreter von A. mit Schreiben vom 8. April 2016 über das eingangs erwähnte Verfahren und die beantragten Schritte informiert wurde (vgl. RR.2016.77, act. 1.2);
- A. diesbezüglich mit Beschwerde vom 3. Mai 2016 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung der Rechtshilfeersuchen an Brasilien verlangt (act. 1);
- er gleichzeitig die aufschiebende Wirkung bzw. den Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt, mit welchen sämtliche in Brasilien anberaumten rechtshilfeweise Einvernahmen abgesagt werden sollen (act. 1).
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- nur Beschwerden gegen die Schlussverfügung oder gegen jede andere Ver- fügung, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das
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Ausland bewilligt, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung haben (Art. 80l Abs. 1 IRSG);
- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);
- der Gesuchsteller im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, die Ausführung der von der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise beantragten Untersuchungs- massnahmen seien als eine Form der «entraide déguisée» bzw. der «ent- raide sauvage» zu betrachten (dies u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016);
- im angeführten Entscheid lediglich die im konkreten Fall mit einem aktiven Rechtshilfeersuchen erfolgte Herausgabe von den Geheimbereich betreffen- den Beweismitteln als eine Form der verpönten «entraide sauvage» taxiert worden ist (vgl. dort E. 5.5);
- sich die für die diesbezügliche Beschwerdelegitimation erforderliche persön- liche und direkte Betroffenheit aus der Übermittlung von Unterlagen aus dem Geheimbereich der betroffenen Person ergibt und sich nicht nach der von der Gesuchsgegnerin rechtshilfeweise verlangten Einvernahme richtet (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Ja- nuar 2016, E. 5.5);
- vorliegend weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich wird, dass mit den angefochtenen Rechtshilfeersuchen Unterla- gen aus dem Geheimbereich des Gesuchstellers an die brasilianischen Be- hörden übermittelt werden bzw. worden sind;
- sich diesbezüglich daher weder die Gewährung der aufschiebenden Wirkung noch der Erlass vorsorglicher Massnahmen aufdrängt;
- selbst im Falle einer bereits erfolgten Übermittlung von Unterlagen dieser Art eine nachträgliche Heilung von hierzulande allenfalls erfolgten Verfahrens- fehlern möglich ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 6.3);
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- weiter nicht ersichtlich wird, wie auf Seiten des Gesuchstellers bei Durchfüh- rung der rechtshilfeweise beantragten Einvernahmen selbst bei einer Aufhe- bung der angefochtenen Rechtshilfeersuchen mit Entscheid in der Hauptsa- che ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten sollte;
- das Gesuch nach dem Gesagten abzuweisen ist;
- die Kosten dieses Entscheides bei der Hauptsache verbleiben;
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und verfügt:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen.
2. Die Kosten des vorliegenden Entscheides verbleiben bei der Hauptsache.
Bellinzona, 4. Mai 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Davide Corti und Andrea Simoni (vorab per Telefax) - Bundesanwaltschaft (vorab per Telefax) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (vorab per Telefax)
Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).