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RP.2016.13

Bundesstrafgericht · 2016-04-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 20 Januar 2016 zu den Konsequenzen der teilweisen Gutheissung der Be- schwerde geäussert hat;

- eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu einer Rückforderung von spontan übermittelten Beweismitteln oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichti- gung für den informierten Staat führen kann;

- freilich keine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates besteht, in diesem Sinne zu kooperieren, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat;

- sich das Ergreifen einer solchen Massnahme als überflüssig erweist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 6.2 m.w.H.);

- die Rückforderung der übermittelten Beweismittel bzw. eine Aufforderung zu deren Nichtbeachtung angesichts dieser Voraussetzungen erst Sinn macht, wenn das Rechtshilfeverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzun- gen der Rechtshilfe nicht erfüllt sind;

- demzufolge mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren nachträglich zu überprüfen war bzw. ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die (ver- früht) erfolgte Herausgabe von Beweismitteln erfüllt sind;

- der festgestellte Mangel geheilt wäre, wenn dies bejaht werden kann;

- es demgegenüber am BJ läge, gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn – und nur dann – das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung negativ ausfallen würde;

- 4 -

- das vorliegende Gesuch daher abzuweisen ist, soweit damit bereits zum jet- zigen Zeitpunkt die sofortige Nichtbeachtung der bereits herausgegebenen Beweismittel durch die brasilianischen Behörden verlangt wird;

- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache verbleiben;

- 5 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwischenentscheid vom 4. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Edy Salmina,

Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RP.2016.13

- 2 -

Der Instruktionsrichter hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer in ihrem Entscheid RR.2015.236 vom 20. Ja- nuar 2016 zum Schluss kam, dass die Herausgabe von Unterlagen betref- fend ein auf die A. SA lautendes Bankkonto im Rahmen eines aktiven Ersu- chens um internationale Rechtshilfe durch die Bundesanwaltschaft an brasi- lianische Strafbehörden eine Form der verpönten «entraide sauvage» dar- stelle (vgl. dort E. 5.5);

- die Bundesanwaltschaft diesbezüglich angewiesen wurde, ein nachträgli- ches Rechtshilfeverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der gewährten Rechtshilfe zu überprüfen ist;

- die Bundesanwaltschaft mit partieller Schlussverfügung vom 29. Feb- ruar 2016 u. a. die Herausgabe der Unterlagen zur auf die A. SA lautenden Kontobeziehung Nr. 1 bei der Bank B. an die ersuchende brasilianische Be- hörde anordnete (RR.2016.60, act. 1.1);

- die A. SA hiergegen am 31. März 2016 bei der Beschwerdekammer Be- schwerde erhob (RR.2016.60, act. 1);

- sie mit separater Eingabe vom 1. April 2016 in verfahrensrechtlicher Hinsicht folgenden Antrag stellt: «E' fatto ordine al Ministero pubblico della Confede- razione (MPC) e/o all'Ufficio federale della Giustizia di comunicare all'Auto- rità brasiliana richiedente che la documentazione di A. SA di cui al ricorso 31.03.2016 rispettivamente delle procedure RR.2015.236 e RP.2015.45 del Tribunale penale federale non può in alcun modo essere utilizzata fino alla definizione della pendente procedura ricorsuale»;

- die Beschwerdekammer den Parteien im Rahmen der Eingangsanzeige mit- teilte, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung, soweit die angefoch- tene Verfügung Unterlagen betreffe, die noch nicht an die brasilianischen Behörden herausgegeben worden seien (RR.2016.60, act. 2).

Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37

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Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen kann, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen (Art. 56 VwVG);

- die Beschwerdekammer sich bereits in E. 6 des erwähnten Entscheides vom

20. Januar 2016 zu den Konsequenzen der teilweisen Gutheissung der Be- schwerde geäussert hat;

- eine Verletzung von Art. 67a IRSG zu einer Rückforderung von spontan übermittelten Beweismitteln oder zur Aufforderung zur Nichtberücksichti- gung für den informierten Staat führen kann;

- freilich keine grundsätzliche Verpflichtung des ersuchenden Staates besteht, in diesem Sinne zu kooperieren, da er nicht für fehlerhafte Handlungen der Schweizer Behörden einzustehen hat;

- sich das Ergreifen einer solchen Massnahme als überflüssig erweist, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind bzw. wenn sich deren Erfüllung bald abzeichnet (vgl. zum Ganzen den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.236 vom 20. Januar 2016, E. 6.2 m.w.H.);

- die Rückforderung der übermittelten Beweismittel bzw. eine Aufforderung zu deren Nichtbeachtung angesichts dieser Voraussetzungen erst Sinn macht, wenn das Rechtshilfeverfahren ergibt, dass die materiellen Voraussetzun- gen der Rechtshilfe nicht erfüllt sind;

- demzufolge mit dem vorliegenden Rechtshilfeverfahren nachträglich zu überprüfen war bzw. ist, ob die materiellen Voraussetzungen für die (ver- früht) erfolgte Herausgabe von Beweismitteln erfüllt sind;

- der festgestellte Mangel geheilt wäre, wenn dies bejaht werden kann;

- es demgegenüber am BJ läge, gegenüber den brasilianischen Behörden die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn – und nur dann – das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung negativ ausfallen würde;

- 4 -

- das vorliegende Gesuch daher abzuweisen ist, soweit damit bereits zum jet- zigen Zeitpunkt die sofortige Nichtbeachtung der bereits herausgegebenen Beweismittel durch die brasilianischen Behörden verlangt wird;

- die Kosten dieses Entscheids bei der Hauptsache verbleiben;

- 5 -

und erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 4. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Edy Salmina - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).