opencaselaw.ch

RH.2023.11

Bundesstrafgericht · 2023-07-26 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Sachverhalt

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 12. April 2023 bittet das Thüringer Ministe- rium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 3.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl Landgerichts Meiningen 19. August 2022, berichtigt mit Be- schluss vom 9. Januar 2023, nach welchem im Strafverfahren gegen A. u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen A. Untersu- chungshaft angeordnet wurde (act. 3.1a).

B. Am 12. Juni 2023 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 1. Juli 2023 eröffnet wurde (act. 3.2, 3.2a und 3.2b). An- lässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2023 erklärte A., nicht nach Deutsch- land ausgeliefert werden zu wollen (act. 3.3).

C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt (act. 1):

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 aufzu- heben und es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses abzu- nehmen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sowie ihm den unter- zeichneten Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

D. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 18. Juli 2023 lässt A. an der Beschwerde festhalten und Unterlagen hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (act. 4; RP.2023.32, act. 3). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ mit Schreiben vom

19. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 5). Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 liess A. eine Kostennote einreichen (act. 6; RP.2023.32, act. 4). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 21. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen

- 4 -

Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 294 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger

- 5 -

einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und macht geltend, die Anordnung der Auslieferungshaft sei unverhältnismässig. Er sei für die schweizerischen Behörden an seiner gemeldeten Adresse in Z., wo er seit dem […] 2021 wohnhaft sei, sofort erreichbar gewesen. Er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung und eine feste Arbeitsstelle in Zürich. Für die pauschale Begründung, dass er sich offenbar dem Zugriff der ersuchen- den Behörden bisher entzogen habe, gebe es in den Akten keinerlei Hinweis. Die Straftaten, die ihm vorgeworfen würden, lägen schon fünf Jahre zurück, der angebliche Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2020 erneut etwa drei Jahre. Den Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sei bekannt, dass er seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz habe. Er fürchte, seine Arbeits- stelle zu verlieren, wenn er länger abwesend sei. Seine Frau sei dringend auf seine Hilfe angewiesen, spreche sie doch kein Wort Deutsch. Es hätte genügt, ihn zur Einvernahme vorzuladen. Er hätte einer Vorladung auch Folge geleistet. Eine Verhaftung sei nicht notwendig gewesen. Allenfalls sei er mit Auflagen (beispielsweise einer Meldepflicht, Abgabe der Reisedoku- mente, Schriftensperre etc.) aus der Haft zu entlassen (act. 1 S. 4 f.; act. 4 S. 3).

E. 4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

E. 4.3 Dem Haftbefehl des Landgerichts Meiningen vom 19. August 2022, berichtigt mit Beschluss vom 9. Januar 2023, kann entnommen werden, dass dem Be- schwerdeführer Beischlaf zwischen Verwandten sowie Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 tatmehrheitlichen Fällen, davon 11 Fälle in Tatein- heit begangen mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in 2 Fäl- len zusätzlich in Tateinheit mit Vergewaltigung gemäss § 176 Abs. 1 i.d.F. vom 27. Januar 2015, § 176a Abs. 2 Ziff. 1 i.d.F. vom 27. Januar 2015, § 177

- 6 -

Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. vom 1. Januar 2000, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 27. Januar 2015, § 173 Abs. 1, § 52 und § 53 StGB/D zur Last gelegt wird (act. 3.1a S. 3). Allein der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäss § 176 Abs. 1 i.V.m. § 176a Abs. 2 Ziff. 1 StGB/D wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu zehn Jahren bedroht (act. 3.1 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Deutschland mithin eine mehrjährige Freiheits- strafe. Zur aktuellen persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nur wenig entnehmen. Der Beschwerdeführer ist 50 Jahre alt. Er gibt an, Rückenbeschwerden und ein medizinisches Problem mit den Ohren zu haben (act. 3.3 S. 2). Er sei seit dem […] 2021 in Z. gemeldet und habe eine feste Arbeitsstelle. Seine Ehefrau sei dringend auf seine Hilfe an- gewiesen, spreche sie doch kein Wort Deutsch (act. 1 S. 4 f.). Angesichts der zitierten Rechtsprechung ist kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr aus- nahmsweise zu verneinen. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend ebenso wenig ersichtlich. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedo- kumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring ohnehin nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2023.7 vom 16. Mai 2023 E. 6.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung.

E. 4.4 Bei Bejahung von Fluchtgefahr braucht das Vorliegen von Kollusionsgefahr, auf die sich der Auslieferungshaftbefehl ebenfalls stützt und deren Vorliegen der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet (act. 4 S. 3), nicht geprüft zu werden.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

E. 5.1 Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in den Jahren 2015 bis 2017, also im Tatzeitraum, ein Einzelunternehmen «B.» in Y. (Schweiz) geführt. Das Unternehmen sei inzwischen wieder aus dem Handelsregister gelöscht worden. Vor dem zuständigen Gericht in X. sei seine Ehe mit C. am […] 2018 geschieden worden. Voraussetzung für die Scheidung sei gewesen, dass er zuvor drei Jahre getrennt gelebt haben müsse. Aus diesen Angaben gehe hervor, dass er im Tatzeitraum nicht am über 1'000 km entfernten Tatort aufgehalten habe. Er könne daher die ihm

- 7 -

vorgeworfenen Straftaten nicht begangen haben. Als Beweis nennt der Be- schwerdeführer eventuell seine Befragung, den eingereichten Handelsregis- terauszug, eventuell Beizug Wohnsitzbestätigung (könne von ihm nach der Haftentlassung besorgt werden) und Ehescheidungsurteil (könne von ihm nach der Haftentlassung besorgt werden) (act. 4 S. 2).

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2; vgl. LUD- WICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 812 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 674 f.).

E. 5.3 Der eingereichte Handelsregisterauszug (nach welchem das Einzelunter- nehmen infolge Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebs gelöscht wurde) weist nicht nach, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat nicht am Tatort (ins- besondere X./D) war (act. 4.1). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass «ohne Verzug» impliziert, dass der Nachweis sofort zu erbringen ist und die blosse Behauptung und Ankündigung späterer Beweismittel nicht genügt (vgl. BGE 109 IV 174 E. 2; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 815).

E. 5.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6 Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.32, act. 1).

E. 7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.

- 8 -

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

E. 7.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanzi- ellen Situation abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 9 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2023.11 Nebenverfahren: RP.2023.32

- 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 12. April 2023 bittet das Thüringer Ministe- rium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Strafverfolgung (act. 3.1). Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf einen Haftbefehl Landgerichts Meiningen 19. August 2022, berichtigt mit Be- schluss vom 9. Januar 2023, nach welchem im Strafverfahren gegen A. u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen A. Untersu- chungshaft angeordnet wurde (act. 3.1a).

B. Am 12. Juni 2023 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 1. Juli 2023 eröffnet wurde (act. 3.2, 3.2a und 3.2b). An- lässlich seiner Einvernahme vom 1. Juli 2023 erklärte A., nicht nach Deutsch- land ausgeliefert werden zu wollen (act. 3.3).

C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 gelangt A., vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und be- antragt (act. 1):

1. Es sei der Auslieferungshaftbefehl des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2023 aufzu- heben und es sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Auslieferungshaft zu entlas- sen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses abzu- nehmen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen sowie ihm den unter- zeichneten Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.

D. Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 18. Juli 2023 lässt A. an der Beschwerde festhalten und Unterlagen hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einreichen (act. 4; RP.2023.32, act. 3). Die Beschwerdereplik wurde dem BJ mit Schreiben vom

19. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 5). Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 liess A. eine Kostennote einreichen (act. 6; RP.2023.32, act. 4). Die Eingabe wurde dem BJ mit Schreiben vom 21. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht (act. 7).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom

17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsch- land über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

Überdies anwendbar sind das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/european- union/international-agreements/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhe- bung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Ver- ordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejeni- gen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU- Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom

23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom

12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen

- 4 -

Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Ab- kommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Ausliefe- rungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, finden das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) An- wendung (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn es geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 294 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschen- rechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG).

2.2 Die Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhe- bung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Straf- untersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den soge- nannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger

- 5 -

einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und macht geltend, die Anordnung der Auslieferungshaft sei unverhältnismässig. Er sei für die schweizerischen Behörden an seiner gemeldeten Adresse in Z., wo er seit dem […] 2021 wohnhaft sei, sofort erreichbar gewesen. Er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung und eine feste Arbeitsstelle in Zürich. Für die pauschale Begründung, dass er sich offenbar dem Zugriff der ersuchen- den Behörden bisher entzogen habe, gebe es in den Akten keinerlei Hinweis. Die Straftaten, die ihm vorgeworfen würden, lägen schon fünf Jahre zurück, der angebliche Hauptverhandlungstermin vom 18. August 2020 erneut etwa drei Jahre. Den Strafverfolgungsbehörden in Deutschland sei bekannt, dass er seinen ständigen Wohnsitz in der Schweiz habe. Er fürchte, seine Arbeits- stelle zu verlieren, wenn er länger abwesend sei. Seine Frau sei dringend auf seine Hilfe angewiesen, spreche sie doch kein Wort Deutsch. Es hätte genügt, ihn zur Einvernahme vorzuladen. Er hätte einer Vorladung auch Folge geleistet. Eine Verhaftung sei nicht notwendig gewesen. Allenfalls sei er mit Auflagen (beispielsweise einer Meldepflicht, Abgabe der Reisedoku- mente, Schriftensperre etc.) aus der Haft zu entlassen (act. 1 S. 4 f.; act. 4 S. 3).

4.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren ist überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

4.3 Dem Haftbefehl des Landgerichts Meiningen vom 19. August 2022, berichtigt mit Beschluss vom 9. Januar 2023, kann entnommen werden, dass dem Be- schwerdeführer Beischlaf zwischen Verwandten sowie Missbrauch von Schutzbefohlenen in 13 tatmehrheitlichen Fällen, davon 11 Fälle in Tatein- heit begangen mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und in 2 Fäl- len zusätzlich in Tateinheit mit Vergewaltigung gemäss § 176 Abs. 1 i.d.F. vom 27. Januar 2015, § 176a Abs. 2 Ziff. 1 i.d.F. vom 27. Januar 2015, § 177

- 6 -

Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 i.d.F. vom 1. Januar 2000, § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. vom 27. Januar 2015, § 173 Abs. 1, § 52 und § 53 StGB/D zur Last gelegt wird (act. 3.1a S. 3). Allein der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäss § 176 Abs. 1 i.V.m. § 176a Abs. 2 Ziff. 1 StGB/D wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu zehn Jahren bedroht (act. 3.1 S. 3 f.). Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Auslieferung und einer Verurteilung in Deutschland mithin eine mehrjährige Freiheits- strafe. Zur aktuellen persönlichen Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nur wenig entnehmen. Der Beschwerdeführer ist 50 Jahre alt. Er gibt an, Rückenbeschwerden und ein medizinisches Problem mit den Ohren zu haben (act. 3.3 S. 2). Er sei seit dem […] 2021 in Z. gemeldet und habe eine feste Arbeitsstelle. Seine Ehefrau sei dringend auf seine Hilfe an- gewiesen, spreche sie doch kein Wort Deutsch (act. 1 S. 4 f.). Angesichts der zitierten Rechtsprechung ist kein Grund ersichtlich, die Fluchtgefahr aus- nahmsweise zu verneinen. Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind vorliegend ebenso wenig ersichtlich. Nach konstanter Rechtsprechung werden Abgabe der Reisedo- kumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring ohnehin nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als über- haupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2023.7 vom 16. Mai 2023 E. 6.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Höhe einer allfälligen Sicherheitsleistung.

4.4 Bei Bejahung von Fluchtgefahr braucht das Vorliegen von Kollusionsgefahr, auf die sich der Auslieferungshaftbefehl ebenfalls stützt und deren Vorliegen der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet (act. 4 S. 3), nicht geprüft zu werden.

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbe- gründet.

5.

5.1 Replicando macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in den Jahren 2015 bis 2017, also im Tatzeitraum, ein Einzelunternehmen «B.» in Y. (Schweiz) geführt. Das Unternehmen sei inzwischen wieder aus dem Handelsregister gelöscht worden. Vor dem zuständigen Gericht in X. sei seine Ehe mit C. am […] 2018 geschieden worden. Voraussetzung für die Scheidung sei gewesen, dass er zuvor drei Jahre getrennt gelebt haben müsse. Aus diesen Angaben gehe hervor, dass er im Tatzeitraum nicht am über 1'000 km entfernten Tatort aufgehalten habe. Er könne daher die ihm

- 7 -

vorgeworfenen Straftaten nicht begangen haben. Als Beweis nennt der Be- schwerdeführer eventuell seine Befragung, den eingereichten Handelsregis- terauszug, eventuell Beizug Wohnsitzbestätigung (könne von ihm nach der Haftentlassung besorgt werden) und Ehescheidungsurteil (könne von ihm nach der Haftentlassung besorgt werden) (act. 4 S. 2).

5.2 Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der schweizerischen Behörden, diesbezüglich Nachforschungen zu machen oder machen zu lassen. Wenn Zweifel nicht ausgeschlossen werden können, ist das Alibi nicht ohne Verzug im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG nachgewiesen (BGE 123 II 279 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2012 vom 14. Juni 2012 E. 1.2; vgl. LUD- WICZAK GLASSEY, Entraide judiciaire internationale en matière pénale, 2018, N. 812 ff.; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 674 f.).

5.3 Der eingereichte Handelsregisterauszug (nach welchem das Einzelunter- nehmen infolge Nichtaufnahme des Geschäftsbetriebs gelöscht wurde) weist nicht nach, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat nicht am Tatort (ins- besondere X./D) war (act. 4.1). Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass «ohne Verzug» impliziert, dass der Nachweis sofort zu erbringen ist und die blosse Behauptung und Ankündigung späterer Beweismittel nicht genügt (vgl. BGE 109 IV 174 E. 2; LUDWICZAK GLASSEY, a.a.O., N. 815).

5.4 Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2023.32, act. 1).

7.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und bestellt dieser einen Anwalt, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.

- 8 -

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Vorliegend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege ohne Überprüfung seiner finanzi- ellen Situation abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 9 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Harold Külling - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).