Auslieferung an Polen. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Polen
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2019.25
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Amtsgericht Wroclaw-Mitte mit Beschluss vom 13. Mai 2017 gegen A. einen Haftbefehl erliess wegen des Verdachts der Beteiligung an einer kri- minellen Organisation, des Betrugs, des Eingriffs in die Rechte des Arbeit- nehmers, der unrechtmässigen Aneignung und der Geldwäscherei;
- in diesem Zusammenhang das Justizministerium der Republik Polen am
26. Oktober 2017 und 5. September 2019 an die Schweiz gelangte und um Auslieferung von A. ersuchte (Verfahrensakten Urk. 1-4);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») am 29. Oktober 2019 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl erliess (Verfahrensakten Urk. 7 = act. 2);
- A. am 4. Dezember 2019 von der Kantonspolizei Solothurn festgenommen und zum Auslieferungsersuchen einvernommen wurde (Verfahrensakten Urk. 6);
- A. am 6. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts gelangte und gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 29. Okto- ber 2019 Beschwerde erhob (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 3 VwVG).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Polen primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZP I EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZP II EAUe; SR 0.353.12) sowie das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl.L 239 vom 22. September 2000, S.19-62) i.V.m dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl.L vom 7. August 2007, S. 63-84) massgebend sind;
- soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimme Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
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Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bliebt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts Anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die verfolgte Person gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfah- ren die Art. 379-397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);
- der Auslieferungshaftbefehl vom 29. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 ausgehändigt worden ist (Verfahrensakten Urk. 7); die Beschwerde mithin fristgerecht erhoben worden ist, weshalb darauf ein- zutreten ist;
- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahren die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309);
- eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);
- ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a);
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- im Übrigen die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prü- fen sind (vgl. MOREILLON/DUPUIS/MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in Journal des Tribunaux 2009 IV 111 Nr. 190 und 2008 IV 66 Nr. 322 je m.w.H. auf die Rechtsprechung);
- die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Voraus- setzungen gebunden ist als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015, E. 4.1);
- die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, sie habe die ihr vorgeworfenen Straftaten nicht begangen;
- sie damit verkennt, dass solche Einwendungen im Verfahren betreffend Aus- lieferungshaft nicht zu hören sind; zudem Schuld- und Tatfragen im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens grundsätzlich nicht geprüft werden (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2.; 118 Ib 121 E. 5c);
- auch der Einwand, in Polen warte auf sie der Tod, da die polnischen Polizi- sten und Staatsanwälte ihr Leben zerstören wollten, die Auslieferung an sich betrifft; zudem dieser pauschal gehaltene Einwand es nicht ohne jeden Zwei- fel und ohne weitere Abklärungen erlaubt anzunehmen, die Auslieferung er- weise sich als offensichtlich unzulässig;
- andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, weder geltend gemacht werden noch solche ersichtlich sind;
- die Beschwerde sich damit als unbegründet erweist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); die Gerichtgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 13. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, unter Beilage einer Kopie von act. 1
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).