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RH.2016.15

Bundesstrafgericht · 2016-11-09 · Deutsch CH

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verfügte am 14. Oktober 2016 die Auslieferungshaft gegen den serbischen Staatsangehörigen A. zur Aus- lieferung nach Bosnien und Herzegowina, gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Doboj vom 28. August 2013 wegen Kriegsverbrechen (act. 1.1).

B. Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 21. Oktober 2016 eröffnet.

C. Mit persönlichem Schreiben vom 7. November 2016 gelangt A. an die Be- schwerdekammer und verlangt darin einerseits aus der Haft entlassen zu werden, andererseits die Besuchserlaubnis für Ehefrau und Verwandte zu erhalten (act. 1).

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140

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E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Der Vollzug der vom BJ im Rahmen von Art. 47 IRSG erlassenen Verfügun- gen, das heisst der Vollzug der Auslieferungshaft, richtet sich in der Regel nach den Vorschriften des Kantons (vgl. Art. 49 Abs. 1 IRSG und BÜHLMANN, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 49 IRSG N. 26). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit in Ausliefe- rungshaft im Gefängnis Z., weshalb für die Durchführung der Besuche, Be- suchszeiten und -dauer sowie Anmeldungsformalitäten die Justizvollzugs- verordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV) sowie die Hausordnung des Gefängnis Z. zu beachten ist. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte im Zusammen- hang mit Haftbedingungen rügt, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter ein- zugehen ist.

E. 3.1 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungs- behörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massge- bende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG; zum letzten Satz BGE 120 IV 60 E. 1a). Für das Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl gelten die Artikel 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

E. 3.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 80k IRSG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu lau- fen (Art. 90 StPO i. V. m. Art. 379 StPO). Schriftliche Eingaben müssen spä- testens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 379 StPO).

E. 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Auslieferungshaftbefehl am

21. Oktober 2016 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief somit bis Montag, 31. Ok- tober 2016. Gemäss Briefkopf wurde die Beschwerde erst am 3. November 2016 verfasst und wurde erst am 7. November der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde damit nicht gewahrt und die Be- schwerde verspätet erhoben; dies auch für den Fall, dass der Brief unmittel- bar nach Verfassen der Anstaltsleitung übermittelt worden wäre.

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E. 3.4 Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 3.5 Gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG kann der Verfolgte zwar jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses müsste jedoch von der Vorinstanz be- handelt werden. Gegen den begründeten Haftprüfungsentscheid des BJ ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (als Haftgericht) zulässig (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 50 IRSG N. 4).

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die unter den vorliegenden Umständen zu erhebende Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., zurzeit in Auslieferungshaft, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2016.15

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verfügte am 14. Oktober 2016 die Auslieferungshaft gegen den serbischen Staatsangehörigen A. zur Aus- lieferung nach Bosnien und Herzegowina, gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Doboj vom 28. August 2013 wegen Kriegsverbrechen (act. 1.1).

B. Der Auslieferungshaftbefehl wurde A. am 21. Oktober 2016 eröffnet.

C. Mit persönlichem Schreiben vom 7. November 2016 gelangt A. an die Be- schwerdekammer und verlangt darin einerseits aus der Haft entlassen zu werden, andererseits die Besuchserlaubnis für Ehefrau und Verwandte zu erhalten (act. 1).

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sind primär das Europäische Aus- lieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) so- wie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. 1.2 Soweit das Übereinkommen und die beiden Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2.; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140

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E. 2). Vorbehalten ist die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Der Vollzug der vom BJ im Rahmen von Art. 47 IRSG erlassenen Verfügun- gen, das heisst der Vollzug der Auslieferungshaft, richtet sich in der Regel nach den Vorschriften des Kantons (vgl. Art. 49 Abs. 1 IRSG und BÜHLMANN, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 49 IRSG N. 26). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit in Ausliefe- rungshaft im Gefängnis Z., weshalb für die Durchführung der Besuche, Be- suchszeiten und -dauer sowie Anmeldungsformalitäten die Justizvollzugs- verordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV) sowie die Hausordnung des Gefängnis Z. zu beachten ist. Mithin ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte im Zusammen- hang mit Haftbedingungen rügt, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter ein- zugehen ist.

3.

3.1 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungs- behörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massge- bende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG; zum letzten Satz BGE 120 IV 60 E. 1a). Für das Beschwerdeverfahren gegen den Auslieferungshaftbefehl gelten die Artikel 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

3.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 80k IRSG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu lau- fen (Art. 90 StPO i. V. m. Art. 379 StPO). Schriftliche Eingaben müssen spä- testens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder im Falle von inhaftierten Personen der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 379 StPO).

3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Auslieferungshaftbefehl am

21. Oktober 2016 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief somit bis Montag, 31. Ok- tober 2016. Gemäss Briefkopf wurde die Beschwerde erst am 3. November 2016 verfasst und wurde erst am 7. November der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerdefrist wurde damit nicht gewahrt und die Be- schwerde verspätet erhoben; dies auch für den Fall, dass der Brief unmittel- bar nach Verfassen der Anstaltsleitung übermittelt worden wäre.

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3.4 Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.5 Gemäss Art. 50 Abs. 3 IRSG kann der Verfolgte zwar jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses müsste jedoch von der Vorinstanz be- handelt werden. Gegen den begründeten Haftprüfungsentscheid des BJ ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (als Haftgericht) zulässig (FORSTER, Basler Kommentar, Internationales Straf- recht, Basel 2015, Art. 50 IRSG N. 4).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die unter den vorliegenden Umständen zu erhebende Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Regle- ments des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. November 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A., zzt. in Auslieferungshaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage von act. 1)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).