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RH.2015.26

Bundesstrafgericht · 2015-12-14 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 14. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zzt. im Untersuchungsgefängnis,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2015.26

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Deutschland mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem vom

17. November 2015 um Verhaftung des türkischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte (act. 6.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») gegen A. am 20. Novem- ber 2015 einen Auslieferungshaftbefehl erliess, welcher diesem am 25. No- vember 2015 eröffnet wurde (act. 6.6);

- A. mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sich in diesem gegen eine Auslieferung nach Deutschland aussprach (act. 3; vorab per Telefax = act. 1);

- A. diesbezüglich durch die Beschwerdekammer am 7. Dezember 2015 auf- gefordert wurde, bis 11. Dezember 2015 darzulegen, welche Punkte des Auslieferungshaftbefehls er anfechte und welche Gründe diesbezüglich ei- nen anderen Entscheid nahelegen würden (act. 4);

- das BJ der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin am

8. Dezember 2015 die bisher ergangenen Verfahrensakten übermachte (act. 6);

- A. sich mit weiterer Eingabe vom 9. Dezember 2015 an die Beschwerdekam- mer wandte (act. 7).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann, wobei für das Beschwerdeverfahren die Art. 379–397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des VwVG gelten (vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);

- es der ursprünglichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezem- ber 2015 (act. 3) an einem gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO erforderlichen Beschwerdeantrag sowie an einer diesbezüglichen Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO fehlte;

- der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe (act. 7) nunmehr zum Aus- druck bringt, dass er das Untersuchungsgefängnis zwecks Arbeitssuche ver- lassen möchte, was als Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft zu verstehen ist, womit auf die verbesserte Beschwerde eingetreten werden kann;

- die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309) und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlas- sung sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen recht- fertigen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG);

- diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstraf- gerichts RH.2015.23 vom 23. Oktober 2015, E. 4);

- der Beschwerdeführer in seinen Eingaben (act. 3 und 7) hauptsächlich Ein- wände gegen eine Auslieferung nach Deutschland, nicht aber gegen den vorliegend angefochtenen Auslieferungshaftbefehl an sich vorbringt;

- diese Einwände gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu berücksichtigen sind, im Rahmen der hier vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Auslieferungshaftbefehls die Auslieferung aber nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen las- sen;

- der Beschwerdeführer beteuert, sich in Freiheit eine Arbeit zu suchen, er sich andernfalls nach zwei Wochen wieder freiwillig beim Untersuchungsgefäng- nis stellen würde (act. 7), er darüber hinaus aber über keine aktenkundigen, nennenswerten Bezugspunkte zur Schweiz verfügt;

- er zwar Ersatzmassnahmen für die Auslieferungshaft vorschlägt (elektroni- sche Fussfessel, Abgabe des Reisepasses), diese jedoch die bestehende Fluchtgefahr nicht zu beseitigen vermögen;

- der Beschwerdeführer somit keine stichhaltigen Gründe geltend macht, wes- halb sich die vorliegend angeordnete Auslieferungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde;

- den Akten auch sonst keine solchen Gründe entnommen werden können, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., zzt. im Untersuchungsgefängnis - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).