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RH.2014.19

Bundesstrafgericht · 2014-12-02 · Deutsch CH

Auslieferung nach Frankreich. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verfügte am 14. Novem- ber 2014 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. zur Auslieferung nach Frankreich (Haftbefehl vom 30. Juni 2014 des Gerichts in Mulhouse). Der Haftbefehl wurde A. am 17. November 2014 eröffnet (in act. 4).

B. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerde erhe- ben. Die Eingabe ging der Beschwerdekammer per Fax am 27. No- vember 2014, 15:57 Uhr, zu (act. 1).

Den Rechtsvertretern von A. wurde gleichentags (16:28 Uhr) mitgeteilt, dass Eingaben per Fax die Beschwerdefrist nicht wahren. Vielmehr sei massgeblich, wann eine Eingabe namentlich der Schweizerischen Post zu- gegangen sei (act. 2).

Per Post ging dem Gericht die Eingabe vom 27. November 2014 am 1. De- zember 2014 zu. Gemäss Poststempel auf dem Couvert (act. 4.1) wurde die Eingabe am 27. November 2014 der deutschen Post übergeben. Immer noch gemäss Stempel sortierte die deutsche Post die Sendung am 28. No- vember 2014 in einem ihrer Briefzentren.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-

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vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur An- wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

E. 2.1 Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als verspätet:

E. 2.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwal- tungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG; zum letzten Satz BGE 120 IV 60 E. 1a). Für das Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl gelten die Artikel 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 80k IRSG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 StPO i. V. m. Art. 379 StPO). Schriftliche Eingaben müssen

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spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 379 StPO).

E. 2.3 Vorliegend wurde der Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer am

17. November 2014 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief ihm somit bis Don- nerstag, 27. November 2014. Gemäss Poststempel befand sich die Be- schwerde bis zum 28. November 2014 in den Händen der deutschen Post. Sie kann damit bis zum 27. November 2014 nicht der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Die Beschwerdefrist wurde damit offensicht- lich (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht gewahrt und die Beschwerde verspätet erhoben.

E. 2.4 Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 3 Aufgrund geringen Aufwands ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhe- bung von Gerichtsgebühren abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 2. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., in provisorischer Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung nach Frankreich

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2014.19

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Sachverhalt:

A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") verfügte am 14. Novem- ber 2014 die provisorische Auslieferungshaft gegen A. zur Auslieferung nach Frankreich (Haftbefehl vom 30. Juni 2014 des Gerichts in Mulhouse). Der Haftbefehl wurde A. am 17. November 2014 eröffnet (in act. 4).

B. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 27. November 2014 Beschwerde erhe- ben. Die Eingabe ging der Beschwerdekammer per Fax am 27. No- vember 2014, 15:57 Uhr, zu (act. 1).

Den Rechtsvertretern von A. wurde gleichentags (16:28 Uhr) mitgeteilt, dass Eingaben per Fax die Beschwerdefrist nicht wahren. Vielmehr sei massgeblich, wann eine Eingabe namentlich der Schweizerischen Post zu- gegangen sei (act. 2).

Per Post ging dem Gericht die Eingabe vom 27. November 2014 am 1. De- zember 2014 zu. Gemäss Poststempel auf dem Couvert (act. 4.1) wurde die Eingabe am 27. November 2014 der deutschen Post übergeben. Immer noch gemäss Stempel sortierte die deutsche Post die Sendung am 28. No- vember 2014 in einem ihrer Briefzentren.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i. V. m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz-

- 3 -

vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur An- wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des er- suchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11; Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An- wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; 122 II 140 E. 2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüssel/Bern 2009, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als verspätet: 2.2 Wenn das IRSG nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwal- tungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht (Art. 12 Abs. 1 IRSG; zum letzten Satz BGE 120 IV 60 E. 1a). Für das Beschwerdeverfahren gegen den Ausliefe- rungshaftbefehl gelten die Artikel 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 80k IRSG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des Entscheids (Art. 384 lit. b StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 StPO i. V. m. Art. 379 StPO). Schriftliche Eingaben müssen

- 4 -

spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO i. V. m. Art. 379 StPO).

2.3 Vorliegend wurde der Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer am

17. November 2014 eröffnet. Die Beschwerdefrist lief ihm somit bis Don- nerstag, 27. November 2014. Gemäss Poststempel befand sich die Be- schwerde bis zum 28. November 2014 in den Händen der deutschen Post. Sie kann damit bis zum 27. November 2014 nicht der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Die Beschwerdefrist wurde damit offensicht- lich (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht gewahrt und die Beschwerde verspätet erhoben.

2.4 Auf eine verspätete Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Aufgrund geringen Aufwands ist vorliegend ausnahmsweise von der Erhe- bung von Gerichtsgebühren abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 2. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Gerson Trüg und Jörg Habetha - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).