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RH.2014.11

Bundesstrafgericht · 2014-08-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Deutschland schrieb A. am 7. Mai 2014 im Schengener Informationssystem zur Verhaftung zwecks Auslieferung aus. Danach halte sich A. vermutlich in Zürich auf (act. 3.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") antwor- tete daraufhin Deutschland am 19. Mai 2014, dass A. eine Niederlassungs- bewilligung in der Schweiz habe und erbat ein formelles Auslieferungsersu- chen (act. 3.11 Sirene Form M).

B. Das Justizministerium von Baden Württemberg stellte am 20. Juni 2014 ein Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung von A. (act. 3.2). Dem Ersuchen beigelegt ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Tettnang vom

28. Oktober 2011 wegen Vergewaltigung.

C. Das BJ erliess am 2. Juli 2014 den Auslieferungshaftbefehl gegen A., wor- aufhin die Kantonspolizei Zürich ihn am 14. Juli 2014 verhaftete (act. 3.6, 3.7).

D. A. erhebt am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die Auslieferungshaft (act. 1) mit den folgenden Anträgen:

"1. Es sei der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Es sei der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.

Zudem stelle ich folgenden prozessualen Antrag:

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der Unter- zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Das BJ beantragt am 30. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Replik vom 8. August 2014 hält an den Anträgen 1 und 2 fest und zieht den prozessualen Antrag zurück (act. 4 S. 2). Dies wurde dem BJ am 11. August 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Das BJ erliess am 18. August 2014 den Auslieferungsentscheid (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur An- wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 schriftlich eröffnet (act. 3.6 S. 3). Seine Beschwerde vom

24. Juli 2014 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1 S. 3 f. Rz. 4–7, act. 4 S. 2 f.), den dringenden Tatverdacht (act. 1 S. 4 Rz. 5, act. 4 S. 3) und macht geltend, dass die Auslieferungshaft unverhält- nismässig sei (act. 1 S. 4 Rz. 9–11, act. 4 S. 3).

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E. 3.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung recht- fertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zu- letzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege deshalb kein ausreichender dringlicher Tatverdacht vor, weil nicht ohne Weiteres auf die Angaben der angeblich Geschädigten abgestellt werden könne, was der Haftbefehl des Amtsgerichts Tettnang aber mache (act. 1 S. 4 Rz. 8).

Was damit in allgemeiner Art. gegen das Bestehen eines Tatverdachtes vorgebracht wird, kann in keiner Weise die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung dartun. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind vielmehr im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.8 vom 11. Juni 2014, E. 5.1 und BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.3). Die Rüge ist damit unbegründet.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Fluchtgefahr bestehe keine. Er habe sich an seiner neuen Adresse nicht verborgen, sondern sich dort ordnungsgemäss angemeldet (act. 1 S. 3 Rz. 5). Sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz, wo er auch die Niederlassungsbewilligung C besitze. Er habe vor einem Jahr wieder geheiratet, seine Kinder, Geschwister und der grösste Teil der Verwandtschaft lebten in der Schweiz. Hier habe der Beschwerdeführer auch die Lehre gemacht und gearbeitet (act. 1 S. 3 Rz. 6). Weiter zu berücksichtigen sei, dass er nicht mit einer hohen Frei- heitsstrafe zu rechnen habe, dass Strafmilderungsgründe bestünden und dass die lange Verfahrensdauer auch für ihn spreche (act. 4 S. 3 f.).

Angesichts der erwähnten strengen Rechtsprechung vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Umstände die Fluchtgefahr nicht zu beseiti-

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gen: Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Re- gel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 5.2). Die untersuchte Vergewaltigung ist in Deutsch- land mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bedroht (act. 3.2 Haftbefehl und Bescheinigung), mithin droht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von erheblicher Dauer. Demnach besteht Fluchtgefahr.

E. 3.5 Sodann ist die vorliegende Inhaftierung für "einen mehr als vier Jahre zu- rückliegenden" (act. 1 S. 4 Rz. 9, act. 4 S. 3) schweren Tatvorwurf ohne weiteres verhältnismässig. Was Ersatzmassnahmen betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte, dass solche vorliegend eine Flucht ins Ausland zu verhindern vermöchten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.9 vom 13. Juni 2014, E. 5.2/5.4).

4. Insgesamt fehlen Gründe, um anzunehmen, die zu prüfende Ausliefe- rungshaft wäre unzulässig oder unverhältnismässig. Somit ist die Be- schwerde in allen Punkten offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist.

5. Auf die beantragte persönliche Anhörung besteht ein Anspruch weder nach EMRK noch nach IRSG oder VwVG (Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 7).

6. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Ver- beiständung wurden zurückgezogen (vgl. Litera D oben), weshalb sie ent- sprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf persönliche Anhörung wird abgewiesen.
  3. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Ver- beiständung werden zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle als erle- digt abgeschrieben.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. August 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., zur Zeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung nach Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2014.11/RP.2014.61

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Sachverhalt:

A. Deutschland schrieb A. am 7. Mai 2014 im Schengener Informationssystem zur Verhaftung zwecks Auslieferung aus. Danach halte sich A. vermutlich in Zürich auf (act. 3.1). Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") antwor- tete daraufhin Deutschland am 19. Mai 2014, dass A. eine Niederlassungs- bewilligung in der Schweiz habe und erbat ein formelles Auslieferungsersu- chen (act. 3.11 Sirene Form M).

B. Das Justizministerium von Baden Württemberg stellte am 20. Juni 2014 ein Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme und Auslieferung von A. (act. 3.2). Dem Ersuchen beigelegt ist der Haftbefehl des Amtsgerichts Tettnang vom

28. Oktober 2011 wegen Vergewaltigung.

C. Das BJ erliess am 2. Juli 2014 den Auslieferungshaftbefehl gegen A., wor- aufhin die Kantonspolizei Zürich ihn am 14. Juli 2014 verhaftete (act. 3.6, 3.7).

D. A. erhebt am 24. Juli 2014 Beschwerde gegen die Auslieferungshaft (act. 1) mit den folgenden Anträgen:

"1. Es sei der Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Es sei der Beschwerdeführer persönlich anzuhören.

Zudem stelle ich folgenden prozessualen Antrag:

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm der Unter- zeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."

Das BJ beantragt am 30. Juli 2014, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Replik vom 8. August 2014 hält an den Anträgen 1 und 2 fest und zieht den prozessualen Antrag zurück (act. 4 S. 2). Dies wurde dem BJ am 11. August 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Das BJ erliess am 18. August 2014 den Auslieferungsentscheid (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur An- wendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs- verfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 schriftlich eröffnet (act. 3.6 S. 3). Seine Beschwerde vom

24. Juli 2014 ist damit fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr (act. 1 S. 3 f. Rz. 4–7, act. 4 S. 2 f.), den dringenden Tatverdacht (act. 1 S. 4 Rz. 5, act. 4 S. 3) und macht geltend, dass die Auslieferungshaft unverhält- nismässig sei (act. 1 S. 4 Rz. 9–11, act. 4 S. 3).

- 4 -

3.2 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung recht- fertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vor- liegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zu- letzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.5 vom

7. Mai 2014, E. 2.1; Zimmermann, a. a. O., N. 348 ff., 350).

3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege deshalb kein ausreichender dringlicher Tatverdacht vor, weil nicht ohne Weiteres auf die Angaben der angeblich Geschädigten abgestellt werden könne, was der Haftbefehl des Amtsgerichts Tettnang aber mache (act. 1 S. 4 Rz. 8).

Was damit in allgemeiner Art. gegen das Bestehen eines Tatverdachtes vorgebracht wird, kann in keiner Weise die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung dartun. Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens sind vielmehr im eigentlichen Auslieferungsverfahren vorzubringen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2014.8 vom 11. Juni 2014, E. 5.1 und BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 5.3). Die Rüge ist damit unbegründet.

3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Fluchtgefahr bestehe keine. Er habe sich an seiner neuen Adresse nicht verborgen, sondern sich dort ordnungsgemäss angemeldet (act. 1 S. 3 Rz. 5). Sein Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz, wo er auch die Niederlassungsbewilligung C besitze. Er habe vor einem Jahr wieder geheiratet, seine Kinder, Geschwister und der grösste Teil der Verwandtschaft lebten in der Schweiz. Hier habe der Beschwerdeführer auch die Lehre gemacht und gearbeitet (act. 1 S. 3 Rz. 6). Weiter zu berücksichtigen sei, dass er nicht mit einer hohen Frei- heitsstrafe zu rechnen habe, dass Strafmilderungsgründe bestünden und dass die lange Verfahrensdauer auch für ihn spreche (act. 4 S. 3 f.).

Angesichts der erwähnten strengen Rechtsprechung vermögen die vom Beschwerdeführer genannten Umstände die Fluchtgefahr nicht zu beseiti-

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gen: Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr in der Re- gel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom

23. August 2012, E. 5.2). Die untersuchte Vergewaltigung ist in Deutsch- land mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bedroht (act. 3.2 Haftbefehl und Bescheinigung), mithin droht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von erheblicher Dauer. Demnach besteht Fluchtgefahr. 3.5 Sodann ist die vorliegende Inhaftierung für "einen mehr als vier Jahre zu- rückliegenden" (act. 1 S. 4 Rz. 9, act. 4 S. 3) schweren Tatvorwurf ohne weiteres verhältnismässig. Was Ersatzmassnahmen betrifft, so bestehen keine Anhaltspunkte, dass solche vorliegend eine Flucht ins Ausland zu verhindern vermöchten (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2014.9 vom 13. Juni 2014, E. 5.2/5.4).

4. Insgesamt fehlen Gründe, um anzunehmen, die zu prüfende Ausliefe- rungshaft wäre unzulässig oder unverhältnismässig. Somit ist die Be- schwerde in allen Punkten offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist.

5. Auf die beantragte persönliche Anhörung besteht ein Anspruch weder nach EMRK noch nach IRSG oder VwVG (Entscheid des Bundesstrafge- richts RH.2014.3 vom 5. März 2014, E. 7).

6. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Ver- beiständung wurden zurückgezogen (vgl. Litera D oben), weshalb sie ent- sprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sind.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf persönliche Anhörung wird abgewiesen.

3. Die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Ver- beiständung werden zufolge Rückzugs von der Geschäftskontrolle als erle- digt abgeschrieben.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. August 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Abdullah Karakök - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).