Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG)
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen und der Bundesanwaltschaft die Ermächti- gung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidgenössischer Untersu- chungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erteilt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. Januar 2009 Verwaltungskommission Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Stv. Generalsekretär Patrick Guidon
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchstellerin
gegen
A., ehemaliger eidgenössischer Untersuchungsrich- ter,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: GL.2008.6
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Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung, dass
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 beim Eidge- nössischen Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend „EJPD“) beantrag- te, es sei über die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Gesuchsgegners wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB zu entscheiden (act. 1);
- das EJPD diese Eingabe am 12. Dezember 2008 (Eingang: 15. Dezem- ber 2008) zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht übermittelte (act. 2);
- der Gesuchsgegner auf entsprechende Einladung hin (act. 3) mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (Eingang: 7. Januar 2009) sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung beantragte (act. 4);
- die Strafverfolgung von Personal des Bundesstrafgerichts wegen strafbarer Handlungen, die sich auf dessen amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Er- mächtigung der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts bedarf (Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Ver- antwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG]; SR 170.32);
- das Bundesstrafgericht bzw. dessen Verwaltungskommission die Personal- stellen des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts bewilligt und die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten ausübt (Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 3 des Reglements vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen; SR 173.713.1);
- damit auch für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von eidgenössischen Untersuchungsrichtern wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amt- liche Stellung beziehen, zuständig ist (vgl. TPF GL.2006.1 vom 22. No- vember 2006 [unveröffentlicht]);
- es einer Ermächtigung auch dann bedarf, wenn die betreffende Person wie im vorliegenden Fall erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt wegen einer während ihrer aktiven Zeit begangenen amtsbezogenen Handlung straf- rechtlich zur Rechenschaft gezogen werden soll (BGE 106 Ib 273 E. 3c S. 277 und BGE 111 IV 37 E. 2b S. 39);
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- die Ermächtigung, wenn ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraus- setzungen der Strafverfolgung als erfüllt erscheinen, nur in leichten Fällen verweigert werden darf und sofern die Tat nach allen Umständen durch ei- ne disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet er- scheint (Art. 15 Abs. 3 VG);
- diese Befugnis in sich schliesst, die Strafverfolgung auch dann nicht zuzu- lassen, wenn überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt, d. h. ein strafba- res Verhalten ausgeschlossen werden kann (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78);
- eine derart begründete Ermächtigungsverweigerung indes nur dann erfol- gen darf, wenn ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78 und BGE 87 I 81 E. 2 S. 84 f.; vgl. auch ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermäch- tigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss. Bern 1995, S. 148);
- die Verweigerung der Ermächtigung wegen Fehlens einer straf- oder ver- folgbaren Handlung mithin an strenge Voraussetzungen und Vorgaben ge- bunden ist, die praktisch keinen Ermessensspielraum übrig lassen (TPF GL.2006.1 vom 22. November 2006 mit Hinweis auf HAUENSTEIN, a.a.O., S. 150);
- gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen an- zeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden;
- der Gesuchsgegner, welcher im fraglichen Zeitpunkt als a.o. eidgenössi- scher Untersuchungsrichter amtete, gemäss Bericht der Bundeskriminalpo- lizei vom 8. Juli 2008 am 24. Juni 2008 einen Mitarbeitenden der Bundes- kriminalpolizei aufgesucht und ihm ein eingegangenes Faxschreiben ge- zeigt haben soll, dessen Wortlaut sinngemäss lautete: „HÖREN SIE MIT DEN ERMITTLUNGEN GEGEN B. AUF. DENKEN SIE AN IHRE FAMILIE“;
- der Gesuchsgegner erklärt habe, dass er und seine Familie sich bedroht fühlten und diskrete Ermittlungen eingeleitet werden sollen;
- die eingeleiteten Ermittlungen den dringenden Verdacht begründen, der Gesuchsgegner selbst habe die anonyme Drohung verfasst und sich per Telefax zugestellt;
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- nach dem Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erfüllt hat;
- zufolge Ausscheidens im Amt die Möglichkeit einer disziplinarischen Erle- digung und damit die Prüfung eines leichten Falls gemäss Art. 15 Abs. 3 VG entfallen (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 72 f.);
- das Gesuch nach dem Gesagten gutzuheissen und der Bundesanwalt- schaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidge- nössischer Untersuchungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege ge- mäss Art. 304 StGB zu erteilen ist;
- keine Kosten zu erheben sind,
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und erkennt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Bundesanwaltschaft die Ermächti- gung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidgenössischer Untersu- chungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erteilt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 13. Januar 2009
Im Namen der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der stv. Generalsekretär:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - A.