Revision gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.24.1442-BSI vom 11. Dezember 2024
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2024 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie we- gen unanständigen Benehmens (Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das kan- tonale Strafrecht des Kantons Z. [KStrG Z.]). Gemäss diesem habe der Gesuch- steller am 23. August 2024 am Bahnhof Z. auf einem Perron um ca. 18:50 Uhr seine Intimzone entblösst und laut herumgeschrien. Mehrere Reisende hätten sich dadurch sichtlich gestört gefühlt. Als die Transportpolizei erschienen sei, habe der Gesuchsteller diese angeschaut, die Faust geballt und sei in einen in Kürze abfahrenden Zug gestiegen. Er habe sich geweigert den Zug zu verlassen und sich der Arretierung der Transportpolizei verwehrt. Zudem habe er die Transportpolizei an einer anderweitigen laufenden Kontrolle gehindert. Die Bun- desanwaltschaft bestrafte den Gesuchsteller aufgrund des beschriebenen Sach- verhalts mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Die Bundesanwaltschaft verzichtete darauf den mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. vom 15. März 2023 angeordneten bedingten Strafvollzug einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 170.-- zu wi- derrufen und verlängerte stattdessen die Probezeit von zwei auf drei Jahre (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Gesuchstel- ler auferlegt (CAR pag. 1.100.002-009). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Gegen diesen Strafbefehl richtete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. März 2025 ein Revisionsgesuch und machte geltend, er sei im Tatzeitpunkt schuldun- fähig gewesen (CAR pag. 1.100.011). B.1 Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, den geltend gemachten Revisionsgrund zu belegen (CAR pag. 2.102.001 f.). B.2 Daraufhin stellte der Gesuchsteller dem Gericht verschiedene Dokumente zu seinem Gesundheitszustand bzw. Austrittsberichte über Aufenthalte in psychiat- rischen Kliniken zu (CAR pag. 2.102.005-020 und CAR pag. 2.102.023-035). B.3 Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (CAR pag. 2.101.001 f.). B.4 Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 ebenfalls die Gutheissung des Revisionsgesuchs sowie darüber hinaus einen neuen Ent- scheid durch das Gericht (CAR pag. 2.101.004 f.). Das Revisionsverfahren er- weist sich als spruchreif.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: A) Revision 1. Der Gesuchsteller richtet sein Revisionsersuchen gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl, welcher ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. Für die Beurteilung des Revisionsersuchens gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 ist nach Art. 38a StBOG die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches zur Durch- brechung der Rechtskraft eines Entscheids führt und deshalb nur in engem Rah- men zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 4 und N. 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 1 f.). Revi- sionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.1 Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revi- sionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1 und 6B_791/2014 vom
7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]). 2.2 Vorliegend geben die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO keinen Anlass zu Bemerkungen, da das Revisionsgesuch zulässig und durch die Eingaben des Gesuchstellers begründet ist sowie darüber bisher noch nicht befunden wurde. Folglich ist auf das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 einzutreten. 2.3 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen rechts- kräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor
- 4 - dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Mei- nung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; 141 IV 93 E. 2.3). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht – bzw. bei Strafbefehlen die Staatsanwaltschaft – im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h. wenn sie diesen nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1). Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeig- net sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass auf- grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 2.2.2. mit Hinweisen). Ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist rechts- missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von An- fang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3). Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tat- sachen oder Beweismittel, die schon im ordentlichen Verfahren geltend zu ma- chen für den Beschuldigten unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.
3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führt der Gesuchsteller aus, dass er seit mehr als einem Jahr offiziell an einer paranoiden Schizophrenie leide und verweist unter anderem auf eine IV-Rente, die er seit dem 1. August 2024 erhalte. Aufgrund seiner Erkrankung sei er zum Tatereignis im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Am 12. September 2024 habe er einen Suizidver- such unternommen, den er überlebt habe. Anschliessend sei er wieder zwei Mo- nate in den Universitären Psychiatrischen Diensten Z. und der Privatklinik B. für Psychiatrie und Psychotherapie betreut worden, wo seine Medikamente neu ein- gestellt worden seien (CAR pag. 1.100.011 und CAR pag. 2.102.005 f.). Zur Un- termauerung der geltend gemachten Schuldunfähigkeit reichte der Gesuchsteller vier Austrittsberichte der Privatklinik B. für Psychiatrie und Psychotherapie sowie vier Austrittsberichte der Universitären Psychiatrischen Dienste Z. ein (CAR pag.
- 5 - 2.102.007-020 und CAR pag. 2.101.023-035). Seine psychische Erkrankung sei der Bundesanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Im Revisionsverfahren wurde der Gesuchsteller durch einen Beistand unterstützt (CAR pag. 1.100.008, CAR pag. 1.100.011, CAR pag. 2.102.003 f.). 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 bestätigt die Gesuchsgegnerin, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Gesuchsteller im Tatzeitpunkt aufgrund einer schizophrenen Erkrankung nicht zurechnungsfähig gewesen sein dürfte, welcher Umstand ihr erst per E-Mail vom 24. Januar 2025 durch den Beistand des Gesuchstellers kommuniziert worden sei. Beim Erlass des Strafbefehls sei den ihr damals vorliegenden Akten nur zu entnehmen gewesen, dass er anläss- lich seiner polizeilichen Befragung vom 23. August 2024 von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Er habe auch keine Angaben hin- sichtlich einer allfälligen Beistandschaft gemacht. Aufgrund der nunmehr vorlie- genden neuen Aktenstücke, insbesondere der Diagnosen, würden neue Tatsa- chen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen, welche mit Blick auf Art. 19 StGB für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit relevant sein dürften. Deshalb beantrage sie als Gesuchsgegnerin ebenfalls die Gutheissung des Revisionsgesuchs. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei durch das Gericht gestützt auf die spruchreifen Akten in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO ein neuer Entscheid zu fällen (CAR pag. 2.101.004 f.). 4.
4.1 Gemäss Fachliteratur stellt Schizophrenie eine der schwersten psychischen Krankheiten dar, wenn auch grundsätzlich behandelbar. Sie zählt zu den Psy- chosen. Schizophrene Psychosen gehen sowohl im akuten Stadium als auch im Langzeitverlauf mit Veränderungen der Wahrnehmungen, des Denkens, des An- triebs und der Affektivität einher; sie können zu bizarren Auffälligkeiten im zwi- schenmenschlichen Kontakt führen (KONRAD/HUCHZERMEIER/RASCH, Forensi- sche Psychiatrie und Psychotherapie, Rechtsgrundlagen, Begutachtung und Praxis, 5. Aufl. 2019, S. 268). Die psychotischen Symptome der Schizophrenie beinhalten Realitätsverlust, falsche Überzeugungen (Wahnvorstellungen), Wahr- nehmungserfahrungen, die nicht durch andere geteilt werden (Halluzinationen), oder seltsam-bizarres Verhalten. Bei Schizophrenie treten unterschiedliche Arten von Halluzinationen auf, wobei die akustischen Halluzinationen am häufigsten sind. Auftreten und Ausmass psychotischer Symptome sind meist episodischer Natur (VENZLAFF/FOERSTER/DRESSING/HABERMEYER, Psychiatrische Begutach- tung, 7. Aufl. 2021, S. 253). Die Sinnestäuschungen, die vor allem als akustische und optische Halluzinationen vorliegen, werden meist in das Wahnsystem inte- griert und sind häufig mit sehr starken Affekten verbunden, wodurch die Gefahr von Aggressionsdelikten steigt (KONRAD/HUCHZERMEIER/RASCH, a.a.O., S. 272). In akuten Phasen der Erkrankung ist regelmässig eine Aufhebung der
- 6 - Schuldfähigkeit positiv durch ein Gutachten zu belegen, in subakuten Phasen wird man sie selten ausschliessen können. In Phasen der Remission ist sorgfältig zu überprüfen, ob kognitive Einbussen zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit führen. Auch bei akuten Störungsbildern ist der Zusammenhang zwischen Psychopathologie und aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähig- keit detailliert für den Tatzeitpunkt zu belegen (a.a.O., S. 261). Es muss hierbei eine kausale Beziehung zwischen Schizophrenie und Delikt vorliegen. Liegt diese vor und eine akut psychotische Symptomatik wurde diagnostiziert, ist in den meisten Fällen eine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen (KON- RAD/HUCHZERMEIER/RASCH, a.a.O., S. 272 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH [Beschl v. 23.08.2012 – 1 StR 289/12]). 4.2 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Austrittsberichten ergibt sich, dass er wiederholt stationär in verschiedenen Psychiatrien behandelt wurde, so z.B. in den Universitären Psychiatrischen Dienste Z., der Privatklinik B. AG für Psychi- atrie und Psychotherapie in Y. und im Psychiatriezentrum X. In der Privatklinik B. wurde er – soweit aus den Akten ersichtlich – zwischen 2020 und 2024 mindes- tens vier Mal bei einer Dauer von rund einer bis vier Wochen hospitalisiert, das letzte Mal vom 16. Oktober 2024 bis am 7. November 2024. Auch in den Univer- sitären Psychiatrischen Diensten Z. wurde er zwischen 2023 und 2024 mehrfach stationär behandelt. Hier sind insbesondere vier Aufenthalte in den Berichten be- schrieben, welche zwischen einzelnen Tagen bis zu einem Monat dauerten. Zu- letzt befand sich der Gesuchsteller in den Universitären Psychiatrischen Diens- ten Z. vom 15. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 in stationärer Behand- lung. Ereigniszeitpunkt, der im Strafbefehl vorgeworfenen Handlungen ist der
23. August 2024. Aufgrund der in den Austrittsberichten gestellten Diagnosen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in die- sem Zeitraum an einer paranoiden Schizophrenie litt. So ergibt sich aus den Be- richten, dass bei ihm die erste psychotische Episode mit Hospitationen im Jahr 2020 auftrat (vgl. CAR pag. 2.102.024). Damals wurde ihm von der Privatklinik B. Ende 2020/anfangs 2021 noch eine substanzinduzierte, akut polymorphe psy- chotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert (ICD-10: F23.1) und eine psychotische Symptomatik beschrieben (Austrittsberichte vom
23. Dezember 2020 und 22. Januar 2021, CAR pag. 2.102.015 f. und CAR pag. 2.102.018 f.). Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2024 wurde dann bereits fest- gehalten, dass der Gesuchsteller an einer langjährig bestehenden, bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20) leide, Stand nach einem Suizidversuch im September 2024 mit schweren Selbstverletzungen an der rechten Hand (ICD- 10:X84) (CAR pag. 2.102.007). Diese Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wurde ihm bereits im Austrittsbericht vom März 2024 gestellt, neben psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabinoide (ICD- 10: F12.1), je durch schädlichen Gebrauch (CAR pag. 2.102.011). Entsprechend
- 7 - fiel auch die Diagnose der Universitäreren Psychiatrischen Diensten Z. aus, wo- nach gemäss Austrittsbericht vom 8. November 2024 eine paranoide Schizo- phrenie (F20.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F12.1) und Cannabinoide (F12.1), je durch schädlichen Gebrauch, bestehen (CAR pag. 2.102.023). Die IV-Stelle des Kantons Z. ging aus medizinischer Sicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus bzw. von einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (CAR pag. 2.101.005 f.). Aus den Austrittsberichten der Psychi- atrien ergibt sich ferner, dass es gerade gegen Ende August 2024 zu einer deut- lichen Verschlechterung des psychoaffektiven Allgemeinzustandes des Gesuch- stellers gekommen sei. Der Gesuchsteller habe berichtet, dass er im Sommer 2024 bei subjektivem Wohlbefinden seine antipsychotische Medikation abgesetzt und vermehrt Cannabis und Rotwein konsumiert habe. Aufgrund der akustischen Halluzinationen und aus Verzweiflung über seine Gesamtsituation habe er einen Suizidversuch unternommen (Austrittsbericht der Privatklinik B. vom 2. Dezem- ber 2024, CAR pag. 2.102.007 ff.). Als Symptome seiner paranoiden Schizophre- nie werden diese akustische Halluzinationen umschrieben sowie systematisierter Wahn («Chip im Unterkiefer eingebaut, über welchen er nun kommunizieren könne»). Bereits im Austrittsbericht vom 15. März 2024 wird beschrieben, wie er sich bei den zuweisenden Universitären Psychiatrischen Diensten Z. mit stark psychotischen und ausgeformten Beeinträchtigungs- und Beobachtungswahr- nehmungen beeinflusst gezeigt habe (CAR pag. 2.102.007). Auch damals wurde der angesprochene Chip erwähnt und der systematisierte Wahn, welcher den Gesuchsteller zu körperlichen Aktionen ohne Fremdgefährdungspotential veran- lasse (CAR pag. 2.102.011 ff.). Im Austrittsbericht vom 8. November 2024 der Universitären Psychiatrischen Diensten Z. werden zunächst Schnittverletzungen an der Unterarmbeugeseite nach Selbstverletzungen am 12. September 2024 beschrieben bzw. schwere Handverletzungen (CAR pag. 2.102.023 und -025). Schliesslich werden psychotische Ängste bei ausgeprägtem Leidensdruck ge- nannt sowie Ich-Störungen mit Verdacht auf Fremdbeeinflussungserlebnisse (CAR pag. 2.102.024). Es ist ferner die Rede von einer floriden Psychose (-025). 5. Diese Austrittsberichte dokumentieren die psychiatrische Krankheitsgeschichte des Gesuchstellers, seine psychiatrischen Diagnosen und daraus resultierende Symptome. Es wird mit ihnen plausibel und somit glaubhaft dargetan, dass er im mutmasslichen Tatzeitraum an psychischen Beeinträchtigungen litt und seine Schuldfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung und der vorstehend beschriebenen Symptome vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf eine Bestrafung auswirken kann. Bekanntlich kann bei Schizophrenie die Absetzung der antipsychotischen Medikamente zu den beschriebenen psychotischen Symp- tomen führen. Insofern wurde in den Austrittsberichten wiederholt auf die Wich- tigkeit der Einnahme der antipsychotischen Medikamente durch den Beschuldig- ten hingewiesen (CAR pag. 2.102.017 und CAR pag. 2.102.025). Das im
- 8 - Strafbefehl dargestellte Verhalten stellt sich zudem eher als seltsam-bizarr dar («Entblössen der Intimzone am Bahnhof Z.»), denn als strafrechtlich intendiert. Eine kausale Beziehung zwischen der Erkrankung und den vorgeworfenen De- likten ist somit plausibel. Der Tatvorwurf stimmt auch mit den in den Berichten erwähnten möglichen Symptomen seiner Schizophrenie überein, wonach es bei ihm zu körperlichen Aktionen (vorliegend: «Entblössen der Intimzone am Bahn- hof Z.» «Ballen der Faust» «Lautes Herumschreien») ohne – zumindest schwe- rem – Fremdgefährdungspotential kommen könne. Die Gesuchsgegnerin bestä- tigte, im Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung keine Kenntnis von seiner Erkrankung im mutmasslichen Tatzeitraum gehabt zu haben. Die dargelegten Tatsachen stellen somit neue Tatsachen dar. Sie sind auch geeignet, die Beweisgrundlage des Strafbefehls so zu erschüttern, dass ein Absehen von einer Strafbarkeit bzw. ein wesentlich milderes Urteil respektive ein wesentlich milderer Strafbefehl wahr- scheinlich wäre, weshalb sie erheblich sind. Selbst die Gesuchsgegnerin nimmt die Relevanz der neuen Tatsachen für die Beurteilung des im Strafbefehl um- schriebenen Verhaltens an, womit diese unbestritten geblieben ist (CAR pag. 2.101.005). Abschliessend stellt sich die Frage, ob das gegen den Strafbefehl gerichtete Re- visionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, da es sich auf Tatsa- chen stützt, die dem Gesuchsteller von Anfang an bekannt waren. Wie erwähnt, wurde beim Gesuchsteller eine paranoide Schizophrenie mit akustischen Hallu- zinationen diagnostiziert. Am 15. September 2024 und somit zeitnah auf den ihm vorgeworfenen Vorfall am 23. August 2024 wurde der Gesuchsteller in die Psy- chiatrie eingewiesen und zeigte schwere Symptome einer Schizophrenie. Zu- sätzlich unternahm er am 12. September 2024, also kurz auf das vorgeworfene Tatverhalten hin, einen Suizidversuch. Aufgrund dieser Umstände konnte in der damaligen Situation vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, selbst zu erken- nen, dass sein psychischer Zustand von der Bundesanwaltschaft im Strafbefehl nicht berücksichtigt worden war und er entsprechend handeln und Einsprache dagegen hätte erheben müssen. Am 7. November 2024 wurde dem Gesuchstel- ler ein Beistand bestellt, welcher ihn bei seinen Angelegenheiten unterstützt (CAR pag. 1.100.008 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beistand irgendwelche Kenntnis des laufenden Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller hatte, was nicht weiter erstaunt, wurde er doch aufgrund des Suizidversuchs des Gesuchstellers eingesetzt. Wäre dies aufgrund des gegen den Gesuchsteller er- hobenen Strafverfahrens gewesen, so wäre überdies auch die Gesuchsgegnerin über den gesundheitlichen Zustand und damit verbunden über die Verbeistän- dung des Gesuchstellers in Kenntnis gewesen. Letzteres ist hingegen nicht der Fall, wie die Gesuchsgegnerin selbst ausführt. Aufgrund der dargelegten Um- stände kann das Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wer- den.
- 9 - 6. Nachdem die vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen sowohl neu als auch erheblich sind, ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 aufzuhe- ben. 7. Die Aktenlage erlaubt gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO hingegen keinen sofor- tigen Entscheid durch das Revisionsgericht. Ob die fraglichen Bagatelldelikte tat- sächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, kann allein auf- grund der Akten nicht beantwortet werden. Im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist die Sache daher an die Gesuchsgegnerin zur neuen Beurteilung zurück- zuweisen. Die Bundesanwaltschaft, als in der Sache urteilende Strafbefehlsbe- hörde, wird im Rahmen ihres prozessualen Ermessens darüber zu befinden ha- ben, ob sie infolge der neuen Erkenntnisse ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit in Auftrag gibt und gestützt darauf weiter verfährt (vgl. Bundesgericht 6B_145/2019 Urteil vom 11. Juni 2020 E. 3.1), wobei sie zu prüfen haben wird, ob eine Begutachtung nicht von Beginn weg in keinem Ver- hältnis zur Schwere des dem Gesuchsteller gemachten Tatvorwurfs stünde (BOMMER, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23) und sie deshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anderweitig erledigt. 8. Wird ein Urteil bzw. ein Strafbefehl infolge einer Revision aufgehoben, ist es un- verzüglich zu entfernen (vgl. Art. 30 Abs. 5 Bundesgesetz über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafre- gisterbehörden mitzuteilen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsteller obsiegt mit seinem Revisionsgesuch. Folglich fällt die Ge- richtsgebühr ausgangsgemäss für das Revisionsverfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem in diesem Verfahren anwaltlich nicht vertretenem Gesuchsteller steht keine Entschädigung zu und wurde von diesem auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Aufhebung des Strafbefehls ist auch der Entscheid über die Kos- tenauflage des Strafbefehlsverfahrens von Fr. 500.-- an den Gesuchsteller hin- fällig. Im Rahmen des Rückweisungsverfahren wird die Bundesanwaltschaft ge- mäss Art. 428 Abs. 5 StPO über ihre Verfahrenskosten sowie über eine allfällige Entschädigung des Gesuchstellers folglich erneut zu entscheiden haben.
- 10 - Die Berufungskammer erkennt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 46 Abs. 2 StGB). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Gesuchstel- ler auferlegt (CAR pag. 1.100.002-009). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Gegen diesen Strafbefehl richtete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. März 2025 ein Revisionsgesuch und machte geltend, er sei im Tatzeitpunkt schuldun- fähig gewesen (CAR pag. 1.100.011). B.1 Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, den geltend gemachten Revisionsgrund zu belegen (CAR pag. 2.102.001 f.). B.2 Daraufhin stellte der Gesuchsteller dem Gericht verschiedene Dokumente zu seinem Gesundheitszustand bzw. Austrittsberichte über Aufenthalte in psychiat- rischen Kliniken zu (CAR pag. 2.102.005-020 und CAR pag. 2.102.023-035). B.3 Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (CAR pag. 2.101.001 f.). B.4 Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 ebenfalls die Gutheissung des Revisionsgesuchs sowie darüber hinaus einen neuen Ent- scheid durch das Gericht (CAR pag. 2.101.004 f.). Das Revisionsverfahren er- weist sich als spruchreif.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: A) Revision 1. Der Gesuchsteller richtet sein Revisionsersuchen gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl, welcher ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. Für die Beurteilung des Revisionsersuchens gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 ist nach Art. 38a StBOG die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches zur Durch- brechung der Rechtskraft eines Entscheids führt und deshalb nur in engem Rah- men zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 4 und N. 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 1 f.). Revi- sionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.1 Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revi- sionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1 und 6B_791/2014 vom
7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]). 2.2 Vorliegend geben die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO keinen Anlass zu Bemerkungen, da das Revisionsgesuch zulässig und durch die Eingaben des Gesuchstellers begründet ist sowie darüber bisher noch nicht befunden wurde. Folglich ist auf das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 einzutreten. 2.3 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen rechts- kräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor
- 4 - dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Mei- nung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; 141 IV 93 E. 2.3). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht – bzw. bei Strafbefehlen die Staatsanwaltschaft – im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h. wenn sie diesen nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1). Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeig- net sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass auf- grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 2.2.2. mit Hinweisen). Ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist rechts- missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von An- fang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3). Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tat- sachen oder Beweismittel, die schon im ordentlichen Verfahren geltend zu ma- chen für den Beschuldigten unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.
3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führt der Gesuchsteller aus, dass er seit mehr als einem Jahr offiziell an einer paranoiden Schizophrenie leide und verweist unter anderem auf eine IV-Rente, die er seit dem 1. August 2024 erhalte. Aufgrund seiner Erkrankung sei er zum Tatereignis im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Am 12. September 2024 habe er einen Suizidver- such unternommen, den er überlebt habe. Anschliessend sei er wieder zwei Mo- nate in den Universitären Psychiatrischen Diensten Z. und der Privatklinik B. für Psychiatrie und Psychotherapie betreut worden, wo seine Medikamente neu ein- gestellt worden seien (CAR pag. 1.100.011 und CAR pag. 2.102.005 f.). Zur Un- termauerung der geltend gemachten Schuldunfähigkeit reichte der Gesuchsteller vier Austrittsberichte der Privatklinik B. für Psychiatrie und Psychotherapie sowie vier Austrittsberichte der Universitären Psychiatrischen Dienste Z. ein (CAR pag.
- 5 - 2.102.007-020 und CAR pag. 2.101.023-035). Seine psychische Erkrankung sei der Bundesanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Im Revisionsverfahren wurde der Gesuchsteller durch einen Beistand unterstützt (CAR pag. 1.100.008, CAR pag. 1.100.011, CAR pag. 2.102.003 f.). 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 bestätigt die Gesuchsgegnerin, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Gesuchsteller im Tatzeitpunkt aufgrund einer schizophrenen Erkrankung nicht zurechnungsfähig gewesen sein dürfte, welcher Umstand ihr erst per E-Mail vom 24. Januar 2025 durch den Beistand des Gesuchstellers kommuniziert worden sei. Beim Erlass des Strafbefehls sei den ihr damals vorliegenden Akten nur zu entnehmen gewesen, dass er anläss- lich seiner polizeilichen Befragung vom 23. August 2024 von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Er habe auch keine Angaben hin- sichtlich einer allfälligen Beistandschaft gemacht. Aufgrund der nunmehr vorlie- genden neuen Aktenstücke, insbesondere der Diagnosen, würden neue Tatsa- chen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen, welche mit Blick auf Art. 19 StGB für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit relevant sein dürften. Deshalb beantrage sie als Gesuchsgegnerin ebenfalls die Gutheissung des Revisionsgesuchs. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei durch das Gericht gestützt auf die spruchreifen Akten in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO ein neuer Entscheid zu fällen (CAR pag. 2.101.004 f.). 4.
4.1 Gemäss Fachliteratur stellt Schizophrenie eine der schwersten psychischen Krankheiten dar, wenn auch grundsätzlich behandelbar. Sie zählt zu den Psy- chosen. Schizophrene Psychosen gehen sowohl im akuten Stadium als auch im Langzeitverlauf mit Veränderungen der Wahrnehmungen, des Denkens, des An- triebs und der Affektivität einher; sie können zu bizarren Auffälligkeiten im zwi- schenmenschlichen Kontakt führen (KONRAD/HUCHZERMEIER/RASCH, Forensi- sche Psychiatrie und Psychotherapie, Rechtsgrundlagen, Begutachtung und Praxis, 5. Aufl. 2019, S. 268). Die psychotischen Symptome der Schizophrenie beinhalten Realitätsverlust, falsche Überzeugungen (Wahnvorstellungen), Wahr- nehmungserfahrungen, die nicht durch andere geteilt werden (Halluzinationen), oder seltsam-bizarres Verhalten. Bei Schizophrenie treten unterschiedliche Arten von Halluzinationen auf, wobei die akustischen Halluzinationen am häufigsten sind. Auftreten und Ausmass psychotischer Symptome sind meist episodischer Natur (VENZLAFF/FOERSTER/DRESSING/HABERMEYER, Psychiatrische Begutach- tung, 7. Aufl. 2021, S. 253). Die Sinnestäuschungen, die vor allem als akustische und optische Halluzinationen vorliegen, werden meist in das Wahnsystem inte- griert und sind häufig mit sehr starken Affekten verbunden, wodurch die Gefahr von Aggressionsdelikten steigt (KONRAD/HUCHZERMEIER/RASCH, a.a.O., S. 272). In akuten Phasen der Erkrankung ist regelmässig eine Aufhebung der
- 6 - Schuldfähigkeit positiv durch ein Gutachten zu belegen, in subakuten Phasen wird man sie selten ausschliessen können. In Phasen der Remission ist sorgfältig zu überprüfen, ob kognitive Einbussen zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit führen. Auch bei akuten Störungsbildern ist der Zusammenhang zwischen Psychopathologie und aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähig- keit detailliert für den Tatzeitpunkt zu belegen (a.a.O., S. 261). Es muss hierbei eine kausale Beziehung zwischen Schizophrenie und Delikt vorliegen. Liegt diese vor und eine akut psychotische Symptomatik wurde diagnostiziert, ist in den meisten Fällen eine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen (KON- RAD/HUCHZERMEIER/RASCH, a.a.O., S. 272 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH [Beschl v. 23.08.2012 – 1 StR 289/12]). 4.2 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Austrittsberichten ergibt sich, dass er wiederholt stationär in verschiedenen Psychiatrien behandelt wurde, so z.B. in den Universitären Psychiatrischen Dienste Z., der Privatklinik B. AG für Psychi- atrie und Psychotherapie in Y. und im Psychiatriezentrum X. In der Privatklinik B. wurde er – soweit aus den Akten ersichtlich – zwischen 2020 und 2024 mindes- tens vier Mal bei einer Dauer von rund einer bis vier Wochen hospitalisiert, das letzte Mal vom 16. Oktober 2024 bis am 7. November 2024. Auch in den Univer- sitären Psychiatrischen Diensten Z. wurde er zwischen 2023 und 2024 mehrfach stationär behandelt. Hier sind insbesondere vier Aufenthalte in den Berichten be- schrieben, welche zwischen einzelnen Tagen bis zu einem Monat dauerten. Zu- letzt befand sich der Gesuchsteller in den Universitären Psychiatrischen Diens- ten Z. vom 15. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 in stationärer Behand- lung. Ereigniszeitpunkt, der im Strafbefehl vorgeworfenen Handlungen ist der
23. August 2024. Aufgrund der in den Austrittsberichten gestellten Diagnosen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in die- sem Zeitraum an einer paranoiden Schizophrenie litt. So ergibt sich aus den Be- richten, dass bei ihm die erste psychotische Episode mit Hospitationen im Jahr 2020 auftrat (vgl. CAR pag. 2.102.024). Damals wurde ihm von der Privatklinik B. Ende 2020/anfangs 2021 noch eine substanzinduzierte, akut polymorphe psy- chotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert (ICD-10: F23.1) und eine psychotische Symptomatik beschrieben (Austrittsberichte vom
23. Dezember 2020 und 22. Januar 2021, CAR pag. 2.102.015 f. und CAR pag. 2.102.018 f.). Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2024 wurde dann bereits fest- gehalten, dass der Gesuchsteller an einer langjährig bestehenden, bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20) leide, Stand nach einem Suizidversuch im September 2024 mit schweren Selbstverletzungen an der rechten Hand (ICD- 10:X84) (CAR pag. 2.102.007). Diese Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wurde ihm bereits im Austrittsbericht vom März 2024 gestellt, neben psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabinoide (ICD- 10: F12.1), je durch schädlichen Gebrauch (CAR pag. 2.102.011). Entsprechend
- 7 - fiel auch die Diagnose der Universitäreren Psychiatrischen Diensten Z. aus, wo- nach gemäss Austrittsbericht vom 8. November 2024 eine paranoide Schizo- phrenie (F20.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F12.1) und Cannabinoide (F12.1), je durch schädlichen Gebrauch, bestehen (CAR pag. 2.102.023). Die IV-Stelle des Kantons Z. ging aus medizinischer Sicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus bzw. von einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (CAR pag. 2.101.005 f.). Aus den Austrittsberichten der Psychi- atrien ergibt sich ferner, dass es gerade gegen Ende August 2024 zu einer deut- lichen Verschlechterung des psychoaffektiven Allgemeinzustandes des Gesuch- stellers gekommen sei. Der Gesuchsteller habe berichtet, dass er im Sommer 2024 bei subjektivem Wohlbefinden seine antipsychotische Medikation abgesetzt und vermehrt Cannabis und Rotwein konsumiert habe. Aufgrund der akustischen Halluzinationen und aus Verzweiflung über seine Gesamtsituation habe er einen Suizidversuch unternommen (Austrittsbericht der Privatklinik B. vom 2. Dezem- ber 2024, CAR pag. 2.102.007 ff.). Als Symptome seiner paranoiden Schizophre- nie werden diese akustische Halluzinationen umschrieben sowie systematisierter Wahn («Chip im Unterkiefer eingebaut, über welchen er nun kommunizieren könne»). Bereits im Austrittsbericht vom 15. März 2024 wird beschrieben, wie er sich bei den zuweisenden Universitären Psychiatrischen Diensten Z. mit stark psychotischen und ausgeformten Beeinträchtigungs- und Beobachtungswahr- nehmungen beeinflusst gezeigt habe (CAR pag. 2.102.007). Auch damals wurde der angesprochene Chip erwähnt und der systematisierte Wahn, welcher den Gesuchsteller zu körperlichen Aktionen ohne Fremdgefährdungspotential veran- lasse (CAR pag. 2.102.011 ff.). Im Austrittsbericht vom 8. November 2024 der Universitären Psychiatrischen Diensten Z. werden zunächst Schnittverletzungen an der Unterarmbeugeseite nach Selbstverletzungen am 12. September 2024 beschrieben bzw. schwere Handverletzungen (CAR pag. 2.102.023 und -025). Schliesslich werden psychotische Ängste bei ausgeprägtem Leidensdruck ge- nannt sowie Ich-Störungen mit Verdacht auf Fremdbeeinflussungserlebnisse (CAR pag. 2.102.024). Es ist ferner die Rede von einer floriden Psychose (-025). 5. Diese Austrittsberichte dokumentieren die psychiatrische Krankheitsgeschichte des Gesuchstellers, seine psychiatrischen Diagnosen und daraus resultierende Symptome. Es wird mit ihnen plausibel und somit glaubhaft dargetan, dass er im mutmasslichen Tatzeitraum an psychischen Beeinträchtigungen litt und seine Schuldfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung und der vorstehend beschriebenen Symptome vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf eine Bestrafung auswirken kann. Bekanntlich kann bei Schizophrenie die Absetzung der antipsychotischen Medikamente zu den beschriebenen psychotischen Symp- tomen führen. Insofern wurde in den Austrittsberichten wiederholt auf die Wich- tigkeit der Einnahme der antipsychotischen Medikamente durch den Beschuldig- ten hingewiesen (CAR pag. 2.102.017 und CAR pag. 2.102.025). Das im
- 8 - Strafbefehl dargestellte Verhalten stellt sich zudem eher als seltsam-bizarr dar («Entblössen der Intimzone am Bahnhof Z.»), denn als strafrechtlich intendiert. Eine kausale Beziehung zwischen der Erkrankung und den vorgeworfenen De- likten ist somit plausibel. Der Tatvorwurf stimmt auch mit den in den Berichten erwähnten möglichen Symptomen seiner Schizophrenie überein, wonach es bei ihm zu körperlichen Aktionen (vorliegend: «Entblössen der Intimzone am Bahn- hof Z.» «Ballen der Faust» «Lautes Herumschreien») ohne – zumindest schwe- rem – Fremdgefährdungspotential kommen könne. Die Gesuchsgegnerin bestä- tigte, im Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung keine Kenntnis von seiner Erkrankung im mutmasslichen Tatzeitraum gehabt zu haben. Die dargelegten Tatsachen stellen somit neue Tatsachen dar. Sie sind auch geeignet, die Beweisgrundlage des Strafbefehls so zu erschüttern, dass ein Absehen von einer Strafbarkeit bzw. ein wesentlich milderes Urteil respektive ein wesentlich milderer Strafbefehl wahr- scheinlich wäre, weshalb sie erheblich sind. Selbst die Gesuchsgegnerin nimmt die Relevanz der neuen Tatsachen für die Beurteilung des im Strafbefehl um- schriebenen Verhaltens an, womit diese unbestritten geblieben ist (CAR pag. 2.101.005). Abschliessend stellt sich die Frage, ob das gegen den Strafbefehl gerichtete Re- visionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, da es sich auf Tatsa- chen stützt, die dem Gesuchsteller von Anfang an bekannt waren. Wie erwähnt, wurde beim Gesuchsteller eine paranoide Schizophrenie mit akustischen Hallu- zinationen diagnostiziert. Am 15. September 2024 und somit zeitnah auf den ihm vorgeworfenen Vorfall am 23. August 2024 wurde der Gesuchsteller in die Psy- chiatrie eingewiesen und zeigte schwere Symptome einer Schizophrenie. Zu- sätzlich unternahm er am 12. September 2024, also kurz auf das vorgeworfene Tatverhalten hin, einen Suizidversuch. Aufgrund dieser Umstände konnte in der damaligen Situation vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, selbst zu erken- nen, dass sein psychischer Zustand von der Bundesanwaltschaft im Strafbefehl nicht berücksichtigt worden war und er entsprechend handeln und Einsprache dagegen hätte erheben müssen. Am 7. November 2024 wurde dem Gesuchstel- ler ein Beistand bestellt, welcher ihn bei seinen Angelegenheiten unterstützt (CAR pag. 1.100.008 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beistand irgendwelche Kenntnis des laufenden Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller hatte, was nicht weiter erstaunt, wurde er doch aufgrund des Suizidversuchs des Gesuchstellers eingesetzt. Wäre dies aufgrund des gegen den Gesuchsteller er- hobenen Strafverfahrens gewesen, so wäre überdies auch die Gesuchsgegnerin über den gesundheitlichen Zustand und damit verbunden über die Verbeistän- dung des Gesuchstellers in Kenntnis gewesen. Letzteres ist hingegen nicht der Fall, wie die Gesuchsgegnerin selbst ausführt. Aufgrund der dargelegten Um- stände kann das Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wer- den.
- 9 - 6. Nachdem die vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen sowohl neu als auch erheblich sind, ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 aufzuhe- ben. 7. Die Aktenlage erlaubt gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO hingegen keinen sofor- tigen Entscheid durch das Revisionsgericht. Ob die fraglichen Bagatelldelikte tat- sächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, kann allein auf- grund der Akten nicht beantwortet werden. Im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist die Sache daher an die Gesuchsgegnerin zur neuen Beurteilung zurück- zuweisen. Die Bundesanwaltschaft, als in der Sache urteilende Strafbefehlsbe- hörde, wird im Rahmen ihres prozessualen Ermessens darüber zu befinden ha- ben, ob sie infolge der neuen Erkenntnisse ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit in Auftrag gibt und gestützt darauf weiter verfährt (vgl. Bundesgericht 6B_145/2019 Urteil vom 11. Juni 2020 E. 3.1), wobei sie zu prüfen haben wird, ob eine Begutachtung nicht von Beginn weg in keinem Ver- hältnis zur Schwere des dem Gesuchsteller gemachten Tatvorwurfs stünde (BOMMER, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23) und sie deshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anderweitig erledigt. 8. Wird ein Urteil bzw. ein Strafbefehl infolge einer Revision aufgehoben, ist es un- verzüglich zu entfernen (vgl. Art. 30 Abs. 5 Bundesgesetz über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafre- gisterbehörden mitzuteilen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsteller obsiegt mit seinem Revisionsgesuch. Folglich fällt die Ge- richtsgebühr ausgangsgemäss für das Revisionsverfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem in diesem Verfahren anwaltlich nicht vertretenem Gesuchsteller steht keine Entschädigung zu und wurde von diesem auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Aufhebung des Strafbefehls ist auch der Entscheid über die Kos- tenauflage des Strafbefehlsverfahrens von Fr. 500.-- an den Gesuchsteller hin- fällig. Im Rahmen des Rückweisungsverfahren wird die Bundesanwaltschaft ge- mäss Art. 428 Abs. 5 StPO über ihre Verfahrenskosten sowie über eine allfällige Entschädigung des Gesuchstellers folglich erneut zu entscheiden haben.
- 10 - Die Berufungskammer erkennt:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird gutgeheissen.
- Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.24.1442-BSI vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesan- waltschaft zurückgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen ausser Ansatz.
- Die Bundesanwaltschaft wird im Rahmen des Rückweisungsverfahrens über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens SV.24.1442-BSI zu befinden haben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. Juli 2025 Berufungskammer Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Andrea Blum und Richter Olivier Thormann Gerichtsschreiberin Flurina Heer Parteien
A.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revision gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.24.1442-BSI vom 11. Dezember 2024
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2025.1
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2024 verurteilte die Bundesanwaltschaft den Gesuchsteller wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie we- gen unanständigen Benehmens (Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das kan- tonale Strafrecht des Kantons Z. [KStrG Z.]). Gemäss diesem habe der Gesuch- steller am 23. August 2024 am Bahnhof Z. auf einem Perron um ca. 18:50 Uhr seine Intimzone entblösst und laut herumgeschrien. Mehrere Reisende hätten sich dadurch sichtlich gestört gefühlt. Als die Transportpolizei erschienen sei, habe der Gesuchsteller diese angeschaut, die Faust geballt und sei in einen in Kürze abfahrenden Zug gestiegen. Er habe sich geweigert den Zug zu verlassen und sich der Arretierung der Transportpolizei verwehrt. Zudem habe er die Transportpolizei an einer anderweitigen laufenden Kontrolle gehindert. Die Bun- desanwaltschaft bestrafte den Gesuchsteller aufgrund des beschriebenen Sach- verhalts mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. Die Bundesanwaltschaft verzichtete darauf den mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. vom 15. März 2023 angeordneten bedingten Strafvollzug einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 170.-- zu wi- derrufen und verlängerte stattdessen die Probezeit von zwei auf drei Jahre (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- wurden dem Gesuchstel- ler auferlegt (CAR pag. 1.100.002-009). Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Gegen diesen Strafbefehl richtete der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. März 2025 ein Revisionsgesuch und machte geltend, er sei im Tatzeitpunkt schuldun- fähig gewesen (CAR pag. 1.100.011). B.1 Mit Verfügung vom 11. März 2025 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, den geltend gemachten Revisionsgrund zu belegen (CAR pag. 2.102.001 f.). B.2 Daraufhin stellte der Gesuchsteller dem Gericht verschiedene Dokumente zu seinem Gesundheitszustand bzw. Austrittsberichte über Aufenthalte in psychiat- rischen Kliniken zu (CAR pag. 2.102.005-020 und CAR pag. 2.102.023-035). B.3 Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (CAR pag. 2.101.001 f.). B.4 Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 ebenfalls die Gutheissung des Revisionsgesuchs sowie darüber hinaus einen neuen Ent- scheid durch das Gericht (CAR pag. 2.101.004 f.). Das Revisionsverfahren er- weist sich als spruchreif.
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: A) Revision 1. Der Gesuchsteller richtet sein Revisionsersuchen gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl, welcher ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 410 Abs. 1 StPO darstellt. Für die Beurteilung des Revisionsersuchens gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 ist nach Art. 38a StBOG die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig. 2. Die Revision stellt ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, welches zur Durch- brechung der Rechtskraft eines Entscheids führt und deshalb nur in engem Rah- men zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen der Revision (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 4 und N. 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 1 f.). Revi- sionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). 2.1 Das Revisionsverfahren gemäss Strafprozessordnung gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt worden ist. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revi- sionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile des Bundesge- richtes 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1 und 6B_791/2014 vom
7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen [nicht publ. in BGE 141 IV 298]). 2.2 Vorliegend geben die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO keinen Anlass zu Bemerkungen, da das Revisionsgesuch zulässig und durch die Eingaben des Gesuchstellers begründet ist sowie darüber bisher noch nicht befunden wurde. Folglich ist auf das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 einzutreten. 2.3 Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO: Wer durch ein rechtskräftiges Urteil respektive durch einen rechts- kräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor
- 4 - dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich stren- gere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Mei- nung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Revision nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; 141 IV 93 E. 2.3). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht – bzw. bei Strafbefehlen die Staatsanwaltschaft – im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, d.h. wenn sie diesen nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.1). Erheblich sind neue Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie geeig- net sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass auf- grund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 2.2.2. mit Hinweisen). Ein gegen einen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist rechts- missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von An- fang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den or- dentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3). Die Revision eines Strafbefehls kann in Betracht kommen wegen wichtiger Tat- sachen oder Beweismittel, die schon im ordentlichen Verfahren geltend zu ma- chen für den Beschuldigten unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 = Pra 94 [2005] Nr. 35 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). 3.
3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führt der Gesuchsteller aus, dass er seit mehr als einem Jahr offiziell an einer paranoiden Schizophrenie leide und verweist unter anderem auf eine IV-Rente, die er seit dem 1. August 2024 erhalte. Aufgrund seiner Erkrankung sei er zum Tatereignis im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig gewesen. Am 12. September 2024 habe er einen Suizidver- such unternommen, den er überlebt habe. Anschliessend sei er wieder zwei Mo- nate in den Universitären Psychiatrischen Diensten Z. und der Privatklinik B. für Psychiatrie und Psychotherapie betreut worden, wo seine Medikamente neu ein- gestellt worden seien (CAR pag. 1.100.011 und CAR pag. 2.102.005 f.). Zur Un- termauerung der geltend gemachten Schuldunfähigkeit reichte der Gesuchsteller vier Austrittsberichte der Privatklinik B. für Psychiatrie und Psychotherapie sowie vier Austrittsberichte der Universitären Psychiatrischen Dienste Z. ein (CAR pag.
- 5 - 2.102.007-020 und CAR pag. 2.101.023-035). Seine psychische Erkrankung sei der Bundesanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Im Revisionsverfahren wurde der Gesuchsteller durch einen Beistand unterstützt (CAR pag. 1.100.008, CAR pag. 1.100.011, CAR pag. 2.102.003 f.). 3.2 In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 bestätigt die Gesuchsgegnerin, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass der Gesuchsteller im Tatzeitpunkt aufgrund einer schizophrenen Erkrankung nicht zurechnungsfähig gewesen sein dürfte, welcher Umstand ihr erst per E-Mail vom 24. Januar 2025 durch den Beistand des Gesuchstellers kommuniziert worden sei. Beim Erlass des Strafbefehls sei den ihr damals vorliegenden Akten nur zu entnehmen gewesen, dass er anläss- lich seiner polizeilichen Befragung vom 23. August 2024 von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Er habe auch keine Angaben hin- sichtlich einer allfälligen Beistandschaft gemacht. Aufgrund der nunmehr vorlie- genden neuen Aktenstücke, insbesondere der Diagnosen, würden neue Tatsa- chen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen, welche mit Blick auf Art. 19 StGB für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit relevant sein dürften. Deshalb beantrage sie als Gesuchsgegnerin ebenfalls die Gutheissung des Revisionsgesuchs. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei durch das Gericht gestützt auf die spruchreifen Akten in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO ein neuer Entscheid zu fällen (CAR pag. 2.101.004 f.). 4.
4.1 Gemäss Fachliteratur stellt Schizophrenie eine der schwersten psychischen Krankheiten dar, wenn auch grundsätzlich behandelbar. Sie zählt zu den Psy- chosen. Schizophrene Psychosen gehen sowohl im akuten Stadium als auch im Langzeitverlauf mit Veränderungen der Wahrnehmungen, des Denkens, des An- triebs und der Affektivität einher; sie können zu bizarren Auffälligkeiten im zwi- schenmenschlichen Kontakt führen (KONRAD/HUCHZERMEIER/RASCH, Forensi- sche Psychiatrie und Psychotherapie, Rechtsgrundlagen, Begutachtung und Praxis, 5. Aufl. 2019, S. 268). Die psychotischen Symptome der Schizophrenie beinhalten Realitätsverlust, falsche Überzeugungen (Wahnvorstellungen), Wahr- nehmungserfahrungen, die nicht durch andere geteilt werden (Halluzinationen), oder seltsam-bizarres Verhalten. Bei Schizophrenie treten unterschiedliche Arten von Halluzinationen auf, wobei die akustischen Halluzinationen am häufigsten sind. Auftreten und Ausmass psychotischer Symptome sind meist episodischer Natur (VENZLAFF/FOERSTER/DRESSING/HABERMEYER, Psychiatrische Begutach- tung, 7. Aufl. 2021, S. 253). Die Sinnestäuschungen, die vor allem als akustische und optische Halluzinationen vorliegen, werden meist in das Wahnsystem inte- griert und sind häufig mit sehr starken Affekten verbunden, wodurch die Gefahr von Aggressionsdelikten steigt (KONRAD/HUCHZERMEIER/RASCH, a.a.O., S. 272). In akuten Phasen der Erkrankung ist regelmässig eine Aufhebung der
- 6 - Schuldfähigkeit positiv durch ein Gutachten zu belegen, in subakuten Phasen wird man sie selten ausschliessen können. In Phasen der Remission ist sorgfältig zu überprüfen, ob kognitive Einbussen zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit führen. Auch bei akuten Störungsbildern ist der Zusammenhang zwischen Psychopathologie und aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähig- keit detailliert für den Tatzeitpunkt zu belegen (a.a.O., S. 261). Es muss hierbei eine kausale Beziehung zwischen Schizophrenie und Delikt vorliegen. Liegt diese vor und eine akut psychotische Symptomatik wurde diagnostiziert, ist in den meisten Fällen eine vollständige Schuldunfähigkeit anzunehmen (KON- RAD/HUCHZERMEIER/RASCH, a.a.O., S. 272 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH [Beschl v. 23.08.2012 – 1 StR 289/12]). 4.2 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Austrittsberichten ergibt sich, dass er wiederholt stationär in verschiedenen Psychiatrien behandelt wurde, so z.B. in den Universitären Psychiatrischen Dienste Z., der Privatklinik B. AG für Psychi- atrie und Psychotherapie in Y. und im Psychiatriezentrum X. In der Privatklinik B. wurde er – soweit aus den Akten ersichtlich – zwischen 2020 und 2024 mindes- tens vier Mal bei einer Dauer von rund einer bis vier Wochen hospitalisiert, das letzte Mal vom 16. Oktober 2024 bis am 7. November 2024. Auch in den Univer- sitären Psychiatrischen Diensten Z. wurde er zwischen 2023 und 2024 mehrfach stationär behandelt. Hier sind insbesondere vier Aufenthalte in den Berichten be- schrieben, welche zwischen einzelnen Tagen bis zu einem Monat dauerten. Zu- letzt befand sich der Gesuchsteller in den Universitären Psychiatrischen Diens- ten Z. vom 15. September 2024 bis zum 16. Oktober 2024 in stationärer Behand- lung. Ereigniszeitpunkt, der im Strafbefehl vorgeworfenen Handlungen ist der
23. August 2024. Aufgrund der in den Austrittsberichten gestellten Diagnosen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in die- sem Zeitraum an einer paranoiden Schizophrenie litt. So ergibt sich aus den Be- richten, dass bei ihm die erste psychotische Episode mit Hospitationen im Jahr 2020 auftrat (vgl. CAR pag. 2.102.024). Damals wurde ihm von der Privatklinik B. Ende 2020/anfangs 2021 noch eine substanzinduzierte, akut polymorphe psy- chotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie diagnostiziert (ICD-10: F23.1) und eine psychotische Symptomatik beschrieben (Austrittsberichte vom
23. Dezember 2020 und 22. Januar 2021, CAR pag. 2.102.015 f. und CAR pag. 2.102.018 f.). Im Austrittsbericht vom 2. Dezember 2024 wurde dann bereits fest- gehalten, dass der Gesuchsteller an einer langjährig bestehenden, bekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20) leide, Stand nach einem Suizidversuch im September 2024 mit schweren Selbstverletzungen an der rechten Hand (ICD- 10:X84) (CAR pag. 2.102.007). Diese Diagnose einer paranoiden Schizophrenie wurde ihm bereits im Austrittsbericht vom März 2024 gestellt, neben psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.1) und Cannabinoide (ICD- 10: F12.1), je durch schädlichen Gebrauch (CAR pag. 2.102.011). Entsprechend
- 7 - fiel auch die Diagnose der Universitäreren Psychiatrischen Diensten Z. aus, wo- nach gemäss Austrittsbericht vom 8. November 2024 eine paranoide Schizo- phrenie (F20.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (F12.1) und Cannabinoide (F12.1), je durch schädlichen Gebrauch, bestehen (CAR pag. 2.102.023). Die IV-Stelle des Kantons Z. ging aus medizinischer Sicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus bzw. von einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (CAR pag. 2.101.005 f.). Aus den Austrittsberichten der Psychi- atrien ergibt sich ferner, dass es gerade gegen Ende August 2024 zu einer deut- lichen Verschlechterung des psychoaffektiven Allgemeinzustandes des Gesuch- stellers gekommen sei. Der Gesuchsteller habe berichtet, dass er im Sommer 2024 bei subjektivem Wohlbefinden seine antipsychotische Medikation abgesetzt und vermehrt Cannabis und Rotwein konsumiert habe. Aufgrund der akustischen Halluzinationen und aus Verzweiflung über seine Gesamtsituation habe er einen Suizidversuch unternommen (Austrittsbericht der Privatklinik B. vom 2. Dezem- ber 2024, CAR pag. 2.102.007 ff.). Als Symptome seiner paranoiden Schizophre- nie werden diese akustische Halluzinationen umschrieben sowie systematisierter Wahn («Chip im Unterkiefer eingebaut, über welchen er nun kommunizieren könne»). Bereits im Austrittsbericht vom 15. März 2024 wird beschrieben, wie er sich bei den zuweisenden Universitären Psychiatrischen Diensten Z. mit stark psychotischen und ausgeformten Beeinträchtigungs- und Beobachtungswahr- nehmungen beeinflusst gezeigt habe (CAR pag. 2.102.007). Auch damals wurde der angesprochene Chip erwähnt und der systematisierte Wahn, welcher den Gesuchsteller zu körperlichen Aktionen ohne Fremdgefährdungspotential veran- lasse (CAR pag. 2.102.011 ff.). Im Austrittsbericht vom 8. November 2024 der Universitären Psychiatrischen Diensten Z. werden zunächst Schnittverletzungen an der Unterarmbeugeseite nach Selbstverletzungen am 12. September 2024 beschrieben bzw. schwere Handverletzungen (CAR pag. 2.102.023 und -025). Schliesslich werden psychotische Ängste bei ausgeprägtem Leidensdruck ge- nannt sowie Ich-Störungen mit Verdacht auf Fremdbeeinflussungserlebnisse (CAR pag. 2.102.024). Es ist ferner die Rede von einer floriden Psychose (-025). 5. Diese Austrittsberichte dokumentieren die psychiatrische Krankheitsgeschichte des Gesuchstellers, seine psychiatrischen Diagnosen und daraus resultierende Symptome. Es wird mit ihnen plausibel und somit glaubhaft dargetan, dass er im mutmasslichen Tatzeitraum an psychischen Beeinträchtigungen litt und seine Schuldfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung und der vorstehend beschriebenen Symptome vermindert oder aufgehoben gewesen sein könnte, was sich auf eine Bestrafung auswirken kann. Bekanntlich kann bei Schizophrenie die Absetzung der antipsychotischen Medikamente zu den beschriebenen psychotischen Symp- tomen führen. Insofern wurde in den Austrittsberichten wiederholt auf die Wich- tigkeit der Einnahme der antipsychotischen Medikamente durch den Beschuldig- ten hingewiesen (CAR pag. 2.102.017 und CAR pag. 2.102.025). Das im
- 8 - Strafbefehl dargestellte Verhalten stellt sich zudem eher als seltsam-bizarr dar («Entblössen der Intimzone am Bahnhof Z.»), denn als strafrechtlich intendiert. Eine kausale Beziehung zwischen der Erkrankung und den vorgeworfenen De- likten ist somit plausibel. Der Tatvorwurf stimmt auch mit den in den Berichten erwähnten möglichen Symptomen seiner Schizophrenie überein, wonach es bei ihm zu körperlichen Aktionen (vorliegend: «Entblössen der Intimzone am Bahn- hof Z.» «Ballen der Faust» «Lautes Herumschreien») ohne – zumindest schwe- rem – Fremdgefährdungspotential kommen könne. Die Gesuchsgegnerin bestä- tigte, im Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung keine Kenntnis von seiner Erkrankung im mutmasslichen Tatzeitraum gehabt zu haben. Die dargelegten Tatsachen stellen somit neue Tatsachen dar. Sie sind auch geeignet, die Beweisgrundlage des Strafbefehls so zu erschüttern, dass ein Absehen von einer Strafbarkeit bzw. ein wesentlich milderes Urteil respektive ein wesentlich milderer Strafbefehl wahr- scheinlich wäre, weshalb sie erheblich sind. Selbst die Gesuchsgegnerin nimmt die Relevanz der neuen Tatsachen für die Beurteilung des im Strafbefehl um- schriebenen Verhaltens an, womit diese unbestritten geblieben ist (CAR pag. 2.101.005). Abschliessend stellt sich die Frage, ob das gegen den Strafbefehl gerichtete Re- visionsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, da es sich auf Tatsa- chen stützt, die dem Gesuchsteller von Anfang an bekannt waren. Wie erwähnt, wurde beim Gesuchsteller eine paranoide Schizophrenie mit akustischen Hallu- zinationen diagnostiziert. Am 15. September 2024 und somit zeitnah auf den ihm vorgeworfenen Vorfall am 23. August 2024 wurde der Gesuchsteller in die Psy- chiatrie eingewiesen und zeigte schwere Symptome einer Schizophrenie. Zu- sätzlich unternahm er am 12. September 2024, also kurz auf das vorgeworfene Tatverhalten hin, einen Suizidversuch. Aufgrund dieser Umstände konnte in der damaligen Situation vom Gesuchsteller nicht erwartet werden, selbst zu erken- nen, dass sein psychischer Zustand von der Bundesanwaltschaft im Strafbefehl nicht berücksichtigt worden war und er entsprechend handeln und Einsprache dagegen hätte erheben müssen. Am 7. November 2024 wurde dem Gesuchstel- ler ein Beistand bestellt, welcher ihn bei seinen Angelegenheiten unterstützt (CAR pag. 1.100.008 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beistand irgendwelche Kenntnis des laufenden Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller hatte, was nicht weiter erstaunt, wurde er doch aufgrund des Suizidversuchs des Gesuchstellers eingesetzt. Wäre dies aufgrund des gegen den Gesuchsteller er- hobenen Strafverfahrens gewesen, so wäre überdies auch die Gesuchsgegnerin über den gesundheitlichen Zustand und damit verbunden über die Verbeistän- dung des Gesuchstellers in Kenntnis gewesen. Letzteres ist hingegen nicht der Fall, wie die Gesuchsgegnerin selbst ausführt. Aufgrund der dargelegten Um- stände kann das Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert wer- den.
- 9 - 6. Nachdem die vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen sowohl neu als auch erheblich sind, ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 11. Dezember 2024 aufzuhe- ben. 7. Die Aktenlage erlaubt gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO hingegen keinen sofor- tigen Entscheid durch das Revisionsgericht. Ob die fraglichen Bagatelldelikte tat- sächlich im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden, kann allein auf- grund der Akten nicht beantwortet werden. Im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist die Sache daher an die Gesuchsgegnerin zur neuen Beurteilung zurück- zuweisen. Die Bundesanwaltschaft, als in der Sache urteilende Strafbefehlsbe- hörde, wird im Rahmen ihres prozessualen Ermessens darüber zu befinden ha- ben, ob sie infolge der neuen Erkenntnisse ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit in Auftrag gibt und gestützt darauf weiter verfährt (vgl. Bundesgericht 6B_145/2019 Urteil vom 11. Juni 2020 E. 3.1), wobei sie zu prüfen haben wird, ob eine Begutachtung nicht von Beginn weg in keinem Ver- hältnis zur Schwere des dem Gesuchsteller gemachten Tatvorwurfs stünde (BOMMER, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 20 N 23) und sie deshalb das Verfahren gegen den Gesuchsteller gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO anderweitig erledigt. 8. Wird ein Urteil bzw. ein Strafbefehl infolge einer Revision aufgehoben, ist es un- verzüglich zu entfernen (vgl. Art. 30 Abs. 5 Bundesgesetz über das Strafregister- Informationssystem VOSTRA). Dieser Entscheid ist deshalb auch den Strafre- gisterbehörden mitzuteilen. B) Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchsteller obsiegt mit seinem Revisionsgesuch. Folglich fällt die Ge- richtsgebühr ausgangsgemäss für das Revisionsverfahren ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem in diesem Verfahren anwaltlich nicht vertretenem Gesuchsteller steht keine Entschädigung zu und wurde von diesem auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der Aufhebung des Strafbefehls ist auch der Entscheid über die Kos- tenauflage des Strafbefehlsverfahrens von Fr. 500.-- an den Gesuchsteller hin- fällig. Im Rahmen des Rückweisungsverfahren wird die Bundesanwaltschaft ge- mäss Art. 428 Abs. 5 StPO über ihre Verfahrenskosten sowie über eine allfällige Entschädigung des Gesuchstellers folglich erneut zu entscheiden haben.
- 10 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft SV.24.1442-BSI vom 11. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Bundesan- waltschaft zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Die Bundesanwaltschaft wird im Rahmen des Rückweisungsverfahrens über die Kosten des Strafbefehlsverfahrens SV.24.1442-BSI zu befinden haben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Flurina Heer Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Herrn A. - Herrn C. - Bundesanwaltschaft Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesamt für Justiz BJ
- 11 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. Juli 2025