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CR.2023.18

Bundesstrafgericht · 2024-01-16 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 Abs. 1 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.190 vom 23. November 2023 (Art. 410 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Vorgeschichte A.1 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) erstattete am 7. August 2023 bei der Bundesan- waltschaft (nachfolgend: BA) Strafanzeige gegen das Bundesgericht wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung (Be- schluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, S. 2, m.H.a. Verfahrensakten BA SV.23. 11 04-ZEB, Lasche 1). A.2 Der Strafanzeige ging ein Rechtsstreit zwischen dem Gesuchsteller und der B. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich voraus. Das Handelsgericht hatte den in Griechenland wohnhaften Gesuchsteller aufgefordert, weitere Un- terlagen sowie eine verbesserte Klageschrift einzureichen und ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urteil des Bundesgericht 4A_408/2022 vom 14. November 2022 Sachverhalt A.). Der Gesuchsteller reichte dann alle Unterlagen zwecks Fristenwahrung bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, Griechenland, ein. Aus diesen Unterlagen sei nach Meinung des Gesuchstellers das Zustellungsdomizil hervorgegangen. Das Handelsgericht führte jedoch we- gen angeblich fehlenden Zustellungsdomizils Fristenversäumnisse herbei und fällte in der Folge einen ablehnenden Entscheid. Daraufhin wandte sich der Ge- suchsteller an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm sodann mit, dass im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht ein Entscheid ergangen sei und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz jedoch das für den Gesuchsteller bestimmte Exemplar des Urteils im Verfahrensdossier verbliebe sowie das Urteil öffentlich publiziert worden sei. Nach Ansicht des Gesuchstellers habe das Bundesgericht damit seine Amtspflicht verletzt, wie bereits zuvor das Handelsgericht Zürich (BB.2023.190 act. 1.1). A.3 Die BA verfügte am 27. Oktober 2023 schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige (BB.2023.190 act. 1.1). Dies mit der Begründung, dass der Gesuch- steller in der Strafanzeige vom 7. August 2023 zwar von Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Un- terdrückung von Urkunden und Diskriminierung spreche, er dem Spruchkörper des Bundesgerichts eine Amtspflichtverletzung (Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) vorwerfe und damit Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO i.V.m. Art. 312 StGB bestehe. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO sei grund- sätzlich jede Person zur Anzeige von Straftaten berechtigt, dabei bestünden aber inhaltliche Anforderungen an die Strafanzeige, wie etwa eine Bezugnahme auf konkrete strafbare Handlungen, einschliesslich Sachverhaltsdarstellung, Anga- ben zur Täterschaft sowie weitergehenden Informationen zur angeblichen

- 3 - Straftat. Pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte oder Vermutungen genügten hingegen nicht. Ebenso könne eine Strafanzeige weder ein Rechtsmittel erset- zen noch einen Entscheid einer (richterlichen) Behörde korrigieren; Strafbehör- den seien nicht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheide anderer Behörden zuständig. Die BA sei weder Aufsichtsbehörde über das Bundesge- richt, noch Beschwerdeinstanz gegen Urteile kantonaler Gerichte oder des Bun- desgerichts. Überdies stelle ein für den Gesuchsteller ungünstiger Entscheid kei- nen Amtsmissbrauch dar. Der blosse Umstand, dass der Gesuchsteller mit einem Urteil und mit rechtsstaatlich korrekt vorgenommenen Verfahrenshandlungen ei- ner Behörde nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichen- den Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Bundesgerichts. Da sich weder ein Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch, noch auf andere Umstände, die auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Spruchkörpers des Bundesgerichts schliessen liessen, aus der Strafanzeige hervorgingen, sei direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen (BB.2023.190 act. 1.1).

Die BA hält überdies fest, dass der Gesuchsteller kein Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO bezeichnet habe, die Nichtanhandnahme- verfügung jedoch gestützt auf Art. 52 des Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) durch die ersuchende Behörde per Post direkt an den Empfänger zugestellt werden könne. B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.190) B.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Oktober 2023 gelangte der Ge- suchsteller mit Beschwerde vom 4. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung, die Rückweisung an die BA zur Durchführung der Straf- untersuchung sowie die Ausweitung deren auf die Mitarbeiter der Schweizeri- schen Botschaft in Athen. Zudem sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BB.2023.190 act. 1). Zur Begründung führte der Ge- suchsteller zusammengefasst aus, dass er – entgegen der Darstellung der BA – sowohl in der Strafanzeige wie auch im ursprünglichen Rechtsstreit vor dem Han- delsgericht Zürich bzw. dem Bundesgericht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet habe und sich aus seinen Angaben Informationen entneh- men liessen, die zur Begründung des Tatverdachts notwendig seien. Die BA habe die «Strafantragsschrift» daher «sorgfaltslos» geprüft. Er habe zudem die Strafverfolgungsbehörde nicht ersucht, die Entscheide einer anderen Behörde auf Angemessenheit zu überprüfen. Es liege vielmehr der Anfangsverdacht vor, dass der «zuständige Mitarbeiter» des Bundesgerichts sein Amt missbraucht habe, indem er die ausschlaggebende Urkunde unterdrückt habe, um zu

- 4 - versuchen einem anderen einen Vorteil zu verschaffen und ihm, dem Gesuch- steller, einen Nachteil aufzubürden. B.2 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BB.2023.190 vom

23. November 2023 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Sie zieht dabei zu- sammengefasst

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesstrafgericht vorliegt, und es sich im vor- liegenden Fall um Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung handelt.

E. 2 Es sei festzustellen, dass der Revisionsführer das nach Artikel 87 StPO geforderte Zustelldomizil in jedem Verfahrenszug ordentlich bezeichnet hat.

E. 2.1 Rechtliche Grundlagen

E. 2.1.1 Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sa- churteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwer- deinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FINGER- HUTH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.).

E. 2.1.2 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten. Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bzw. der BA nach Art. 310 und Art. 320 StPO (Urteil des Bun- desgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2). Anwendungsfälle für ent- sprechende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Untersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter

- 6 - erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197). Nicht möglich ist eine Revision auch gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungsentscheide im Sinne von Art. 329 Abs. 4 und Art. 403 Abs. 3 StPO. Die Abänderung solcher Entscheide erfolgt, statt auf dem Weg der Revi- sion, ebenfalls mittels Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161; vgl. CR.2023.8 E. 3.2 m.H. auf Urteil BGer 6B_614/2015 E. 2.2.2).

E. 2.2 Anfechtungsobjekt Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 richtet sich in der Sache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 27. Oktober 2023 (BB.2023.190 act. 1.1) bzw. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, mit dem die vom Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde ist (CAR pag. 1.100.009 ff.; BB.2023.190 act. 4). Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 27. Oktober 2023 stellt damit kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Daraus folgt, dass auch der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023 kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt darstellt. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig und es ist darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). 3. Ergänzende Bemerkungen zu den geltend gemachten Revisionsgründen und weiteren Rechtsbegehren

E. 3 Die vorliegende Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbe- schwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbei- ter zu behandeln.

E. 3.1 Mit als «Beschwerde» bezeichneter Eingabe vom 2. Dezember 2023 verlangt der Gesuchsteller nicht nur die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, sondern führt auch diverse andere Rechtsbegehren an. Er verlangt insbesondere die Feststellung der unvollständi- gen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch «das Bundesstrafgericht» und die Feststellung der ordentlichen Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ge- mäss Art. 87 StPO durch den Gesuchsteller; zudem verlangt er die Behandlung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde gegen «das Bundesstrafgericht» und die zuständigen Sachbearbeiter; die Feststellung der Diskriminierung des Gesuch- stellers durch das Bundesstrafgericht und schliesslich die Feststellung des Vor- liegens strafrechtlich relevanter Handlungen durch «das Bundesstrafgericht».

- 7 - Zur Begründung führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, dass durch die Behauptung des «Verfasser[s] des Beschlusses beim Bundesstrafgericht», wo- nach die streitgegenständliche Urkunde, aus der das Zustellungsdomizil hervor- gehe, den Vorgaben von Art. 87 StPO nicht entspräche, es im «mildesten anzu- nehmenden Fall» zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gekommen sei. Der Gesuchsteller gehe aber davon aus, dass der betreffende «Mitarbeiter» vorsätzlich versucht habe, die Ermittlungen zu vereiteln um einen Nachteil für das Handelsgericht, das Bundesgericht, den Kanton Zürich und nicht zuletzt für den Ruf der Schweizerischen Botschaft zu vermeiden (CAR pag. 1.100.005). Durch die substanzlose Begründung «des Bundesstrafgerichts» und indem es das bezeichnete Zustellungsdomizil als ungeeignet erachte, liege ein Fall von Rechtsverweigerung sowie Diskriminierung zu Lasten des Gesuch- stellers vor (CAR pag. 1.100.005 f.). Durch die Abweisung der Beschwerde durch «das Bundesstrafgericht» ermögliche dieses die Fortführung der strafbaren Handlungsweise, mitunter indem es die Handlungen des Handels- und des Bun- desgerichts «de facto» erlaube. Dadurch werde der betreffende «Mitarbeiter» des Bundesstrafgerichts selbst zum Täter, da er sich weigere, die strafbaren Handlungen zu unterbinden oder Ermittlungen einzuleiten (CAR pag. 1.100.006).

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 2. Dezem- ber 2023 weder zulässige Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO rechtsgenüg- lich bezeichnet noch belegt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Anträge Ziffern 1, 2 und 4 inkl. der zur Begründung angeführten Kritik sind darüber hinaus rein appellato- rischer Natur und sind im Rahmen eines Revisionsverfahrens ohnehin nicht zu hören.

In Bezug auf Antrag Ziffer 4 sei noch angemerkt, dass aus der Eingabe vom

2. Dezember 2023 nicht deutlich wird, ob die Feststellung der Diskriminierung gegenüber dem Gesuchsteller, aus dessen Sicht ein Grund für die Revision dar- stellen solle, oder dieser Antrag in Verbindung mit Antrag Ziffer 3 (vgl. nachfol- gend E. 3.3) bzw. Antrag Ziffer 5 (vgl, nachfolgend E. 3.4 ff.) steht.

E. 3.3 In Bezug auf die den Antrag Ziffer 3 (Behandlung der Eingabe vom 2. Dezember 2023 als «Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständi- gen Sachbearbeiter»), sei Folgendes erwähnt: Gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG sowie Art. 34 Abs. 1 StBOG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung des Bundesstrafgerichts aus, wobei die Aufsicht grundsätzlich administrati- ver Art ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132]; BGE 144 II 486 E. 3.1 S. 488; MEYER/TSCHÜMPERLIN, Die Aufsicht des Bundesgerichts, Justice – Justiz – Giustizia, 3/2012, Rz. 1). Die Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich einer Aufsichtsbeschwerde bzw. einer

- 8 - Disziplinaruntersuchung gegen den Spruchkörper der Beschwerdekammer er- scheinen zwar als offensichtlich haltlos. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz der Berufungskammer des Bundesstrafgericht zu prüfen, ob die Eingabe den Vo- raussetzungen an eine Aufsichtsanzeige oder -beschwerde genügt und erst recht nicht, ob der gegenständliche Sachverhalt aufsichtsrelevanter Natur ist. Daher wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 zuständigkeitshal- ber an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht wei- tergeleitet.

E. 3.4 Hinsichtlich der in Antrag Ziffer 5 verlangten Feststellung, wonach strafrechtlich relevante Handlungen durch «das Bundesstrafgericht» vorliegen würden, sei zu- nächst Folgendes erwähnt: Wie bereits die BA in der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. Oktober 2023 zutreffend festgehalten hat, ist gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde anzuzeigen. Ebenso zutreffend ist, dass an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt werden und sie insbesondere eine konkrete, an- geblich strafbare Handlung, d.h. eine Sachverhaltsdarstellung mit Angaben zur mutmasslichen Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat, enthalten muss. Auch vorliegend ist nochmals – wie bereits durch die BA – darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen keine Rechtsmittel sind und nicht dazu dienen, einen Ent- scheid einer anderen Behörde umzustossen oder zu korrigieren.

E. 3.5 Der Gesuchsteller verlangt die Feststellung strafrechtlich relevanten Handelns des Bundestrafgericht, ohne eine mögliche Täterschaft näher zu bezeichnen. In seiner Begründung erwähnt er zwar den «Verfasser» des Beschlusses oder den «betreffenden Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts». Ob der Gesuchsteller nun den am Beschluss beteiligten Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberin oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorwirft, geht aus der Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht hervor.

E. 3.6 Die Straftat ist, wie zuvor erwähnt, gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO bei einer Straf- verfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Berufungskammer des Bundesstrafgericht ist zwar eine Strafbehörde im Sinne des 2. Titels der StPO (Art. 13 lit. d StPO), jedoch keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO und damit zum Entscheid über die Einleitung eines Straf- verfahrens nicht zuständig. Ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezem- ber 2023 tatsächlich den zuvor genannten Voraussetzungen an die Strafanzeige genügt, ist daher nicht durch die Berufungskammer zu entscheiden. Entspre- chend ist es der BA hiermit freigestellt, die ihr in der Beilage übermittelte Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 als Strafanzeige entgegenzunehmen und inhaltlich zu prüfen.

- 9 - 4. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten und Entschädigungen

E. 4 Es sei festzustellen, dass es sich seitens des Bundesstrafgerichts um Dis- kriminierung gegenüber dem Revisionsführer handelt.

E. 4.1 Unentgeltliche Rechtspflege

E. 4.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. WALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.). Im Strafverfahren ist die unentgelt- liche Rechtspflege für die Privatklägerschaft in den Art. 136 ff. StPO geregelt und deren Anwendungsbereich zugunsten der Privatklägerschaft ohne Opfereigen- schaft auf die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche beschränkt (Art. 136 Abs.1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 136 StPO N. 4).

E. 4.1.2 Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie den obigen Ausführungen zu entneh- men ist – als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Bereits deshalb ist der Antrag Ziffer 6 des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

E. 4.2 Kosten des Revisionsverfahrens

E. 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.-- bis CHF 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

- 10 -

E. 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR).

E. 4.2.4 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der vorstehenden Grundsätze auf CHF 500.-- (inkl. Ausla- gen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen.

E. 4.3 Entschädigung Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 wird hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 (Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht bzw. und die zuständigen Mitarbeiter) zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Auf- sichtsbehörde über das Bundesstrafgericht übermittelt. 3. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 wird hinsichtlich des Antrags Ziffer 5 (Feststellung strafrechtlich relevanter Handlungen durch das Bundesstrafgericht) zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelt. 4. Antrag Ziffer 6 des Gesuchstellers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

E. 5 Es sei festzustellen, dass strafrechtlich relevante Handlugen durch das Bundesstrafgericht vorliegen.

E. 6 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum David Mühlemann

- 12 - Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft - Herrn A. Kopie an − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts − Bundesgericht Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einge- legt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Be- schwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 18. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16. Januar 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien

A.,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.190 vom 23. November 2023 (Art. 410 ff. StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CR.2023.18

- 2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) erstattete am 7. August 2023 bei der Bundesan- waltschaft (nachfolgend: BA) Strafanzeige gegen das Bundesgericht wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung (Be- schluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, S. 2, m.H.a. Verfahrensakten BA SV.23. 11 04-ZEB, Lasche 1). A.2 Der Strafanzeige ging ein Rechtsstreit zwischen dem Gesuchsteller und der B. AG vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich voraus. Das Handelsgericht hatte den in Griechenland wohnhaften Gesuchsteller aufgefordert, weitere Un- terlagen sowie eine verbesserte Klageschrift einzureichen und ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urteil des Bundesgericht 4A_408/2022 vom 14. November 2022 Sachverhalt A.). Der Gesuchsteller reichte dann alle Unterlagen zwecks Fristenwahrung bei der Schweizerischen Botschaft in Athen, Griechenland, ein. Aus diesen Unterlagen sei nach Meinung des Gesuchstellers das Zustellungsdomizil hervorgegangen. Das Handelsgericht führte jedoch we- gen angeblich fehlenden Zustellungsdomizils Fristenversäumnisse herbei und fällte in der Folge einen ablehnenden Entscheid. Daraufhin wandte sich der Ge- suchsteller an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm sodann mit, dass im Be- schwerdeverfahren vor Bundesgericht ein Entscheid ergangen sei und mangels Zustellungsdomizils in der Schweiz jedoch das für den Gesuchsteller bestimmte Exemplar des Urteils im Verfahrensdossier verbliebe sowie das Urteil öffentlich publiziert worden sei. Nach Ansicht des Gesuchstellers habe das Bundesgericht damit seine Amtspflicht verletzt, wie bereits zuvor das Handelsgericht Zürich (BB.2023.190 act. 1.1). A.3 Die BA verfügte am 27. Oktober 2023 schliesslich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige (BB.2023.190 act. 1.1). Dies mit der Begründung, dass der Gesuch- steller in der Strafanzeige vom 7. August 2023 zwar von Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Un- terdrückung von Urkunden und Diskriminierung spreche, er dem Spruchkörper des Bundesgerichts eine Amtspflichtverletzung (Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB) vorwerfe und damit Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO i.V.m. Art. 312 StGB bestehe. Nach Art. 301 Abs. 1 StPO sei grund- sätzlich jede Person zur Anzeige von Straftaten berechtigt, dabei bestünden aber inhaltliche Anforderungen an die Strafanzeige, wie etwa eine Bezugnahme auf konkrete strafbare Handlungen, einschliesslich Sachverhaltsdarstellung, Anga- ben zur Täterschaft sowie weitergehenden Informationen zur angeblichen

- 3 - Straftat. Pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte oder Vermutungen genügten hingegen nicht. Ebenso könne eine Strafanzeige weder ein Rechtsmittel erset- zen noch einen Entscheid einer (richterlichen) Behörde korrigieren; Strafbehör- den seien nicht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheide anderer Behörden zuständig. Die BA sei weder Aufsichtsbehörde über das Bundesge- richt, noch Beschwerdeinstanz gegen Urteile kantonaler Gerichte oder des Bun- desgerichts. Überdies stelle ein für den Gesuchsteller ungünstiger Entscheid kei- nen Amtsmissbrauch dar. Der blosse Umstand, dass der Gesuchsteller mit einem Urteil und mit rechtsstaatlich korrekt vorgenommenen Verfahrenshandlungen ei- ner Behörde nicht einverstanden sei, begründe grundsätzlich keinen ausreichen- den Anfangsverdacht bezüglich eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Bundesgerichts. Da sich weder ein Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch, noch auf andere Umstände, die auf ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Spruchkörpers des Bundesgerichts schliessen liessen, aus der Strafanzeige hervorgingen, sei direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen (BB.2023.190 act. 1.1).

Die BA hält überdies fest, dass der Gesuchsteller kein Zustellungsdomizil in der Schweiz gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO bezeichnet habe, die Nichtanhandnahme- verfügung jedoch gestützt auf Art. 52 des Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ) durch die ersuchende Behörde per Post direkt an den Empfänger zugestellt werden könne. B. Vorinstanzliches Beschwerdeverfahren (BB.2023.190) B.1 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Oktober 2023 gelangte der Ge- suchsteller mit Beschwerde vom 4. November 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung, die Rückweisung an die BA zur Durchführung der Straf- untersuchung sowie die Ausweitung deren auf die Mitarbeiter der Schweizeri- schen Botschaft in Athen. Zudem sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BB.2023.190 act. 1). Zur Begründung führte der Ge- suchsteller zusammengefasst aus, dass er – entgegen der Darstellung der BA – sowohl in der Strafanzeige wie auch im ursprünglichen Rechtsstreit vor dem Han- delsgericht Zürich bzw. dem Bundesgericht, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet habe und sich aus seinen Angaben Informationen entneh- men liessen, die zur Begründung des Tatverdachts notwendig seien. Die BA habe die «Strafantragsschrift» daher «sorgfaltslos» geprüft. Er habe zudem die Strafverfolgungsbehörde nicht ersucht, die Entscheide einer anderen Behörde auf Angemessenheit zu überprüfen. Es liege vielmehr der Anfangsverdacht vor, dass der «zuständige Mitarbeiter» des Bundesgerichts sein Amt missbraucht habe, indem er die ausschlaggebende Urkunde unterdrückt habe, um zu

- 4 - versuchen einem anderen einen Vorteil zu verschaffen und ihm, dem Gesuch- steller, einen Nachteil aufzubürden. B.2 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss BB.2023.190 vom

23. November 2023 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Sie zieht dabei zu- sammengefasst in Erwägung, dass die Strafanzeige des Gesuchstellers offen- sichtlich keinen hinreichenden Tatverdacht begründe. Insbesondere stelle ein für den Gesuchsteller ungünstiger richterlicher Entscheid nicht per se einen Amts- missbrauch dar und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die betreffenden Bundesrichterinnen ihre Amtsgewalt missbraucht hätten. Die BA habe somit zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet (CAR pag. 1.100.009 ff.). C. Revisionsverfahren (CR.2023.18) C.1 Mit der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 2. Dezember 2023 (CAR pag. 1.100.003 ff.), die am 7. Dezember 2023 von der Schweizerischen Botschaft in Athen entgegengenommen wurde, verlangt der Gesuchsteller vorliegend die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.190 vom 23. November 2023 und stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesstrafgericht vorliegt, und es sich im vor- liegenden Fall um Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung handelt. 2. Es sei festzustellen, dass der Revisionsführer das nach Artikel 87 StPO geforderte Zustelldomizil in jedem Verfahrenszug ordentlich bezeichnet hat. 3. Die vorliegende Revisionsschrift sei auch zusätzlich als Aufsichtsbe- schwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständigen Sachbearbei- ter zu behandeln. 4. Es sei festzustellen, dass es sich seitens des Bundesstrafgerichts um Dis- kriminierung gegenüber dem Revisionsführer handelt. 5. Es sei festzustellen, dass strafrechtlich relevante Handlugen durch das Bundesstrafgericht vorliegen. 6. Dem Revisionsführer sei die kostenlose Rechtspflege zu bewilligen. An der Vermögenslage des Revisionsführers hat sich seit der Antragstellung keine nennenswerte Veränderung ergeben, sodass die Unterlagen weiterhin aus- sagekräftig sind, und somit als aktuell anzusehen sind.

- 5 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Berufungskammer

Seit dem 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer gemäss Art. 38a des Bundes- gesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) innerhalb der Strafgerichtsbarkeit des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Sie entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit die- ses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des Revisions- gesuchs vom 2. Dezember 2023 örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Zulässigkeit und Revisionsgründe 2.1 Rechtliche Grundlagen 2.1.1 Die Zulässigkeit und Revisionsgründe im Falle einer Revision sind in Art. 410 StPO (i.V.m. Art. 39 Abs. 1 StBOG) geregelt. In der vorliegenden Konstellation gehört zu den Prozessvoraussetzungen, um eine Revision verlangen zu können, dass ein rechtskräftiges «Urteil» vorliegt (Art. 410 Abs. 1 StPO). Einer Revision zugänglich sind Urteile im weiteren Sinn. Im Vordergrund stehen vom Richter zu fällende Entscheide, die ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung mit einer dafür vorgesehenen Strafe bzw. der Anordnung einer Massnahme abschliessen. Revisionsfähig sind Sa- churteile aller Instanzen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darunter fallen Urteile von erstinstanzlichen Gerichten nach Art. 19 StPO, von Beschwer- deinstanzen nach Art. 20 StPO und von Berufungsgerichten nach Art. 21 StPO (vgl. HEER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N. 21 ff.; FINGER- HUTH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 StPO N. 12 ff.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts,

4. Aufl. 2020, S. 663 N. 2161 f.). 2.1.2 Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und -erledigende Be- schlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten. Nicht einer Revision unterzogen werden können überdies Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft bzw. der BA nach Art. 310 und Art. 320 StPO (Urteil des Bun- desgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2). Anwendungsfälle für ent- sprechende Entscheide sind etwa solche, bei welchen ohne Durchführung einer Untersuchung eindeutig keine Straftatbestände als erfüllt zu betrachten sind. Für eine Abänderung dieser Entscheide bedarf es keiner Revision, sie können unter

- 6 - erleichterten Bedingungen wieder aufgenommen werden (BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197). Nicht möglich ist eine Revision auch gegen gerichtliche Nichteintretens- und Einstellungsentscheide im Sinne von Art. 329 Abs. 4 und Art. 403 Abs. 3 StPO. Die Abänderung solcher Entscheide erfolgt, statt auf dem Weg der Revi- sion, ebenfalls mittels Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO (HEER, a.a.O., Art. 410 StPO N. 27; FINGERHUTH, a.a.O., Art. 410 StPO N. 17; OBERHOLZER, a.a.O., S. 663 N. 2161; vgl. CR.2023.8 E. 3.2 m.H. auf Urteil BGer 6B_614/2015 E. 2.2.2). 2.2 Anfechtungsobjekt Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 richtet sich in der Sache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 27. Oktober 2023 (BB.2023.190 act. 1.1) bzw. gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, mit dem die vom Gesuchsteller gegen die Nichtanhandnahmeverfügung eingereichte Beschwerde abgewiesen wurde ist (CAR pag. 1.100.009 ff.; BB.2023.190 act. 4). Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 27. Oktober 2023 stellt damit kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Daraus folgt, dass auch der Beschluss der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023 kein geeignetes, revisionsfähiges Anfechtungsobjekt darstellt. Entsprechend ist auf das Revisionsgesuch bereits aus diesem Grund offensichtlich unzulässig und es ist darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. Damit erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario). 3. Ergänzende Bemerkungen zu den geltend gemachten Revisionsgründen und weiteren Rechtsbegehren 3.1 Mit als «Beschwerde» bezeichneter Eingabe vom 2. Dezember 2023 verlangt der Gesuchsteller nicht nur die Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer BB.2023.190 vom 23. November 2023, sondern führt auch diverse andere Rechtsbegehren an. Er verlangt insbesondere die Feststellung der unvollständi- gen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch «das Bundesstrafgericht» und die Feststellung der ordentlichen Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ge- mäss Art. 87 StPO durch den Gesuchsteller; zudem verlangt er die Behandlung der Eingabe als Aufsichtsbeschwerde gegen «das Bundesstrafgericht» und die zuständigen Sachbearbeiter; die Feststellung der Diskriminierung des Gesuch- stellers durch das Bundesstrafgericht und schliesslich die Feststellung des Vor- liegens strafrechtlich relevanter Handlungen durch «das Bundesstrafgericht».

- 7 - Zur Begründung führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, dass durch die Behauptung des «Verfasser[s] des Beschlusses beim Bundesstrafgericht», wo- nach die streitgegenständliche Urkunde, aus der das Zustellungsdomizil hervor- gehe, den Vorgaben von Art. 87 StPO nicht entspräche, es im «mildesten anzu- nehmenden Fall» zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gekommen sei. Der Gesuchsteller gehe aber davon aus, dass der betreffende «Mitarbeiter» vorsätzlich versucht habe, die Ermittlungen zu vereiteln um einen Nachteil für das Handelsgericht, das Bundesgericht, den Kanton Zürich und nicht zuletzt für den Ruf der Schweizerischen Botschaft zu vermeiden (CAR pag. 1.100.005). Durch die substanzlose Begründung «des Bundesstrafgerichts» und indem es das bezeichnete Zustellungsdomizil als ungeeignet erachte, liege ein Fall von Rechtsverweigerung sowie Diskriminierung zu Lasten des Gesuch- stellers vor (CAR pag. 1.100.005 f.). Durch die Abweisung der Beschwerde durch «das Bundesstrafgericht» ermögliche dieses die Fortführung der strafbaren Handlungsweise, mitunter indem es die Handlungen des Handels- und des Bun- desgerichts «de facto» erlaube. Dadurch werde der betreffende «Mitarbeiter» des Bundesstrafgerichts selbst zum Täter, da er sich weigere, die strafbaren Handlungen zu unterbinden oder Ermittlungen einzuleiten (CAR pag. 1.100.006). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 2. Dezem- ber 2023 weder zulässige Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO rechtsgenüg- lich bezeichnet noch belegt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Anträge Ziffern 1, 2 und 4 inkl. der zur Begründung angeführten Kritik sind darüber hinaus rein appellato- rischer Natur und sind im Rahmen eines Revisionsverfahrens ohnehin nicht zu hören.

In Bezug auf Antrag Ziffer 4 sei noch angemerkt, dass aus der Eingabe vom

2. Dezember 2023 nicht deutlich wird, ob die Feststellung der Diskriminierung gegenüber dem Gesuchsteller, aus dessen Sicht ein Grund für die Revision dar- stellen solle, oder dieser Antrag in Verbindung mit Antrag Ziffer 3 (vgl. nachfol- gend E. 3.3) bzw. Antrag Ziffer 5 (vgl, nachfolgend E. 3.4 ff.) steht. 3.3 In Bezug auf die den Antrag Ziffer 3 (Behandlung der Eingabe vom 2. Dezember 2023 als «Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht und die zuständi- gen Sachbearbeiter»), sei Folgendes erwähnt: Gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG sowie Art. 34 Abs. 1 StBOG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsfüh- rung des Bundesstrafgerichts aus, wobei die Aufsicht grundsätzlich administrati- ver Art ist und die Rechtsprechung von der Aufsicht ausgenommen ist (Art. 2 Abs. 2 des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts [AufRBGer; SR 173.110.132]; BGE 144 II 486 E. 3.1 S. 488; MEYER/TSCHÜMPERLIN, Die Aufsicht des Bundesgerichts, Justice – Justiz – Giustizia, 3/2012, Rz. 1). Die Vorbringen des Gesuchstellers bezüglich einer Aufsichtsbeschwerde bzw. einer

- 8 - Disziplinaruntersuchung gegen den Spruchkörper der Beschwerdekammer er- scheinen zwar als offensichtlich haltlos. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz der Berufungskammer des Bundesstrafgericht zu prüfen, ob die Eingabe den Vo- raussetzungen an eine Aufsichtsanzeige oder -beschwerde genügt und erst recht nicht, ob der gegenständliche Sachverhalt aufsichtsrelevanter Natur ist. Daher wird die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 zuständigkeitshal- ber an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesstrafgericht wei- tergeleitet. 3.4 Hinsichtlich der in Antrag Ziffer 5 verlangten Feststellung, wonach strafrechtlich relevante Handlungen durch «das Bundesstrafgericht» vorliegen würden, sei zu- nächst Folgendes erwähnt: Wie bereits die BA in der Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. Oktober 2023 zutreffend festgehalten hat, ist gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde anzuzeigen. Ebenso zutreffend ist, dass an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt werden und sie insbesondere eine konkrete, an- geblich strafbare Handlung, d.h. eine Sachverhaltsdarstellung mit Angaben zur mutmasslichen Täterschaft sowie weitere Informationen zur Tat, enthalten muss. Auch vorliegend ist nochmals – wie bereits durch die BA – darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen keine Rechtsmittel sind und nicht dazu dienen, einen Ent- scheid einer anderen Behörde umzustossen oder zu korrigieren. 3.5 Der Gesuchsteller verlangt die Feststellung strafrechtlich relevanten Handelns des Bundestrafgericht, ohne eine mögliche Täterschaft näher zu bezeichnen. In seiner Begründung erwähnt er zwar den «Verfasser» des Beschlusses oder den «betreffenden Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts». Ob der Gesuchsteller nun den am Beschluss beteiligten Richterinnen und Richter, der Gerichtsschreiberin oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesstrafgerichts ein straf- rechtlich relevantes Verhalten vorwirft, geht aus der Eingabe vom 2. Dezember 2023 nicht hervor. 3.6 Die Straftat ist, wie zuvor erwähnt, gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO bei einer Straf- verfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Berufungskammer des Bundesstrafgericht ist zwar eine Strafbehörde im Sinne des 2. Titels der StPO (Art. 13 lit. d StPO), jedoch keine Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 301 Abs. 1 StPO und damit zum Entscheid über die Einleitung eines Straf- verfahrens nicht zuständig. Ob die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezem- ber 2023 tatsächlich den zuvor genannten Voraussetzungen an die Strafanzeige genügt, ist daher nicht durch die Berufungskammer zu entscheiden. Entspre- chend ist es der BA hiermit freigestellt, die ihr in der Beilage übermittelte Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 als Strafanzeige entgegenzunehmen und inhaltlich zu prüfen.

- 9 - 4. Unentgeltliche Rechtspflege, Kosten und Entschädigungen 4.1 Unentgeltliche Rechtspflege 4.1.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. WALDMANN, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 60 ff.; STEINMANN, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N. 62 ff.; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 27 ff.). Im Strafverfahren ist die unentgelt- liche Rechtspflege für die Privatklägerschaft in den Art. 136 ff. StPO geregelt und deren Anwendungsbereich zugunsten der Privatklägerschaft ohne Opfereigen- schaft auf die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche beschränkt (Art. 136 Abs.1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 136 StPO N. 4). 4.1.2 Das vorliegende Revisionsgesuch ist – wie den obigen Ausführungen zu entneh- men ist – als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Bereits deshalb ist der Antrag Ziffer 6 des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 4.2 Kosten des Revisionsverfahrens 4.2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2.2 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement (a) die Berechnung der Verfah- renskosten, (b) die Gebühren, (c) die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeu- ginnen und Zeugen (Art. 73 Abs. 1 StBOG). Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG; vgl. Art. 5 Reg- lement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR. 173.713.162]). Es gilt ein Gebühren- rahmen von CHF 200.-- bis CHF 100'000.-- für jedes der folgenden Verfahren: (a) Vorverfahren, (b) erstinstanzliches Verfahren, (c) Rechtsmittelverfahren (Art. 73 Abs. 3 StBOG; vgl. Art. 6 - 7bis BStKR).

- 10 - 4.2.3 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der BKP und von der BA, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). 4.2.4 Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens bestehen aus einer Gerichts- gebühr, die im Lichte der vorstehenden Grundsätze auf CHF 500.-- (inkl. Ausla- gen; vgl. Art. 73 Abs. 1 Iit. a und b, Abs. 2 sowie Abs. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7bis und 9 BStKR) festgelegt wird. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten; mit seinem Rechtsmittel ist er vollumfänglich unterlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat er die Gerichtsgebühr zu tragen. 4.3 Entschädigung Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 11 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 wird hinsichtlich des Antrags Ziffer 3 (Aufsichtsbeschwerde gegen das Bundesstrafgericht bzw. und die zuständigen Mitarbeiter) zuständigkeitshalber dem Bundesgericht als Auf- sichtsbehörde über das Bundesstrafgericht übermittelt. 3. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2023 wird hinsichtlich des Antrags Ziffer 5 (Feststellung strafrechtlich relevanter Handlungen durch das Bundesstrafgericht) zuständigkeitshalber der Bundesanwaltschaft übermittelt. 4. Antrag Ziffer 6 des Gesuchstellers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum David Mühlemann

- 12 - Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft - Herrn A. Kopie an − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts − Bundesgericht Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einge- legt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Be- schwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 18. Januar 2024