Sicherheitshaft im Berufungsverfahren (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO) CA.2024.22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 24. Juni 2024 Berufungskammer
Besetzung
Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien
A., zurzeit inhaftiert in der Justizvollzugsanstalt JJ., amt- lich vertreten durch Rechtsanwältin Angela Agostino- Passerini Berufungsführer im selbständigen nachträglichen Verfahren CA.2024.22
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Berufungsgegnerin im selbständigen nachträglichen Verfahren CA.2024.22
Gegenstand
Sicherheitshaft im Berufungsverfahren (selbständiges nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO) CA.2024.22
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2024.16 Hauptverfahren: CA.2024.22
- 2 - Sachverhalt / Auszüge aus der Prozessgeschichte A. Erstinstanzliches (Haupt-)Verfahren SK.2020.56 / Urteil vom 5. März 2021 A.1 Mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2020.56 vom 5. März 2021 wurde A. von den Vorwürfen des versuchten Her- stellens von Sprengstoffen (Art. 226 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) freigesprochen, der straf- baren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB), der Widerhand- lung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (unter Anrech- nung von Untersuchungs- / Sicherheitshaft / Ersatzmassnahmen im Umfang von total 348 Tagen) bestraft. Zudem wurde eine Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (stationäre Suchttherapie) angeordnet (SK.2020.56 pag. 6.720.006 ff.; 6.930.001 ff.). A.2 A. hatte sich im Vorfeld seit dem 11. Februar 2020 bis am 5. März 2021 in Unter- suchungs- bzw. Sicherheitshaft befunden, wobei die Haft vom 28. Mai bis 10. Ok- tober 2020 durch Ersatzmassnahmen, d.h. ambulante sowie stationäre Behand- lungen, substituiert worden war. Die Sicherheitshaft war zuvor letztmals auf An- trag der Strafkammer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- tons Bern vom 19. Februar 2021 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bzw. längstens bis zum 12. März 2021 verlängert worden (SK.2020.56 pag. 6.231.7.063 ff.). Mit Beschluss SN.2021.6 vom 5. März 2021 ordnete die Straf- kammer zufolge Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft bis zum 4. Juni 2021 an (SK.2020.56 pag. 6.720.1.003; 6.912.2.001 ff.). Auf Gesuch von A. bewilligte die Strafkammer mit Verfügung SN.2021.7 vom 22. März 2021 sodann den vorzeitigen Antritt der Massnahme gemäss Art. 60 StGB (SK.2020.56 pag. 6.912.1.001 ff.). B. Berufungsverfahren CA.2021.7 / Urteil vom 7. September 2021 B.1 Mit Urteil CA.2021.7 vom 7. September 2021 sprach die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils A. der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. e StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG) schuldig und von den weiteren Anklagevorwürfen frei (CA.2021.7 pag. 11.100.001 bis 075). A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen und der Ersatzmassnahmen von 135 Tagen im Umfang von gesamthaft 534 Tagen. Wie schon die Vorinstanz ordnete auch die Berufungskammer eine stationäre Suchttherapie im Sinne von Art. 60 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Als
- 3 - Vollzugskanton wurde der Kanton Basel-Stadt bestimmt (CA.2021.7 pag. 11.100.072). B.2 Die Berufungskammer erachtete es in diesem Zusammenhang als erstellt, dass A. am 11. Februar 2020 von Basel aus unterwegs nach Z. zu seinen Kindern war, die er als einer Sekte zugehörig betrachtete, wobei er befürchtete, dass seine Kinder Misshandlungen ausgesetzt seien. Er habe die folgenden, im Zeitraum von ca. Mitte Januar bis 11. Februar 2020 zum Teil selbst angefertigten, zum Teil gekauften oder sich bereits im seinem Besitz befindlichen bzw. bereitgestellten Gegenstände mit sich geführt: Vier unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrich- tungen (USBV), zwei geschliffene Dolche, einen Nothammer / Glasbrecher, ein Küchenmesser / Rüstmesser, einen Feldstecher, ein Kunststoffseil, sieben Kunststoffkabelbinder, eine Stirnlampe, ein Notizbuch und diverse handschriftli- che (undatierte) Notizen, darunter ein Dokument mit dem Titel «Testament», wel- che einen (in-)direkten Bezug zu seinen Kindern bzw. seiner geschiedenen Ehe- frau aufgewiesen hätten. A. habe vorgehabt, seine Kinder gewaltsam zu befreien (vgl. Urteil CA.2021.7 E. II. 2.5 - 2.7.12 [CA.2021.7 pag. 11.100.023 bis -039]). C. Bundesgerichtliches Verfahren 6B_188/2022 / Urteil vom 17. August 2022 Das Bundesgericht wies die von A. gegen das Urteil der Berufungskammer erho- bene Beschwerde mit Urteil 6B_188/2022 vom 17. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat (CA. 2021.7 pag. 11.200.054 ff.). Das Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 ist somit rechtskräftig. D. Antrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB D.1 Mit Eingabe vom 7. November 2023 an den Präsidenten der Strafkammer bean- tragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: AJV) ge- stützt auf Art. 62c Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 363 Abs. 1 sowie Art. 364 Abs. 1 StPO die Aufhebung der mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordneten stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB und stattdessen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (The- rapie für schwere psychische Störungen) nach Art. 59 StGB (SK.2023.48 pag. 3.100.011 ff.).
Zum bisherigen Verlauf des Massnahmenvollzugs führte das AJV aus, dass das Massnahmenzentrum LL. am 4. November 2021 und die II. am 14. April 2022 eine Aufnahme von A. zum Vollzug der angeordneten stationären Suchtbehand- lung abgelehnt hätten. Am 30. November 2022 habe das AJV A. in die suchtthe- rapeutische Einrichtung MM. eingewiesen. A. habe sich zuvor im Gefängnis BB. befunden. A. sei am 11. März 2023 aus dem MM. geflüchtet und gleichentags in
- 4 - Basel intoxikiert (Konsum von Alkohol und Heroin) in lebensbedrohlichem Zu- stand aufgefunden worden. Er habe diesen Vorfall nur dank sofortiger Reanima- tion überlebt. Nach einer notfallmässigen Behandlung im Universitätsspital Basel sei er am 11. März 2023 zwecks Timeouts im Untersuchungsgefängnis Basel- Stadt untergebracht und am 28. März 2023 in den MM. zurückversetzt worden. Am 1. April 2023 sei A. erneut aus dem MM. geflüchtet. Nach seiner Festnahme am 3. April 2023 sei seine Platzierung im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und am 11. April 2023 dessen Versetzung in das Gefängnis BB. erfolgt. Am
15. Mai 2023 habe die Leitung des MM.’s über den Massnahmenverlauf berichtet und am 21. Juni 2023 habe das AJV A. in die Justizvollzugsanstalt JJ. versetzt. Im Auftrag des AJV habe Dr. med. KK. am 8. September 2023 ein psychiatrisches Gutachten über A. erstellt, worin sie sich für einen Wechsel zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB ausgesprochen habe. Gemäss dem AJV habe der bisherige Massnahmenverlauf gezeigt, dass eine stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB) angesichts der bei A. diagnostizierten Störungen völlig unzureichend und aussichtslos sei. A. sei auf das Setting einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (Therapie für schwere psychische Störung) angewiesen, um seinen Zu- standsbild langfristig zu stabilisieren und damit das Rückfallrisiko zu minimieren. Abschliessend wies das AJV darauf hin, dass die Höchstdauer der mit Urteil der Berufungskammer vom 7. September 2021 angeordneten Massnahme am
23. März 2024 erreicht sein werde (SK.2023.48 pag. 3.100.017). D.2 Die Strafkammer leitete den Antrag des AJV in der Folge an die Berufungskam- mer weiter (SK.2023.48 pag. 3.100.004). D.3 Die Berufungskammer stellte mit Beschluss CA.2023.24 vom 4. Dezember 2023 die Zuständigkeit der Strafkammer für die Beurteilung des Antrags fest und über- mittelte diesen zuständigkeitshalber an die Strafkammer zurück (SK.2023.48 pag. 3.100.001 ff.). E. Selbständiges nachträgliches Verfahren (Art. 363 ff. StPO) / erstinstanzliches Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 E.1 Mit Urteil SK.2023.48 vom 20. März 2024 hob die Strafkammer die mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB auf. An deren Stelle ordnete sie eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von schweren psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an und befristete die Massnahme auf zwei Jahre. Als Vollzugskanton wurde wiederum der Kanton Basel-Stadt bestimmt (SK.2023.48 pag. 3.930.001 ff.). Das Urteilsdis- positiv SK.2023.48 wurde am 20. März 2024 an die Parteien versandt (SK.2023.48 pag. 3.930.001 ff.). Der Versand des begründeten Urteils SK.2023.48 erfolgte am
12. Juni 2024 (SK.2023.48 pag. 3.930.006 ff., -044; CA.2024.22 pag. 1.100.043 ff.).
- 5 - E.2 Gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 liess A. am
25. März 2024 Berufung anmelden (SK.2023.48 pag. 3.940.001; CA.2024.22 pag. 1.100.046). F. Anordnung von Sicherheitshaft / Beschluss der Strafkammer SN.2024.1 vom 20. März 2024
Gleichzeitig mit dem Urteil ordnete die Strafkammer gegen A. mit Beschluss SN.2024.1 vom 20. März 2024 Sicherheitshaft bis 19. Juni 2024 an (SK.2023.48 pag. 3.912.2.001 ff.; -009). G. Beschwerde gegen den Beschluss SN.2024.1 / Beschluss der Beschwerde- kammer BH.2024.5 vom 22. Mai 2024 G.1 Gegen den Beschluss SN.2024.1 vom 20. März 2024 liess A. mit Eingabe vom
2. April 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde erheben (BH.2024.5 act. 1). Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer vom 20. März 2024, seine umge- hende Entlassung aus der Sicherheitshaft, eventualiter unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) als Beschwerdegegnerin (BH.2024.5 act. 1 S. 2). G.2 Mit Beschluss BH.2024.5 vom 22. Mai 2024, gleichentags an die Parteien ver- sandt, wies die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen den Beschluss SN.2024.1 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wurde abgewiesen und die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- A. auferlegt (BH.2024.5 act. 15). Der Beschluss BH.2024.5 vom 22. Mai 2024 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. H. Berufungsverfahren CA.2024.22 / beigeordnetes Haftverfahren CN.2024.16 im Rahmen des selbständigen nachträglichen Verfahrens (Art. 363 ff. StPO) H.1 Mit der Übermittlung der Urteilsbegründung sowie der vollständigen Verfahrens- akten SK.2023.48 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. E und F) an die Berufungskam- mer per 12. Juni 2024 (CA.2024.22 pag. 1.100.003 ff.; -047 f.) ging die Rechts- hängigkeit auf Letztere über. Die Rechtshängigkeit betrifft systematisch auch das vorliegende, beigeordnete Haftverfahren CN.2024.16, in dem über die Fortfüh- rung der mit Beschluss der Strafkammer SN.2024.1 vom 20. März 2024 ange- ordneten Sicherheitshaft (vgl. oben SV lit. F und G) entschieden wird. H.2 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2024.16 vom 12. Juni 2024 wurde die Si- cherheitshaft bis zum definitiven Entscheid des Gerichts provisorisch verlängert, den Verfahrensparteien die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft
- 6 - in Aussicht gestellt und ihnen entsprechend Gelegenheit zur Stellungnahme ge- währt (CA.2024.22 pag. 6.100.001 f.). H.3 Die BA beantragte mit Eingabe vom 14. Juni 2024, dass A. bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens CA.2024.22 bzw. bis zum Antritt der stationären thera- peutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Sicherheitshaft zu behalten sei (CA.2024.22 pag. 6.100.003 f.).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 liess A. beantragen, (1.) er sei umgehend auf freien Fuss zu setzen. (2.) Eventualiter sei er unter Auflagen aus der Sicherheits- haft zu entlassen. (3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (CA.2024.22 pag. 6.100.005 ff.). H.4 A. liess mit Eingabe vom 19. Juli 2024 gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 (vollumfänglich) Berufung erklären und folgende Anträge stellen (CA.2024.22 pag. 1.100.049 ff.):
1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 20. März 2024 vollumfänglich auf- zuheben.
2. Es sei die mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB (Urteils-Dispositiv Ziff. lll. 4) ersatzlos aufzuheben.
3. Eventualiter sei der Berufungskläger bedingt aus der zuvor erwähnten stationären Suchtbehandlung zu entlassen, wobei ihm die allenfalls als notwendig erachteten Auflagen zu erteilen sind.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Es sei die Unterzeichnete für das Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers einzusetzen. H.5 Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 wurde die Berufungserklärung vom 19. Juni 2024 an die BA übermittelt, mit Einladung zur Beantragung des Nichteintretens und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung. Rechtsanwältin Angela Agostino- Passerini wurde für das Berufungsverfahren CA.2024.22 zur unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeiständin von A. ernannt (CA.2024.22 pag. 1.400.001 f.). H.6 Im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens CN.2024.16 wurden von Amtes wegen sämtliche Akten des Berufungsverfahrens / selbständigen nachträglichen Verfahrens CA.2024.22 (oben SV lit. H.1 - H.5), inkl. Akten des erstinstanzlichen Verfahrens SK.2023.48 / Haftverfahrens SN.2024.1 (oben SV lit. D - F) und des vormaligen Hauptverfahrens CA.2021.7 (vgl. oben SV lit. A - C), sowie des Be- schwerdeverfahrens BN.2024.5 (oben SV lit. G) beigezogen.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
- 7 - Die Vorsitzende erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Berufungskammer
Für die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während eines Ver- fahrens vor dem Berufungsgericht ist grundsätzlich die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts zuständig (vgl. Art. 61 lit. c, Art. 62, Art. 231 Abs. 2, Art. 232, Art. 233, Art. 364b und Art. 388 lit. b StPO), wobei diese Aufgabe gemäss der gesetzlichen Konzeption mit der sachrichterlichen Tätigkeit vereinbart ist (vgl. KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 388 StPO N. 1). Für die Beurtei- lung der Frage, ob A. vorliegend weiterhin in Sicherheitshaft zu behalten ist, ist somit die Vorsitzende im zweitinstanzlichen Nachverfahren CA.2024.22 respek- tive im beigeordneten Haftverfahren CN.2024.16 örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR. 173.71]; vgl. oben SV lit. H1). 2. Durchführung eines schriftliches Haftverfahrens
Die Strafkammer hat als Vorinstanz am 26. Februar 2024 eine mündliche Ver- handlung betreffend Anordnung von Sicherheitshaft durchgeführt (SK.2023.48 pag. 3.720.1.001 ff.; 3.912.2.003) und mit Beschluss SN.2024.1 vom 20. März 2024 über A. Sicherheitshaft bis zum 19. Juni 2024 angeordnet (oben SV lit. F). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer CN.2024.16 vom 12. Juni 2024 wurde die Sicherheitshaft bis zum definitiven Entscheid der Berufungskam- mer provisorisch verlängert (oben SV lit. H.2). Bei vorbestehender Sicherheits- haft während des Gerichtsverfahrens richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Art. 364b Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 227 Abs. 6 StPO ist das Verfahren in der Regel schriftlich, doch kann das Gericht eine Verhandlung anordnen; diese ist nicht öffentlich. Demgemäss ist vorliegend ein schriftliches Haftverfahren durchzuführen. II. Materielle Erwägungen 1. Positionen der Parteien 1.1 Mit Verfügung der Vorsitzenden CN.2024.16 vom 12. Juni 2024 wurde die Si- cherheitshaft bis zum definitiven Entscheid des Gerichts provisorisch verlängert und den Verfahrensparteien die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Sicherheits- haft in Aussicht gestellt (oben SV lit. H.2). Innert der gesetzten Frist reichten die
- 8 - Parteien je eine Stellungnahme ein, deren Inhalt nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben wird. 1.2 Den Antrag, A. sei bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens CA.2024.22 bzw. bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art 59 StGB in Sicherheitshaft zu behalten (oben SV lit. H.3), begründet die Bundesanwalt- schaft wie folgt: Zunächst werde auf das Urteil der Strafkammer vom 20. März 2024 sowie auf den Beschluss der Strafkammer vom 20. März 2024 verwiesen, mit welchem die Haft bis zum 19. Juni 2024 angeordnet wurde, sowie ergänzend auf die Beschwerdeantwort der BA vom 8. ApriI 2024 im Beschwerdeverfahren BH.2024.5 sowie auf den entsprechenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. Mai 2024. Die in der Beschwerdeantwort der BA vom 8. ApriI 2024 ge- machten Ausführungen seien nach wie vor uneingeschränkt gültig: Die Strafkam- mer habe mit begründetem Urteil vom 20. März 2024 die mit Urteil der Berufungs- kammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete Suchtbehandlung ge- mäss Art. 60 StGB in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StGB aufgehoben und an deren Stelle über A. eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Die Massnahme sei auf 2 Jahre befristet worden. Die Anord- nung einer freiheitsentziehenden Massnahme müsse nach wie vor ernsthaft er- wartet werden, womit die Voraussetzung gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO zu bejahen sei. Die Wiederholungsgefahr sei nach wie vor zu bejahen. Aufgrund von A.’s Krankheit und seiner schweren Polytoxikomanie bestünde bei einer Haft- entlassung ein konkretes Risiko bzw. eine Gefahr für seine Familie sowie für die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus bestehe bei A. eine Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen, was durch die Schwere der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion verstärkt werden könne. Im Vergleich zur Sicherheitshaft mildere Mittel, d.h. Ersatzmassnahmen, welche die Sicherung der Haftgründe im gleichen Rah- men und Umfang gewährleisten könnten, seien nach wie vor nicht ersichtlich. Auch sonst erweise sich eine Verlängerung der bestehenden Sicherheitshaft in Anbetracht der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit Befristung auf zwei Jahre als verhältnismässig (CA.2024.22 pag. 6.100.003 f.). 1.3 A. lässt seine Anträge im vorliegenden Haftverfahren (oben SV lit. H.3) wie folgt begründen. 1.3.1 Zur ernsthaften Erwartung einer freiheitsentziehenden Sanktion gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO: Die Umwandlung einer Suchttherapie in eine stationäre Mass- nahme sei vorliegend nicht das mildeste Mittel, insbesondere da die Möglichkeit einer Verlängerung der Suchttherapie um ein weiteres Jahr überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sei. Weiter sei A. in den letzten drei Jahren nur knapp vier Monate therapiert worden, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Auch sei die auf totale Abstinenz ausgerichtete Therapie nicht geeignet gewesen, was die
- 9 - Gutachterin anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bestätigt habe. Für A. gebe es zudem keine geeignete Institution, da gerade das von der Gutachterin empfohlene Massnahmenzentrum LL. die Aufnahme bereits abgelehnt habe. Ferner sei A. nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich in einer offenen Anstalt respektive anlässlich einer ambulanten Massnahme zu bewähren (CA.2024.22 pag. 6.100.005 f.). 1.3.2 Zu den besonderen Haftgründen / zur Fluchtgefahr gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 1 StPO: Bereits die Vorinstanz habe richtigerweise festgehalten, dass keinerlei Anzeichen für eine Fluchtgefahr bestünden. Deshalb werde auf diesbe- zügliche Ausführungen verzichtet (CA.2024.22 pag. 6.100.006). 1.3.3 Zur ernsthaften Erwartung der erneuten Begehung eines Verbrechens oder schwe- ren Vergehens gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO: Die Gutachterin sehe kurzfristig nur ein geringes Risiko (sprich keine ernsthafte Erwartung), dass A. Ver- brechen oder schwere Vergehen verüben würde. Mittel- bis langfristig könnte das Risiko wieder ansteigen – wie hoch, werde nicht näher erläutert, sprich es könnte trotzdem noch einzig ein moderates bis mittleres Risiko sein. So oder so halte die Gutachterin nur fest, dass das Risiko für «tätliche» Auseinandersetzungen steigen könnte. Bei einer Tätlichkeit handle es sich jedoch noch nicht einmal um ein Ver- gehen und erst recht nicht um ein schweres (mit Verweis auf Gutachten vom
8. September [pag. SV000789]). Auch anlässlich der Verhandlung vom 26. Feb- ruar 2024 habe die Gutachterin bestätigt, dass einzig ein Risiko im Hinblick auf «im schlimmsten Fall» Tätlichkeiten bestehe. Wobei die Gutachterin dies durch «man kann sich vorstellen» oder «es wäre denkbar» relativiert habe. A. sei 60 Jahre alt und trotz der angeblichen schweren psychischen Störung habe er nie jemanden angegriffen oder gar ernsthaft verletzt. Auch anlässlich seiner Entweichungen aus dem Massnahmenzentrum habe er keinen Kontakt zu seinen Töchtern gesucht oder sich in ihre Nähe begeben, auch sonst hat er in dieser Zeit keine Gefahr für andere dargestellt. Es sei somit nicht ernsthaft zu erwarten, dass er ein Verbrechen oder schweres Vergehen verüben würde, wenn er aus der Sicherheitshaft entlas- sen würde. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft seien somit nicht gegeben (CA.2024.22 pag. 6.100.006 f.). 1.3.4 Zur Verhältnismässigkeit: Im Gutachten vom 8. September 2023 (pag. SV000788 f.) werde ausgeführt, «Günstig würde sich das Rückfallrisiko entwickeln, wenn es gelingen würde, das Zustandsbild des Expl. durch eine niederschwellige Behandlung (Stichwort ) soweit zu stabilisieren, dass er in der Lage wäre, einer sinnstiftenden Beschäftigung nachzugehen und einzelne Kontakte zu pflegen. Ungünstig im Hinblick auf das Rückfallrisiko wäre, wenn Herr A. durch einen vermehrten unkontrollierten Beikonsum häufige Intoxikationszustände erleben würde, in denen er – in Abhängigkeit von situativen Faktoren, begünstigt durch die enthemmende Wirkung psychotroper Substanzen – Kon- flikte erleben würde, die mehr oder weniger gewalttätig eskalieren könnten.» Diesen
- 10 - Bedenken könnte durch Ersatzmassnahmen begegnet werden. A. könnte bei einer Haftentlassung die Auflage erteilt werden, in ein betreutes Wohnheim zu ziehen, weiterhin seine Substitution einzunehmen oder sich Abstinenzkontrollen zu unter- ziehen. Der Suchtdruck sei durch das Methadon bereits erheblich reduziert wor- den; A. nehme regelmässig seine Substitution. Einer allfällig angenommenen Fluchtgefahr könnte mit einer regelmässigen polizeilichen Meldung oder einer elektronischen Fussfessel begegnet werden. Auch könnte als mildere Massnahme eine ambulante Therapie als Voraussetzung für die Entlassung aus der Sicher- heitshaft auferlegt werden, welcher A. sich bereitwillig unterziehen würde. A. sei bereits seit gut vier Jahren im Freiheitsentzug, für ein Delikt, für welches 12 Monate als schuldangemessen erachtet worden seien. Er habe seine betagte Mutter schon seit Jahren nicht mehr sehen können, weil sie im Pflegeheim lebe und ihn im ge- schlossenen Strafvollzug nicht besuchen könne. Es sei unangemessen, ihm viel- leicht die letzte Möglichkeit zu nehmen, seine Mutter nochmals zu sehen. Durch eine ambulante Therapie erhielte er die Möglichkeit, sich zu bewähren. Zudem könnte er sofort wieder in Sicherheitshaft versetzt werden, wenn er gegen Auflagen verstossen würde. In Anbetracht der technischen Möglichkeiten (wie Electronic Monitoring) könne vollends ausgeschlossen werden, dass A. für die Behörden nicht mehr greifbar wäre (CA.2024.22 pag. 6.100.007 f.). 2. Rechtliches zur Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft im selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahren 2.1 Im selbständigen nachträglichen Gerichtsverfahren kann die verurteile Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a Abs. 1 StPO festgenommen werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 222-238 (Art. 364a Abs. 2 StPO). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227 (Art. 364b Abs. 3 StPO). Im Übrigen gelten die Ar- tikel 222 und 230-233 sinngemäss (Art. 364b Abs. 4 StPO). 2.2 Gemäss Art. 364a Abs. 1 i.V.m. Art. 364b Abs. 1 und 3 StPO setzt die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft im selbständigen nachträglichen Ge- richtsverfahren die ernsthafte Erwartung voraus, dass: a. gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird; und b. die Person:
1. sich deren Vollzug entzieht, oder 2. erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht. 2.3 Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wo- nach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in ana- loger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 1B_375/2022 vom
- 11 -
4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundes- gerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO (Fluchtgefahr bzw. Wiederholungsgefahr) ge- schaffen werden sollten (BBl 2019 6717 f. und 6765). Die Haftgründe der Sicher- heitshaft gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO orientieren sich demnach an den bun- desgerichtlichen Analogiebildungen vor dem 1. März 2021 und ähneln daher den Haftgründen der strafprozessualen Sicherheitshaft nach Art. 221 StPO. Für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft (Art. 364a Abs. 1 StPO) muss sowohl der all- gemeine Haftgrund der Erwartung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sank- tion (lit. a) als auch ein besonderer Haftgrund (lit. b) vorliegen. 2.4 Als allgemeiner Haftgrund muss ernsthaft zu erwarten sein, dass gegen die Per- son der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). Eine bloss hypothetische Möglichkeit eines Rückfalls reicht ebenso wenig aus wie die Befürchtung geringfügiger Straftaten. Es braucht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zur Anordnung einer Massnahme führt, welche die Inhaftierung der betroffenen Person erfordert (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, a.a.O., Art. 364a StPO N. 8 m.w.H.). 2.5 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 1 StPO setzt die ernsthafte Erwartung voraus, dass die Person sich dem Vollzug entzieht. Beim Vergleich mit der Regelung der strafprozessualen Sicherheitshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO fällt auf, dass bei der vollzugsrechtlichen Si- cherheitshaft nicht von «Flucht» die Rede ist. In diesem Unterschied der Wort- laute liegt aber kein inhaltlicher, weshalb die Voraussetzungen dieselben sind wie bei Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, a.a.O., Art. 364a StPO N. 10 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe bzw. Massnahme durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Sanktionen darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt für sich allein jedoch nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffen- den Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der betreffenden Person, in Betracht gezogen werden. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines «Untertauchens» in der Schweiz. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt i.d.R. mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstan- denen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert. Bei der Beurteilung der konkret drohenden (Rest-)Strafe bzw. der (Rest-)Massnahme sind im Haftprüfungs-
- 12 - verfahren auch allfällige bereits vorliegende Gerichtsentscheide über das Straf- mass bzw. weitere Sanktionen mitzuberücksichtigen. Zwar können mildere Er- satzmassnahmen für Haft (Art. 237 f. StPO) geeignet sein, einer gewissen «nie- derschwelligen» Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei ausge- prägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bun- desgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 221 StPO N. 5 m.w.H.). 2.6 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 2 StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die Person erneut ein Verbrechen bzw. ein schweres Vergehen begeht. Die Formulierung ist angelehnt an die Wiederholungsgefahr bei der strafprozessualen Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Damit überhaupt von Wiederholungsgefahr gespro- chen werden kann, muss das Wort «erneut» in Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 2 StPO als Gleichartigkeit i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c ausgelegt werden (vgl. HEER/BER- NARD/STUDER, a.a.O., Art. 364a StPO N. 11 m.w.H.). Der Wortlaut des Haftgrun- des der Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist indes auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu unter- suchenden Delikten) zugeschnitten (Urteil BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2). Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straf- taten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrele- vante Verbrechen oder schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potenziellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (Urteile BGer 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzu- setzen. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10; Urteile BGer 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; 1B_96/2021 vom 25. März 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen). 2.7 Rechtliche Grundlagen zur Einschränkung von Grundrechten, insbesondere zu deren Verhältnismässigkeit bzw. zur Möglichkeit von Ersatzmassnahmen 2.7.1 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen
- 13 - von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschrän- kungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. (Abs. 2) Einschrän- kungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. (Abs. 3) Einschränkun- gen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. (Abs. 4) Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. 2.7.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig er- weist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechts- eingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49, 62 E. 7.2; vgl. EPINEY, Basler Kom- mentar, 2015, Art. 36 BV N. 29 - 60; SCHWEIZER/KREBS, Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 36 BV N. 22 - 59; BIAG- GINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar,
2. Auf. 2017, Art. 36 BV N. 9 ff. und N. 23 ff.). 2.7.3 Das Gericht hat bei der Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft dem- gemäss stets das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Sicherheitshaft nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Sicherheitshaft ist aufzu- heben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder Ersatzmassnah- men zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 237 - 240 StPO). 3. Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO 3.1 A. liess gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.48 vom 20. März 2024 am
25. März 2024 Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; SK.2023.48 pag. 3.940.001; oben SV lit. E.2) und am 19. Juni 2024 innert der vorgesehenen Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) Berufung erklären (oben SV lit. H.4). Die in der Berufungserklärung gestellten Anträge werden im Berufungsverfahren bzw. zweitinstanzlichen Nachverfahren CA.2024.22 mit voller Kognition zu prüfen sein. Diese umfassende Prüfung kann im Rahmen des vorliegenden, beigeord- neten Haftverfahrens nicht vorweggenommen bzw. präjudiziert werden. 3.2 Indes kann an dieser Stelle Folgendes festgehalten werden: Die Strafkammer hat im Urteil SK.2023.48 die mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom
7. September 2021 angeordnete stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60
- 14 - StGB (Urteilsdispositiv-Ziffer III. 4) in Anwendung von Art. 62c Abs. 6 StBG auf- gehoben (Dispositiv-Ziffer 1). An deren Stelle wurde über A. eine stationäre the- rapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Die Massnahme wurde auf 2 Jahre befristet (Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil SK.2023.48 ist aus- führlich schriftlich begründet. In dieser Konstellation ist grundsätzlich i.S.V. Art. 364a Abs. 1 StPO ernsthaft zu erwarten bzw. besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass gegen A. der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sank- tion angeordnet wird (vgl. HEER/BERNARD/STUDER, a.a.O., Art. 364a StPO N. 8). Im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens kann nicht davon ausgegangen werden, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2023.48 vom 20. März 2024, bzw. die vorinstanzliche Anordnung einer Massnahme (Art. 59 StGB), während des Beru- fungsverfahrens CA.2024.22 offensichtlich aufgehoben werden wird. Daran ver- mögen auch die Ausführungen in der Stellungnahme von A. (Rechtsanwältin Agostino-Passerini) vom 19. Juni 2024 (vgl. oben E. II. 1.3.1 bzw. CA.2024.22 pag. 6.100.005 f.) nichts zu ändern, die im Rahmen des zweitinstanzlichen Nach- verfahrens CA.2024.22 näher zu prüfen sein werden. 3.3 Zusammenfassend ist ernsthaft zu erwarten, dass gegen A. der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet werden könnte (Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO). Die Voraussetzungen dieses allgemeinen Haftgrunds für die Verlänge- rung von Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts sind demnach erfüllt. 4. Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO 4.1 Zudem wird ein besonderer Haftgrund (Flucht- oder Wiederholungsgefahr; Art. 364a Abs. 1 lit. b [Ziffer 1 oder 2] StPO) verlangt (vgl. oben E. II. 2.2 ff.). 4.2 Die Strafkammer vertrat in ihrem Beschluss SN.2024.1 vom 20. März 2024 (oben SV lit. F) die Auffassung, dass A. zwar zweimal – am 11. März 2023 und am
1. April 2023 – aus der Massnahmenvollzugseinrichtung entwichen sei, dieses Verhalten jedoch nicht als «Flucht» bzw. in dem Sinne zu verstehen sei, dass sich A. dem Vollzug der Massnahme (Suchtbehandlung) entziehen wollte. Die- ses Entweichen sei, zumal A. in intoxikiertem Zustand (Konsum von Alkohol und Heroin) in lebensbedrohlichem Zustand aufgefunden worden sei und notfallmäs- sig ins Universitätsspital Basel habe eingewiesen werden müssen, vielmehr ein Anzeichen dafür, dass weiterhin ein «Bedürfnis» zum Konsum von Substanzen bzw. eine körperliche Abhängigkeit von Substanzen bestehe, welche gerade mit dem Vollzug der Massnahme hätte überwunden werden sollen. Der Therapiebe- richt und die Gutachterin Dr. med. KK. im Gutachten vom 8. September 2023 sprächen diesbezüglich von einem «erheblichen Suchtdruck» sowohl innerhalb der offen geführten Institution MM. als auch ausserhalb derselben (nach dem Entweichen; Vollzugsakten SV00768 f., 00773). A. habe wegen Konsums
- 15 - «weicher» Drogen in der Justizvollzugsanstalt JJ. am 6. Februar 2024 eine Dis- ziplinarmassnahme auferlegt werden müssen, was aufzeige, dass die Suchtmit- telproblematik weiterhin aktuell sei. In den Akten bestünden im Übrigen keine Anzeichen dafür, dass sich A. dem Vollzug der Massnahme – weder jener nach Art. 60 noch jener nach Art. 59 StGB – entziehen würde; das Gesuch um vorzei- tigen Massnahmenantritt hinsichtlich der mit Urteil vom 20. März 2024 aufgeho- benen Massnahme spräche für das Gegenteil. Auch in der Gerichtsverhandlung in der vorliegenden Hauptsache und in der Haftverhandlung vom 26. Februar 2024 hätten sich keine Hinweise auf eine «Flucht» bzw. ein Sich-Entziehen im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 StPO ergeben. Der Haftgrund von Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 1 StPO sei demnach nicht gegeben (SK.2023.48 pag. 3.912.2.004 f.). 4.3 Zu den genannten Erwägungen der Strafkammer, auf welche A. in der Stellung- nahme vom 19. Juni 2024 sinngemäss verweist (oben E. II. 1.3.2), ist Folgendes festzuhalten: 4.3.1 Zutreffend ist die Schilderung bezüglich A.’s zweimaligen Entweichens aus der Massnahmenvollzugseinrichtung (MM.) am 11. März 2023 und am 1. April 2023, der daraus resultierenden Folgen (insbesondere Auffinden des intoxikierten A. [Konsum von Alkohol und Heroin] in lebensbedrohlichem Zustand; notfallmäs- sige Einweisung ins Universitätsspital Basel), sowie von A.’s «Bedürfnis» nach Konsum von Substanzen respektive dessen körperlicher Abhängigkeit («erhebli- cher Suchtdruck»; vgl. SK.2023.48 pag. SV000752, -756, -768, -773). 4.3.2 Nach Auffassung der Berufungskammer ergibt sich daraus jedoch keineswegs der Schluss, dass eine Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Im Gegenteil ist sehr wohl ernsthaft zu erwarten, dass A. sich (gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts: «mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit») dem Vollzug einer freiheits- entziehenden Sanktion bzw. Massnahme i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 1 StPO (weiterhin) entzieht. Das wiederholte Entweichen von A. aus der Mass- nahmenvollzugseinrichtung zeigt dies exemplarisch auf. Die Fluchtgefahr wird gerade durch A.’s erwähnte körperliche Abhängigkeit von Substanzen (schwere Polytoxikomanie mit «erheblichem Suchtdruck») begründet (vgl. dazu auch die Ausführungen der BA in BH.2024.5 act. 3 S. 5 Rz. 2.22 f.). Dr. KK. stellt in ihrem Gutachten vom 8. September 2023 diesbezüglich insbesondere fest, dass A. seit vielen Jahren an einer Drogen- bzw. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F102) leide. Diagnostisch sei die Störung als multiple Substanzabhängigkeit (ICD-10 F19.2) zu beschreiben (vgl. SK.2023.48 pag. SV000769). A. verharmlose die Schwere seiner Abhängigkeit nach wie vor deutlich (pag. SV000773). 4.3.3 Dass die körperliche Abhängigkeit von Substanzen gemäss der Strafkammer «gerade mit dem Vollzug der Massnahme hätte überwunden werden sollen», trifft
- 16 - zwar (ebenfalls) zu. Doch spricht auch dies keineswegs gegen Fluchtgefahr, weil der Vollzug der Massnahme bzw. die Überwindung der Abhängigkeit durch ein wiederholtes Entweichen aus der Massnahmenvollzugseinrichtung eben vereitelt wird (bzw. durch ähnliche, zukünftige Entweichreaktionen weiterhin vereitelt würde). Aus denselben Gründen überzeugt auch die Argumentation der Strafkammer nicht, dass «im Übrigen keine Anzeichen dafür» bestünden, «dass sich A. dem Vollzug der Massnahme – weder jener nach Art. 60 noch jener nach Art. 59 StGB
– entziehen» würde. Denn die erwähnten Anzeichen (wiederholtes Entweichen aus der Massnahmenvollzugseinrichtung aufgrund des erheblichen Suchtdrucks) deuten bereits hinreichend auf eine Fluchtgefahr hin. Daran vermag insbeson- dere auch A.’s (gutgeheissenes) Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt nichts zu ändern. Es besteht eindeutig eine Neigung von A. zu konkreten Flucht- reaktionen. 4.4 Ergänzend ist auch die Schwere der vorliegend drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr zu werten: Die Strafkammer hat mit Urteil SK.2023.48 vom
20. März 2024 eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet und diese auf zwei Jahre befristet. Zu beachten ist im vorliegenden Zusammenhang, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde (soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind) die Verlän- gerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen kann. 4.5 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vor- liegenden Falles, insbesondere des wiederholten Entweichens von A. aus der Massnahmenvollzugseinrichtung und seiner gesamten Lebensverhältnisse (ins- besondere aufgrund der schweren Polytoxikomanie mit «erheblichem Sucht- druck») die Fluchtgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 1 StPO zu bejahen. 5. Hinweis zum alternativen besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr
Nachdem der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist, kann vorlie- gend offenbleiben, ob auch der weitere Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 2 StPO) gegeben ist. 6. Prüfung der Einschränkung von Grundrechten, insbesondere der Verhält- nismässigkeit bzw. der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen 6.1 Eine ausreichende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BV) für den Ein- griff in das Grundrecht von A. auf persönliche Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) ist vorliegend in Form von Art. 364a und 364b StPO gegeben (vgl. oben E. II. 2 - 2.7.1). Bei der Sicherheitshaft (im Rahmen eines gerichtlichen Nachverfahrens) handelt es sich um eine schwerwiegende Einschränkung von
- 17 - Grundrechten, die vorliegend in den erwähnten gesetzlichen Bestimmungen selbst vorgesehen ist (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). 6.2 Der Grundrechtseingriff ist zudem grundsätzlich dazu geeignet, ein legitimes Ziel
– die Wahrung der öffentlichen Sicherheit (entspricht dem öffentlichen Interesse i.S.v. Art. 36 Abs. 2 BV) sowie der Sicherheit von A.’s Familie, insbesondere sei- ner Kinder (entspricht dem Schutz von Grundrechten Dritter gemäss Art. 36 Abs. 2 BV) – zu erreichen. Gemäss dem Gutachten von Dr. KK. sei das Risiko, dass A. auch zukünftig mit Delikten in Erscheinung treten werde (insbesondere SVG-Delikte, Delikte wie Sachbeschädigung oder Drohung, die in Zusammen- hang mit Intoxikationszuständen stünden), hoch. Die Anwendung von schwerer tätlicher Gewalt wäre in erster Linie in Zusammenhang mit wahnhaften Denkin- halten vorstellbar. A. leide an einer schweren psychischen Störung; die Diagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) sei denkbar. Differentialdiagnostisch müsse man eine blande verlaufende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) dis- kutieren. Betreffend Anlasstat bestehe bei A. kein Problembewusstsein. Unkon- trollierter Drogenkonsum würde, angesichts der schizotypen DD schizophrenen Störung, psychotisches Erleben verstärken. Je ausgeprägter die Wahndynamik werden würde, umso eher müsste man damit rechnen, dass A. wieder ein Tat- verhalten zeigen könnte, entsprechend den Anlasstaten (vgl. SK.2023.48 pag. SV000780 f., -786, -789 m.w.H.). 6.3 Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV ist Folgendes festzuhalten (vgl. oben E. II. 2.7 - 2.7.3): 6.3.1 Der vorliegende Grundrechtseingriff ist (insbesondere in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht) erforderlich, um das erwähnte Ziel zu erreichen (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; sowie nachfolgend E. II. 6.3.2). 6.3.2 Aufgrund der vorliegenden spezifischen Konstellation – insbesondere der durch einen erheblichen Suchtdruck begründeten Fluchtgefahr – ist kein milderes Mittel i.S.v. Art. 237 f. StPO ersichtlich, welches den öffentlichen Interessen ausrei- chend Rechnung trägt (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Entgegen der Auffassung von A. (oben E. II. 1.3.4) kann den im Gutachten vom
8. September 2023 (pag. SV000788 f.) geäusserten Bedenken («Ungünstig im Hin- blick auf das Rückfallrisiko wäre, wenn Herr A. durch einen vermehrten unkontrollierten Beikonsum häufige Intoxikationszustände erleben würde, in denen er – in Abhängigkeit von situativen Faktoren, begünstigt durch die enthemmende Wirkung psychotroper Substanzen
– Konflikte erleben würde, die mehr oder weniger gewalttätig eskalieren könnten») durch Er- satzmassnahmen nicht hinreichend begegnet werden. Insbesondere kann der Fluchtgefahr – und der damit einher gehenden Gefahr von gewalttätiger Eskala- tion («enthemmende Wirkung psychotroper Substanzen») – bei einer Haft-
- 18 - entlassung nicht durch die Auflage begegnet werden, «in ein betreutes Wohn- heim zu ziehen, weiterhin seine Substitution einzunehmen oder sich Abstinenz- kontrollen zu unterziehen». Dass dies nicht ausreichend wäre, hat sich bereits anhand des erwähnten, wiederholten Entweichens aus dem «MM.» und der dar- aus resultierenden Folgen gezeigt. Entsprechendes gilt für die Auferlegung einer «ambulanten Therapie als Voraussetzung für die Entlassung aus der Sicherheits- haft». Durch eine «regelmässige polizeiliche Meldung oder eine elektronische Fussfessel» kann der vorliegenden Problematik ebenfalls nicht hinreichend be- gegnet werden. So kann mittels einer elektronischen Fussfessel zwar kontrolliert werden, ob sich eine Person an bestimmte Auflagen bezüglich ihres örtlichen Aufenthalts hält. Es ist aber notorisch, dass ein Entweichen aus dem entspre- chenden Rayon – falls die betreffende Person den Willen dazu hat – alleine durch eine Fussfessel nicht grundsätzlich verhindert werden kann. 6.3.3 Zudem ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) zu prüfen. Im erstinstanzlichen Nachverfahren wurde mit Urteil SK.2023.48 vom 20. März 2024 eine auf zwei Jahre befristete, stationäre therapeutische Massnahme ge- mäss Art. 59 StGB angeordnet (oben SV lit. E.1). Demgemäss besteht derzeit nicht die Gefahr von Überhaft. Daran ändert auch nichts, dass an die mit Urteil der Berufungskammer CA.2021.7 vom 7. September 2021 angeordnete Frei- heitsstrafe von 12 Monaten (deren Vollzug zugunsten der angeordneten Mass- nahmen i.S.v. Art. 60 StGB aufgeschoben wurde) die ausgestandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 440 Tagen und die Ersatzmassnahmen von 135 Tagen im Umfang von gesamthaft 534 Tagen angerechnet wurden (oben SV lit. B.3) und A. sich bereits seit mehreren Jahren im Freiheitsentzug befindet (vgl. oben E. II. 1.3.4). Ergänzend ist zu beachten, dass die Verhinderung von Flucht- gefahr vorliegend – aufgrund einer bestehenden Selbstgefährdung – indirekt auch A. selbst dient. Dies wird dadurch illustriert, dass er bei einer seiner vorangehen- den Entweichungen auf der Massnahmenvollzugseinrichtung einen Herzstill- stand erlitt und beinahe ums Leben gekommen ist (vgl. oben SV lit. D.1 sowie E. II. 4.2 und 4.3.1). Betreffend A.’s Anliegen, seine betagte Mutter im Pflegeheim nochmals besuchen zu können (oben E. II. 1.3.4), bestünde die Möglichkeit, dass A. während der Sicherheitshaft und/oder während eines allfälligen, darauffolgen- den Massnahmenvollzugs ein entsprechendes Gesuch für einen begleiteten Be- such bei seiner Mutter stellen könnte. Abschliessend ist zu erwähnen, dass je- derzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (unten E. II. 8.3). Insge- samt erscheint die Anordnung von Sicherheitshaft für A. als zumutbar; eine ver- nünftige Zweck-Mittel-Relation ist gegeben. 6.3.4 Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV somit gewahrt.
- 19 - 6.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch der Kerngehalt der Grundrechte nicht angetastet wird (Art. 36 Abs. 4 BV). 7. Fazit
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Verlängerung von Sicher- heitshaft im Rahmen eines gerichtlichen Nachverfahrens erfüllt: Sowohl der all- gemeine Haftgrund gemäss Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO als auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziffer 1 sind je gegeben (oben E. II. 3 - 5). Die Einschränkung von A.’s Grundrechten genügt den Anforde- rungen von Art. 36 BV, insbesondere auch betreffend Verhältnismässigkeit. Ein milderes Mittel i.S.v. Art. 237 f. StPO ist nicht ersichtlich (oben E. II. 6 - 6.4). 8. Dauer der angeordneten Sicherheitshaft; Hinweis auf die Möglichkeit von Haftentlassungsgesuchen 8.1 Die von der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts bestätigte bzw. angeord- nete Haft bleibt in der Regel – je nach Ausgang/Ergebnis der Berufungsverhand- lung, welche vorliegend für den 13. September 2024 anberaumt wurde – (über das Berufungsurteil hinaus) bis zum ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenantritt aufrechterhalten (FORSTER, a.a.O., Art. 233 StPO N. 1). 8.2 Gemäss diesen Ausführungen ist A. zur Sicherung des Massnahmenvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Beru- fungskammer CA.2024.22 bzw. bis zum allfälligen Antritt einer stationären thera- peutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, in Sicherheitshaft zu behalten. 8.3 A. kann bei der Verfahrensleitung jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (vgl. Art. 233 StPO). Selbst ohne Haftentlassungsgesuch hat sich die Verfah- rensleitung laufend und von Amtes wegen zu versichern, ob die Haftvorausset- zungen (insbesondere die Haftgründe [Art. 364a Abs. 1 StPO] sowie die Verhält- nismässigkeit der Haftdauer) noch erfüllt sind (FORSTER, a.a.O., Art. 233 StPO N. 1). 9. Verfahrenskosten 9.1 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Die Entschädigung für die amtliche Rechtsbeiständin von A., Rechtsanwältin An- gela Agostino-Passerini, wird im Rahmen des selbständigen nachträglichen (Haupt-)Verfahrens CA.2024.22 festzusetzen sein.
- 20 - Die Vorsitzende verfügt: 1. A. wird zur Sicherung des Massnahmenvollzugs einstweilen, voraussichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2024.22 bzw. bis zum allfälligen Antritt einer stationären therapeutischen Mass- nahme gemäss Art. 59 StGB, in Sicherheitshaft behalten.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
3. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsbeiständin von A., Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini, wird im Rahmen des selbständigen nachträglichen (Haupt-)Ver- fahrens CA.2024.22 festgesetzt.
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Franz Aschwanden
Beilagen (Kopien): − Stellungnahme der BA vom 14. Juni 2024 − Stellungnahme von Rechtsanwältin Agostino-Passerini vom 19. Juni 2024 Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Angela Agostino-Passerini Kopien an (Einschreiben / brevi manu): - Bundesstrafgericht - Amt für Justizvollzug - Justizvollzugsanstalt JJ.
- 21 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 24. Juni 2024