Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
Dispositiv
- Das Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten (CN.2021.6) werden mit dem Endentscheid im Verfahren CA.2021.4 festgelegt.
- A. wird keine Entschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 19. April 2021 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2021.6 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.4)
- 2 - Der Vorsitzende hält fest, dass: die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit ihrem Urteil SK.2020.15 vom
13. Januar 2021 den Gesuchsteller der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB entsprechend den Anklagepunkten 1.1.b) und e) in Bezug auf die Beiträge vom 28. Dezember 2017 und 10. Februar 2018 schuldig sprach; der Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2021 bei der Strafkammer ge- gen das Urteil vom 13. Januar 2021 betreffend den Anklagepunkten 1.1.b) und
e) «Rekurs» einlegte (CAR pag. 1.100.001) und am 12. Februar 2021 die Beru- fung erklärte; der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. April 2021 ausführt, es seien Medien- berichte über das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 veröffentlicht worden, auf welche er beim Einkaufen im einzigen Dorfladen angesprochen werde; der Gesuchsteller darlegt, dass er seine Einkäufe nunmehr in Zug erledige, um zu verhindern, dass er auf die Medienberichte angesprochen werde; der Gesuchsteller sinngemäss die Vermutung äussert, dass der Privatkläger B. der Aargauer Zeitung Unterlagen und das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.15 vom 13. Januar 2021 zugestellt habe; der Gesuchsteller auf dieser Grundlage die Folgerung zieht, dass er die heutige Situation nicht mehr ohne Pflichtverteidigung im Griff halten könne und die Vo- raussetzungen für eine Gutheissung eines amtlichen Verteidigers erfüllt seien; diesbezüglich sogleich seinen persönlichen Wunsch äussert und eine Rechtsan- wältin vorschlägt; der Gesuchsteller damit die Anordnung einer amtlichen Verteidigung beantragt; und zieht in Erwägung, dass: die Zuständigkeit der Verfahrensleitung für die Beurteilung des Gesuchs um An- ordnung der amtlichen Verteidigung sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) sowie Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO ergibt;
- 3 - die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn bei notwendi- ger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrenslei- tung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO); die beschuldigte Person gemäss Art. 130 StPO verteidigt werden muss, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a); ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b); sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c); die Staatsanwaltschaft vor dem erst- instanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d); ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362 StPO) durchgeführt wird (lit. e); der Gesuchsteller wohl einen Grund nach Art. 130 lit. c StPO vorbringt; jedoch alleine aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller in der Presse Er- wähnung findet und er allenfalls die Handlungen der Privatklägerschaft unterbin- den will, keine amtliche Verteidigung angeordnet werden kann; auch ansonsten keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die An- ordnung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. c StPO rechtfertigen könnte; die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung ausserdem anordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidi- gung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO); zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person nach Art. 132 Abs. 2 StPO die Verteidigung namentlich geboten ist, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre; ein Bagatellfall laut Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist; es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage, welche Sanktion zu erwarten ist, nicht auf die abstrakte Strafobergrenze ankommt, sondern auf die konkrete Sanktion, mit der die beschuldigte Person im Falle einer Verurteilung
- 4 - zu rechnen hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen); die Vorinstanz den Gesuchsteller mit einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen als Zu- satzstrafe zur mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 ausge- sprochenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 sowie zur mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. Dezember 2019 ausge- sprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 20.00 bestrafte; das Berufungsgericht aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechte- rungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht über diesen Strafmass hinausge- hen gehen kann und damit bei einer allfälligen Verurteilung eine Strafe zu erwar- ten wäre, die deutlich unter der Grenze liegt, ab welcher gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO nicht mehr ein Bagatellfall vorliegt; die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung bereits aus diesem Grunde nicht gegeben sind; der vorliegende Fall zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht hinreichend komplex ist, sodass eine amtliche Verteidigung als erforderlich er- scheine; es dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung seiner bisherigen Eingaben auch möglich scheint, sich zum Verfahrensgegenstand zu äussern und seine Verteidi- gungsrechte wahrzunehmen; die Frage der Mittellosigkeit infolgedessen offengelassen werden kann, zumal im Gesuch diesbezüglich keine Substantiierungen erfolgen; das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Lichte des Vorange- henden abzuweisen ist; die Kosten dieser Verfügung (CN.2021.6) der Hauptsache zuzuschlagen und im Endentscheid im Verfahren CA.2021.4 festzulegen sind; dem Gesuchsteller als unterliegende Partei ausgangsgemäss keine Entschädi- gung auszurichten ist.
- 5 - Der Vorsitzende verfügt: 1. Das Gesuch von A. um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten (CN.2021.6) werden mit dem Endentscheid im Verfahren CA.2021.4 festgelegt. 3. A. wird keine Entschädigung zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A.
Kopie an (A-Post) - Bundesanwaltschaft - B.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvorausset-zungen sind in Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110.]) geregelt.
Versand: 19. April 2021