opencaselaw.ch

CN.2019.6

Bundesstrafgericht · 2020-01-09 · Deutsch CH

Übertragung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren CA.2019.27

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2019.3 vom

14. März 2019 (TPF pag. 6.911.001 ff.) wurde im vorinstanzlichen Verfahren für A. gestützt auf Art. 130 lit. c StPO Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger bei- geordnet.

E. 2 Rechtsanwalt B. teilte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (TPF pag. 6.940.002 f.) mit, dass seine Kanzlei für die Verteidigung von A. in einem allfälligen Beru- fungsverfahren nicht zur Verfügung stehe und er das Mandat als beendet er- achte.

E. 3 Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) ist das EFD verfolgende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Aus dem Schreiben des Leiters Rechtsdienst EFD Fritz Ammann vom 13. November 2019 (CAR pag. 2.100.004) geht sinngemäss hervor, dass das EFD beabsichtigt, sich am vorliegenden Be- rufungsverfahren aktiv zu beteiligen. A. steht im Berufungsverfahren somit pro- fessionellen und spezialisierten Juristen gegenüber, die den staatlichen Strafan- spruch vertreten. Zur Verwirklichung der Waffengleichheit zwischen Strafverfol- gung und Beschuldigtem (vgl. DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 11, N 34) erscheint es deshalb notwendig, dass A. weiterhin verteidigt wird (vgl. Art. 130 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung hat die amtliche Verteidigung somit auf eine andere Person (als Rechtsanwalt B.) zu übertragen (vgl. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO).

E. 4 Mit Schreiben vom 19. November 2019 (CAR pag. 6.101.001) wurde A. gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO dazu eingeladen, innert 10 Tagen seine Wünsche bzw. Prä- ferenzen betreffend die neue amtliche Verteidigung mitzuteilen.

E. 5 Per Eingabe vom 27. November 2019 (CAR pag. 6.101.003) teilte A. dazu sinn- gemäss Folgendes mit: Falls im Berufungsverfahren parallele Aktivitäten auf Par- lamentsebene nötig seien, käme als amtlicher Verteidiger etwa der bekannte Wirtschaftsanwalt C. in Betracht. Sollte das Bundesstrafgericht bank- und finanz- marktrechtliche sowie aktienrechtliche Kompetenz eher für sinnvoll halten, kä- men etwa Prof. Dr. D. (E. AG, Zürich) sowie als Alternative die gängigen Rechtsprofessuren für Kapitalmarktrecht aus Zürich oder St. Gallen in Betracht.

- 3 -

E. 6.1 Entgegen der Auffassung von A. kann es im vorliegenden Berufungsverfahren im Sinne der Gewaltentrennung nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung sein, «parallele Aktivitäten auf Parlamentsebene» zu betreiben. Bereits aus diesem Grund erscheint es nicht sinnvoll, Nationalrat und Wirtschaftsanwalt C. (Genf) betreffend die amtliche Verteidigung von A. anzufragen.

E. 6.2 Gemäss dem Wunsch von A. wurde am 29. November 2019 versucht, mit Prof. Dr. D. (E. AG) Kontakt aufzunehmen. Seine Assistentin, Frau F., teilte nach Rücksprache dem Gericht am 29. November 2019 telefonisch mit, dass Herr D. bzw. die E. AG kein Interesse an einer notwendigen Verteidigung von A. habe.

E. 6.3 Da – entgegen den Wünschen von A. – C. und D. als amtliche Verteidiger ausser Betracht fallen, ist als Anknüpfungspunkt für die Bestellung der amtlichen Ver- teidigung auf den Sitz der «G. AG» abzustellen, der sich in Zürich befindet (vgl. EFD pag. 442.1-113, 020 0001).

E. 6.4 Das Gericht erkundigte sich deshalb am 2. Dezember 2019 beim Pikettdienst Strafverteidigung des Kantons Zürich (Telefonat mit dem diensthabenden Rechts- anwalt H. von I. AG, Winterthur und Zürich) betreffend eine amtliche Verteidigung für A. Rechtsanwalt H. teilte dem Gericht am gleichen Tag mit, dass Rechtsanwalt J., Partner bei I. AG, bereit sei, das Mandat als amtlicher Verteidiger von A. per- sönlich zu übernehmen. Rechtsanwalt J. sei während drei Jahren Assistent bei Herrn D. gewesen und dementsprechend auf dem Gebiet des Finanzmarktrechts versiert. Zudem sei er während neun Jahren Richter am Bezirksgericht Zürich, un- ter anderem im Strafrecht, gewesen. Seit mehreren Jahren sei er nun als Anwalt tätig (vgl. die beiliegende Kopie des E-Mail-Austauschs zwischen Gerichtsschrei- ber Franz Aschwanden und Rechtsanwalt H. vom 2. Dezember 2019).

E. 7 Gemäss diesen Ausführungen bringt Rechtsanwalt J., Partner bei I. AG, sämtliche Voraussetzungen mit, um im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2019.27 die amtliche Verteidigung zu übernehmen. Dabei wird auch der von A. geäusserte Wunsch betreffend Prof. Dr. D. sinngemäss berücksichtigt, da Rechtsanwalt J. während drei Jahren dessen Assistent war. Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung von A. somit auf Rechtsanwalt J. (vgl. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO).

- 4 - Der Vorsitzende verfügt: 1. Die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren CA.2019.27 wird mit Wirkung ab sofort auf Rechtsanwalt J., I. AG, übertragen. 2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten. 3. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt J. und dem Beschuldigten zugestellt und den übrigen Parteien des Hauptverfahrens in Kopie zur Kenntnis mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Beilagen:

– Kopie des E-Mail-Austauschs zwischen Gerichtsschreiber Franz Aschwanden und Rechtsanwalt H. vom 2. Dezember 2019

– Kopie der Stellungnahme von A. vom 27. November 2019

Zustellung an:

– Herrn Rechtsanwalt J., I. AG

– Herrn A

Kopien z.K. an die übrigen Parteien im Berufungsverfahren CA.2019.27:  Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin Lucienne Fauquex  Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung, mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR. 173.110) geregelt.

Hinweis Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung beim Bundesstrafgericht Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO analog). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 9. Januar 2020 Berufungskammer Besetzung

Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Partei

A.,

Gegenstand

Übertragung der amtlichen Verteidigung im Berufungs- verfahren CA.2019.27

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2019.6 Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.27

- 2 - Der Vorsitzende erwägt: 1. Gemäss Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2019.3 vom

14. März 2019 (TPF pag. 6.911.001 ff.) wurde im vorinstanzlichen Verfahren für A. gestützt auf Art. 130 lit. c StPO Rechtsanwalt B. als amtlicher Verteidiger bei- geordnet.

2. Rechtsanwalt B. teilte mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (TPF pag. 6.940.002 f.) mit, dass seine Kanzlei für die Verteidigung von A. in einem allfälligen Beru- fungsverfahren nicht zur Verfügung stehe und er das Mandat als beendet er- achte.

3. Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) ist das EFD verfolgende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Aus dem Schreiben des Leiters Rechtsdienst EFD Fritz Ammann vom 13. November 2019 (CAR pag. 2.100.004) geht sinngemäss hervor, dass das EFD beabsichtigt, sich am vorliegenden Be- rufungsverfahren aktiv zu beteiligen. A. steht im Berufungsverfahren somit pro- fessionellen und spezialisierten Juristen gegenüber, die den staatlichen Strafan- spruch vertreten. Zur Verwirklichung der Waffengleichheit zwischen Strafverfol- gung und Beschuldigtem (vgl. DANIEL JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 11, N 34) erscheint es deshalb notwendig, dass A. weiterhin verteidigt wird (vgl. Art. 130 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung hat die amtliche Verteidigung somit auf eine andere Person (als Rechtsanwalt B.) zu übertragen (vgl. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO).

4. Mit Schreiben vom 19. November 2019 (CAR pag. 6.101.001) wurde A. gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO dazu eingeladen, innert 10 Tagen seine Wünsche bzw. Prä- ferenzen betreffend die neue amtliche Verteidigung mitzuteilen.

5. Per Eingabe vom 27. November 2019 (CAR pag. 6.101.003) teilte A. dazu sinn- gemäss Folgendes mit: Falls im Berufungsverfahren parallele Aktivitäten auf Par- lamentsebene nötig seien, käme als amtlicher Verteidiger etwa der bekannte Wirtschaftsanwalt C. in Betracht. Sollte das Bundesstrafgericht bank- und finanz- marktrechtliche sowie aktienrechtliche Kompetenz eher für sinnvoll halten, kä- men etwa Prof. Dr. D. (E. AG, Zürich) sowie als Alternative die gängigen Rechtsprofessuren für Kapitalmarktrecht aus Zürich oder St. Gallen in Betracht.

- 3 - 6.

6.1 Entgegen der Auffassung von A. kann es im vorliegenden Berufungsverfahren im Sinne der Gewaltentrennung nicht Aufgabe der amtlichen Verteidigung sein, «parallele Aktivitäten auf Parlamentsebene» zu betreiben. Bereits aus diesem Grund erscheint es nicht sinnvoll, Nationalrat und Wirtschaftsanwalt C. (Genf) betreffend die amtliche Verteidigung von A. anzufragen. 6.2 Gemäss dem Wunsch von A. wurde am 29. November 2019 versucht, mit Prof. Dr. D. (E. AG) Kontakt aufzunehmen. Seine Assistentin, Frau F., teilte nach Rücksprache dem Gericht am 29. November 2019 telefonisch mit, dass Herr D. bzw. die E. AG kein Interesse an einer notwendigen Verteidigung von A. habe. 6.3 Da – entgegen den Wünschen von A. – C. und D. als amtliche Verteidiger ausser Betracht fallen, ist als Anknüpfungspunkt für die Bestellung der amtlichen Ver- teidigung auf den Sitz der «G. AG» abzustellen, der sich in Zürich befindet (vgl. EFD pag. 442.1-113, 020 0001). 6.4 Das Gericht erkundigte sich deshalb am 2. Dezember 2019 beim Pikettdienst Strafverteidigung des Kantons Zürich (Telefonat mit dem diensthabenden Rechts- anwalt H. von I. AG, Winterthur und Zürich) betreffend eine amtliche Verteidigung für A. Rechtsanwalt H. teilte dem Gericht am gleichen Tag mit, dass Rechtsanwalt J., Partner bei I. AG, bereit sei, das Mandat als amtlicher Verteidiger von A. per- sönlich zu übernehmen. Rechtsanwalt J. sei während drei Jahren Assistent bei Herrn D. gewesen und dementsprechend auf dem Gebiet des Finanzmarktrechts versiert. Zudem sei er während neun Jahren Richter am Bezirksgericht Zürich, un- ter anderem im Strafrecht, gewesen. Seit mehreren Jahren sei er nun als Anwalt tätig (vgl. die beiliegende Kopie des E-Mail-Austauschs zwischen Gerichtsschrei- ber Franz Aschwanden und Rechtsanwalt H. vom 2. Dezember 2019). 7. Gemäss diesen Ausführungen bringt Rechtsanwalt J., Partner bei I. AG, sämtliche Voraussetzungen mit, um im vorliegenden Berufungsverfahren CA.2019.27 die amtliche Verteidigung zu übernehmen. Dabei wird auch der von A. geäusserte Wunsch betreffend Prof. Dr. D. sinngemäss berücksichtigt, da Rechtsanwalt J. während drei Jahren dessen Assistent war. Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung von A. somit auf Rechtsanwalt J. (vgl. Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 StPO).

- 4 - Der Vorsitzende verfügt: 1. Die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren CA.2019.27 wird mit Wirkung ab sofort auf Rechtsanwalt J., I. AG, übertragen. 2. Für diesen Entscheid entstehen keine Kosten. 3. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt J. und dem Beschuldigten zugestellt und den übrigen Parteien des Hauptverfahrens in Kopie zur Kenntnis mitgeteilt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Beilagen:

– Kopie des E-Mail-Austauschs zwischen Gerichtsschreiber Franz Aschwanden und Rechtsanwalt H. vom 2. Dezember 2019

– Kopie der Stellungnahme von A. vom 27. November 2019

Zustellung an:

– Herrn Rechtsanwalt J., I. AG

– Herrn A

Kopien z.K. an die übrigen Parteien im Berufungsverfahren CA.2019.27:  Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin Lucienne Fauquex  Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD

- 5 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Aus- fertigung, mittels begründeter Beschwerdeschrift Beschwerde eingelegt werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR. 173.110) geregelt.

Hinweis Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (vgl. Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Gegen den Entschädigungs- entscheid kann die amtliche Verteidigung beim Bundesstrafgericht Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO analog). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet: a. dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).