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CA.2025.30

Bundesstrafgericht ·CA · 2026-06-30 · Deutsch CH

Weiterzug / Verweise Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen;;Aucun recours déposé à ce jour;;Attualmente nessun ricorso pendente;;Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Berufungen vom 6. und 10. November 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.50 vom 11. November 2024 Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes sowie (eventuell) Versuch dazu; Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes; Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie Versuch dazu

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Infolge einer Strafanzeige der Bank B. vom 4. August 2022 eröffnete die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) am 9. August 2022 eine Strafuntersuchung ge- gen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 i.V.m. Art. 250 StGB; BA pag. 01-01-0001 ff.). In der Folge dehnte sie die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) so- wie des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) aus (CAR pag. 01-01-0003 ff.). A.2 Am 7. September 2023 dehnte die BA die Strafuntersuchung auf E. wegen Ver- dachts der Gehilfenschaft zum Einführen, Erwerb, Lagern falschen Geldes aus (BA pag. 01-01-0005). Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 verurteilte sie E. wegen dieser Straftat zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 80.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (BA pag. 03-02-0001 ff.). A.3 Am 2. September 2024 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) Anklage gegen A. wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes sowie (eventuell) Versuchs dazu, mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes und gewerbsmäs- sigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Ver- suchs dazu (SK pag. 4.100.001 ff.). A.4 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 11. November 2024 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 4.720.001 ff.). Mit Urteil SK.2024.50 vom 11. November 2024 (gleichentags mündlich eröffnet) wurde der Beschuldigte des teilweise versuchten, mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes, des mehrfachen Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes sowie des gewerbsmäßigen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen (ST.2020.04369) vom 13. Oktober 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde verzichtet. Dagegen wurde die Probezeit dieser Strafe um ein Jahr verlängert. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Bank B. in Höhe von Fr. 36'023.54 anerkannt hatte. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10’000.- aufer- legt und die übrigen Nebenfolgen des Urteils geregelt (SK pag. 4.930.001 ff.).

- 4 - A.5 Am 15. bzw. 20. November 2024 meldeten der Beschuldigte und die BA gegen das Urteil Berufung an (SK pag. 4.940.001 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.50 vom 11. November 2024 wurde am

20. Oktober 2025 mit den Berufungsanmeldungen und sämtlichen Akten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) übermittelt (CAR pag. 1.100.045 f.) B.2 Mit Berufungserklärung vom 6. November 2025 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.047 ff.):

Dispositiv
  1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen.
  2. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2024.50) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 1.1: A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Gel- des (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvor- gänge Nr. 1-9 gemäss Anklage Ziff. 1.1 Tabelle 1. Ziff. 2: A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. 3). Ziff. 3: Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen ST.2020.0439 vom 13. Oktober 2021 gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird wider- rufen Ziff. 7: A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 35'797.15 auferlegt. B.3 Mit Berufungserklärung vom 10. November 2025 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge (CAR pag. 1.100.050 ff.):
  3. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen.
  4. Die Ziffern 1, 1.1 bis 1.4, 2, 4 sowie 7 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2024 seien aufzuheben.
  5. a) Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen frei zu sprechen. b) Eventualiter sei der Beschuldigte für den Zeitraum vom 17.bis 18. Juli 2022 wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie wegen mehrfachen in Umlauf- setzen als echt oder unverfälscht eingenommenen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurtei- len. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Ari. 43 StGB). c) Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Ari. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 - 5 - StGB) sowie Versuch dazu (Ari. 147. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Ari. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes (Ari. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Ari. 250 StGB) sowie Versuch dazu (Ari. 242 Abs. 1 StGB und Ari. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheits- strafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Ari. 43 StGB).
  6. Die Verfahrenskosten seien je nach Prozessausgang zu verteilen.
  7. Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. B.4 Innert der richterlich angesetzten Frist von 20 Tagen wurde von keiner Partei ein Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erhoben. Gleichzeitig setzte die Berufungskammer den bisherigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gächter, auch für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidi- ger ein (CAR. pag. 1.400.001 f.). B.5 Die Privatklägerin stellte am 12. November 2025 ein Dispensationsgesuch (CAR pag. 4.100.002), das von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 14. November 2025 gutgeheissen wurde und sie von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensierte (CAR pag. 4.100.003). B.6 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend den Beschuldigten die Edition eines aktuellen Strafregisterauszugs, eines aktuellen Betreibungsre- gisterauszugs, der letzten Steuererklärung und der letzten Steuerveranlagungs- verfügung veranlasst. B.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2026 wurde der Beschuldigte eingehend zur Person und zur Sache befragt (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.8 Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte die BA die folgenden Anträge:
  8. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2024.50) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 1.1: A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9 gemäss Anklage Ziff. 1.1 Tabelle 1. Ziff. 2: A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. 3). Ziff. 3: Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen ST.2020.0439 vom 13. Oktober 2021 gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen - 6 - Ziff. 7: A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 35'797.15 auferlegt.
  9. Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils (SK.2024.50) sei aufzuheben.
  10. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (SK.2024.50) zu bestätigen.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. B.9 Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden An- träge:
  12. a) Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen. b) Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.
  13. Die Ziffern 1, 1.1 bis 1.4, 2, 4 sowie 7 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom
  14. November 2024 seien aufzuheben.
  15. a) Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen frei zu sprechen. b) Eventualiter sei der Beschuldigte für den Zeitraum vom 17. bis 18. Juli 2022 wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzen als echt oder unverfälscht eingenommenen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Art. 43 StGB). c) Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 242 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Art. 43 StGB).
  16. Sub-sub eventualiter: Im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 (ST.2021.103-SKE/SG3SK-AKL) gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sei eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen, wobei der vollziehbare Teil auf maximal 10 Monate festzusetzen sei.
  17. Die Verfahrenskosten seien je nach Prozessausgang zu verteilen.
  18. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. - 7 - B.10 Infolge Verzichts der Parteien auf eine mündliche Urteilsverkündung wurde das Urteilsdispositiv am 2. Juli 2026 unter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung (i.S.v. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 4.3.3) an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen
  19. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten sowie der BA erfolg- ten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bun- desgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2024.50 vom 11. No- vember 2024 mehrerer Delikte schuldig erklärt und dafür bestraft wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und entsprechend zur Berufung legitimiert. Die Legitimation der BA ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten.
  20. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Die BA focht Ziff. 1.1 und 1.2 (Schuldpunkt), 2 (Strafpunkt), 3 (Verzicht auf Wi- derruf einer Vorstrafe) und 7 (Verfahrenskosten) des vorinstanzlichen Urteils an (CAR pag. 1.100.047 ff.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil be- züglich der Ziffern 1.1 bis 1.4 (Strafpunkt), 2 (Strafpunkt), 4 (Vollzugskanton) und 7 (Verfahrenskosten) an (CAR pag. 1.100.050 ff.). Ziff. 8 Abs. 2 des vorinstanzli- chen Urteils (Kostentragungspflicht des Beschuldigten für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers), gilt als implizit mitangefochten (Urteil des Obergerichts Zürich SB230010 vom 15. Dezember 2023 E. I.4). Es ist daher vorab festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.50 vom 11. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  21. […]
  22. […]
  23. […] - 8 -
  24. […]
  25. 5.1 Die beschlagnahmten Falsifikate (total 75 Banknoten à EUR 500) werden einge- zogen und vernichtet. 5.2 Die forensisch gesicherten Daten (Anklage-Ziff. 4, Tabelle 4) werden gelöscht.
  26. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der Bank B. in Höhe von Fr. 36'023.54 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. Juli 2022 anerkennt.
  27. […]
  28. Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 14'369.35 (inkl. MWST) entschädigt. […]
  29. Reformatio in peius Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine stren- gere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im vorliegenden Fall hat die BA bezüglich des Schuld-, Straf- und Kostenpunktes ein Rechtsmittel zulasten des Beschuldigten ergriffen (vgl. Ziff. B). Entsprechend kann in diesem Umfang das Urteil auch zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. Im Übrigen wäre das Urteil höchstens noch zugunsten des Beschuldigten abänderbar (zum Umfang der Anfechtung vgl. Ziff. I.2). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. Anklagevorwurf Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst folgendes Verhalten vor (SK pag. 4.100.002): Der Beschuldigte habe im Mai 2022 über einen entfernten Cousin, E., die Kon- taktangaben von F. erhalten, von welchem er dann in der Schweiz im Juli 2022 60 falsche Banknoten à je EUR 500.-, total ausmachend EUR 30’000.-, erworben habe. Als Kaufpreis für das Falschgeld habe A. jeweils 33% des Nennwerts be- zahlt. Sodann habe der Beschuldigte am 14. Juli 2022 15 weitere falsche Bank- noten à je EUR 500.- vom Ausland (Serbien) in die Schweiz eingeführt. Drei der in der Schweiz erworbenen falschen Banknoten à je EUR 500.- habe der Be- schuldigte am 18. Juli 2022 an einem Changeomaten der Bank B. in […] (nach- folgend: der Changeomaten) einbezahlt, wobei dieser die Fälschung erkannt und - 9 - die einbezahlten Banknoten wieder ausbezahlt habe. Zwischen dem 14. Juli 2022 und dem 18. Juli 2022 habe der Beschuldigte sämtliche 75 falschen Bank- noten à je EUR 500.- an verschiedenen Bankomaten der Bank B. im Raum St. Gallen (nachfolgend: die Bankomaten) auf sein Privatkonto einbezahlt. Mit einer Ausnahme seien die Banknoten von den Bankomaten nicht als Fälschungen er- kannt worden und der Einzahlungsbetrag von total EUR 37'000.- (ausmachend Fr. 35'965.54) sei seinem Bank B. You Konto mit der IBAN […] gutgeschrieben worden. In zeitlicher Nähe zu den Einzahlungen habe der Beschuldigte sodann über den jeweils gutgeschriebenen Betrag verfügt. So habe er zwecks Beglei- chung von Schulden Bargeldbezüge und Kartenzahlungen für seine allgemeinen Lebenshaltungskosten getätigt oder Überweisungen an Drittpersonen per TWINT oder mittels E-Banking-Auftrag vorgenommen oder damit gar den Erwerb weite- rer Falschgeldnoten finanziert. B. Beweiswürdigung
  30. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als anklagegemäss erstellt. Insbeson- dere erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte um den Falschgeldcharak- ter der Banknoten wusste und willentlich handelte (Urteil SK.2024.50 E. 2.3.3 ff.).
  31. Äusserer Sachverhalt 2.1 In Übereinstimmung mit der Anklageschrift gibt der Beschuldigte zu, am 14. Juli 2022 15 Banknoten à je EUR 500.- vom Ausland (Serbien) in die Schweiz einge- führt zu haben. Zudem gesteht er ein, im Juli 2022 60 Banknoten à EUR 500.- in der Schweiz erworben zu haben. Als Kaufpreis bezahlte er jeweils 35 % des Nennwerts einer Banknote. Er streitet jedoch ab, gewusst zu haben, dass es sich um Falschgeld handelte bzw. betonte, von Echtgeld ausgegangen sein (BA pag. 13-00-003, Zeilen 23 ff.; 13-00-0004, Zeilen 3 ff.; 13-00-0020 ff.; SK pag. 4.731.008, Zeilen 13 ff.; CAR pag. 5.300.007 f.). 2.2 Der Beschuldigte ist weiter geständig, zwischen dem 14. und dem 18. Juli 2022 sämtliche der 75 erworbenen bzw. eingeführten Banknoten à EUR 500.- an ver- schiedenen Bankomaten der Bank B. im Raum St. Gallen auf sein Privatkonto einbezahlt zu haben. Mit einer Ausnahme wurden die Banknoten von den Ban- komaten nicht als Fälschungen erkannt, sodass der Einzahlungsbetrag von ins- gesamt EUR 37'000.- (entsprechend Fr. 35'965.54) seinem Bank B.-Konto mit der IBAN […] gutgeschrieben wurde. Der Beschuldigte betonte jeweils, von Echt- geld ausgegangen zu sein (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 1 ff.; 13-00-0144, Zeilen 25 ff.). Im Rahmen des Einzahlungsvorgangs am 17. Juli 2022, von 21:42:28 Uhr bis 21:44:00 Uhr, am Bankomaten der […], wurde die Einzahlung abgelehnt und die Banknote vom Automaten einbehalten. Weiter konnte ermittelt werden, dass der Beschuldigte am 18. Juli 2022, zwischen 12:58 Uhr und 13:00 Uhr, drei EUR 500.- Noten an einem Changeomaten der Niederlassung in […] einzahlen wollte. - 10 - Die Banknoten wurden vom Changeomaten abgelehnt und wieder ausgegeben (BA pag. 07-01-0083 f.). Zusammengefasst hat der Beschuldigte die folgenden ihm zur Last gelegten Einzahlungen anerkannt: Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld Einzahlungsvorgang Nr. 1:
  32. Juli 2022, von 16:53:00 Uhr bis 16:54:17 Uhr, an der […] 1 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 500.- (1 Falschgeldnote) Fr. 483.37 Einzahlungsvorgang Nr. 2:
  33. Juli 2022, von 08:31:25 Uhr bis 08:33:38 Uhr, an der […] 2 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 7‘000 (14 Falschgeldnoten) Fr. 6'774.53 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […] 15 […] Einzahlungsvorgang Nr. 3:
  34. Juli 2022, von 15:43:55 Uhr bis 15:45:37 Uhr, an der […] 16 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 3‘000 (6 Falschgeldnoten) Fr. 2'906.38 17 […] 18 […] 19 […] 20 […] 21 […] Einzahlungsvorgang Nr. 4:
  35. Juli 2022, von 01:03:24 Uhr bis 01:04:58 Uhr, an der […] 22 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] / […] EUR 500.- (1 Falschgeldnote) Fr. 484.19 Einzahlungsvorgang Nr. 5:
  36. Juli 2022, von 21:42:28 Uhr bis 21:44:00 Uhr, an der […] - 11 - Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld 23 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 500.- (1 Falschgeldnote) Fr. 0 Einzahlungsvorgang Nr. 6:
  37. Juli 2022, von 12:41:07 Uhr bis 12:45:29 Uhr, an der […] 24 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 2‘000 (4 Falschgeldnoten) Fr. 1'943.72 25 […] 26 […] 27 […] Einzahlungsvorgang Nr. 7:
  38. Juli 2022, von 12:58:12 Uhr bis 13:00:18 Uhr, an der […] Drei der Falschgeldno- ten Nr. 28-35 EUR 500.- Bank B. Changeomat EUR 1‘500 (3 Falschgeldnoten) Fr. 0 Einzahlungsvorgang Nr. 8:
  39. Juli 2022, von 13:18:42 Uhr bis 13:21:46 Uhr, an der […] 28 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 4‘000 (8 Falschgeldnoten) Fr. 3'891.97 29 […] 30 […] 31 […] 32 […] 33 […] 34 […] 35 […] Einzahlungsvorgang Nr. 9:
  40. Juli 2022, von 21:53:19 Uhr bis 21:57:58 Uhr, an der […] 36 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 20‘000 (40 Falschgeldnoten) Fr. 19'481.38 37 […] 38 […] 39 […] 40 […] 41 […] 42 […] 43 […] 44 […] 45 […] 46 […] 47 […] 48 […] 49 […] - 12 - 2.3 Das Geständnis des Beschuldigten zum äusseren Anklagevorwurf deckt sich mit den objektiven Untersuchungsergebnissen, insbesondere den Chatverläufen (BA pag.10-01-0090 ff.), den Auswertungen der benutzten Bankomaten (BA pag. 07-01-0185 (samt dazugehörigem Videomaterial); ferner: 07-01-0088 ff.) sowie den Aussagen von E. (BA pag. 12-01-0001 ff.). Entsprechend kann nach Prüfung des Geständnisses gemäss Art. 160 StPO zum Schluss gelangt werden, dass der äussere Anklagesachverhalt gemäss obiger Ziff. 1.1 und 1.2 erstellt werden konnte. Im Übrigen stellte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung den äusseren Sachverhalt nicht in Frage (vgl. CAR pag. 5.200.013 ff.). Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld 50 […] 51 […] 52 […] 53 […] 54 […] 55 […] 56 […] 57 […] 58 […] 59 […] 60 […] 61 […] 62 […] 63 […] 64 […] 65 […] 66 […] 67 […] 68 […] 69 […] 70 […] 71 […] 72 […] 73 […] 74 […] 75 […] - 13 -
  41. Innerer Sachverhalt (subjektiver Aspekt) 3.1 Parteistandpunkte 3.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten vor, um den Falschgeldcharakter der einbezahl- ten Banknoten gewusst bzw. diesen ernsthaft in Kauf genommen zu haben (SK pag. 4.100.001 ff.). Die BA begründet dies anlässlich der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen mit verschiedenen zwischen dem Beschuldigten und sei- nem Cousin E. ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten, in denen sie sich über die gefälschten Noten unterhalten (CAR pag. 5.200.001 ff.). 3.1.2 Der Beschuldigte argumentierte vor Vorinstanz, davon ausgegangen zu sein, echte Banknoten gekauft zu haben, die noch nicht im Umlauf gewesen seien. Dies habe sich zunächst dadurch gezeigt, dass die von L. für ihn entgegenge- nommenen EUR 500.- Noten teilweise echte (zehn Noten) und teilweise unechte (neun Noten) Noten enthalten hätten (mit Hinweis auf BA pag. 13-00-0139, N. 1 ff.). Nachdem L. ihm zunächst echte Banknoten gebracht habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den anschliessenden Geldübergaben in der Schweiz ebenfalls um echte Banknoten handle (SK pag. 4.721.034 f.). Zudem habe der Lieferant der Noten, F., die Noten durch eine Geldzählmaschine laufen lassen, um ihm zu zeigen, dass er echte Banknoten kaufe. Die Einzahlung einer einzigen Banknote pro Charge am Bankomaten am 14. bzw. 16. Juli 2022 sei lediglich erfolgt, um die Echtheit des Geldes zu prüfen. Zwar habe er gewisse Zweifel gehegt, doch habe er diese durch die Einzahlung in den Bankomaten ausräumen können (SK pag. 4.721.035). In einem abgehörten Telefonat mit sei- nem Cousin E. habe er dann angegeben, dass es sich bei dem gekauften Geld um echtes Geld handle (SK pag. 4.721.035 f.). Als am 17. Juli 2022 eine einbe- zahlte Banknote zurückgewiesen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass ein technisches Problem vorliege und nicht etwa, dass es sich dabei um Falsch- geld handeln könnte. Dies gelte umso mehr, da in vergangenen Transaktionen Banknoten erst beim zweiten Mal angenommen worden seien (SK pag. 4.721.036). Auch die Nichtannahme einer Banknote durch den Changeomaten sei für ihn kein Zeichen für Falschgeld gewesen. Vielmehr habe er angenommen, dass die Automaten generell keine EUR 500.- Noten annähmen (SK pag. 4.721.036). Zudem hätte er den Falschgeldlieferanten F. nie nach einem Geld- wechsler gefragt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass es sich um Falschgeld handeln würde (SK pag. 4.721.036). Ausserdem sei das abgehörte Gespräch mit dem Cousin E. falsch übersetzt worden (SK pag. 4.721.037). Die Belastung durch seinen Cousin E. sei zudem aus persönlichen Motiven erfolgt, da er mit ihm über finanzielle Angelegenheiten im Streit liege (SK pag. 4.721.037). Er habe den Zukauf von Banknoten nur gestoppt, weil der Lieferant seine Konditionen geändert habe (SK pag. 4.721.037). - 14 - 3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2026 blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt, nicht um den Falschgeldcharakter der Banknoten ge- wusst zu haben. Ergänzend führte er aus, dass sich dies zunächst daraus er- gebe, dass aus den Chat-Nachrichten vom 14. Juli 2022 an E. von EUR 50 Noten die Rede sei, es vorliegend aber um EUR 500.- Noten gehe (CAR pag. 5.100.00 5 f.). Für die Beweiswürdigung sei die Kommunikation zwischen dem Beschul- digten und L., welcher im Auftrag des Beschuldigten vor den streitgegenständli- chen Handlungen Geld für den Beschuldigten entgegengenommen habe, zu be- rücksichtigen. In einer Sprachnachricht vom 15. Juli 2022 an L. habe der Be- schuldigte festgehalten, dass von den durch L. entgegengenommenen 19 Bank- noten nur 10 echt und 9 unecht gewesen seien. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Lieferanten mit dem Beizug der Polizei gedroht und die Nachlieferung echter Noten verlangt. Das alles ergebe nur Sinn, wenn er davon ausgegangen sei, dass er echte Noten kaufe (CAR pag. 5.200.014 f.). Weiter habe der Beschuldigte den Geldlieferanten F. gefragt, ob er jemanden kenne, der die EUR 500.- Noten wechsle. Auch dies zeige, dass er davon ausgegangen sei, echte Noten zu kau- fen (CAR pag. 5.200.015). Der Beschuldigte habe sich, um sich zu vergewissern, echte Noten gekauft zu haben, nach der Einzahlung am Bankomaten beim Bank- schalter erkundigt, ob alles mit der Einzahlung funktioniert habe. Auch ein sol- ches Verhalten ergebe nur Sinn, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sei, echte Noten zu kaufen (CAR pag. 5.200.016 f.). Zudem wäre es einfacher gewe- sen, die Noten in der freien Wirtschaft in Umlauf zu setzen (CAR pag. 5.200.017). Der Beschuldigte moniert, dass seine Nachrichten vom 4. und 5. Juli 2022 von BA und der Erstinstanz falsch übersetzt bzw. interpretiert worden seien (CAR pag. 5.200.019 f.). Bezüglich seiner Sprachnachricht vom 14 Juli 2022 an E. rügte der Beschuldigte eine ungenaue Übersetzung. In dieser Nachricht gehe es nicht um die mitgeführten Banknoten, sondern um diejenigen, welche er in Bel- grad gewechselt habe (CAR pag. 5.200.021 f.). Aus dem abgehörten Telefonat zwischen dem Beschuldigten und E., wonach er (der Beschuldigte) sich angeb- lich dumm bzw. ahnungslos gestellt habe, könne zudem nichts Belastendes ab- geleitet werden, da dies nur der Herkunft des Geldes gegolten habe und nicht der Frage, ob es sich um Falschgeld handle. Bezüglich der Frage nach dem Falschgeldcharakter habe er sich nicht dumm bzw. ahnungslos gestellt. Auch habe er seinem Cousin gegenüber bewusst Falschangaben getätigt, etwa dass er die Noten verkauft hätte, um den Lieferanten nicht gegen sich aufzubringen (CAR pag. 5.200 021 f.) 3.2 Beweiswürdigung 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Beweismittel umfassend dargestellt und gewürdigt. Auf die betreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2024.50 E. 2.3.3). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Klarheit und sind als Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. - 15 - 3.2.2 Am 14. Juli 2022, 13:19 Uhr [Tag der Geldübergabe in Serbien], schickte der Beschuldigte E. ein Video (zum Ganzen: BA pag. 10-01-0227; Video Nr. …), in welchem zu sehen ist, wie der Beschuldigte in einem Flugzeug sitzt und dabei eine EUR 500.- Note präsentiert. Daraufhin antwortet E. (übersetzt): «Hey Rodjo, krass man, ich schwöre! Sag mal, wie fühlt sie sich unter den Finger (in der Hand) an, wie eine Echte oder?». Darauf antwortete der Beschuldigte um 15:36 Uhr: «Nein brutal man. Ja, ich habe jetzt eine 50 Euronote bei mir – und habe sie jetzt miteinander verglichen – so ein Blatt – es ist verdammt schwierig – weisst du – vor allem wenn du weisst, dass diese hier eigentlich Falsch sind – wenn man sie sozusagen verwechselt – aber, es ist echt sehr schwierig etwas zu sagen – ei- gentlich merkst du keinen Unterschied wirklich – und die 500 Euronoten sehen auch neu aus – von daher ist es verdammt schwierig etwas zu sagen.» Daraufhin antwortete E. um 16:34 Uhr: «Ja voll - so ist es, weil du selber weisst, dass sie das nicht sind - nicht echt sind - und deswegen, verstehst du - aber eben, wenn das jemand anderes nicht weisst - würde ich auch nicht sagen, dass dieser je- mand es erkennen würde - insbesondere Bruder, wenn das keine Maschine schafft - wenn die Maschine nicht weiss ob sich um eine Echte oder Falsche handeln würde (wenn sie kein Gerät auseinandernehmen kann) - verstehst du was ich meine!?» Um 16:35 antwortete der Beschuldigte: «Ja, es ist verdammt schwierig! Aber- also - Ich wurde sogar fast behaupten, sie sind zu perfekt ge- macht worden - und weisst du, wie wenn sie soeben produziert worden sind (ge- rade im Umlauf abgesetzt sind) - weisst du, wie wenn sie ganz Neu, Neu wären - und wie wenn sie bisher noch unbenutzt wären - verstehst du - wie anderen Noten eben (im Vergleich zur anderen Banknoten, die in Umlauf bereits sind)» Um 16:54 Uhr, unmittelbar nachdem der Beschuldigte die erste Banknote am Bankomaten der Bank B. an der […] einbezahlt hatte (Einzahlungsvorgang Nr. 1, vgl. E. II.B.2), doppelte er nach: «Hier kommen sie auch durch/Hier werden sei ebenso eingezogen (vom Bankomat oder Zahlungsgerät akzeptiert).» 3.2.3 Aus einem abgehörten Telefonat zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. September 2022, d.h. sechs Tage nach der ersten polizeilichen Einvernahme, geht hervor, wie der Beschuldigte sich darüber beklagt, dass sein Konto gesperrt worden sei. Anschliessend fragt E., ob sie die Banknoten hätten überprüfen las- sen. Daraufhin antwortet der Beschuldigte folgendes: «Ja, sie haben es überprüft - Ich habe aber gesagt, dass ich etwas/ein Teil davon verkauft hatte - wie auch dieses und jenes - und habe dieses Geld bekommen/kassiert und am Bankoma- ten eingezahlt und wusste nichts darüber. [E.: Ja] Dass ich es nicht gewusst habe - und insofern, weil das Ganze durchgegangen war (Anm. Dolm.: vom Bankoma- ten angenommen wurde), habe ich mir auch keine Gedanken gemacht und damit wäre es schon gewesen - Ich hatte es eingezahlt und soeben. Sie haben mich dann gefragt, woher es kam wie auch dieses und jenes. Ich habe mich dumm*/ahnungslos gestellt - ich erwiderte, ein bisschen verkauft zu haben wie - 16 - auch dies und das. - Er sagte aber, dass jemand eine Anzeige erstattet hatte!» Anschliessend unterhielten sich die beiden darüber, wer die Anzeige erstattet haben könnte (BA pag. 13-00-0102 ff.). 3.2.4 Kommunikation des Beschuldigten mit L. Am 13. Juli 2022, 10:12 Uhr, bat der Beschuldigte L. nach einem rund zehntägi- gen Kontaktunterbruch um ein dringliches Telefongespräch: «Mein Bruder, was läuft bei dir, alles klar? Könntest du mich rasch anrufen (serbokroatisch) wenn du kannst; ich müsste dich etwas fragen; ich brauche Hilfe in einer Sache in Belgrad vielleicht wirst du mir weiterhelfen können?» Daraufhin korrespondierten der Be- schuldigte und L. das Folgende (zum Ganzen Abschnitt sowie die nachfolgenden Ausführungen vgl. CAR pag. 10-01.0222 ff.): Datum und Zeit Nachricht Absender Empfänger 13.07.2022 12:00 Wann fährt/geht er los? L. A. 13.07.2022 12:00 Chanod bi mir im büro loh den schikt es öpot vo mir L. A. 13.07.2022 12:03 Wie viel / Welchen Betrag musst du überweisen? L. A. 13.07.2022 12:03 Serbisch: So schnell er das machen kann... er wird schnellstmöglich vorbei- gehen müssen, weisst du (verstehst was ich meine). Ich werde nur für diese Sache eine Lösung finden müssen bzw. noch jemanden finden müssen ... ähm 00:07 Schweizerdeutsch: ja, aber hast du also weisst du, könnte jemand...es sind aber Euro 10'000.- weisst du, die ich in einem Umschlag abgeben würde und wir müssten einfach 2'500.- per (…) überweisen und den Rest bei ihnen zurücklassen bis 00:28 und ff, Serbokroatisch: und danach werde ich mich organisieren 00:29 Schweizerdeutsch: und dann wird es mir per Car / Autobus ge- schickt, aber das alles werde ich noch melden...ähm ja, 00.37 Serbokroatisch: das wäre das Einzige gewesen 00:39 Schweizerdeutsch: wann wird es irgendjemand machen können? A. L. Daraufhin teilte der Beschuldigte M. mit, er solle L. die EUR 9'500.- übergeben (Nachrichten vom 13. Juli 2022, 12:16 Uhr-12:21 Uhr). Danach übermittelte der Beschuldigte L. seine Angaben von (…) und bat ihn, umgehend «3’000» zu - 17 - überweisen (Nachrichten vom 13. Juli 2022, 12:36 Uhr – 12:46 Uhr), was L. bestätigte (Nachrichten vom 13. Juli 2022, Nachrichten von 13:29 Uhr). Rund zwei Stunden später bat der Beschuldigte L., ihm eine Adresse mitzuteilen, um einen Kollegen zum Abholen des Geldes vorbeischicken zu können (Nachricht vom 13. Juli 2022, 15:13 Uhr). Am 15. Juli 2022, 10:04 Uhr, machte der Beschuldigte die folgende Sprach- nachricht an L.: «Serbokroatisch: Hey mein Bruder, schweizerdeutsch: Was läuft?..;. 00:06 Serbokroatisch: Hey ich wollte dir nur noch Bescheid geben; 00:07 Schweizerdeutsch: ich bi geschter, i bi so.. aso vorgeschter, wo alles das Schiessdräck passiert esch, ib bi so., mer esch eso schlächt gange, i bi gester direkt uf BG. i ha da sälber zerscht müesse gseh.. äh ... geschter bin i gange uf BG u bi grad weder zrogg cho.. äh ., i ha die Notene gno .. äh . i ha si met es paar Lüt , aso au vo de Bank ond so, händ das für me alles kontrolliert, alles uf Qualität, uf Echtheit, alles alles alles, aso ufs chlinschte Detail. Ond vo 19 No- tene, vo 19 Notene sind ..äh.. nur 10 echt gsi, da heisst, 9 sind gfälscht gsi... aber die hand das so guet gfälscht oder.. die Notene .. sind so gfälscht gsi das d' bim Usgseh kei Onderschied gsesch... aber ebe... i bin usgraschtet..uf jede Fall , i has au scho chönne kläre, well i ha dene direkt den aglüte, die vo Maze- donie, was das söll ond so, Riese Chaos esch gsi... Ond de han i dene gseit, wieso, ebe... entweder der brengets jetzt de Rescht, ond da vergäss i... oder i lüt jetz Polizei a, ond ond ond... ond si händs nachher grad gschickt per (…) ond., ähm.. ja, .. sie säged, sie wössed sälber ned was esch, sie mache da öber en Partner ond so.. kei Ahnig.. riese Chaos Brat,... Uf, mir esch eso schlächt gange, i cha der das au ned erkläre, da han i zom erschte Mai erläbt. Aber jetz bin i froh, das da wenigschtens, das es wenigstens vorbii isch. Aber ebe... i Zuekonft muen i da ergendwie löse, weisch das da emmer prüeft werd, ond ond ond egal vo wem, (...) da esch hure müehsam (...); 02:05 Serbokroatisch: Hiermit wollte ich dich nur darüber in Kenntnis setzen; 02:07: ond mer duets huere leid Mann, wäge (...) vorallem au Wäge dir, i ha de inne Gfalle bitte....; 02:18 Serbokroatisch: und zwar mit viel Vergnügen/Einsatz; 02:19 Schweizerdeutsch: Weisst du; 02:20 Serbokroatisch: und weiss du; 02:21 Schweizerdeutsch: ond de chonnt so öppis use, esch voll blöd ond mer tuets am dine Metarbeiterin leid (es folgt eine Entschuldigung, wonach es keine Ab- sicht gewesen sei etc.); 02:39: Serbokroatisch: (….) ähm (…) ich werde ihr ein Geschenk kaufen und ich werde sie damit beschenken wenn ich wieder vorbei- gekommen bin; 02:50: Schweizerdeutsch: esch guet, Sorry nomal. I ha eifach welle das du Bscheid weisch.». - 18 - 3.2.5 Der Beschuldigte gab in den bisherigen Vernehmungen an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich beim eingezahlten Geld um echtes Geld handle. Ihm sei gesagt worden, dass es sich um alte Noten handle, die nie eingesetzt worden seien (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 4 ff.; -0013, Zeilen 23 ff.; BA pag. 13-00-0019, Zeilen 1 ff.; SK pag. 4.731.008, Zeilen 1 ff.). Er habe für die einbezahlten Noten 35 % des Nominalwertes bezahlt (BA pag. 13-00-0004, Zeilen 3 ff.; -0013, Zeilen 23 ff.; BA pag. 13-00-0019, Zeilen 1 ff.). Ihm seien auch gefärbte Schweizer Fran- ken zu einem Preis von 80 % des Nominalwertes angeboten worden. Dies sei ihm jedoch verdächtig erschienen und wäre auch zu teuer gewesen (BA pag. 13- 00-0022, Zeilen 1 ff.). Die Euronoten habe er gekauft, da diese wesentlich güns- tiger gewesen seien (BA pag. 13-00-0022, Zeilen 8 ff.). Weiter sagte der Beschul- digte, dass er beim Kauf der Noten zuerst Bedenken gehabt habe. Nachdem er die Noten am Bankautomaten getestet habe und diese akzeptiert worden seien, sei er sich sicher gewesen, dass es sich um echtes Geld handle. Nach dem Test der jeweiligen Charge habe er das gesamte Geld eingezahlt (BA pag. 13-00- 0003, Zeilen 23 ff.; -0005, Zeilen 1 ff.; -0013, Zeilen 23 ff.; BA pag. 13-00-0020, Zeilen 16 ff.; -0027, Zeilen 8 ff). 3.2.6 Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Kontakt zu den Falschgeldhändlern über sei- nen Cousin E., hergestellt worden sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass es sich um Falschgeld handle. Er habe wiederholt darüber nach- gedacht, ob es sich um Falschgeld handeln könnte. Um dies herauszufinden, habe er die Noten bei einem Bankomaten einbezahlt (CAR pag. 5.300.007 f., Zeilen 11 ff.). Er gab an, nicht zu wissen, warum jemand Banknoten mit einem Drittel des Nennwertes anbieten sollte (CAR pag. 5.300.008, Zeilen 12 ff.). Zur Sprachnachricht vom 14. Juli 2022 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr äus- sern (CAR pag. 5.300.008, Zeilen 24 ff.). Er wisse nicht mehr genau, was er sei- nem Cousin mit dieser Sprachnachricht habe sagen wollen. Die Nachricht sei auf Serbisch gewesen, daher stimme die vorliegende Übersetzung nicht ganz genau. Auf Nachfrage führte er dann aus, dass er jetzt nicht Wort für Wort sagen könne, ob die vorliegende Übersetzung so stimme oder nicht (CAR pag. 5.300.008, Zei- len 44 ff.). Auf die Nachricht vom 15. Juli 2022 an L. angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, um was es da gegangen sei (CAR pag. 5.300.009, Zeilen 1 ff.). Durch die Einzahlung des ge- kauften Geldes auf sein Konto bei der Bank B. habe er sicher gehen wollen, dass es sich bei den fraglichen Banknoten um echtes Geld handle. Mit der Einzahlung sei er ein Risiko eingegangen. Wenn er davon ausgegangen wäre, dass es sich um Falschgeld handle, hätte er dies auf eine andere Art und Weise überprüft (CAR pag. 5.300.0009, Zeilen 17 ff.). Auf Vorhalt des abgehörten Telefonates vom 14. September 2022 zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin E. führte der Beschuldigte aus, dass er seinen Cousin habe in Schutz nehmen - 19 - wollen. Dieser habe auch profitiert und habe gewusst, was er gemacht habe. Er wisse aber nicht mehr genau, was am fraglichen Telefon gesprochen worden sei (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 6 ff.). Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er selbst immer alles organisiert habe, sein Cousin immer mit ihm in Kontakt gestanden und schlussendlich auch etwas abbekommen habe (CAR pag. 5.300.014, Zeilen 28 ff.). Auf Frage hin, wieso er denn nur wenige Noten am gleichen Bankomaten einbezahlt habe anstatt alles auf einmal, führte der Be- schuldigte aus, dass er im Aussendienst tätig gewesen sei (CAR pag. 5.300.015, Zeilen 16 ff.). Zu seinen Beweggründen für die streitgegenständlichen Vorgänge machte der Beschuldigte geltend, dass er eine schnelle Lösung für seine finan- ziellen Probleme gesucht habe (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 16 ff.). 3.3 Gesamtwürdigung 3.3.1 Es ist nun die Frage zu klären, inwiefern der Beschuldigte sich des Falschgeld- charakters der von ihm in die Schweiz eingeführten Banknoten bewusst war: 3.3.2 Bereits aufgrund des Preises der vom Beschuldigten gekauften EUR 500.- Noten von rund einem Drittel (vgl. E. II.B.3.2.5 f.) des Nennwertes ergibt sich unzweifel- haft, dass der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die von ihm gekauften Banknoten nicht echt sein können. Es ist ausgeschlossen, dass eine Person echte Banknoten aus legitimer Herkunft unter dem Nennwert verkauft – eine echte, z.B. nicht mehr ganz gut erhaltene Banknote würde der Inhaber selbst eintauschen und sich deren Wert auf das eigene Konto gutschreiben lassen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich um alte Noten handle, erweist sich vor diesem Hintergrund als lebensfremd. Ihm musste daher klar gewesen sein, dass der Kauf von Geld weit unter dem Nenn- wert nicht legitim sein kann, sondern es sich vielmehr um falsche Banknoten han- deln musste. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zuvor vom Falschgeld- verkäufer mit Raubstoppfarbe kontaminierte Schweizer Franken zum Preis von 80 Prozent angeboten bekommen hatte. Diese waren ihm jedoch suspekt und zu teuer, weshalb er aus Preisgründen auf die günstigeren Euro auswich (vgl. E. II.B.3.2.5). 3.3.3 Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. Juli 2022 3.3.3.1 Aus dem Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. Juli 2022 (vgl. E. II.B.3.2.2) geht zunächst hervor, dass sich die beiden über den soeben vollzogenen Erwerb von Falschgeld austauschten: Der Beschuldigte teilte E. mit, dass die erworbenen EUR 500.- wie echte aussähen, obwohl sie falsch seien, und es keinen Unterschied zu echten Banknoten gäbe («(…) vor allem wenn du weisst, dass diese hier eigentlich Falsch sind (…)»). Die besagte Nachricht des Beschuldigten an seinen Cousin E. legt eindeutig und explizit - 20 - offen, dass ersterer vom Falschgeldcharakter der EUR 500.- Noten wusste. Diese Kenntnis des Beschuldigten wird auch dadurch bestätigt, dass er E. unmit- telbar danach per Nachricht kontaktierte, als er die falschen Banknoten (erfolg- reich) am 14. Juli 2022 bei der Bank B. einbezahlt hatte (vgl. E. II.B.2.2; Einzah- lungsvorgang 1). Wäre der Beschuldigte von der Echtheit der Banknoten ausge- gangen, wäre es nicht notwendig gewesen, seinem Cousin mitzuteilen, dass diese von einem Bankomaten akzeptiert worden waren. 3.3.3.2 Der Beschuldigte kritisiert diese Interpretation bzw. Übersetzung der Nachrichten vom 14. Juli 2022 mit E. aus den nachfolgenden Gründen als unrichtig; Zunächst beanstandet er, dass in der fraglichen Nachricht von EUR 50 Noten die Rede sei, während es im vorliegenden Fall um EUR 500.- Noten gehe (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). Diese Darstellung ist nachweislich falsch. So zeigt der Inhalt der Sprachnachricht vom 14. Juli 2022 (vgl. E. II.B.3.2.2), dass der Beschuldigte die falsche EUR 500.- Note mit einer echten EUR 50 Note verglich («Ja, ich habe jetzt eine 50 Euronote bei mir – und habe sie jetzt miteinander verglichen (…) eigentlich merkst du kei- nen Unterschied wirklich – und die 500 Euronoten sehen auch neu aus»). 3.3.3.3 Weiter erscheint die Kritik des Beschuldigten an der Übersetzung der strittigen Sprachnachricht als (zu) pauschal. Immerhin konnte er selbst anlässlich seiner Einvernahmen im vorliegenden Strafverfahren nicht sagen, worin die falsche Übersetzung bestehe oder eine alternative Übersetzung vorschlagen (vgl. E. II.B.3.2.5 f.). Er bringt lediglich unsubstantiiert vor, dass die Sprachnachricht nicht ganz richtig sei. Entsprechend vermag die Kritik des Beschuldigten nicht zu über- zeugen. Auch kann den Ausführungen des Verteidigers zur Übersetzung der be- treffenden Sprachnachricht, wonach aus der korrekten Übersetzung hervorgehe, dass sich die fragliche Sprachnachricht vom 14. Juli 2022 auf diejenigen Noten bezögen, die der Beschuldigte in Belgrad gewechselt habe und die eben gerade nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens seien (vgl. E. II.B.3.1.2 f.), nicht gefolgt werden: Aus dem Chat zwischen E. und dem Beschuldigten geht zu- nächst hervor, dass letzterer seinem Cousin E. unmittelbar vor der fraglichen Sprachnachricht aus dem Flugzeug heraus mittels Videos eine mitgenommene EUR 500.- Note präsentierte und auf dessen Nachfrage schilderte, wie diese aussehen und sich anfühlen würden (vgl. E. II.B.3.2.2). Des Weiteren teilte der Beschuldigte seinem Cousin E. mit, dass er die zuvor von ihm in der Nachricht erwähnten Noten am Bankomaten in St. Gallen einzahlen könne. Unter Berück- sichtigung, dass der Beschuldigte am 14. Juli 2022 – demselben Tag, an dem die fragliche Sprachnachricht entstand – in Serbien Falsifikate im Wert von 500 Euro erworben hatte (vgl. E. II.2.1), muss das fragliche Video aus dem Flugzeug auf dem Rückflug von Serbien in die Schweiz entstanden sein. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die in Serbien gekauften und umge- tauschten Falsifikate mit ins Flugzeug genommen hat. In diesem Fall hätte er - 21 - zum Zeitpunkt des Abflugs bereits über echte, in Serbien umgetauschte Bankno- ten verfügt und müsste sich nicht darüber auslassen, dass die mitgeführten Bank- noten falsch sind. Da der Beschuldigte auf die im Flugzeug gefilmten Falsifikate Bezug nahm, muss er von denjenigen Noten gesprochen haben, die er in die Schweiz einführte und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 3.3.3.4 Ebenso wäre es bei einer in Serbien umgetauschten Banknote nicht notwendig gewesen, den Cousin darüber zu informieren, dass sie von einem Bankomaten in St. Gallen akzeptiert werde. Es kann daher von einer unpräzisen Übersetzung der fraglichen Sprachnachricht in diesem Kontext (insbes. Video aus dem Flug- zeug in die Schweiz und Mitteilung des Akzepts der Banknote bei einem Banko- maten der Bank B.) keine Rede sein. Der Beschuldigte kann mit seiner Nachricht vom 14. Juli 2022 an E. nur auf die Noten Bezug genommen haben, die er am
  42. Juli 2022 von Serbien aus per Flugzeug in die Schweiz einführte und bei der Bank B. einzahlte. 3.3.4 Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und L. vom 14. Juli 2022 und 15. Juli 2022 3.3.4.1 Der Beschuldigte sieht die Nachricht an L. vom 15. Juli 2022 als Beweis für seine Unkenntnis über den Falschgeldcharakter der streitgegenständlichen EUR 500.- Noten. Darin zeigte er sich empört darüber, dass ihm falsche Noten gegeben worden seien. Er habe auch festgestellt, dass von 19 Noten 10 echt und 9 unecht gewesen seien (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). 3.3.4.2 Betrachtet man den Chat zwischen dem Beschuldigten und L. genauer (vgl. E. II.B.3.2.4), ergibt sich folgendes Bild: Der Beschuldigte rief L. unmittelbar vor der Geldübergabe in Belgrad am 13. Juli 2022 nach einer mehrtätigen Kontaktpause an und bat ihn um einen Gefallen. Daraufhin beauftragte L. einen Mitarbeitenden von ihm, das Bargeld für den Beschuldigten entgegenzunehmen und einen Teil davon diesem zu überweisen («Chanod bi mir im büro loh den schikt es öpot vo mir. Wie viel / Welchen Betrag musst du überweisen?») und EUR 2’500 per (…) an den Beschuldigten zu transferieren («(…) es sind aber Euro 10'000.- weisst du, die ich in einem Umschlag abgeben würde und wir müssten einfach 2'500.- per (…) überweisen und den Rest bei ihnen zurücklassen (…)»). Dem Chat zwi- schen dem Beschuldigten und L. ist ferner zu entnehmen, dass offenbar am sel- ben Tag neun Noten, die ein Mitarbeiter von L. im Auftrag des Beschuldigten entgegengenommen und versucht hatte, dem Beschuldigten per (…) zu transfe- rieren, bei der Einzahlung als Falschgeld erkannt wurden. 3.3.4.3 Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage und der Tatsache, dass sowohl seitens des Beschuldigten als auch seitens von L. immer von «Überweisungen» die Rede war, muss davon ausgegangen werden, dass L. nicht über den - 22 - Falschgeldcharakter des von ihm entgegengenommenen Bargelds informiert war, sondern er davon ausging, dass es sich um echtes Geld handle. Da das vermeintlich echte Geld von (…) als unecht zurückgewiesen worden war, sah sich der Beschuldigte offenbar gezwungen, dem ahnungslosen L. mit Sprach- nachricht vom 15. Juli 2022 eine plausible Erklärung dafür zu liefern und klarzu- stellen, dass ihn selbst keine Schuld treffe, sondern der Lieferant dies zu verant- worten habe. Dass der Beschuldigte L. mit Sprachnachricht vom 15. Juli 2022 belog, um zu erklären, wieso die Noten bei (…) nicht akzeptiert worden seien, zeigt sich exemplarisch daran, dass er in der fraglichen Sprachnachricht aus- führte, man habe ihm die zuvor als falsch erkannte Noten (9 x EUR 500.-) bereits per (…) überwiesen («(…) ond si händs nachher grad gschickt per (…) (…)»). Laut dieser Aussage des Beschuldigten hätte er selber zwischen der Geldüber- gabe von M. an L. am 13. Juli 2022 nach 12:00 Uhr und seiner Sprachnachricht am 15. Juli 2022 um 10:04 Uhr eine Geldüberweisung per (…) über EUR 4'500 erhalten müssen. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Beschuldigte jedoch keine Überweisung per (…) (vgl. BA pag. 07-02-0029), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er L. belog, um eine plausible Erklärung zu liefern. Entspre- chend kann aus der Sprachnachricht vom 15. September 2022 des Beschuldig- ten an L. nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 3.3.5 Nach diesem Beweisergebnis erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er am Bankomaten die Echtheit der Noten überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass es sich um Echtgeld handle (vgl. E. II.B.3.2.5 f.), als unzutreffend. Insbesondere zeigt der Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. Juli 2022 klar, dass er am Bankomaten die Qualität der Fälschungen testen wollte (vgl. E. II.B.3.2.2). Als weiteres Argument bringt der Beschuldigte vor, dass er seine Geldlieferanten nach einer Wechselstube gefragt habe, was klar dafürspreche, dass er von Echtgeld ausgegangen sei (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). Die vorstehenden Erwägungen sprechen jedoch eindeutig dafür, dass dem Beschuldigten der Falschgeldcharakter zu jedem Zeitpunkt klar sein musste. Dass er nach einer Wechselstube fragte, könnte eher dafürsprechen, dass er vorhatte, das Problem des Falschgeldcharakters via Währungswechsel zu eliminieren. Dem Beschuldigten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass es für ihn einfacher gewesen wäre, das Geld in der freien Wirtschaft in Umlauf zu bringen (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). Der Beschuldigte selbst gab bei der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 an, dass es schwierig gewesen wäre, EUR 500.- Noten zu verwenden, da die Leute nicht genügend Wechselgeld hätten. Insofern sei es einfacher, solche Noten auf ein Bankkonto einzuzahlen (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 16 ff.). Weiter kann bei die- sem Beweisergebnis offenbleiben, wie die vom Beschuldigten beanstandeten Nachrichten vom 4. bzw. 5. Juli 2022 (vgl. E. II.B.3.1.2 f.) zu würdigen sind, da ihnen letztlich keine Rechtserheblichkeit zukommt. Schliesslich kann bei diesem - 23 - Beweisergebnis offenbleiben, wovon der Beschuldigte im Telefonat mit E. sprach, als er ihm erzählte, dass er sich gegenüber der Polizei «dumm» bzw. «ahnungslos» gestellt habe (vgl. E. II.B.3.2.3).
  43. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass dem Beschuldigten der Falsch- geldcharakter der gekauften Banknoten bewusst war. Entsprechend musste ihm auch bewusst sein, dass er Falschgeld an den Bank- bzw. Changeomaten der Bank B. einzahlte. Damit ist sowohl der äussere als auch der innere angeklagte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten erstellt. III. Rechtliches
  44. In Umlaufsetzen falschen Geldes, eventuell teilweise Versuch (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzah- lungsvorgänge Nr. 1-4, 6 und 8-9. Bezüglich der Einzahlungsvorgänge 5 und 7 nahm sie lediglich eine versuchte Tatbegehung an, da der Bankomat die durch den Beschuldigten einbezahlten Noten als unecht erkannte und diese nicht sei- nem Konto gutschrieb. 1.2 Die BA verlangt einen zusätzlichen Schuldspruch wegen vollendeter Tatbege- hung in den Fällen 5 und 7. Sie begründet dies damit, dass mit der Einlegung der Falsifikate in den Bankomaten der Beschuldigte den Gewahrsam an den Noten aufgegeben hatte und diese dadurch in Umlauf gesetzt worden seien (CAR pag. 5.200.003 ff., N. 5 ff.). 1.3 Der Beschuldigte begründet den beantragten Freispruch lediglich mit einer un- richtigen Feststellung des Sachverhaltes bzw. des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz. Er bestreitet, um den Falschgeldcharakter der gekauften und einbezahlten Banknoten gewusst zu haben. Betreffend die Qualifikation der Einzahlungsvorgänge 5 und 7 als versuchte Tatbegehung verweist er auf die Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 5.200.029). 1.4 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten, als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung findet auch auf ausländisches Geld Anwendung (Art. 250 StGB). Art. 242 StGB erfasst alle Fallgestaltungen, in denen gefälschtes oder verfälsch- tes Geld in den Umlauf gesetzt wird. Als echt oder unverfälscht in den Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Gewahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die über den Charakter als Falsifikat nicht - 24 - informiert sind (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 242 StGB N. 1; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 242 StGB N. 2). Für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der gutgläubige Dritte die Falsifikate direkt und physisch aus der Hand des Täters empfängt. Entsprechend genügt für die Tatbestandserfüllung etwa das Einführen und die Annahme des Falsifikats durch einen Automaten (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 242 StGB N. 14; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 6a, Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Ge- wicht, 2000, Art. 242 StGB N. 20). Die Tat ist vollendet mit der Begründung des Gewahrsams oder einer anderen Verfügungsmacht eines gutgläubigen Dritten. Bietet der Täter das Falschgeld an, kommt es aber nicht zur von ihm angestreb- ten Aufgabe seines Gewahrsams, etwa weil der Empfänger die Übernahme ver- weigert, liegt ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) des In Umlaufsetzens vor. Pra- xisgemäss liegt Vollendung auch dann vor, wenn der Empfänger die Fälschung sofort erkennt und das Geld unverzüglich zurückgeben will (…). Nicht entschei- dend ist, ob und allenfalls, wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt (Urteile Strafkam- mer des BStGer SK.2019.64 E. 4.1.1 und SK.2010.18 E. 3.2.2). Massgebend ist insbesondere die Aufgabe des Gewahrsams am gefälschten Geld durch den Tä- ter. Davon ist auch im Falle der Einführung von Falschgeld in einen Bankomaten auszugehen, selbst wenn dieser den Falschgeldcharakter umgehend erkennt und das Geld wieder ausscheidet (vgl. die nicht kohärente Auffassung in der h.L. ([LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 17 f.; DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 116; NIGGLI, a.a.O., Art. 242 StGB N. 16 und 26; MARINE NEUKOMM/JEAN-LUC BACHER, Commentaire Romand CP, 2ème édition, art. 242 N. 24], wonach in diesem Fall nicht von einer Vollendung bzw. einem blossen Versuch ausgegangen wird). 1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). 1.6 Subsumtion 1.6.1 Indem der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift beschrieben, falsche Bankno- ten an den Bankomaten einzahlte und infolgedessen entsprechende Beträge auf seinem Konto gutgeschrieben wurden (Einzahlungsvorgänge Nr. 1-4, 6 und 8-9), brachte er falsches Geld in Umlauf. 1.6.2 Bezüglich Einzahlungsvorgänge 5 und 7 ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Falsifikate beim Bankomaten eingelegt hatte. Der Bankomat hat daraufhin die eingelegten Noten auf ihre Echtheit geprüft und kam nach der Prüfung in den erwähnten Einzahlungsvorgängen zum Schluss, dass die Noten ungültig seien. Entsprechend hat er sie in Einzahlungsvorgang 5 eingezogen und im Einzah- lungsvorgang 7 dem Beschuldigten wieder herausgegeben (vgl. E. II.B.2). Dies - 25 - ist vergleichbar mit der Situation, in der in einem Geschäft mit Falsifikaten bezahlt und die Fälschung durch den annehmenden Kassierer bei Prüfung der Noten festgestellt wird, was zu deren Rückgabe führt. Für die Qualifikation der Einzah- lungsvorgänge 5 und 7 ist nach dem oben dargelegten einzig entscheidend, dass der Beschuldigte mit dem Einlegen der Falsifikate in den Bankomaten in beiden Fällen den Gewahrsam an den Falsifikaten aufgegeben und somit keine Mög- lichkeit mehr hatte, diese zurückzuholen. Dass keine Gutschrift auf seinem Konto erfolgte, ist für die Vollendung der Handlung nicht erforderlich. Entscheidend ist somit die Aufgabe des Gewahrsams an den Banknoten, nicht das Akzeptieren der Falsifikate als echte Noten im Wirtschaftsverkehr. Damit hat er in den Ein- zahlungsvorgängen 5 und 7 die Falsifikate bereits in Umlauf gesetzt und die Tat ist damit auch in diesen Fällen vollendet. 1.7 Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 242 Abs. 1 i. V. m. Art. 250 StGB in sämtlichen Einzahlungsvorgängen jeweils erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, da der Beschuldigte um den Falschgeldcharakter der einbezahlten Banknoten wusste (vgl. E. II.B.2 f.). Entsprechend wusste und wollte er, dass die gefälschten Banknoten durch den Einzahlungsvorgang in Umlauf gesetzt wer- den. Der Beschuldigte hat sich demnach in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9 des mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Geldes i.S.v. Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig gemacht.
  45. Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) 2.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten des mehrfachen Einführens, Erwer- bens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 2.2 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 244 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist neben dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) die Absicht erforderlich, das Falschgeld in Verkehr zu bringen. 2.3 Die vorgeworfenen Taten (Einfuhr resp. Erwerb von insgesamt 75 falschen EUR 500.- Noten am 14., 15. und 18. Juli 2022 sowie die dazugehörigen Zahlungen eines Erwerbspreises) sind vom Beschuldigten eingestanden und aktenmässig erstellt (BA pag. 13-00-0003 ff., -0019 ff., -0139 ff.; SK pag. 4.731.008; ferner E. II.B.2 f.). 2.4 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass es sich bei dem erworbe- nen bzw. eingeführten Geld um falsche Euronoten handelte (vgl. E. II.B.3). Zu- dem hatte er die anschliessend manifestierte Absicht, das erworbene bzw. - 26 - eingeführte Falschgeld mittels Einzahlung am Bankomaten in Umlauf zu bringen (vgl. E. II.B.2 f.). 2.5 Der Beschuldigte hat mit den zur Diskussion stehenden Taten den Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB mehrfach erfüllt.
  46. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) 3.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 3.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Ver- mögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Handelt der Täter gewerbs- mässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 2 aStGB in der im Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung). 3.3 Der Tatbestand wurde geschaffen, um den so genannten «Computerbetrug» un- ter Strafe zu stellen, der unter anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Beim betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage geht es laut Botschaft darum, jene «Verhaltens- weisen zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung mittels Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen diese zu einer Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter Handhabung nicht stattgefunden hätte» (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [...] vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1020). Der Gesetzge- ber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumser- weckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim «Computerbetrug» die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der Vermögensdisposi- tion des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschie- bung (vgl. Botschaft, S. 1020, 1027 f.). Als Tathandlungen nennt das Gesetz al- ternativ (1) die Verwendung unrichtiger Daten, also namentlich Fälle, in denen ein Programm manipuliert wird oder die Zahlen einer vorzunehmenden Überwei- sung falsch eingegeben werden, (2) die Verwendung unvollständiger Daten, das heisst Vorgänge, bei denen an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt nicht - 27 - oder nur teilweise erfolgen, und (3) den unbefugten Einsatz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen formal «richtigen» Datenverarbeitungsvor- gang einleitet (vgl. Botschaft, S. 1021). Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbeitungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenom- men der Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten ei- nes Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gut- schrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene «notwendige» Belastung ei- nes Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (Botschaft, S. 1022 f.). Obschon der deutsche Gesetzestext dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den Materialien und den romanischen Texten («par le biais du résultat inexact ainsi obtenu"; "per mezzo dei risultati erronei così ottenuti») sodann voraus, dass die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (in diesem Sinne Botschaft, S. 1022). 3.4 Tatobjekt (Daten) Das Gesetz enthält keine Umschreibung der vorliegend relevanten Begriffe «Da- ten» und «Datenverarbeitungsanlage». Entscheidend wirkt sich aus, dass der Einzahlungsvorgang mit der blossen Kenntnisnahme der Informationen noch nicht abgeschlossen ist, sondern deren elektronische Weiterverarbeitung erfor- dert. Der automatisierte Prozess ist erst abgeschlossen, wenn der Betrag der einbezahlten Banknoten oder Geldmünzen bei Einzahlung vom Verkaufsauto- maten als Bezahlung erkannt und als Folge dessen die zu beziehenden Waren ausgegeben wurde. Dabei werden automatisch Daten generiert, welche einen Datenverarbeitungsprozess beeinflussen. Gleich wie bei einer manuellen Ein- gabe von Informationen in einen Automaten liegt damit eine tatbestandsmässige Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsprozess vor. Dies entspricht unter den Aspekten der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand dem ge- setzgeberischen Willen, wonach der Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB die aufgrund der beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen fehlenden mensch- lichen Entscheidungsprozesse entstandene Gesetzeslücke schliessen sollte (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 269 f.). Auch das in einem Verkaufsgeschäft anwesende Kassenpersonal würde die ihm zur Zahlung angebotenen Banknoten auf ihre Echtheit hin überprüfen. Es ist daher naheliegend und zutreffend anzu- nehmen, dass gerade in solchen Konstellationen an die Stelle der Täuschung eines Menschen und der Irrtumserweckung des Opfers eine Datenmanipulation sowie das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung tritt - 28 - (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1010). Vor diesem Hinter- grund ist die Einzahlung von Bargeld vorliegend als automatisierter Datenverar- beitungsvorgang zu betrachten, der dem Anwendungsbereich von Art. 147 StGB zuzuordnen ist (zum Ganzen vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2025.14 vom
  47. Januar 2026 E. C.1.2.1). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Ver- wendung von Falschgeld in der vorliegenden Art und Weise zu den vom Gesetz- geber mit der Schaffung dieser Strafnorm anvisierten Datenmanipulationen ge- hört, weshalb sich weitere Ausführungen dazu im vorliegenden Fall erübrigen. 3.5 Übrige Tatbestandselemente Die vom Beschuldigten generierten Daten bezüglich der Einzahlung einer be- stimmten Menge echter EUR 500.- Noten waren unrichtig. Er zahlte Falschgeld ein, was nicht den vom Bankomaten generierten Daten entsprach, da dieser von echtem Geld ausging. Aufgrund dieser falschen Daten schrieb die Bank B. dem Konto des Beschuldigten einen entsprechenden Betrag gut. Damit wurde auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt und es fand eine unrechtmässige Ver- mögensverschiebung zum Nachteil der Bank B. und zu Gunsten des Beschuldig- ten statt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In den Fällen 5 und 7 nahm der Bank- bzw. Changeomat das Geld des Beschuldigten hingegen nicht an, wo- mit der objektive Tatbestand mangels Vermögensverschiebung nicht erfüllt wurde. 3.6 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) eine unrecht- mässige Bereicherungsabsicht erforderlich. Wie oben gezeigt (vgl. E. II.B.3), wusste der Beschuldigte, dass es sich bei den eingezahlten Noten um Falschgeld handelt. Entsprechend handelte er bezüglich sämtlicher Einzahlungsvorgänge vorsätzlich. Zudem ist ausgewiesen, dass der Beschuldigte das Geld in Berei- cherungsabsicht auf sein Konto einbezahlt hat. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 3.7 Während bei den Einzahlungsvorgängen 1-4, 6 sowie 8-9 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, ist in den Fällen 5 und 7 nur der subjektive Tatbestand erfüllt, da die Bank- bzw. Changeomaten zu keinem un- richtigen Ergebnis gekommen sind (zur Berücksichtigung des Versuchs bei der Gewerbsmässigkeit vgl. unten). 3.8 Gewerbsmässigkeit 3.8.1 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit - 29 - aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Um- stände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmäs- sig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 105 IV 157 E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4). 3.8.2 Im vorliegenden Fall zahlte der Beschuldigte innerhalb weniger Tage insgesamt neun Mal – davon sieben Mal erfolgreich – Falsifikate im Wert von EUR 37'000.- (umgerechnet Fr. 35'965.54) auf sein Bankkonto ein (vgl. E. II.B.2). Dieses Geld steht einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'500.- zum Tatzeitpunkt gegenüber (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 7 ff.). Zudem ist und war der Beschuldigte hoch verschuldet (CAR pag. 5.300.002 f.) und er- zielte seit längerem kein Einkommen mehr (vgl. CAR pag. 5.300.003 ff.). Da der Beschuldigte wiederholt einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage beging und mit dem Deliktserlös einen wesentlichen Teil seines Le- bensunterhalts bestreiten konnte, handelte er gewerbsmässig. Entsprechend sind sämtliche Einzahlungsvorgänge (1-9, davon in den Fällen 5 und 7 lediglich versucht) zu einem einzigen Delikt, dem gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), zusam- menzufassen und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen.
  48. Konkurrenz 4.1 Zwischen Art. 242 StGB und Art. 244 StGB Der Beschuldigte macht unter Hinweis sowohl auf Literatur (NIGGLI/WIPRÄCHTI- GER, BSK StGB, Art. 242, N. 34) als auch Rechtsprechung (BGE 80 IV 252) gel- tend, dass Einfuhr, Erwerb sowie Lagerung von Falschgeld im Sinne von Art. 242 StGB in Realkonkurrenz als mitbestrafte Vortat des in Umlaufsetzen von Falsch- geld im Sinne von Art. 244 StGB zu betrachten seien (CAR pag. 5.200.024). An- ders als der Beschuldigte glaubhaft machen will, geht aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung hervor, dass wer falsches Geld erwirbt und es in Umlauf setzt, nach beiden Bestimmungen zu bestrafen ist (BGE 80 IV 252 E. 3; Urteil - 30 - des Bundesgerichts 6B_56/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3). Damit ist der Beschuldigte sowohl nach Art. 242 StGB als auch nach Art. 244 StGB zu bestra- fen. 4.2 Zwischen Art. 242 StGB und Art. 147 StGB In BGE 133 IV 256 E. 4.3 f. hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 242 StGB und Betrug (Art. 146 StGB) aufgrund der Unterschiedlichkeit der geschütz- ten Rechtsgüter nebeneinander bestehen. Art. 242 StGB schützt lediglich den Geld- und Wirtschaftsverkehr, während Art. 146 das Vermögen des Einzelnen schützt. Dieselben Überlegungen gelten auch im Verhältnis von Art. 147 StGB und Art. 242 StGB, da diese Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen und somit nebeneinander bestehen. Damit ist der Beschuldigte nach beiden Bestimmungen zu bestrafen.
  49. Fazit Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte: - des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9, gemäss An- klage-Ziff. 1.1, Tabelle 1, begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022; - des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und
  50. Juli 2022; sowie - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), begangen zwischen dem
  51. Juli 2022 und 18. Juli 2022, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
  52. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die BA beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Mona- ten, während der Beschuldigte neben einem integralen Freispruch im Eventual- standpunkt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten beantragt. Subeven- tualiter im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom
  53. Oktober 2021 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 24 Monaten beantragt er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten (vgl. Ziff. B.8 f.). - 31 -
  54. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Tä- ters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende As- pekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begrün- dung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus re- sultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetz- lichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
  55. Gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB). 3.1 Beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage handelt es sich um das schwerste Delikt, weshalb zuerst die diesbezügli- che Strafzumessung vorzunehmen ist. 3.2 Die Vorinstanz erachtet das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Wi- derhandlung gegen Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB als gering und hält nach Würdi- gung der Täterkomponenten eine Strafe von zehn Monaten für angemessen (Ur- teil SK.2024.50 E. 5.3). Die BA geht hingegen von einem schweren Tatverschul- den aus und erachtet eine tat- und täterangemessene Strafe von 18 Monaten als angemessen (CAR pag. 5.200.008). Der Beschuldigte erachtet sein Tatverschul- den im Falle einer Verurteilung als leicht und beantragt eine tatangemessene Strafe von zehn Monaten (CAR pag. 5.200.024). - 32 - 3.3 Im vorliegenden Fall ist vom zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen auszuge- hen, der eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht (Art. 147 Abs. 1 und 2 aStGB). 3.4 Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Ausmass des deliktischen Er- folgs angesichts des für gewerbsmässige Vermögensdelikte eher geringen De- liktsbetrags von rund Fr. 36'000 gering sei (vgl. Urteil SK.2024.50 E. 5.3.1). Der Beschuldigte ging bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat nachweislich ziel- gerichtet und planmässig vor. Er nahm Kontakt zu einem Falschgeldverkäufer auf, nahm das Falschgeld an unterschiedlichen Orten in Empfang und zahlte es schliesslich an mehreren Bankomaten in kleiner Stückelung ein, um so das Ri- siko eines Verlustes zu minimieren (vgl. CAR pag. 5.300.015 ff., Zeilen 23 ff.). Er verwendete einen Teil des eingezahlten Geldes auch dafür, um neues Falsch- geld zu kaufen und schuf so einen Kreislauf zur Gewinnmaximierung (BA pag. 13-00-0006, Zeilen 13 ff.). Diese Vorgehensweise zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Allerdings war die Tatausführung zum Teil auch unbedarft, da der Beschuldigte für den Absatz von Falschgeld sein eigenes Bankkonto ver- wendete. Dieser Umstand führte dazu, dass die Tat rasch aufgeklärt werden konnte. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich schliesslich aus, dass er die strafbare Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb beendet hat. Die sichergestellten Chats mit E. vom Juli/August 2022 belegen, dass er weiterhin die Absicht hatte, Falschgeld zu kaufen und abzusetzen (vgl. z.B. die WhatsApp-Nachricht des Be- schuldigten an E. vom 25. Juli 2022 um 19:23 Uhr, in welcher der Kauf von «wei- teren 13'000» besprochen wird; BA pag. 10-01-0234). Diese Absicht konnte der Beschuldigte (zumindest in der Schweiz) nur deshalb nicht umsetzen, weil er sich ab dem 19. Juli 2022 für längere Zeit im Balkan aufhielt und nach seiner Rück- kehr in die Schweiz im September mit dem Strafverfahren konfrontiert wurde (BA pag. 13-00-0014). Insgesamt ist das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht einzustufen. 3.5 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus Gewinnsucht. Dies ist einem Vermö- gensdelikt inhärent und fällt nicht weiter ins Gewicht. Die Tat wäre für den Be- schuldigten aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 3.6 Das Tatverschulden des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten als gerade noch leicht einzustufen, sodass von einer Einsatzstrafe von 18 Monatseinheiten auszugehen ist. 3.7 Da eine Geldstrafe nur bei Sanktionen von bis zu 180 Tagessätzen in Frage kommt, ist bei der Strafhöhe von 18 Monaten zwingend eine Freiheitsstrafe aus- zufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario). - 33 -
  56. Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) 4.1 Die Vorinstanz erachtet das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Wi- derhandlung gegen Art. 242 StGB als gering. Nach Würdigung der Täterkompo- nenten hält sie eine asperierte Strafe von fünf Monaten für angemessen (Urteil SK.2024.50 E. 5.3). Die BA erachtet eine tat- und täterangemessene Strafe von sieben Monaten als angemessen (CAR pag. 5.200.009). Im Falle einer Verurtei- lung stuft der Beschuldigte sein Tatverschulden als gering ein und beantragt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate (CAR pag. 5.200.024). 4.2 Der Strafrahmen von Art. 242 StGB reicht von Geldstrafe von 3 Tagen bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei mehrfacher Tatbegehung im Rahmen eines Seriendeliktes für jede ein- zelne Straftat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3). 4.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist für alle Fälle zutreffend, dass der Beschuldigte Fälschungen hoher Qualität in Umlauf setzte. Sie wurden im Off- setverfahren hergestellt, wobei das Hologramm, das Wasserzeichen, der Sicher- heitsfaden, die Mikroschrift sowie die OVI-Zahl als Sicherheitsmerkmale nachge- ahmt wurden (BA pag. 10-01-004; SK pag. 4.100.020). Die hohe Qualität der Falsifikate zeigt sich eindrücklich daran, dass sie von den Bankomaten in den meisten Fällen nicht als solche erkannt wurden. Durch den Einsatz dieser Falsi- fikate wurde die Sicherheit des Geldverkehrs in erheblichem Masse gefährdet. Insgesamt wiegt sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden in allen Fällen gerade noch leicht. Die jeweiligen Einzahlungsvorgänge unterschei- den sich im Wesentlichen dadurch, dass der Beschuldigte jeweils eine andere Anzahl von Noten via Bank- oder Changeomat einzahlte. Unter Würdigung der Tatsache, dass das In Umlaufsetzen jeder einzelnen Note gleich schwer wiegt, rechtfertigt es sich daher, für alle Einzahlungsvorgänge zusammen eine nicht as- perierte Strafe von sechs Monatseinheiten zu veranschlagen. 4.2.2 Kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage, ist in der Regel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Geldstrafe Vorrang zu gewähren, die den geringfügigeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Aus- wirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 - 34 - IV 313 E. 1.1.1, 137 IV 97 E. 2.3.4, BGE 134 IV 97 E. 4.2). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Nach der neusten Rechtsprechung kann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich so- wie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in ge- nügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 4.2.3 Bezüglich der Strafen für die Verletzung von Art. 242 StGB käme auch eine Geld- strafe in Betracht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Geldeinzahlungen durch den Beschuldigten insgesamt in einem sehr engen Zusammenhang ste- hen, da er neun Mal innerhalb eines Monats auf die gleiche Art und Weise Geld einzahlte (vgl. E. II.B.2). Er zeigt sich uneinsichtig und beharrt darauf, nicht um den Falschgeldcharakter gewusst zu haben. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Delikte kann bereits mit der oben zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend präventiv auf den Beschuldigten wirken würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der vom Kreisge- richt St. Gallen mit Urteil vom 13. Oktober 2021 verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten erneut delinquierte (zur detaillierten Prognosebildung vgl. E. V.). Da- mit zeigte er, dass selbst eine Freiheitsstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag. Entsprechend erscheint eine Geldstrafe für den Be- schuldigten nicht präventiv genug. Für das mehrfache In Umlaufsetzen von falschem Geld ist daher gemäss Art. 242 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszusprechen.
  57. Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) 5.1 Die Vorinstanz erachtet das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Wi- derhandlung gegen Art. 244 Abs. 1 StGB als gering. Nach Würdigung der Täter- komponenten hält sie eine Strafe von drei Monaten für angemessen (Urteil SK.2024.50 E. 5.4). Die BA geht hingegen von einem schweren Tatverschulden aus und hält eine tat- und täterangemessene Strafe von fünf Monaten für ange- messen (CAR pag. 5.200.009). Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Strafe wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 244 StGB (CAR pag. 5.200.024). 5.2 Der Strafrahmen von Art. 244 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe von drei Tagen bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Wie unter E. IV.4.3 ausgeführt, ist bezüg- lich des Einführens, des Erwerbs und des Lagerns von Falschgeld für die folgen- den drei Tatbestände jeweils eine einzelne Strafe zu bilden. Da die Deliktsmenge - 35 - in allen Fällen vergleichbar niedrig und der Preis für die Banknoten jeweils gleich war, ist das Verschulden des Beschuldigten als jeweils gerade noch leicht einzu- stufen. Der dreifache vollendete Verstoss gegen Art. 244 Abs. 1 StGB ist jeweils mit einer Strafe von einem Monat, insgesamt drei Monatseinheiten, zu sanktio- nieren. 5.3 Bezüglich der Startart kann auf E. IV.4.3.3 verwiesen werden, wobei die entspre- chenden Erwägungen auch hier gelten. Somit kommt für den Verstoss gegen Art. 244 Abs. 1 StGB ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, was im Ergebnis einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gleichkommt.
  58. Bildung einer Gesamtstrafe 6.1 Die BA beantragt eine gesamthafte Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate (CAR pag. 5.200.009, Ziff. 30). Der Beschuldigte beantragt, für den Fall der Bil- dung einer Gesamtstrafe, die zu asperierenden Einzelstrafen jeweils im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.024). 6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beach- ten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für - 36 - sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 6.3 Im vorliegenden Fall sind folgende Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zu- sammenzufassen, wobei der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage die schwerste Straftat darstellt. Die Einsatzstrafe für das mehrfache in Umlaufsetzen falschen Geldes von sechs Monaten wird im Umfang von 2/3, d.h. vier Monaten, und das mehrfache Einführen, Erwerben, Lagern falschen Gel- des ebenfalls im Umfang von 2/3, d.h. zwei Monaten asperiert. Dies ergibt fol- gendes Ergebnis: Gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage 18 Monate Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes 6 Monate, asperiert mit 4 Monaten Mehrfaches Einführen, Erwerben, La- gern falschen Geldes 3 Monate, asperiert mit 2 Monaten Dies ergibt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten (18 + 4 + 2 Monate).
  59. Täterkomponenten 7.1 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Beim Beschuldigten handelt es sich um einen […]-jährigen in St. Gallen gebore- nen und aufgewachsenen Schweizer. Nach der obligatorischen Schulzeit absol- vierte er eine kaufmännische Lehre und arbeitete anschliessend während ca. sie- ben Jahren im Versicherungsbereich, zuletzt bei der K. AG als Verkaufsberater im Aussendienst. Seit August 2023 ist er arbeitslos, wohnt bei seinen Eltern und wird von diesen finanziell unterstützt (BA pag. 13-00-0003; SK pag. 4.731.002 ff.; CAR pag. 5.300.002 f.). Bisher hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben nur im Versicherungsbereich Arbeit gesucht. Mittlerweile könne er sich aber auch vorstellen, im Innendienst (CAR pag. 5.300.003, Zeilen 13 ff.) oder gar in einer anderen Branche, beispielsweise in der Logistik (CAR pag. 5.300.003, Zeilen 27 ff.; ferner: 5.300.005 f. Zeilen 43 ff.) zu arbeiten. Durch einen Bekannten habe er einen Job in der Logistik des N. in Aussicht, wo jedoch noch ein Schnuppern, Workshops und Gespräche stattfinden würden (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 6 ff.) In den letzten drei Monaten habe er sich an vier Orten beworben: zunächst beim N., dann bei der O., in welcher Position, wisse er aber nicht, da ihm diese Stelle von einem Bekannten empfohlen worden sei. Weiter habe er sich bei der K., sei- nem ehemaligen Arbeitgeber, sowie bei der P. beworben. Auch letztere Stelle sei - 37 - ihm von einem Bekannten empfohlen worden (CAR pag. 5.300.017, Zeilen 17 ff.). Gegen den Beschuldigten wurden Verlustscheine im Wert von Fr. 112'390.55 ausgestellt. Zudem hat er offene Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 100'000.- (CAR pag. 4.401.010 ff.). Gemäss seinen Aussagen hätten sich die Schulden akkumuliert, als er Vollzeit gearbeitet und die Leasingraten nicht bezahlt habe. Seitdem sei es schwieriger geworden, die Schulden wieder loszuwerden (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 20 ff.). Sobald er Arbeit habe, werde er die Schulden ab- bezahlen (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 27 f.). Professionelle Hilfe zum Schul- denabbau habe er bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 30 ff.). Eine unbedingte Gefängnisstrafe würde seine berufli- che, finanzielle, familiäre und gesundheitliche Situation nur verschlechtern (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 36 ff.). 7.2 Vorstrafen 7.2.1 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er war mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehr- facher versuchter Erpressung sowie gewerbsmässigen Betrugs rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden (BA pag. 18-02-0112 ff.). 7.2.2 Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorstrafe des Beschuldigten mit pauschal straferhöhender Wirkung (Urteil SK.2024.50 E. 5.3.2). Die BA hatte vor Vo- rinstanz noch beantragt, dass die Vorstrafe des Beschuldigten bei Widerruf nicht strafschärfend zu berücksichtigen sei (SK pag. 4.721.020). Vor Berufungskam- mer gewichtet sie die Täterkomponenten zwar generell als «klar straferhöhend», beziffert den Umfang der Berücksichtigung jedoch nicht konkret (CAR pag.5.200.007 f.). Der Beschuldigte beantragt, dass seine Delinquenz während dem laufenden Verfahren im Umfang von zehn Monaten straferhöhend zu be- rücksichtigen sei (CAR pag. 5.200.026). 7.2.3 Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Vorstrafe zu widerrufen (vgl. E. V.). Ent- sprechend ist mit der BA auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen des Be- schuldigten zu verzichten. 7.2.4 Weiter wurde der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen ST.2025.3522 vom 7. Februar 2025 wegen Betruges zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen ver- urteilt (vgl. Akten ST.2025.3522 des Untersuchungsamts St. Gallen). Ebenfalls mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen ST.2024.36180 vom 9. Ja- nuar 2026 wurde er zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Identitätsmissbrauchs verurteilt (vgl. Akten ST.2024.36180 des Untersuchungsamts St. Gallen). Da diese Verurteilungen - 38 - nach dem Urteil der Strafkammer am 11. November 2024, aber vor dem vorlie- genden Berufungsurteil ergingen, stellt sich die Frage nach einer Zusatzstrafen- bildung. Ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Ver- urteilung abzustellen (sog. Ersturteil), unabhängig davon, ob dieses Urteil (oder z. B. dasjenige einer Berufungsinstanz) in Rechtskraft erwächst. Massgebender Zeitpunkt ist damit die Urteilsfällung (BGE 138 IV 113, E. 3.4.2; BGE 129 IV 113, E. 1). Entsprechend dieser Rechtsprechung sind vorliegend keine Zusatzstrafen zu den soeben zitierten Strafbefehlen des Untersuchungsamtes St. Gallen zu bilden. 7.2.5 Vor Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu seinen Vorstrafen aus, dass er sich nach der ersten Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen habe bessern wollen, es aber selbst wieder vermasselt habe. Es habe mit den finanziellen Problemen angefangen und so sei er wieder in ein Loch gerutscht (CAR pag. 5.300.010 f., Zeilen 37 ff.). Auf Vorhalt des Strafbefehls des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. Februar 2025 führte er aus, mit dem Anzeigeerstatter noch heute in Kontakt zu stehen, weshalb ihn dieser Strafbefehl überrasche (CAR pag. 5.300.011, Zeilen 10 ff.). Beim zweiten Strafbefehl sei es zu Missverständnissen gekommen. Er habe auch dort mit den Anzeigeerstattenden kommuniziert und nach Lösungen gesucht (CAR pag. 5.300.011 f., Zeilen 45 ff.). Er wisse nicht, ob er die mit den beiden Strafbefehlen des Untersuchungsamtes St. Gallen verhäng- ten Geldstrafen bezahlt habe, da die Pfändung noch laufe. Er sei aufgrund der privaten Regelung von einem Rückzug der beiden Anzeige ausgegangen (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 24 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, den Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom Februar 2025 erhalten zu haben (CAR pag. 5.300.017, Zeilen 1 ff.). Gegen die Strafbefehle des Untersuchungsamtes St. Gallen habe er keine Einsprache erhoben (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 12 f.). Er habe sich zu spät mit seinen Problemen beschäftigt und sei immer davon aus- gegangen, dass sich das von selbst regle. Inzwischen wisse er jedoch, dass dies nicht funktioniere. Er wolle beruflich neu beginnen, auch in einer anderen Bran- che (CAR pag. 5.300.012 f., Zeilen 34 ff.). Bis jetzt habe er keinen Job in einer anderen Branche angenommen, da er Angst gehabt habe, weniger zu verdienen als vorher. Für ihn sei nun das Wichtigste, überhaupt das Gespräch gesucht zu haben. Er bereue sehr, dass er sich in der Vergangenheit nicht mit seinen Prob- lemen auseinandergesetzt habe (CAR pag. 5.300.014, Zeilen 3 ff.). 7.2.6 Gemäss den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen des Untersuchungsamts St. Gallen (vgl. E. IV.7.2.3) hat der Beschuldigte während des vorliegenden Straf- verfahrens zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil weiter delinquiert. Diese Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens (vgl. BGE 121 IV 49, - 39 - E. 2d/cc) ist vorliegend im Umfang von vier Monaten straferhöhend zu berück- sichtigen. 7.3 Einsicht und Reue des Beschuldigten 7.3.1 Weder die Vorinstanz (Urteil SK.2024.50 E. 5.6) noch die BA (CAR pag. 5.200.008) erkennen beim Beschuldigten Einsicht oder Reue. Dieser verlangt je- doch, dass sein Geständnis im Umfang von 7 1/3 Monaten strafmindernd zu be- rücksichtigen sei (CAR pag. 5.200.026; SK pag. 4.721.042). 7.3.2 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_1245/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.3.3 Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte zumindest bezüglich des äusseren Sachverhalts (vgl. E. II.B.2) vollumfänglich geständig und hat insbesondere de- taillierte Angaben zum Erwerb und zur Einfuhr von Falschgeld gemacht. Diese Angaben wären sonst nur schwer zu ermitteln gewesen. Dieser äussere Sach- verhalt bezüglich des Einzahlens des Falschgeldes (Art. 147 und Art. 242 StGB) wäre dagegen aufgrund der erdrückenden Beweislage auch ohne das Geständ- nis des Beschuldigten ohne Weiteres aufzuklären gewesen. Der Beschuldigte bestritt jedoch von Beginn an konsequent bzw. bestreitet in der Hauptsache, um den Falschgeldcharakter gewusst zu haben (vgl. E. II.B.3). Insofern kann seine Kooperation nur in geringem Umfang zugunsten des Beschuldigten berücksich- tigt werden und ist lediglich im Umfang von einem Monat strafmindernd zu be- rücksichtigen. 7.4 Im Übrigen sind weder straferhöhende noch -mindernde oder -mildernde Fakto- ren zu erkennen.
  60. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Taten mit einer tat- und täterangemessenen Strafe von 27 Monaten zu bestrafen. - 40 - V. Widerruf
  61. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten verurteilt, deren Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (SK pag. 4.231.1.001 ff.). Da der Beschuldigte im Juli 2022 und somit während der Probezeit erneut straffällig geworden ist (vgl. E. III. und IV.7.2.2), ist nun zu prüfen, ob die damals bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nun zu vollziehen ist.
  62. Die Vorinstanz lehnte den Widerruf der am 13. Oktober 2021 vom Kreisgericht St. Gallen verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ab mit der Begründung, dass sich die Strafe auf den Beschuldigten bereits genügend abschreckend aus- wirke (Urteil SK.2024.50 E. 6). Die BA beantragt den Widerruf der durch das Kreisgericht St. Gallen am 13. Oktober 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheits- strafe von 24 Monaten. Sie begründet dies mit der Rückfälligkeit des Beschuldig- ten während laufender Probezeit (vgl. vorliegendes Verfahren). Zudem sei er nach erfolgtem Urteilsspruch durch die Strafkammer im vorliegenden Strafver- fahren erneut zwei Mal rückfällig geworden (vgl. die beiden Strafbefehle des Un- tersuchungsrichteramtes St. Gallen [E. IV.7.2.3]), weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die widerrufene Strafe sei im Umfang von 12 Monaten zu berücksichtigen bzw. asperieren (CAR pag. 5.200.009 f.). Der Be- schuldigte beantragt im Hauptstandpunkt ein Absehen vom Widerruf. Sofern das Gericht die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe widerrufen sollte, so würde sich nach Ansicht des Beschuldigten eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 30 Monaten als angemessen erweisen (CAR pag. 5.200.029).
  63. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Beson- ders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafauf- schub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsver- zicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von - 41 - Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen De- likte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
  64. Sowohl in diesem Verfahren als auch in dem vor dem Kreisgericht St. Gallen (vgl. E. II.B. und IV.7.2.2) hat der Beschuldigte ernstzunehmende Delikte begangen, für die ihm ein gewichtiges Verschulden angelastet werden kann und entspre- chend eine hohe Strafe ausgefällt wurde. Allein schon aufgrund des Rückfalls des Beschuldigten während der Probezeit bestehen Bedenken, ob er sich in Zu- kunft bewähren wird. Zudem sind die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit den vom Kreisgericht St. Gallen beurteilten Taten vergleichbar, da beim Beschul- digten beide Male finanzielle Motive im Vordergrund standen und er mit unrecht- mässigen Mitteln seine schlechte finanzielle Lage verbessern wollte. So gestand der Beschuldigte denn auch ein, dass seine Hauptmotivation für die vorliegend zu beurteilenden Taten darin bestanden habe, seine schlechte finanzielle Situa- tion zu verbessern (vgl. E. II.3.2.6).
  65. Diese Prognose wird dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mittlerweile zweimal rechtskräftig verurteilt wurde: Zu- nächst wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen ST.2025.3522 vom 7. Februar 2025 wegen Betrugs zu einer unbedingten Geld- strafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2026 ST.2024.36180 wurde er zudem wegen mehrfa- chen Identitätsmissbrauchs und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Geld- strafe von 165 Tagessätzen verurteilt. Dabei wurden einige der Taten sogar noch nach Erlass des ersten Strafbefehls verübt (vgl. E. IV.7.2.3 f.). Diese Vielzahl von einschlägigen Straftaten gegen das Vermögen bestätigt die Schlussfolgerung, dass insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte vom Beschuldigten kein Wohlverhalten erwartet werden kann.
  66. Es muss nach dem Dargelegten und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. E. II.3.2.6) festgestellt werden, dass dessen pre- käre finanzielle Situation die Hauptmotivation zur Begehung von Straftaten ist. Entsprechend würde eine gute Prognose an den Beschuldigten in jedem Falle voraussetzen, dass er seine finanzielle Situation dauerhaft und nachhaltig stabi- lisiert hätte. Von einer solchen Stabilisierung kann aber vorliegend keine Rede sein. Vielmehr präsentiert sich seine finanzielle Situation nach wie vor als äus- serst prekär (vgl. E. IV.7.1) und er scheint trotz anderslautender Beteuerungen wenig gewillt, diese zu verbessern: So geht er als gelernter Kaufmann mit Erfah- rung im Aussendienst des Versicherungswesens nach wie vor keiner (geregel- ten) Arbeit nach und ist hoch verschuldet (vgl. E. IV.7.1). Zudem erweisen sich - 42 - seine Arbeitsbemühungen als eher dürftig. In den letzten drei Monaten bewarb er sich lediglich auf vier Stellen in derselben Branche, die ihm noch dazu von Bekannten empfohlen worden waren (vgl. E. IV.7.1). Bei einer ernsthaften Stel- lensuche sind gewöhnlich deutlich mehr Stellenbewerbungen zu erwarten (vgl. E. IV.7.1). Wenn er seine wirtschaftliche Situation nachhaltig verbessern wollte, müsste sich der Beschuldigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf entspre- chende Stellen, auch solche ausserhalb seines erlernten Berufes, bewerben. Aufgrund der bescheidenen Stellensuchbemühungen muss davon ausgegangen werden, dass die finanzielle Situation auch zukünftig angespannt bleibt und er entsprechend zwecks Verbesserung seiner finanziellen Situation Vermögensde- likte begehen könnte.
  67. Negativ beeinflusst wird die Legalprognose des Beschuldigten auch dadurch, dass die Strafbefehle des Untersuchungsamtes St. Gallen (vgl. E. IV.7.2.3) of- fensichtlich keinen bleibenden Eindruck hinterlassen haben: Er kann sich nach eigenen Angaben teilweise nicht einmal mehr an die Strafbefehle des Untersu- chungsamts St. Gallen erinnern. Im Gegenteil macht er geltend, dass seine dort bestraften Handlungen ein mittlerweile geregeltes Missverständnis darstellen, weshalb die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle des Unter- suchungsamts St. Gallen in der Konsequenz zu Unrecht ergangen seien (vgl. E. IV.7.2.4). Auch bezüglich der Strafbefehle des Untersuchungsamts St. Gallen sind beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht in die dort bestraften Taten und das damit verbundene Unrecht auszumachen. Entsprechend muss festge- stellt werden, dass die Strafbefehle des Untersuchungsamtes St. Gallen keinerlei präventive Wirkung entfaltet haben, sondern der Beschuldigte seine Taten nach wie vor relativiert. Es muss aufgrund dieser fehlenden präventiven Wirkung der Strafbefehle des Untersuchungsamts St. Gallen befürchtet werden, dass sich der Beschuldigte auch zukünftig nicht von Strafen beeindrucken lässt und weitere Straftaten begehen wird. Zudem zeigte der Beschuldigte auch im hiesigen Ver- fahren nur wenig Reue und Einsicht, indem er selbst im Berufungsverfahren trotz erdrückender Beweislage (vgl. E. II.3) hartnäckig behauptete, nicht um den Falschgeldcharakter der Banknoten gewusst zu haben (vgl. E. II.3.2.5 f.). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte über weite Strecken uneinsichtig und unbe- lehrbar ist, was sich wiederum negativ auf seine Prognose für künftiges Wohlver- halten auswirkt.
  68. Aus den dargelegten Gründen ist zu befürchten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Ok- tober 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher versuchter Erpres- sung und mehrfacher Urkundenfälschung ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist daher zu widerrufen. - 43 -
  69. Bei einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht mit der widerru- fenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dies setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1– 2.3). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als „Einsatzstrafe” in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die wi- derrufene Strafe zu erhöhen (a.a.O. E. 2.4). In Anwendung dieser Grundsätze ist die widerrufene Strafe von 24 Monaten im asperierten Umfang von zehn Mona- ten zu berücksichtigen.
  70. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 ausgesprochenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 37 Monaten zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
  71. Die Vorinstanz erklärte die gegen den Beschuldigten verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufgrund der schlechten Bewährungsprognose für unbedingt vollziehbar (Urteil SK.2024.50 E. 5.6). Die BA verlangt aufgrund der von ihr be- antragten Strafhöhe die vollständige Verbüssung der auszufällenden Freiheits- strafe (vgl. Ziff. B.8). Der Beschuldigte argumentiert, dass zwar objektiv nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden könne, es sich aus prä- ventiven Gesichtspunkten jedoch als ausreichend erweise, den teilbedingten Vollzug der Strafe anzuordnen und das gesetzliche Minimum von sechs Monaten für vollziehbar zu erklären (CAR pag. 5.200.026; SK pag. 4.721.042).
  72. Aufgrund der Strafhöhe von 37 Monaten Freiheitsstrafe kommt im vorliegenden Fall ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, der vollbedingte Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten und Art. 43 Abs. 1 StGB, der teilbedingte Freiheitsstrafen bis zu 36 Monaten zu- lässt, e contrario).
  73. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Prognose für den Be- schuldigten aus den dargelegten Gründen (vgl. E. V.) derart ungünstig ist, dass selbst eine geringfügig tiefere Strafe, die einen teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe theoretisch ermöglichen würde (Art. 43 StPO), im konkreten Falle nicht zu einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe führen würde. Da die bis- herigen Straftaten des Beschuldigten stark von finanziellen Motiven geprägt wa- ren und der Beschuldigte derart uneinsichtig ist, muss befürchtet werden, dass er auch nach einem teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe weiter delinquieren würde. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten, insbesondere für Vermögensde- likte, kann wohl nur dann wirksam und nachhaltig beseitigt werden, wenn er seine finanzielle Situation dauerhaft stabilisiert. - 44 -
  74. Als Vollzugskanton ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). VII. Kosten der Vorinstanz und des Untersuchungsverfahrens
  75. Die Vorinstanz weist Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 35'797.15 aus, auferlegt diese dem Beschuldigten aus Resoziali- sierungsgründen jedoch lediglich in Höhe von Fr. 10'000.- (Urteil SK.2024.50 E. 10.3). Die BA verlangt jedoch die volle Auferlegung sämtlicher Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Dies mit der Be- gründung, dass sich eine lediglich teilweise Kostenauferlegung an ihn insbeson- dere aufgrund des luxuriösen Lebensstils als stossend erweisen würde (CAR pag. 5.200.011 f.). Der Beschuldigte beantragt dagegen, am vorinstanzlichen Kostenspruch festzuhalten. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, wieso E. keine Kosten für die Abklärung der Echtheit der Banknoten auferlegt worden seien (CAR pag. 5.200.029 f.).
  76. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlas- sen werden (Art. 425 StPO). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass über den Erlass bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung befunden werden kann (DOMEI- SEN, BSK StPO II, Art. 425 StPO, N. 3). Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen der Resozialisierung vorab der beschuldigten Per- son. Denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhält- nisse erschweren. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. fi- nanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung je nach Umständen als hart erweisen kann, was jedoch eine der gesetzlichen Folgen der Straftat ist. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO aus- drücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und an- zuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). - 45 -
  77. Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich der Be- schuldigte in angespannten finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. E. IV.7.1) und aufgrund der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht mit einer zeitnahen Be- gleichung der Verfahrenskosten gerechnet werden kann. Aufgrund der Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den nächsten zehn Jahren (beispielsweise durch Lohn- einnahmen oder Erbschaften) in die Lage versetzt wird, die Verfahrenskosten (mindestens teilweise) zu begleichen. Entsprechend sind zum jetzigen Zeitpunkt, in welchem die finanzielle Entwicklung des Beschuldigten über die nächsten zehn Jahre noch nicht vorhersehbar ist, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten voll- ständig aufzuerlegen. Es steht dem Beschuldigten aber selbstverständlich frei, bei der zuständigen Behörde jederzeit ein Gesuch um Stundung oder Erlass nach Art. 425 StPO einzureichen. Grundsätzlich besteht zwischen dem Beschuldigten und E. eine solidarische Haf- tung für die Kosten der Abklärung der Echtheit der Banknoten (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann der Beschuldigte nicht beanstanden, dass ihm die gesamten Kosten für die Überprüfung der Echtheit der Banknoten auferlegt wer- den. Eine fehlende Haftung E.s für diese Kosten ändert nichts an der (solidari- schen) Haftung des Beschuldigten. Es wirft aber durchaus Fragen auf, wieso die BA im Strafbefehl vom 22. Februar 2024 E. (BA pag. 03-02-0001 ff.) nicht die ganzen Kosten für die Abklärung der Echtheit der Banknoten auferlegte, obwohl auch dieser nach Art. 418 Abs. 2 StPO für diese haften würde.
  78. Im Übrigen wird die Höhe der Verfahrenskosten nicht beanstandet und das Ab- sehen von der Kostenauflage an den Beschuldigten nur mit dessen freisprechen- den Anträgen begründet. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kos- ten der Vorinstanz und der Untersuchung dem Beschuldigten vollumfänglich auf- zuerlegen.
  79. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers wurde nicht angefochten und ist daher nicht mehr zu prüfen. Bei diesem Verfahrensausgang und der entsprechenden Kostenverlegung hat die Vo- rinstanz zu Recht die volle Rückerstattungspflicht des Beschuldigten festgestellt, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten und Entschädigungen
  80. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet - 46 - sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom
  81. März 2015 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall obsiegt die BA nahezu vollständig. Einzig bei der Strafhöhe unterliegt sie im Umfang von drei Monaten, während der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch fordert. Diese geringfügige Abwei- chung von der von der BA beantragten Strafhöhe ist angesichts des Gesamtauf- wands des Berufungsverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung. Im Vorder- grund standen vielmehr der Schuldpunkt sowie der Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten. Entsprechend können dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die gesamten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.- (Gerichts- gebühr) werden somit dem Beschuldigten auferlegt.
  82. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gächter, macht für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'162.55 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (CAR pag. 5.200.031 ff.). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erweist sich als angemessen, sodass Rechtsanwalt Gächter in diesem Umfang zu entschädigen ist. Der vollständig unterliegende Beschuldigte (vgl. E. VIII.1) ist bei diesem Verfahrensausgang verpflichtet, dem Bund diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 47 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.50 vom 11. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.- 4. […]
  83. 5.1 Die beschlagnahmten Falsifikate (total 75 Banknoten à EUR 500) werden einge- zogen und vernichtet. 5.2 Die forensisch gesicherten Daten (Anklage-Ziff. 4, Tabelle 4) werden gelöscht.
  84. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der Bank B. in Höhe von Fr. 36'023.54 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. Juli 2022 anerkennt.
  85. […]
  86. Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 14'369.35 (inkl. MWST) entschädigt. […] II. Neues Urteil
  87. A. wird schuldig gesprochen 1.1 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9, gemäss Anklage- Ziff. 1.1, Tabelle 1, begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022; 1.2 des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022; 1.3 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022.
  88. Die mit Urteil ST.2021.103-SKE/SG3SK-AKL des Kreisgerichts St. Gallen vom
  89. Oktober 2021 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen.
  90. A. wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten bestraft. - 48 -
  91. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt.
  92. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 35'797.15 (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'500.-, Auslagen Vorverfahren Fr. 21'297.15, Gerichtsgebühr Fr. 4'000.-) werden A. vollständig auferlegt.
  93. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren Ersatz im Umfang von Fr. 14.369.35 zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. III. Kosten des Berufungsverfahrens
  94. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.- (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt.
  95. Amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren 2.1 Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'162.55 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. 2.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 30. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung

Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Thomas Frischknecht Richterin Marcia Stucki Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nico Gächter,

Berufungsführer / Berufungsgegner / Beschuldigter gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch die Staatsan- wältin des Bundes Nina Fiechter-Wüthrich, Berufungsführerin / Berufungsgegnerin / Anklagebehörde

und

BANK B., Privatklägerschaft

Gegenstand

Berufungen vom 6. und 10. November 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.50 vom 11. November 2024

Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes sowie (eventuell) Versuch dazu; Mehrfaches Einführen, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2025.30

- 2 - Erwerben, Lagern falschen Geldes; Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage sowie Versuch dazu

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Infolge einer Strafanzeige der Bank B. vom 4. August 2022 eröffnete die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) am 9. August 2022 eine Strafuntersuchung ge- gen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 i.V.m. Art. 250 StGB; BA pag. 01-01-0001 ff.). In der Folge dehnte sie die Strafuntersuchung auf die Tatbestände des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) so- wie des Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) aus (CAR pag. 01-01-0003 ff.). A.2 Am 7. September 2023 dehnte die BA die Strafuntersuchung auf E. wegen Ver- dachts der Gehilfenschaft zum Einführen, Erwerb, Lagern falschen Geldes aus (BA pag. 01-01-0005). Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2024 verurteilte sie E. wegen dieser Straftat zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 80.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (BA pag. 03-02-0001 ff.). A.3 Am 2. September 2024 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) Anklage gegen A. wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes sowie (eventuell) Versuchs dazu, mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes und gewerbsmäs- sigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Ver- suchs dazu (SK pag. 4.100.001 ff.). A.4 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 11. November 2024 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (SK pag. 4.720.001 ff.). Mit Urteil SK.2024.50 vom 11. November 2024 (gleichentags mündlich eröffnet) wurde der Beschuldigte des teilweise versuchten, mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes, des mehrfachen Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes sowie des gewerbsmäßigen, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen (ST.2020.04369) vom 13. Oktober 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde verzichtet. Dagegen wurde die Probezeit dieser Strafe um ein Jahr verlängert. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Zivilforderung der Bank B. in Höhe von Fr. 36'023.54 anerkannt hatte. Weiter wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10’000.- aufer- legt und die übrigen Nebenfolgen des Urteils geregelt (SK pag. 4.930.001 ff.).

- 4 - A.5 Am 15. bzw. 20. November 2024 meldeten der Beschuldigte und die BA gegen das Urteil Berufung an (SK pag. 4.940.001 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Das schriftlich begründete Urteil SK.2024.50 vom 11. November 2024 wurde am

20. Oktober 2025 mit den Berufungsanmeldungen und sämtlichen Akten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) übermittelt (CAR pag. 1.100.045 f.) B.2 Mit Berufungserklärung vom 6. November 2025 stellte die BA folgende Anträge (CAR pag. 1.100.047 ff.):

1. Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei gutzuheissen.

2. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2024.50) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 1.1: A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Gel- des (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvor- gänge Nr. 1-9 gemäss Anklage Ziff. 1.1 Tabelle 1. Ziff. 2: A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. 3). Ziff. 3: Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen ST.2020.0439 vom 13. Oktober 2021 gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird wider- rufen Ziff. 7: A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 35'797.15 auferlegt. B.3 Mit Berufungserklärung vom 10. November 2025 stellte der Beschuldigte fol- gende Anträge (CAR pag. 1.100.050 ff.):

1. Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen. 2. Die Ziffern 1, 1.1 bis 1.4, 2, 4 sowie 7 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom 11. November 2024 seien aufzuheben. 3.

a) Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen frei zu sprechen.

b) Eventualiter sei der Beschuldigte für den Zeitraum vom 17.bis 18. Juli 2022 wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie wegen mehrfachen in Umlauf- setzen als echt oder unverfälscht eingenommenen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten zu verurtei- len. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Ari. 43 StGB).

c) Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Ari. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2

- 5 - StGB) sowie Versuch dazu (Ari. 147. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Ari. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes (Ari. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Ari. 250 StGB) sowie Versuch dazu (Ari. 242 Abs. 1 StGB und Ari. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheits- strafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Ari. 43 StGB). 4. Die Verfahrenskosten seien je nach Prozessausgang zu verteilen. 5. Unter Kosten- und EntschädigungsfoIgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. B.4 Innert der richterlich angesetzten Frist von 20 Tagen wurde von keiner Partei ein Nichteintreten beantragt oder Anschlussberufung erhoben. Gleichzeitig setzte die Berufungskammer den bisherigen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gächter, auch für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidi- ger ein (CAR. pag. 1.400.001 f.). B.5 Die Privatklägerin stellte am 12. November 2025 ein Dispensationsgesuch (CAR pag. 4.100.002), das von der Vorsitzenden mit Schreiben vom 14. November 2025 gutgeheissen wurde und sie von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensierte (CAR pag. 4.100.003). B.6 Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden betreffend den Beschuldigten die Edition eines aktuellen Strafregisterauszugs, eines aktuellen Betreibungsre- gisterauszugs, der letzten Steuererklärung und der letzten Steuerveranlagungs- verfügung veranlasst. B.7 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2026 wurde der Beschuldigte eingehend zur Person und zur Sache befragt (CAR pag. 5.100.001 ff.). B.8 Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte die BA die folgenden Anträge: 1. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (SK.2024.50) sei wie folgt abzuändern: Ziff. 1.1: A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen In-Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9 gemäss Anklage Ziff. 1.1 Tabelle 1. Ziff. 2: A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. 3). Ziff. 3: Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen ST.2020.0439 vom 13. Oktober 2021 gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen

- 6 - Ziff. 7: A. werden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 35'797.15 auferlegt. 2. Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Urteils (SK.2024.50) sei aufzuheben. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil (SK.2024.50) zu bestätigen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien A. aufzuerlegen. B.9 Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die folgenden An- träge: 1.

a) Die Berufung des Beschuldigten sei gutzuheissen.

b) Die Berufung der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen.

2. Die Ziffern 1, 1.1 bis 1.4, 2, 4 sowie 7 des Urteils des Bundesstrafgerichts vom

11. November 2024 seien aufzuheben. 3.

a) Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen frei zu sprechen.

b) Eventualiter sei der Beschuldigte für den Zeitraum vom 17. bis 18. Juli 2022 wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzen als echt oder unverfälscht eingenommenen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Art. 43 StGB).

c) Subeventualiter sei der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem betrügeri- schem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 147. Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) sowie Versuch dazu (Art. 242 Abs. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei teilweise aufzuschieben, der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe sei auf 6 Monate festzusetzen (Art. 43 StGB). 4. Sub-sub eventualiter: Im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 (ST.2021.103-SKE/SG3SK-AKL) gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sei eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten auszusprechen, wobei der vollziehbare Teil auf maximal 10 Monate festzusetzen sei.

5. Die Verfahrenskosten seien je nach Prozessausgang zu verteilen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.

- 7 - B.10 Infolge Verzichts der Parteien auf eine mündliche Urteilsverkündung wurde das Urteilsdispositiv am 2. Juli 2026 unter Beilage einer schriftlichen Kurzbegründung (i.S.v. Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018, E. 4.3.3) an die Parteien versandt (CAR pag. 9.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Beschuldigten sowie der BA erfolg- ten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bun- desgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Da der Beschuldigte mit Urteil SK.2024.50 vom 11. No- vember 2024 mehrerer Delikte schuldig erklärt und dafür bestraft wurde, ist er durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung bzw. Änderung interessiert und entsprechend zur Berufung legitimiert. Die Legitimation der BA ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Es ist auf die Berufung einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 1 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Die BA focht Ziff. 1.1 und 1.2 (Schuldpunkt), 2 (Strafpunkt), 3 (Verzicht auf Wi- derruf einer Vorstrafe) und 7 (Verfahrenskosten) des vorinstanzlichen Urteils an (CAR pag. 1.100.047 ff.). Der Beschuldigte focht das vorinstanzliche Urteil be- züglich der Ziffern 1.1 bis 1.4 (Strafpunkt), 2 (Strafpunkt), 4 (Vollzugskanton) und 7 (Verfahrenskosten) an (CAR pag. 1.100.050 ff.). Ziff. 8 Abs. 2 des vorinstanzli- chen Urteils (Kostentragungspflicht des Beschuldigten für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers), gilt als implizit mitangefochten (Urteil des Obergerichts Zürich SB230010 vom 15. Dezember 2023 E. I.4). Es ist daher vorab festzustel- len, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.50 vom 11. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

1. […] 2. […] 3. […]

- 8 - 4. […] 5.

5.1 Die beschlagnahmten Falsifikate (total 75 Banknoten à EUR 500) werden einge- zogen und vernichtet. 5.2 Die forensisch gesicherten Daten (Anklage-Ziff. 4, Tabelle 4) werden gelöscht. 6. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der Bank B. in Höhe von Fr. 36'023.54 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. Juli 2022 anerkennt. 7. […] 8. Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 14'369.35 (inkl. MWST) entschädigt. […] 3. Reformatio in peius Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechts- mittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine stren- gere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Im vorliegenden Fall hat die BA bezüglich des Schuld-, Straf- und Kostenpunktes ein Rechtsmittel zulasten des Beschuldigten ergriffen (vgl. Ziff. B). Entsprechend kann in diesem Umfang das Urteil auch zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. Im Übrigen wäre das Urteil höchstens noch zugunsten des Beschuldigten abänderbar (zum Umfang der Anfechtung vgl. Ziff. I.2). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. Anklagevorwurf Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst folgendes Verhalten vor (SK pag. 4.100.002): Der Beschuldigte habe im Mai 2022 über einen entfernten Cousin, E., die Kon- taktangaben von F. erhalten, von welchem er dann in der Schweiz im Juli 2022 60 falsche Banknoten à je EUR 500.-, total ausmachend EUR 30’000.-, erworben habe. Als Kaufpreis für das Falschgeld habe A. jeweils 33% des Nennwerts be- zahlt. Sodann habe der Beschuldigte am 14. Juli 2022 15 weitere falsche Bank- noten à je EUR 500.- vom Ausland (Serbien) in die Schweiz eingeführt. Drei der in der Schweiz erworbenen falschen Banknoten à je EUR 500.- habe der Be- schuldigte am 18. Juli 2022 an einem Changeomaten der Bank B. in […] (nach- folgend: der Changeomaten) einbezahlt, wobei dieser die Fälschung erkannt und

- 9 - die einbezahlten Banknoten wieder ausbezahlt habe. Zwischen dem 14. Juli 2022 und dem 18. Juli 2022 habe der Beschuldigte sämtliche 75 falschen Bank- noten à je EUR 500.- an verschiedenen Bankomaten der Bank B. im Raum St. Gallen (nachfolgend: die Bankomaten) auf sein Privatkonto einbezahlt. Mit einer Ausnahme seien die Banknoten von den Bankomaten nicht als Fälschungen er- kannt worden und der Einzahlungsbetrag von total EUR 37'000.- (ausmachend Fr. 35'965.54) sei seinem Bank B. You Konto mit der IBAN […] gutgeschrieben worden. In zeitlicher Nähe zu den Einzahlungen habe der Beschuldigte sodann über den jeweils gutgeschriebenen Betrag verfügt. So habe er zwecks Beglei- chung von Schulden Bargeldbezüge und Kartenzahlungen für seine allgemeinen Lebenshaltungskosten getätigt oder Überweisungen an Drittpersonen per TWINT oder mittels E-Banking-Auftrag vorgenommen oder damit gar den Erwerb weite- rer Falschgeldnoten finanziert. B. Beweiswürdigung 1. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als anklagegemäss erstellt. Insbeson- dere erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte um den Falschgeldcharak- ter der Banknoten wusste und willentlich handelte (Urteil SK.2024.50 E. 2.3.3 ff.). 2. Äusserer Sachverhalt 2.1 In Übereinstimmung mit der Anklageschrift gibt der Beschuldigte zu, am 14. Juli 2022 15 Banknoten à je EUR 500.- vom Ausland (Serbien) in die Schweiz einge- führt zu haben. Zudem gesteht er ein, im Juli 2022 60 Banknoten à EUR 500.- in der Schweiz erworben zu haben. Als Kaufpreis bezahlte er jeweils 35 % des Nennwerts einer Banknote. Er streitet jedoch ab, gewusst zu haben, dass es sich um Falschgeld handelte bzw. betonte, von Echtgeld ausgegangen sein (BA pag. 13-00-003, Zeilen 23 ff.; 13-00-0004, Zeilen 3 ff.; 13-00-0020 ff.; SK pag. 4.731.008, Zeilen 13 ff.; CAR pag. 5.300.007 f.). 2.2 Der Beschuldigte ist weiter geständig, zwischen dem 14. und dem 18. Juli 2022 sämtliche der 75 erworbenen bzw. eingeführten Banknoten à EUR 500.- an ver- schiedenen Bankomaten der Bank B. im Raum St. Gallen auf sein Privatkonto einbezahlt zu haben. Mit einer Ausnahme wurden die Banknoten von den Ban- komaten nicht als Fälschungen erkannt, sodass der Einzahlungsbetrag von ins- gesamt EUR 37'000.- (entsprechend Fr. 35'965.54) seinem Bank B.-Konto mit der IBAN […] gutgeschrieben wurde. Der Beschuldigte betonte jeweils, von Echt- geld ausgegangen zu sein (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 1 ff.; 13-00-0144, Zeilen 25 ff.). Im Rahmen des Einzahlungsvorgangs am 17. Juli 2022, von 21:42:28 Uhr bis 21:44:00 Uhr, am Bankomaten der […], wurde die Einzahlung abgelehnt und die Banknote vom Automaten einbehalten. Weiter konnte ermittelt werden, dass der Beschuldigte am 18. Juli 2022, zwischen 12:58 Uhr und 13:00 Uhr, drei EUR 500.- Noten an einem Changeomaten der Niederlassung in […] einzahlen wollte.

- 10 - Die Banknoten wurden vom Changeomaten abgelehnt und wieder ausgegeben (BA pag. 07-01-0083 f.). Zusammengefasst hat der Beschuldigte die folgenden ihm zur Last gelegten Einzahlungen anerkannt:

Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld Einzahlungsvorgang Nr. 1:

14. Juli 2022, von 16:53:00 Uhr bis 16:54:17 Uhr, an der […] 1 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 500.- (1 Falschgeldnote) Fr. 483.37 Einzahlungsvorgang Nr. 2:

15. Juli 2022, von 08:31:25 Uhr bis 08:33:38 Uhr, an der […] 2 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 7‘000 (14 Falschgeldnoten) Fr. 6'774.53 3 […] 4 […] 5 […] 6 […] 7 […] 8 […] 9 […] 10 […] 11 […] 12 […] 13 […] 14 […] 15 […] Einzahlungsvorgang Nr. 3:

15. Juli 2022, von 15:43:55 Uhr bis 15:45:37 Uhr, an der […] 16 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 3‘000 (6 Falschgeldnoten) Fr. 2'906.38 17 […] 18 […] 19 […] 20 […] 21 […] Einzahlungsvorgang Nr. 4:

16. Juli 2022, von 01:03:24 Uhr bis 01:04:58 Uhr, an der […] 22 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] / […] EUR 500.- (1 Falschgeldnote) Fr. 484.19 Einzahlungsvorgang Nr. 5:

17. Juli 2022, von 21:42:28 Uhr bis 21:44:00 Uhr, an der […]

- 11 - Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld 23 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 500.- (1 Falschgeldnote) Fr. 0 Einzahlungsvorgang Nr. 6:

18. Juli 2022, von 12:41:07 Uhr bis 12:45:29 Uhr, an der […] 24 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 2‘000 (4 Falschgeldnoten) Fr. 1'943.72 25 […] 26 […] 27 […] Einzahlungsvorgang Nr. 7:

18. Juli 2022, von 12:58:12 Uhr bis 13:00:18 Uhr, an der […] Drei der Falschgeldno- ten Nr. 28-35 EUR 500.- Bank B. Changeomat EUR 1‘500 (3 Falschgeldnoten) Fr. 0 Einzahlungsvorgang Nr. 8:

18. Juli 2022, von 13:18:42 Uhr bis 13:21:46 Uhr, an der […] 28 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 4‘000 (8 Falschgeldnoten) Fr. 3'891.97 29 […] 30 […] 31 […] 32 […] 33 […] 34 […] 35 […] Einzahlungsvorgang Nr. 9:

18. Juli 2022, von 21:53:19 Uhr bis 21:57:58 Uhr, an der […] 36 […] EUR 500.- Bank B. Bankomat-ID […] EUR 20‘000 (40 Falschgeldnoten) Fr. 19'481.38 37 […] 38 […] 39 […] 40 […] 41 […] 42 […] 43 […] 44 […] 45 […] 46 […] 47 […] 48 […] 49 […]

- 12 - 2.3 Das Geständnis des Beschuldigten zum äusseren Anklagevorwurf deckt sich mit den objektiven Untersuchungsergebnissen, insbesondere den Chatverläufen (BA pag.10-01-0090 ff.), den Auswertungen der benutzten Bankomaten (BA pag. 07-01-0185 (samt dazugehörigem Videomaterial); ferner: 07-01-0088 ff.) sowie den Aussagen von E. (BA pag. 12-01-0001 ff.). Entsprechend kann nach Prüfung des Geständnisses gemäss Art. 160 StPO zum Schluss gelangt werden, dass der äussere Anklagesachverhalt gemäss obiger Ziff. 1.1 und 1.2 erstellt werden konnte. Im Übrigen stellte auch die Verteidigung anlässlich der Berufungsver- handlung den äusseren Sachverhalt nicht in Frage (vgl. CAR pag. 5.200.013 ff.).

Nr. Seriennummer Nennwert Bankomat / Changeomat Einzahlung Kontogutschrift / Wechselgeld 50 […] 51 […] 52 […] 53 […] 54 […] 55 […] 56 […] 57 […] 58 […] 59 […] 60 […] 61 […] 62 […] 63 […] 64 […] 65 […] 66 […] 67 […] 68 […] 69 […] 70 […] 71 […] 72 […] 73 […] 74 […] 75 […]

- 13 - 3. Innerer Sachverhalt (subjektiver Aspekt) 3.1 Parteistandpunkte 3.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten vor, um den Falschgeldcharakter der einbezahl- ten Banknoten gewusst bzw. diesen ernsthaft in Kauf genommen zu haben (SK pag. 4.100.001 ff.). Die BA begründet dies anlässlich der Berufungsverhand- lung im Wesentlichen mit verschiedenen zwischen dem Beschuldigten und sei- nem Cousin E. ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten, in denen sie sich über die gefälschten Noten unterhalten (CAR pag. 5.200.001 ff.). 3.1.2 Der Beschuldigte argumentierte vor Vorinstanz, davon ausgegangen zu sein, echte Banknoten gekauft zu haben, die noch nicht im Umlauf gewesen seien. Dies habe sich zunächst dadurch gezeigt, dass die von L. für ihn entgegenge- nommenen EUR 500.- Noten teilweise echte (zehn Noten) und teilweise unechte (neun Noten) Noten enthalten hätten (mit Hinweis auf BA pag. 13-00-0139, N. 1 ff.). Nachdem L. ihm zunächst echte Banknoten gebracht habe, habe er davon ausgehen dürfen, dass es sich bei den anschliessenden Geldübergaben in der Schweiz ebenfalls um echte Banknoten handle (SK pag. 4.721.034 f.). Zudem habe der Lieferant der Noten, F., die Noten durch eine Geldzählmaschine laufen lassen, um ihm zu zeigen, dass er echte Banknoten kaufe. Die Einzahlung einer einzigen Banknote pro Charge am Bankomaten am 14. bzw. 16. Juli 2022 sei lediglich erfolgt, um die Echtheit des Geldes zu prüfen. Zwar habe er gewisse Zweifel gehegt, doch habe er diese durch die Einzahlung in den Bankomaten ausräumen können (SK pag. 4.721.035). In einem abgehörten Telefonat mit sei- nem Cousin E. habe er dann angegeben, dass es sich bei dem gekauften Geld um echtes Geld handle (SK pag. 4.721.035 f.). Als am 17. Juli 2022 eine einbe- zahlte Banknote zurückgewiesen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass ein technisches Problem vorliege und nicht etwa, dass es sich dabei um Falsch- geld handeln könnte. Dies gelte umso mehr, da in vergangenen Transaktionen Banknoten erst beim zweiten Mal angenommen worden seien (SK pag. 4.721.036). Auch die Nichtannahme einer Banknote durch den Changeomaten sei für ihn kein Zeichen für Falschgeld gewesen. Vielmehr habe er angenommen, dass die Automaten generell keine EUR 500.- Noten annähmen (SK pag. 4.721.036). Zudem hätte er den Falschgeldlieferanten F. nie nach einem Geld- wechsler gefragt, wenn er davon ausgegangen wäre, dass es sich um Falschgeld handeln würde (SK pag. 4.721.036). Ausserdem sei das abgehörte Gespräch mit dem Cousin E. falsch übersetzt worden (SK pag. 4.721.037). Die Belastung durch seinen Cousin E. sei zudem aus persönlichen Motiven erfolgt, da er mit ihm über finanzielle Angelegenheiten im Streit liege (SK pag. 4.721.037). Er habe den Zukauf von Banknoten nur gestoppt, weil der Lieferant seine Konditionen geändert habe (SK pag. 4.721.037).

- 14 - 3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. Juni 2026 blieb der Beschuldigte bei seinem Standpunkt, nicht um den Falschgeldcharakter der Banknoten ge- wusst zu haben. Ergänzend führte er aus, dass sich dies zunächst daraus er- gebe, dass aus den Chat-Nachrichten vom 14. Juli 2022 an E. von EUR 50 Noten die Rede sei, es vorliegend aber um EUR 500.- Noten gehe (CAR pag. 5.100.00 5 f.). Für die Beweiswürdigung sei die Kommunikation zwischen dem Beschul- digten und L., welcher im Auftrag des Beschuldigten vor den streitgegenständli- chen Handlungen Geld für den Beschuldigten entgegengenommen habe, zu be- rücksichtigen. In einer Sprachnachricht vom 15. Juli 2022 an L. habe der Be- schuldigte festgehalten, dass von den durch L. entgegengenommenen 19 Bank- noten nur 10 echt und 9 unecht gewesen seien. Daraufhin habe der Beschuldigte dem Lieferanten mit dem Beizug der Polizei gedroht und die Nachlieferung echter Noten verlangt. Das alles ergebe nur Sinn, wenn er davon ausgegangen sei, dass er echte Noten kaufe (CAR pag. 5.200.014 f.). Weiter habe der Beschuldigte den Geldlieferanten F. gefragt, ob er jemanden kenne, der die EUR 500.- Noten wechsle. Auch dies zeige, dass er davon ausgegangen sei, echte Noten zu kau- fen (CAR pag. 5.200.015). Der Beschuldigte habe sich, um sich zu vergewissern, echte Noten gekauft zu haben, nach der Einzahlung am Bankomaten beim Bank- schalter erkundigt, ob alles mit der Einzahlung funktioniert habe. Auch ein sol- ches Verhalten ergebe nur Sinn, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sei, echte Noten zu kaufen (CAR pag. 5.200.016 f.). Zudem wäre es einfacher gewe- sen, die Noten in der freien Wirtschaft in Umlauf zu setzen (CAR pag. 5.200.017). Der Beschuldigte moniert, dass seine Nachrichten vom 4. und 5. Juli 2022 von BA und der Erstinstanz falsch übersetzt bzw. interpretiert worden seien (CAR pag. 5.200.019 f.). Bezüglich seiner Sprachnachricht vom 14 Juli 2022 an E. rügte der Beschuldigte eine ungenaue Übersetzung. In dieser Nachricht gehe es nicht um die mitgeführten Banknoten, sondern um diejenigen, welche er in Bel- grad gewechselt habe (CAR pag. 5.200.021 f.). Aus dem abgehörten Telefonat zwischen dem Beschuldigten und E., wonach er (der Beschuldigte) sich angeb- lich dumm bzw. ahnungslos gestellt habe, könne zudem nichts Belastendes ab- geleitet werden, da dies nur der Herkunft des Geldes gegolten habe und nicht der Frage, ob es sich um Falschgeld handle. Bezüglich der Frage nach dem Falschgeldcharakter habe er sich nicht dumm bzw. ahnungslos gestellt. Auch habe er seinem Cousin gegenüber bewusst Falschangaben getätigt, etwa dass er die Noten verkauft hätte, um den Lieferanten nicht gegen sich aufzubringen (CAR pag. 5.200 021 f.) 3.2 Beweiswürdigung 3.2.1 Die Vorinstanz hat die Beweismittel umfassend dargestellt und gewürdigt. Auf die betreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2024.50 E. 2.3.3). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich der Klarheit und sind als Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

- 15 - 3.2.2 Am 14. Juli 2022, 13:19 Uhr [Tag der Geldübergabe in Serbien], schickte der Beschuldigte E. ein Video (zum Ganzen: BA pag. 10-01-0227; Video Nr. …), in welchem zu sehen ist, wie der Beschuldigte in einem Flugzeug sitzt und dabei eine EUR 500.- Note präsentiert. Daraufhin antwortet E. (übersetzt): «Hey Rodjo, krass man, ich schwöre! Sag mal, wie fühlt sie sich unter den Finger (in der Hand) an, wie eine Echte oder?». Darauf antwortete der Beschuldigte um 15:36 Uhr: «Nein brutal man. Ja, ich habe jetzt eine 50 Euronote bei mir – und habe sie jetzt miteinander verglichen – so ein Blatt – es ist verdammt schwierig – weisst du – vor allem wenn du weisst, dass diese hier eigentlich Falsch sind – wenn man sie sozusagen verwechselt – aber, es ist echt sehr schwierig etwas zu sagen – ei- gentlich merkst du keinen Unterschied wirklich – und die 500 Euronoten sehen auch neu aus – von daher ist es verdammt schwierig etwas zu sagen.» Daraufhin antwortete E. um 16:34 Uhr: «Ja voll - so ist es, weil du selber weisst, dass sie das nicht sind - nicht echt sind - und deswegen, verstehst du - aber eben, wenn das jemand anderes nicht weisst - würde ich auch nicht sagen, dass dieser je- mand es erkennen würde - insbesondere Bruder, wenn das keine Maschine schafft - wenn die Maschine nicht weiss ob sich um eine Echte oder Falsche handeln würde (wenn sie kein Gerät auseinandernehmen kann) - verstehst du was ich meine!?» Um 16:35 antwortete der Beschuldigte: «Ja, es ist verdammt schwierig! Aber- also - Ich wurde sogar fast behaupten, sie sind zu perfekt ge- macht worden - und weisst du, wie wenn sie soeben produziert worden sind (ge- rade im Umlauf abgesetzt sind) - weisst du, wie wenn sie ganz Neu, Neu wären

- und wie wenn sie bisher noch unbenutzt wären - verstehst du - wie anderen Noten eben (im Vergleich zur anderen Banknoten, die in Umlauf bereits sind)» Um 16:54 Uhr, unmittelbar nachdem der Beschuldigte die erste Banknote am Bankomaten der Bank B. an der […] einbezahlt hatte (Einzahlungsvorgang Nr. 1, vgl. E. II.B.2), doppelte er nach: «Hier kommen sie auch durch/Hier werden sei ebenso eingezogen (vom Bankomat oder Zahlungsgerät akzeptiert).» 3.2.3 Aus einem abgehörten Telefonat zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. September 2022, d.h. sechs Tage nach der ersten polizeilichen Einvernahme, geht hervor, wie der Beschuldigte sich darüber beklagt, dass sein Konto gesperrt worden sei. Anschliessend fragt E., ob sie die Banknoten hätten überprüfen las- sen. Daraufhin antwortet der Beschuldigte folgendes: «Ja, sie haben es überprüft

- Ich habe aber gesagt, dass ich etwas/ein Teil davon verkauft hatte - wie auch dieses und jenes - und habe dieses Geld bekommen/kassiert und am Bankoma- ten eingezahlt und wusste nichts darüber. [E.: Ja] Dass ich es nicht gewusst habe

- und insofern, weil das Ganze durchgegangen war (Anm. Dolm.: vom Bankoma- ten angenommen wurde), habe ich mir auch keine Gedanken gemacht und damit wäre es schon gewesen - Ich hatte es eingezahlt und soeben. Sie haben mich dann gefragt, woher es kam wie auch dieses und jenes. Ich habe mich dumm*/ahnungslos gestellt - ich erwiderte, ein bisschen verkauft zu haben wie

- 16 - auch dies und das. - Er sagte aber, dass jemand eine Anzeige erstattet hatte!» Anschliessend unterhielten sich die beiden darüber, wer die Anzeige erstattet haben könnte (BA pag. 13-00-0102 ff.). 3.2.4 Kommunikation des Beschuldigten mit L. Am 13. Juli 2022, 10:12 Uhr, bat der Beschuldigte L. nach einem rund zehntägi- gen Kontaktunterbruch um ein dringliches Telefongespräch: «Mein Bruder, was läuft bei dir, alles klar? Könntest du mich rasch anrufen (serbokroatisch) wenn du kannst; ich müsste dich etwas fragen; ich brauche Hilfe in einer Sache in Belgrad vielleicht wirst du mir weiterhelfen können?» Daraufhin korrespondierten der Be- schuldigte und L. das Folgende (zum Ganzen Abschnitt sowie die nachfolgenden Ausführungen vgl. CAR pag. 10-01.0222 ff.):

Datum und Zeit Nachricht Absender Empfänger 13.07.2022 12:00 Wann fährt/geht er los? L.

A.

13.07.2022 12:00 Chanod bi mir im büro loh den schikt es öpot vo mir L.

A.

13.07.2022 12:03 Wie viel / Welchen Betrag musst du überweisen? L.

A.

13.07.2022 12:03 Serbisch: So schnell er das machen kann... er wird schnellstmöglich vorbei- gehen müssen, weisst du (verstehst was ich meine). Ich werde nur für diese Sache eine Lösung finden müssen bzw. noch jemanden finden müssen ... ähm 00:07 Schweizerdeutsch: ja, aber hast du also weisst du, könnte jemand...es sind aber Euro 10'000.- weisst du, die ich in einem Umschlag abgeben würde und wir müssten einfach 2'500.- per (…) überweisen und den Rest bei ihnen zurücklassen bis 00:28 und ff, Serbokroatisch: und danach werde ich mich organisieren 00:29 Schweizerdeutsch: und dann wird es mir per Car / Autobus ge- schickt, aber das alles werde ich noch melden...ähm ja, 00.37 Serbokroatisch: das wäre das Einzige gewesen 00:39 Schweizerdeutsch: wann wird es irgendjemand machen können? A.

L.

Daraufhin teilte der Beschuldigte M. mit, er solle L. die EUR 9'500.- übergeben (Nachrichten vom 13. Juli 2022, 12:16 Uhr-12:21 Uhr). Danach übermittelte der Beschuldigte L. seine Angaben von (…) und bat ihn, umgehend «3’000» zu

- 17 - überweisen (Nachrichten vom 13. Juli 2022, 12:36 Uhr – 12:46 Uhr), was L. bestätigte (Nachrichten vom 13. Juli 2022, Nachrichten von 13:29 Uhr). Rund zwei Stunden später bat der Beschuldigte L., ihm eine Adresse mitzuteilen, um einen Kollegen zum Abholen des Geldes vorbeischicken zu können (Nachricht vom 13. Juli 2022, 15:13 Uhr). Am 15. Juli 2022, 10:04 Uhr, machte der Beschuldigte die folgende Sprach- nachricht an L.: «Serbokroatisch: Hey mein Bruder, schweizerdeutsch: Was läuft?..;. 00:06 Serbokroatisch: Hey ich wollte dir nur noch Bescheid geben; 00:07 Schweizerdeutsch: ich bi geschter, i bi so.. aso vorgeschter, wo alles das Schiessdräck passiert esch, ib bi so., mer esch eso schlächt gange, i bi gester direkt uf BG. i ha da sälber zerscht müesse gseh.. äh ... geschter bin i gange uf BG u bi grad weder zrogg cho.. äh ., i ha die Notene gno .. äh . i ha si met es paar Lüt, aso au vo de Bank ond so, händ das für me alles kontrolliert, alles uf Qualität, uf Echtheit, alles alles alles, aso ufs chlinschte Detail. Ond vo 19 No- tene, vo 19 Notene sind ..äh.. nur 10 echt gsi, da heisst, 9 sind gfälscht gsi... aber die hand das so guet gfälscht oder.. die Notene .. sind so gfälscht gsi das d'bim Usgseh kei Onderschied gsesch... aber ebe... i bin usgraschtet..uf jede Fall, i has au scho chönne kläre, well i ha dene direkt den aglüte, die vo Maze- donie, was das söll ond so, Riese Chaos esch gsi... Ond de han i dene gseit, wieso, ebe... entweder der brengets jetzt de Rescht, ond da vergäss i... oder i lüt jetz Polizei a, ond ond ond... ond si händs nachher grad gschickt per (…) ond., ähm.. ja, .. sie säged, sie wössed sälber ned was esch, sie mache da öber en Partner ond so.. kei Ahnig.. riese Chaos Brat,... Uf, mir esch eso schlächt gange, i cha der das au ned erkläre, da han i zom erschte Mai erläbt. Aber jetz bin i froh, das da wenigschtens, das es wenigstens vorbii isch. Aber ebe... i Zuekonft muen i da ergendwie löse, weisch das da emmer prüeft werd, ond ond ond egal vo wem, (...) da esch hure müehsam (...); 02:05 Serbokroatisch: Hiermit wollte ich dich nur darüber in Kenntnis setzen; 02:07: ond mer duets huere leid Mann, wäge (...) vorallem au Wäge dir, i ha de inne Gfalle bitte....; 02:18 Serbokroatisch: und zwar mit viel Vergnügen/Einsatz; 02:19 Schweizerdeutsch: Weisst du; 02:20 Serbokroatisch: und weiss du; 02:21 Schweizerdeutsch: ond de chonnt so öppis use, esch voll blöd ond mer tuets am dine Metarbeiterin leid (es folgt eine Entschuldigung, wonach es keine Ab- sicht gewesen sei etc.); 02:39: Serbokroatisch: (….) ähm (…) ich werde ihr ein Geschenk kaufen und ich werde sie damit beschenken wenn ich wieder vorbei- gekommen bin; 02:50: Schweizerdeutsch: esch guet, Sorry nomal. I ha eifach welle das du Bscheid weisch.».

- 18 - 3.2.5 Der Beschuldigte gab in den bisherigen Vernehmungen an, davon ausgegangen zu sein, dass es sich beim eingezahlten Geld um echtes Geld handle. Ihm sei gesagt worden, dass es sich um alte Noten handle, die nie eingesetzt worden seien (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 4 ff.; -0013, Zeilen 23 ff.; BA pag. 13-00-0019, Zeilen 1 ff.; SK pag. 4.731.008, Zeilen 1 ff.). Er habe für die einbezahlten Noten 35 % des Nominalwertes bezahlt (BA pag. 13-00-0004, Zeilen 3 ff.; -0013, Zeilen 23 ff.; BA pag. 13-00-0019, Zeilen 1 ff.). Ihm seien auch gefärbte Schweizer Fran- ken zu einem Preis von 80 % des Nominalwertes angeboten worden. Dies sei ihm jedoch verdächtig erschienen und wäre auch zu teuer gewesen (BA pag. 13- 00-0022, Zeilen 1 ff.). Die Euronoten habe er gekauft, da diese wesentlich güns- tiger gewesen seien (BA pag. 13-00-0022, Zeilen 8 ff.). Weiter sagte der Beschul- digte, dass er beim Kauf der Noten zuerst Bedenken gehabt habe. Nachdem er die Noten am Bankautomaten getestet habe und diese akzeptiert worden seien, sei er sich sicher gewesen, dass es sich um echtes Geld handle. Nach dem Test der jeweiligen Charge habe er das gesamte Geld eingezahlt (BA pag. 13-00- 0003, Zeilen 23 ff.; -0005, Zeilen 1 ff.; -0013, Zeilen 23 ff.; BA pag. 13-00-0020, Zeilen 16 ff.; -0027, Zeilen 8 ff). 3.2.6 Im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Kontakt zu den Falschgeldhändlern über sei- nen Cousin E., hergestellt worden sei. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass es sich um Falschgeld handle. Er habe wiederholt darüber nach- gedacht, ob es sich um Falschgeld handeln könnte. Um dies herauszufinden, habe er die Noten bei einem Bankomaten einbezahlt (CAR pag. 5.300.007 f., Zeilen 11 ff.). Er gab an, nicht zu wissen, warum jemand Banknoten mit einem Drittel des Nennwertes anbieten sollte (CAR pag. 5.300.008, Zeilen 12 ff.). Zur Sprachnachricht vom 14. Juli 2022 wollte sich der Beschuldigte nicht mehr äus- sern (CAR pag. 5.300.008, Zeilen 24 ff.). Er wisse nicht mehr genau, was er sei- nem Cousin mit dieser Sprachnachricht habe sagen wollen. Die Nachricht sei auf Serbisch gewesen, daher stimme die vorliegende Übersetzung nicht ganz genau. Auf Nachfrage führte er dann aus, dass er jetzt nicht Wort für Wort sagen könne, ob die vorliegende Übersetzung so stimme oder nicht (CAR pag. 5.300.008, Zei- len 44 ff.). Auf die Nachricht vom 15. Juli 2022 an L. angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, um was es da gegangen sei (CAR pag. 5.300.009, Zeilen 1 ff.). Durch die Einzahlung des ge- kauften Geldes auf sein Konto bei der Bank B. habe er sicher gehen wollen, dass es sich bei den fraglichen Banknoten um echtes Geld handle. Mit der Einzahlung sei er ein Risiko eingegangen. Wenn er davon ausgegangen wäre, dass es sich um Falschgeld handle, hätte er dies auf eine andere Art und Weise überprüft (CAR pag. 5.300.0009, Zeilen 17 ff.). Auf Vorhalt des abgehörten Telefonates vom 14. September 2022 zwischen dem Beschuldigten und seinem Cousin E. führte der Beschuldigte aus, dass er seinen Cousin habe in Schutz nehmen

- 19 - wollen. Dieser habe auch profitiert und habe gewusst, was er gemacht habe. Er wisse aber nicht mehr genau, was am fraglichen Telefon gesprochen worden sei (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 6 ff.). Auf Nachfrage führte der Beschuldigte aus, dass er selbst immer alles organisiert habe, sein Cousin immer mit ihm in Kontakt gestanden und schlussendlich auch etwas abbekommen habe (CAR pag. 5.300.014, Zeilen 28 ff.). Auf Frage hin, wieso er denn nur wenige Noten am gleichen Bankomaten einbezahlt habe anstatt alles auf einmal, führte der Be- schuldigte aus, dass er im Aussendienst tätig gewesen sei (CAR pag. 5.300.015, Zeilen 16 ff.). Zu seinen Beweggründen für die streitgegenständlichen Vorgänge machte der Beschuldigte geltend, dass er eine schnelle Lösung für seine finan- ziellen Probleme gesucht habe (CAR pag. 5.300.010, Zeilen 16 ff.). 3.3 Gesamtwürdigung 3.3.1 Es ist nun die Frage zu klären, inwiefern der Beschuldigte sich des Falschgeld- charakters der von ihm in die Schweiz eingeführten Banknoten bewusst war: 3.3.2 Bereits aufgrund des Preises der vom Beschuldigten gekauften EUR 500.- Noten von rund einem Drittel (vgl. E. II.B.3.2.5 f.) des Nennwertes ergibt sich unzweifel- haft, dass der Beschuldigte hätte erkennen müssen, dass die von ihm gekauften Banknoten nicht echt sein können. Es ist ausgeschlossen, dass eine Person echte Banknoten aus legitimer Herkunft unter dem Nennwert verkauft – eine echte, z.B. nicht mehr ganz gut erhaltene Banknote würde der Inhaber selbst eintauschen und sich deren Wert auf das eigene Konto gutschreiben lassen. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach er davon ausgegangen sei, dass es sich um alte Noten handle, erweist sich vor diesem Hintergrund als lebensfremd. Ihm musste daher klar gewesen sein, dass der Kauf von Geld weit unter dem Nenn- wert nicht legitim sein kann, sondern es sich vielmehr um falsche Banknoten han- deln musste. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte zuvor vom Falschgeld- verkäufer mit Raubstoppfarbe kontaminierte Schweizer Franken zum Preis von 80 Prozent angeboten bekommen hatte. Diese waren ihm jedoch suspekt und zu teuer, weshalb er aus Preisgründen auf die günstigeren Euro auswich (vgl. E. II.B.3.2.5). 3.3.3 Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. Juli 2022 3.3.3.1 Aus dem Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. Juli 2022 (vgl. E. II.B.3.2.2) geht zunächst hervor, dass sich die beiden über den soeben vollzogenen Erwerb von Falschgeld austauschten: Der Beschuldigte teilte E. mit, dass die erworbenen EUR 500.- wie echte aussähen, obwohl sie falsch seien, und es keinen Unterschied zu echten Banknoten gäbe («(…) vor allem wenn du weisst, dass diese hier eigentlich Falsch sind (…)»). Die besagte Nachricht des Beschuldigten an seinen Cousin E. legt eindeutig und explizit

- 20 - offen, dass ersterer vom Falschgeldcharakter der EUR 500.- Noten wusste. Diese Kenntnis des Beschuldigten wird auch dadurch bestätigt, dass er E. unmit- telbar danach per Nachricht kontaktierte, als er die falschen Banknoten (erfolg- reich) am 14. Juli 2022 bei der Bank B. einbezahlt hatte (vgl. E. II.B.2.2; Einzah- lungsvorgang 1). Wäre der Beschuldigte von der Echtheit der Banknoten ausge- gangen, wäre es nicht notwendig gewesen, seinem Cousin mitzuteilen, dass diese von einem Bankomaten akzeptiert worden waren. 3.3.3.2 Der Beschuldigte kritisiert diese Interpretation bzw. Übersetzung der Nachrichten vom 14. Juli 2022 mit E. aus den nachfolgenden Gründen als unrichtig; Zunächst beanstandet er, dass in der fraglichen Nachricht von EUR 50 Noten die Rede sei, während es im vorliegenden Fall um EUR 500.- Noten gehe (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). Diese Darstellung ist nachweislich falsch. So zeigt der Inhalt der Sprachnachricht vom 14. Juli 2022 (vgl. E. II.B.3.2.2), dass der Beschuldigte die falsche EUR 500.- Note mit einer echten EUR 50 Note verglich («Ja, ich habe jetzt eine 50 Euronote bei mir – und habe sie jetzt miteinander verglichen (…) eigentlich merkst du kei- nen Unterschied wirklich – und die 500 Euronoten sehen auch neu aus»). 3.3.3.3 Weiter erscheint die Kritik des Beschuldigten an der Übersetzung der strittigen Sprachnachricht als (zu) pauschal. Immerhin konnte er selbst anlässlich seiner Einvernahmen im vorliegenden Strafverfahren nicht sagen, worin die falsche Übersetzung bestehe oder eine alternative Übersetzung vorschlagen (vgl. E. II.B.3.2.5 f.). Er bringt lediglich unsubstantiiert vor, dass die Sprachnachricht nicht ganz richtig sei. Entsprechend vermag die Kritik des Beschuldigten nicht zu über- zeugen. Auch kann den Ausführungen des Verteidigers zur Übersetzung der be- treffenden Sprachnachricht, wonach aus der korrekten Übersetzung hervorgehe, dass sich die fragliche Sprachnachricht vom 14. Juli 2022 auf diejenigen Noten bezögen, die der Beschuldigte in Belgrad gewechselt habe und die eben gerade nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens seien (vgl. E. II.B.3.1.2 f.), nicht gefolgt werden: Aus dem Chat zwischen E. und dem Beschuldigten geht zu- nächst hervor, dass letzterer seinem Cousin E. unmittelbar vor der fraglichen Sprachnachricht aus dem Flugzeug heraus mittels Videos eine mitgenommene EUR 500.- Note präsentierte und auf dessen Nachfrage schilderte, wie diese aussehen und sich anfühlen würden (vgl. E. II.B.3.2.2). Des Weiteren teilte der Beschuldigte seinem Cousin E. mit, dass er die zuvor von ihm in der Nachricht erwähnten Noten am Bankomaten in St. Gallen einzahlen könne. Unter Berück- sichtigung, dass der Beschuldigte am 14. Juli 2022 – demselben Tag, an dem die fragliche Sprachnachricht entstand – in Serbien Falsifikate im Wert von 500 Euro erworben hatte (vgl. E. II.2.1), muss das fragliche Video aus dem Flugzeug auf dem Rückflug von Serbien in die Schweiz entstanden sein. Es ist demnach ausgeschlossen, dass der Beschuldigte die in Serbien gekauften und umge- tauschten Falsifikate mit ins Flugzeug genommen hat. In diesem Fall hätte er

- 21 - zum Zeitpunkt des Abflugs bereits über echte, in Serbien umgetauschte Bankno- ten verfügt und müsste sich nicht darüber auslassen, dass die mitgeführten Bank- noten falsch sind. Da der Beschuldigte auf die im Flugzeug gefilmten Falsifikate Bezug nahm, muss er von denjenigen Noten gesprochen haben, die er in die Schweiz einführte und die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. 3.3.3.4 Ebenso wäre es bei einer in Serbien umgetauschten Banknote nicht notwendig gewesen, den Cousin darüber zu informieren, dass sie von einem Bankomaten in St. Gallen akzeptiert werde. Es kann daher von einer unpräzisen Übersetzung der fraglichen Sprachnachricht in diesem Kontext (insbes. Video aus dem Flug- zeug in die Schweiz und Mitteilung des Akzepts der Banknote bei einem Banko- maten der Bank B.) keine Rede sein. Der Beschuldigte kann mit seiner Nachricht vom 14. Juli 2022 an E. nur auf die Noten Bezug genommen haben, die er am

14. Juli 2022 von Serbien aus per Flugzeug in die Schweiz einführte und bei der Bank B. einzahlte. 3.3.4 Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und L. vom 14. Juli 2022 und 15. Juli 2022 3.3.4.1 Der Beschuldigte sieht die Nachricht an L. vom 15. Juli 2022 als Beweis für seine Unkenntnis über den Falschgeldcharakter der streitgegenständlichen EUR 500.- Noten. Darin zeigte er sich empört darüber, dass ihm falsche Noten gegeben worden seien. Er habe auch festgestellt, dass von 19 Noten 10 echt und 9 unecht gewesen seien (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). 3.3.4.2 Betrachtet man den Chat zwischen dem Beschuldigten und L. genauer (vgl. E. II.B.3.2.4), ergibt sich folgendes Bild: Der Beschuldigte rief L. unmittelbar vor der Geldübergabe in Belgrad am 13. Juli 2022 nach einer mehrtätigen Kontaktpause an und bat ihn um einen Gefallen. Daraufhin beauftragte L. einen Mitarbeitenden von ihm, das Bargeld für den Beschuldigten entgegenzunehmen und einen Teil davon diesem zu überweisen («Chanod bi mir im büro loh den schikt es öpot vo mir. Wie viel / Welchen Betrag musst du überweisen?») und EUR 2’500 per (…) an den Beschuldigten zu transferieren («(…) es sind aber Euro 10'000.- weisst du, die ich in einem Umschlag abgeben würde und wir müssten einfach 2'500.- per (…) überweisen und den Rest bei ihnen zurücklassen (…)»). Dem Chat zwi- schen dem Beschuldigten und L. ist ferner zu entnehmen, dass offenbar am sel- ben Tag neun Noten, die ein Mitarbeiter von L. im Auftrag des Beschuldigten entgegengenommen und versucht hatte, dem Beschuldigten per (…) zu transfe- rieren, bei der Einzahlung als Falschgeld erkannt wurden. 3.3.4.3 Aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage und der Tatsache, dass sowohl seitens des Beschuldigten als auch seitens von L. immer von «Überweisungen» die Rede war, muss davon ausgegangen werden, dass L. nicht über den

- 22 - Falschgeldcharakter des von ihm entgegengenommenen Bargelds informiert war, sondern er davon ausging, dass es sich um echtes Geld handle. Da das vermeintlich echte Geld von (…) als unecht zurückgewiesen worden war, sah sich der Beschuldigte offenbar gezwungen, dem ahnungslosen L. mit Sprach- nachricht vom 15. Juli 2022 eine plausible Erklärung dafür zu liefern und klarzu- stellen, dass ihn selbst keine Schuld treffe, sondern der Lieferant dies zu verant- worten habe. Dass der Beschuldigte L. mit Sprachnachricht vom 15. Juli 2022 belog, um zu erklären, wieso die Noten bei (…) nicht akzeptiert worden seien, zeigt sich exemplarisch daran, dass er in der fraglichen Sprachnachricht aus- führte, man habe ihm die zuvor als falsch erkannte Noten (9 x EUR 500.-) bereits per (…) überwiesen («(…) ond si händs nachher grad gschickt per (…) (…)»). Laut dieser Aussage des Beschuldigten hätte er selber zwischen der Geldüber- gabe von M. an L. am 13. Juli 2022 nach 12:00 Uhr und seiner Sprachnachricht am 15. Juli 2022 um 10:04 Uhr eine Geldüberweisung per (…) über EUR 4'500 erhalten müssen. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Beschuldigte jedoch keine Überweisung per (…) (vgl. BA pag. 07-02-0029), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er L. belog, um eine plausible Erklärung zu liefern. Entspre- chend kann aus der Sprachnachricht vom 15. September 2022 des Beschuldig- ten an L. nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 3.3.5 Nach diesem Beweisergebnis erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er am Bankomaten die Echtheit der Noten überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass es sich um Echtgeld handle (vgl. E. II.B.3.2.5 f.), als unzutreffend. Insbesondere zeigt der Nachrichtenaustausch zwischen dem Beschuldigten und E. vom 14. Juli 2022 klar, dass er am Bankomaten die Qualität der Fälschungen testen wollte (vgl. E. II.B.3.2.2). Als weiteres Argument bringt der Beschuldigte vor, dass er seine Geldlieferanten nach einer Wechselstube gefragt habe, was klar dafürspreche, dass er von Echtgeld ausgegangen sei (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). Die vorstehenden Erwägungen sprechen jedoch eindeutig dafür, dass dem Beschuldigten der Falschgeldcharakter zu jedem Zeitpunkt klar sein musste. Dass er nach einer Wechselstube fragte, könnte eher dafürsprechen, dass er vorhatte, das Problem des Falschgeldcharakters via Währungswechsel zu eliminieren. Dem Beschuldigten kann auch nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, dass es für ihn einfacher gewesen wäre, das Geld in der freien Wirtschaft in Umlauf zu bringen (vgl. E. II.B.3.1.2 f.). Der Beschuldigte selbst gab bei der bundesanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2022 an, dass es schwierig gewesen wäre, EUR 500.- Noten zu verwenden, da die Leute nicht genügend Wechselgeld hätten. Insofern sei es einfacher, solche Noten auf ein Bankkonto einzuzahlen (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 16 ff.). Weiter kann bei die- sem Beweisergebnis offenbleiben, wie die vom Beschuldigten beanstandeten Nachrichten vom 4. bzw. 5. Juli 2022 (vgl. E. II.B.3.1.2 f.) zu würdigen sind, da ihnen letztlich keine Rechtserheblichkeit zukommt. Schliesslich kann bei diesem

- 23 - Beweisergebnis offenbleiben, wovon der Beschuldigte im Telefonat mit E. sprach, als er ihm erzählte, dass er sich gegenüber der Polizei «dumm» bzw. «ahnungslos» gestellt habe (vgl. E. II.B.3.2.3). 4. Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass dem Beschuldigten der Falsch- geldcharakter der gekauften Banknoten bewusst war. Entsprechend musste ihm auch bewusst sein, dass er Falschgeld an den Bank- bzw. Changeomaten der Bank B. einzahlte. Damit ist sowohl der äussere als auch der innere angeklagte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten erstellt. III. Rechtliches 1. In Umlaufsetzen falschen Geldes, eventuell teilweise Versuch (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzah- lungsvorgänge Nr. 1-4, 6 und 8-9. Bezüglich der Einzahlungsvorgänge 5 und 7 nahm sie lediglich eine versuchte Tatbegehung an, da der Bankomat die durch den Beschuldigten einbezahlten Noten als unecht erkannte und diese nicht sei- nem Konto gutschrieb. 1.2 Die BA verlangt einen zusätzlichen Schuldspruch wegen vollendeter Tatbege- hung in den Fällen 5 und 7. Sie begründet dies damit, dass mit der Einlegung der Falsifikate in den Bankomaten der Beschuldigte den Gewahrsam an den Noten aufgegeben hatte und diese dadurch in Umlauf gesetzt worden seien (CAR pag. 5.200.003 ff., N. 5 ff.). 1.3 Der Beschuldigte begründet den beantragten Freispruch lediglich mit einer un- richtigen Feststellung des Sachverhaltes bzw. des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz. Er bestreitet, um den Falschgeldcharakter der gekauften und einbezahlten Banknoten gewusst zu haben. Betreffend die Qualifikation der Einzahlungsvorgänge 5 und 7 als versuchte Tatbegehung verweist er auf die Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. CAR pag. 5.200.029). 1.4 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten, als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 242 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung findet auch auf ausländisches Geld Anwendung (Art. 250 StGB). Art. 242 StGB erfasst alle Fallgestaltungen, in denen gefälschtes oder verfälsch- tes Geld in den Umlauf gesetzt wird. Als echt oder unverfälscht in den Umlauf gesetzt ist das Geld dann, wenn der Gewahrsam an den Zahlungsmitteln auf gutgläubige Dritte übertragen wird, die über den Charakter als Falsifikat nicht

- 24 - informiert sind (WOHLERS, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 242 StGB N. 1; TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 242 StGB N. 2). Für die Strafbarkeit nicht erforderlich ist, dass der gutgläubige Dritte die Falsifikate direkt und physisch aus der Hand des Täters empfängt. Entsprechend genügt für die Tatbestandserfüllung etwa das Einführen und die Annahme des Falsifikats durch einen Automaten (LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 242 StGB N. 14; NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 6a, Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Ge- wicht, 2000, Art. 242 StGB N. 20). Die Tat ist vollendet mit der Begründung des Gewahrsams oder einer anderen Verfügungsmacht eines gutgläubigen Dritten. Bietet der Täter das Falschgeld an, kommt es aber nicht zur von ihm angestreb- ten Aufgabe seines Gewahrsams, etwa weil der Empfänger die Übernahme ver- weigert, liegt ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) des In Umlaufsetzens vor. Pra- xisgemäss liegt Vollendung auch dann vor, wenn der Empfänger die Fälschung sofort erkennt und das Geld unverzüglich zurückgeben will (…). Nicht entschei- dend ist, ob und allenfalls, wann der Empfänger nach erfolgter Übernahme den Fälschungscharakter des vermeintlich echten Geldes erkennt (Urteile Strafkam- mer des BStGer SK.2019.64 E. 4.1.1 und SK.2010.18 E. 3.2.2). Massgebend ist insbesondere die Aufgabe des Gewahrsams am gefälschten Geld durch den Tä- ter. Davon ist auch im Falle der Einführung von Falschgeld in einen Bankomaten auszugehen, selbst wenn dieser den Falschgeldcharakter umgehend erkennt und das Geld wieder ausscheidet (vgl. die nicht kohärente Auffassung in der h.L. ([LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242 StGB N. 17 f.; DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 116; NIGGLI, a.a.O., Art. 242 StGB N. 16 und 26; MARINE NEUKOMM/JEAN-LUC BACHER, Commentaire Romand CP, 2ème édition, art. 242 N. 24], wonach in diesem Fall nicht von einer Vollendung bzw. einem blossen Versuch ausgegangen wird). 1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 StGB). 1.6 Subsumtion 1.6.1 Indem der Beschuldigte, wie in der Anklageschrift beschrieben, falsche Bankno- ten an den Bankomaten einzahlte und infolgedessen entsprechende Beträge auf seinem Konto gutgeschrieben wurden (Einzahlungsvorgänge Nr. 1-4, 6 und 8-9), brachte er falsches Geld in Umlauf. 1.6.2 Bezüglich Einzahlungsvorgänge 5 und 7 ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte die Falsifikate beim Bankomaten eingelegt hatte. Der Bankomat hat daraufhin die eingelegten Noten auf ihre Echtheit geprüft und kam nach der Prüfung in den erwähnten Einzahlungsvorgängen zum Schluss, dass die Noten ungültig seien. Entsprechend hat er sie in Einzahlungsvorgang 5 eingezogen und im Einzah- lungsvorgang 7 dem Beschuldigten wieder herausgegeben (vgl. E. II.B.2). Dies

- 25 - ist vergleichbar mit der Situation, in der in einem Geschäft mit Falsifikaten bezahlt und die Fälschung durch den annehmenden Kassierer bei Prüfung der Noten festgestellt wird, was zu deren Rückgabe führt. Für die Qualifikation der Einzah- lungsvorgänge 5 und 7 ist nach dem oben dargelegten einzig entscheidend, dass der Beschuldigte mit dem Einlegen der Falsifikate in den Bankomaten in beiden Fällen den Gewahrsam an den Falsifikaten aufgegeben und somit keine Mög- lichkeit mehr hatte, diese zurückzuholen. Dass keine Gutschrift auf seinem Konto erfolgte, ist für die Vollendung der Handlung nicht erforderlich. Entscheidend ist somit die Aufgabe des Gewahrsams an den Banknoten, nicht das Akzeptieren der Falsifikate als echte Noten im Wirtschaftsverkehr. Damit hat er in den Ein- zahlungsvorgängen 5 und 7 die Falsifikate bereits in Umlauf gesetzt und die Tat ist damit auch in diesen Fällen vollendet. 1.7 Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 242 Abs. 1 i. V. m. Art. 250 StGB in sämtlichen Einzahlungsvorgängen jeweils erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, da der Beschuldigte um den Falschgeldcharakter der einbezahlten Banknoten wusste (vgl. E. II.B.2 f.). Entsprechend wusste und wollte er, dass die gefälschten Banknoten durch den Einzahlungsvorgang in Umlauf gesetzt wer- den. Der Beschuldigte hat sich demnach in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9 des mehrfachen In Umlaufsetzen falschen Geldes i.S.v. Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB schuldig gemacht. 2. Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) 2.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten des mehrfachen Einführens, Erwer- bens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB). 2.2 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder ver- fälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 244 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist neben dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) die Absicht erforderlich, das Falschgeld in Verkehr zu bringen. 2.3 Die vorgeworfenen Taten (Einfuhr resp. Erwerb von insgesamt 75 falschen EUR 500.- Noten am 14., 15. und 18. Juli 2022 sowie die dazugehörigen Zahlungen eines Erwerbspreises) sind vom Beschuldigten eingestanden und aktenmässig erstellt (BA pag. 13-00-0003 ff., -0019 ff., -0139 ff.; SK pag. 4.731.008; ferner E. II.B.2 f.). 2.4 In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass es sich bei dem erworbe- nen bzw. eingeführten Geld um falsche Euronoten handelte (vgl. E. II.B.3). Zu- dem hatte er die anschliessend manifestierte Absicht, das erworbene bzw.

- 26 - eingeführte Falschgeld mittels Einzahlung am Bankomaten in Umlauf zu bringen (vgl. E. II.B.2 f.). 2.5 Der Beschuldigte hat mit den zur Diskussion stehenden Taten den Tatbestand von Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB mehrfach erfüllt. 3. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) 3.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 3.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Ver- mögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt. Handelt der Täter gewerbs- mässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 2 aStGB in der im Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung). 3.3 Der Tatbestand wurde geschaffen, um den so genannten «Computerbetrug» un- ter Strafe zu stellen, der unter anderem mangels Täuschung einer Person nicht unter die Betrugsnorm (Art. 146 StGB) fällt. Beim betrügerischen Missbrauch ei- ner Datenverarbeitungsanlage geht es laut Botschaft darum, jene «Verhaltens- weisen zu erfassen, bei denen zum Zwecke der unrechtmässigen Bereicherung mittels Manipulation von Daten oder Datenverarbeitungsanlagen diese zu einer Vermögensverschiebung veranlasst werden, die bei korrekter Handhabung nicht stattgefunden hätte» (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches [...] vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1020). Der Gesetzge- ber hat sich dabei um eine Symmetrie zum Betrug bemüht und sich an diesen Tatbestand angelehnt. An die Stelle der arglistigen Täuschung und der Irrtumser- weckung des Opfers beim klassischen Betrug tritt beim «Computerbetrug» die Manipulation der Datenverarbeitung mittels Daten. Statt der Vermögensdisposi- tion des Opfers beim Betrug verlangt Art. 147 StGB die von der manipulierten Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene Vermögensverschie- bung (vgl. Botschaft, S. 1020, 1027 f.). Als Tathandlungen nennt das Gesetz al- ternativ (1) die Verwendung unrichtiger Daten, also namentlich Fälle, in denen ein Programm manipuliert wird oder die Zahlen einer vorzunehmenden Überwei- sung falsch eingegeben werden, (2) die Verwendung unvollständiger Daten, das heisst Vorgänge, bei denen an sich erforderliche Dateneingaben überhaupt nicht

- 27 - oder nur teilweise erfolgen, und (3) den unbefugten Einsatz von Daten, der sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, «an sich richtige Daten» verwendet und einen formal «richtigen» Datenverarbeitungsvor- gang einleitet (vgl. Botschaft, S. 1021). Erforderlich ist in objektiver Hinsicht, dass die Datenverarbeitungsanlage wegen der genannten Handlungen (ausgenom- men der Verdeckungshandlungen) eine Vermögensverschiebung zu Lasten ei- nes Dritten vornimmt, etwa durch Auszahlung eines Barbetrages, durch eine Gut- schrift auf ein Konto oder durch eine unterbliebene «notwendige» Belastung ei- nes Kontos. Die Vermögensverschiebung muss wie beim Betrug einen Schaden bewirken (Botschaft, S. 1022 f.). Obschon der deutsche Gesetzestext dies nicht zum Ausdruck bringt, setzt der objektive Tatbestand nach den Materialien und den romanischen Texten («par le biais du résultat inexact ainsi obtenu"; "per mezzo dei risultati erronei così ottenuti») sodann voraus, dass die manipulierte Datenverarbeitung zu einem unzutreffenden Ergebnis führt. Die Tathandlung muss mit anderen Worten eine Vermögensverschiebung auslösen, die der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Datenverarbeitung widerspricht (in diesem Sinne Botschaft, S. 1022). 3.4 Tatobjekt (Daten) Das Gesetz enthält keine Umschreibung der vorliegend relevanten Begriffe «Da- ten» und «Datenverarbeitungsanlage». Entscheidend wirkt sich aus, dass der Einzahlungsvorgang mit der blossen Kenntnisnahme der Informationen noch nicht abgeschlossen ist, sondern deren elektronische Weiterverarbeitung erfor- dert. Der automatisierte Prozess ist erst abgeschlossen, wenn der Betrag der einbezahlten Banknoten oder Geldmünzen bei Einzahlung vom Verkaufsauto- maten als Bezahlung erkannt und als Folge dessen die zu beziehenden Waren ausgegeben wurde. Dabei werden automatisch Daten generiert, welche einen Datenverarbeitungsprozess beeinflussen. Gleich wie bei einer manuellen Ein- gabe von Informationen in einen Automaten liegt damit eine tatbestandsmässige Einwirkung auf einen Datenverarbeitungsprozess vor. Dies entspricht unter den Aspekten der Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrugstatbestand dem ge- setzgeberischen Willen, wonach der Tatbestand des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB die aufgrund der beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen fehlenden mensch- lichen Entscheidungsprozesse entstandene Gesetzeslücke schliessen sollte (vgl. DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Aufl. 2025, S. 269 f.). Auch das in einem Verkaufsgeschäft anwesende Kassenpersonal würde die ihm zur Zahlung angebotenen Banknoten auf ihre Echtheit hin überprüfen. Es ist daher naheliegend und zutreffend anzu- nehmen, dass gerade in solchen Konstellationen an die Stelle der Täuschung eines Menschen und der Irrtumserweckung des Opfers eine Datenmanipulation sowie das Erzielen eines unzutreffenden Ergebnisses der Datenverarbeitung tritt

- 28 - (vgl. Botschaft über die Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzbuches vom 24. April 1991, BBl 1991 II 969, S. 1010). Vor diesem Hinter- grund ist die Einzahlung von Bargeld vorliegend als automatisierter Datenverar- beitungsvorgang zu betrachten, der dem Anwendungsbereich von Art. 147 StGB zuzuordnen ist (zum Ganzen vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2025.14 vom

20. Januar 2026 E. C.1.2.1). Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Ver- wendung von Falschgeld in der vorliegenden Art und Weise zu den vom Gesetz- geber mit der Schaffung dieser Strafnorm anvisierten Datenmanipulationen ge- hört, weshalb sich weitere Ausführungen dazu im vorliegenden Fall erübrigen. 3.5 Übrige Tatbestandselemente Die vom Beschuldigten generierten Daten bezüglich der Einzahlung einer be- stimmten Menge echter EUR 500.- Noten waren unrichtig. Er zahlte Falschgeld ein, was nicht den vom Bankomaten generierten Daten entsprach, da dieser von echtem Geld ausging. Aufgrund dieser falschen Daten schrieb die Bank B. dem Konto des Beschuldigten einen entsprechenden Betrag gut. Damit wurde auf eine Datenverarbeitungsanlage eingewirkt und es fand eine unrechtmässige Ver- mögensverschiebung zum Nachteil der Bank B. und zu Gunsten des Beschuldig- ten statt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In den Fällen 5 und 7 nahm der Bank- bzw. Changeomat das Geld des Beschuldigten hingegen nicht an, wo- mit der objektive Tatbestand mangels Vermögensverschiebung nicht erfüllt wurde. 3.6 In subjektiver Hinsicht ist neben dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 StGB) eine unrecht- mässige Bereicherungsabsicht erforderlich. Wie oben gezeigt (vgl. E. II.B.3), wusste der Beschuldigte, dass es sich bei den eingezahlten Noten um Falschgeld handelt. Entsprechend handelte er bezüglich sämtlicher Einzahlungsvorgänge vorsätzlich. Zudem ist ausgewiesen, dass der Beschuldigte das Geld in Berei- cherungsabsicht auf sein Konto einbezahlt hat. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 3.7 Während bei den Einzahlungsvorgängen 1-4, 6 sowie 8-9 sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist, ist in den Fällen 5 und 7 nur der subjektive Tatbestand erfüllt, da die Bank- bzw. Changeomaten zu keinem un- richtigen Ergebnis gekommen sind (zur Berücksichtigung des Versuchs bei der Gewerbsmässigkeit vgl. unten). 3.8 Gewerbsmässigkeit 3.8.1 Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Bestimmung der Ge- werbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit

- 29 - aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist aufgrund der gesamten Um- stände des konkreten Falles zu beurteilen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 3.3; 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmäs- sig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen (Kollektiv-) Delikt auf (BGE 105 IV 157 E. 2; BGE 107 IV 172 E. 4). 3.8.2 Im vorliegenden Fall zahlte der Beschuldigte innerhalb weniger Tage insgesamt neun Mal – davon sieben Mal erfolgreich – Falsifikate im Wert von EUR 37'000.- (umgerechnet Fr. 35'965.54) auf sein Bankkonto ein (vgl. E. II.B.2). Dieses Geld steht einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'500.- zum Tatzeitpunkt gegenüber (BA pag. 13-00-0003, Zeilen 7 ff.). Zudem ist und war der Beschuldigte hoch verschuldet (CAR pag. 5.300.002 f.) und er- zielte seit längerem kein Einkommen mehr (vgl. CAR pag. 5.300.003 ff.). Da der Beschuldigte wiederholt einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage beging und mit dem Deliktserlös einen wesentlichen Teil seines Le- bensunterhalts bestreiten konnte, handelte er gewerbsmässig. Entsprechend sind sämtliche Einzahlungsvorgänge (1-9, davon in den Fällen 5 und 7 lediglich versucht) zu einem einzigen Delikt, dem gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB), zusam- menzufassen und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen. 4. Konkurrenz 4.1 Zwischen Art. 242 StGB und Art. 244 StGB Der Beschuldigte macht unter Hinweis sowohl auf Literatur (NIGGLI/WIPRÄCHTI- GER, BSK StGB, Art. 242, N. 34) als auch Rechtsprechung (BGE 80 IV 252) gel- tend, dass Einfuhr, Erwerb sowie Lagerung von Falschgeld im Sinne von Art. 242 StGB in Realkonkurrenz als mitbestrafte Vortat des in Umlaufsetzen von Falsch- geld im Sinne von Art. 244 StGB zu betrachten seien (CAR pag. 5.200.024). An- ders als der Beschuldigte glaubhaft machen will, geht aus der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung hervor, dass wer falsches Geld erwirbt und es in Umlauf setzt, nach beiden Bestimmungen zu bestrafen ist (BGE 80 IV 252 E. 3; Urteil

- 30 - des Bundesgerichts 6B_56/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3). Damit ist der Beschuldigte sowohl nach Art. 242 StGB als auch nach Art. 244 StGB zu bestra- fen.

4.2 Zwischen Art. 242 StGB und Art. 147 StGB In BGE 133 IV 256 E. 4.3 f. hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 242 StGB und Betrug (Art. 146 StGB) aufgrund der Unterschiedlichkeit der geschütz- ten Rechtsgüter nebeneinander bestehen. Art. 242 StGB schützt lediglich den Geld- und Wirtschaftsverkehr, während Art. 146 das Vermögen des Einzelnen schützt. Dieselben Überlegungen gelten auch im Verhältnis von Art. 147 StGB und Art. 242 StGB, da diese Straftatbestände unterschiedliche Rechtsgüter schützen und somit nebeneinander bestehen. Damit ist der Beschuldigte nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. 5. Fazit Nach dem Dargelegten ist der Beschuldigte: - des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9, gemäss An- klage-Ziff. 1.1, Tabelle 1, begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022; - des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und

18. Juli 2022; sowie - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), begangen zwischen dem

14. Juli 2022 und 18. Juli 2022, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Die BA beantragt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Mona- ten, während der Beschuldigte neben einem integralen Freispruch im Eventual- standpunkt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten beantragt. Subeven- tualiter im Falle eines Widerrufs der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom

13. Oktober 2021 gegen den Beschuldigten bedingt ausgesprochene Freiheits- strafe von 24 Monaten beantragt er eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten (vgl. Ziff. B.8 f.).

- 31 - 2. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters so- wie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Tä- ters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende As- pekte zu zählen. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begrün- dung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht das Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche ver- schuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Die Gesamteinschätzung des Tatverschul- dens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus re- sultierende (hypothetische) Strafe angemessen ist und mit der durch den gesetz- lichen Strafrahmen zum Ausdruck gebrachten Abstufung des Unrechtsgehaltes übereinstimmt (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3. Gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB). 3.1 Beim gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage handelt es sich um das schwerste Delikt, weshalb zuerst die diesbezügli- che Strafzumessung vorzunehmen ist. 3.2 Die Vorinstanz erachtet das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Wi- derhandlung gegen Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB als gering und hält nach Würdi- gung der Täterkomponenten eine Strafe von zehn Monaten für angemessen (Ur- teil SK.2024.50 E. 5.3). Die BA geht hingegen von einem schweren Tatverschul- den aus und erachtet eine tat- und täterangemessene Strafe von 18 Monaten als angemessen (CAR pag. 5.200.008). Der Beschuldigte erachtet sein Tatverschul- den im Falle einer Verurteilung als leicht und beantragt eine tatangemessene Strafe von zehn Monaten (CAR pag. 5.200.024).

- 32 - 3.3 Im vorliegenden Fall ist vom zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen auszuge- hen, der eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsieht (Art. 147 Abs. 1 und 2 aStGB). 3.4 Die Vorinstanz führt richtigerweise aus, dass das Ausmass des deliktischen Er- folgs angesichts des für gewerbsmässige Vermögensdelikte eher geringen De- liktsbetrags von rund Fr. 36'000 gering sei (vgl. Urteil SK.2024.50 E. 5.3.1). Der Beschuldigte ging bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat nachweislich ziel- gerichtet und planmässig vor. Er nahm Kontakt zu einem Falschgeldverkäufer auf, nahm das Falschgeld an unterschiedlichen Orten in Empfang und zahlte es schliesslich an mehreren Bankomaten in kleiner Stückelung ein, um so das Ri- siko eines Verlustes zu minimieren (vgl. CAR pag. 5.300.015 ff., Zeilen 23 ff.). Er verwendete einen Teil des eingezahlten Geldes auch dafür, um neues Falsch- geld zu kaufen und schuf so einen Kreislauf zur Gewinnmaximierung (BA pag. 13-00-0006, Zeilen 13 ff.). Diese Vorgehensweise zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Allerdings war die Tatausführung zum Teil auch unbedarft, da der Beschuldigte für den Absatz von Falschgeld sein eigenes Bankkonto ver- wendete. Dieser Umstand führte dazu, dass die Tat rasch aufgeklärt werden konnte. Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich schliesslich aus, dass er die strafbare Tätigkeit nicht aus eigenem Antrieb beendet hat. Die sichergestellten Chats mit E. vom Juli/August 2022 belegen, dass er weiterhin die Absicht hatte, Falschgeld zu kaufen und abzusetzen (vgl. z.B. die WhatsApp-Nachricht des Be- schuldigten an E. vom 25. Juli 2022 um 19:23 Uhr, in welcher der Kauf von «wei- teren 13'000» besprochen wird; BA pag. 10-01-0234). Diese Absicht konnte der Beschuldigte (zumindest in der Schweiz) nur deshalb nicht umsetzen, weil er sich ab dem 19. Juli 2022 für längere Zeit im Balkan aufhielt und nach seiner Rück- kehr in die Schweiz im September mit dem Strafverfahren konfrontiert wurde (BA pag. 13-00-0014). Insgesamt ist das objektive Tatverschulden gerade noch als leicht einzustufen. 3.5 Subjektiv handelte der Beschuldigte aus Gewinnsucht. Dies ist einem Vermö- gensdelikt inhärent und fällt nicht weiter ins Gewicht. Die Tat wäre für den Be- schuldigten aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 3.6 Das Tatverschulden des Beschuldigten ist nach dem Dargelegten als gerade noch leicht einzustufen, sodass von einer Einsatzstrafe von 18 Monatseinheiten auszugehen ist. 3.7 Da eine Geldstrafe nur bei Sanktionen von bis zu 180 Tagessätzen in Frage kommt, ist bei der Strafhöhe von 18 Monaten zwingend eine Freiheitsstrafe aus- zufällen (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).

- 33 - 4. Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) 4.1 Die Vorinstanz erachtet das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Wi- derhandlung gegen Art. 242 StGB als gering. Nach Würdigung der Täterkompo- nenten hält sie eine asperierte Strafe von fünf Monaten für angemessen (Urteil SK.2024.50 E. 5.3). Die BA erachtet eine tat- und täterangemessene Strafe von sieben Monaten als angemessen (CAR pag. 5.200.009). Im Falle einer Verurtei- lung stuft der Beschuldigte sein Tatverschulden als gering ein und beantragt eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate (CAR pag. 5.200.024). 4.2 Der Strafrahmen von Art. 242 StGB reicht von Geldstrafe von 3 Tagen bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch bei mehrfacher Tatbegehung im Rahmen eines Seriendeliktes für jede ein- zelne Straftat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (BGE 144 IV 217 E. 3). 4.2.1 Bezüglich des objektiven Tatverschuldens ist für alle Fälle zutreffend, dass der Beschuldigte Fälschungen hoher Qualität in Umlauf setzte. Sie wurden im Off- setverfahren hergestellt, wobei das Hologramm, das Wasserzeichen, der Sicher- heitsfaden, die Mikroschrift sowie die OVI-Zahl als Sicherheitsmerkmale nachge- ahmt wurden (BA pag. 10-01-004; SK pag. 4.100.020). Die hohe Qualität der Falsifikate zeigt sich eindrücklich daran, dass sie von den Bankomaten in den meisten Fällen nicht als solche erkannt wurden. Durch den Einsatz dieser Falsi- fikate wurde die Sicherheit des Geldverkehrs in erheblichem Masse gefährdet. Insgesamt wiegt sowohl das objektive als auch das subjektive Tatverschulden in allen Fällen gerade noch leicht. Die jeweiligen Einzahlungsvorgänge unterschei- den sich im Wesentlichen dadurch, dass der Beschuldigte jeweils eine andere Anzahl von Noten via Bank- oder Changeomat einzahlte. Unter Würdigung der Tatsache, dass das In Umlaufsetzen jeder einzelnen Note gleich schwer wiegt, rechtfertigt es sich daher, für alle Einzahlungsvorgänge zusammen eine nicht as- perierte Strafe von sechs Monatseinheiten zu veranschlagen. 4.2.2 Kommen sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Frage, ist in der Regel in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Geldstrafe Vorrang zu gewähren, die den geringfügigeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen darstellt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Bei der Wahl der Strafart trägt das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Aus- wirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

- 34 - IV 313 E. 1.1.1, 137 IV 97 E. 2.3.4, BGE 134 IV 97 E. 4.2). Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Nach der neusten Rechtsprechung kann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich so- wie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei kei- nem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in ge- nügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 4.2.3 Bezüglich der Strafen für die Verletzung von Art. 242 StGB käme auch eine Geld- strafe in Betracht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Geldeinzahlungen durch den Beschuldigten insgesamt in einem sehr engen Zusammenhang ste- hen, da er neun Mal innerhalb eines Monats auf die gleiche Art und Weise Geld einzahlte (vgl. E. II.B.2). Er zeigt sich uneinsichtig und beharrt darauf, nicht um den Falschgeldcharakter gewusst zu haben. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Delikte kann bereits mit der oben zitierten Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe nicht ausreichend präventiv auf den Beschuldigten wirken würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während der vom Kreisge- richt St. Gallen mit Urteil vom 13. Oktober 2021 verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten erneut delinquierte (zur detaillierten Prognosebildung vgl. E. V.). Da- mit zeigte er, dass selbst eine Freiheitsstrafe ihn nicht von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten vermag. Entsprechend erscheint eine Geldstrafe für den Be- schuldigten nicht präventiv genug. Für das mehrfache In Umlaufsetzen von falschem Geld ist daher gemäss Art. 242 StGB jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszusprechen. 5. Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 250 StGB) 5.1 Die Vorinstanz erachtet das Tatverschulden des Beschuldigten bezüglich der Wi- derhandlung gegen Art. 244 Abs. 1 StGB als gering. Nach Würdigung der Täter- komponenten hält sie eine Strafe von drei Monaten für angemessen (Urteil SK.2024.50 E. 5.4). Die BA geht hingegen von einem schweren Tatverschulden aus und hält eine tat- und täterangemessene Strafe von fünf Monaten für ange- messen (CAR pag. 5.200.009). Der Beschuldigte äussert sich nicht zur Strafe wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 244 StGB (CAR pag. 5.200.024). 5.2 Der Strafrahmen von Art. 244 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe von drei Tagen bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren. Wie unter E. IV.4.3 ausgeführt, ist bezüg- lich des Einführens, des Erwerbs und des Lagerns von Falschgeld für die folgen- den drei Tatbestände jeweils eine einzelne Strafe zu bilden. Da die Deliktsmenge

- 35 - in allen Fällen vergleichbar niedrig und der Preis für die Banknoten jeweils gleich war, ist das Verschulden des Beschuldigten als jeweils gerade noch leicht einzu- stufen. Der dreifache vollendete Verstoss gegen Art. 244 Abs. 1 StGB ist jeweils mit einer Strafe von einem Monat, insgesamt drei Monatseinheiten, zu sanktio- nieren. 5.3 Bezüglich der Startart kann auf E. IV.4.3.3 verwiesen werden, wobei die entspre- chenden Erwägungen auch hier gelten. Somit kommt für den Verstoss gegen Art. 244 Abs. 1 StGB ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, was im Ergebnis einer Freiheitsstrafe von drei Monaten gleichkommt. 6. Bildung einer Gesamtstrafe 6.1 Die BA beantragt eine gesamthafte Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate (CAR pag. 5.200.009, Ziff. 30). Der Beschuldigte beantragt, für den Fall der Bil- dung einer Gesamtstrafe, die zu asperierenden Einzelstrafen jeweils im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen (CAR pag. 5.200.024). 6.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, so hat es zunächst für jede Straftat die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwen- dung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte «konkrete Methode»). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rech- nung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beach- ten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Ein- satzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

- 36 - sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksich- tigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2). 6.3 Im vorliegenden Fall sind folgende Freiheitsstrafen zu einer Gesamtstrafe zu- sammenzufassen, wobei der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage die schwerste Straftat darstellt. Die Einsatzstrafe für das mehrfache in Umlaufsetzen falschen Geldes von sechs Monaten wird im Umfang von 2/3, d.h. vier Monaten, und das mehrfache Einführen, Erwerben, Lagern falschen Gel- des ebenfalls im Umfang von 2/3, d.h. zwei Monaten asperiert. Dies ergibt fol- gendes Ergebnis: Gewerbsmässiger betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage 18 Monate Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes 6 Monate, asperiert mit 4 Monaten Mehrfaches Einführen, Erwerben, La- gern falschen Geldes 3 Monate, asperiert mit 2 Monaten Dies ergibt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten (18 + 4 + 2 Monate). 7. Täterkomponenten 7.1 Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Beim Beschuldigten handelt es sich um einen […]-jährigen in St. Gallen gebore- nen und aufgewachsenen Schweizer. Nach der obligatorischen Schulzeit absol- vierte er eine kaufmännische Lehre und arbeitete anschliessend während ca. sie- ben Jahren im Versicherungsbereich, zuletzt bei der K. AG als Verkaufsberater im Aussendienst. Seit August 2023 ist er arbeitslos, wohnt bei seinen Eltern und wird von diesen finanziell unterstützt (BA pag. 13-00-0003; SK pag. 4.731.002 ff.; CAR pag. 5.300.002 f.). Bisher hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben nur im Versicherungsbereich Arbeit gesucht. Mittlerweile könne er sich aber auch vorstellen, im Innendienst (CAR pag. 5.300.003, Zeilen 13 ff.) oder gar in einer anderen Branche, beispielsweise in der Logistik (CAR pag. 5.300.003, Zeilen 27 ff.; ferner: 5.300.005 f. Zeilen 43 ff.) zu arbeiten. Durch einen Bekannten habe er einen Job in der Logistik des N. in Aussicht, wo jedoch noch ein Schnuppern, Workshops und Gespräche stattfinden würden (CAR pag. 5.300.005, Zeilen 6 ff.) In den letzten drei Monaten habe er sich an vier Orten beworben: zunächst beim N., dann bei der O., in welcher Position, wisse er aber nicht, da ihm diese Stelle von einem Bekannten empfohlen worden sei. Weiter habe er sich bei der K., sei- nem ehemaligen Arbeitgeber, sowie bei der P. beworben. Auch letztere Stelle sei

- 37 - ihm von einem Bekannten empfohlen worden (CAR pag. 5.300.017, Zeilen 17 ff.). Gegen den Beschuldigten wurden Verlustscheine im Wert von Fr. 112'390.55 ausgestellt. Zudem hat er offene Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 100'000.- (CAR pag. 4.401.010 ff.). Gemäss seinen Aussagen hätten sich die Schulden akkumuliert, als er Vollzeit gearbeitet und die Leasingraten nicht bezahlt habe. Seitdem sei es schwieriger geworden, die Schulden wieder loszuwerden (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 20 ff.). Sobald er Arbeit habe, werde er die Schulden ab- bezahlen (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 27 f.). Professionelle Hilfe zum Schul- denabbau habe er bis jetzt noch nicht in Anspruch genommen (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 30 ff.). Eine unbedingte Gefängnisstrafe würde seine berufli- che, finanzielle, familiäre und gesundheitliche Situation nur verschlechtern (CAR pag. 5.300.004, Zeilen 36 ff.). 7.2 Vorstrafen 7.2.1 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er war mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehr- facher versuchter Erpressung sowie gewerbsmässigen Betrugs rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden (BA pag. 18-02-0112 ff.). 7.2.2 Die Vorinstanz berücksichtigte die Vorstrafe des Beschuldigten mit pauschal straferhöhender Wirkung (Urteil SK.2024.50 E. 5.3.2). Die BA hatte vor Vo- rinstanz noch beantragt, dass die Vorstrafe des Beschuldigten bei Widerruf nicht strafschärfend zu berücksichtigen sei (SK pag. 4.721.020). Vor Berufungskam- mer gewichtet sie die Täterkomponenten zwar generell als «klar straferhöhend», beziffert den Umfang der Berücksichtigung jedoch nicht konkret (CAR pag.5.200.007 f.). Der Beschuldigte beantragt, dass seine Delinquenz während dem laufenden Verfahren im Umfang von zehn Monaten straferhöhend zu be- rücksichtigen sei (CAR pag. 5.200.026). 7.2.3 Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Vorstrafe zu widerrufen (vgl. E. V.). Ent- sprechend ist mit der BA auf eine Straferhöhung wegen der Vorstrafen des Be- schuldigten zu verzichten. 7.2.4 Weiter wurde der Beschuldigte nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mit Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen ST.2025.3522 vom 7. Februar 2025 wegen Betruges zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen ver- urteilt (vgl. Akten ST.2025.3522 des Untersuchungsamts St. Gallen). Ebenfalls mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen ST.2024.36180 vom 9. Ja- nuar 2026 wurde er zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen Identitätsmissbrauchs verurteilt (vgl. Akten ST.2024.36180 des Untersuchungsamts St. Gallen). Da diese Verurteilungen

- 38 - nach dem Urteil der Strafkammer am 11. November 2024, aber vor dem vorlie- genden Berufungsurteil ergingen, stellt sich die Frage nach einer Zusatzstrafen- bildung. Ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Ver- urteilung abzustellen (sog. Ersturteil), unabhängig davon, ob dieses Urteil (oder

z. B. dasjenige einer Berufungsinstanz) in Rechtskraft erwächst. Massgebender Zeitpunkt ist damit die Urteilsfällung (BGE 138 IV 113, E. 3.4.2; BGE 129 IV 113, E. 1). Entsprechend dieser Rechtsprechung sind vorliegend keine Zusatzstrafen zu den soeben zitierten Strafbefehlen des Untersuchungsamtes St. Gallen zu bilden. 7.2.5 Vor Berufungsgericht führte der Beschuldigte zu seinen Vorstrafen aus, dass er sich nach der ersten Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen habe bessern wollen, es aber selbst wieder vermasselt habe. Es habe mit den finanziellen Problemen angefangen und so sei er wieder in ein Loch gerutscht (CAR pag. 5.300.010 f., Zeilen 37 ff.). Auf Vorhalt des Strafbefehls des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 7. Februar 2025 führte er aus, mit dem Anzeigeerstatter noch heute in Kontakt zu stehen, weshalb ihn dieser Strafbefehl überrasche (CAR pag. 5.300.011, Zeilen 10 ff.). Beim zweiten Strafbefehl sei es zu Missverständnissen gekommen. Er habe auch dort mit den Anzeigeerstattenden kommuniziert und nach Lösungen gesucht (CAR pag. 5.300.011 f., Zeilen 45 ff.). Er wisse nicht, ob er die mit den beiden Strafbefehlen des Untersuchungsamtes St. Gallen verhäng- ten Geldstrafen bezahlt habe, da die Pfändung noch laufe. Er sei aufgrund der privaten Regelung von einem Rückzug der beiden Anzeige ausgegangen (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 24 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, den Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom Februar 2025 erhalten zu haben (CAR pag. 5.300.017, Zeilen 1 ff.). Gegen die Strafbefehle des Untersuchungsamtes St. Gallen habe er keine Einsprache erhoben (CAR pag. 5.300.012, Zeilen 12 f.). Er habe sich zu spät mit seinen Problemen beschäftigt und sei immer davon aus- gegangen, dass sich das von selbst regle. Inzwischen wisse er jedoch, dass dies nicht funktioniere. Er wolle beruflich neu beginnen, auch in einer anderen Bran- che (CAR pag. 5.300.012 f., Zeilen 34 ff.). Bis jetzt habe er keinen Job in einer anderen Branche angenommen, da er Angst gehabt habe, weniger zu verdienen als vorher. Für ihn sei nun das Wichtigste, überhaupt das Gespräch gesucht zu haben. Er bereue sehr, dass er sich in der Vergangenheit nicht mit seinen Prob- lemen auseinandergesetzt habe (CAR pag. 5.300.014, Zeilen 3 ff.). 7.2.6 Gemäss den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen des Untersuchungsamts St. Gallen (vgl. E. IV.7.2.3) hat der Beschuldigte während des vorliegenden Straf- verfahrens zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen Urteil weiter delinquiert. Diese Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens (vgl. BGE 121 IV 49,

- 39 - E. 2d/cc) ist vorliegend im Umfang von vier Monaten straferhöhend zu berück- sichtigen. 7.3 Einsicht und Reue des Beschuldigten 7.3.1 Weder die Vorinstanz (Urteil SK.2024.50 E. 5.6) noch die BA (CAR pag. 5.200.008) erkennen beim Beschuldigten Einsicht oder Reue. Dieser verlangt je- doch, dass sein Geständnis im Umfang von 7 1/3 Monaten strafmindernd zu be- rücksichtigen sei (CAR pag. 5.200.026; SK pag. 4.721.042). 7.3.2 Ein Geständnis kann nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des Nachtat- verhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (zum Ganzen: BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile 6B_1245/2023 vom 10. April 2025 E. 2.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_94/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.4.4; 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). 7.3.3 Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte zumindest bezüglich des äusseren Sachverhalts (vgl. E. II.B.2) vollumfänglich geständig und hat insbesondere de- taillierte Angaben zum Erwerb und zur Einfuhr von Falschgeld gemacht. Diese Angaben wären sonst nur schwer zu ermitteln gewesen. Dieser äussere Sach- verhalt bezüglich des Einzahlens des Falschgeldes (Art. 147 und Art. 242 StGB) wäre dagegen aufgrund der erdrückenden Beweislage auch ohne das Geständ- nis des Beschuldigten ohne Weiteres aufzuklären gewesen. Der Beschuldigte bestritt jedoch von Beginn an konsequent bzw. bestreitet in der Hauptsache, um den Falschgeldcharakter gewusst zu haben (vgl. E. II.B.3). Insofern kann seine Kooperation nur in geringem Umfang zugunsten des Beschuldigten berücksich- tigt werden und ist lediglich im Umfang von einem Monat strafmindernd zu be- rücksichtigen. 7.4 Im Übrigen sind weder straferhöhende noch -mindernde oder -mildernde Fakto- ren zu erkennen. 8. Im Ergebnis ist der Beschuldigte für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Taten mit einer tat- und täterangemessenen Strafe von 27 Monaten zu bestrafen.

- 40 - V. Widerruf 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher versuchter Erpressung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten verurteilt, deren Vollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde (SK pag. 4.231.1.001 ff.). Da der Beschuldigte im Juli 2022 und somit während der Probezeit erneut straffällig geworden ist (vgl. E. III. und IV.7.2.2), ist nun zu prüfen, ob die damals bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nun zu vollziehen ist. 2. Die Vorinstanz lehnte den Widerruf der am 13. Oktober 2021 vom Kreisgericht St. Gallen verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ab mit der Begründung, dass sich die Strafe auf den Beschuldigten bereits genügend abschreckend aus- wirke (Urteil SK.2024.50 E. 6). Die BA beantragt den Widerruf der durch das Kreisgericht St. Gallen am 13. Oktober 2021 bedingt ausgesprochenen Freiheits- strafe von 24 Monaten. Sie begründet dies mit der Rückfälligkeit des Beschuldig- ten während laufender Probezeit (vgl. vorliegendes Verfahren). Zudem sei er nach erfolgtem Urteilsspruch durch die Strafkammer im vorliegenden Strafver- fahren erneut zwei Mal rückfällig geworden (vgl. die beiden Strafbefehle des Un- tersuchungsrichteramtes St. Gallen [E. IV.7.2.3]), weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die widerrufene Strafe sei im Umfang von 12 Monaten zu berücksichtigen bzw. asperieren (CAR pag. 5.200.009 f.). Der Be- schuldigte beantragt im Hauptstandpunkt ein Absehen vom Widerruf. Sofern das Gericht die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen bedingt ausgesprochene Frei- heitsstrafe widerrufen sollte, so würde sich nach Ansicht des Beschuldigten eine Gesamtstrafe von nicht mehr als 30 Monaten als angemessen erweisen (CAR pag. 5.200.029). 3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Die Anforderungen an die Prognose entsprechen denjenigen gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; 134 IV 140 E. 4.5; je mit Hinweisen). Beson- ders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafauf- schub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den Widerrufsver- zicht nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von

- 41 - Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Die Prognose für den Entscheid über den Widerruf kann umso eher negativ ausfallen, je schwerer die während der Probezeit begangenen De- likte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). 4. Sowohl in diesem Verfahren als auch in dem vor dem Kreisgericht St. Gallen (vgl. E. II.B. und IV.7.2.2) hat der Beschuldigte ernstzunehmende Delikte begangen, für die ihm ein gewichtiges Verschulden angelastet werden kann und entspre- chend eine hohe Strafe ausgefällt wurde. Allein schon aufgrund des Rückfalls des Beschuldigten während der Probezeit bestehen Bedenken, ob er sich in Zu- kunft bewähren wird. Zudem sind die vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit den vom Kreisgericht St. Gallen beurteilten Taten vergleichbar, da beim Beschul- digten beide Male finanzielle Motive im Vordergrund standen und er mit unrecht- mässigen Mitteln seine schlechte finanzielle Lage verbessern wollte. So gestand der Beschuldigte denn auch ein, dass seine Hauptmotivation für die vorliegend zu beurteilenden Taten darin bestanden habe, seine schlechte finanzielle Situa- tion zu verbessern (vgl. E. II.3.2.6). 5. Diese Prognose wird dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte seit Ergehen des erstinstanzlichen Urteils mittlerweile zweimal rechtskräftig verurteilt wurde: Zu- nächst wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen ST.2025.3522 vom 7. Februar 2025 wegen Betrugs zu einer unbedingten Geld- strafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2026 ST.2024.36180 wurde er zudem wegen mehrfa- chen Identitätsmissbrauchs und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Geld- strafe von 165 Tagessätzen verurteilt. Dabei wurden einige der Taten sogar noch nach Erlass des ersten Strafbefehls verübt (vgl. E. IV.7.2.3 f.). Diese Vielzahl von einschlägigen Straftaten gegen das Vermögen bestätigt die Schlussfolgerung, dass insbesondere im Bereich der Vermögensdelikte vom Beschuldigten kein Wohlverhalten erwartet werden kann. 6. Es muss nach dem Dargelegten und den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. E. II.3.2.6) festgestellt werden, dass dessen pre- käre finanzielle Situation die Hauptmotivation zur Begehung von Straftaten ist. Entsprechend würde eine gute Prognose an den Beschuldigten in jedem Falle voraussetzen, dass er seine finanzielle Situation dauerhaft und nachhaltig stabi- lisiert hätte. Von einer solchen Stabilisierung kann aber vorliegend keine Rede sein. Vielmehr präsentiert sich seine finanzielle Situation nach wie vor als äus- serst prekär (vgl. E. IV.7.1) und er scheint trotz anderslautender Beteuerungen wenig gewillt, diese zu verbessern: So geht er als gelernter Kaufmann mit Erfah- rung im Aussendienst des Versicherungswesens nach wie vor keiner (geregel- ten) Arbeit nach und ist hoch verschuldet (vgl. E. IV.7.1). Zudem erweisen sich

- 42 - seine Arbeitsbemühungen als eher dürftig. In den letzten drei Monaten bewarb er sich lediglich auf vier Stellen in derselben Branche, die ihm noch dazu von Bekannten empfohlen worden waren (vgl. E. IV.7.1). Bei einer ernsthaften Stel- lensuche sind gewöhnlich deutlich mehr Stellenbewerbungen zu erwarten (vgl. E. IV.7.1). Wenn er seine wirtschaftliche Situation nachhaltig verbessern wollte, müsste sich der Beschuldigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf entspre- chende Stellen, auch solche ausserhalb seines erlernten Berufes, bewerben. Aufgrund der bescheidenen Stellensuchbemühungen muss davon ausgegangen werden, dass die finanzielle Situation auch zukünftig angespannt bleibt und er entsprechend zwecks Verbesserung seiner finanziellen Situation Vermögensde- likte begehen könnte. 7. Negativ beeinflusst wird die Legalprognose des Beschuldigten auch dadurch, dass die Strafbefehle des Untersuchungsamtes St. Gallen (vgl. E. IV.7.2.3) of- fensichtlich keinen bleibenden Eindruck hinterlassen haben: Er kann sich nach eigenen Angaben teilweise nicht einmal mehr an die Strafbefehle des Untersu- chungsamts St. Gallen erinnern. Im Gegenteil macht er geltend, dass seine dort bestraften Handlungen ein mittlerweile geregeltes Missverständnis darstellen, weshalb die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehle des Unter- suchungsamts St. Gallen in der Konsequenz zu Unrecht ergangen seien (vgl. E. IV.7.2.4). Auch bezüglich der Strafbefehle des Untersuchungsamts St. Gallen sind beim Beschuldigten weder Reue noch Einsicht in die dort bestraften Taten und das damit verbundene Unrecht auszumachen. Entsprechend muss festge- stellt werden, dass die Strafbefehle des Untersuchungsamtes St. Gallen keinerlei präventive Wirkung entfaltet haben, sondern der Beschuldigte seine Taten nach wie vor relativiert. Es muss aufgrund dieser fehlenden präventiven Wirkung der Strafbefehle des Untersuchungsamts St. Gallen befürchtet werden, dass sich der Beschuldigte auch zukünftig nicht von Strafen beeindrucken lässt und weitere Straftaten begehen wird. Zudem zeigte der Beschuldigte auch im hiesigen Ver- fahren nur wenig Reue und Einsicht, indem er selbst im Berufungsverfahren trotz erdrückender Beweislage (vgl. E. II.3) hartnäckig behauptete, nicht um den Falschgeldcharakter der Banknoten gewusst zu haben (vgl. E. II.3.2.5 f.). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte über weite Strecken uneinsichtig und unbe- lehrbar ist, was sich wiederum negativ auf seine Prognose für künftiges Wohlver- halten auswirkt. 8. Aus den dargelegten Gründen ist zu befürchten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen wird. Die mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Ok- tober 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher versuchter Erpres- sung und mehrfacher Urkundenfälschung ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist daher zu widerrufen.

- 43 - 9. Bei einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs hat das Gericht mit der widerru- fenen und der neuen Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Dies setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1– 2.3). Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als „Einsatzstrafe” in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die wi- derrufene Strafe zu erhöhen (a.a.O. E. 2.4). In Anwendung dieser Grundsätze ist die widerrufene Strafe von 24 Monaten im asperierten Umfang von zehn Mona- ten zu berücksichtigen. 10. Im Ergebnis ist der Beschuldigte unter Einbezug der mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 13. Oktober 2021 ausgesprochenen Strafe mit einer Freiheits- strafe von 37 Monaten zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe 1. Die Vorinstanz erklärte die gegen den Beschuldigten verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten aufgrund der schlechten Bewährungsprognose für unbedingt vollziehbar (Urteil SK.2024.50 E. 5.6). Die BA verlangt aufgrund der von ihr be- antragten Strafhöhe die vollständige Verbüssung der auszufällenden Freiheits- strafe (vgl. Ziff. B.8). Der Beschuldigte argumentiert, dass zwar objektiv nicht von besonders günstigen Umständen ausgegangen werden könne, es sich aus prä- ventiven Gesichtspunkten jedoch als ausreichend erweise, den teilbedingten Vollzug der Strafe anzuordnen und das gesetzliche Minimum von sechs Monaten für vollziehbar zu erklären (CAR pag. 5.200.026; SK pag. 4.721.042). 2. Aufgrund der Strafhöhe von 37 Monaten Freiheitsstrafe kommt im vorliegenden Fall ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der Freiheitsstrafe nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB, der vollbedingte Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten und Art. 43 Abs. 1 StGB, der teilbedingte Freiheitsstrafen bis zu 36 Monaten zu- lässt, e contrario). 3. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Prognose für den Be- schuldigten aus den dargelegten Gründen (vgl. E. V.) derart ungünstig ist, dass selbst eine geringfügig tiefere Strafe, die einen teilbedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe theoretisch ermöglichen würde (Art. 43 StPO), im konkreten Falle nicht zu einem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe führen würde. Da die bis- herigen Straftaten des Beschuldigten stark von finanziellen Motiven geprägt wa- ren und der Beschuldigte derart uneinsichtig ist, muss befürchtet werden, dass er auch nach einem teilweisen Vollzug einer Freiheitsstrafe weiter delinquieren würde. Die Rückfallgefahr des Beschuldigten, insbesondere für Vermögensde- likte, kann wohl nur dann wirksam und nachhaltig beseitigt werden, wenn er seine finanzielle Situation dauerhaft stabilisiert.

- 44 - 4. Als Vollzugskanton ist der Kanton St. Gallen zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). VII. Kosten der Vorinstanz und des Untersuchungsverfahrens 1. Die Vorinstanz weist Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 35'797.15 aus, auferlegt diese dem Beschuldigten aus Resoziali- sierungsgründen jedoch lediglich in Höhe von Fr. 10'000.- (Urteil SK.2024.50 E. 10.3). Die BA verlangt jedoch die volle Auferlegung sämtlicher Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Dies mit der Be- gründung, dass sich eine lediglich teilweise Kostenauferlegung an ihn insbeson- dere aufgrund des luxuriösen Lebensstils als stossend erweisen würde (CAR pag. 5.200.011 f.). Der Beschuldigte beantragt dagegen, am vorinstanzlichen Kostenspruch festzuhalten. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, wieso E. keine Kosten für die Abklärung der Echtheit der Banknoten auferlegt worden seien (CAR pag. 5.200.029 f.). 2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlas- sen werden (Art. 425 StPO). In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass über den Erlass bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung befunden werden kann (DOMEI- SEN, BSK StPO II, Art. 425 StPO, N. 3). Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten dienen der Resozialisierung vorab der beschuldigten Per- son. Denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhält- nisse erschweren. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. fi- nanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung je nach Umständen als hart erweisen kann, was jedoch eine der gesetzlichen Folgen der Straftat ist. Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten. Weil das Gesetz die mögliche Privilegierung im Sinne von Art. 425 StPO aus- drücklich vorsieht, ist die Bestimmung aber in einer Weise auszulegen und an- zuwenden, dass sie nicht toter Buchstabe bleibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3).

- 45 - 3. Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich der Be- schuldigte in angespannten finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. E. IV.7.1) und aufgrund der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht mit einer zeitnahen Be- gleichung der Verfahrenskosten gerechnet werden kann. Aufgrund der Verjäh- rungsfrist von zehn Jahren (Art. 442 Abs. 2 StPO) besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Beschuldigte in den nächsten zehn Jahren (beispielsweise durch Lohn- einnahmen oder Erbschaften) in die Lage versetzt wird, die Verfahrenskosten (mindestens teilweise) zu begleichen. Entsprechend sind zum jetzigen Zeitpunkt, in welchem die finanzielle Entwicklung des Beschuldigten über die nächsten zehn Jahre noch nicht vorhersehbar ist, die Verfahrenskosten dem Beschuldigten voll- ständig aufzuerlegen. Es steht dem Beschuldigten aber selbstverständlich frei, bei der zuständigen Behörde jederzeit ein Gesuch um Stundung oder Erlass nach Art. 425 StPO einzureichen. Grundsätzlich besteht zwischen dem Beschuldigten und E. eine solidarische Haf- tung für die Kosten der Abklärung der Echtheit der Banknoten (Art. 418 Abs. 2 StPO). Entsprechend kann der Beschuldigte nicht beanstanden, dass ihm die gesamten Kosten für die Überprüfung der Echtheit der Banknoten auferlegt wer- den. Eine fehlende Haftung E.s für diese Kosten ändert nichts an der (solidari- schen) Haftung des Beschuldigten. Es wirft aber durchaus Fragen auf, wieso die BA im Strafbefehl vom 22. Februar 2024 E. (BA pag. 03-02-0001 ff.) nicht die ganzen Kosten für die Abklärung der Echtheit der Banknoten auferlegte, obwohl auch dieser nach Art. 418 Abs. 2 StPO für diese haften würde. 4. Im Übrigen wird die Höhe der Verfahrenskosten nicht beanstandet und das Ab- sehen von der Kostenauflage an den Beschuldigten nur mit dessen freisprechen- den Anträgen begründet. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kos- ten der Vorinstanz und der Untersuchung dem Beschuldigten vollumfänglich auf- zuerlegen. 5. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers wurde nicht angefochten und ist daher nicht mehr zu prüfen. Bei diesem Verfahrensausgang und der entsprechenden Kostenverlegung hat die Vo- rinstanz zu Recht die volle Rückerstattungspflicht des Beschuldigten festgestellt, sobald es dessen wirtschaftliche Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Kosten und Entschädigungen 1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) mit Fr. 4’000.- (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet

- 46 - sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheis- sen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_10/2015 vom

24. März 2015 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall obsiegt die BA nahezu vollständig. Einzig bei der Strafhöhe unterliegt sie im Umfang von drei Monaten, während der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch fordert. Diese geringfügige Abwei- chung von der von der BA beantragten Strafhöhe ist angesichts des Gesamtauf- wands des Berufungsverfahrens nur von untergeordneter Bedeutung. Im Vorder- grund standen vielmehr der Schuldpunkt sowie der Widerruf der Vorstrafe des Beschuldigten. Entsprechend können dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO die gesamten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.- (Gerichts- gebühr) werden somit dem Beschuldigten auferlegt. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Gächter, macht für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'162.55 (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (CAR pag. 5.200.031 ff.). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und erweist sich als angemessen, sodass Rechtsanwalt Gächter in diesem Umfang zu entschädigen ist. Der vollständig unterliegende Beschuldigte (vgl. E. VIII.1) ist bei diesem Verfahrensausgang verpflichtet, dem Bund diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 47 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.50 vom 11. November 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.- 4. […] 5.

5.1 Die beschlagnahmten Falsifikate (total 75 Banknoten à EUR 500) werden einge- zogen und vernichtet. 5.2 Die forensisch gesicherten Daten (Anklage-Ziff. 4, Tabelle 4) werden gelöscht. 6. Es wird Vormerk genommen, dass A. die Zivilforderung der Bank B. in Höhe von Fr. 36'023.54 zzgl. 5 % Zins seit dem 18. Juli 2022 anerkennt. 7. […] 8. Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 14'369.35 (inkl. MWST) entschädigt. […] II. Neues Urteil 1. A. wird schuldig gesprochen 1.1 des mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) in Bezug auf die Einzahlungsvorgänge Nr. 1-9, gemäss Anklage- Ziff. 1.1, Tabelle 1, begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022; 1.2 des mehrfachen Einführens, Erwerbens, Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022; 1.3 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), begangen zwischen dem 14. Juli 2022 und 18. Juli 2022. 2. Die mit Urteil ST.2021.103-SKE/SG3SK-AKL des Kreisgerichts St. Gallen vom

13. Oktober 2021 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird widerrufen. 3. A. wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 2 mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten bestraft.

- 48 - 4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton St. Gallen als zuständig erklärt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 35'797.15 (Gebühr Vorverfahren Fr. 10'500.-, Auslagen Vorverfahren Fr. 21'297.15, Gerichtsgebühr Fr. 4'000.-) werden A. vollständig auferlegt. 6. A. hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren Ersatz im Umfang von Fr. 14.369.35 zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. III. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.- (Gerichtsgebühr) werden A. auferlegt. 2. Amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren 2.1 Rechtsanwalt Nico Gächter wird für die amtliche Verteidigung von A. im Beru- fungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 7'162.55 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. 2.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigungen der amtlichen Verteidi- gung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

- 49 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Frau Nina Fiechter-Wüthrich, Staatsanwältin des Bundes, (unter Beilage der schriftlichen Kurzbegründung) - Herrn Rechtsanwalt Nico Gächter, (unter Beilage der schriftlichen Kurzbegründung) - Bank B. - Bundesstrafgericht, Strafkammer, (in Kopie; brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Nina Fiechter-Wüthrich, Staatsanwältin des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Nico Gächter (im Doppel) - Bank B. - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Bundesamt für Polizei (vollständig und unter Beilage des Formulars «Auftrag zur Mel- dung eines Löschungsereignisses» zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten gemäss Art. 16 DNA-Profil-Gesetz) - Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmevollzug (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 27. August 2026