Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG); Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Sachverhalt
Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) betreffend den Import von zwei Funkgeräten der Marke BAOFENG, Typ UV-21 PRO V2, für die seit dem 5. Februar 2024 ein ver- öffentlichtes Verkaufsverbot besteht, eröffnete das Bundesamt für Kommu- nikation (nachfolgend: BAKOM) am 9. Januar 2025 ein Verwaltungsstraf- verfahren wegen Verdachts auf eine Widerhandlung i.S.v. Art. 52 Abs. 1 lit. d des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer, [act. 2.6]). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden die beiden vorgenannten Funkgeräte durch das BAKOM gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsstrafgesetz (VStrR; SR 313) be- schlagnahmt (act. 2.5). Gleichentags liess das BAKOM dem Beschwerde- führer ein Schreiben zukommen, in welchem es diesen über das gegen ihn eröffnete Verwaltungsstrafverfahren informierte. Dem Schreiben waren das Beschlagnahmeprotokoll sowie ein Auszug über die relevanten gesetzli- chen Bestimmungen beigelegt (act. 4, 5).
Der Beschwerdeführer erhob am 27. Januar 2025 beim BAKOM Beschwerde gegen die Beschlagnahme der beiden Funkgeräte und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Funkgeräte.
2. Vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG.
3. Rückgabe der beschlagnahmten, nicht-funkrelevanten Artikel.
4. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mangels Nachweis eines Verstosses.
5. Bestätigung, dass die Beschwerde korrekt entgegengenommen und bei Nichtstatt- gabe durch das BAKOM fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Bellinzona weitergeleitet wird.
Am 3. Februar 2025 leitete der Direktor des BAKOM die Beschwerde samt seiner Vernehmlassung an die Beschwerdekammer weiter. Er hält an der Zwangsmassnahme fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).
Mit Schreiben vom 5. und 24. Februar 2025 lud die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses ein (act. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das BAKOM hätte seine Beschwerde nicht lediglich weiterleiten dürfen, sondern eine Verfügung erlassen müssen,
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was zur Nichtigkeit des Verfahrens führe, deren Feststellung er beantrage. Gleichzeitig ersucht er um Erlass des Kostenvorschusses resp. stellt sinn- gemäss einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 5).
Am 6. März 2025 lud die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.25, act. 2) und am 11. März 2025 zur Beschwerdereplik ein (act. 6). Mit Eingabe vom 13. März 2025 beantragt er erneut die Feststel- lung der Nichtigkeit des gesamten Verfahrens. Zudem machte er geltend, bei der Unterschrift des Direktors des BAKOM auf dessen Vernehmlassung handle es sich um eine Farbkopie, weshalb die Vernehmlassung nicht rechtsgültig bzw. nichtig sei (act. 7). Nach entsprechendem Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsrüge im Rahmen des Entscheids in der Sache zu beurteilen sein werde (act. 8), reichte der Beschwerdeführer seine Replik und deren Ergänzung am 17. resp.
24. März 2025 ein (act. 9, 11).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 forderte die Beschwerdekammer das BAKOM dazu auf, zur Frage, ob es sich bei der eingereichten Vernehmlas- sung um ein Exemplar mit Originalunterschrift oder um eine Kopie handle, Stellung zu nehmen resp. ein Exemplar mit Originalunterschrift einzu- reichen (act. 13). Am 16. Juni 2025 bestätigte der Direktor des BAKOM, dass es sich beim eingereichten Exemplar der Vernehmlassung um ein sol- ches mit Originalunterschrift (mit schwarzem Schreiber) handle (act. 14).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Juni 2025 beantragt der Beschwer- deführer die sofortige Feststellung der «absoluten Nichtigkeit» des Verwal- tungsstrafverfahrens. Im Wesentlichen macht er geltend, dass er nie eine Eröffnungsverfügung erhalten habe und einzig ein nicht unterzeichneter Aktenvermerk ohne Rechtsmittelbelehrung die angebliche Verfahrenseröff- nung festhalte (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das FMG werden vom Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313) verfolgt und beurteilt (Art. 55 Abs. 2 VStrR). Die Verfol- gung, Beurteilung und der Vollzug bei Widerhandlungen nach den Art. 52 und 53 FMG wurden vom UVEK an das BAKOM übertragen (Art. 52 Abs. 2 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Straf- befugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz; SR 784.105.11).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 1.3 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnah- men der Untersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die
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Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 1.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahme von zwei Funkgeräten der Marke BAOFENG, Typ UV-21 PRO V2 vom 9. Ja- nuar 2025. Damit ist die angerufene Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts für deren Beurteilung zuständig (vgl. E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigentümer der beiden beschlag- nahmten Funkgeräte ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diversen seiner (auch unaufgefordert) eingereichten Eingaben die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens infolge Verfahrensmängel. Als Verfahrensmängel rügt er einerseits die feh- lende direkte Zustellung der Vernehmlassung durch den Beschwerdegeg- ner an ihn, anderseits das Fehlen einer formell korrekten Eröffnungsverfü- gung (act. 7, 9, 11, 16).
E. 2.2 Die Annahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner hätte ihm die Vernehmlassung direkt zustellen müssen, geht fehl. Der Beschwerde- gegner hat die bei ihm vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen samt Vernehmlassung innert der dreitätigen Frist der Beschwerdekammer zukommen lassen (Art. 26 Abs. 3 VStrR; siehe E. 2.1). Der weitere Schriftenwechsel erfolgte anschliessend über Letztere, so auch die Zustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegeg- ners an den Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Beschwer- dereplik. Dies lässt sich mitunter der Rechtsmittelbelehrung auf der Rück- seite des Beschlagnahmeprotokolls entnehmen, die der Beschwerdeführer offensichtlich zur Kenntnis genommen hat, erhob er darauf basierend doch die vorliegende Beschwerde. Es liegt somit kein Verfahrensfehler vor. Gleiches gilt in Bezug auf die Eröffnungsverfügung. Im Gegensatz zu den Art. 300 Abs. 1 oder Art. 309 Abs. 1 StPO äussert sich das VStrR nicht, wodurch die Einleitung eines (Vor-)Verfahrens erfolgt bzw. welches die Voraussetzungen der Eröffnung einer Untersuchung sind. Art. 38 Abs. 1 VStrR hält lediglich fest, dass die Eröffnung einer Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Ein förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Untersuchung ist im VStrR gesetzlich nicht vorgesehen (TPF 2023 159 mit Hinweisen). Die bei den Akten liegende Eröffnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Einwände des Be- schwerdeführers sind somit unbegründet.
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E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, bei der Unterschrift des Direktors des BAKOM auf dessen Vernehmlassung handle es sich um eine Farbkopie, weshalb die Vernehmlassung nicht rechtsgültig bzw. nichtig sei (act. 7). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdekammer hat der Direk- tor des BAKOM am 16. Juni 2025 bestätigt, dass es sich beim eingereich- ten Exemplar der Vernehmlassung um ein solches mit Originalunterschrift (mit schwarzem Schreiber) handle (act. 14). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln, weshalb ohne Weiteres auf die Vernehmlassung abgestellt werden kann.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob der Beschwerdeeingang rechtzeitig erfolgt sei (act. 2, 2.6-2.8). Zusammen- gefasst bringt er vor, dass die Zustellfiktion gegenüber dem Beschwerde- führer mangels vorgängiger Verfahrenshandlungen zwar nicht gelten könne, dieser durch die Abholverlängerung bei der Post aber unrechtmäs- sig profitiert habe. Dabei hätte er anhand der internationalen Sendungsver- folgung sehen können, dass das Paket (mit den beschlagnahmten Funk- geräten) beim BAZG gestoppt worden sei und spätestens mit der Abho- lungseinladung hätte ihm bewusst sein müssen, dass das BAKOM ihm ein Einschreiben hatte zukommen lassen wollen (act. 2).
E. 3.2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren, als welches das Beschwerdeverfah- ren anzusehen ist, richten sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine einge- schriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Prozessrechtsver- hältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhal- ten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zu- gestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Das Schreiben des BAKOM vom 9. Januar 2025 samt Beilage des Be- schlagnahmeprotokolls wurde gleichentags per Einschreiben an die Woh- nadresse des Beschwerdeführers versandt. Am Folgetag wurde der Be- schwerdeführer zur Abholung des Einschreibens von der Post eingeladen.
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Am 17. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer die Abholfrist verlängert und das Einschreiben schliesslich am 23. Januar 2025 abgeholt (act. 2.7). Dem Beschwerdeführer wurde die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfah- rens mittels gleicher Postsendung wie das Beschlagnahmeprotokoll mitge- teilt, mithin hatte er erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom gegen ihn er- öffneten Verfahren. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vor- wurf gemacht werden, er hätte mit der Zustellung des Beschlagnahmepro- tokolls rechnen müssen, wie dies auch der Beschwerdegegner zu Recht nicht geltend macht. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, auf wel- che Grundlage sich eine Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO stützen sollte. Allein aufgrund der Möglichkeit, dass der Beschwer- deführer anhand der Sendungsverfolgung des Pakets mit den beschlag- nahmten Funkgeräten hätte feststellen können, dass sich dieses beim BAZG befindet, musste er nicht damit rechnen, dass eine Bundesbehörde ihm ein fristauslösendes Schreiben zustellt. Die dreitätige Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR endete somit am Montag, 27. Januar 2025 (Art. 1 des Bundesgesetzes über den fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3). Die der Post an diesem Datum (Poststempel) übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt zusammengefasst die Aufhebung der Be- schlagnahme und Rückgabe der Funkgeräte, vollständige Akteneinsicht, die Rückgabe der beschlagnahmten, nicht-funkrelevanten Artikel, die Ein- stellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eine Bestätigung, dass die Be- schwerde korrekt entgegengenommen und bei Abweisung der Beschwerde durch das BAKOM mittels Verfügung an die Beschwerdekammer weiterge- leitet werden würde (act. 1).
E. 4.2 Der Antrag auf Akteneinsicht ist gegenstandslos, da diese dem Beschwer- deführer mit der Einladung zur Beschwerdereplik vom 11. März 2025 (act. 6) bereits gewährt wurde und er damit über sämtliche Akten in rubri- ziertem Verfahren verfügt. Die weiteren, im Paket mit den Funkgeräten mit- gelieferten Gegenstände sind nicht Gegenstand des Beschlagnahmeproto- kolls, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Diese Gegenstände werden dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegeg- ner – wie dieser in der Vernehmlassung festhält (act. 2) – nach dessen Kontaktaufnahme herausgegeben. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, richtet sich das vorliegende Verfahren doch einzig gegen die Beschlagnahme. Der Beschwerde nicht zugänglich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesamt für
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Kommunikation habe eine Verfügung zu erlassen und seine Beschwerde zu behandeln, da die diesbezügliche Zuständigkeit bei der hier angerufe- nen Beschwerdekammer liegt. Einzutreten ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme der beiden Funkgeräte richtet.
E. 5.1 Gegen die Rechtsmässigkeit der Beschlagnahme wendet der Beschwer- deführer zusammengefasst ein, die beiden beschlagnahmten Funkgeräte seien für den privaten Gebrauch bei der Jagd in Serbien vorgesehen. Er habe diese in die Schweiz an seine Wohnadresse gesendet, um sie selbst nach Serbien zu verbringen. Es handle sich lediglich um einen Transit, ohne dass die Absicht bestehe, die Geräte in der Schweiz zu betreiben. Zudem hätten die Geräte nur eine geringe Sendeleistung. Das BAKOM habe keine detaillierte technische Prüfung der Geräte vorgenommen, wes- halb die Annahme eines Störpotentials rein spekulativ sei. Die Beschlag- nahme der Geräte sei zudem unverhältnismässig (act. 1).
E. 5.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangs- massnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom
12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tat- verdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anfor- derungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3-4). Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeits- grundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlag- nahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung
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aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig er- scheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Im Verwaltungsstrafrecht sind Zwangsmassnahmen auch bei blossen Übertretungen zulässig. Ausgenommen sind sie einzig bei reinen Ord- nungswidrigkeiten (Art. 45 Abs. 2 VStrR).
E. 5.3 Der Beschwerdegegner legt in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar dar, weshalb die beiden Fernmeldeanlagen sowohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine mögliche Einziehung zu beschlagnahmen seien (act. 2). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Fernmeldeanlagen des hier fraglichen Typs dürfen mangels Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an Fernmeldeanlagen gemäss Art. 6 ff. der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) in der Schweiz weder verwendet, noch verkauft, verschenkt oder importiert wer- den. Sie sind entsprechend in der publizierten und abrufbaren Liste über nicht konforme Geräte aufgeführt und seit dem 5. Februar 2024 mit einem Verkaufsverbot belegt (<https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/ge- raete-anlagen/nicht-konforme-geraete.html> resp. https://nkgdb.ofcom- net.ch/de, zuletzt besucht am 18. Juni 2025). Folglich ist entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, in welchem Land die Fernmeldeanlagen hätten genutzt werden sollen, ist doch schon der Import dieser Geräte in die Schweiz unzulässig. Ebenso wenig spielt für die Frage der Rechtsmässigkeit der Beschlagnahme eine Rolle, dass die konkreten Geräte (noch) keiner technischen Überprüfung unterzogen worden sind, da Fernmeldeanlagen dieses Typs in der Schweiz verboten sind. Dem Beschwerdeführer steht indes die Möglichkeit offen, dies im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorfrageweise geltend zu machen und eine technische Überprüfung der Funkgeräte zu beantragen (vgl. 2, Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR analog). Auch wenn das der Beschwerde zugrundelie- gende Verwaltungsstrafverfahren eine blosse Übertretung i.S.v. Art. 52 Abs. 1 lit. d FMG zum Gegenstand hat, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig, da je nach Ausgang des Verwal- tungsstrafverfahrens eine Einziehung der beiden Funkgeräte im Raum steht.
E. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.25). Er begründet seinen Antrag damit, er sei ohne monatliches Einkommen und verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Kosten für das Beschwerdeverfahren (BP.2025.25, act. 1). Innerhalb der zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekammer dieses, ohne Belege zu seiner Ein- kommens- und Vermögenssituation (act. 5; 5.1).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustge- fahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel an- greifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. Sep- tember 2010 E. 3.1). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen wer- den, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (statt Vieler BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2)
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E. 6.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Überdies hat der Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. So hat er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, welches ihm von der Beschwerdekammer mit der Aufforderung, dieses voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen zugestellt wurde, nur rudimentäre Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht. Beilagen reichte er keine ein, obwohl das Formular den mit fetter Schrift hervorgehobenen Hinweis enthält, dass nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können (BP.2025.25 act. 5.1 S. 2). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Darüber hinaus vermag er sich offensichtlich eine Reise nach Serbien zur Jagd zu leisten (vgl. act. 1, S. 1), obwohl er nach eigenen Angaben über keinerlei Einkommen verfügt und sich nur von seiner Lebenspartnerin finanzieren lässt (vgl. act. 5, S. 3). Insofern ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise ein widerspruchfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162].
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Elena Inhelder
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR KOMMUNIKATION BAKOM,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG); Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2025.5 Nebenverfahren: BP.2025.25
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Sachverhalt:
Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) betreffend den Import von zwei Funkgeräten der Marke BAOFENG, Typ UV-21 PRO V2, für die seit dem 5. Februar 2024 ein ver- öffentlichtes Verkaufsverbot besteht, eröffnete das Bundesamt für Kommu- nikation (nachfolgend: BAKOM) am 9. Januar 2025 ein Verwaltungsstraf- verfahren wegen Verdachts auf eine Widerhandlung i.S.v. Art. 52 Abs. 1 lit. d des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer, [act. 2.6]). Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 wurden die beiden vorgenannten Funkgeräte durch das BAKOM gestützt auf Art. 46 Abs. 1 lit. a und b Verwaltungsstrafgesetz (VStrR; SR 313) be- schlagnahmt (act. 2.5). Gleichentags liess das BAKOM dem Beschwerde- führer ein Schreiben zukommen, in welchem es diesen über das gegen ihn eröffnete Verwaltungsstrafverfahren informierte. Dem Schreiben waren das Beschlagnahmeprotokoll sowie ein Auszug über die relevanten gesetzli- chen Bestimmungen beigelegt (act. 4, 5).
Der Beschwerdeführer erhob am 27. Januar 2025 beim BAKOM Beschwerde gegen die Beschlagnahme der beiden Funkgeräte und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der Funkgeräte.
2. Vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG.
3. Rückgabe der beschlagnahmten, nicht-funkrelevanten Artikel.
4. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mangels Nachweis eines Verstosses.
5. Bestätigung, dass die Beschwerde korrekt entgegengenommen und bei Nichtstatt- gabe durch das BAKOM fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Bellinzona weitergeleitet wird.
Am 3. Februar 2025 leitete der Direktor des BAKOM die Beschwerde samt seiner Vernehmlassung an die Beschwerdekammer weiter. Er hält an der Zwangsmassnahme fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 2).
Mit Schreiben vom 5. und 24. Februar 2025 lud die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses ein (act. 3 f.). Mit Eingabe vom 5. März 2025 macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das BAKOM hätte seine Beschwerde nicht lediglich weiterleiten dürfen, sondern eine Verfügung erlassen müssen,
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was zur Nichtigkeit des Verfahrens führe, deren Feststellung er beantrage. Gleichzeitig ersucht er um Erlass des Kostenvorschusses resp. stellt sinn- gemäss einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (act. 5).
Am 6. März 2025 lud die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.25, act. 2) und am 11. März 2025 zur Beschwerdereplik ein (act. 6). Mit Eingabe vom 13. März 2025 beantragt er erneut die Feststel- lung der Nichtigkeit des gesamten Verfahrens. Zudem machte er geltend, bei der Unterschrift des Direktors des BAKOM auf dessen Vernehmlassung handle es sich um eine Farbkopie, weshalb die Vernehmlassung nicht rechtsgültig bzw. nichtig sei (act. 7). Nach entsprechendem Hinweis, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Nichtigkeitsrüge im Rahmen des Entscheids in der Sache zu beurteilen sein werde (act. 8), reichte der Beschwerdeführer seine Replik und deren Ergänzung am 17. resp.
24. März 2025 ein (act. 9, 11).
Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 forderte die Beschwerdekammer das BAKOM dazu auf, zur Frage, ob es sich bei der eingereichten Vernehmlas- sung um ein Exemplar mit Originalunterschrift oder um eine Kopie handle, Stellung zu nehmen resp. ein Exemplar mit Originalunterschrift einzu- reichen (act. 13). Am 16. Juni 2025 bestätigte der Direktor des BAKOM, dass es sich beim eingereichten Exemplar der Vernehmlassung um ein sol- ches mit Originalunterschrift (mit schwarzem Schreiber) handle (act. 14).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Juni 2025 beantragt der Beschwer- deführer die sofortige Feststellung der «absoluten Nichtigkeit» des Verwal- tungsstrafverfahrens. Im Wesentlichen macht er geltend, dass er nie eine Eröffnungsverfügung erhalten habe und einzig ein nicht unterzeichneter Aktenvermerk ohne Rechtsmittelbelehrung die angebliche Verfahrenseröff- nung festhalte (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das FMG werden vom Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) nach den Vorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313) verfolgt und beurteilt (Art. 55 Abs. 2 VStrR). Die Verfol- gung, Beurteilung und der Vollzug bei Widerhandlungen nach den Art. 52 und 53 FMG wurden vom UVEK an das BAKOM übertragen (Art. 52 Abs. 2 FMG i.V.m. Art. 1 der Verordnung des UVEK über die Delegation der Straf- befugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz; SR 784.105.11). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR ein- zelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3). 1.3 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnah- men der Untersuchungsbeamten ist bei der Leitung der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Die
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Leitung hat die Beschwerde mit ihrer Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). 1.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Beschlagnahme von zwei Funkgeräten der Marke BAOFENG, Typ UV-21 PRO V2 vom 9. Ja- nuar 2025. Damit ist die angerufene Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts für deren Beurteilung zuständig (vgl. E. 2.1; Urteil des Bundesge- richts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Eigentümer der beiden beschlag- nahmten Funkgeräte ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diversen seiner (auch unaufgefordert) eingereichten Eingaben die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens infolge Verfahrensmängel. Als Verfahrensmängel rügt er einerseits die feh- lende direkte Zustellung der Vernehmlassung durch den Beschwerdegeg- ner an ihn, anderseits das Fehlen einer formell korrekten Eröffnungsverfü- gung (act. 7, 9, 11, 16). 2.2 Die Annahme des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner hätte ihm die Vernehmlassung direkt zustellen müssen, geht fehl. Der Beschwerde- gegner hat die bei ihm vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde wie gesetzlich vorgesehen samt Vernehmlassung innert der dreitätigen Frist der Beschwerdekammer zukommen lassen (Art. 26 Abs. 3 VStrR; siehe E. 2.1). Der weitere Schriftenwechsel erfolgte anschliessend über Letztere, so auch die Zustellung der Vernehmlassung des Beschwerdegeg- ners an den Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Beschwer- dereplik. Dies lässt sich mitunter der Rechtsmittelbelehrung auf der Rück- seite des Beschlagnahmeprotokolls entnehmen, die der Beschwerdeführer offensichtlich zur Kenntnis genommen hat, erhob er darauf basierend doch die vorliegende Beschwerde. Es liegt somit kein Verfahrensfehler vor. Gleiches gilt in Bezug auf die Eröffnungsverfügung. Im Gegensatz zu den Art. 300 Abs. 1 oder Art. 309 Abs. 1 StPO äussert sich das VStrR nicht, wodurch die Einleitung eines (Vor-)Verfahrens erfolgt bzw. welches die Voraussetzungen der Eröffnung einer Untersuchung sind. Art. 38 Abs. 1 VStrR hält lediglich fest, dass die Eröffnung einer Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei gewonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein sollen. Ein förmlicher Eröffnungsbeschluss als Gül- tigkeitsvoraussetzung für die Untersuchung ist im VStrR gesetzlich nicht vorgesehen (TPF 2023 159 mit Hinweisen). Die bei den Akten liegende Eröffnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die Einwände des Be- schwerdeführers sind somit unbegründet.
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2.3 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, bei der Unterschrift des Direktors des BAKOM auf dessen Vernehmlassung handle es sich um eine Farbkopie, weshalb die Vernehmlassung nicht rechtsgültig bzw. nichtig sei (act. 7). Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdekammer hat der Direk- tor des BAKOM am 16. Juni 2025 bestätigt, dass es sich beim eingereich- ten Exemplar der Vernehmlassung um ein solches mit Originalunterschrift (mit schwarzem Schreiber) handle (act. 14). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln, weshalb ohne Weiteres auf die Vernehmlassung abgestellt werden kann.
3.
3.1 Der Beschwerdegegner wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob der Beschwerdeeingang rechtzeitig erfolgt sei (act. 2, 2.6-2.8). Zusammen- gefasst bringt er vor, dass die Zustellfiktion gegenüber dem Beschwerde- führer mangels vorgängiger Verfahrenshandlungen zwar nicht gelten könne, dieser durch die Abholverlängerung bei der Post aber unrechtmäs- sig profitiert habe. Dabei hätte er anhand der internationalen Sendungsver- folgung sehen können, dass das Paket (mit den beschlagnahmten Funk- geräten) beim BAZG gestoppt worden sei und spätestens mit der Abho- lungseinladung hätte ihm bewusst sein müssen, dass das BAKOM ihm ein Einschreiben hatte zukommen lassen wollen (act. 2). 3.2 Die Fristen im gerichtlichen Verfahren, als welches das Beschwerdeverfah- ren anzusehen ist, richten sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 VStrR; TPF 2011 163 E. 1.3). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine einge- schriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Prozessrechtsver- hältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhal- ten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zu- gestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1 S. 230; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen). Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an (Urteile 6B_4/2023 vom 5. April 2023 E. 3; 6B_1057/2022 vom 30. März 2023 E. 1.1; 6B_324/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.3 Das Schreiben des BAKOM vom 9. Januar 2025 samt Beilage des Be- schlagnahmeprotokolls wurde gleichentags per Einschreiben an die Woh- nadresse des Beschwerdeführers versandt. Am Folgetag wurde der Be- schwerdeführer zur Abholung des Einschreibens von der Post eingeladen.
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Am 17. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer die Abholfrist verlängert und das Einschreiben schliesslich am 23. Januar 2025 abgeholt (act. 2.7). Dem Beschwerdeführer wurde die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfah- rens mittels gleicher Postsendung wie das Beschlagnahmeprotokoll mitge- teilt, mithin hatte er erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom gegen ihn er- öffneten Verfahren. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vor- wurf gemacht werden, er hätte mit der Zustellung des Beschlagnahmepro- tokolls rechnen müssen, wie dies auch der Beschwerdegegner zu Recht nicht geltend macht. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, auf wel- che Grundlage sich eine Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO stützen sollte. Allein aufgrund der Möglichkeit, dass der Beschwer- deführer anhand der Sendungsverfolgung des Pakets mit den beschlag- nahmten Funkgeräten hätte feststellen können, dass sich dieses beim BAZG befindet, musste er nicht damit rechnen, dass eine Bundesbehörde ihm ein fristauslösendes Schreiben zustellt. Die dreitätige Frist gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR endete somit am Montag, 27. Januar 2025 (Art. 1 des Bundesgesetzes über den fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3). Die der Post an diesem Datum (Poststempel) übergebene Beschwerde ist damit fristgerecht erfolgt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt zusammengefasst die Aufhebung der Be- schlagnahme und Rückgabe der Funkgeräte, vollständige Akteneinsicht, die Rückgabe der beschlagnahmten, nicht-funkrelevanten Artikel, die Ein- stellung des Verwaltungsstrafverfahrens, eine Bestätigung, dass die Be- schwerde korrekt entgegengenommen und bei Abweisung der Beschwerde durch das BAKOM mittels Verfügung an die Beschwerdekammer weiterge- leitet werden würde (act. 1). 4.2 Der Antrag auf Akteneinsicht ist gegenstandslos, da diese dem Beschwer- deführer mit der Einladung zur Beschwerdereplik vom 11. März 2025 (act. 6) bereits gewährt wurde und er damit über sämtliche Akten in rubri- ziertem Verfahren verfügt. Die weiteren, im Paket mit den Funkgeräten mit- gelieferten Gegenstände sind nicht Gegenstand des Beschlagnahmeproto- kolls, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Diese Gegenstände werden dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegeg- ner – wie dieser in der Vernehmlassung festhält (act. 2) – nach dessen Kontaktaufnahme herausgegeben. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, richtet sich das vorliegende Verfahren doch einzig gegen die Beschlagnahme. Der Beschwerde nicht zugänglich ist schliesslich der Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesamt für
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Kommunikation habe eine Verfügung zu erlassen und seine Beschwerde zu behandeln, da die diesbezügliche Zuständigkeit bei der hier angerufe- nen Beschwerdekammer liegt. Einzutreten ist auf die Beschwerde nach dem Gesagten, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme der beiden Funkgeräte richtet.
5.
5.1 Gegen die Rechtsmässigkeit der Beschlagnahme wendet der Beschwer- deführer zusammengefasst ein, die beiden beschlagnahmten Funkgeräte seien für den privaten Gebrauch bei der Jagd in Serbien vorgesehen. Er habe diese in die Schweiz an seine Wohnadresse gesendet, um sie selbst nach Serbien zu verbringen. Es handle sich lediglich um einen Transit, ohne dass die Absicht bestehe, die Geräte in der Schweiz zu betreiben. Zudem hätten die Geräte nur eine geringe Sendeleistung. Das BAKOM habe keine detaillierte technische Prüfung der Geräte vorgenommen, wes- halb die Annahme eines Störpotentials rein spekulativ sei. Die Beschlag- nahme der Geräte sei zudem unverhältnismässig (act. 1). 5.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen (a) Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können; (b) Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VStrR). Als strafprozessuale Zwangs- massnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder gegenüber einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom
12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tat- verdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anfor- derungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteile des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2 und 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3-4). Die Beschlagnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeits- grundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahr- scheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlag- nahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung
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aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig er- scheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1). Im Verwaltungsstrafrecht sind Zwangsmassnahmen auch bei blossen Übertretungen zulässig. Ausgenommen sind sie einzig bei reinen Ord- nungswidrigkeiten (Art. 45 Abs. 2 VStrR). 5.3 Der Beschwerdegegner legt in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar dar, weshalb die beiden Fernmeldeanlagen sowohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine mögliche Einziehung zu beschlagnahmen seien (act. 2). Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Fernmeldeanlagen des hier fraglichen Typs dürfen mangels Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an Fernmeldeanlagen gemäss Art. 6 ff. der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) in der Schweiz weder verwendet, noch verkauft, verschenkt oder importiert wer- den. Sie sind entsprechend in der publizierten und abrufbaren Liste über nicht konforme Geräte aufgeführt und seit dem 5. Februar 2024 mit einem Verkaufsverbot belegt ( resp. https://nkgdb.ofcom- net.ch/de, zuletzt besucht am 18. Juni 2025). Folglich ist entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers nicht entscheidend, in welchem Land die Fernmeldeanlagen hätten genutzt werden sollen, ist doch schon der Import dieser Geräte in die Schweiz unzulässig. Ebenso wenig spielt für die Frage der Rechtsmässigkeit der Beschlagnahme eine Rolle, dass die konkreten Geräte (noch) keiner technischen Überprüfung unterzogen worden sind, da Fernmeldeanlagen dieses Typs in der Schweiz verboten sind. Dem Beschwerdeführer steht indes die Möglichkeit offen, dies im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens vorfrageweise geltend zu machen und eine technische Überprüfung der Funkgeräte zu beantragen (vgl. 2, Art. 11 Abs. 3 lit. a VStrR analog). Auch wenn das der Beschwerde zugrundelie- gende Verwaltungsstrafverfahren eine blosse Übertretung i.S.v. Art. 52 Abs. 1 lit. d FMG zum Gegenstand hat, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht unverhältnismässig, da je nach Ausgang des Verwal- tungsstrafverfahrens eine Einziehung der beiden Funkgeräte im Raum steht. 5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht für das vorliegende Verfahren sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege (BP.2025.25). Er begründet seinen Antrag damit, er sei ohne monatliches Einkommen und verfüge nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Kosten für das Beschwerdeverfahren (BP.2025.25, act. 1). Innerhalb der zur Einreichung des Formulars betreffend unentgeltliche Rechtspflege anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekammer dieses, ohne Belege zu seiner Ein- kommens- und Vermögenssituation (act. 5; 5.1). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustge- fahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel an- greifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. Sep- tember 2010 E. 3.1). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen wer- den, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchs- freies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (statt Vieler BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2)
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6.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtlos und das Gesuch ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. Überdies hat der Beschwerdeführer seine finanzielle Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. So hat er im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, welches ihm von der Beschwerdekammer mit der Aufforderung, dieses voll- ständig und wahrheitsgetreu auszufüllen zugestellt wurde, nur rudimentäre Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht. Beilagen reichte er keine ein, obwohl das Formular den mit fetter Schrift hervorgehobenen Hinweis enthält, dass nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können (BP.2025.25 act. 5.1 S. 2). Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Darüber hinaus vermag er sich offensichtlich eine Reise nach Serbien zur Jagd zu leisten (vgl. act. 1, S. 1), obwohl er nach eigenen Angaben über keinerlei Einkommen verfügt und sich nur von seiner Lebenspartnerin finanzieren lässt (vgl. act. 5, S. 3). Insofern ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht ansatzweise ein widerspruchfreies Bild über seine finanziellen Verhältnisse. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162].
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Juli 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).