Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 3. Mai 2023 erliess die Eidgenössische Spielbankenkommission (nach- folgend «ESBK») einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-025 gegen Unbekannt wegen Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (act. 1.1).
B. Anlässlich der in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2023 von der Stadtpoli- zei Zürich durchgeführten Hausdurchsuchung zog diese einen Mitarbeiter der Stadt Zürich, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (nachfol- gend «Stadt Zürich»), als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR bei (vgl. act. 1).
C. Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 1'091.10 in Rechnung (act. 1.3).
D. Mit Mahnungen vom 2. August 2023 und 7. September 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK weitere Gebühren in der Höhe von je Fr. 19.30 in Rechnung (act. 1.7 und 1.9).
E. Am 3. Juni 2024 beantragte die Stadt Zürich beim Regionalgericht Bern-Mit- telland Folgendes (act. 1.14):
In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland gemäss Zahlungsbefehl vom 23.02.2024 sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für:
Fr. 1'091.10 Rechnung Fr. 19.30 Mahnung 1 Fr. 19.30 Mahnung 2 Fr. 89.00 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Zustellkosten)
- 3 -
F. Die ESBK beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2024 an das Re- gionalgericht Bern-Mittelland Folgendes (act. 4.2):
1. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen.
2. Es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchstellerin vom
31. Mai 2023 festzustellen.
3. Eventualiter sei das Betreibungsverfahren zu sistieren.
[…]
G. Darauf stellte die Stadt Zürich in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2024 an das Regionalgericht Bern-Mittelland folgende Anträge (vgl. act. 8.1 S. 2):
1. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei gutzuheissen.
2. Es sei die Korrektheit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31.05.2023 festzu- stellen.
3. Das Betreibungsverfahren sei nicht [zu] sistieren, sondern konsequent durchzuführen.
4. Der Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen.
H. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wies das Regionalgericht Bern-Mittel- land den Sistierungsantrag ab (act. 7.1).
I. Mit Entscheid vom 11. November 2024 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland wie folgt (act. 8.1):
1. Auf die beiden Feststellungsbegehren der Parteien wird nicht eingetreten.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für CHF 1'091.10, für CHF 19.30 sowie für CHF 19.30 die defini- tive Rechtsöffnung erteilt.
Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig.
3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die
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Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin CHF 300.00 für vorgeschossene Gerichtskos- ten zu ersetzen.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
[…]
J. Am 10. Januar 2025 erliess das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienst- stelle Mittelland, in der Betreibung Nr. 2 eine Betreibungsabrechnung und eine Aufforderung mit Einzahlungsschein über den Betrag von Fr. 1'540.35 aus (act. 12.1 und 12.2).
K. Am 17. Januar 2025 erhob die ESBK beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gemäss Art. 85a SchKG mit folgenden Anträgen (act. 12.3):
1. Provisorische Massnahme: Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland gegen die Klägerin sei im Sinne einer provisorischen, vorsorgli- chen Massnahme gemäss Art. 252 ff. ZPO und Art. 85a SchKG für die Dauer des Pro- zesses vorläufig einzustellen.
2. Es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittel- land aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.
[…]
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ordnete das Regionalgericht Bern-Mit- telland u.a. an, dass die klagende Partei einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen hat (act. 12.4), dessen Bezahlung gemäss E-Mail der ESBK vom
22. Januar 2025 an die Beschwerdekammer am 22. Januar 2025 ausgelöst worden sei (act. 12).
L. Bereits am 27. Juni 2024 gelangte die ESBK – sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR stützend – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgen- dem Antrag (act. 1):
Es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin vom
31. Mai 2023 festzustellen.
[…]
- 5 -
M. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2024.18 betreffend Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR) und zeigte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 der Stadt Zürich den Eingang der Eingabe der ESBK vom 27. Juni 2024 an (act. 2). Am 24. Juli 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr weitere Akten nachzureichen (act. 3), worauf die ESBK am 30. Juli 2024 weitere Akten einreichte (act. 4). Am 2. August 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr künf- tige Verfügungen und Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Sachen Stadt Zürich gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Verfahrens- nummer CIV 24 3268) mitzuteilen (act. 5). Mit Schreiben vom 28. August 2024 (act. 6) und 3. September 2024 (act. 7) sowie mit E-Mail vom 24. No- vember 2024 (act. 8) reichte die ESBK weitere Akten ein. Die ESBK bestä- tigte am 27. November 2024 telefonisch (act. 9) und am 5. Dezember 2024 schriftlich (act. 11), dass sie gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2024 keine Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern erhoben habe. Mit E-Mail vom 22. Januar 2025 reichte die ESBK weitere Akten ein (act. 12).
Auf die Ausführungen der ESBK und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Eine rechtsanwendende Instanz kann in zwei Konstellationen mit der Frage der Nichtigkeit eines Rechtsakts befasst sein: Erstens kann sie sich vorfra- geweise stellen, wenn der Nichtigkeit eines Rechtsakts im konkreten Fall Entscheidrelevanz zukommt. Zweitens kann die Nichtigkeit hauptsächlicher Gegenstand eines Verfahrens sein, das auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts zielt (vgl. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, 2024, N. 267).
Vorliegend stellt sich die Frage der Nichtigkeit der Kostenrechnung und Ver- fügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 nicht vorfrageweise. Die Eingabe der Gesuchstellerin zielt darauf ab, die Nichtigkeit der Kosten- rechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 zum hauptsächlichen Gegenstand eines Verfahrens zu machen.
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E. 2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegen- stehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Auf- gabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171–173 StPO sind zu wahren.
E. 2.1 Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit sind vor Ablauf der Rechtsmittel- frist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, auf dem auch eine blosse Anfechtbarkeit geltend gemacht und die Aufhebung des fraglichen Akts beantragt würde (WEBER, a.a.O., N. 278; ebenso implizit HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1100; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4, wo- nach die Nichtigkeit in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentli- chen Rechtsmitteln geltend zu machen ist, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde).
E. 2.2 Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 weist folgende Rechtsmittelbelehrung auf:
Diese Kostenrechnung kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Beschwerde müsste einen Antrag sowie eine Begründung enthalten und wäre im Doppel einzureichen. Zuständiges Gericht: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.
Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2024 ist wohl kein zulässiges Beschwerdeobjekt einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG, weil sie nicht in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, son- dern in Ausübung amtlicher Funktionen, die das kantonale Recht dem Ge- meinde- bzw. Stadtammann zuweist (§ 147a i.V.m. § 164 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kan- tons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]; vgl. COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, Art. 17 SchKG N. 18 und 22).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass gegen ein Gemeinde- bzw. Stadt- ammannamt in analoger Weise der betreibungsrechtlichen Beschwerde Beschwerde geführt werden kann (vgl. https://www.betreibungsinspektorat- zh.ch/deu/gem.php, zuletzt besucht am 24. Januar 2025) und demzufolge die Beschwerde binnen zehn Tagen bei der (unteren) Aufsichtsbehörde, d.h. beim Bezirksgericht Zürich (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG/ZH) anzubringen ist (Art. 17 Abs. 2 SchKG analog).
Dieses Rechtsmittel wurde vorliegend nicht ergriffen.
E. 2.3.1 Die Eingabe der Gesuchstellerin wirft die Frage auf, ob der ordentliche Rechtsweg gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchs-
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gegnerin vom 31. Mai 2023 – abweichend von den soeben gemachten Er- wägungen – über die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt.
E. 2.3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR, wonach die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheide.
Im Abschnitt über die Kosten (Art. 94–98 VStrR) bestimmt Art. 98 VStrR, nach den Vorschriften über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren (Art. 94–96 VStrR) und im gerichtlichen Verfahren (Art. 97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes:
1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.
1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.
E. 2.3.3 Im VStrR findet sich sodann die Regelung, wonach Anstände zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Rechtshilfe die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts entscheidet (Art. 30 Abs. 5 VStrR).
Im Abschnitt über die Behörden und die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 19–31 VStrR) bestimmt Art. 30 VStrR unter der Marginalie «Rechts- hilfe» Folgendes:
- 8 -
1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Be- deutung sein können.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit vorliegend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.
3.
E. 3 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43–48 StPO anwendbar.
E. 3.1 Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind grundsätzlich an die verfügende Behörde zu richten (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 1100; WEBER, a.a.O., N. 291).
Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 wurde von der Gesuchsgegnerin verfügt. Das vorliegende Begehren um Feststellung der Nichtigkeit ist daher grundsätzlich an die Gesuchsgegnerin zu richten.
E. 3.2 Fraglich ist, ob das vorliegende Begehren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchKG analog (vgl. vorn E. 2.2) ausnahmsweise (ausschliesslich) an die (untere) Aufsichtsbehörde, d.h. an das Bezirksgericht Zürich, zu richten ist, oder (alter- nativ) an die (untere) Aufsichtsbehörde, d.h. an das Bezirksgericht Zürich, gerichtet werden kann (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 SchKG N. 15, welche unter Hinweis auf BGE 140 III 175 E. 4.3 ausführen, dass es keine Pflicht sei, die Nichtigkeit zuerst vor dem Betreibungsamt geltend zu machen; vgl. auch MOOR/POLTIER, Droit administratif, Volume II, Les actes admi- nistratifs et leur contrôle, 3. Aufl. 2011, S. 365: « Deuxième moyen [pour faire constater la nullité] : saisir l’autorité qui a rendu la décision ou celle qui lui
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est hiérarchiquement supérieure, pour qu’elle constate le vice par une nou- velle décision »).
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdekammer zur Behand- lung des vorliegenden Begehrens auf Feststellung der Nichtigkeit der Kos- tenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 nicht zuständig ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.
Da nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuchstellerin das Begehren wahl- weise an die Gesuchsgegnerin oder an das Bezirksgericht Zürich richten kann, ist es der Gesuchstellerin zu überlassen, ihr Begehren an die zustän- dige Behörde zu richten. Von einer Überweisung ist abzusehen.
E. 4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.
E. 5 Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten.
- 11 -
Dispositiv
- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 29. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidgenössische Spielbankenkommis- sion,
Gesuchstellerin
gegen
STADT ZÜRICH, vertreten durch Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2024.18
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 3. Mai 2023 erliess die Eidgenössische Spielbankenkommission (nach- folgend «ESBK») einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023-025 gegen Unbekannt wegen Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (act. 1.1).
B. Anlässlich der in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 2023 von der Stadtpoli- zei Zürich durchgeführten Hausdurchsuchung zog diese einen Mitarbeiter der Stadt Zürich, Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (nachfol- gend «Stadt Zürich»), als Amtsperson i.S.v. Art. 49 Abs. 2 VStrR bei (vgl. act. 1).
C. Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK Gebühren und Auslagen im Betrag von Fr. 1'091.10 in Rechnung (act. 1.3).
D. Mit Mahnungen vom 2. August 2023 und 7. September 2023 stellte die Stadt Zürich der ESBK weitere Gebühren in der Höhe von je Fr. 19.30 in Rechnung (act. 1.7 und 1.9).
E. Am 3. Juni 2024 beantragte die Stadt Zürich beim Regionalgericht Bern-Mit- telland Folgendes (act. 1.14):
In der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland gemäss Zahlungsbefehl vom 23.02.2024 sei gestützt auf Art. 80 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen für:
Fr. 1'091.10 Rechnung Fr. 19.30 Mahnung 1 Fr. 19.30 Mahnung 2 Fr. 89.00 Betreibungskosten (Zahlungsbefehl & Zustellkosten)
- 3 -
F. Die ESBK beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2024 an das Re- gionalgericht Bern-Mittelland Folgendes (act. 4.2):
1. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen.
2. Es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchstellerin vom
31. Mai 2023 festzustellen.
3. Eventualiter sei das Betreibungsverfahren zu sistieren.
[…]
G. Darauf stellte die Stadt Zürich in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2024 an das Regionalgericht Bern-Mittelland folgende Anträge (vgl. act. 8.1 S. 2):
1. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei gutzuheissen.
2. Es sei die Korrektheit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31.05.2023 festzu- stellen.
3. Das Betreibungsverfahren sei nicht [zu] sistieren, sondern konsequent durchzuführen.
4. Der Sistierungsantrag der Gesuchsgegnerin sei abzuweisen.
H. Mit Verfügung vom 29. August 2024 wies das Regionalgericht Bern-Mittel- land den Sistierungsantrag ab (act. 7.1).
I. Mit Entscheid vom 11. November 2024 entschied das Regionalgericht Bern-Mittelland wie folgt (act. 8.1):
1. Auf die beiden Feststellungsbegehren der Parteien wird nicht eingetreten.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für CHF 1'091.10, für CHF 19.30 sowie für CHF 19.30 die defini- tive Rechtsöffnung erteilt.
Für die Betreibungskosten ist die Erteilung der Rechtsöffnung nicht nötig.
3. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 300.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Die
- 4 -
Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin CHF 300.00 für vorgeschossene Gerichtskos- ten zu ersetzen.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
[…]
J. Am 10. Januar 2025 erliess das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienst- stelle Mittelland, in der Betreibung Nr. 2 eine Betreibungsabrechnung und eine Aufforderung mit Einzahlungsschein über den Betrag von Fr. 1'540.35 aus (act. 12.1 und 12.2).
K. Am 17. Januar 2025 erhob die ESBK beim Regionalgericht Bern-Mittelland Klage gemäss Art. 85a SchKG mit folgenden Anträgen (act. 12.3):
1. Provisorische Massnahme: Die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland gegen die Klägerin sei im Sinne einer provisorischen, vorsorgli- chen Massnahme gemäss Art. 252 ff. ZPO und Art. 85a SchKG für die Dauer des Pro- zesses vorläufig einzustellen.
2. Es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Bern Mittelland, Dienststelle Mittel- land aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.
[…]
Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ordnete das Regionalgericht Bern-Mit- telland u.a. an, dass die klagende Partei einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen hat (act. 12.4), dessen Bezahlung gemäss E-Mail der ESBK vom
22. Januar 2025 an die Beschwerdekammer am 22. Januar 2025 ausgelöst worden sei (act. 12).
L. Bereits am 27. Juni 2024 gelangte die ESBK – sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR stützend – an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgen- dem Antrag (act. 1):
Es sei die Nichtigkeit der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Beschwerdegegnerin vom
31. Mai 2023 festzustellen.
[…]
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M. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das Verfahren BV.2024.18 betreffend Anstände über die Vergütung der Kosten (Art. 98 Abs. 2 VStrR) und zeigte mit Schreiben vom 2. Juli 2024 der Stadt Zürich den Eingang der Eingabe der ESBK vom 27. Juni 2024 an (act. 2). Am 24. Juli 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr weitere Akten nachzureichen (act. 3), worauf die ESBK am 30. Juli 2024 weitere Akten einreichte (act. 4). Am 2. August 2024 forderte die Beschwerdekammer die ESBK auf, ihr künf- tige Verfügungen und Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Sachen Stadt Zürich gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Verfahrens- nummer CIV 24 3268) mitzuteilen (act. 5). Mit Schreiben vom 28. August 2024 (act. 6) und 3. September 2024 (act. 7) sowie mit E-Mail vom 24. No- vember 2024 (act. 8) reichte die ESBK weitere Akten ein. Die ESBK bestä- tigte am 27. November 2024 telefonisch (act. 9) und am 5. Dezember 2024 schriftlich (act. 11), dass sie gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 11. November 2024 keine Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern erhoben habe. Mit E-Mail vom 22. Januar 2025 reichte die ESBK weitere Akten ein (act. 12).
Auf die Ausführungen der ESBK und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Eine rechtsanwendende Instanz kann in zwei Konstellationen mit der Frage der Nichtigkeit eines Rechtsakts befasst sein: Erstens kann sie sich vorfra- geweise stellen, wenn der Nichtigkeit eines Rechtsakts im konkreten Fall Entscheidrelevanz zukommt. Zweitens kann die Nichtigkeit hauptsächlicher Gegenstand eines Verfahrens sein, das auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsakts zielt (vgl. WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, 2024, N. 267).
Vorliegend stellt sich die Frage der Nichtigkeit der Kostenrechnung und Ver- fügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 nicht vorfrageweise. Die Eingabe der Gesuchstellerin zielt darauf ab, die Nichtigkeit der Kosten- rechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 zum hauptsächlichen Gegenstand eines Verfahrens zu machen.
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2.
2.1 Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit sind vor Ablauf der Rechtsmittel- frist auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen, auf dem auch eine blosse Anfechtbarkeit geltend gemacht und die Aufhebung des fraglichen Akts beantragt würde (WEBER, a.a.O., N. 278; ebenso implizit HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1100; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.4, wo- nach die Nichtigkeit in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentli- chen Rechtsmitteln geltend zu machen ist, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde).
2.2 Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 weist folgende Rechtsmittelbelehrung auf:
Diese Kostenrechnung kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Beschwerde müsste einen Antrag sowie eine Begründung enthalten und wäre im Doppel einzureichen. Zuständiges Gericht: Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.
Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2024 ist wohl kein zulässiges Beschwerdeobjekt einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG, weil sie nicht in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wurde, son- dern in Ausübung amtlicher Funktionen, die das kantonale Recht dem Ge- meinde- bzw. Stadtammann zuweist (§ 147a i.V.m. § 164 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess des Kan- tons Zürich vom 10. Mai 2010 [GOG/ZH; LS 211.1]; vgl. COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar, Art. 17 SchKG N. 18 und 22).
Es ist jedoch davon auszugehen, dass gegen ein Gemeinde- bzw. Stadt- ammannamt in analoger Weise der betreibungsrechtlichen Beschwerde Beschwerde geführt werden kann (vgl. https://www.betreibungsinspektorat- zh.ch/deu/gem.php, zuletzt besucht am 24. Januar 2025) und demzufolge die Beschwerde binnen zehn Tagen bei der (unteren) Aufsichtsbehörde, d.h. beim Bezirksgericht Zürich (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG/ZH) anzubringen ist (Art. 17 Abs. 2 SchKG analog).
Dieses Rechtsmittel wurde vorliegend nicht ergriffen.
2.3
2.3.1 Die Eingabe der Gesuchstellerin wirft die Frage auf, ob der ordentliche Rechtsweg gegen die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchs-
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gegnerin vom 31. Mai 2023 – abweichend von den soeben gemachten Er- wägungen – über die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führt.
2.3.2 Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 98 Abs. 2 VStrR, wonach die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheide.
Im Abschnitt über die Kosten (Art. 94–98 VStrR) bestimmt Art. 98 VStrR, nach den Vorschriften über die Kostenauflage im Verwaltungsverfahren (Art. 94–96 VStrR) und im gerichtlichen Verfahren (Art. 97 VStrR), unter der Marginalie «III. Kostenvergütung an den Kanton» Folgendes:
1 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.
1bis Sind durch die Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 ausserordentliche Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder teilweise vergüten.
2 Anstände zwischen dem Bund und einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1).
Die Regelung hat die Kostenvergütung an den Kanton nach (kantonalem) Urteil zum Gegenstand («zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist» bzw. «der Verurteilte») und ermöglicht den Kantonen, auf administrati- vem Weg vom Bund eine Erstattung von Prozesskosten zu fordern (BGE 105 IV 152; vgl. TAORMINA/WÜST, Basler Kommentar, 2020, Art. 98 VStrR N. 4 f.). Weshalb – nach Auffassung der Gesuchstellerin – die Regelung die Anfech- tung einer Verfügung zum Gegenstand haben soll, erschliesst sich nicht. Art. 98 Abs. 2 bietet demnach keine Grundlage, die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 bei der Beschwer- dekammer anzufechten.
2.3.3 Im VStrR findet sich sodann die Regelung, wonach Anstände zwischen Bund und Kantonen im Zusammenhang mit der Rechtshilfe die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts entscheidet (Art. 30 Abs. 5 VStrR).
Im Abschnitt über die Behörden und die allgemeinen Verfahrensvorschriften (Art. 19–31 VStrR) bestimmt Art. 30 VStrR unter der Marginalie «Rechts- hilfe» Folgendes:
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1 Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden haben den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Be- deutung sein können.
2 Die Rechtshilfe darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, entgegen- stehen oder wenn die Rechtshilfe die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Auf- gabe wesentlich beeinträchtigen würde. Berufsgeheimnisse im Sinne der Artikel 171–173 StPO sind zu wahren.
3 Im Übrigen sind für die Rechtshilfe die Artikel 43–48 StPO anwendbar.
4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Rechtshilfe verpflichtet.
5 Anstände unter Bundesbehörden entscheidet der Bundesrat, Anstände zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Bis der Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.
Als Rechtshilfe gilt jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VStrR). Praktisch gesehen fällt somit jede Unterstützungs- handlung, die für die Untersuchung notwendig ist und mit ihr im Zusammen- hang steht, unter Art. 30 VStrR (KLEIN, Basler Kommentar, 2020, Art. 30 VStrR N. 9). Zum Ersuchen um Rechtshilfe sind gestützt auf Art. 30 VStrR die Verwaltungsbehörden des Bundes berechtigt, die mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betraut sind (Art. 30 i.V.m. Art. 1 VStrR; KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 7). Die grundsätzliche Rechtshilfever- pflichtung trifft – entgegen dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 VStrR – alle (Ver- waltungs-, Straf- und Zivil-)Behörden des Bundes, der Kantone und der Ge- meinden (KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 9; vgl. BGE 149 IV 352 E. 1.3.2; RIEDI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 44 StPO N. 3).
Von einem Anstand spricht man, wenn die ersuchende und die ersuchte Be- hörde in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen nicht die gleiche Meinung ver- treten. Diese Meinungsverschiedenheit kann sich namentlich auf die Kosten- vergütung (i.S.v. Art. 47 Abs. 2 StPO) beziehen (KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 47; vgl. RIEDI, a.a.O., Art. 48 StPO N. 3, wonach unter den Begriff «An- stände» Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art fallen).
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Auch bei Art. 30 VStrR geht es jedoch nicht darum, die Anfechtung von Ver- fügungen zu regeln (a.M. KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 48, wonach – um die Vollstreckung einer Rechtshilfemassnahme zu erreichen – die ersu- chende Bundesverwaltungsbehörde nicht die Zwangsmittel anwenden darf, die ihr vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden, um Schriftstücke zu be- schlagnahmen, die sich in den Händen von Privatpersonen befinden [Durch- suchung, Beschlagnahme], und – würde sie trotzdem so vorgehen – die er- suchte Behörde berechtigt wäre, die Beschwerdekammer anzurufen). Be- steht eine Behörde auf die Kostenvergütung, indem sie eine Kostenrechnung und Verfügung erlässt, liegt kein Anstand (mehr) über die Rechtshilfepflicht im Sinne von Art. 30 Abs. 5 VStrR vor. Die Verwaltungsbehörde des Bundes hat in diesem Moment die Stellung einer Partei. Als solche stehen ihr auch alle Rechtsmittel der Partei zur Verfügung. Die Zuständigkeit der Beschwer- dekammer wäre systemwidrig. Das zeigt sich unter anderem darin, dass das Gesetz keine zu wahrende Frist vorgibt, die Anrufung der Beschwerdekam- mer daher grundsätzlich jederzeit erfolgen kann (KLEIN, a.a.O., Art. 30 VStrR N. 49; vgl. zum Ganzen auch BGE 106 IV 211 E. 2).
2.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit vorliegend nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird.
3.
3.1 Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind grundsätzlich an die verfügende Behörde zu richten (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., N. 1100; WEBER, a.a.O., N. 291).
Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 1 vom 31. Mai 2023 wurde von der Gesuchsgegnerin verfügt. Das vorliegende Begehren um Feststellung der Nichtigkeit ist daher grundsätzlich an die Gesuchsgegnerin zu richten.
3.2 Fraglich ist, ob das vorliegende Begehren gestützt auf Art. 22 Abs. 1 SchKG analog (vgl. vorn E. 2.2) ausnahmsweise (ausschliesslich) an die (untere) Aufsichtsbehörde, d.h. an das Bezirksgericht Zürich, zu richten ist, oder (alter- nativ) an die (untere) Aufsichtsbehörde, d.h. an das Bezirksgericht Zürich, gerichtet werden kann (vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 SchKG N. 15, welche unter Hinweis auf BGE 140 III 175 E. 4.3 ausführen, dass es keine Pflicht sei, die Nichtigkeit zuerst vor dem Betreibungsamt geltend zu machen; vgl. auch MOOR/POLTIER, Droit administratif, Volume II, Les actes admi- nistratifs et leur contrôle, 3. Aufl. 2011, S. 365: « Deuxième moyen [pour faire constater la nullité] : saisir l’autorité qui a rendu la décision ou celle qui lui
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est hiérarchiquement supérieure, pour qu’elle constate le vice par une nou- velle décision »).
4. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdekammer zur Behand- lung des vorliegenden Begehrens auf Feststellung der Nichtigkeit der Kos- tenrechnung und Verfügung Nr. 1 der Gesuchsgegnerin vom 31. Mai 2023 nicht zuständig ist. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten.
Da nicht auszuschliessen ist, dass die Gesuchstellerin das Begehren wahl- weise an die Gesuchsgegnerin oder an das Bezirksgericht Zürich richten kann, ist es der Gesuchstellerin zu überlassen, ihr Begehren an die zustän- dige Behörde zu richten. Von einer Überweisung ist abzusehen.
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 29. Januar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 5 (unter Beilage eines Dop- pels der Eingabe der ESBK vom 27. Juni 2024 [ohne Beilagen], einer Kopie der Eingabe der ESBK vom 30. Juli 2024 [ohne Beilagen], einer Kopie der Eingabe der ESBK vom 28. August 2024 [ohne Beilage], einer Kopie der Eingabe der ESBK vom 3. September 2024 [ohne Beilage], einer Kopie der Eingabe der ESBK vom 24. November 2024 [ohne Beilage], einer Kopie der Eingabe der ESBK vom 5. Dezember 2024 und einer Kopie der Eingabe der ESBK vom 22. Januar 2025 [ohne Beilagen])
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.