Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftsnummer 62-2021- 058 (act. 2 Rz 10).
B. Das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, führt gegen B., C., D., E. und F. ein Verfahren, u.a. wegen bandenmässig begangener Delikte im Zusam- menhang mit Glücksspielautomaten. Zusammengefasst wird den in Frank- reich beschuldigten Personen u.a. vorgeworfen, Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der G. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 2 Rz 5–6; act. 2.2). Am
11. Oktober 2022 (und mit Ergänzungen vom 7. und 24. November 2022) ersuchte das Tribunal Judiciaire de Rennes mit internationalem Rechtshil- feersuchen beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen. Am 15. November 2022 wurde das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug der ESBK übertragen (act. 2 Rz 7).
C. Die ESBK eröffnete das Rechtshilfeverfahren unter der Geschäftsnummer 62-2023-001 und erliess am 30. Januar 2023 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der G. AG (act. 2.3), welcher am 31. Januar 2023 vollzogen wurde (act. 2.4).
D. Anlässlich der obgenannten Durchsuchung im Rechtshilfeverfahren 62- 2023-001 fanden die ausführenden Beamten mehrere Geräte vor, auf denen mutmasslich Spielbankenspiele installiert waren. Aufgrund des Verdachts, dass A., ohne die nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, or- ganisiert oder zur Verfügung stellt bzw. die entsprechenden technischen Mit- tel Unberechtigten zur Verfügung stellt, ordnete die ESBK am 31. Januar 2023 gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR die Durchsuchung von A., dessen Wohn- sowie Geschäftsräumlichkeiten bzw. der G. AG, von Gegenständen und von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern im Verwaltungs- strafverfahren 62-2021-058 an (act. 2.5). Dabei wurden 14 (Tisch- oder Stand-)Automaten und über 30 Spielplatinen vorgefunden und, gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR, mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Beweissiche- rung und im Hinblick auf eine mögliche Einziehung beschlagnahmt (act. 1.2).
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E. Dagegen liess A. am 3. Februar 2023 beim Leiter des Sekretariats der ESBK Beschwerde einreichen (Eingang beim Sekretariat der ESBK: 6. Februar 2023). Er beantragt, die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 sei ersatzlos aufzuheben und es seien ihm die in der Verfügung genannten Ge- genstände auszuhändigen (act. 1).
F. Der Stv. Leiter des Sekretariats der ESBK leitete die Beschwerde samt sei- ner Beschwerdeantwort am 9. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 2).
G. Mit Beschwerdereplik vom 23. Februar 2023 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 6), was der ESBK mit Schreiben vom 28. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7). Mit Schreiben vom 2. März 2023 liess A. eine Honorarnote einreichen, was der ESBK mit Schreiben vom 3. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über die Geldspiele (Geldspielge- setz; BGS, SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundes- gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geld- spielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82,
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Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
E. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde nicht gegen den Direktor der beteiligten Verwaltung ist sie bei diesem einzureichen, welcher sie seinerseits an die Beschwerdekammer weiterzuleiten hat, sofern er den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgibt (Art. 26 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefoch- tene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis er- halten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die sich auf Art. 46 f. VStrR stützende Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Ja- nuar 2023. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Leiter des Sekretariats der ESBK eigereicht und von diesem form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche für deren Beurtei- lung zuständig ist, weitergeleitet.
E. 2.3 Angesichts des Umstands, dass die beschlagnahmten Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten der G. AG sichergestellt wurden, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Beschlagnahme legiti- miert ist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage in- des offenbleiben.
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E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Beschlagnahme der sichergestell- ten Gegenstände im Beschlagnahmeprotokoll vom 31. Januar 2023 (act. 1.2) damit, dass aufgrund der vor Ort angetroffenen Situation der aktu- elle und konkrete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm kontrollierte G. AG Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Kon- zessionen (gewerbsmässig) durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt bzw. im Wissen um den geplanten Verwendungszeck die techni- schen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen, die nicht über die nötigen Konzessionen verfügen, (gewerbsmässig) zur Verfügung gestellt und sich damit der Widerhandlung gegen Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b (i.V.m. Abs. 2) BGS strafbar gemacht habe. Bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Es seien allesamt nicht siegelungsfähige Geldspielautomaten bzw. Bestand- teile davon, welche im Zusammenhang mit Spielbankenspielen stünden.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts (act. 1 Rz 6) bzw. dass die beschlagnahmten Gegenstände den Ver- dacht einer Straftat rechtfertigten. Bei den Tischautomaten handle es sich um Universalgehäuse, die über die installierte Software respektive allfällige darauf installierte Spiele keine Rückschlüsse zuliessen. Dasselbe gelte für den Standautomaten sowie die Spielplatinen. In der Beschlagnahmeverfü- gung seien keinerlei Ausführungen zu finden, welche unter diesen Umstän- den einen ausreichenden Tatverdacht begründeten. Die Beschlagnahme stütze sich ausschliesslich auf das Auffinden der genannten Gegenstände. Mangels zusätzlicher relevanter Anhaltspunkte sei aber aus dem blossen Auffinden der fraglichen Gegenstände nicht auf einen deliktischen Zusam- menhang zu schliessen. Ein ausreichender Tatverdacht für eine Beschlag- nahme sei demnach nicht gegeben (act. 1 Rz 3). Aber auch wenn auf den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele gespielt werden könnten, weise dies nicht ausreichend auf ein deliktisches Verhalten hin. Die aufgefundenen Geräte seien nicht für den öffentlichen Einsatz bestimmt gewesen, was sich bereits aus dem Fundort schliessen lasse. Der reine Besitz dieser Geräte sei nicht strafbar, ebenso wenig der Handel, sofern dieser nur an Privatpersonen gerichtet sei, welche die Geräte nicht illegal einsetzten. Zusätzliche, valide Anhaltspunkte, wonach ein illegaler Einsatz der Geräte erfolgt oder ein sol- cher geplant gewesen sei, lägen nicht vor. Bei der rechtshilfeweise durchge- führten Hausdurchsuchung sei er nicht Beschuldigter, sondern lediglich Aus- kunftsperson gewesen (act. 1 Rz 4). Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorgehen der Beschwerdegegnerin um eine unzulässige Beweisaus- forschung (fishing expedition) handle. Anlass für die Hausdurchsuchung sei
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ein Rechtshilfegesuch aus Frankreich gewesen. Dabei sollten primär Buch- haltungsunterlagen gesucht werden, welche Reparaturen einer in Frankreich beschuldigten Person nachweisen sollten. Hierfür würden zwei Beamte zur Spiegelung der Computerdaten des Beschwerdeführers genügen. Ausge- rückt sei die Beschwerdegegnerin jedoch mit rund 40 Beamten. Es sei offen- sichtlich geplant gewesen, gezielt nach Beweismitteln zu suchen, welche den Beschwerdeführer belasteten, damit gegen ihn ein weiteres Strafverfah- ren eröffnet werden könne. Ein solches Vorgehen sei nicht statthaft und die darauf fussende Beschlagnahme unzulässig.
E. 3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Räumlichkeiten der G. AG seien, gestützt auf den Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl vom 30. Januar 2023, am 31. Januar 2023 im Rechtshilfeverfahren 62-2023-001 durchsucht worden, wobei die Durchsuchung der sich dort befindlichen Papiere mit Hilfe einer von den fran- zösischen Beamten erstellten Suchliste erfolgt sei, während die elektroni- schen Daten grösstenteils gespiegelt worden seien (act. 2 Rz 8). Anlässlich dieser Durchsuchung seien zahlreiche Gegenstände (insbesondere Spiel- automaten und mutmassliche Spielplatinen) festgestellt worden, die nicht mit dem französischen Rechtshilfegesuch zusammenhingen. Diese Gegenstän- de würden typischerweise für illegale Spielbankenspiele verwendet, die Automaten würden über einen Notenleser verfügen und das Erscheinungs- bild der Spielplatinen lasse darauf schliessen, dass darauf die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» installiert sei, deren Spiele als Spielbankenspiele qualifiziert würden (act. 2 Rz 9). Ein Teil der vorgefundenen Automaten habe auf dem Boden im Eingangs- und Verkaufsbereich der G. AG gelegen und seien beim Betreten der zu durchsuchenden Firma sofort sichtbar gewesen (act. 2 Rz 9). Aufgrund des Lagerorts der Gegenstände seien die Beamten bei der rechtshilfeweise durchgeführten Durchsuchung zwangsläufig auf die Zufallsfunde gestossen (act. 2 Rz 18). Die später beschlagnahmten Gegen- stände seien daher nicht bei einer sog. fishing expedition sondern bei Aus- führung eines Rechtshilfegesuchs vorgefunden worden (act. 2 Rz 16). In den fraglichen Räumlichkeiten habe bereits im November 2021 eine Hausdurch- suchung stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer in verschiedenen weiteren Verwaltungsstrafverfahren als Lieferant von illegalen Spielautoma- ten genannt worden sei (act. 2 Rz 10). Die am 31. Januar 2023 angeordnete Hausdurchsuchung sei recht- und verhältnismässig gewesen (act. 2 Rz 15 ff.). Bei der Beschlagnahme handle es sich um eine provisorische (konservative) prozessuale Massnahme, welche einen hinreichenden Tat- verdacht voraussetze. Dabei seien zu Beginn der Strafuntersuchung den Verdachtsgründen keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge eine
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gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittel- bar mit der strafbaren Handlung im Zusammenhang stehe (act. 2 Rz 24–25).
E. 3.4 In der Replik vom 23. Februar 2023 (act. 6) bestreitet der Beschwerdeführer, dass er in verschiedenen Verwaltungsstrafverfahren als Lieferant von illega- len Spielautomaten genannt worden sei. Bei Spielautomaten mit installierten Spielbankenspiele handle es sich nicht per se um illegale Spielautomaten. Lediglich deren Verwendung zu nicht privaten Zwecken sei illegal, sofern keine behördliche Bewilligung vorläge. Die beschlagnahmten Geräte würden keinen Tatverdacht begründen, von aussen sei nicht ersichtlich, welche Pro- gramme darauf installiert seien. Zudem würden die beschlagnahmten Geräte Speichermedien besitzen und seien damit siegelungsfähig. Sie unterlägen daher nicht der Beschlagnahme. Bei der Hausdurchsuchung sei ihm eine Fotoaufnahme gezeigt worden, welche eine der in Frankreich beschuldigten Personen zeige, die sich auf seinem (des Beschwerdeführers) Vorplatz be- fände. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin die Aufnahme ge- macht oder in Auftrag gegeben habe. Im Verfahren aus dem Jahre 2021 sei ein Entsiegelungsverfahren hängig. In der dort eingereichten Gesuchsant- wort habe er ausführlich dargelegt, dass kein Tatverdacht bestehe. Es gelte die Unschuldsvermutung.
E. 4.1 Das Siegelungsverfahren bezieht sich auf «Papiere» (Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) die grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglich sind. Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota- ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Of- fensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände dürfen von der Siegelung ausge- nommen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.5-2.7). Spielautomaten und deren Be- standteile sind dem gesetzlichen umschriebenen Geheimnisschutz grund- sätzlich nicht zugänglich und daher grundsätzlich auch nicht siegelungsfä- hig.
E. 4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist eine prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegenständen und Vermögens- werten, die dem definitiven Entscheid über deren Verwendung nicht vorgreift
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(vgl. BGE 120 IV 365 E. 1c; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 1). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlag- nahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem verhältnismässig sein (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c–d StPO). Entsprechend der Natur der Beschlagnahme als provisorische (konservatorische) prozessuale Mass- nahme prüft die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit ei- ner solchen – anders als das für den definitiven Entscheid zuständige Sach- gericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend. Es hebt eine Be- schlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3; 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Bestreitet die beschuldigte (oder eine andere von Zwangsmassnahmen be- troffene) Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1 f.). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den Tatverdacht geringer als in späteren Pro- zessstadien (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2).
E. 4.2.1 Vorliegend knüpft die Beschwerdegegnerin den Tatverdacht am Umstand an, dass es für sie als spezialisierte Behörde notorisch sei, dass auf den fraglichen Geräten typischerweise Spielbankenspiele angeboten würden. Die Spielautomaten würden einen Notenleser aufweisen und seien mit Pla- tinen des Typs «Vegas Multigame Offline» bestückt. Zudem seien die fragli- chen Spielplatinen äusserlich ebenfalls als «Vegas Multigame Offline»-Pla- tinen zu erkennen. Die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» enthalte Spielbankenspiele (act. 2 Rz 9 und 26).
E. 4.2.2 Die beschlagnahmten Gegenstände eignen sich für illegale Spielbanken- spiele. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie hierfür verwendet wurden oder dazu gedacht waren, liegt somit vor. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit gegeben. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, auch eine legale
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Verwendung der Geräte möglich sein könnte, lässt den vertretbaren Ver- dacht des rechtswidrigen Einsatzes nicht als haltlos erscheinen. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, muss bei der Beschlagnahme der Nachweis strafbarer Handlungen noch nicht vorliegen. Die Beschlagnahme soll, soweit sie wie hier zu Ermittlungszwecken erfolgt, gerade dazu dienen, den Sachverhalt zu klären. Sie ist vorliegend weder unangebracht noch un- angemessen erfolgt. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers (Fundort, Anzahl Beamte, Foto der in Frankreich beschuldigten Person etc.) stossen den erkennbaren hinreichenden Tatverdacht nicht um. Die Be- schwerdegegnerin war zur rechtshilfeweisen Durchsuchung berechtigt und verpflichtet. Sind die für sie handelnden Personen dabei auf Geräte gestos- sen, die den Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 130 BGS begründen, war die Verfügung der Beschlagnahme der möglicherwiese ille- gal verwendeten Gegenstände, als Beweismittel oder im Hinblick eine Ein- ziehung, angezeigt.
E. 4.3 Nach dem Obgesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. November 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2023.8
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren mit der Geschäftsnummer 62-2021- 058 (act. 2 Rz 10).
B. Das Tribunal Judiciaire de Rennes, Frankreich, führt gegen B., C., D., E. und F. ein Verfahren, u.a. wegen bandenmässig begangener Delikte im Zusam- menhang mit Glücksspielautomaten. Zusammengefasst wird den in Frank- reich beschuldigten Personen u.a. vorgeworfen, Automaten mit GIücks- bzw. Spielbankenspielen illegal aufgestellt und betrieben zu haben und in diesem Zusammenhang am 20. Februar 2021 defekte Automaten mit mutmasslich installierten Spielbankenspielen bei der G. AG in Z. zur Reparatur deponiert und am 30. Juni 2021 wieder abgeholt zu haben (act. 2 Rz 5–6; act. 2.2). Am
11. Oktober 2022 (und mit Ergänzungen vom 7. und 24. November 2022) ersuchte das Tribunal Judiciaire de Rennes mit internationalem Rechtshil- feersuchen beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») die Schweiz um Beweiserhebungen. Am 15. November 2022 wurde das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug der ESBK übertragen (act. 2 Rz 7).
C. Die ESBK eröffnete das Rechtshilfeverfahren unter der Geschäftsnummer 62-2023-001 und erliess am 30. Januar 2023 einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für die Geschäftsräumlichkeiten der G. AG (act. 2.3), welcher am 31. Januar 2023 vollzogen wurde (act. 2.4).
D. Anlässlich der obgenannten Durchsuchung im Rechtshilfeverfahren 62- 2023-001 fanden die ausführenden Beamten mehrere Geräte vor, auf denen mutmasslich Spielbankenspiele installiert waren. Aufgrund des Verdachts, dass A., ohne die nötigen Konzessionen, Spielbankenspiele durchführt, or- ganisiert oder zur Verfügung stellt bzw. die entsprechenden technischen Mit- tel Unberechtigten zur Verfügung stellt, ordnete die ESBK am 31. Januar 2023 gestützt auf Art. 48 Abs. 4 VStrR die Durchsuchung von A., dessen Wohn- sowie Geschäftsräumlichkeiten bzw. der G. AG, von Gegenständen und von sichergestellten Aufzeichnungen und Datenträgern im Verwaltungs- strafverfahren 62-2021-058 an (act. 2.5). Dabei wurden 14 (Tisch- oder Stand-)Automaten und über 30 Spielplatinen vorgefunden und, gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR, mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zur Beweissiche- rung und im Hinblick auf eine mögliche Einziehung beschlagnahmt (act. 1.2).
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E. Dagegen liess A. am 3. Februar 2023 beim Leiter des Sekretariats der ESBK Beschwerde einreichen (Eingang beim Sekretariat der ESBK: 6. Februar 2023). Er beantragt, die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 sei ersatzlos aufzuheben und es seien ihm die in der Verfügung genannten Ge- genstände auszuhändigen (act. 1).
F. Der Stv. Leiter des Sekretariats der ESBK leitete die Beschwerde samt sei- ner Beschwerdeantwort am 9. Februar 2023 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 2).
G. Mit Beschwerdereplik vom 23. Februar 2023 lässt A. an seinen Anträgen festhalten (act. 6), was der ESBK mit Schreiben vom 28. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7). Mit Schreiben vom 2. März 2023 liess A. eine Honorarnote einreichen, was der ESBK mit Schreiben vom 3. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über die Geldspiele (Geldspielge- setz; BGS, SR 935.51) in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundes- gesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geld- spielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82,
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Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Richtet sich die Beschwerde nicht gegen den Direktor der beteiligten Verwaltung ist sie bei diesem einzureichen, welcher sie seinerseits an die Beschwerdekammer weiterzuleiten hat, sofern er den Anträgen der beschwerdeführenden Partei nicht stattgibt (Art. 26 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefoch- tene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis er- halten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die sich auf Art. 46 f. VStrR stützende Beschlagnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Ja- nuar 2023. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Leiter des Sekretariats der ESBK eigereicht und von diesem form- und fristgerecht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche für deren Beurtei- lung zuständig ist, weitergeleitet.
2.3 Angesichts des Umstands, dass die beschlagnahmten Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten der G. AG sichergestellt wurden, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung der Beschlagnahme legiti- miert ist. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, kann diese Frage in- des offenbleiben.
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3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Beschlagnahme der sichergestell- ten Gegenstände im Beschlagnahmeprotokoll vom 31. Januar 2023 (act. 1.2) damit, dass aufgrund der vor Ort angetroffenen Situation der aktu- elle und konkrete Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm kontrollierte G. AG Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Kon- zessionen (gewerbsmässig) durchgeführt, organisiert oder zur Verfügung gestellt bzw. im Wissen um den geplanten Verwendungszeck die techni- schen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Personen, die nicht über die nötigen Konzessionen verfügen, (gewerbsmässig) zur Verfügung gestellt und sich damit der Widerhandlung gegen Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b (i.V.m. Abs. 2) BGS strafbar gemacht habe. Bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen seien. Es seien allesamt nicht siegelungsfähige Geldspielautomaten bzw. Bestand- teile davon, welche im Zusammenhang mit Spielbankenspielen stünden.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts (act. 1 Rz 6) bzw. dass die beschlagnahmten Gegenstände den Ver- dacht einer Straftat rechtfertigten. Bei den Tischautomaten handle es sich um Universalgehäuse, die über die installierte Software respektive allfällige darauf installierte Spiele keine Rückschlüsse zuliessen. Dasselbe gelte für den Standautomaten sowie die Spielplatinen. In der Beschlagnahmeverfü- gung seien keinerlei Ausführungen zu finden, welche unter diesen Umstän- den einen ausreichenden Tatverdacht begründeten. Die Beschlagnahme stütze sich ausschliesslich auf das Auffinden der genannten Gegenstände. Mangels zusätzlicher relevanter Anhaltspunkte sei aber aus dem blossen Auffinden der fraglichen Gegenstände nicht auf einen deliktischen Zusam- menhang zu schliessen. Ein ausreichender Tatverdacht für eine Beschlag- nahme sei demnach nicht gegeben (act. 1 Rz 3). Aber auch wenn auf den beschlagnahmten Geräten Glücksspiele gespielt werden könnten, weise dies nicht ausreichend auf ein deliktisches Verhalten hin. Die aufgefundenen Geräte seien nicht für den öffentlichen Einsatz bestimmt gewesen, was sich bereits aus dem Fundort schliessen lasse. Der reine Besitz dieser Geräte sei nicht strafbar, ebenso wenig der Handel, sofern dieser nur an Privatpersonen gerichtet sei, welche die Geräte nicht illegal einsetzten. Zusätzliche, valide Anhaltspunkte, wonach ein illegaler Einsatz der Geräte erfolgt oder ein sol- cher geplant gewesen sei, lägen nicht vor. Bei der rechtshilfeweise durchge- führten Hausdurchsuchung sei er nicht Beschuldigter, sondern lediglich Aus- kunftsperson gewesen (act. 1 Rz 4). Es sei davon auszugehen, dass es sich beim Vorgehen der Beschwerdegegnerin um eine unzulässige Beweisaus- forschung (fishing expedition) handle. Anlass für die Hausdurchsuchung sei
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ein Rechtshilfegesuch aus Frankreich gewesen. Dabei sollten primär Buch- haltungsunterlagen gesucht werden, welche Reparaturen einer in Frankreich beschuldigten Person nachweisen sollten. Hierfür würden zwei Beamte zur Spiegelung der Computerdaten des Beschwerdeführers genügen. Ausge- rückt sei die Beschwerdegegnerin jedoch mit rund 40 Beamten. Es sei offen- sichtlich geplant gewesen, gezielt nach Beweismitteln zu suchen, welche den Beschwerdeführer belasteten, damit gegen ihn ein weiteres Strafverfah- ren eröffnet werden könne. Ein solches Vorgehen sei nicht statthaft und die darauf fussende Beschlagnahme unzulässig.
3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Räumlichkeiten der G. AG seien, gestützt auf den Hausdurchsu- chungs- und Durchsuchungsbefehl vom 30. Januar 2023, am 31. Januar 2023 im Rechtshilfeverfahren 62-2023-001 durchsucht worden, wobei die Durchsuchung der sich dort befindlichen Papiere mit Hilfe einer von den fran- zösischen Beamten erstellten Suchliste erfolgt sei, während die elektroni- schen Daten grösstenteils gespiegelt worden seien (act. 2 Rz 8). Anlässlich dieser Durchsuchung seien zahlreiche Gegenstände (insbesondere Spiel- automaten und mutmassliche Spielplatinen) festgestellt worden, die nicht mit dem französischen Rechtshilfegesuch zusammenhingen. Diese Gegenstän- de würden typischerweise für illegale Spielbankenspiele verwendet, die Automaten würden über einen Notenleser verfügen und das Erscheinungs- bild der Spielplatinen lasse darauf schliessen, dass darauf die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» installiert sei, deren Spiele als Spielbankenspiele qualifiziert würden (act. 2 Rz 9). Ein Teil der vorgefundenen Automaten habe auf dem Boden im Eingangs- und Verkaufsbereich der G. AG gelegen und seien beim Betreten der zu durchsuchenden Firma sofort sichtbar gewesen (act. 2 Rz 9). Aufgrund des Lagerorts der Gegenstände seien die Beamten bei der rechtshilfeweise durchgeführten Durchsuchung zwangsläufig auf die Zufallsfunde gestossen (act. 2 Rz 18). Die später beschlagnahmten Gegen- stände seien daher nicht bei einer sog. fishing expedition sondern bei Aus- führung eines Rechtshilfegesuchs vorgefunden worden (act. 2 Rz 16). In den fraglichen Räumlichkeiten habe bereits im November 2021 eine Hausdurch- suchung stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer in verschiedenen weiteren Verwaltungsstrafverfahren als Lieferant von illegalen Spielautoma- ten genannt worden sei (act. 2 Rz 10). Die am 31. Januar 2023 angeordnete Hausdurchsuchung sei recht- und verhältnismässig gewesen (act. 2 Rz 15 ff.). Bei der Beschlagnahme handle es sich um eine provisorische (konservative) prozessuale Massnahme, welche einen hinreichenden Tat- verdacht voraussetze. Dabei seien zu Beginn der Strafuntersuchung den Verdachtsgründen keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genüge eine
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gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittel- bar mit der strafbaren Handlung im Zusammenhang stehe (act. 2 Rz 24–25).
3.4 In der Replik vom 23. Februar 2023 (act. 6) bestreitet der Beschwerdeführer, dass er in verschiedenen Verwaltungsstrafverfahren als Lieferant von illega- len Spielautomaten genannt worden sei. Bei Spielautomaten mit installierten Spielbankenspiele handle es sich nicht per se um illegale Spielautomaten. Lediglich deren Verwendung zu nicht privaten Zwecken sei illegal, sofern keine behördliche Bewilligung vorläge. Die beschlagnahmten Geräte würden keinen Tatverdacht begründen, von aussen sei nicht ersichtlich, welche Pro- gramme darauf installiert seien. Zudem würden die beschlagnahmten Geräte Speichermedien besitzen und seien damit siegelungsfähig. Sie unterlägen daher nicht der Beschlagnahme. Bei der Hausdurchsuchung sei ihm eine Fotoaufnahme gezeigt worden, welche eine der in Frankreich beschuldigten Personen zeige, die sich auf seinem (des Beschwerdeführers) Vorplatz be- fände. Es sei zu vermuten, dass die Beschwerdegegnerin die Aufnahme ge- macht oder in Auftrag gegeben habe. Im Verfahren aus dem Jahre 2021 sei ein Entsiegelungsverfahren hängig. In der dort eingereichten Gesuchsant- wort habe er ausführlich dargelegt, dass kein Tatverdacht bestehe. Es gelte die Unschuldsvermutung.
4.
4.1 Das Siegelungsverfahren bezieht sich auf «Papiere» (Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bun- desgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) die grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugänglich sind. Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota- ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Of- fensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände dürfen von der Siegelung ausge- nommen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.5-2.7). Spielautomaten und deren Be- standteile sind dem gesetzlichen umschriebenen Geheimnisschutz grund- sätzlich nicht zugänglich und daher grundsätzlich auch nicht siegelungsfä- hig. 4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR können unter anderem Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a), sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b), beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist eine prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Gegenständen und Vermögens- werten, die dem definitiven Entscheid über deren Verwendung nicht vorgreift
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(vgl. BGE 120 IV 365 E. 1c; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 1). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlag- nahme voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie muss ausserdem verhältnismässig sein (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c–d StPO). Entsprechend der Natur der Beschlagnahme als provisorische (konservatorische) prozessuale Mass- nahme prüft die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Zulässigkeit ei- ner solchen – anders als das für den definitiven Entscheid zuständige Sach- gericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend. Es hebt eine Be- schlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_403/2021 vom 13. Januar 2022 E. 4.3; 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Bestreitet die beschuldigte (oder eine andere von Zwangsmassnahmen be- troffene) Person den Tatverdacht, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straf- tat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1 f.). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den Tatverdacht geringer als in späteren Pro- zessstadien (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2). 4.2.1 Vorliegend knüpft die Beschwerdegegnerin den Tatverdacht am Umstand an, dass es für sie als spezialisierte Behörde notorisch sei, dass auf den fraglichen Geräten typischerweise Spielbankenspiele angeboten würden. Die Spielautomaten würden einen Notenleser aufweisen und seien mit Pla- tinen des Typs «Vegas Multigame Offline» bestückt. Zudem seien die fragli- chen Spielplatinen äusserlich ebenfalls als «Vegas Multigame Offline»-Pla- tinen zu erkennen. Die Spielplattform «Vegas Multigame Offline» enthalte Spielbankenspiele (act. 2 Rz 9 und 26). 4.2.2 Die beschlagnahmten Gegenstände eignen sich für illegale Spielbanken- spiele. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie hierfür verwendet wurden oder dazu gedacht waren, liegt somit vor. Ein hinreichender Tatverdacht ist damit gegeben. Dass, wie der Beschwerdeführer vorbringt, auch eine legale
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Verwendung der Geräte möglich sein könnte, lässt den vertretbaren Ver- dacht des rechtswidrigen Einsatzes nicht als haltlos erscheinen. Wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, muss bei der Beschlagnahme der Nachweis strafbarer Handlungen noch nicht vorliegen. Die Beschlagnahme soll, soweit sie wie hier zu Ermittlungszwecken erfolgt, gerade dazu dienen, den Sachverhalt zu klären. Sie ist vorliegend weder unangebracht noch un- angemessen erfolgt. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers (Fundort, Anzahl Beamte, Foto der in Frankreich beschuldigten Person etc.) stossen den erkennbaren hinreichenden Tatverdacht nicht um. Die Be- schwerdegegnerin war zur rechtshilfeweisen Durchsuchung berechtigt und verpflichtet. Sind die für sie handelnden Personen dabei auf Geräte gestos- sen, die den Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 130 BGS begründen, war die Verfügung der Beschlagnahme der möglicherwiese ille- gal verwendeten Gegenstände, als Beweismittel oder im Hinblick eine Ein- ziehung, angezeigt.
4.3 Nach dem Obgesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Verrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 10. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cornel Wehrli - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).