Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 28. März 2023 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0), begangen in den Steuerperioden 2016 und 2017. Ge- mäss ESTV bestehe der Verdacht, dass A. als Inhaber verschiedener Ein- zelunternehmen der ESTV gegenüber vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines Einzelunternehmens zu sein und die Umsatzlimite von CHF 100'000 nicht erreicht zu haben. A. werde verdächtigt, die verschiedenen Einzelunterneh- men einzig zum Zweck, die Mehrwertsteuer zu umgehen, errichtet zu haben (Verfahrensakten ESTV, Urk. 1).
B. Am 19. Juni 2023 teilte die ESTV A. die Eröffnung des Verfahrens mit und forderte ihn gleichzeitig mit Herausgabebefehl auf, Geschäfts- und Bankun- terlagen betreffend die Jahre 2016 bis 2022 einzureichen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 7).
C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein (nachfolgend «RA Mühlestein») der ESTV mit, dass er A. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren vertrete. RA Mühlestein ersuchte um Fristerstre- ckung, um dem Herausgabebefehl nachzukommen und stellte das Gesuch, ihn als amtlichen Verteidiger von A. zu ernennen, da es sich um schwerwie- gende strafrechtliche Vorwürfe handle (Verfahrensakten ESTV, Urk. 9).
D. Die ESTV forderte A. mit Schreiben vom 10. Juli 2023 unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auf, sein Gesuch um amtliche Verteidigung durch RA Mühlestein zu substantiieren. Sie setzte ihm bis zum 31. Juli 2023 eine Frist an, um den Nachweis der offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen, zu erbringen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 10).
E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter der ESTV gestützt auf den Herausgabebefehl vom 19. Juni 2023 in elektroni- scher Form diverse Unterlagen ein. Mit Bezug auf sein Gesuch um amtliche Verteidigung hielt er sodann fest, dass der Vorwurf des Abgabebetrugs für ihn als juristischen Laien zu komplex sei, als dass er sich selbst rechtsgenü- gend verteidigen könne. Ausserdem sei aufgrund der vorgelegten
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Dokumente ersichtlich, dass er finanziell nicht in der Lage sei, sich privat einen Verteidiger zu leisten (Verfahrensakten ESTV, Urk. 14).
F. Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 fragte die ESTV bei A. nach, ob noch weitere Unterlagen zu erwarten seien, denn dieser habe in seinem Schreiben vom
26. Juli 2023 weitere Unterlagen erwähnt, die auf dem Korrespondenzweg eingefordert werden müssten. Die ESTV wies daraufhin, dass die Frist zur Einreichung der Unterlagen am 31. Juli 2023 ablaufe, weshalb unter Um- ständen ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung weiterer Unterlagen gestellt werden müsste. A. ersuchte am 30. Juli 2023 um Erstreckung der Frist um weitere 30 Tage, was von der ESTV gewährt wurde (Verfahrensak- ten ESTV, Urk. 15).
G. Die ESTV teilte A. mit Schreiben vom 18. August 2023 mit, dass er sein Ge- such um amtliche Verteidigung nunmehr mit Schreiben vom 26. Juli 2023 mit der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VStrR ergänzt habe, weshalb ihm zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Formular zugestellt werde. Die ESTV bat A., das Formular ausgefüllt, unterschrieben und mit den entsprechenden Beilagen versehen bis zum 31. August 2023 zuzustel- len (Verfahrensakten ESTV, Urk. 16).
H. Mit Schreiben vom 20. September 2023 liess A. mitteilen, dass er von der ESTV bis anhin keine Antwort auf seine E-Mails erhalten habe, weshalb er hiermit die Unterlagen bezüglich des Herausgabebefehls nun per Post zu- stellte (Verfahrensakten ESTV, Urk. 18).
I. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wies die ESTV das Gesuch um amt- liche Verteidigung ab. Die ESTV hielt unter anderem fest, dass sie entgegen den Ausführungen von A. in seinem Schreiben vom 20. September 2023 keine E-Mails von ihm erhalten habe. Ausserdem seien der ESTV die von A. mit Schreiben vom 20. September 2023 eingereichten Unterlagen bereits aktenkundig. Innert der angesetzten Frist seien ihr daher keine neuen Unter- lagen eingereicht worden, insbesondere auch nicht das Formular zu den wirt- schaftlichen Verhältnissen (Verfahrensakten, Urk. 19).
J. Dagegen liess A. bei der Direktorin der ESTV mit Eingabe vom 4. Okto- ber 2023 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom
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28. September 2023 beantragen. A. führte unter anderem aus, er habe das Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive Belege bei der ESTV mit E-Mail vom 3. September 2023, um 11:46 Uhr, eingereicht. Diese Unterlagen seien auch mit Schreiben vom 20. September 2023 (Post- aufgabe 21. September 2023) eingereicht worden (Verfahrensakten ESTV, act. 21).
K. Mit Beschwerdeentscheid vom 6. November 2023 wies die Direktorin der ESTV die Beschwerde von A. ab. Sie erwog, dass weder Anhaltspunkte für die Annahme einer offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen, vorlägen noch die Bedürftigkeit von A. nachgewiesen sei (Verfahrensakten ESTV, act. 24 = act. 1.2).
L. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 9. November 2023 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der ESTV vom 6. November 2023 sei aufzuheben, und das Gesuch um amtliche Verteidigung sei zu bewilligen (act. 1 S. 2).
M. Mit Schreiben vom 10. November 2023 forderte die Beschwerdekammer die Direktorin der ESTV auf, dem Gericht die Verfahrensakten einzureichen (act. 2). Diese gingen hierorts am 17. November 2023 ein (act. 3).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 82 VStrR).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Straf- verfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82,
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Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin der ESTV, den diese am 6. November 2023 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist sich zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersu- chungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird (Art. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger be- stellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Fran- ken in Betracht fällt.
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E. 3.2.1 Art. 33 Abs. 1 VStrR normiert die amtliche notwendige Verteidigung (TPF 2014 98 E. 4.4.2; KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Ver- waltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Heraus- forderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 180). Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VStrR liegt vor, wenn der Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgra- des oder der Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (BBl 1971 I 1010). Mit «offen- sichtlich» ist gemeint, dass die konkrete Verteidigungsunfähigkeit augenfäl- lig, d.h. für die beteiligte Verwaltung bzw. den Untersuchungsbeamten er- sichtlich bzw. erkennbar sein muss (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 33 VStrR; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 93). Eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten wird nicht vorausge- setzt (TPF 2014 98 E. 4.4.2; TOBLER/RONC, a.a.O.). In der Literatur wird so- dann die Ansicht vertreten, dass sich die amtliche notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auch aus anderen Gründen aufdrän- gen kann. So sei in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen der StPO insbesondere auch zu prüfen, ob ein Fall einer amtlichen notwendigen Verteidigung gegeben sei, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe (TOBLER/RONC, a.a.O., N. 66 ff. zu Art. 33 VStrR).
E. 3.2.2 Ein amtlicher Verteidiger wird in jedem Fall nur bestellt, falls der Betroffene nicht anderweitig verbeiständet ist. Mithin wird ein notwendiger Verteidiger nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte kei- nen Wahlverteidiger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (not- wendige) Verteidigung sichergestellt (vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 und Verfü- gung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013 E. 3.3; beide sind im Anwendungsbereich der StPO ergangen, jedoch ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf vorliegenden Tatbestand anwend- bar, vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafver- fahren RA Mühlestein mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. supra lit. C). Mithin besteht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR kein An- spruch auf Umwandlung dieser Wahlverteidigung in eine amtliche. Daher wäre bereits aus diesem Grund eine amtliche Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR zu verneinen.
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Darüber hinaus ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein sollte. Solche legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Er macht vielmehr einzig geltend, die rechtlichen Fragen im Zu- sammenhang mit dem Abgabebetrug seien für ihn als juristischen Laien zu komplex. Die ESTV klärt im vorliegenden Verfahren ab, ob der Beschwerde- führer in den Steuerjahren 2016 und 2017 Mehrwertsteuer hinterzogen habe, indem er der ESTV vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines einzigen Einzelun- ternehmens zu sein. Wie die ESTV in ihrer Verfügung vom 28. Septem- ber 2023 zu Recht ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Inhaber verschie- dener Einzelunternehmen sowie aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem 29. Juni 2002 mehrwertsteuerpflichtig ist, über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dem Beschwerdeführer droht sodann keine überjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 14 Abs. 2 VStrR, der eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 30‘000.-- vorsieht), sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine amtliche Verteidigung nicht aufdrängt. Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen.
E. 4.1 Es gilt somit zu prüfen, ob RA Mühlestein gestützt auf Art. 33 Abs 2 VStrR als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. Dies setzt voraus, dass Bedürftig- keit gegeben ist (vgl. supra E. 3.1).
E. 4.2 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom
24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; TPF 2014 98 E. 4.5; TOBLER/RONC, a.a.O., N. 101 zu Art. 33 VStrR). Dazu gehö- ren sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines mutmasslichen (hypothe- tischen) Einkommens nicht zulässig ist (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteile des Bun- desgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; 1B_119/2008 vom
2. Oktober 2008 E. 6). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf den erwei- terten zivilprozessualen Notbedarf, d.h. einen um mindestens 20% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verpflich- tungen (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom
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10. Juli 2017 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist dem Gesuchsteller zuzu- muten, sein Vermögen anzugreifen, soweit dieses einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom
20. November 2012 E. 4.5.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. Sep- tember 2013 E. 4.3).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu bele- gen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine um- fassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Ge- such kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftig- keitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm oblie- genden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein ko- härentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse erge- ben (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2; 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 m.w.H.; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2 m.w.H.; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 5A_335/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2.1; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013 E. 4.1; BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011 E. 1.4). Die Art und Weise, wie die unter- suchende Verwaltung die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person erhebt, ist ein Ermessensentscheid. Der gesuchstellenden Person kann da- her ein Formular betreffend «unentgeltliche Rechtspflege» zugestellt werden (TPF 2014 98 E. 4.6; Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom
16. Oktober 2013 E. 3.1; TOBLER/RONC, a.a.O., N. 107 zu Art. 33 VStrR).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der vor Vorinstanz einge- reichten Steuerunterlagen sei dessen Bedürftigkeit bereits ausreichend nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin mache detaillierte Ausführungen zu jedem einzelnen eingereichten Dokument. Damit werde jedoch nur der Zweck verfolgt, die Aussagekraft dieser Dokumente zu relativieren. Eine sachliche Beurteilung fehle vollständig. Erst recht verzichte die Vorinstanz auf eine Gesamtbeurteilung. Dieses Vorgehen sei willkürlich. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachweis der fehlenden Bedürftigkeit aus angeblich nicht eingereichten Vermögens-
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nachweisen ableite. Der Beschwerdeführer habe mit Bankdokumenten und Steuererklärungen den Nachweis erbracht, dass er über kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen verfüge. Die pauschale Behauptung, es würden weitere Dokumente fehlen, sei falsch und ohne jede tatsächliche Grundlage. Solche Dokumente würden nicht existieren. Der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe und habe hohe Schulden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sozialbehörde die finanzielle Lage des Beschwerdeführers geprüft habe, bevor sie ihm monatliche Unterstützungsbeiträge zugesprochen habe. Die gegenteilige Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei willkürlich und stelle einen krassen Ermessensmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer habe fristgemäss die Akten des Herausgabebefehls an die Beschwerdegeg- nerin gesandt. Dies sei auf dem von ihr gewünschten Weg per E-Mail ge- schehen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten sei die Zustellung der Akten nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer habe drei Versuche unternehmen müssen, um die Akten zuzustellen. Als die Zustellung erfolg- reich gewesen sei, habe die Vorinstanz die Berücksichtigung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, die Eingabe sei nach Ablauf der Frist erfolgt. Diese Begründung der Ablehnung des Gesuchs sei überspitzt formalistisch, zumal nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere Versuche un- ternommen habe, um die Akten der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Ob die Einforderung dieser Unterlagen berechtigt gewesen sei, sei fraglich, da die später eingereihten Dokumente keinen wesentlichen neuen Beitrag hät- ten leisten könnten, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuwei- sen. Diese sei schon aufgrund des Gesuchs und den eingereichten Beilagen evident. Das verlange Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht, die nicht be- reits aus den Steuererklärungen ersichtlich seien (act. 1, S. 4 f., 6 f.).
E. 4.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter der ESTV und der Vorinstanz folgende Akten einreichte: Bewegungsüber- sichten zweier Kontos («B. CHF» und «C. CHF») bei der Bank D. vom Juli 2021 bis Dezember 2022, die Steuererklärungen der Jahre 2016-2022 (jeweils ohne Beilagen), Rechnungen der E. Services Transport für die Jahre 2016 und 2017, ein Auszug des Bundesamtes für Statistik betreffend die Kernmerkmale des Einzelunternehmens F. […], das Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege (ohne Beilagen), zwei Bewegungsübersichten je per 31. August 2023 bzw. mit pendenten Aufträgen bis 30. September 2023 betreffend die Konten «Privat CHF» und «B. CHF» bei der Bank D. mit den jeweiligen Saldovorschauen sowie den Monatsauszug der Kreditkarte H. per
16. August 2023 (Verfahrensakten ESTV, Urk. 12, 13, 18 und 21). Vorweg kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
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Dokumente, die sich auf einen Zeitraum vor 2022 beziehen, von vornherein nicht relevant sind. Das Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde vom Beschwerdeführer sodann nur sehr rudimentär ausgefüllt, und Belege wurden keine eingereicht, obschon der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer im Formular selbst explizit aufgefordert wurde, seine Anga- ben zu belegen. So sind weder der geltend gemachte monatliche Mietzins von Fr. 950.--, noch die monatliche Versicherungsprämie von Fr. 10.--, noch die angebliche Unterstützung durch die Sozialhilfe von monatlich Fr. 1031.-- nachgewiesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine Angaben mit einem Mietvertrag, Versicherungspolicen und der Verfügung des Sozialamtes zu dokumentie- ren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist einzig für die im Formu- lar aufgeführte Schuld von Fr. 3'200.-- gegenüber der Kreditkarte H. ein Do- kument vorhanden, das die Schuld im genannten Betrag belegt. Die Vo- rinstanz hat ferner richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beträge der Saldovorschauen auf den Kontoauszügen der Bank D. nicht mit den Vermö- gensangaben auf dem Formular übereinstimmen. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz fehlt offenbar auch die Seite 2 des Formulars und somit fehlen Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversiche- rung verfügt. Keine finanziellen Angaben machte der Beschwerdeführer so- dann zu seiner minderjährigen Tochter. Gestützt auf die Angaben im Formu- lar lassen sich somit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers nicht klären. Was die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklä- rung 2022 (ohne Beilagen) anbelangt, reicht auch diese nicht aus, um seine wirtschaftliche Lage zu belegen. Steuererklärungen beruhen auf eigenen An- gaben des Steuerpflichtigen, wurden aber noch nicht amtlich geprüft. Eine definitive Steuererklärung samt Veranlagungsberechnung, die zusammen mit der Steuererklärung einen höheren Beweiswert hätte, reichte der Be- schwerdeführer weder ein noch behauptete er, eine solche würde nicht vor- liegen. Zusammenfassend genügen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht, um den Bedürftigkeitsnach- weis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR zu erbringen. Dadurch war es der Beschwer- degegnerin nicht möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sorgfältig zu prüfen. Folglich hat die Beschwerdegegne- rin den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung von RA Mühlestein als amtlichen Verteidiger zu Recht mangels Bedürftigkeitsnachweis abge- wiesen.
Fehl geht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, es sei überspitzt for- malistisch, wenn die Beschwerdegegnerin das Gesuch abweise, weil die Un- terlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien. Die Beschwerdegegne- rin wie auch die ESTV haben sämtliche vom Beschwerdeführer eingereich-
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ten Unterlagen für die Überprüfung des Gesuchs in ihre Erwägungen mitein- bezogen, diese aber für die Abklärung der wirtschaftlichen Lage des Be- schwerdeführers (zu Recht) als ungenügend qualifiziert.
E. 4.5 Die Beschwerde ist damit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab- zuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, vgl. TPF 2011 25 E. 3). Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Ein solches wäre wegen der offensichtlichen Aussichtslosig- keit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Direk- torin, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2023.34
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Sachverhalt:
A. Am 28. März 2023 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafverfahren vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0), begangen in den Steuerperioden 2016 und 2017. Ge- mäss ESTV bestehe der Verdacht, dass A. als Inhaber verschiedener Ein- zelunternehmen der ESTV gegenüber vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines Einzelunternehmens zu sein und die Umsatzlimite von CHF 100'000 nicht erreicht zu haben. A. werde verdächtigt, die verschiedenen Einzelunterneh- men einzig zum Zweck, die Mehrwertsteuer zu umgehen, errichtet zu haben (Verfahrensakten ESTV, Urk. 1).
B. Am 19. Juni 2023 teilte die ESTV A. die Eröffnung des Verfahrens mit und forderte ihn gleichzeitig mit Herausgabebefehl auf, Geschäfts- und Bankun- terlagen betreffend die Jahre 2016 bis 2022 einzureichen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 7).
C. Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 teilte Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein (nachfolgend «RA Mühlestein») der ESTV mit, dass er A. im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren vertrete. RA Mühlestein ersuchte um Fristerstre- ckung, um dem Herausgabebefehl nachzukommen und stellte das Gesuch, ihn als amtlichen Verteidiger von A. zu ernennen, da es sich um schwerwie- gende strafrechtliche Vorwürfe handle (Verfahrensakten ESTV, Urk. 9).
D. Die ESTV forderte A. mit Schreiben vom 10. Juli 2023 unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auf, sein Gesuch um amtliche Verteidigung durch RA Mühlestein zu substantiieren. Sie setzte ihm bis zum 31. Juli 2023 eine Frist an, um den Nachweis der offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen, zu erbringen (Verfahrensakten ESTV, Urk. 10).
E. Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 reichte A. durch seinen Rechtsvertreter der ESTV gestützt auf den Herausgabebefehl vom 19. Juni 2023 in elektroni- scher Form diverse Unterlagen ein. Mit Bezug auf sein Gesuch um amtliche Verteidigung hielt er sodann fest, dass der Vorwurf des Abgabebetrugs für ihn als juristischen Laien zu komplex sei, als dass er sich selbst rechtsgenü- gend verteidigen könne. Ausserdem sei aufgrund der vorgelegten
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Dokumente ersichtlich, dass er finanziell nicht in der Lage sei, sich privat einen Verteidiger zu leisten (Verfahrensakten ESTV, Urk. 14).
F. Mit E-Mail vom 28. Juli 2023 fragte die ESTV bei A. nach, ob noch weitere Unterlagen zu erwarten seien, denn dieser habe in seinem Schreiben vom
26. Juli 2023 weitere Unterlagen erwähnt, die auf dem Korrespondenzweg eingefordert werden müssten. Die ESTV wies daraufhin, dass die Frist zur Einreichung der Unterlagen am 31. Juli 2023 ablaufe, weshalb unter Um- ständen ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung weiterer Unterlagen gestellt werden müsste. A. ersuchte am 30. Juli 2023 um Erstreckung der Frist um weitere 30 Tage, was von der ESTV gewährt wurde (Verfahrensak- ten ESTV, Urk. 15).
G. Die ESTV teilte A. mit Schreiben vom 18. August 2023 mit, dass er sein Ge- such um amtliche Verteidigung nunmehr mit Schreiben vom 26. Juli 2023 mit der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VStrR ergänzt habe, weshalb ihm zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein Formular zugestellt werde. Die ESTV bat A., das Formular ausgefüllt, unterschrieben und mit den entsprechenden Beilagen versehen bis zum 31. August 2023 zuzustel- len (Verfahrensakten ESTV, Urk. 16).
H. Mit Schreiben vom 20. September 2023 liess A. mitteilen, dass er von der ESTV bis anhin keine Antwort auf seine E-Mails erhalten habe, weshalb er hiermit die Unterlagen bezüglich des Herausgabebefehls nun per Post zu- stellte (Verfahrensakten ESTV, Urk. 18).
I. Mit Verfügung vom 28. September 2023 wies die ESTV das Gesuch um amt- liche Verteidigung ab. Die ESTV hielt unter anderem fest, dass sie entgegen den Ausführungen von A. in seinem Schreiben vom 20. September 2023 keine E-Mails von ihm erhalten habe. Ausserdem seien der ESTV die von A. mit Schreiben vom 20. September 2023 eingereichten Unterlagen bereits aktenkundig. Innert der angesetzten Frist seien ihr daher keine neuen Unter- lagen eingereicht worden, insbesondere auch nicht das Formular zu den wirt- schaftlichen Verhältnissen (Verfahrensakten, Urk. 19).
J. Dagegen liess A. bei der Direktorin der ESTV mit Eingabe vom 4. Okto- ber 2023 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom
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28. September 2023 beantragen. A. führte unter anderem aus, er habe das Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse inklusive Belege bei der ESTV mit E-Mail vom 3. September 2023, um 11:46 Uhr, eingereicht. Diese Unterlagen seien auch mit Schreiben vom 20. September 2023 (Post- aufgabe 21. September 2023) eingereicht worden (Verfahrensakten ESTV, act. 21).
K. Mit Beschwerdeentscheid vom 6. November 2023 wies die Direktorin der ESTV die Beschwerde von A. ab. Sie erwog, dass weder Anhaltspunkte für die Annahme einer offensichtlichen Unfähigkeit, sich selber zu verteidigen, vorlägen noch die Bedürftigkeit von A. nachgewiesen sei (Verfahrensakten ESTV, act. 24 = act. 1.2).
L. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 9. November 2023 bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der ESTV vom 6. November 2023 sei aufzuheben, und das Gesuch um amtliche Verteidigung sei zu bewilligen (act. 1 S. 2).
M. Mit Schreiben vom 10. November 2023 forderte die Beschwerdekammer die Direktorin der ESTV auf, dem Gericht die Verfahrensakten einzureichen (act. 2). Diese gingen hierorts am 17. November 2023 ein (act. 3).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 82 VStrR).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Straf- verfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82,
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Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin der ESTV, den diese am 6. November 2023 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.2). Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht erho- bene Beschwerde ist einzutreten.
3. 3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist sich zu verteidigen (Abs. 1 lit. a) oder für die Dauer der Untersu- chungshaft, wenn diese nach Ablauf von drei Tagen aufrechterhalten wird (Art. 1 lit. b). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger be- stellt. Ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Fran- ken in Betracht fällt.
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3.2
3.2.1 Art. 33 Abs. 1 VStrR normiert die amtliche notwendige Verteidigung (TPF 2014 98 E. 4.4.2; KELLER, Grundrechtskonformität und Tauglichkeit des Ver- waltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: Eicker [Hrsg.], Aktuelle Heraus- forderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 180). Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VStrR liegt vor, wenn der Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgra- des oder der Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (BBl 1971 I 1010). Mit «offen- sichtlich» ist gemeint, dass die konkrete Verteidigungsunfähigkeit augenfäl- lig, d.h. für die beteiligte Verwaltung bzw. den Untersuchungsbeamten er- sichtlich bzw. erkennbar sein muss (TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 33 VStrR; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 93). Eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten wird nicht vorausge- setzt (TPF 2014 98 E. 4.4.2; TOBLER/RONC, a.a.O.). In der Literatur wird so- dann die Ansicht vertreten, dass sich die amtliche notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auch aus anderen Gründen aufdrän- gen kann. So sei in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen der StPO insbesondere auch zu prüfen, ob ein Fall einer amtlichen notwendigen Verteidigung gegeben sei, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe (TOBLER/RONC, a.a.O., N. 66 ff. zu Art. 33 VStrR).
3.2.2 Ein amtlicher Verteidiger wird in jedem Fall nur bestellt, falls der Betroffene nicht anderweitig verbeiständet ist. Mithin wird ein notwendiger Verteidiger nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte kei- nen Wahlverteidiger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (not- wendige) Verteidigung sichergestellt (vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 und Verfü- gung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013 E. 3.3; beide sind im Anwendungsbereich der StPO ergangen, jedoch ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf vorliegenden Tatbestand anwend- bar, vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2).
3.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegend zur Diskussion stehenden Strafver- fahren RA Mühlestein mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (vgl. supra lit. C). Mithin besteht gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR kein An- spruch auf Umwandlung dieser Wahlverteidigung in eine amtliche. Daher wäre bereits aus diesem Grund eine amtliche Verteidigung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR zu verneinen.
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Darüber hinaus ist auch gar nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend tatsächli- che oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen sein sollte. Solche legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Er macht vielmehr einzig geltend, die rechtlichen Fragen im Zu- sammenhang mit dem Abgabebetrug seien für ihn als juristischen Laien zu komplex. Die ESTV klärt im vorliegenden Verfahren ab, ob der Beschwerde- führer in den Steuerjahren 2016 und 2017 Mehrwertsteuer hinterzogen habe, indem er der ESTV vorgetäuscht habe, Inhaber nur eines einzigen Einzelun- ternehmens zu sein. Wie die ESTV in ihrer Verfügung vom 28. Septem- ber 2023 zu Recht ausführt, kann davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Inhaber verschie- dener Einzelunternehmen sowie aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem 29. Juni 2002 mehrwertsteuerpflichtig ist, über die Fähigkeit verfügt, sich im Verfahren zurechtzufinden. Dem Beschwerdeführer droht sodann keine überjährige Freiheitsstrafe (vgl. Art. 14 Abs. 2 VStrR, der eine Frei- heitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 30‘000.-- vorsieht), sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine amtliche Verteidigung nicht aufdrängt. Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen.
4. 4.1 Es gilt somit zu prüfen, ob RA Mühlestein gestützt auf Art. 33 Abs 2 VStrR als amtlicher Verteidiger zu bestellen ist. Dies setzt voraus, dass Bedürftig- keit gegeben ist (vgl. supra E. 3.1).
4.2 Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftli- chen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom
24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; TPF 2014 98 E. 4.5; TOBLER/RONC, a.a.O., N. 101 zu Art. 33 VStrR). Dazu gehö- ren sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse, wobei die Anrechnung eines mutmasslichen (hypothe- tischen) Einkommens nicht zulässig ist (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteile des Bun- desgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1; 1B_119/2008 vom
2. Oktober 2008 E. 6). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf den erwei- terten zivilprozessualen Notbedarf, d.h. einen um mindestens 20% erhöhten Grundbedarf, zuzüglich öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verpflich- tungen (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom
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10. Juli 2017 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung ist dem Gesuchsteller zuzu- muten, sein Vermögen anzugreifen, soweit dieses einen angemessenen «Notgroschen» übersteigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom
20. November 2012 E. 4.5.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.3 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. Sep- tember 2013 E. 4.3).
Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu bele- gen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Ge- suchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Diesbezüglich trifft den Gesuchsteller eine um- fassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Ge- such kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftig- keitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm oblie- genden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein ko- härentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse erge- ben (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2; 6B_499/2015 vom 10. Juli 2015 E. 2.4; 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 m.w.H.; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2 m.w.H.; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1; 5A_335/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 5.2.1; Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BP.2013.11 / BP.2013.12 vom 13. September 2013 E. 4.1; BP.2011.39 vom 4. Oktober 2011 E. 1.4). Die Art und Weise, wie die unter- suchende Verwaltung die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person erhebt, ist ein Ermessensentscheid. Der gesuchstellenden Person kann da- her ein Formular betreffend «unentgeltliche Rechtspflege» zugestellt werden (TPF 2014 98 E. 4.6; Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom
16. Oktober 2013 E. 3.1; TOBLER/RONC, a.a.O., N. 107 zu Art. 33 VStrR).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der vor Vorinstanz einge- reichten Steuerunterlagen sei dessen Bedürftigkeit bereits ausreichend nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin mache detaillierte Ausführungen zu jedem einzelnen eingereichten Dokument. Damit werde jedoch nur der Zweck verfolgt, die Aussagekraft dieser Dokumente zu relativieren. Eine sachliche Beurteilung fehle vollständig. Erst recht verzichte die Vorinstanz auf eine Gesamtbeurteilung. Dieses Vorgehen sei willkürlich. Es sei sachlich nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin einen Nachweis der fehlenden Bedürftigkeit aus angeblich nicht eingereichten Vermögens-
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nachweisen ableite. Der Beschwerdeführer habe mit Bankdokumenten und Steuererklärungen den Nachweis erbracht, dass er über kein Vermögen und nur ein geringes Einkommen verfüge. Die pauschale Behauptung, es würden weitere Dokumente fehlen, sei falsch und ohne jede tatsächliche Grundlage. Solche Dokumente würden nicht existieren. Der Beschwerdeführer beziehe Sozialhilfe und habe hohe Schulden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Sozialbehörde die finanzielle Lage des Beschwerdeführers geprüft habe, bevor sie ihm monatliche Unterstützungsbeiträge zugesprochen habe. Die gegenteilige Beurteilung der Beschwerdegegnerin sei willkürlich und stelle einen krassen Ermessensmissbrauch dar. Der Beschwerdeführer habe fristgemäss die Akten des Herausgabebefehls an die Beschwerdegeg- nerin gesandt. Dies sei auf dem von ihr gewünschten Weg per E-Mail ge- schehen. Aufgrund technischer Schwierigkeiten sei die Zustellung der Akten nicht erfolgreich gewesen und der Beschwerdeführer habe drei Versuche unternehmen müssen, um die Akten zuzustellen. Als die Zustellung erfolg- reich gewesen sei, habe die Vorinstanz die Berücksichtigung der Unterlagen mit der Begründung abgelehnt, die Eingabe sei nach Ablauf der Frist erfolgt. Diese Begründung der Ablehnung des Gesuchs sei überspitzt formalistisch, zumal nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer mehrere Versuche un- ternommen habe, um die Akten der Beschwerdegegnerin zuzustellen. Ob die Einforderung dieser Unterlagen berechtigt gewesen sei, sei fraglich, da die später eingereihten Dokumente keinen wesentlichen neuen Beitrag hät- ten leisten könnten, um die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachzuwei- sen. Diese sei schon aufgrund des Gesuchs und den eingereichten Beilagen evident. Das verlange Formular zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhält- nisse habe keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gebracht, die nicht be- reits aus den Steuererklärungen ersichtlich seien (act. 1, S. 4 f., 6 f.).
4.4 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter der ESTV und der Vorinstanz folgende Akten einreichte: Bewegungsüber- sichten zweier Kontos («B. CHF» und «C. CHF») bei der Bank D. vom Juli 2021 bis Dezember 2022, die Steuererklärungen der Jahre 2016-2022 (jeweils ohne Beilagen), Rechnungen der E. Services Transport für die Jahre 2016 und 2017, ein Auszug des Bundesamtes für Statistik betreffend die Kernmerkmale des Einzelunternehmens F. […], das Formular betreffend un- entgeltliche Rechtspflege (ohne Beilagen), zwei Bewegungsübersichten je per 31. August 2023 bzw. mit pendenten Aufträgen bis 30. September 2023 betreffend die Konten «Privat CHF» und «B. CHF» bei der Bank D. mit den jeweiligen Saldovorschauen sowie den Monatsauszug der Kreditkarte H. per
16. August 2023 (Verfahrensakten ESTV, Urk. 12, 13, 18 und 21). Vorweg kann festgehalten werden, dass für die Beurteilung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
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Dokumente, die sich auf einen Zeitraum vor 2022 beziehen, von vornherein nicht relevant sind. Das Formular zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde vom Beschwerdeführer sodann nur sehr rudimentär ausgefüllt, und Belege wurden keine eingereicht, obschon der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer im Formular selbst explizit aufgefordert wurde, seine Anga- ben zu belegen. So sind weder der geltend gemachte monatliche Mietzins von Fr. 950.--, noch die monatliche Versicherungsprämie von Fr. 10.--, noch die angebliche Unterstützung durch die Sozialhilfe von monatlich Fr. 1031.-- nachgewiesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, seine Angaben mit einem Mietvertrag, Versicherungspolicen und der Verfügung des Sozialamtes zu dokumentie- ren. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist einzig für die im Formu- lar aufgeführte Schuld von Fr. 3'200.-- gegenüber der Kreditkarte H. ein Do- kument vorhanden, das die Schuld im genannten Betrag belegt. Die Vo- rinstanz hat ferner richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beträge der Saldovorschauen auf den Kontoauszügen der Bank D. nicht mit den Vermö- gensangaben auf dem Formular übereinstimmen. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz fehlt offenbar auch die Seite 2 des Formulars und somit fehlen Angaben dazu, ob der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversiche- rung verfügt. Keine finanziellen Angaben machte der Beschwerdeführer so- dann zu seiner minderjährigen Tochter. Gestützt auf die Angaben im Formu- lar lassen sich somit die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers nicht klären. Was die vom Beschwerdeführer eingereichte Steuererklä- rung 2022 (ohne Beilagen) anbelangt, reicht auch diese nicht aus, um seine wirtschaftliche Lage zu belegen. Steuererklärungen beruhen auf eigenen An- gaben des Steuerpflichtigen, wurden aber noch nicht amtlich geprüft. Eine definitive Steuererklärung samt Veranlagungsberechnung, die zusammen mit der Steuererklärung einen höheren Beweiswert hätte, reichte der Be- schwerdeführer weder ein noch behauptete er, eine solche würde nicht vor- liegen. Zusammenfassend genügen die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nicht, um den Bedürftigkeitsnach- weis i.S.v. Art. 33 Abs. 2 VStrR zu erbringen. Dadurch war es der Beschwer- degegnerin nicht möglich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sorgfältig zu prüfen. Folglich hat die Beschwerdegegne- rin den Antrag des Beschwerdeführers um Einsetzung von RA Mühlestein als amtlichen Verteidiger zu Recht mangels Bedürftigkeitsnachweis abge- wiesen.
Fehl geht schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, es sei überspitzt for- malistisch, wenn die Beschwerdegegnerin das Gesuch abweise, weil die Un- terlagen nicht innert Frist eingereicht worden seien. Die Beschwerdegegne- rin wie auch die ESTV haben sämtliche vom Beschwerdeführer eingereich-
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ten Unterlagen für die Überprüfung des Gesuchs in ihre Erwägungen mitein- bezogen, diese aber für die Abklärung der wirtschaftlichen Lage des Be- schwerdeführers (zu Recht) als ungenügend qualifiziert.
4.5 Die Beschwerde ist damit ohne Durchführung eines Schriftenwechsels ab- zuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, vgl. TPF 2011 25 E. 3). Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt. Ein solches wäre wegen der offensichtlichen Aussichtslosig- keit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzu- setzen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Mühlestein - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.