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BV.2022.20

Bundesstrafgericht · 2023-04-03 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtmsittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 Mai 2022 beim Leiter des Sekretariats der ESBK Beschwerde einreichte, folgendes beantragte und seine Anträge wie folgt begründete (Zitat act. 3.1,

s. auch act. 1.1): «Wegen der kurzen Beschwerdefrist beantrage ich in meinem Na- men und im Namen meines Bruders B. die Frist für das Einreichen der Begründung um

E. 30 Tage zu verlängern. Ich möchte meine Beschwerde wie folgt begründen: Wir haben auf lhre Strafverfügung vom 13. Oktober am 16. Oktober die gerichtliche Beurteilung beantragt. Leider wurde unsere ausführliche Begründung und die bitte um Beweismittel nicht nachgekommen. Wir sehen unsere elementaren Grundrechte missachtet. Wir bit- ten persönlich bei lhnen angehört zu werden, um unsere Unschuld zu beweisen.»;

− mit Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 mit dem Zeichen 62-2017.036 der Leiter des Sekretariats der ESBK das Fristerstreckungsgesuch und die Be- schwerde von A. abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der dreitägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle; die von A. eingereichte Beschwerde sodann eine Begründung enthalte und die Strafverfügung vom 13. Oktober 2021 nicht gegen A. erlassen worden sei, sondern gegen B. (act. 1.1);

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− A. mit Schreiben vom 27. Juni 2022 gegen den ihm am 25. Juni 2022 zugestell- ten Entscheid vom 23. Juni 2022 des Leiters des Sekretariats der ESBK bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte (act. 1 und Verfahrensakten ESBK pag. 08. 27); A. folgendes beantragt und seine An- träge wie folgt begründet (Zitat act. 1): «Wegen der kurzen Beschwerdefrist bean- trage ich in meinem Namen und im Namen meines Bruders B. die Frist für das Einrei- chen der Begründung zu verlängern. Ich möchte meine Beschwerde wie folgt begrün- den: Wir haben auf lhre Strafverfügung vom 13. Oktober am 16. Oktober die gerichtliche Beurteilung beantragt. Leider wurde unsere ausführliche Begründung und die Bitte Be- weismittel einzuholen nicht nachgekommen. Wir sehen unsere elementaren Grund- rechte missachtet. Wir bitten persönlich bei lhnen angehört zu werden, um unsere Un- schuld zu beweisen.»

− gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (womit die Leitung der betreffenden Verwaltungsabteilung unter- halb der Departementsstufe gemeint ist [LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 27 VStrR N. 10]) innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden und die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 28 Abs. 3 VStrR), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwer- deentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

− die vorliegende Beschwerde sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Sekretariats der ESBK vom 23. Juni 2022 richtet, mit welchem die Be- schwerde von A. vom 2. Juni 2022 abgewiesen wurde; der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, weshalb auf die form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde von A. einzutreten ist;

− auf eine allfällige Beschwerde von B. gegen den Beschwerdeentscheid des Lei- ters des Sekretariats der ESBK vom 23. Juni 2022 hingegen nicht einzutreten wäre, da sich der Entscheid vom 23. Juni 2022 nicht auf B. bezog; indessen aus den Akten nicht hervorgeht, dass B. A. mit der Wahrung seiner Interessen im Verwaltungsstrafverfahren beauftragt hat und daher schon mangels Vertre- tungsbefugnis auf die von A. (angeblich) im Namen von B. erhobene Be- schwerde nicht einzutreten ist;

− das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde vorsieht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.5 vom

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9. Februar 2022, m.w.H.); das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdefüh- rers daher abzuweisen ist, wobei darüber hinaus festzuhalten ist, dass die Be- schwerden vom 2. und 27. Juni 2022 gleichlautende Begründungen enthalten, somit in mehr als drei Wochen keine zusätzlichen Beschwerdegründe angege- ben wurden, was darauf hinweist, dass kein tatsächlicher Ergänzungsbedarf bzw. -wille vorliegt;

− die Strafverfügung vom 13. Oktober 2021 nicht den Beschwerdeführer, sondern B. betraf, weshalb B. und nicht (auch) der Beschwerdeführer legitimiert war, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen; auf den Antrag um gerichtliche Beurtei- lung von A. somit mangels Prozesslegitimation nicht einzutreten war und die Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 25. Mai 2022 nicht zu beanstanden ist;

− demzufolge der Beschwerdeentscheid des Leiters des Sekretariats der ESBK vom 23. Juni 2022 kein Bundesrecht verletzt;

− die Beschwerde somit vollumfänglich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

− der Beschwerdeführer präzisierend (erneut) darauf hingewiesen werden kann, dass die ESBK am 25. April 2018 sowohl gegen ihn als auch gegen B. einen Strafbescheid erlassen hatte (Verfahrensakten ESBK pag. 7 112 ff.); ihm (A.) der Strafbescheid am 29. Juni 2018 durch einen Beamten der Polizei des Kan- tons Solothurns ausgehändigt wurde (Verfahrens-akten ESBK pag. 07. 139); er (A.) gegen den ihn betreffenden Strafbescheid keine Einsprache erhoben hat; der Strafbescheid gegen ihn (A.) demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist (s. auch Verfahrensakten ESBK pag. 08. 30 und act. 1.1);

− der Beschwerdeführer unterliegt und bei diesem Verfahrensausgang die Ge- richtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3); wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Die Beschwerdekammer erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 3. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.20

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

− die Eidgenössische Spielbankkommission (nachfolgend «ESBK») am 25. April 2018 gegen B. einen Strafbescheid (Nr. 62-2017-036/01) erliess und ihn zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von Fr. 17'000.-- verurteilte (Verfahrensak- ten ESBK pag. 07. 35 ff.); B. am 29. Mai 2018 dagegen Einsprache erhob (Ver- fahrensakten ESBK pag. 07. 28 ff.); die ESBK B. mit Strafverfügung Nr. 62- 2017-036/04 vom 13. Oktober 2021 wegen Organisation von Glückspielen aus- serhalb konzessionierter Spielbanken mit einer Busse in der Höhe von CHF 13'500.-- bestrafte (Verfahrensakten ESBK pag. 07. 58 ff.);

− A. und B. mit Schreiben vom 16. Oktober 2021 die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung der ESBK Nr. 62-2017-036/04 vom 13. Oktober 2021 verlangten (Verfahrensakten ESBK pag. 08.1 ff.);

− auf den von A. oberwähnten Antrag um gerichtliche Beurteilung der Strafverfü- gung der ESBK Nr. 62-2017-036/04 vom 13. Oktober 2021 die ESBK mit Ent- scheid Nr. 62-2017-036/05 vom 25. Mai 2022 nicht eintrat (Verfahrensakten ESBK pag. 08. 12 ff.);

− A. mit Schreiben vom 2. Juni 2022 gegen den Entscheid 62-2017-036/05 vom

25. Mai 2022 beim Leiter des Sekretariats der ESBK Beschwerde einreichte, folgendes beantragte und seine Anträge wie folgt begründete (Zitat act. 3.1,

s. auch act. 1.1): «Wegen der kurzen Beschwerdefrist beantrage ich in meinem Na- men und im Namen meines Bruders B. die Frist für das Einreichen der Begründung um 30 Tage zu verlängern. Ich möchte meine Beschwerde wie folgt begründen: Wir haben auf lhre Strafverfügung vom 13. Oktober am 16. Oktober die gerichtliche Beurteilung beantragt. Leider wurde unsere ausführliche Begründung und die bitte um Beweismittel nicht nachgekommen. Wir sehen unsere elementaren Grundrechte missachtet. Wir bit- ten persönlich bei lhnen angehört zu werden, um unsere Unschuld zu beweisen.»;

− mit Beschwerdeentscheid vom 23. Juni 2023 mit dem Zeichen 62-2017.036 der Leiter des Sekretariats der ESBK das Fristerstreckungsgesuch und die Be- schwerde von A. abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei der dreitägigen Frist zur Einreichung einer Beschwerde gemäss Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle; die von A. eingereichte Beschwerde sodann eine Begründung enthalte und die Strafverfügung vom 13. Oktober 2021 nicht gegen A. erlassen worden sei, sondern gegen B. (act. 1.1);

- 3 -

− A. mit Schreiben vom 27. Juni 2022 gegen den ihm am 25. Juni 2022 zugestell- ten Entscheid vom 23. Juni 2022 des Leiters des Sekretariats der ESBK bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichte (act. 1 und Verfahrensakten ESBK pag. 08. 27); A. folgendes beantragt und seine An- träge wie folgt begründet (Zitat act. 1): «Wegen der kurzen Beschwerdefrist bean- trage ich in meinem Namen und im Namen meines Bruders B. die Frist für das Einrei- chen der Begründung zu verlängern. Ich möchte meine Beschwerde wie folgt begrün- den: Wir haben auf lhre Strafverfügung vom 13. Oktober am 16. Oktober die gerichtliche Beurteilung beantragt. Leider wurde unsere ausführliche Begründung und die Bitte Be- weismittel einzuholen nicht nachgekommen. Wir sehen unsere elementaren Grund- rechte missachtet. Wir bitten persönlich bei lhnen angehört zu werden, um unsere Un- schuld zu beweisen.»

− gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (womit die Leitung der betreffenden Verwaltungsabteilung unter- halb der Departementsstufe gemeint ist [LEONOVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 27 VStrR N. 10]) innert drei Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden und die Verletzung von Bundes- recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Art. 28 Abs. 3 VStrR), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Beschwer- deentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

− die vorliegende Beschwerde sich gegen den Beschwerdeentscheid des Leiters des Sekretariats der ESBK vom 23. Juni 2022 richtet, mit welchem die Be- schwerde von A. vom 2. Juni 2022 abgewiesen wurde; der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, weshalb auf die form- und fristgerecht er- hobene Beschwerde von A. einzutreten ist;

− auf eine allfällige Beschwerde von B. gegen den Beschwerdeentscheid des Lei- ters des Sekretariats der ESBK vom 23. Juni 2022 hingegen nicht einzutreten wäre, da sich der Entscheid vom 23. Juni 2022 nicht auf B. bezog; indessen aus den Akten nicht hervorgeht, dass B. A. mit der Wahrung seiner Interessen im Verwaltungsstrafverfahren beauftragt hat und daher schon mangels Vertre- tungsbefugnis auf die von A. (angeblich) im Namen von B. erhobene Be- schwerde nicht einzutreten ist;

− das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde vorsieht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.5 vom

- 4 -

9. Februar 2022, m.w.H.); das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdefüh- rers daher abzuweisen ist, wobei darüber hinaus festzuhalten ist, dass die Be- schwerden vom 2. und 27. Juni 2022 gleichlautende Begründungen enthalten, somit in mehr als drei Wochen keine zusätzlichen Beschwerdegründe angege- ben wurden, was darauf hinweist, dass kein tatsächlicher Ergänzungsbedarf bzw. -wille vorliegt;

− die Strafverfügung vom 13. Oktober 2021 nicht den Beschwerdeführer, sondern B. betraf, weshalb B. und nicht (auch) der Beschwerdeführer legitimiert war, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen; auf den Antrag um gerichtliche Beurtei- lung von A. somit mangels Prozesslegitimation nicht einzutreten war und die Abweisung der Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 25. Mai 2022 nicht zu beanstanden ist;

− demzufolge der Beschwerdeentscheid des Leiters des Sekretariats der ESBK vom 23. Juni 2022 kein Bundesrecht verletzt;

− die Beschwerde somit vollumfänglich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

− der Beschwerdeführer präzisierend (erneut) darauf hingewiesen werden kann, dass die ESBK am 25. April 2018 sowohl gegen ihn als auch gegen B. einen Strafbescheid erlassen hatte (Verfahrensakten ESBK pag. 7 112 ff.); ihm (A.) der Strafbescheid am 29. Juni 2018 durch einen Beamten der Polizei des Kan- tons Solothurns ausgehändigt wurde (Verfahrens-akten ESBK pag. 07. 139); er (A.) gegen den ihn betreffenden Strafbescheid keine Einsprache erhoben hat; der Strafbescheid gegen ihn (A.) demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist (s. auch Verfahrensakten ESBK pag. 08. 30 und act. 1.1);

− der Beschwerdeführer unterliegt und bei diesem Verfahrensausgang die Ge- richtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG ana- log, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3); wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Die Beschwerdekammer erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtmsittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG).