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BV.2021.21

Bundesstrafgericht · 2022-01-11 · Deutsch CH

Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug ge- mäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), mehrfache Steuerhinterziehung und Ver- letzung von Verfahrenspflichten nach Art. 96 und Art. 98 des Bundesgeset- zes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen dessen Ehefrau, B., eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG (Verfahrensakten, Ordner 2, La- sche 3, Eröffnungsverfügungen vom 9. November 2017).

B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Direktors der ESTV vom 8. Dezember 2017 fanden in den Geschäftsräumlichkeiten von C. AG, D. AG, E. AG und F. AG sowie an der Wohnadresse von A. und B. (nachfolgend «Ehegatten A. und B.») am 13. Dezember 2017 Durchsu- chungen statt, anlässlich welcher unter anderem diverse Unterlagen sicher- gestellt wurden (act. 1.3; Verfahrensakten, Ordner 2, Lasche 3, Durchsu- chungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 13. Dezember 2017).

C. Zwecks Vornahme einer buchhalterischen Auswertung zog die ESTV im Ja- nuar 2018 einen Mitarbeiter der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Externe Prüfung, als Sachverständigen bei und beauftragte ihn am 6. März 2018 mit der Auswertung der sichergestellten Unterlagen bzw. insbesondere mit der Berechnung der Steuerforderung und die Prüfung allfällig strafrecht- licher relevanter Handlungen (act. 3.1, S. 3; act.14.3). Die Auswertung wurde im Mai 2020 abgeschlossen und es wurde für jede betroffene Gesellschaft ein Kontrollergebnis erstellt (Verfahrensakten, Ordner Auswertung, La- schen 1-4).

D. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. Juni 2020 teilte der (neu einge- setzte) Untersuchungsleiter dem Rechtsvertreter der Ehegatten A. und B., Rechtsanwalt Hubertus Ludwig (nachfolgend «RA Ludwig»), mit, dass er die sich in Bern befindlichen Akten noch nicht habe studieren können, da die Mitarbeiter der ESTV wegen Covid-19 mehrheitlich zuhause arbeiten wür- den. Er plane jedoch, die Einvernahmen im Sommer 2020 durchzuführen, um das Schlussprotokoll bis zum Herbst 2020 erstellen zu können. RA Ludwig bot seinerseits an, die Einvernahmen in seiner Kanzlei oder in

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den Räumlichkeiten der D. AG in Basel zu organisieren (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Aktennotiz vom 22. Juni 2020).

E. Am 27. November 2020 reichte RA Ludwig der ESTV einen Entwurf einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte einen Zeitplan der wei- teren Schritte (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 27. Novem- ber 2020). Daraufhin teilte der Untersuchungsleiter RA Ludwig mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 mit, dass die Einvernahmen ab dem 25. Januar 2021 geplant seien und die Vorladungen noch im Dezember versendet würden. Weiter teilte der Untersuchungsleiter mit, dass er nach den Einvernahmen die Rückerstattung der sichergestellten Gegenstände veranlassen und die Beschlagnahmeverfügung erlassen werde (Verfahrensakten, Ordner 1, La- sche 2, E-Mail vom 4. Dezember 2020).

F. Die Einvernahme der beschuldigten Ehegatten A. und B. und G. als Aus- kunftsperson setzte der Untersuchungsleiter mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2020 auf den 29. Januar 2021 in den Räumlichkeiten der ESTV in Bern an (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Schreiben vom 23. Dezember 2020). Mit E-Mail vom 6. Januar 2021 stellte RA Ludwig den Sinn der Ein- vernahme der beinahe 80-jährigen Auskunftsperson in Frage und ersuchte um eine gemeinsame Einvernahme der Ehegatten A. und B. in Basel (Ver- fahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 6. Januar 2021). Mit E-Mail vom 7. Januar 2021 teilte der Untersuchungsleiter RA Ludwig mit, dass sämtliche Covid-19-Massnahmen anlässlich der Einvernahmen eingehalten werden und eine Einvernahme in den angebotenen Räumlichkeiten in Basel nicht in Frage komme. Weiter merkte der Untersuchungsleiter an, dass we- der das Verwaltungsstrafrecht noch das Kernstrafrecht eine gemeinsame Einvernahme kenne und A. an der Einvernahme seiner Ehefrau teilnehmen könne (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 7. Januar 2021).

G. Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 setzte der Untersuchungsleiter RA Ludwig darüber in Kenntnis, dass die auf den 29. Januar 2021 angesetzten Einver- nahmen aufgrund der neuen Covid-19-Massnahmen und den entsprechen- den Weisungen der ESTV nicht stattfinden können. Weiter teilte der Unter- suchungsleiter RA Ludwig mit, dass sobald die ESTV in der Lage sein werde, einen neuen Termin zu planen, er sich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 14. Januar 2021).

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H. Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 ersuchte RA Ludwig den Untersuchungs- leiter um Akteneinsicht und fügte an, dass ihm die Akten auch elektronisch (mittels passwortgeschütztem Download-Link) zugestellt werden könnten (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 24. Februar 2021). Der Untersuchungsleiter hiess den Antrag um Akteneinsicht mit Schreiben vom

8. März 2021 gut, hielt jedoch fest, dass die Mehrheit der Akten nicht digita- lisiert sei und die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der ESTV in Bern und aufgrund der Corona-Massnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt ge- währt werden könne (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Schreiben der ESTV vom 8. März 2021).

I. Am 17. März 2021 liessen die Ehegatten A. und B. beim Direktor der ESTV Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (act. 14.2). Sie beantragten zu- sammengefasst, es sei das Strafverfahren ohne jeden Verzug spätestens innert drei Monaten zum Abschluss zu bringen und es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Direktor wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2021 ab und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (act. 3.1).

J. Dagegen liessen die Ehegatten A. und B. am 10. Mai 2021 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 4. Mai 2021 und die Anweisung der ESTV, die gegen sie geführten Strafverfahren ohne jeden Verzug bzw. innert drei Monaten zum Abschluss zu bringen (act. 1).

K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 setzte der Untersuchungsleiter die Einver- nahmen der Ehegatten A. und B. und der Auskunftsperson auf den

18. Juni 2021 an (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Schreiben der ESTV vom 28. Mai 2021).

L. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 liess sich der Direktor der ESTV zur Be- schwerde vom 10. Mai 2021 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Hauptanträge der Beschwerdeführer. Der Direktor der ESTV reichte sodann die Verfahrensakten ein, merkte jedoch an, dass der Ordner mit der buch- halterischen Auswertung dem Gericht nach der Durchführung der Einvernah- men nachgereicht werde (act. 6). Das Schreiben vom 14. Juni 2021, mit wel- chem die Beschwerdeführer kurz replizierten und an den in der Beschwerde

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gestellten Begehren festhielten, wurde dem Direktor der ESTV am 15. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9). Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 teilte der Direktor der ESTV dem Gericht mit, dass die Einvernahme wie geplant am 18. Juni 2021 durchgeführt worden sei und reichte die buchhalterische Auswertung der sichergestellten Unterlagen zu den Akten (act. 10).

M. Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 5. und

6. Januar 2022 das aktuelle Aktenverzeichnis, die (bis dahin nicht aktenkun- dige) Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. März 2021 an den Direktor der ESTV sowie den Auftrag vom 6. März 2018 an die Hauptabteilung Mehr- wertsteuer, Abteilung Externe Prüfung, ein (act. 14, 14.1-14.3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

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E. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 4. Mai 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 3.1). Als Adressaten des Entscheids sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptrechtsbegehren zusammenge- fasst, der Beschwerdeentscheid des Direktors der ESTV vom 4. Mai 2021 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. März 2021 sei auf- zuheben; die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren ohne Ver- zug/innert drei Monaten zum Abschluss zu bringen und es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (act. 1, S. 2). Zur Verfahrensver- zögerung bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin seit der Sicherstellung der Dokumente im Dezember 2017 nichts unternom- men habe, um das Verfahren voranzutreiben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Durchsuchung der Buchhaltungsordner und die digitale Auswertung so viel Zeit in Anspruch nehmen könne. Gemäss angefragten Treuhänder würden dafür 320 Stunden (40 Tage) reichen. Auch nicht ersichtlich sei, in- wiefern die Beschlagnahmeverfügung von den Einvernahmen abhänge. Zu den Corona bedingten Verzögerungen, führen sie aus, es sei zu erwarten, dass sich die Behörde so organisiere, dass während der Pandemie elemen- tare Verfahrensschritte durchgeführt werden können. Die Sichtung und Be- urteilung der Dokumente, die seit über drei Jahren sichergestellt seien, müssten im konkreten Fall ausreichen, um über eine Anklage oder eine Ein- stellung des Verfahrens zu befinden (act. 1, S. 7 ff.; act. 8).

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E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrensverzögerung. Sie begründet die Verfahrensdauer mit der Komplexität der Untersuchung. Der Untersuchungszeitraum des den Be- schwerdeführern vorgeworfenen Mehrwertsteuerbetrugs resp. der vorge- worfenen Steuerhinterziehung umfasse sieben Jahre und die Untersuchung beziehe sich auf vier Unternehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien 112 (94+18) Gegenstände (vorwiegend A4 Ordner) sichergestellt wor- den. Für jede Gesellschaft sei ein Kontrollergebnis einschliesslich der übli- chen Unterlagen – eines Gesamtberichts und der Beiblätter – erstellt worden und es habe eine genauere Analyse der Unterlagen stattgefunden, wie sich dem Umfang und dem Detaillierungsgrad des Berichts sowie der Beiblätter entnehmen lasse. Dabei sei versucht worden, zahlreiche Geschäftsfälle zu den vielen Konten im Untersuchungszeitraum nachzuvollziehen. Festzuhal- ten sei auch, dass die Geschäftsfälle bei der einen Gesellschaft oft Einfluss auf die Buchhaltung der anderen Unternehmen gehabt haben, weshalb die ersten Erkenntnisse bzw. Überlegungen bei diesen Unternehmen haben überarbeitet werden müssen. Sodann seien eine Vielzahl von Geschäftsfäl- len nicht oder unzureichend dokumentiert worden. Selbst für Geschäftsfälle im sechsstelligen Betrag seien keinerlei Belege oder sonstige Dokumente vorhanden. Erschwerend komme hinzu, dass die betroffenen Steuerpflichti- gen auf die eingeschränkte Revision verzichtet hätten. Der zuständige Un- tersuchungsleiter habe zwischen Juni und November 2020 das Aktenstu- dium vorgenommen und im Dezember 2020 die Vorladungen erlassen. Be- züglich Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hält die Beschwerde- gegnerin fest, ihre Verwaltungsbehörde umfasse über 1‘000 Mitarbeitende. Bezugnehmend auf einen Hinwies der Beschwerdeführer erklärt sie, in ei- nem anderen Verfahren sei ausnahmsweise eine Einvernahme in einem grösseren Raum vorgesehen worden, weil in Kürze die Verjährung eingetre- ten wäre (act. 3.1, E. A.2.2 und B.2.1; act. 6, S. 2 f.).

E. 3.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren der Ge- richts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleuni- gungsgebot für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebote- nen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastun- gen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Nach der bundesgerichtlichen

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Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird und die Ge- samtheit der Verfahrensdauer nicht mehr angemessen ist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Schreibt das Gesetz zur Vornahme einer Handlung keine konkrete Frist vor, ist die Frage, ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, am konkreten Einzelfall zu prüfen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Verfahrens (Art des Verfah- rens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen) sowie das Verhalten der Verfahrensparteien und der Behör- den (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; 130 I 269 E 3.1; 124 I 139 E. 2c). Hinsichtlich des Verhaltens der verfahrensleitenden Behörde gilt insbeson- dere zu differenzieren, ob die zu beurteilende Verfahrensdauer auf eigentli- che Untätigkeit zurückzuführen ist oder aber auf aussergewöhnliche Um- stände, welche die Verfahrensdauer rechtfertigen. Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; s.a. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermes- sensspielraum zustehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom

13. August 201 9E. 3.2; 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinwei- sen). Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden ins- besondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; 127 II 385 E. 3a). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nicht mehr geheilt werden. Sie führen in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (Urteil des Bundesgericht 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1; BGE 117 IV 124 E. 4d).

E. 3.4 Die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer wurde im November 2017 eröffnet. Am 13. Dezember 2017 fanden mehrere Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher unter anderem zahlreiche Buchhaltungsunterlagen von vier Gesellschaften sichergestellt wurden. Spätestens zu diesem Zeit- punkt erfuhren die Beschwerdeführer, dass gegen sie wegen mutmasslichen Steuerdelikten ermittelt wurde. Die Gesellschaften D. AG, C. AG, E. AG und F. AG wurden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 über die Eröffnung

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des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer informiert. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 4. Mai 2021 verstrichen fast dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ermittlung des Tatvorwurfes die Daten eines Laptops und eines USB- Sticks gesichert (Februar 2018) und einen Steuerexperten mit der buchhal- terischen Auswertung und der Ermittlung der Steuerforderung sowie allfälli- ger strafrechtlich relevanter Handlungen beauftragt (6. März 2018). Am

2. Januar 2020 erging in einem separaten Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.2016.131969) ein Strafbefehl gegen den Be- schwerdeführer 1 wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkun- dung (Art. 253 StGB), begangen im Rahmen der Gründung der Gesellschaf- ten C. AG und H. GmbH. Ebenfalls am 2. Januar 2020 stellte die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt das gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Steuer- betrugs geführte Verfahren, unter Auflage der Kosten, ein, nachdem der Be- schwerdeführer 1 die Steuerschuld vollumfänglich beglichen und somit Wie- dergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB geleistet hatte. Am 16. Ja- nuar 2020 wurde das durch die Beschwerdegegnerin geführte Verfahren an einen neuen Untersuchungsleiter übertragen und die Beschwerdeführer wur- den ersucht, weitere Unterlagen einzureichen. Schon während dieser Zeit erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführer wiederholt über den Ver- fahrensstand und das weitere Vorgehen. Die Beschwerdegegnerin orien- tierte ihn am 2. Februar 2018 (u.a. zum Tatverdacht), 15./21. Februar 2018 (u.a. zur Datensicherstellung bzw. Herausgabe der Geräte), 17. April 2018 (u.a. zur Aufhebung der Bankschliessfachsperre und zur Datenspiegelung),

E. 3.5.1 Mit Hinweis auf die Auffassung eines Treuhänders machen die Beschwerde- führer geltend, der erforderliche Zeitaufwand für die im Mai 2020 abgeschlos- sene buchhalterische Auswertung sei mit 40 Tagen zu berechnen.

E. 3.5.2 Diese Schätzung eines Dritten ist nicht massgebend; sie ist schon mangels genauen Wissens über die Sicherstellungen (Zustand/Art/Umfang) oder über die schon zu Beginn der Untersuchung entscheidenden Nachforschungsob- jekte, über die Untersuchungsziele und Verdachtshinweise der Verwaltungs- behörde sowie über deren Einsatzmittel, logistische Gegebenheiten, Res- sourcen, Pendenzen usw. und ferner mangels Berücksichtigung der für die Behörden massgebenden gesetzlichen Vorgaben in keiner Art aussagekräf- tig. Aus den durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich, dass der ursprüngliche Tatverdacht auch fiktive Leistungen und falsche Bu- chungen umfasste (s. Verfahrensakten, Ordner 2, Lasche 3, Eröffnungsver- fügungen vom 9. November 2017), welche naturgemäss nicht ohne Weiteres offengelegt sind, sowie dass die Auswertung zum Zusammentragen von mehr als 500 Einzelunterlagen geführt hat (s. Aktenverzeichnis act. 14.1) und dass diese u.a. die sachdienliche Sichtung von ca. 100 Aktenordner und wei- teren Unterlagen voraussetzte. Insofern erscheint die Dauer von ca. 2 Jah- ren und 2 Monaten für die Fertigstellung des Auftrags nicht als offensichtlich schleppend.

E. 3.5.3 In Bezug auf den abgesagten Einvernahmetermin vom 29. Januar 2021 rü- gen die Beschwerdeführer die Organisation der Beschwerdegegnerin wäh- rend der aktuellen Pandemie. Die seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Jahre 2020 geltenden (regel- mässig angepassten) bundes- oder kantonalrechtlichen Vorgaben bezüglich Distanzeinhaltung, zulässige Maximalzahl von Personen, Hygienevorschrif- ten, Quarantäne, Isolation, Kontrollen, Betriebsschliessungen usw. sind um- fassend zu beachten und wirken sich dementsprechend auch auf die Unter- suchungshandlungen aus, die in Anwesenheit der Parteien und/oder deren Vertreter zu erfolgen haben. Aufgrund der räumlichen, logistischen und per- sonellen Standards im öffentlichen Bereich führt dies notgedrungen und schweizweit zumindest phasenweise zu Verzögerungen oder zu Ausfällen von behördlichen Einvernahmen oder Verhandlungen. Offenbar konnte die Beschwerdegegnerin mittlerweile die Einvernahme unter Einhaltung der pandemiebedingten Vorgaben organisieren und wie geplant durchführen (act. 10). Eine Säumnis ist bei der Absage des ersten Einvernahmetermins nicht zu erkennen.

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E. 3.5.4 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ver- fahren in drei Monaten abzuschliessen. Wie aus dem letzten durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Aktenver- zeichnis hervorgeht, erfolgte am 17. Dezember 2021 die Stellungnahme zum Schlussprotokoll (act. 14.1). Insofern ist die Untersuchung bereits vorange- schritten. Unter den oben beschriebenen Umständen ist die bisherige Ge- samtdauer der Untersuchung nicht als Folge einer Säumnis im Sinne von Art. 27 VStrR zu beanstanden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen und es besteht demnach kein Raum für eine Fristansetzung. Aufgrund des Verfahrensstandes hat die Wei- terführung bzw. der Abschluss der Untersuchung in weiterer Beachtung des Beschleunigungsgebotes allerdings zügig zu erfolgen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe- gründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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E. 8 Juni 2018 (u.a. zu Aktenherausgabe und -einsicht). Mit Schreiben vom

E. 11 Oktober 2018, 3. Januar 2019 und 30 April 2019 orientierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die sicher- gestellten Unterlagen noch beim mit deren Auswertung beauftragten Steu- erexperten befinden würden und dass deren Auswertung aufgrund des Um- fangs noch eine Weile in Anspruch nehmen werde. Am 17. März 2020 teilte der im Januar 2020 eingesetzte Untersuchungsleiter den Beschwerdegeg- nern mit, dass sich die Akten weiterhin in der Abteilung externe Prüfungen befinden würden, weshalb er praktisch keine Aktenkenntnis habe. Im Mai 2020 wurde die buchhalterische Untersuchung des Steuerexperten abge- schlossen. Im Dezember 2020 wurden die Vorladungen der Beschwerdefüh- rer auf den 29. Januar 2021 erlassen und am 14. Januar 2021 Covid-bedingt wieder abgenommen. Am 8. März 2021 teilte der Untersuchungsleiter RA Ludwig mit, dass die Akteneinsicht (ebenfalls Covid-bedingt) zu einem späteren Zeitpunkt organisiert werden müsse (act. 1; Verfahrensakten, Ord- ner 1, Lasche 2).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. Januar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Advokat Hubertus Ludwig,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.21-22

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Abgabebetrug ge- mäss Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), mehrfache Steuerhinterziehung und Ver- letzung von Verfahrenspflichten nach Art. 96 und Art. 98 des Bundesgeset- zes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sowie gegen dessen Ehefrau, B., eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG (Verfahrensakten, Ordner 2, La- sche 3, Eröffnungsverfügungen vom 9. November 2017).

B. Gestützt auf den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl des Direktors der ESTV vom 8. Dezember 2017 fanden in den Geschäftsräumlichkeiten von C. AG, D. AG, E. AG und F. AG sowie an der Wohnadresse von A. und B. (nachfolgend «Ehegatten A. und B.») am 13. Dezember 2017 Durchsu- chungen statt, anlässlich welcher unter anderem diverse Unterlagen sicher- gestellt wurden (act. 1.3; Verfahrensakten, Ordner 2, Lasche 3, Durchsu- chungs- und Sicherstellungsprotokolle vom 13. Dezember 2017).

C. Zwecks Vornahme einer buchhalterischen Auswertung zog die ESTV im Ja- nuar 2018 einen Mitarbeiter der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Externe Prüfung, als Sachverständigen bei und beauftragte ihn am 6. März 2018 mit der Auswertung der sichergestellten Unterlagen bzw. insbesondere mit der Berechnung der Steuerforderung und die Prüfung allfällig strafrecht- licher relevanter Handlungen (act. 3.1, S. 3; act.14.3). Die Auswertung wurde im Mai 2020 abgeschlossen und es wurde für jede betroffene Gesellschaft ein Kontrollergebnis erstellt (Verfahrensakten, Ordner Auswertung, La- schen 1-4).

D. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 22. Juni 2020 teilte der (neu einge- setzte) Untersuchungsleiter dem Rechtsvertreter der Ehegatten A. und B., Rechtsanwalt Hubertus Ludwig (nachfolgend «RA Ludwig»), mit, dass er die sich in Bern befindlichen Akten noch nicht habe studieren können, da die Mitarbeiter der ESTV wegen Covid-19 mehrheitlich zuhause arbeiten wür- den. Er plane jedoch, die Einvernahmen im Sommer 2020 durchzuführen, um das Schlussprotokoll bis zum Herbst 2020 erstellen zu können. RA Ludwig bot seinerseits an, die Einvernahmen in seiner Kanzlei oder in

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den Räumlichkeiten der D. AG in Basel zu organisieren (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Aktennotiz vom 22. Juni 2020).

E. Am 27. November 2020 reichte RA Ludwig der ESTV einen Entwurf einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte einen Zeitplan der wei- teren Schritte (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 27. Novem- ber 2020). Daraufhin teilte der Untersuchungsleiter RA Ludwig mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 mit, dass die Einvernahmen ab dem 25. Januar 2021 geplant seien und die Vorladungen noch im Dezember versendet würden. Weiter teilte der Untersuchungsleiter mit, dass er nach den Einvernahmen die Rückerstattung der sichergestellten Gegenstände veranlassen und die Beschlagnahmeverfügung erlassen werde (Verfahrensakten, Ordner 1, La- sche 2, E-Mail vom 4. Dezember 2020).

F. Die Einvernahme der beschuldigten Ehegatten A. und B. und G. als Aus- kunftsperson setzte der Untersuchungsleiter mit Schreiben vom 23. Dezem- ber 2020 auf den 29. Januar 2021 in den Räumlichkeiten der ESTV in Bern an (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Schreiben vom 23. Dezember 2020). Mit E-Mail vom 6. Januar 2021 stellte RA Ludwig den Sinn der Ein- vernahme der beinahe 80-jährigen Auskunftsperson in Frage und ersuchte um eine gemeinsame Einvernahme der Ehegatten A. und B. in Basel (Ver- fahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 6. Januar 2021). Mit E-Mail vom 7. Januar 2021 teilte der Untersuchungsleiter RA Ludwig mit, dass sämtliche Covid-19-Massnahmen anlässlich der Einvernahmen eingehalten werden und eine Einvernahme in den angebotenen Räumlichkeiten in Basel nicht in Frage komme. Weiter merkte der Untersuchungsleiter an, dass we- der das Verwaltungsstrafrecht noch das Kernstrafrecht eine gemeinsame Einvernahme kenne und A. an der Einvernahme seiner Ehefrau teilnehmen könne (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 7. Januar 2021).

G. Mit E-Mail vom 14. Januar 2021 setzte der Untersuchungsleiter RA Ludwig darüber in Kenntnis, dass die auf den 29. Januar 2021 angesetzten Einver- nahmen aufgrund der neuen Covid-19-Massnahmen und den entsprechen- den Weisungen der ESTV nicht stattfinden können. Weiter teilte der Unter- suchungsleiter RA Ludwig mit, dass sobald die ESTV in der Lage sein werde, einen neuen Termin zu planen, er sich mit ihm in Verbindung setzen werde (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 14. Januar 2021).

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H. Mit E-Mail vom 24. Februar 2021 ersuchte RA Ludwig den Untersuchungs- leiter um Akteneinsicht und fügte an, dass ihm die Akten auch elektronisch (mittels passwortgeschütztem Download-Link) zugestellt werden könnten (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, E-Mail vom 24. Februar 2021). Der Untersuchungsleiter hiess den Antrag um Akteneinsicht mit Schreiben vom

8. März 2021 gut, hielt jedoch fest, dass die Mehrheit der Akten nicht digita- lisiert sei und die Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der ESTV in Bern und aufgrund der Corona-Massnahmen erst zu einem späteren Zeitpunkt ge- währt werden könne (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Schreiben der ESTV vom 8. März 2021).

I. Am 17. März 2021 liessen die Ehegatten A. und B. beim Direktor der ESTV Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben (act. 14.2). Sie beantragten zu- sammengefasst, es sei das Strafverfahren ohne jeden Verzug spätestens innert drei Monaten zum Abschluss zu bringen und es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Direktor wies die Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom 4. Mai 2021 ab und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr (act. 3.1).

J. Dagegen liessen die Ehegatten A. und B. am 10. Mai 2021 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 4. Mai 2021 und die Anweisung der ESTV, die gegen sie geführten Strafverfahren ohne jeden Verzug bzw. innert drei Monaten zum Abschluss zu bringen (act. 1).

K. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 setzte der Untersuchungsleiter die Einver- nahmen der Ehegatten A. und B. und der Auskunftsperson auf den

18. Juni 2021 an (Verfahrensakten, Ordner 1, Lasche 2, Schreiben der ESTV vom 28. Mai 2021).

L. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 liess sich der Direktor der ESTV zur Be- schwerde vom 10. Mai 2021 vernehmen. Er beantragt die Abweisung der Hauptanträge der Beschwerdeführer. Der Direktor der ESTV reichte sodann die Verfahrensakten ein, merkte jedoch an, dass der Ordner mit der buch- halterischen Auswertung dem Gericht nach der Durchführung der Einvernah- men nachgereicht werde (act. 6). Das Schreiben vom 14. Juni 2021, mit wel- chem die Beschwerdeführer kurz replizierten und an den in der Beschwerde

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gestellten Begehren festhielten, wurde dem Direktor der ESTV am 15. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 9). Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 teilte der Direktor der ESTV dem Gericht mit, dass die Einvernahme wie geplant am 18. Juni 2021 durchgeführt worden sei und reichte die buchhalterische Auswertung der sichergestellten Unterlagen zu den Akten (act. 10).

M. Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 5. und

6. Januar 2022 das aktuelle Aktenverzeichnis, die (bis dahin nicht aktenkun- dige) Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. März 2021 an den Direktor der ESTV sowie den Auftrag vom 6. März 2018 an die Hauptabteilung Mehr- wertsteuer, Abteilung Externe Prüfung, ein (act. 14, 14.1-14.3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

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2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berech- tigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors der Beschwerdegegnerin, den dieser am 4. Mai 2021 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 3.1). Als Adressaten des Entscheids sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführer beantragen im Hauptrechtsbegehren zusammenge- fasst, der Beschwerdeentscheid des Direktors der ESTV vom 4. Mai 2021 betreffend die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 17. März 2021 sei auf- zuheben; die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verfahren ohne Ver- zug/innert drei Monaten zum Abschluss zu bringen und es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen (act. 1, S. 2). Zur Verfahrensver- zögerung bringen sie im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin seit der Sicherstellung der Dokumente im Dezember 2017 nichts unternom- men habe, um das Verfahren voranzutreiben. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Durchsuchung der Buchhaltungsordner und die digitale Auswertung so viel Zeit in Anspruch nehmen könne. Gemäss angefragten Treuhänder würden dafür 320 Stunden (40 Tage) reichen. Auch nicht ersichtlich sei, in- wiefern die Beschlagnahmeverfügung von den Einvernahmen abhänge. Zu den Corona bedingten Verzögerungen, führen sie aus, es sei zu erwarten, dass sich die Behörde so organisiere, dass während der Pandemie elemen- tare Verfahrensschritte durchgeführt werden können. Die Sichtung und Be- urteilung der Dokumente, die seit über drei Jahren sichergestellt seien, müssten im konkreten Fall ausreichen, um über eine Anklage oder eine Ein- stellung des Verfahrens zu befinden (act. 1, S. 7 ff.; act. 8).

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3.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrensverzögerung. Sie begründet die Verfahrensdauer mit der Komplexität der Untersuchung. Der Untersuchungszeitraum des den Be- schwerdeführern vorgeworfenen Mehrwertsteuerbetrugs resp. der vorge- worfenen Steuerhinterziehung umfasse sieben Jahre und die Untersuchung beziehe sich auf vier Unternehmen. Anlässlich der Hausdurchsuchungen seien 112 (94+18) Gegenstände (vorwiegend A4 Ordner) sichergestellt wor- den. Für jede Gesellschaft sei ein Kontrollergebnis einschliesslich der übli- chen Unterlagen – eines Gesamtberichts und der Beiblätter – erstellt worden und es habe eine genauere Analyse der Unterlagen stattgefunden, wie sich dem Umfang und dem Detaillierungsgrad des Berichts sowie der Beiblätter entnehmen lasse. Dabei sei versucht worden, zahlreiche Geschäftsfälle zu den vielen Konten im Untersuchungszeitraum nachzuvollziehen. Festzuhal- ten sei auch, dass die Geschäftsfälle bei der einen Gesellschaft oft Einfluss auf die Buchhaltung der anderen Unternehmen gehabt haben, weshalb die ersten Erkenntnisse bzw. Überlegungen bei diesen Unternehmen haben überarbeitet werden müssen. Sodann seien eine Vielzahl von Geschäftsfäl- len nicht oder unzureichend dokumentiert worden. Selbst für Geschäftsfälle im sechsstelligen Betrag seien keinerlei Belege oder sonstige Dokumente vorhanden. Erschwerend komme hinzu, dass die betroffenen Steuerpflichti- gen auf die eingeschränkte Revision verzichtet hätten. Der zuständige Un- tersuchungsleiter habe zwischen Juni und November 2020 das Aktenstu- dium vorgenommen und im Dezember 2020 die Vorladungen erlassen. Be- züglich Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie hält die Beschwerde- gegnerin fest, ihre Verwaltungsbehörde umfasse über 1‘000 Mitarbeitende. Bezugnehmend auf einen Hinwies der Beschwerdeführer erklärt sie, in ei- nem anderen Verfahren sei ausnahmsweise eine Einvernahme in einem grösseren Raum vorgesehen worden, weil in Kürze die Verjährung eingetre- ten wäre (act. 3.1, E. A.2.2 und B.2.1; act. 6, S. 2 f.).

3.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren der Ge- richts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleuni- gungsgebot für den Bereich des Strafverfahrens. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleu- nigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebote- nen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastun- gen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Nach der bundesgerichtlichen

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Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird und die Ge- samtheit der Verfahrensdauer nicht mehr angemessen ist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.w.H.). Schreibt das Gesetz zur Vornahme einer Handlung keine konkrete Frist vor, ist die Frage, ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, am konkreten Einzelfall zu prüfen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Verfahrens (Art des Verfah- rens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen) sowie das Verhalten der Verfahrensparteien und der Behör- den (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; 130 I 269 E 3.1; 124 I 139 E. 2c). Hinsichtlich des Verhaltens der verfahrensleitenden Behörde gilt insbeson- dere zu differenzieren, ob die zu beurteilende Verfahrensdauer auf eigentli- che Untätigkeit zurückzuführen ist oder aber auf aussergewöhnliche Um- stände, welche die Verfahrensdauer rechtfertigen. Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen; s.a. BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermes- sensspielraum zustehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom

13. August 201 9E. 3.2; 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4 mit Hinwei- sen). Massgebend ist, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden ins- besondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3; 127 II 385 E. 3a). Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nicht mehr geheilt werden. Sie führen in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (Urteil des Bundesgericht 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1; BGE 117 IV 124 E. 4d).

3.4 Die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer wurde im November 2017 eröffnet. Am 13. Dezember 2017 fanden mehrere Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher unter anderem zahlreiche Buchhaltungsunterlagen von vier Gesellschaften sichergestellt wurden. Spätestens zu diesem Zeit- punkt erfuhren die Beschwerdeführer, dass gegen sie wegen mutmasslichen Steuerdelikten ermittelt wurde. Die Gesellschaften D. AG, C. AG, E. AG und F. AG wurden mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 über die Eröffnung

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des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer informiert. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 4. Mai 2021 verstrichen fast dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ermittlung des Tatvorwurfes die Daten eines Laptops und eines USB- Sticks gesichert (Februar 2018) und einen Steuerexperten mit der buchhal- terischen Auswertung und der Ermittlung der Steuerforderung sowie allfälli- ger strafrechtlich relevanter Handlungen beauftragt (6. März 2018). Am

2. Januar 2020 erging in einem separaten Verfahren der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Aktenzeichen VT.2016.131969) ein Strafbefehl gegen den Be- schwerdeführer 1 wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkun- dung (Art. 253 StGB), begangen im Rahmen der Gründung der Gesellschaf- ten C. AG und H. GmbH. Ebenfalls am 2. Januar 2020 stellte die Staatsan- waltschaft Basel-Stadt das gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Steuer- betrugs geführte Verfahren, unter Auflage der Kosten, ein, nachdem der Be- schwerdeführer 1 die Steuerschuld vollumfänglich beglichen und somit Wie- dergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB geleistet hatte. Am 16. Ja- nuar 2020 wurde das durch die Beschwerdegegnerin geführte Verfahren an einen neuen Untersuchungsleiter übertragen und die Beschwerdeführer wur- den ersucht, weitere Unterlagen einzureichen. Schon während dieser Zeit erkundigte sich der Vertreter der Beschwerdeführer wiederholt über den Ver- fahrensstand und das weitere Vorgehen. Die Beschwerdegegnerin orien- tierte ihn am 2. Februar 2018 (u.a. zum Tatverdacht), 15./21. Februar 2018 (u.a. zur Datensicherstellung bzw. Herausgabe der Geräte), 17. April 2018 (u.a. zur Aufhebung der Bankschliessfachsperre und zur Datenspiegelung),

8. Juni 2018 (u.a. zu Aktenherausgabe und -einsicht). Mit Schreiben vom

11. Oktober 2018, 3. Januar 2019 und 30 April 2019 orientierte die Be- schwerdegegnerin die Beschwerdeführer dahingehend, dass sich die sicher- gestellten Unterlagen noch beim mit deren Auswertung beauftragten Steu- erexperten befinden würden und dass deren Auswertung aufgrund des Um- fangs noch eine Weile in Anspruch nehmen werde. Am 17. März 2020 teilte der im Januar 2020 eingesetzte Untersuchungsleiter den Beschwerdegeg- nern mit, dass sich die Akten weiterhin in der Abteilung externe Prüfungen befinden würden, weshalb er praktisch keine Aktenkenntnis habe. Im Mai 2020 wurde die buchhalterische Untersuchung des Steuerexperten abge- schlossen. Im Dezember 2020 wurden die Vorladungen der Beschwerdefüh- rer auf den 29. Januar 2021 erlassen und am 14. Januar 2021 Covid-bedingt wieder abgenommen. Am 8. März 2021 teilte der Untersuchungsleiter RA Ludwig mit, dass die Akteneinsicht (ebenfalls Covid-bedingt) zu einem späteren Zeitpunkt organisiert werden müsse (act. 1; Verfahrensakten, Ord- ner 1, Lasche 2).

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3.5

3.5.1 Mit Hinweis auf die Auffassung eines Treuhänders machen die Beschwerde- führer geltend, der erforderliche Zeitaufwand für die im Mai 2020 abgeschlos- sene buchhalterische Auswertung sei mit 40 Tagen zu berechnen. 3.5.2 Diese Schätzung eines Dritten ist nicht massgebend; sie ist schon mangels genauen Wissens über die Sicherstellungen (Zustand/Art/Umfang) oder über die schon zu Beginn der Untersuchung entscheidenden Nachforschungsob- jekte, über die Untersuchungsziele und Verdachtshinweise der Verwaltungs- behörde sowie über deren Einsatzmittel, logistische Gegebenheiten, Res- sourcen, Pendenzen usw. und ferner mangels Berücksichtigung der für die Behörden massgebenden gesetzlichen Vorgaben in keiner Art aussagekräf- tig. Aus den durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich, dass der ursprüngliche Tatverdacht auch fiktive Leistungen und falsche Bu- chungen umfasste (s. Verfahrensakten, Ordner 2, Lasche 3, Eröffnungsver- fügungen vom 9. November 2017), welche naturgemäss nicht ohne Weiteres offengelegt sind, sowie dass die Auswertung zum Zusammentragen von mehr als 500 Einzelunterlagen geführt hat (s. Aktenverzeichnis act. 14.1) und dass diese u.a. die sachdienliche Sichtung von ca. 100 Aktenordner und wei- teren Unterlagen voraussetzte. Insofern erscheint die Dauer von ca. 2 Jah- ren und 2 Monaten für die Fertigstellung des Auftrags nicht als offensichtlich schleppend. 3.5.3 In Bezug auf den abgesagten Einvernahmetermin vom 29. Januar 2021 rü- gen die Beschwerdeführer die Organisation der Beschwerdegegnerin wäh- rend der aktuellen Pandemie. Die seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Jahre 2020 geltenden (regel- mässig angepassten) bundes- oder kantonalrechtlichen Vorgaben bezüglich Distanzeinhaltung, zulässige Maximalzahl von Personen, Hygienevorschrif- ten, Quarantäne, Isolation, Kontrollen, Betriebsschliessungen usw. sind um- fassend zu beachten und wirken sich dementsprechend auch auf die Unter- suchungshandlungen aus, die in Anwesenheit der Parteien und/oder deren Vertreter zu erfolgen haben. Aufgrund der räumlichen, logistischen und per- sonellen Standards im öffentlichen Bereich führt dies notgedrungen und schweizweit zumindest phasenweise zu Verzögerungen oder zu Ausfällen von behördlichen Einvernahmen oder Verhandlungen. Offenbar konnte die Beschwerdegegnerin mittlerweile die Einvernahme unter Einhaltung der pandemiebedingten Vorgaben organisieren und wie geplant durchführen (act. 10). Eine Säumnis ist bei der Absage des ersten Einvernahmetermins nicht zu erkennen.

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3.5.4 Die Beschwerdeführer machen die Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Ver- fahren in drei Monaten abzuschliessen. Wie aus dem letzten durch die Beschwerdegegnerin eingereichten Aktenver- zeichnis hervorgeht, erfolgte am 17. Dezember 2021 die Stellungnahme zum Schlussprotokoll (act. 14.1). Insofern ist die Untersuchung bereits vorange- schritten. Unter den oben beschriebenen Umständen ist die bisherige Ge- samtdauer der Untersuchung nicht als Folge einer Säumnis im Sinne von Art. 27 VStrR zu beanstanden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen und es besteht demnach kein Raum für eine Fristansetzung. Aufgrund des Verfahrensstandes hat die Wei- terführung bzw. der Abschluss der Untersuchung in weiterer Beachtung des Beschleunigungsgebotes allerdings zügig zu erfolgen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe- gründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unter- liegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des von den Be- schwerdeführern geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 12. Januar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Hubertus Ludwig - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.