Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung.
Sachverhalt
Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor (unter Beilage der Beschwerde vom 2. September 2019 mitsamt Beilagen)
Kopie an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird an den Direktor der ESTV zur Behandlung überwiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. September 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Rechts- verweigerung/Rechtsverzögerung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2019.30
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») am 23. Au- gust 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Leistungsbetrug nach Art. 14 VStrR, eventuell Steuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 4 lit. b MWSTG sowie unvollständiger bzw. nicht ordnungsgemässer Buchführung nach Art. 98 lit. e MWSTG eröffnete (act. 1.1);
- die ESTV am 30. April 2015 das Verfahren wegen Leistungsbetrug und Steuerhinterziehung einstellte und gleichzeitig verfügte, dass die Kosten des eingestellten Verfahrens im (noch laufenden) Verfahren gegen A. wegen un- vollständiger bzw. nicht ordnungsgemässer Buchführung liquidiert werden (act. 1.2);
- die ESTV am 26. August 2015 im Verfahren wegen unvollständiger bzw. nicht ordnungsgemässer Buchführung einen Strafbescheid erliess;
- A. mit Eingabe vom 18. September 2015 bei der ESTV Einsprache gegen den Strafbescheid erhob und beantragte, die Einsprache sei als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln; er zudem gestützt auf Art. 100 VStrR im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren einen Entschädigungsanspruch geltend machte (act. 1.3);
- die ESTV mit Verfügung vom 8. Januar 2016 den Antrag auf Behandlung der Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht abwies, sie das Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung sistierte bis zum Ab- schluss der Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Organe der B. AG wegen des Verdachts des Abgabebetrugs und der Steuerhinterziehung und schliesslich auch die Behandlung des Entschädigungsgesuches bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Verfahren gegen A. wegen Verfahrenspflichtverletzung sistierte (act. 1.4);
- mit Schreiben vom 13. Juli 2017 A. bei der ESTV beantragte, das Verfahren wegen Verfahrenspflichtverletzung sei infolge Verjährung einzustellen und es sei über sein Entschädigungsbegehren vom 18. September 2015 zu ent- scheiden (vgl. act. 1.6 S. 5);
- die ESTV am 14. August 2017 die Aufrechterhaltung der Sistierung der Be- handlung des Entschädigungsgesuches vom 18. September 2015 verfügte und mit Bezug auf die geltend gemachte Verjährung der Verfahrenspflicht- verletzung festhielt, diese sei im Rahmen einer Beschwerde gegen die Be- schlagnahmeverfügung geltend zu machen (act. 1.6; insbes. S. 5);
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- A. mit einer «Beschwerde wegen Rechtsverzögerung» vom 19. August 2019 an die ESTV gelangte und beantragte, es sei über sein Entschädigungsbe- gehren vom 18. September 2015 bis zum 30. August 2019 zu entscheiden, andernfalls sei eine «rekursfähige» Verfügung zu erlassen (act. 1.5);
- die ESTV darauf nicht reagierte, weshalb A. mit Eingabe vom 2. Septem- ber 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob wegen Rechtsverweigerung, eventuell Rechtsverzögerung erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass die ESTV ihm das Recht auf eine Ent- schädigung im Sinne von Art. 100 VStrR verweigere, eventuell die speditive Rechtsanwendung verzögere; die ESTV sei anzuweisen, das Entschädi- gungsgesuch von A. vom 18. September 2015 bis spätestens 20 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden beantragten Urteils zu entscheiden (act. 1); A. die an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gerichtete Be- schwerde bei der ESTV einreichte;
- die ESTV gleichentags (2. September 2019) eine weitere prozessleitende Verfügung erliess, mit der sie an der Sistierung der Behandlung des Ent- schädigungsgesuchs vom 18. September 2015 festhielt (act. 2.10);
- die ESTV die Beschwerde am 6. September 2019 mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG) und die Strafverfolgung bei der Inlandsteuer hierbei der ESTV obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);
- darüber hinaus die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwal- tungsstrafverfahren angewendet werden (vgl. auch Art. 82 VStrR);
- gegen Amtshandlungen sowie Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chefs der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann, soweit sich diese nicht gegen Zwangsmassnahmen richtet (Art. 27 Abs. 1 VStrR);
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- gegen den Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR);
- ein entsprechender Beschwerdeentscheid des Direktors der ESTV jedoch bis dato nicht vorliegt;
- der Beschwerdeführer sich vielmehr direkt nach seiner an den untersuchen- den Beamten gerichteten Eingabe («Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung») vom 19. August 2019 mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gewandt hatte;
- es mithin an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VStrR (Beschwerdeentscheid des Direktors der ESTV) mangelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Vernehmlassung der ESTV vom 6. September 2019 das Erfordernis des Beschwerdeentscheides des Direktors nicht ersetzt;
- gestützt auf Art. 28 Abs. 4 VStrR die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Direktor der ESTV zu überweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Abs. 5 BGG analog);
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzustet- zen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs.1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Beschwerde wird an den Direktor der ESTV zur Behandlung überwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. September 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung, Direktor (unter Beilage der Beschwerde vom 2. September 2019 mitsamt Beilagen)
Kopie an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.