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BV.2017.42

Bundesstrafgericht · 2017-12-14 · Deutsch CH

Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 VStrR sinngemäss gelten (Art. 88 Abs. 4 VStrR);

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- der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 der Beschwerdeführe- rin am 14. September 2017 zugestellt worden ist (act. 11), sodass die Be- schwerde vom 13. Oktober 2017 als fristgerecht erhoben gilt und auf die Be- schwerde einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerin als Revisionsgrund vorbrachte, sie habe weder das Mahnschreiben vom 13. September 2016 noch das Schlussprotokoll vom

11. Oktober 2016 erhalten, vielmehr wisse sie vom Vorhandensein dieser Dokumente erst seit dem 31. Mai 2017, anlässlich der Akteneinsicht vor dem Bezirksgericht Kriens (act. 1.1);

- dieser Einwand nicht verfängt, da sich bereits der Strafbescheid vom 9. No- vember 2016 – welcher der Beschwerdeführerin offensichtlich und unbestrit- tenermassen zugestellt worden ist – explizit auf die Mahnung und das Schlussprotokoll vom 11. Oktober 2016 bezieht;

- die Beschwerdeführerin mithin bereits mit Zustellung des Strafbescheides vom 9. November 2016 Kenntnis vom Vorhandensein dieser Dokumenten gehabt hat;

- die Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres schon mit ihrer Einsprache vom 5. Dezember 2016 hätte geltend machen können, weder die Mahnung noch das Schlussprotokoll je erhalten zu haben und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, weshalb sie dies unterlassen hat; sie in ihrer Ein- sprache lediglich ausführte, nie ein Schreiben zur Bestimmung des proviso- rischen Steuerbetrages erhalten zu haben;

- einem Revisionsgesuch von vornherein kein Erfolg beschieden ist, wenn eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tatsachen nicht früher mitgeteilt wurden (HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 42 zu Art. 410 StPO);

- darüber hinaus die Revision Rechtskraft voraussetzt, und die Beschwerde- führerin statt die Revision der Strafverfügung vom 16. Januar 2017 zu bean- tragen, den Strafbescheid vom 9. November 2016 „zurückgezogen“ haben will; dieser infolge der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine Revision desselben ausgeschlossen ist;

- die Beschwerde damit abzuweisen ist;

- 5 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Dezember 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. GMBH, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Revision (Art. 88 Abs. 4 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2017.42

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Strafbescheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) vom 9. November 2016 die A. GmbH wegen fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten gestützt auf Art. 98 lit. b MWSTG und Art. 100 MWSTG zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wurde, zuzüglich Fr. 110.-- Verfahrenskosten (act. 4.2);

- der A. GmbH vorgeworfen wird, die Mehrwertsteuerabrechnung für das

1. Quartal 2016 trotz vorheriger Mahnung nicht eingereicht zu haben;

- gegen den Strafbescheid die A. GmbH mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 Einsprache erhob und die Aufhebung des Strafbescheids bzw. der Busse beantragte (act. 4.3);

- mit Strafverfügung vom 16. Januar 2017 die ESTV die im Strafbescheid vom

9. November 2016 festgesetzte Busse bestätigte und zudem der A. GmbH die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegte (act. 4.4);

- gegen die Strafverfügung die A. GmbH mit Eingabe vom 10. Februar 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob und die Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten sowie sinngemäss auch der ihr auferlegten Busse beantragte (vgl. separates Verfahren BV.2017.11; act. 4.6);

- aus den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich war, ob die A. GmbH fristgerecht die gerichtliche Beurteilung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 VStrR verlangt hatte, weshalb die Kammer mit Beschluss vom

16. Februar 2017 das Beschwerdeverfahren BV.2017.11 sistierte, die Ein- gabe der A. GmbH zuständigkeitshalber der ESTV übermittelte und diese aufforderte, der Beschwerdekammer mitzuteilen, ob und wie sie die Eingabe der A. GmbH weiter behandeln werde (BV.2017.11, act. 3; act. 4.8);

- die ESTV am 3. März 2017 der kantonalen Staatsanwaltschaft in Emmen- brücke die Eingabe der A. GmbH vom 10. Februar 2017 um gerichtliche Be- urteilung des Begehrens überwies (BV.2017.11, act. 4-4.1; act. 4.1);

- mit Eingabe vom 29. Juni 2017 die A. GmbH an die ESTV gelangte und die Revision des Strafbescheids vom 9. November 2016 beantragte (act. 1.1 = act. 4.12);

- 3 -

- mit Verfügung vom 17. Juli 2017 der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung vom

16. Januar 2017 nicht eintrat (act. 4.13);

- ferner die ESTV mit Entscheid vom 7. September 2017 auf das Revisions- gesuch der A. GmbH vom 29. Juni 2017 nicht eintrat (act. 2);

- dagegen die A. GmbH mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhebt und beantragt, der Strafbescheid vom 6. November 2016 sei zurückzuziehen (act. 1);

- die ESTV in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4) und die A. GmbH in ihrer Replik vom 16. November 2017 an ihren in der Beschwerde gemachten Ausführungen fest- hält (act. 9), was der ESTV am 27. November 2017 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz grundsätzlich das VStrR anwendbar ist (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696); bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer die Strafverfolgung hierbei der ESTV obliegt (Art. 103 Abs. 2 MWSTG);

- ein durch Strafbescheid, Strafverfügung oder Einstellungsverfügung der Ver- waltung rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a VStrR auf Antrag wieder aufgenommen werden kann auf Grund erheb- licher Tatsachen oder Beweismittel, die der Verwaltung zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren;

- die in Art. 84 VStrR aufgezählten Revisionsgründe im Wesentlichen mit je- nen in Art. 410 StPO aufgeführten übereinstimmen, sodass auf die Recht- sprechung zu Art. 410 StPO abgestellt werden kann;

- gegen einen abweisenden Revisionsentscheid innert 30 Tagen seit der Er- öffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann, wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2- 5 VStrR sinngemäss gelten (Art. 88 Abs. 4 VStrR);

- 4 -

- der angefochtene Entscheid vom 7. September 2017 der Beschwerdeführe- rin am 14. September 2017 zugestellt worden ist (act. 11), sodass die Be- schwerde vom 13. Oktober 2017 als fristgerecht erhoben gilt und auf die Be- schwerde einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerin als Revisionsgrund vorbrachte, sie habe weder das Mahnschreiben vom 13. September 2016 noch das Schlussprotokoll vom

11. Oktober 2016 erhalten, vielmehr wisse sie vom Vorhandensein dieser Dokumente erst seit dem 31. Mai 2017, anlässlich der Akteneinsicht vor dem Bezirksgericht Kriens (act. 1.1);

- dieser Einwand nicht verfängt, da sich bereits der Strafbescheid vom 9. No- vember 2016 – welcher der Beschwerdeführerin offensichtlich und unbestrit- tenermassen zugestellt worden ist – explizit auf die Mahnung und das Schlussprotokoll vom 11. Oktober 2016 bezieht;

- die Beschwerdeführerin mithin bereits mit Zustellung des Strafbescheides vom 9. November 2016 Kenntnis vom Vorhandensein dieser Dokumenten gehabt hat;

- die Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres schon mit ihrer Einsprache vom 5. Dezember 2016 hätte geltend machen können, weder die Mahnung noch das Schlussprotokoll je erhalten zu haben und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, weshalb sie dies unterlassen hat; sie in ihrer Ein- sprache lediglich ausführte, nie ein Schreiben zur Bestimmung des proviso- rischen Steuerbetrages erhalten zu haben;

- einem Revisionsgesuch von vornherein kein Erfolg beschieden ist, wenn eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und längst bekannte Tatsachen nicht früher mitgeteilt wurden (HEER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 42 zu Art. 410 StPO);

- darüber hinaus die Revision Rechtskraft voraussetzt, und die Beschwerde- führerin statt die Revision der Strafverfügung vom 16. Januar 2017 zu bean- tragen, den Strafbescheid vom 9. November 2016 „zurückgezogen“ haben will; dieser infolge der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb auch aus diesem Grund eine Revision desselben ausgeschlossen ist;

- die Beschwerde damit abzuweisen ist;

- 5 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 15. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. GmbH - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.