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BV.2017.34

Bundesstrafgericht · 2017-10-31 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46. f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Steuerfahndungsstelle Regensburg in Deutschland führt ein steuerstraf- rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Hinter- ziehung von Umsatzsteuern im Zeitraum 2008 – 2013 (s. act. 2.3).

A. wird verdächtigt, die Umsätze der Gesellschaft B. mit Sitz in Z., Deutsch- land, beim Finanzamt Z. nicht vollständig erklärt zu haben. Gemäss der deut- schen Behörde sei A. Inhaber der schweizerischen Einzelfirma mit dem Na- men „Rechtsanwalt Dr. A.“ in Y. (Schweiz). Er habe über diese Firma telefo- nische Beratungsdienstleistungen erbracht, abgerechnet und vereinnahmt, wobei in Wirklichkeit diese Leistungen vom Sitz der B. in Deutschland aus erbracht worden seien. Er habe hierzu von seinem schweizerischen Telefon- anschluss aus eine automatische Anrufweiterschaltung an die B. eingerich- tet, um angeblich aus der Schweiz erbrachte Beratungsdienstleistungen vor- zutäuschen und um seine eigentlich in Deutschland erbrachten und somit in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen vor dem deut- schen Fiskus zu verschleiern. Die vermutete Umsatzsteuerhinterziehung be- trage insgesamt mindestens EUR 335‘000.-- (s. act. 2.3).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die deutsche Behörde mit Schreiben vom 14. August 2015 um die Durchführung von Hausdurchsuchungen an der Wohnadresse von A. sowie bei der C. AG und der D. AG, alle in Y. (Schweiz) (s. act. 2.3).

Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 trat der Dienst für Informati- onsaustausch in Steuersachen der ESTV (SEI) auf das internationale Amts- hilfeersuchen ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) wurde in der Folge beauftragt, die Zwangsmassnahmen durchzu- führen. Gleichzeitig wurden der ESTV die Fallunterlagen übermittelt, um die Frage zu prüfen, ob eine Widerhandlung gegen das schweizerische Mehr- wertsteuerstrafrecht vorliegen könnte (s. act. 2.3).

C. Gemäss den Feststellungen der ESTV war A. seit dem 1. Januar 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und reichte regelmässig Mehrwertsteuerabrechnungen ein. Den Mehrwertsteuerabrechnungen zu- folge deklarierte A. zwar regelmässig Umsätze, machte jedoch gleichzeitig befreite Leistungen geltend. Ebenso machte er regelmässig Vorsteuern auf Material- und Dienstleistungsaufwand und auf Investitionen und übrigem Be-

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triebsaufwand geltend, weswegen in den Mehrwertsteuerabrechnungen re- gelmässig ein Guthaben des Steuerpflichtigen ausgewiesen wurde. Auf diese Weise zahlte die ESTV A. in den Jahren 2009 – 2015 CHF 109‘485.-- aus.

D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 eröffnete die ESTV gegen A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachtes des Leistungsbetrugs (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), und der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), began- gen seit dem 1. Januar 2009 (act. 2.2).

E. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2016 bei der D. AG stellte die ESTV diverse Unterlagen sicher (act. 2.4 und 2.5).

F. Von den am 17. Februar 2016 sichergestellten Unterlagen beschlagnahmte die ESTV mit Verfügung vom 20. Juni 2017 folgende Dokumente (act. 2.1):

„- Ordner Buchhaltungsunterlagen 2007-2001, Dr. A. - Ordner Buchhaltungsunterlagen 2012, Dr. A. - Ordner Buchhaltungsunterlagen 2013, Dr. A. - Ordner 2014, Dr. A. (Notizen, Kontoauszüge) - Ordner Buchhaltungsunterlagen 2014 (Bank E. Euro, Bank F. EUR, MWST, Kreditoren, Spesen, Dr. A.) - Ordner A., Buchhaltung 2014, div. Belege, Bank E. CHF - Ordner A., 2015 (Bankakten, Kreditoren und diverse Unterlagen) - Ordner Dr. A., Dauerakten - CD A., Dokumentenablage und Buchhaltung - Ordner Unterlagen zu Kontokorrent, Dr. A. - CD Mailverkehr von G. und H. i.S. A., C. AG und B.“

G. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangte A. mit Eingabe vom

26. Juni 2017 an den Direktor der ESTV. Er beantragte, die Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen sei insoweit aufzuheben, als sie die Jahre 2007 – 2009 betreffe (act. 1).

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Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde samt seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wei- ter. Darin schloss er auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 2). Mit Replik vom 24. Ju- li 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (act. 8). Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte der Direktor der ESTV seine Duplik ein (act. 11), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

E. 1.3 Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 20. Juni 2017 verfügt (act. 2.1). Der Be- schwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben am Folgetag darüber in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 2). Die Beschwerde vom 26. Juni 2017 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 1).

E. 1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zusätzlich erwähnte "Berührtsein"

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stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen In- teresse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.). Bei der Auslegung des VStrR ist gegebenenfalls auch die StPO beizuziehen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.3). Soweit die Buchungsunterlagen (inkl. deren Anlagen) des Einzelunterneh- mens des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, ist dieser als Eigen- tümer der fraglichen Dokumente zur Beschwerde legitimiert. Was hingegen den E-Mailverkehr zwischen G. und H. „i.S. A., C. AG und B.“ anbelangt, ist der Beschwerdeführer durch dessen Beschlagnahme nicht berührt und er hat auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt nicht beschwerdelegitimiert.

E. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten im vorstehend erläuterten Umfang seiner Legitimation einzutreten.

E. 2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlag- nahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatver- dacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem VerhäItnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages in der Be- schwerde vor, dass die ihm zur Last gelegten Delikte nach sieben Jahre ver- jähren, weshalb auch die beschlagnahmten Unterlagen für 2009 freizugeben seien (act. 1).

In der Beschwerdereplik rügt er die Beschwerdegegnerin, welche nicht dar- lege, welche Indizien sie sich aus den Unterlagen erhoffe (act. 8 S. 2). Sie

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begründe, so der Beschwerdeführer weiter, nicht ansatzweise, weshalb Un- terlagen aus strafrechtlich verjährten Jahren als Beweismittel in Frage kom- men sollen für die Frage, ob seine Unternehmung in den nicht verjährten Jahren in der Schweiz unternehmerisch tätig gewesen sei (act. 8 S. 3).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer ersten Stellungnahme fest, dass es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen und Daten, die unter anderem auch die Jahre 2007 und 2008 betreffen, um zwei CD’s („Dokumentenablage und Buchhaltung“ und „Mailverkehr von G. und H. i.S. A., C. AG und B.“) und einen Ordner mit Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2007-2011 handle. Sie erklärt, dass der Umstand, wonach die Verhaltensweisen in den Jahren 2007 und 2008 aus Gründen der Verjährung nicht zu einer Verurtei- lung für eine Tatbegehung in diesen Jahren führen können, nicht bedeute, dass die fraglichen Unterlagen nicht wertvolle Indizien für eine Tatbegehung ab 2009 liefern können. So stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang 2007 ein Mietverhältnis in X. (Schweiz) begründet habe und sich be- reits 2008 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen habe eintragen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er sich bereits in diesen Jahren darauf ein- gerichtet habe, die strafbare Tätigkeit zu begehen (act. 2 S. 3).

In ihrer Beschwerdeduplik führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass nach ihrer Ansicht alle Indizien, die dafür bestehen würden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit seiner Anreise in der Schweiz darauf einge- richtet habe, die strafbare Tätigkeit zu begehen, als Beweise im Verwal- tungsstrafverfahren von Bedeutung sein können. So werde dem Beschwer- deführer vorgeworfen, in der Schweiz nicht nach den Grundsätzen des schweizerischen MWSTG unternehmerisch tätig gewesen zu sein. Unterla- gen auch aus den Jahren 2007 und 2008 können ihr zufolge relevant sein, da die Frage nach der unternehmerischen Tätigkeit nur durch eine umfas- sende Überprüfung der Tätigkeit in der Schweiz geklärt werden könne, wofür die Gesamtheit der vorhandenen Unterlagen auch früherer Jahre überprüft werden müsse. Im Einzelnen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aus den Buchungsunterlagen ersichtlich werde, welche Rechnungen von Betreibern einer Umleitungsanlage verbucht worden seien. Aus Telefonrech- nungen werde ersichtlich, ob eine Umleitung bestanden habe oder nicht. Aus Bankunterlagen werde ersichtlich, welche LSV-Beträge für Umleitungsanla- gen bezahlt worden seien und welche weitere Transaktionen bestanden ha- ben. Diese könnten Indizien für eine fehlende unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz sein. Auch aus dem E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers könnten sich Indizien für eine fehlende unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz ergeben (act. 11 S. 3).

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E. 3.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist ohne weiteres beizupflich- ten. Auch die beschlagnahmten Unterlagen und Daten aus den Jahren 2007 bis 2008 sind augenscheinlich als untersuchungsrelevant zu werten. Wie vorstehend wiedergegeben, legt die Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben im Einzelnen die Gründe dar, auf welche hiermit, um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Soweit sich die Beschwerde ge- gen die Beschlagnahme des E-Mailverkehrs zwischen G. und H. richtet, ist der Beschwerdeführer ohnehin nicht beschwerdelegitimiert (s. supra E. 1.4). Die Beschlagnahmung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers stossen ins Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 5).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. Oktober 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2017.34

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Sachverhalt:

A. Die Steuerfahndungsstelle Regensburg in Deutschland führt ein steuerstraf- rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A. wegen Hinter- ziehung von Umsatzsteuern im Zeitraum 2008 – 2013 (s. act. 2.3).

A. wird verdächtigt, die Umsätze der Gesellschaft B. mit Sitz in Z., Deutsch- land, beim Finanzamt Z. nicht vollständig erklärt zu haben. Gemäss der deut- schen Behörde sei A. Inhaber der schweizerischen Einzelfirma mit dem Na- men „Rechtsanwalt Dr. A.“ in Y. (Schweiz). Er habe über diese Firma telefo- nische Beratungsdienstleistungen erbracht, abgerechnet und vereinnahmt, wobei in Wirklichkeit diese Leistungen vom Sitz der B. in Deutschland aus erbracht worden seien. Er habe hierzu von seinem schweizerischen Telefon- anschluss aus eine automatische Anrufweiterschaltung an die B. eingerich- tet, um angeblich aus der Schweiz erbrachte Beratungsdienstleistungen vor- zutäuschen und um seine eigentlich in Deutschland erbrachten und somit in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Beratungsleistungen vor dem deut- schen Fiskus zu verschleiern. Die vermutete Umsatzsteuerhinterziehung be- trage insgesamt mindestens EUR 335‘000.-- (s. act. 2.3).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die deutsche Behörde mit Schreiben vom 14. August 2015 um die Durchführung von Hausdurchsuchungen an der Wohnadresse von A. sowie bei der C. AG und der D. AG, alle in Y. (Schweiz) (s. act. 2.3).

Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 trat der Dienst für Informati- onsaustausch in Steuersachen der ESTV (SEI) auf das internationale Amts- hilfeersuchen ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) wurde in der Folge beauftragt, die Zwangsmassnahmen durchzu- führen. Gleichzeitig wurden der ESTV die Fallunterlagen übermittelt, um die Frage zu prüfen, ob eine Widerhandlung gegen das schweizerische Mehr- wertsteuerstrafrecht vorliegen könnte (s. act. 2.3).

C. Gemäss den Feststellungen der ESTV war A. seit dem 1. Januar 2008 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen und reichte regelmässig Mehrwertsteuerabrechnungen ein. Den Mehrwertsteuerabrechnungen zu- folge deklarierte A. zwar regelmässig Umsätze, machte jedoch gleichzeitig befreite Leistungen geltend. Ebenso machte er regelmässig Vorsteuern auf Material- und Dienstleistungsaufwand und auf Investitionen und übrigem Be-

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triebsaufwand geltend, weswegen in den Mehrwertsteuerabrechnungen re- gelmässig ein Guthaben des Steuerpflichtigen ausgewiesen wurde. Auf diese Weise zahlte die ESTV A. in den Jahren 2009 – 2015 CHF 109‘485.-- aus.

D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 eröffnete die ESTV gegen A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachtes des Leistungsbetrugs (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), evtl. des Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), und der Steuerhinterziehung (Art. 96 f. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]), began- gen seit dem 1. Januar 2009 (act. 2.2).

E. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2016 bei der D. AG stellte die ESTV diverse Unterlagen sicher (act. 2.4 und 2.5).

F. Von den am 17. Februar 2016 sichergestellten Unterlagen beschlagnahmte die ESTV mit Verfügung vom 20. Juni 2017 folgende Dokumente (act. 2.1):

„- Ordner Buchhaltungsunterlagen 2007-2001, Dr. A. - Ordner Buchhaltungsunterlagen 2012, Dr. A. - Ordner Buchhaltungsunterlagen 2013, Dr. A. - Ordner 2014, Dr. A. (Notizen, Kontoauszüge) - Ordner Buchhaltungsunterlagen 2014 (Bank E. Euro, Bank F. EUR, MWST, Kreditoren, Spesen, Dr. A.) - Ordner A., Buchhaltung 2014, div. Belege, Bank E. CHF - Ordner A., 2015 (Bankakten, Kreditoren und diverse Unterlagen) - Ordner Dr. A., Dauerakten - CD A., Dokumentenablage und Buchhaltung - Ordner Unterlagen zu Kontokorrent, Dr. A. - CD Mailverkehr von G. und H. i.S. A., C. AG und B.“

G. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung gelangte A. mit Eingabe vom

26. Juni 2017 an den Direktor der ESTV. Er beantragte, die Beschlagnahme der Buchhaltungsunterlagen sei insoweit aufzuheben, als sie die Jahre 2007 – 2009 betreffe (act. 1).

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Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde samt seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wei- ter. Darin schloss er auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 2). Mit Replik vom 24. Ju- li 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag fest (act. 8). Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte der Direktor der ESTV seine Duplik ein (act. 11), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

18. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Hand- buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Inlandsteuer und bei der Bezugssteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

1.3 Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Beschlagnahme wurde am 20. Juni 2017 verfügt (act. 2.1). Der Be- schwerdeführer wurde gemäss eigenen Angaben am Folgetag darüber in Kenntnis gesetzt (act. 1 S. 2). Die Beschwerde vom 26. Juni 2017 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 1). 1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das zusätzlich erwähnte "Berührtsein"

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stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen In- teresse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.). Bei der Auslegung des VStrR ist gegebenenfalls auch die StPO beizuziehen (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.3). Soweit die Buchungsunterlagen (inkl. deren Anlagen) des Einzelunterneh- mens des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, ist dieser als Eigen- tümer der fraglichen Dokumente zur Beschwerde legitimiert. Was hingegen den E-Mailverkehr zwischen G. und H. „i.S. A., C. AG und B.“ anbelangt, ist der Beschwerdeführer durch dessen Beschlagnahme nicht berührt und er hat auch kein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist in diesem Punkt nicht beschwerdelegitimiert. 1.5 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten im vorstehend erläuterten Umfang seiner Legitimation einzutreten.

2. Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlag- nahme im Verwaltungsstrafverfahren voraus, dass ein hinreichender Tatver- dacht besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1lit. b StPO). Sie muss ausserdem vor dem VerhäItnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 45 Abs. 1 VStrR; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d StPO).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Antrages in der Be- schwerde vor, dass die ihm zur Last gelegten Delikte nach sieben Jahre ver- jähren, weshalb auch die beschlagnahmten Unterlagen für 2009 freizugeben seien (act. 1).

In der Beschwerdereplik rügt er die Beschwerdegegnerin, welche nicht dar- lege, welche Indizien sie sich aus den Unterlagen erhoffe (act. 8 S. 2). Sie

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begründe, so der Beschwerdeführer weiter, nicht ansatzweise, weshalb Un- terlagen aus strafrechtlich verjährten Jahren als Beweismittel in Frage kom- men sollen für die Frage, ob seine Unternehmung in den nicht verjährten Jahren in der Schweiz unternehmerisch tätig gewesen sei (act. 8 S. 3).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer ersten Stellungnahme fest, dass es sich bei den beschlagnahmten Unterlagen und Daten, die unter anderem auch die Jahre 2007 und 2008 betreffen, um zwei CD’s („Dokumentenablage und Buchhaltung“ und „Mailverkehr von G. und H. i.S. A., C. AG und B.“) und einen Ordner mit Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2007-2011 handle. Sie erklärt, dass der Umstand, wonach die Verhaltensweisen in den Jahren 2007 und 2008 aus Gründen der Verjährung nicht zu einer Verurtei- lung für eine Tatbegehung in diesen Jahren führen können, nicht bedeute, dass die fraglichen Unterlagen nicht wertvolle Indizien für eine Tatbegehung ab 2009 liefern können. So stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits Anfang 2007 ein Mietverhältnis in X. (Schweiz) begründet habe und sich be- reits 2008 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen habe eintragen lassen. Es sei davon auszugehen, dass er sich bereits in diesen Jahren darauf ein- gerichtet habe, die strafbare Tätigkeit zu begehen (act. 2 S. 3).

In ihrer Beschwerdeduplik führt die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass nach ihrer Ansicht alle Indizien, die dafür bestehen würden, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit seiner Anreise in der Schweiz darauf einge- richtet habe, die strafbare Tätigkeit zu begehen, als Beweise im Verwal- tungsstrafverfahren von Bedeutung sein können. So werde dem Beschwer- deführer vorgeworfen, in der Schweiz nicht nach den Grundsätzen des schweizerischen MWSTG unternehmerisch tätig gewesen zu sein. Unterla- gen auch aus den Jahren 2007 und 2008 können ihr zufolge relevant sein, da die Frage nach der unternehmerischen Tätigkeit nur durch eine umfas- sende Überprüfung der Tätigkeit in der Schweiz geklärt werden könne, wofür die Gesamtheit der vorhandenen Unterlagen auch früherer Jahre überprüft werden müsse. Im Einzelnen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass aus den Buchungsunterlagen ersichtlich werde, welche Rechnungen von Betreibern einer Umleitungsanlage verbucht worden seien. Aus Telefonrech- nungen werde ersichtlich, ob eine Umleitung bestanden habe oder nicht. Aus Bankunterlagen werde ersichtlich, welche LSV-Beträge für Umleitungsanla- gen bezahlt worden seien und welche weitere Transaktionen bestanden ha- ben. Diese könnten Indizien für eine fehlende unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz sein. Auch aus dem E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers könnten sich Indizien für eine fehlende unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz ergeben (act. 11 S. 3).

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3.3 Der Argumentation der Beschwerdegegnerin ist ohne weiteres beizupflich- ten. Auch die beschlagnahmten Unterlagen und Daten aus den Jahren 2007 bis 2008 sind augenscheinlich als untersuchungsrelevant zu werten. Wie vorstehend wiedergegeben, legt die Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben im Einzelnen die Gründe dar, auf welche hiermit, um unnötige Wiederholun- gen zu vermeiden, verwiesen werden kann. Soweit sich die Beschwerde ge- gen die Beschlagnahme des E-Mailverkehrs zwischen G. und H. richtet, ist der Beschwerdeführer ohnehin nicht beschwerdelegitimiert (s. supra E. 1.4). Die Beschlagnahmung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers stossen ins Leere. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 5).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 31. Oktober 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).