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BV.2015.4

Bundesstrafgericht · 2015-03-31 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 31. März 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2015.4

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) führt;

- in diesem Zusammenhang die Kantonspolizei St. Gallen im Club B. in Z. am

6. November 2014 eine Hausdurchsuchung durchführte und insbesondere die Existenz zweier Geldspielautomaten der Marken "Black Hawk" und "Blue Shark" mittels Foto- und Videodokumentation festhielt (act. 2.3);

- die ESBK mit Verfügung vom 2. März 2015 die beiden Glückspielautomaten beschlagnahmte (act. 2.1);

- die Beschlagnahmeverfügung A. am 4. März 2015 zugestellt worden ist (act. 2.2);

- A. am 6. März 2015 mit einer nicht datierten und nicht unterzeichneten Be- schwerde gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR an den Direktor der ESBK ge- langte (act. 1); die ESBK die Beschwerde am 11. März 2015 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);

- die Beschwerdekammer A. mit Schreiben vom 13. März 2015 dazu auffor- derte, bis zum 23. März 2015 einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.-- zu leisten und innert der gleichen Frist die Beschwerde eigenhändig zu unter- zeichnen; A. darauf hingewiesen wurde, dass nach Ablauf dieser Frist bei fehlender Unterschrift auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- innert Frist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde un- terzeichnet worden sind (act. 4);

- eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3) gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nicht anzusetzen gewesen ist.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- die Beschwerde zu unterschreiben ist; bei Fehlen der Unterschrift dem Be- schwerdeführer eine Nachfrist mit der Möglichkeit zur Nachbesserung einzu- räumen und bei unbenütztem Ablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 4 VStrR zur Form der Einsprache, was jedoch auch mit Bezug auf die Beschwerde zu gelten hat; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Ver- waltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 227);

- vorliegend daher androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, ohne dass für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine weitere Nach- frist anzusetzen wäre;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr dabei auf die minimalen Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 1. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).