Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).
Sachverhalt
Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Dezember 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR); Unentgeltli- che Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: BV.2015.16, BP.2015.37
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») mit Strafverfügung vom 24. August 2015 A. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glückspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) zur Bezahlung einer Busse von Fr. 5'300.– verurteilte und diesem Verfahrenskosten in der Höhe von insge- samt Fr. 5'012.– auferlegte (act. 2);
- A. mit Eingabe vom 22. September 2015 (Postaufgabe 23. September
2015) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen diese Verfügung Beschwerde erhebt und primär die Reduktion der Busse von Fr. 5'300.– auf Fr. 2'000.– und die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat beantragt (act. 1);
- die Beschwerdekammer am 8. Oktober 2015 beschloss, die Eingabe von A. zuständigkeitshalber der ESBK zu übermitteln und das Beschwerdeverfah- ren und das Nebenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu sis- tieren (act. 3);
- die ESBK der Beschwerdekammer daraufhin mitteilte, dass die Strafverfü- gung A. am 26. August 2015 zugestellt worden und innerhalb der Ein- sprachefrist von zehn Tagen bei der ESBK kein Gesuch um gerichtliche Be- urteilung der angefochtenen Strafverfügung eingegangen sei, und die Akten der Beschwerdekammer zur Weiterbehandlung zurücksandte (act. 4);
- die Beschwerdekammer hierauf A. aufforderte, seine Beschwerde mit einer Begründung so zu ergänzen, dass ersichtlich werde, inwiefern und weshalb der Kostenpunkt (Ziffer 4 des Dispositivs der Strafverfügung) Bundesrecht verletze;
- sie diesen zudem ersuchte, das Formular betreffend unentgeltliche Rechts- pflege vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren, ihn zudem darauf hinwies, dass un- vollständige oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können (act. 5);
- sich A. innerhalb der hierzu anberaumten Frist bezüglich der Begründung nicht vernehmen liess;
- A. am 24. Oktober 2015 (Postaufgabe) das (nicht unterzeichnete) Formular zusammen mit einer Beilage einreichte (BP.2015.37, act. 4, 4.1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR der von einer Strafverfügung Betroffene inner- halb von zehn Tagen seit der Eröffnung die Beurteilung durch das Strafge- richt verlangen kann;
- das entsprechende Begehren bei der Verwaltung einzureichen ist, welche die Strafverfügung erlassen hat (Art. 72 Abs. 2 VStrR);
- die Strafverfügung nach ungenutztem Ablauf dieser Frist einem rechtskräfti- gen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR);
- der mit Kosten beschwerte Beschuldigte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innerhalb von 30 Tagen lediglich gegen das Kostener- kenntnis Beschwerde führen kann, wenn keine gerichtliche Beurteilung ver- langt wird (Art. 96 Abs. 1 VStrR);
- der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur die Reduktion der ihm auferleg- ten Verfahrenskosten, sondern auch der ihm auferlegten Busse verlangt;
- die Busse eine Strafsanktion darstellt und nicht das mittels Beschwerdever- fahren anfechtbare Kostenerkenntnis betrifft;
- gegen die Busse und deren Bemessung daher von der betroffenen Person gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR die gerichtliche Beurteilung zu verlangen ist;
- der Beschwerdeführer vorliegend innerhalb der Frist von zehn Tagen die ge- richtliche Beurteilung der Strafverfügung nicht verlangte bzw. sich dessen «Beschwerde» gegen die ausgesprochene Busse als verspätet erwies, wo- mit Letztere in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 72 Abs. 3 VStrR);
- der Beschwerdeweg vorliegend bei dieser Ausgangslage nur gegen den Kostenpunkt gemäss Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung offen steht (vgl. BGE 111 IV 188; siehe auch den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2013.5 vom 2. Mai 2013);
- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde ausführt, weshalb die Busse herabzusetzen sei, sich jedoch nicht dazu äussert, inwiefern und wes- halb die ihm gegenüber verfügte Kostenauflage gegen Bundesrecht verstosse;
- er auch innerhalb der ihm anberaumten Nachfrist diesbezüglich keine ergän- zenden Ausführungen machte und es der Beschwerde mithin an der erfor- derlichen kurzen Begründung nach Art. 28 Abs. 3 VStrR mangelt;
- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteient- schädigung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3);
- sich die vorliegende Beschwerde nach dem oben Ausgeführten als aus- sichtslos erweist;
- das vorliegende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdefüh- rers abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterlie- gende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- diese auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.