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BV.2014.35

Bundesstrafgericht · 2014-09-23 · Deutsch CH

Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen In- haber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2). A. ist der Bruder von C. Er ist Gesell- schafter und Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in Y. (act. 2, S. 3).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung erfolgten am 2. April 2014 Hausdurchsuchungen an den Wohndomi- zilen von C. und A. sowie in den Räumlichkeiten […] in Z. (das Gebäude, in welchem die D. GmbH ein Lager hat, gehört der E. AG, deren einziger Verwaltungsrat C. ist).

D. Am 19. Mai 2014 wies die ESBK das Grundbuchamt Z. an, bezüglich des im Eigentum von A. stehenden Grundstücks […] in Y., das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit beschränkten dingli- chen Rechten belastet werden darf (act. 2.1). Rechtsanwalt Christoph Zobl wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 davon in Kenntnis gesetzt (act. 2.2), worauf er im Namen und im Auftrag von A. am 6. Juni 2014 Beschwerde erhebt und folgende Anträge stellt (act. 1):

"1. Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Es sei das Grundbuchamt Z. anzuweisen, die Grundbuchsperre sowie die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück […] in Y. aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin resp. Staatskasse."

Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant- wort am 13. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).

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E. Mit Replik innerhalb erstreckter Frist vom 17. Juli 2014 hielt der Beschwer- deführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7), was der ESBK am 18. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss ESBK wurde die zur Diskussion stehende Grundbuchsperre zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates verfügt (act. 2.1). Der Be- schwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass der dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Zudem macht er sinngemäss geltend, dass kein Konnex zwischen dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dem Grundstück bestehe und die ESBK ihre Begründungspflicht ver- letzt habe, indem sie in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2014 den Deliktskonnex nicht darlege (act. 1).

E. 2.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI,

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Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).

E. 2.3 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.19 + 20 vom 19. März 2014, E. 5.2). Die Be- schlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

E. 2.4 Die ESBK begründet den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie folgt (act. 2):

C. soll im Hotel B. und zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz auf "Internet-Terminals" und Automaten die Online-Casino Plattform "F. Fun" bzw. "F. Casino" angeboten und daraus erhebliche illegale Gewinne gene- riert haben. Über diese serverbasierte Online-Plattform könne auf diverse klassische Glücksspiele wie Poker, Roulette und Walzenspiele zugegriffen werden. Auswertungen eines im Rahmen der Hausdurchsuchung vom

18. Juni 2013 beschlagnahmten USB-Sticks hätten u.a. ergeben, dass C. Inhaber der Internet-Domain "[…].com" sei und regen Austausch mit "Inter- net Hoster" aus diversen Ländern pflege. Weiter befänden sich auf dem obgenannten USB-Stick Dokumente mit dem Inhalt "Wir sind F. Casino" und "Wir besitzen im Moment 500 Terminals". Aus den beschlagnahmten Abrechnungen gehe hervor, dass der Umsatz von "F." in den Monaten Ok- tober 2012 und Dezember 2012 - April 2013 durchschnittlich rund Fr. 3'200'000.-- betragen habe. C. und seine Mittelsmänner sollen dabei im Schnitt Fr. 690'000.-- beziehen, wobei Fr. 236'000.-- an einen Unbekannten gingen. Auf den Abrechnungen befinde sich u.a. die Unterschrift des Be- schwerdeführers und diejenige von C. Der Beschwerdeführer habe für den Betrag von Fr. 50'000.-- drei Mal unterschrieben.

Zwei bei der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 anwesende Gäste hät- ten zu Protokoll gegeben, an diesem Abend Online-Casinospiele gespielt zu haben. Die Gewinne seien ihnen jeweils durch Mitarbeiter des Hotels B. in bar ausbezahlt worden. Weiter lägen Belege vor, wonach die G. AG "In- ternet Terminals" an Aufsteller verkaufe, welche die "Internet Terminals" an Lokalbesitzer weitervertrieben. Die Geräte sollen illegale Glücksspiele ent- halten, welche C. organisiere.

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Bei der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 sei im Lager der D. GmbH mindestens ein Gerät mit funktionierender Spielapplikation "F. Casino" be- schlagnahmt worden. Auf dem Gerät sei ein Zettel angebracht gewesen, wonach dieses nach einem Umbau "bereit" für den namentlich genannten Kunden gewesen sei. Insgesamt befänden sich 56 illegale Spiele von "F. Casino" auf dem Gerät. Es sei so programmiert, dass es nach der Passworteingabe eine Serververbindung mit der Adresse "[…].com" auf- baue. Dies sei die Server-Adresse über welche die F. Casino- Onlinespielbank laufe. Es seien auch USB-Sticks beschlagnahmt worden, welche dazu dienten, die F. Casino-Glücksspiele auf Terminals zu installie- ren. Die Anleitung dazu sei in einem Ordner im Lager gefunden worden. Bei der Analyse des Geschäftscomputers der D. GmbH seien Datenreste gefunden worden, welche belegten, dass auf die Administratoren-Seiten (elektronische Buchhaltung/Verwaltung von "F. Casino") sowie auf das sog. Cash Desk - von diesem würden Spielkredite auf die Terminals geladen bzw. gelöscht - von "[…].com" zugegriffen worden sei.

Auf dem iPhone des Beschwerdeführers seien Fotos von Auszügen der Administratoren-Seite "[…].com" gefunden worden. Diese Auszüge zeigten ein Einkommen von Fr. 14'000.-- für den Zeitraum Okto- ber/November 2012 eines Lokals, welches die D. GmbH offiziell mit legalen Geräten bediene. Auf einer beschlagnahmten Harddisk seien Dokumente gefunden worden, welche belegten, dass der Beschwerdeführer und C. be- reits ab dem Jahr 2011 aktiv im Online-Casino-Geschäft seien und von den Lokalbetreibern ihre Anteile - i.d.R. 50 % - kassierten. Bei einem Mitarbeiter der D. GmbH sei ein Foto eines Bildschirmausschnitts auf seinem Mobilte- lefon gefunden worden, welches sich eindeutig einem F. Casino-Terminal zuordnen lasse. Ein weiteres zeige das Menu, bei welchem Spielkredite bei deren Auszahlung gelöscht werden könnten.

E. 2.5 Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen be- schafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligun- gen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2'000'000.-- verbunden werden".

E. 2.6 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschlagnahme bloss hinreichen- den und nicht - wie von Rechtsanwalt Christoph Zobl geltend gemacht - dringenden Tatverdacht voraussetzt (siehe supra E. 2.3). Die obgenannten

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Feststellungen der ESBK liefern genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach der Be- schwerdeführer die Strafnorm von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt und dabei zusammen mit seinem Bruder siebenstellige Gewinne generiert haben könnte.

E. 2.7 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Welche Gegenstände der Ein- ziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 195). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung aller Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 44; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 17). Ebenfalls ein- ziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 43). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Vo- raussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 144 f. m.w.H.).

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatz- forderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Be- schlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 196).

E. 2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass sämtliche aus Widerhandlungen gegen das SBG generierten Gewinne der Einziehung unterstehen - es wird nicht vorausgesetzt, dass jemand individuell geschädigt wird (s. supra E. 2.7). Sind die erzielten Gewinne nicht mehr vorhanden, so hat der Staat einen Ersatzforderungsanspruch gegenüber dem Täter. Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit sei-

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nem Bruder siebenstellige Gewinne durch Widerhandlungen gegen das SBG erzielt hat, weswegen die erzielten Gewinnerträge und deren Surroga- te mittels Vermögenseinziehungsbeschlagnahme beschlagnahmt werden können. Sind diese Vermögenswerte (Gewinnerträge und Surrogate) nicht mehr vorhanden, so können Vermögenswerte des Beschuldigten mittels Ersatzforderungsbeschlagnahme gesichert werden. Die Frage nach dem Deliktskonnex ist deshalb für den Entscheid irrelevant.

E. 2.9 Die ESBK begründete die hier angefochtene Verfügung wie folgt (act. 2.1): Der Beschwerdeführer stehe unter dringendem Verdacht, gemeinsam mit weiteren Beteiligten in diversen Lokalitäten in der Schweiz eine serverba- sierte Online-Spielbank mit zahlreichen Terminals zu betreiben und damit den Tatbestand vom Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt zu haben. Mutmasslich hätte der Beschwerdeführer zudem widerrechtlich andere Glücksspielgerä- te über seine Firma in Verkehr gebracht und daraus illegale Einnahmen er- zielt (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG). Die bisherigen Untersuchungen der ESBK hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus dem widerrechtli- chen Online-Casinobetrieb beachtliche illegale Einnahmen erzielt habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass das obgenannte Grundstück aus dem Erlös der illegalen Tätigkeit des Beschwerdeführers stamme. Vermö- genswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden seien, unterlägen der Einziehung. Zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates sei die Sperre des obgenannten Grundstücks verfügt worden.

Da die ESBK festhielt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorge- worfen wird, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen, hat sie ihre Begründungspflicht erfüllt - bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme und im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV genügt eine summarische Begrün- dung (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 106).

E. 2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts

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vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2014.35

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Z., dessen In- haber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2). A. ist der Bruder von C. Er ist Gesell- schafter und Geschäftsführer der D. GmbH mit Sitz in Y. (act. 2, S. 3).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung erfolgten am 2. April 2014 Hausdurchsuchungen an den Wohndomi- zilen von C. und A. sowie in den Räumlichkeiten […] in Z. (das Gebäude, in welchem die D. GmbH ein Lager hat, gehört der E. AG, deren einziger Verwaltungsrat C. ist).

D. Am 19. Mai 2014 wies die ESBK das Grundbuchamt Z. an, bezüglich des im Eigentum von A. stehenden Grundstücks […] in Y., das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit beschränkten dingli- chen Rechten belastet werden darf (act. 2.1). Rechtsanwalt Christoph Zobl wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 davon in Kenntnis gesetzt (act. 2.2), worauf er im Namen und im Auftrag von A. am 6. Juni 2014 Beschwerde erhebt und folgende Anträge stellt (act. 1):

"1. Ziffer 1 der Verfügung vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben. 2. Es sei das Grundbuchamt Z. anzuweisen, die Grundbuchsperre sowie die Verfügungsbeschränkung auf dem Grundstück […] in Y. aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Be- schwerdegegnerin resp. Staatskasse."

Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant- wort am 13. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (act. 2).

- 3 -

E. Mit Replik innerhalb erstreckter Frist vom 17. Juli 2014 hielt der Beschwer- deführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 7), was der ESBK am 18. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss ESBK wurde die zur Diskussion stehende Grundbuchsperre zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates verfügt (act. 2.1). Der Be- schwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass der dringende Tatverdacht nicht gegeben sei. Zudem macht er sinngemäss geltend, dass kein Konnex zwischen dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dem Grundstück bestehe und die ESBK ihre Begründungspflicht ver- letzt habe, indem sie in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2014 den Deliktskonnex nicht darlege (act. 1).

2.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI,

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Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).

2.3 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.19 + 20 vom 19. März 2014, E. 5.2). Die Be- schlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

2.4 Die ESBK begründet den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie folgt (act. 2):

C. soll im Hotel B. und zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz auf "Internet-Terminals" und Automaten die Online-Casino Plattform "F. Fun" bzw. "F. Casino" angeboten und daraus erhebliche illegale Gewinne gene- riert haben. Über diese serverbasierte Online-Plattform könne auf diverse klassische Glücksspiele wie Poker, Roulette und Walzenspiele zugegriffen werden. Auswertungen eines im Rahmen der Hausdurchsuchung vom

18. Juni 2013 beschlagnahmten USB-Sticks hätten u.a. ergeben, dass C. Inhaber der Internet-Domain "[…].com" sei und regen Austausch mit "Inter- net Hoster" aus diversen Ländern pflege. Weiter befänden sich auf dem obgenannten USB-Stick Dokumente mit dem Inhalt "Wir sind F. Casino" und "Wir besitzen im Moment 500 Terminals". Aus den beschlagnahmten Abrechnungen gehe hervor, dass der Umsatz von "F." in den Monaten Ok- tober 2012 und Dezember 2012 - April 2013 durchschnittlich rund Fr. 3'200'000.-- betragen habe. C. und seine Mittelsmänner sollen dabei im Schnitt Fr. 690'000.-- beziehen, wobei Fr. 236'000.-- an einen Unbekannten gingen. Auf den Abrechnungen befinde sich u.a. die Unterschrift des Be- schwerdeführers und diejenige von C. Der Beschwerdeführer habe für den Betrag von Fr. 50'000.-- drei Mal unterschrieben.

Zwei bei der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 anwesende Gäste hät- ten zu Protokoll gegeben, an diesem Abend Online-Casinospiele gespielt zu haben. Die Gewinne seien ihnen jeweils durch Mitarbeiter des Hotels B. in bar ausbezahlt worden. Weiter lägen Belege vor, wonach die G. AG "In- ternet Terminals" an Aufsteller verkaufe, welche die "Internet Terminals" an Lokalbesitzer weitervertrieben. Die Geräte sollen illegale Glücksspiele ent- halten, welche C. organisiere.

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Bei der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 sei im Lager der D. GmbH mindestens ein Gerät mit funktionierender Spielapplikation "F. Casino" be- schlagnahmt worden. Auf dem Gerät sei ein Zettel angebracht gewesen, wonach dieses nach einem Umbau "bereit" für den namentlich genannten Kunden gewesen sei. Insgesamt befänden sich 56 illegale Spiele von "F. Casino" auf dem Gerät. Es sei so programmiert, dass es nach der Passworteingabe eine Serververbindung mit der Adresse "[…].com" auf- baue. Dies sei die Server-Adresse über welche die F. Casino- Onlinespielbank laufe. Es seien auch USB-Sticks beschlagnahmt worden, welche dazu dienten, die F. Casino-Glücksspiele auf Terminals zu installie- ren. Die Anleitung dazu sei in einem Ordner im Lager gefunden worden. Bei der Analyse des Geschäftscomputers der D. GmbH seien Datenreste gefunden worden, welche belegten, dass auf die Administratoren-Seiten (elektronische Buchhaltung/Verwaltung von "F. Casino") sowie auf das sog. Cash Desk - von diesem würden Spielkredite auf die Terminals geladen bzw. gelöscht - von "[…].com" zugegriffen worden sei.

Auf dem iPhone des Beschwerdeführers seien Fotos von Auszügen der Administratoren-Seite "[…].com" gefunden worden. Diese Auszüge zeigten ein Einkommen von Fr. 14'000.-- für den Zeitraum Okto- ber/November 2012 eines Lokals, welches die D. GmbH offiziell mit legalen Geräten bediene. Auf einer beschlagnahmten Harddisk seien Dokumente gefunden worden, welche belegten, dass der Beschwerdeführer und C. be- reits ab dem Jahr 2011 aktiv im Online-Casino-Geschäft seien und von den Lokalbetreibern ihre Anteile - i.d.R. 50 % - kassierten. Bei einem Mitarbeiter der D. GmbH sei ein Foto eines Bildschirmausschnitts auf seinem Mobilte- lefon gefunden worden, welches sich eindeutig einem F. Casino-Terminal zuordnen lasse. Ein weiteres zeige das Menu, bei welchem Spielkredite bei deren Auszahlung gelöscht werden könnten.

2.5 Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen be- schafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligun- gen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2'000'000.-- verbunden werden".

2.6 Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Beschlagnahme bloss hinreichen- den und nicht - wie von Rechtsanwalt Christoph Zobl geltend gemacht - dringenden Tatverdacht voraussetzt (siehe supra E. 2.3). Die obgenannten

- 6 -

Feststellungen der ESBK liefern genügend konkrete Hinweise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begründen, wonach der Be- schwerdeführer die Strafnorm von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt und dabei zusammen mit seinem Bruder siebenstellige Gewinne generiert haben könnte.

2.7 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Welche Gegenstände der Ein- ziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 195). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung aller Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 44; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 17). Ebenfalls ein- ziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individuellen Geschädigten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 43). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Vo- raussetzungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der möglichen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 144 f. m.w.H.).

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatz- forderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Be- schlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 196).

2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass sämtliche aus Widerhandlungen gegen das SBG generierten Gewinne der Einziehung unterstehen - es wird nicht vorausgesetzt, dass jemand individuell geschädigt wird (s. supra E. 2.7). Sind die erzielten Gewinne nicht mehr vorhanden, so hat der Staat einen Ersatzforderungsanspruch gegenüber dem Täter. Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit sei-

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nem Bruder siebenstellige Gewinne durch Widerhandlungen gegen das SBG erzielt hat, weswegen die erzielten Gewinnerträge und deren Surroga- te mittels Vermögenseinziehungsbeschlagnahme beschlagnahmt werden können. Sind diese Vermögenswerte (Gewinnerträge und Surrogate) nicht mehr vorhanden, so können Vermögenswerte des Beschuldigten mittels Ersatzforderungsbeschlagnahme gesichert werden. Die Frage nach dem Deliktskonnex ist deshalb für den Entscheid irrelevant.

2.9 Die ESBK begründete die hier angefochtene Verfügung wie folgt (act. 2.1): Der Beschwerdeführer stehe unter dringendem Verdacht, gemeinsam mit weiteren Beteiligten in diversen Lokalitäten in der Schweiz eine serverba- sierte Online-Spielbank mit zahlreichen Terminals zu betreiben und damit den Tatbestand vom Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt zu haben. Mutmasslich hätte der Beschwerdeführer zudem widerrechtlich andere Glücksspielgerä- te über seine Firma in Verkehr gebracht und daraus illegale Einnahmen er- zielt (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG). Die bisherigen Untersuchungen der ESBK hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus dem widerrechtli- chen Online-Casinobetrieb beachtliche illegale Einnahmen erzielt habe. Es bestehe der dringende Verdacht, dass das obgenannte Grundstück aus dem Erlös der illegalen Tätigkeit des Beschwerdeführers stamme. Vermö- genswerte, welche durch eine Straftat erlangt worden seien, unterlägen der Einziehung. Zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates sei die Sperre des obgenannten Grundstücks verfügt worden.

Da die ESBK festhielt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorge- worfen wird, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen, hat sie ihre Begründungspflicht erfüllt - bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme und im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV genügt eine summarische Begrün- dung (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 106).

2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts

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vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

Bellinzona, 24. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph Zobl - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).