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BV.2014.34

Bundesstrafgericht · 2014-09-18 · Deutsch CH

Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Olten, dessen Inhaber und Geschäftsführer A. ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sa- che einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus- durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der C. AG in Olten vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).

D. Mit Verfügung vom 10. April 2014 sperrte die ESBK das auf A. lautende Universalkonto CHF Nr. 1 bei der Bank D. (BV.2014.19 act. 2.1), wogegen dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 21. April 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob (BV.2014.19 act. 1). Die Be- schwerde wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 abgewiesen.

E. Am 19. Mai 2014 wies die ESBK das Grundbuchamt Z. an, bezüglich des Grundstücks Y.-Strasse, in X., GB-Nr. 2, welches im Eigentum von A. steht, das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grund- buch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit be- schränkten dinglichen Rechten belastet werden darf (BV. 2014.34 act. 1.2). Rechtsanwalt Roland Winiger wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 davon in Kenntnis gesetzt (BV. 2014.34 act. 1.3), worauf er im Namen und im Auf- trag von A. mit Beschwerde vom 4. Juni 2014 an dieses Gericht gelangt und folgende Rechtsbegehren stellt (BV. 2014.34 act. 1):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Auf die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der Y.-Strasse in X. im Eigentum von A. sei zu verzichten bzw. es sei die im Eigentum des A. stehende Liegenschaft nicht mit einer Grundbuchsperre zu belegen.

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3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. U.E.&K.F."

Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant- wort am 11. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (BV. 2014.34 act. 2).

F. Mit Replik innerhalb erstreckter Frist vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwer- deführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (BV. 2014.34 act. 7), was der ESBK am 9. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (BV. 2014.34 act. 8).

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss ESBK wurde die zur Diskussion stehende Grundbuchsperre zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates verfügt (BV. 2014.34 act. 1.2). Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfü- gung sinngemäss ein, dass kein Konnex zwischen dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dem Grundstück bestehe, die ESBK ihre Begründungs- pflicht verletzt habe, indem sie in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2014 den

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Deliktskonnex nicht darlege (act. 1 Ziff. 8 und 9) und dass die Sperre nicht verhältnismässig sei (act. 1 Ziff. 10).

E. 2.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).

E. 2.3 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.19 + 20 vom 19. März 2014, E. 5.2). Die Be- schlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

E. 2.4 Die ESBK begründet den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie folgt (BV. 2014.34 act. 2):

Der Beschwerdeführer soll im Hotel B. und zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz auf "Internet-Terminals" und Automaten die Online-Casino Plattform "E. Fun" bzw. "E. Casino" angeboten und daraus ehebliche illega- le Gewinne generiert haben. Über diese serverbasierte Online-Plattform könne auf diverse klassische Glücksspiele wie Poker, Roulette und Wal- zenspiele zugegriffen werden. Auswertungen eines im Rahmen der Haus- durchsuchung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten USB-Sticks hätten u.a. ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Internet-Domain "E.casino.com" sei und regen Austausch mit "Internet Hoster" aus diversen Ländern pflege. Weiter befänden sich auf dem obgenannten USB-Stick Dokumente mit dem Inhalt "Wir sind E. Casino" und "Wir besitzen im Mo- ment 500 Terminals". Aus den beschlagnahmten Abrechnungen gehe her- vor, dass der Umsatz von "E." in den Monaten Oktober 2012 und Dezem- ber 2012 - April 2013 durchschnittlich rund Fr. 3'200'000.-- betragen habe. Der Beschwerdeführer und seine Mittelsmänner sollen dabei im Schnitt Fr. 690'000.-- beziehen, wobei Fr. 236'000.-- an einen Unbekannten gehe. Auf den Abrechnungen befinde sich u.a. die Unterschrift des Beschwerde- führers. Zwei bei der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 anwesende Gäste hätten zu Protokoll gegeben, an diesem Abend Online-Casinospiele

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gespielt zu haben. Die Gewinne seien ihnen jeweils durch Mitarbeiter des Hotels B. in bar ausbezahlt worden. Weiter lägen Belege vor, wonach die F. AG "Internet Terminals" an Aufsteller verkaufe, welche die "Internet Terminals" an Lokalbesitzer weitervertrieben. Die Geräte sollen illegale Glücksspiele enthalten, welche der Beschwerdeführer organisiere.

E. 2.5 Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen be- schafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligun- gen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2'000'000.-- verbunden werden".

E. 2.6 Die obgenannten Feststellungen der ESBK liefern genügend konkrete Hin- weise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begrün- den, wonach der Beschwerdeführer die Strafnorm von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt und dabei siebenstellige Gewinne generiert haben könnte. Der hinreichende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer auch nicht fundiert bestritten. Die Grundbuchsperre erweist sich auch als verhältnismässig, insbesondere ist der Wert des zur Diskussion stehenden Grundstückes (gemäss Steuererklärung aus dem Jahr 2012 beträgt der Steuerwert Fr. 158'900.-- und die Hypothek Fr. 590'000.--, wobei der Kaufpreis im Jahr 2007 Fr. 480'000.-- betrug [act. 2.10 und 7.1]) viel tiefer als die mutmasslich durch Widerhandlungen gegen das SBG erzielten Gewinne.

E. 2.7 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Welche Gegenstände der Ein- ziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 195). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung aller Vermögenswerte die durch eine Straftat erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 44; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 17). Ebenfalls einziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individu- ellen Geschädigten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 43). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Vorausset-

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zungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der mögli- chen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 144 f. m.w.H.).

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatz- forderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Be- schlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; Art. 71 Abs.

E. 2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass sämtliche aus Widerhandlungen gegen das SBG generierten Gewinne der Einziehung unterstehen - es wird nicht vorausgesetzt, dass jemand individuell geschädigt wird (s. supra E. 2.7). Sind die erzielten Gewinne nicht mehr vorhanden, so hat der Staat einen Ersatzforderungsanspruch gegenüber dem Täter. Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer siebenstellige Ge- winne durch Widerhandlungen gegen das SBG erzielt hat, weswegen die erzielten Gewinnerträge und deren Surrogate mittels Vermögenseinzie- hungsbeschlagnahme beschlagnahmt werden können. Sind diese Vermö- genswerte (Gewinnerträge und Surrogate) nicht mehr vorhanden, so kön- nen Vermögenswerte des Beschuldigten mittels Ersatzforderungsbe- schlagnahme gesichert werden. Die Frage nach dem Deliktskonnex kann deshalb offen gelassen werden.

E. 2.9 Die ESBK begründete die hier angefochtene Verfügung wie folgt (BV.2014.34 act. 2.1): Der Beschwerdeführer stehe unter dringendem Ver- dacht, in den Räumlichkeiten des unter seiner Führung stehenden Ho- tels B. in Olten und in diversen anderen Lokalitäten in der Schweiz eine serverbasierte Online-Spielbank mit zahlreichen Terminals zu betreiben, und damit den Tatbestand vom Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt zu haben. Die bisherigen Untersuchungen der ESBK hätten bestätigt, dass der Be- schwerdeführer aus dem widerrechtlichen Online-Casinobetrieb beachtli- che illegale Einnahmen erziele. Es bestehe der dringende Verdacht, dass das obgenannte Grundstück aus dem Erlös der illegalen Tätigkeit des Be- schwerdeführers stamme. Vermögenswerte, welche durch eine Straftat er- langt worden seien, unterlägen der Einziehung. Zur Sicherung der einzu- ziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Er- satzforderung des Staates sei die Sperre des obgenannten Grundstücks verfügt worden.

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Indem der Beschwerdeführer rügt, dass die ESBK den Deliktskonnex nicht darlege, verkennt er, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläu- fige Massnahme handelt und eine summarische Begründung - auch im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV - genügt (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 106). Da die ESBK festhielt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte sowie welche Beschlagnahmegrün- de bestehen, hat sie ihre Begründungspflicht erfüllt.

E. 2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der materiellen Behandlung bzw. der Abweisung der Be- schwerde wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 3 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 18. September 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Grundbuchsperre (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2014.34, BP.2014.42

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotels B. in Olten, dessen Inhaber und Geschäftsführer A. ist, durch. Gleichentags wurde A. zur Sa- che einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).

C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung wurde A. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus- durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der C. AG in Olten vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).

D. Mit Verfügung vom 10. April 2014 sperrte die ESBK das auf A. lautende Universalkonto CHF Nr. 1 bei der Bank D. (BV.2014.19 act. 2.1), wogegen dieser, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger, am 21. April 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht erhob (BV.2014.19 act. 1). Die Be- schwerde wurde mit Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom

10. Juli 2014 abgewiesen.

E. Am 19. Mai 2014 wies die ESBK das Grundbuchamt Z. an, bezüglich des Grundstücks Y.-Strasse, in X., GB-Nr. 2, welches im Eigentum von A. steht, das Grundbuch zu sperren und eine Verfügungsbeschränkung im Grund- buch vorzumerken, wonach das Grundstück weder veräussert noch mit be- schränkten dinglichen Rechten belastet werden darf (BV. 2014.34 act. 1.2). Rechtsanwalt Roland Winiger wurde mit Schreiben vom 2. Juni 2014 davon in Kenntnis gesetzt (BV. 2014.34 act. 1.3), worauf er im Namen und im Auf- trag von A. mit Beschwerde vom 4. Juni 2014 an dieses Gericht gelangt und folgende Rechtsbegehren stellt (BV. 2014.34 act. 1):

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Auf die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der Y.-Strasse in X. im Eigentum von A. sei zu verzichten bzw. es sei die im Eigentum des A. stehende Liegenschaft nicht mit einer Grundbuchsperre zu belegen.

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3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. U.E.&K.F."

Gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR wurde die Beschwerde beim Direktor der ESBK eingereicht, worauf dieser die Beschwerde mitsamt Beschwerdeant- wort am 11. Juni 2014 diesem Gericht weiterleitete (BV. 2014.34 act. 2).

F. Mit Replik innerhalb erstreckter Frist vom 7. Juli 2014 hielt der Beschwer- deführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (BV. 2014.34 act. 7), was der ESBK am 9. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (BV. 2014.34 act. 8).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss ESBK wurde die zur Diskussion stehende Grundbuchsperre zur Sicherung der einzuziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Ersatzforderung des Staates verfügt (BV. 2014.34 act. 1.2). Der Beschwerdeführer wendet gegen die angefochtene Verfü- gung sinngemäss ein, dass kein Konnex zwischen dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt und dem Grundstück bestehe, die ESBK ihre Begründungs- pflicht verletzt habe, indem sie in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2014 den

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Deliktskonnex nicht darlege (act. 1 Ziff. 8 und 9) und dass die Sperre nicht verhältnismässig sei (act. 1 Ziff. 10).

2.2 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi- gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö- genswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO, Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137).

2.3 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.19 + 20 vom 19. März 2014, E. 5.2). Die Be- schlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR).

2.4 Die ESBK begründet den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wie folgt (BV. 2014.34 act. 2):

Der Beschwerdeführer soll im Hotel B. und zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz auf "Internet-Terminals" und Automaten die Online-Casino Plattform "E. Fun" bzw. "E. Casino" angeboten und daraus ehebliche illega- le Gewinne generiert haben. Über diese serverbasierte Online-Plattform könne auf diverse klassische Glücksspiele wie Poker, Roulette und Wal- zenspiele zugegriffen werden. Auswertungen eines im Rahmen der Haus- durchsuchung vom 18. Juni 2013 beschlagnahmten USB-Sticks hätten u.a. ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Internet-Domain "E.casino.com" sei und regen Austausch mit "Internet Hoster" aus diversen Ländern pflege. Weiter befänden sich auf dem obgenannten USB-Stick Dokumente mit dem Inhalt "Wir sind E. Casino" und "Wir besitzen im Mo- ment 500 Terminals". Aus den beschlagnahmten Abrechnungen gehe her- vor, dass der Umsatz von "E." in den Monaten Oktober 2012 und Dezem- ber 2012 - April 2013 durchschnittlich rund Fr. 3'200'000.-- betragen habe. Der Beschwerdeführer und seine Mittelsmänner sollen dabei im Schnitt Fr. 690'000.-- beziehen, wobei Fr. 236'000.-- an einen Unbekannten gehe. Auf den Abrechnungen befinde sich u.a. die Unterschrift des Beschwerde- führers. Zwei bei der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 anwesende Gäste hätten zu Protokoll gegeben, an diesem Abend Online-Casinospiele

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gespielt zu haben. Die Gewinne seien ihnen jeweils durch Mitarbeiter des Hotels B. in bar ausbezahlt worden. Weiter lägen Belege vor, wonach die F. AG "Internet Terminals" an Aufsteller verkaufe, welche die "Internet Terminals" an Lokalbesitzer weitervertrieben. Die Geräte sollen illegale Glücksspiele enthalten, welche der Beschwerdeführer organisiere.

2.5 Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG lautet wie folgt: "Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich eine Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen be- schafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligun- gen vorliegen. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jah- ren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu Fr. 2'000'000.-- verbunden werden".

2.6 Die obgenannten Feststellungen der ESBK liefern genügend konkrete Hin- weise, welche im jetzigen Zeitpunkt den hinreichenden Verdacht begrün- den, wonach der Beschwerdeführer die Strafnorm von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt und dabei siebenstellige Gewinne generiert haben könnte. Der hinreichende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer auch nicht fundiert bestritten. Die Grundbuchsperre erweist sich auch als verhältnismässig, insbesondere ist der Wert des zur Diskussion stehenden Grundstückes (gemäss Steuererklärung aus dem Jahr 2012 beträgt der Steuerwert Fr. 158'900.-- und die Hypothek Fr. 590'000.--, wobei der Kaufpreis im Jahr 2007 Fr. 480'000.-- betrug [act. 2.10 und 7.1]) viel tiefer als die mutmasslich durch Widerhandlungen gegen das SBG erzielten Gewinne.

2.7 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR sind vom untersuchenden Beamten Ge- genstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einzie- hung unterliegen, mit Beschlag zu belegen. Welche Gegenstände der Ein- ziehung unterliegen, ergibt sich aus Art. 69 ff. StGB (vgl. Art. 2 VStrR; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafver- fahrensrecht, Bern 2012, S. 195). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht u.a. die Einziehung aller Vermögenswerte die durch eine Straftat erlangt worden sind. Einzuziehen sind nicht nur direkt aus der Straftat stammende Vermögenswerte, sondern auch echte und unechte Surrogate (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 263 StPO N. 44; HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 263 StPO N. 17). Ebenfalls einziehbar und mithin beschlagnahmefähig sind Erträge aus Straftaten ohne individu- ellen Geschädigten (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 43). Die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB setzt zusätzlich zu den obgenannten Vorausset-

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zungen der Beschlagnahme einen Deliktskonnex voraus; es bedarf einer voraussichtlich adäquaten, wesentlichen Kausalität zwischen der mögli- chen Straftat und dem erlangten Vermögenswert (HEIMGARTNER, Strafpro- zessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 144 f. m.w.H.).

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vor- handen, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung einer solchen Ersatz- forderung können die Vermögenswerte des Betroffenen ebenfalls mit Be- schlag belegt werden (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme; Art. 71 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR. vgl. auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 196).

2.8 Zunächst gilt es festzuhalten, dass sämtliche aus Widerhandlungen gegen das SBG generierten Gewinne der Einziehung unterstehen - es wird nicht vorausgesetzt, dass jemand individuell geschädigt wird (s. supra E. 2.7). Sind die erzielten Gewinne nicht mehr vorhanden, so hat der Staat einen Ersatzforderungsanspruch gegenüber dem Täter. Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer siebenstellige Ge- winne durch Widerhandlungen gegen das SBG erzielt hat, weswegen die erzielten Gewinnerträge und deren Surrogate mittels Vermögenseinzie- hungsbeschlagnahme beschlagnahmt werden können. Sind diese Vermö- genswerte (Gewinnerträge und Surrogate) nicht mehr vorhanden, so kön- nen Vermögenswerte des Beschuldigten mittels Ersatzforderungsbe- schlagnahme gesichert werden. Die Frage nach dem Deliktskonnex kann deshalb offen gelassen werden.

2.9 Die ESBK begründete die hier angefochtene Verfügung wie folgt (BV.2014.34 act. 2.1): Der Beschwerdeführer stehe unter dringendem Ver- dacht, in den Räumlichkeiten des unter seiner Führung stehenden Ho- tels B. in Olten und in diversen anderen Lokalitäten in der Schweiz eine serverbasierte Online-Spielbank mit zahlreichen Terminals zu betreiben, und damit den Tatbestand vom Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erfüllt zu haben. Die bisherigen Untersuchungen der ESBK hätten bestätigt, dass der Be- schwerdeführer aus dem widerrechtlichen Online-Casinobetrieb beachtli- che illegale Einnahmen erziele. Es bestehe der dringende Verdacht, dass das obgenannte Grundstück aus dem Erlös der illegalen Tätigkeit des Be- schwerdeführers stamme. Vermögenswerte, welche durch eine Straftat er- langt worden seien, unterlägen der Einziehung. Zur Sicherung der einzu- ziehenden Vermögenswerte bzw. zur Deckung einer entsprechenden Er- satzforderung des Staates sei die Sperre des obgenannten Grundstücks verfügt worden.

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Indem der Beschwerdeführer rügt, dass die ESBK den Deliktskonnex nicht darlege, verkennt er, dass es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläu- fige Massnahme handelt und eine summarische Begründung - auch im Hinblick auf Art. 29 Abs. 2 BV - genügt (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 106). Da die ESBK festhielt, welcher Sachverhalt dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte sowie welche Beschlagnahmegrün- de bestehen, hat sie ihre Begründungspflicht erfüllt.

2.10 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der materiellen Behandlung bzw. der Abweisung der Be- schwerde wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in glei- cher Höhe.

Bellinzona, 18. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roland Winiger - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).