Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR).
Sachverhalt
A. Mit Strafverfügung vom 5. März 2014 erklärte die Eidgenössische Zollver- waltung EZV, Oberzolldirektion, (nachfolgend "OZD") in Anwendung der Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 103 MWSTG sowie der Art. 70, 64 und 95 VStrR A. der Steuerhinterziehung für schuldig (act. 6.1). Die OZD erachtete es als erwiesen, dass A. durch die Nichtanmeldung von vier eingeführten Diamanten einen Steuerbetrag von Fr. 28'044.70 hinterzogen hat. Sie ver- urteilte A. zu einer Busse von Fr. 14'000.-- und auferlegte ihm die Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (bestehend aus Fr. 2'400.-- Spruchgebühr und Fr. 90.-- Schreibgebühr).
Mit Bezug auf die Verfahrenskosten wurde in den Erwägungen – in Abwei- chung zum Dispositiv – demgegenüber zunächst ausgeführt, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen seien, wobei im Folgesatz von Verfahrenskosten von Fr. 2'450.-- ausgegangen wurde (act. 6.1 S. 9). So wurde abschliessend festgehalten, dass vom beschlagnahmten Geld in der Höhe von Fr. 30'875.-- der Betrag von Fr. 16'450.-- zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zurückbehalten und der Differenzbetrag von Fr. 14'425.-- A. zurückerstattet würde (act. 6.1 S. 9).
B. Mit Eingabe vom 31. März 2014, mit Aufgabe bei der Deutschen Post am
2. April 2014 und Eingang hierorts am 7. April 2014, erhebt A. Beschwerde gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (act. 1).
Mit Schreiben vom 24. April 2014 reichte die OZD ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne (act. 4). Mit Bezug auf die Divergenzen zwischen Be- gründung und Dispositiv hinsichtlich der Zahlen führte sie aus, es handle sich um einen Verschrieb in der Begründung. Im Dispositiv sei richtig ver- fügt worden, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- und eine Schreibgebühr von Fr. 90.-- zu tragen habe (act. 4 S. 4).
Mit Schreiben vom 25. April 2014 an die vom Beschwerdeführer angege- bene Adresse in Deutschland wurde dieser zur Beschwerdereplik eingela- den (act. 5). Mit Schreiben vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdefüh- rer eine als "Beschwerdeantwort" betitelte Eingabe ein (act. 6), welche zu- nächst als Beschwerdereplik registriert und am 5. Mai 2014 der Gegenpar- tei zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).
- 3 -
Am 17. Juni 2014 retournierte die Deutsche Post das ungeöffnete Couvert mit dem Schreiben vom 25. April 2014, mit welchem der Beschwerdeführer per Einschreiben zur Beschwerdereplik eingeladen worden war (act. 8). Gemäss Angaben der Deutschen Post wurde das Schreiben nicht abge- holt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 VStrR kann der mit Kosten beschwerte Beschuldig- te gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ent- scheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt.
E. 1.2 Die Strafverfügung vom 5. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer am
19. März 2014 eröffnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 65), weshalb seine Be- schwerde vom 31. März 2014, hierorts am 7. April 2014 eingegangen, ge- gen die Kostenauflage innert Frist erfolgt ist. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VStrR kann mit der Beschwer- de die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden. Die Beschwerde hat einen schriftlichen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 3.1 Gegen das Kostenerkenntnis bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Straftat begangen und sei zu Unrecht zu einer Busse verurteilt wor- den. Aus existenziellen Gründen fechte er die Verurteilung nicht an, da er auf die verbleibenden restlichen ca. Fr. 14'425.-- bis Fr. 17'000.-- extrem angewiesen sei und eine Einsprache nur eine extreme zeitliche Verzöge- rung mit sich brächte. Er ersuche daher, dass ihm wenigstens sein restli- ches Geld und die oben genannten Verfahrenskosten schnellstmöglich auf sein Konto überwiesen würden (act. 1).
- 4 -
E. 3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 VStrR werden im Entscheid der Verwaltung die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
Die Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafverfahren bestehen gemäss Art. 1a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsstrafverfahren (VKStr; SR 313.32) i.V.m. Art. 94 Abs. 1 VStrR aus den Barauslagen (inkl. Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung), einer Spruchgebühr, einer Schreibgebühr und den Kanzleigebühren. Nach Art. 6a VKStr bemisst sich die Spruchge- bühr nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erle- digung erfordert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c VKStr beträgt der Gebühren- rahmen für Strafverfügungen im Einspracheverfahren nach Art. 70 VStrR Fr. 100.-- bis 10'000.--. Die Schreibgebühr besteht aus einer Gebühr von Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a VKStr).
Unter dem Titel "Gebührenerlass" sieht Art. 16a VKStr vor, dass die Behör- de die Kanzleigebühren (Art. 13–16) bei Bedürftigkeit des Gebührenpflich- tigen oder aus andern wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen kann.
E. 3.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehende Verordnung führte die OZD im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Strafsache vorliegend von grosser Bedeutung und der Aufwand angesichts der Beweiswürdigung nicht gering gewesen sei. Die ausgefällte Spruchgebühr von Fr. 2'400.-- entspreche den in vergleichbaren Fällen erhobenen Verfahrenskosten und orientiere sich am Gebührenrahmen gemäss VKStr. Die Strafverfügung enthalte inkl. Dispositiv 9 Seiten, was insgesamt eine Schreibgebühr von Fr. 90.-- (9 x Fr. 10.--) ausmache (act. 4 S. 3).
Die OZD führt weiter aus, dass der Beschwerde keine Gründe zu entneh- men seien, welche die Auferlegung der Verfahrenskosten als unbillig er- scheinen lassen würden. Die finanziellen Verhältnisse alleine würden kei- nen Billigkeitsgrund darstellen. Gemäss Art. 16a VKStr könnten die Kanz- leigebühren bei Bedürftigkeit des Gebührenpflichten oder aus anderen wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. Hingegen gebe es keine entsprechende Regelung in Bezug auf den Erlass von Spruch- und Schreibgebühren, weshalb ein Erlass dieser Gebühren ausgeschlossen wäre. Zudem wäre die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht zuständig (act. 4 S. 3).
- 5 -
E. 3.4 Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der (mittlerweile in Rechts- kraft erwachsenen) Verurteilung des Beschwerdeführers (s. Art. 95 Abs. 1 VStrR). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei zu Unrecht verurteilt worden, vermag er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die OZD im Einzelnen zur Begründung der Kosten- auflage und –höhe ausführt (s. supra Ziff. 3.3), lässt weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch Ermessensmissbrauch oder -überschreitung erkennen. Die Kosten für die Strafverfügung (Spruch- und Schreibgebühr) orientierten sich vollumfänglich am Tarif gemäss VKStr. Umstände, welche eine (Teil-)Befreiung aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer keine genannt. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als unter- liegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (SR 173.713.162; BStKR) können für das Beschwerdever- fahren gemäss VStrR Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 6 -
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 14. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Ober- zolldirektion, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2014.16
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Strafverfügung vom 5. März 2014 erklärte die Eidgenössische Zollver- waltung EZV, Oberzolldirektion, (nachfolgend "OZD") in Anwendung der Art. 96 Abs. 4 lit. a und Art. 103 MWSTG sowie der Art. 70, 64 und 95 VStrR A. der Steuerhinterziehung für schuldig (act. 6.1). Die OZD erachtete es als erwiesen, dass A. durch die Nichtanmeldung von vier eingeführten Diamanten einen Steuerbetrag von Fr. 28'044.70 hinterzogen hat. Sie ver- urteilte A. zu einer Busse von Fr. 14'000.-- und auferlegte ihm die Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (bestehend aus Fr. 2'400.-- Spruchgebühr und Fr. 90.-- Schreibgebühr).
Mit Bezug auf die Verfahrenskosten wurde in den Erwägungen – in Abwei- chung zum Dispositiv – demgegenüber zunächst ausgeführt, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- aufzuerlegen seien, wobei im Folgesatz von Verfahrenskosten von Fr. 2'450.-- ausgegangen wurde (act. 6.1 S. 9). So wurde abschliessend festgehalten, dass vom beschlagnahmten Geld in der Höhe von Fr. 30'875.-- der Betrag von Fr. 16'450.-- zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten zurückbehalten und der Differenzbetrag von Fr. 14'425.-- A. zurückerstattet würde (act. 6.1 S. 9).
B. Mit Eingabe vom 31. März 2014, mit Aufgabe bei der Deutschen Post am
2. April 2014 und Eingang hierorts am 7. April 2014, erhebt A. Beschwerde gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'490.-- (act. 1).
Mit Schreiben vom 24. April 2014 reichte die OZD ihre Beschwerdeantwort ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetre- ten werden könne (act. 4). Mit Bezug auf die Divergenzen zwischen Be- gründung und Dispositiv hinsichtlich der Zahlen führte sie aus, es handle sich um einen Verschrieb in der Begründung. Im Dispositiv sei richtig ver- fügt worden, dass A. die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- und eine Schreibgebühr von Fr. 90.-- zu tragen habe (act. 4 S. 4).
Mit Schreiben vom 25. April 2014 an die vom Beschwerdeführer angege- bene Adresse in Deutschland wurde dieser zur Beschwerdereplik eingela- den (act. 5). Mit Schreiben vom 30. April 2014 reichte der Beschwerdefüh- rer eine als "Beschwerdeantwort" betitelte Eingabe ein (act. 6), welche zu- nächst als Beschwerdereplik registriert und am 5. Mai 2014 der Gegenpar- tei zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 7).
- 3 -
Am 17. Juni 2014 retournierte die Deutsche Post das ungeöffnete Couvert mit dem Schreiben vom 25. April 2014, mit welchem der Beschwerdeführer per Einschreiben zur Beschwerdereplik eingeladen worden war (act. 8). Gemäss Angaben der Deutschen Post wurde das Schreiben nicht abge- holt.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 96 Abs. 1 VStrR kann der mit Kosten beschwerte Beschuldig- te gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Ent- scheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt.
1.2 Die Strafverfügung vom 5. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer am
19. März 2014 eröffnet (Verfahrensakten OZD, Urk. 65), weshalb seine Be- schwerde vom 31. März 2014, hierorts am 7. April 2014 eingegangen, ge- gen die Kostenauflage innert Frist erfolgt ist. Die übrigen Eintretensvoraus- setzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und auf die Be- schwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 VStrR kann mit der Beschwer- de die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessen- heit gerügt werden. Die Beschwerde hat einen schriftlichen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 3 VStrR).
3.
3.1 Gegen das Kostenerkenntnis bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Straftat begangen und sei zu Unrecht zu einer Busse verurteilt wor- den. Aus existenziellen Gründen fechte er die Verurteilung nicht an, da er auf die verbleibenden restlichen ca. Fr. 14'425.-- bis Fr. 17'000.-- extrem angewiesen sei und eine Einsprache nur eine extreme zeitliche Verzöge- rung mit sich brächte. Er ersuche daher, dass ihm wenigstens sein restli- ches Geld und die oben genannten Verfahrenskosten schnellstmöglich auf sein Konto überwiesen würden (act. 1).
- 4 -
3.2 Gemäss Art. 95 Abs. 1 VStrR werden im Entscheid der Verwaltung die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
Die Verfahrenskosten im Verwaltungsstrafverfahren bestehen gemäss Art. 1a der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsstrafverfahren (VKStr; SR 313.32) i.V.m. Art. 94 Abs. 1 VStrR aus den Barauslagen (inkl. Kosten der Untersuchungshaft und der amtlichen Verteidigung), einer Spruchgebühr, einer Schreibgebühr und den Kanzleigebühren. Nach Art. 6a VKStr bemisst sich die Spruchge- bühr nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erle- digung erfordert. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c VKStr beträgt der Gebühren- rahmen für Strafverfügungen im Einspracheverfahren nach Art. 70 VStrR Fr. 100.-- bis 10'000.--. Die Schreibgebühr besteht aus einer Gebühr von Fr. 10.-- je Seite für die Herstellung des Originals (Art. 12 Abs. 1 lit. a VKStr).
Unter dem Titel "Gebührenerlass" sieht Art. 16a VKStr vor, dass die Behör- de die Kanzleigebühren (Art. 13–16) bei Bedürftigkeit des Gebührenpflich- tigen oder aus andern wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen kann.
3.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehende Verordnung führte die OZD im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Strafsache vorliegend von grosser Bedeutung und der Aufwand angesichts der Beweiswürdigung nicht gering gewesen sei. Die ausgefällte Spruchgebühr von Fr. 2'400.-- entspreche den in vergleichbaren Fällen erhobenen Verfahrenskosten und orientiere sich am Gebührenrahmen gemäss VKStr. Die Strafverfügung enthalte inkl. Dispositiv 9 Seiten, was insgesamt eine Schreibgebühr von Fr. 90.-- (9 x Fr. 10.--) ausmache (act. 4 S. 3).
Die OZD führt weiter aus, dass der Beschwerde keine Gründe zu entneh- men seien, welche die Auferlegung der Verfahrenskosten als unbillig er- scheinen lassen würden. Die finanziellen Verhältnisse alleine würden kei- nen Billigkeitsgrund darstellen. Gemäss Art. 16a VKStr könnten die Kanz- leigebühren bei Bedürftigkeit des Gebührenpflichten oder aus anderen wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. Hingegen gebe es keine entsprechende Regelung in Bezug auf den Erlass von Spruch- und Schreibgebühren, weshalb ein Erlass dieser Gebühren ausgeschlossen wäre. Zudem wäre die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht zuständig (act. 4 S. 3).
- 5 -
3.4 Die Kostenauflage ist die gesetzliche Folge der (mittlerweile in Rechts- kraft erwachsenen) Verurteilung des Beschwerdeführers (s. Art. 95 Abs. 1 VStrR). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei zu Unrecht verurteilt worden, vermag er für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die OZD im Einzelnen zur Begründung der Kosten- auflage und –höhe ausführt (s. supra Ziff. 3.3), lässt weder eine Verletzung von Bundesrecht, noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch Ermessensmissbrauch oder -überschreitung erkennen. Die Kosten für die Strafverfügung (Spruch- und Schreibgebühr) orientierten sich vollumfänglich am Tarif gemäss VKStr. Umstände, welche eine (Teil-)Befreiung aus Gründen der Billigkeit rechtfertigen würden, hat der Beschwerdeführer keine genannt. Die Be- schwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als unter- liegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigung in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (SR 173.713.162; BStKR) können für das Beschwerdever- fahren gemäss VStrR Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vor- liegend auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 6 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 15. Juli 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.