Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 2, S. 3).
Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV bei der Bank C. AG mit Verfügung vom 4. April 2012 unter anderem sämtliche Vermö- genswerte die A. gehören (act. 1.1). Dies wurde A. mit Schreiben der Bank C. AG vom 19. April 2012 mitgeteilt (act. 1.2).
B. Mit Beschwerde vom 20. April 2012 gelangte A. an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes:
"1. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank C. AG wie Konten, De- pots und Schliessfächer, die mittels Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden, seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung."
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 26. April 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).
Sowohl A. als auch die ESTV hielten anlässlich des weiteren Schriften- wechsels an ihren gestellten Anträgen fest (vgl. act. 7 und act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Beschlagnahme nach Art. 45 ff. VStrR.
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig- ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Freigabe sämt- licher mittels Verfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmter Vermögens- werte bei der Bank C. AG (act. 1). Wie der Beschlagnahmeverfügung vom
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der obigen Erwägung gemäss E. 1.3 – als Eigentümer und Kontoinhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. SA. Diese sei vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden (act. 1, S. 7). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
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rer nur die Verletzung seines eigenen rechtlichen Gehörs geltend machen kann und eine Anhörung der betroffenen Partei vor Erlass einer Beschlag- nahmeverfügung den Zweck der Beschlagnahme vereiteln könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist weder er- kennbar noch wird eine solche geltend gemacht. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl.
3.
3.1 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän- de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vor- läufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 910; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 123). Vorliegend handelt es sich um Beschlagnahme hin- sichtlich Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Beschlagnahmt und eingezogen werden danach Gegenstände, die entweder zur Begehung ei- ner Tat gedient haben oder aus ihr hervorgegangen sind, oder Vermö- genswerte, die durch eine Verwaltungsstraftat erlangt worden sind. Bei Un- tergang dieser Vermögenswerte kommen Ersatzforderungen in gleicher Höhe in Betracht (vgl. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 StGB). Die Beschlagnah- me greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 195 f.).
3.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme, welche sich im Verwaltungsstrafrecht nach Art. 69 ff. StGB richtet (vgl. Art. 2 VStrR), bedarf es eines hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch ei- ne Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinreichende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringen- den“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage
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unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des ma- teriellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbe- halten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
3.3 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (EICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die Zulässigkeit der Beschlagnahme hängt nicht davon ab, ob der mit Beschlag zu belegende Gegenstand sich in den Händen des Eigentümers oder eines Dritten befindet (EICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 200, mit Hinweis auf BGE 119 IV 326 E. 7h und 120 IV 164 E. 1c).
E. 4 April 2012 zu entnehmen ist wurden am 4. April 2012 nicht nur Vermö- genswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt sondern auch diejenige anderer Gesellschaften (vgl. act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch nur bezüglich der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die ihn selbst betref- fen, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit nur be- züglich dieser Vermögenswerte beschwerdeberechtigt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme gestützt auf einen un- richtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt angeordnet habe (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin geht von folgendem Sachverhalt aus:
E. 4.2 Die B. SA, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem- ber 2009 zu 100% von A. gehalten worden seien, habe der D. SA in Liqui- dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die D. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti- gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit E. vom De- zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. SA ab- getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der D. SA in Liquidation
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seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer- träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar- auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah- men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.
Im Jahre 2009 seien die Aktien der D. SA in Liquidation zu 25% von der F. SA, zu 16.8% von der G. SA in Liquidation, zu 33% von der H. SA in Li- quidation und zu 25% von der I. SA gehalten worden. A. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der J. SA gehalten, welche zu je 100% an der F. SA, der G. SA in Liquidation und der H. SA in Liquidation sowie zu 40% an der I. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von A. an der D. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.
Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der K. AG, Z./Russland gegenüber der D. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten L. gehandelt ha- ben.
In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. SA und K. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal- dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. SA die EUR 9.9 Mio. nicht an die K. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH habe diesen Betrag nicht an die K. AG sondern auf ein Konto von A. über- wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. SA direkt an A. geflossen.
Zur Begleichung der Forderung der K. AG hätten ferner Immobilien "N." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in Y. im Wert von EUR 620'000.-- auf die K. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vor- handenen Registerauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der O. GmbH, Z./Russland, gehören, obwohl die Forderung der D. SA in Liquidation von der K. AG stammen würde. A. sei indirekt mit 51% an der O. GmbH beteiligt. Somit könne A. auch über diesen Teil der erfolg- ten Zahlung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der For- derung der K. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.
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Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö- genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die D. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. SA sei bei der D. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus- gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati- onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die D. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.
Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung sowohl die B. SA als auch die D. SA in Liquidation mehr- heitlich von A. gehalten worden seien. Die D. SA in Liquidation sei seit ih- rem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der D. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen marktkonformen Zins für das von der B. SA erhaltene Darlehen zu bezah- len. Selbst wenn die B. SA das Darlehen vollständig aus Eigenkapital fi- nanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe- nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst zweifelhaft, habe doch die D. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok- tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. SA das Darlehen an die D. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis- teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der D. SA in Liquidation beschlossen worden. Bei der Liquidation der D. SA seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden. Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden können noch habe eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleis- tung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.
Die Beschwerdegegnerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. SA an die D. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteils- inhaber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der D. SA in Liquidation ein Dar- lehensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be-
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dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge- währung seien bei der B. SA und der D. SA in Liquidation die gleichen Per- sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. SA seien somit über die finanzielle Situation der D. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. SA ihrem Aktionär A. eine geldwerte Leistung zu- kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt L. und somit bei der Forderung der K. AG um fingierte Geschäfte gehandelt habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt schlussendlich dem be- herrschenden Aktionär A. ausgeschüttet worden sei. Es bestehe der Ver- dacht, dass neben der B. SA unter anderem auch die P. AG vom delikti- schen Vermögensvorteil profitiert habe, da die B. SA der P. AG im Febru- ar 2010 eine Dividende im Umfang von CHF 16.2 Mio. ausgeschüttet habe, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen.
E. 4.3 Hinsichtlich der mutmasslich deliktischen Handlungen im Geschäftsbereich der B. SA bringt der Beschwerdeführer die gleichen Einwände wie im Ent- siegelungsverfahren BE.2012.10 vor (vgl. act. 1 und act. 7), welches mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wurde. Die Darlehensgewährung seitens der P. AG an die D. SA in Liquida- tion erscheine unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation als fragwürdig. Konstruiert erscheine auch die Erklärung, wonach sich die K. AG im Jahre 2009 bereit erklärt habe, A. aufgrund der rechtlichen Aus- einandersetzung mit der Q. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu ge- währen, ohne dafür im Gegenzug eine Sicherheit zu erhalten. Die Vorgän- ge hinsichtlich der Übertragung der Immobilien seien nicht transparent und auch die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermöchten diesbezüglich den Eindruck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften. Überdies entspreche es nicht dem gewöhnlichen Ge- schäftsablauf, dass Vermögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuldners übergeben würden. Naheliegend wäre es, wenn die Goldbarren der K. AG als Gläubigerin übergeben worden wären. Insgesamt erwiesen sich die Erklärungen der Beschwerdeführerin für die erfolgten Transaktionen als konstruiert und zum jetzigen Zeitpunkt bestün- den etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt wurden, um A. Ver- mögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzlichen Abgaben zu leis- ten (vgl. für den Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.10 vom 4. Oktober 2012, E. 5.2). An diesen Feststellungen ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Demnach geht die Rüge des Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwer- degegnerin von einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Höhe von CHF 39 Mio. ausgehen könne (vgl. act. 1, S. 4 und act. 7, S. 12) fehl. Damit
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ist von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Abgabetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG auszugehen.
E. 4.4 Wie im Beschluss BE.2012.10 vom 4. Oktober 2012 festgestellt wurde, be- stehen zum jetzigen Zeitpunkt etliche Hinweise, dass die zuvor aufgeführ- ten Transaktionen getätigt wurden, um dem Beschwerdeführer Vermö- genswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzlichen Abgaben zu leisten. Er steht im Zentrum des Geschehens und steht im Verdacht, Vermögens- werte erhalten zu haben, auf welchen Abgaben hätten geleistet werden müssen. Der Beschwerdeführer bringt jedoch an, er verfüge neben Divi- denden aus seinen ehemaligen und heutigen schweizerischen Beteiligun- gen noch über weitere Einnahmequellen. Es lasse sich nicht spezifizieren, welche der beschlagnahmten Mittel ursprünglich von der B. SA stammen würden (act. 1, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass auch Surrogate (echte und unechte) eingezogen werden können (BAU- MANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 40, mit weiteren Hinweisen). Demnach besteht ein Konnex zwischen den be- schlagnahmten Vermögenswerten und dem mutmasslichen Delikt.
E. 4.5 Der Beschwerdeführer stellt die eigentliche Hauptfigur hinsichtlich der getä- tigten Transaktionen dar. Wie seine Beteiligung strafrechtlich zu beurteilen ist, bildet Gegenstand des laufenden Verfahrens und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist zurzeit davon auszugehen, dass er um die Verschleie- rungstaktik wusste und diese auch beeinflusst hat. Da deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden kön- nen, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe, mithin bösgläubig, er- wirbt (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 47), können vorliegend die Vermögenswerte – sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind – beim Beschwerdeführer zwecks möglicher späterer Einziehung mit Beschlag belegt werden.
E. 5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seines heuti- gen Wissensstandes sei es nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde- gegnerin auf unrechtmässige Art und Weise an Unterlagen und Informatio- nen betreffend Konten des Beschwerdeführers bei der Bank R. (heute Bank S.) und der Bank C. AG gelangt sei. Wäre dies so, so wären die Un- terlagen und Informationen für die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar und gestützt darauf keine Zwangsmassnahmen zulässig (act. 1, S. 4 sowie act. 7, S. 13). Der Beschwerdeführer unterlässt es indes aufzuzeigen, in- wiefern die Beschwerdegegnerin in unrechtmässiger Art und Weise gehan-
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delt haben soll. Ohne die Angabe von diesbezüglichen Anhaltspunkten ist es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts selbstredend nicht möglich, diesen Einwand zu überprüfen. Aus den Akten sind keine diesbe- zügliche Anhaltspunkte ersichtlich.
E. 6 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könnten bei ihm keine Mittel be- schlagnahmt werden, um eine allfällige Bussenforderung zu sichern (act. 7, S. 15). Er übersieht dabei, dass die Beschlagnahme nicht zur Sicherung der Busse erfolgt, sondern weil es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten um solche handelt, die aus einer mutmasslich deliktischen Handlung stammen und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (act. 1.2, S. 2). Sein diesbezüglicher Einwand geht daher fehl. An die- ser Stelle sei auch ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Be- schlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR nicht um eine Sicher- stellung oder einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 47 VStG handelt. Die bei- den Institute sind strikt voneinander zu trennen und eine Sicherstellung stellt somit auch keine mildere Massnahme gegenüber der Beschlagnahme dar. Dass der Beschwerdeführer vorliegend die Sicherstellung der Forde- rung angeboten hat, ist somit für die Aufrechterhaltung der vorliegenden Beschlagnahme unbeachtlich.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beschlagnahme ein, sie verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme stelle eine existenzielle Bedrohung für den Beschwerdeführer dar, weil er durch diese zahlungsunfähig geworden sei und seinen verschiedenen finanziellen Ver- pflichtungen nicht mehr nachkommen könne (act. 1, S. 7 und act. 7, S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin habe 63 Goldbarren im Gesamtwert von rund CHF 37 Mio., Bankguthaben von rund CHF 2.6 Mio. sowie Bargeld von rund CHF 1 Mio. beschlagnahmt. Darüber hinaus seien persönliche Bank- schliessfächer des Beschwerdeführers blockiert, deren Inhalt derzeit nicht vollständig bekannt sei (act. 7, S. 13). Der Gesamtwert der beschlagnahm- ten Vermögenswerte betrage insgesamt mindestens CHF 51.7 Mio., ob- wohl die Forderung mit CHF 21.3 Mio. beziffert werde. Diese Forderung sei als viel zu hoch einzustufen, da eine Aufrechnung ins Hundert vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Zudem könne der Beschwerdeführer als in Russland ansässige natürliche Person die Verrechnungssteuer bis auf eine Sockelsteuer von 15% zurückfordern. Insgesamt ergäbe dies eine maximal zu sichernde Verrechnungssteuer von lediglich CHF 5.9 Mio. (act. 7, S. 14 f.).
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E. 7.1.1 Damit die vorliegende Beschlagnahme auf ihre Verhältnismässigkeit über- prüft werden kann, muss zuerst die Höhe der mutmasslichen Forderung der ESTV eruiert werden.
Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer und ist vom Steuerpflichtigen spontan zu deklarieren und zu entrichten. Das Grundkon- zept der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Steuererhebung (Art. 4 ff. VStG) und die Steuerrückerstattung (Art. 21 ff. VStG). Im Steuer- erhebungsverfahren hat der Schuldner der steuerbaren Leistung als Steu- ersubjekt die geschuldete Steuer der ESTV zu entrichten. Von Gesetzes wegen ist er dabei verpflichtet, die Verrechnungssteuer auf den Gläubiger zu überwälzen, indem er die steuerbare Leistung um den Steuerbetrag kürzt und nur diese Nettoleistung direkt an den Gläubiger ausrichtet (REICH, Steuerrecht, Zürich 2009, S. 514 f.). Gemäss Art. 11 VStG wird die Steuer- pflicht entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt.
E. 7.1.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht der Verdacht, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV dekla- riert und abgerechnet zu haben. Wie zuvor erläutert, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den Genuss des einzuziehenden Vermö- gensvorteils gekommen ist und deswegen – unter den konkreten Umstän- den – eine Beschlagnahme bei ihm zulässig ist. Wie sich der genaue Sachverhalt zugetragen hat, wohin welche Vermögenswerte wann unter welchen Bedingungen geflossen sind, ist Gegenstand der laufenden Ermitt- lungen und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest. Wurde die Verrechnungssteuer nicht überwälzt, kommt es gemäss Praxis der ESTV zu einer Aufrechnung ins Hundert. Aufgrund des Verfahrens- standes kann zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob dies vorliegend der Fall sein wird. Jedoch liegen Hinweise vor, wonach keine Abzüge getätigt wurden. Ohne Überprüfung des genauen Geldflusses lässt sich diesbezüglich keine endgültige Aussage machen. Die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf Rückerstattung seitens des Beschwerdeführers besteht, und falls ja, in welchem Umfang, ist zurzeit noch nicht möglich. Zuerst muss der genaue Sachverhalt abgeklärt und dessen rechtliche Ein- ordnung vorgenommen werden. Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes, ist das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin, die mutmassliche Steuerforderung auf den gesamten Betrag von CHF 60.9 Mio. zu berechnen (vgl. act. 2, S. 6), nicht zu bean- standen.
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E. 7.1.3 Für die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers ist unbeachtlich, welche Vermö- genswerte die Beschwerdegegnerin bei anderen Betroffenen beschlag- nahmt hat. Gemäss Rückmeldungen der Banken seien Bankguthaben des Beschwerdeführers von rund EUR 2'964'110.-- beschlagnahmt. Daneben hat die Beschwerdegegnerin 24 Goldbarren sowie Bargeld von CHF 62'780.-- und EUR 314'800.-- aus dem Tresor bei T. und 39 Goldbar- ren bei der Bank AA. AG beschlagnahmt, deren Zuordnung zum heutigen Zeitpunkt nicht eindeutig möglich ist. Die Beschwerdegegnerin liess über- dies drei Bankschliessfächer des Beschwerdeführers sperren, über deren Inhalt zurzeit keine Angaben gemacht werden können, da sich die Safe- schlüssel in den gesiegelten Unterlagen befinden und daher der Zugang zurzeit nicht möglich ist (act. 2, S. 8). Im Eigentumsverzeichnis über die Goldbarren sind neun aufgeführt, welche dem Beschwerdeführer als Pri- vatperson zuzurechnen sind (vgl. act. 2.35). Bevor diese Vermögenswerte freigegeben werden können, muss festgestellt werden, wem diese effektiv zuzuordnen sind. Sollte sich ergeben, dass mehr als die möglicherweise einzuziehenden CHF 21 Mio. beim Beschwerdeführer beschlagnahmt wur- den, ist die Beschlagnahme im darüber hinausgehenden Betrage unver- züglich aufzuheben. In Anbetracht des möglicherweise einziehbaren Ver- mögensvorteils in Höhe von CHF 21 Mio. erscheint die vorliegende Be- schlagnahme beim Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstand noch als verhältnismässig. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, indem sie sich darauf berufe, dass die Goldbarren Dritteigentümern zustünden, die Goldbarren zuhanden diesen Dritteigentümern jedoch nicht freigebe, geht fehl. Die Be- schwerdegegnerin verwehrt sich keiner Freigabe zugunsten unbeteiligter Dritter, jedoch müssen zuerst die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Für den weiteren Verfahrensablauf ist eine Auflistung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Zugehörigkeit unerlässlich.
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er habe der ESTV mehrfach an- geboten, das in den drei auf ihn persönlich lautenden Bank AA. AG- Schliessfächern lagernde Gold als Sicherheit zu geben. Das Gold sei rund CHF 23 Mio. Wert und reiche damit aus, sämtliche Steuerforderungen und sogar allfällige Bussen zu decken (act. 7, S. 15).
E. 7.2.2 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 6), erfolgte die Beschlagnahme der Vermögenswerte unter dem Aspekt der Einziehung. Eine Sicherstellung der mutmasslichen Forderung durch Vermögenswerte des Beschwerdeführers
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vermag diesen Zweck nicht zu erfüllen und stellt damit auch keine mildere Massnahme zur Erreichung der Einziehung der Vermögenswerte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft sind, dar. Überdies steht gemäss Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht eindeutig fest, wem die Goldbar- ren aus den Schliessfächern bei der Bank AA. AG zuzuordnen sind. Eine mildere Alternative zur Beschlagnahme der Vermögenswerte ist vorliegend nicht ersichtlich.
E. 7.3 Gemäss vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschlagnahme im jetzigen Verfahrensstadium als verhältnismässig. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen ist.
E. 8 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2). Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- fest- zusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 22. November 2012 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Blum,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2012.32
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") führt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (SR 642.21; VStG) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsstrafrecht [SR 313.0; VStrR]), eventuell Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern im Umfang von rund CHF 21.3 Mio. (Art. 61 VStG), be- gangen im Geschäftsbereich der B. SA. Der Untersuchung liegt der Ver- dacht zugrunde, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung im Umfang von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Ver- rechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV zu deklarieren und ab- zurechnen (act. 2, S. 3).
Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die ESTV bei der Bank C. AG mit Verfügung vom 4. April 2012 unter anderem sämtliche Vermö- genswerte die A. gehören (act. 1.1). Dies wurde A. mit Schreiben der Bank C. AG vom 19. April 2012 mitgeteilt (act. 1.2).
B. Mit Beschwerde vom 20. April 2012 gelangte A. an den Direktor der ESTV und beantragt Folgendes:
"1. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank C. AG wie Konten, De- pots und Schliessfächer, die mittels Beschlagnahmeverfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmt wurden, seien freizugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Steuerverwaltung."
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde mit seiner Stellungnahme am 26. April 2012 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).
Sowohl A. als auch die ESTV hielten anlässlich des weiteren Schriften- wechsels an ihren gestellten Anträgen fest (vgl. act. 7 und act. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VStG findet auf Strafverfahren im Rahmen des VStG das VStrR Anwendung. Folglich richtet sich das Verfahren betreffend Beschlagnahme nach Art. 45 ff. VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteilig- ten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerde- kammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Freigabe sämt- licher mittels Verfügung vom 4. April 2012 beschlagnahmter Vermögens- werte bei der Bank C. AG (act. 1). Wie der Beschlagnahmeverfügung vom
4. April 2012 zu entnehmen ist wurden am 4. April 2012 nicht nur Vermö- genswerte des Beschwerdeführers beschlagnahmt sondern auch diejenige anderer Gesellschaften (vgl. act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist jedoch nur bezüglich der Beschlagnahme von Vermögenswerten, die ihn selbst betref- fen, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit nur be- züglich dieser Vermögenswerte beschwerdeberechtigt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist – unter Berücksichtigung der obigen Erwägung gemäss E. 1.3 – als Eigentümer und Kontoinhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. SA. Diese sei vor dem Erlass der Verfügung nicht angehört worden (act. 1, S. 7). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
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rer nur die Verletzung seines eigenen rechtlichen Gehörs geltend machen kann und eine Anhörung der betroffenen Partei vor Erlass einer Beschlag- nahmeverfügung den Zweck der Beschlagnahme vereiteln könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist weder er- kennbar noch wird eine solche geltend gemacht. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl.
3.
3.1 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstän- de, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vor- läufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 910; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2009, S. 123). Vorliegend handelt es sich um Beschlagnahme hin- sichtlich Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB). Beschlagnahmt und eingezogen werden danach Gegenstände, die entweder zur Begehung ei- ner Tat gedient haben oder aus ihr hervorgegangen sind, oder Vermö- genswerte, die durch eine Verwaltungsstraftat erlangt worden sind. Bei Un- tergang dieser Vermögenswerte kommen Ersatzforderungen in gleicher Höhe in Betracht (vgl. Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 71 StGB). Die Beschlagnah- me greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor (EICKER/FRANK/ ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 195 f.).
3.2 Für die Einziehungsbeschlagnahme, welche sich im Verwaltungsstrafrecht nach Art. 69 ff. StGB richtet (vgl. Art. 2 VStrR), bedarf es eines hinreichen- den, objektiv begründeten konkreten Verdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; TPF 2005 84 E. 3.1.2), wonach die betroffenen Vermögenswerte durch ei- ne Straftat erlangt worden sind, dazu bestimmt waren, eine Straftat zu ver- anlassen oder zu belohnen (siehe Art. 70 Abs. 1 StGB) oder der Verfü- gungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (siehe Art. 72 StGB). Der „hinreichende“ Verdacht setzt – in Abgrenzung zum „dringen- den“ – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage
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unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des ma- teriellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbe- halten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHER- MANN, a.a.O., S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
3.3 Die Einziehungsbeschlagnahme hat schliesslich im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (EICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Die Zulässigkeit der Beschlagnahme hängt nicht davon ab, ob der mit Beschlag zu belegende Gegenstand sich in den Händen des Eigentümers oder eines Dritten befindet (EICKER/ FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 200, mit Hinweis auf BGE 119 IV 326 E. 7h und 120 IV 164 E. 1c).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde unter anderem damit, dass die Beschwerdegegnerin die Beschlagnahme gestützt auf einen un- richtig und unvollständig festgestellten Sachverhalt angeordnet habe (act. 1, S. 3). Die Beschwerdegegnerin geht von folgendem Sachverhalt aus:
4.2 Die B. SA, welche Beratungsdienstleistungen für deutsche Firmen im Energiebereich erbringe und deren Beteiligungen bis zum 16. Dezem- ber 2009 zu 100% von A. gehalten worden seien, habe der D. SA in Liqui- dation gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Darlehen von EUR 26 Mio. (CHF 39.5 Mio.) gewährt. Als Sicherheit für das Darlehen und die Zinsen habe die D. SA in Liquidation ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünfti- gen Erträge aus der Verwertung der Lizenzvereinbarung mit E. vom De- zember 2005 bis zur Höhe der besicherten Forderungen an die B. SA ab- getreten. Jedoch seien in keiner Jahresrechnung der D. SA in Liquidation
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seit ihrer Gründung im Oktober 2005 bis ins Geschäftsjahr 2009 Lizenzer- träge verbucht worden. Im Jahresabschluss 2007 sei zwar im Anhang dar- auf hingewiesen worden, dass ab dem Geschäftsjahr 2009 Lizenzeinnah- men erwartet würden; im Jahresabschluss des folgenden Jahres seien dann Lizenzeinnahmen ab dem Geschäftsjahr 2010 in Aussicht gestellt worden.
Im Jahre 2009 seien die Aktien der D. SA in Liquidation zu 25% von der F. SA, zu 16.8% von der G. SA in Liquidation, zu 33% von der H. SA in Li- quidation und zu 25% von der I. SA gehalten worden. A. habe zu diesem Zeitpunkt 100% an der J. SA gehalten, welche zu je 100% an der F. SA, der G. SA in Liquidation und der H. SA in Liquidation sowie zu 40% an der I. SA beteiligt gewesen sei. Daraus habe sich im Tatzeitraum eine indirekte Beteiligung von A. an der D. SA in Liquidation von 54.8% ergeben.
Die Auszahlung des Darlehens sei durch die Begleichung einer Forderung der K. AG, Z./Russland gegenüber der D. SA in Liquidation in der Höhe von EUR 26 Mio. erfolgt. Dabei soll es sich um Projektkosten L. gehandelt ha- ben.
In der Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag, abgeschlossen zwischen B. SA und K. AG am 20. Mai 2009, sei festgehalten, dass die Auszahlung des Darlehens unter anderem durch die Übertragung von Goldbarren und weiterer Vermögenswerte sowie durch die Banküberweisung des Restsal- dos in der Höhe von EUR 9.9 Mio. hätte erfolgen sollen. Jedoch habe die B. SA die EUR 9.9 Mio. nicht an die K. AG überwiesen, sondern mit ihrer Forderung gegenüber der M. GmbH, Russland verrechnet. Die M. GmbH habe diesen Betrag nicht an die K. AG sondern auf ein Konto von A. über- wiesen. Damit seien rund EUR 9.9 Mio. des Darlehens der B. SA direkt an A. geflossen.
Zur Begleichung der Forderung der K. AG hätten ferner Immobilien "N." im Wert von EUR 7.5 Mio. sowie Wohnungen in Y. im Wert von EUR 620'000.-- auf die K. AG übertragen werden sollen. Gemäss den vor- handenen Registerauszügen würden diese Immobilien und Wohnungen heute der O. GmbH, Z./Russland, gehören, obwohl die Forderung der D. SA in Liquidation von der K. AG stammen würde. A. sei indirekt mit 51% an der O. GmbH beteiligt. Somit könne A. auch über diesen Teil der erfolg- ten Zahlung in der Höhe von rund EUR 8.1 Mio. zur Begleichung der For- derung der K. AG indirekt weiterhin mehrheitlich verfügen.
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Unbekannt sei, an wen bzw. an welche Gesellschaft die restlichen Vermö- genswerte (bzw. die Restanz des Darlehens) im Wert von rund EUR 8 Mio. gemäss Zusatzvereinbarung übertragen worden seien.
Mit Beschluss der Generalversammlung vom 29. September 2009 sei die D. SA in Liquidation aufgelöst worden. Die Darlehensschuld gegenüber der B. SA sei bei der D. SA in Liquidation als "Darlehen mit Rangrücktritt" aus- gebucht worden. Im Gegenzug seien die Projektkosten im Umfang von CHF 40 Mio. abgeschrieben worden, so dass schlussendlich ein Liquidati- onsverlust von rund CHF 0.5 Mio. resultiert sei. Die D. SA in Liquidation sei daraufhin bereits am 15. März 2010 im Handelsregister gelöscht worden.
Zusammenfassend würde sich ergeben, dass zum Zeitpunkt der Darle- hensgewährung sowohl die B. SA als auch die D. SA in Liquidation mehr- heitlich von A. gehalten worden seien. Die D. SA in Liquidation sei seit ih- rem ersten Geschäftsjahr überschuldet gewesen. Die Ertragssituation habe der D. SA in Liquidation bereits von Beginn weg verunmöglicht, je einen marktkonformen Zins für das von der B. SA erhaltene Darlehen zu bezah- len. Selbst wenn die B. SA das Darlehen vollständig aus Eigenkapital fi- nanziert hätte, hätte gemäss Rundschreiben der ESTV für Vorschüsse an Beteiligte (Nahestehende) ein Zins von mindestens 2.5% oder jährlich rund CHF 980'000 verrechnet werden müssen. Die Werthaltigkeit der gegebe- nen Sicherheit im Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses sei höchst zweifelhaft, habe doch die D. SA in Liquidation seit ihrer Gründung im Ok- tober 2005 nie einen Lizenzertrag ausgewiesen und auch nie eine Lizenz aktiviert. Zudem habe die B. SA das Darlehen an die D. SA in Liquidation vollständig abgeschrieben, ohne die dafür geleistete Sicherheit verwertet zu haben. Daraus lasse sich schliessen, dass die Werthaltigkeit der geleis- teten Sicherheiten nicht gegeben gewesen sei. Nur gerade vier Monate nach Gewährung des Darlehens sei die Auflösung der D. SA in Liquidation beschlossen worden. Bei der Liquidation der D. SA seien die angeblichen Projektkosten von rund CHF 40 Mio. vollständig abgeschrieben worden. Die Projektresultate haben somit weder verkauft werden können noch habe eine Übertragung auf die Darlehensgeberin stattgefunden. Eine Gegenleis- tung für die angeblich nach Russland übertragenen Vermögenswerte von rund CHF 40 Mio. sei nicht ersichtlich.
Die Beschwerdegegnerin sieht den Grund der Darlehensgewährung durch die B. SA an die D. SA in Liquidation im Verhältnis zwischen dem Anteils- inhaber und den beiden Gesellschaften begründet. Es sei offensichtlich, dass angesichts der finanziellen Situation der D. SA in Liquidation ein Dar- lehensgeschäft unter unabhängigen Geschäftspartnern mit denselben Be-
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dingungen nie zustande gekommen wäre. Im Zeitpunkt der Darlehensge- währung seien bei der B. SA und der D. SA in Liquidation die gleichen Per- sonen zeichnungsberechtigt gewesen. Die Organe der B. SA seien somit über die finanzielle Situation der D. SA in Liquidation im Bild gewesen. Demnach habe die B. SA ihrem Aktionär A. eine geldwerte Leistung zu- kommen lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich beim Projekt L. und somit bei der Forderung der K. AG um fingierte Geschäfte gehandelt habe, und der Gegenwert des Darlehens indirekt schlussendlich dem be- herrschenden Aktionär A. ausgeschüttet worden sei. Es bestehe der Ver- dacht, dass neben der B. SA unter anderem auch die P. AG vom delikti- schen Vermögensvorteil profitiert habe, da die B. SA der P. AG im Febru- ar 2010 eine Dividende im Umfang von CHF 16.2 Mio. ausgeschüttet habe, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer in Abzug zu bringen.
4.3 Hinsichtlich der mutmasslich deliktischen Handlungen im Geschäftsbereich der B. SA bringt der Beschwerdeführer die gleichen Einwände wie im Ent- siegelungsverfahren BE.2012.10 vor (vgl. act. 1 und act. 7), welches mit Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 4. Oktober 2012 abgeschlossen wurde. Die Darlehensgewährung seitens der P. AG an die D. SA in Liquida- tion erscheine unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Situation als fragwürdig. Konstruiert erscheine auch die Erklärung, wonach sich die K. AG im Jahre 2009 bereit erklärt habe, A. aufgrund der rechtlichen Aus- einandersetzung mit der Q. ein Darlehen von maximal EUR 26 Mio. zu ge- währen, ohne dafür im Gegenzug eine Sicherheit zu erhalten. Die Vorgän- ge hinsichtlich der Übertragung der Immobilien seien nicht transparent und auch die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermöchten diesbezüglich den Eindruck einer gesamthaft undurchsichtigen Struktur von Geschäften nicht zu entkräften. Überdies entspreche es nicht dem gewöhnlichen Ge- schäftsablauf, dass Vermögenswerte zur Sicherung einer Schuld in den Gewahrsam des Schuldners übergeben würden. Naheliegend wäre es, wenn die Goldbarren der K. AG als Gläubigerin übergeben worden wären. Insgesamt erwiesen sich die Erklärungen der Beschwerdeführerin für die erfolgten Transaktionen als konstruiert und zum jetzigen Zeitpunkt bestün- den etliche Hinweise, dass die Transaktionen getätigt wurden, um A. Ver- mögenswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzlichen Abgaben zu leis- ten (vgl. für den Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.10 vom 4. Oktober 2012, E. 5.2). An diesen Feststellungen ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Demnach geht die Rüge des Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, wie die Beschwer- degegnerin von einer verdeckten Gewinnausschüttung in der Höhe von CHF 39 Mio. ausgehen könne (vgl. act. 1, S. 4 und act. 7, S. 12) fehl. Damit
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ist von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Abgabetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 61 VStG auszugehen.
4.4 Wie im Beschluss BE.2012.10 vom 4. Oktober 2012 festgestellt wurde, be- stehen zum jetzigen Zeitpunkt etliche Hinweise, dass die zuvor aufgeführ- ten Transaktionen getätigt wurden, um dem Beschwerdeführer Vermö- genswerte zu beschaffen, ohne dabei die gesetzlichen Abgaben zu leisten. Er steht im Zentrum des Geschehens und steht im Verdacht, Vermögens- werte erhalten zu haben, auf welchen Abgaben hätten geleistet werden müssen. Der Beschwerdeführer bringt jedoch an, er verfüge neben Divi- denden aus seinen ehemaligen und heutigen schweizerischen Beteiligun- gen noch über weitere Einnahmequellen. Es lasse sich nicht spezifizieren, welche der beschlagnahmten Mittel ursprünglich von der B. SA stammen würden (act. 1, S. 3 f.). Der Beschwerdeführer übersieht dabei jedoch, dass auch Surrogate (echte und unechte) eingezogen werden können (BAU- MANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 40, mit weiteren Hinweisen). Demnach besteht ein Konnex zwischen den be- schlagnahmten Vermögenswerten und dem mutmasslichen Delikt.
4.5 Der Beschwerdeführer stellt die eigentliche Hauptfigur hinsichtlich der getä- tigten Transaktionen dar. Wie seine Beteiligung strafrechtlich zu beurteilen ist, bildet Gegenstand des laufenden Verfahrens und kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der aktuellen Verdachtslage ist zurzeit davon auszugehen, dass er um die Verschleie- rungstaktik wusste und diese auch beeinflusst hat. Da deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden kön- nen, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe, mithin bösgläubig, er- wirbt (BAUMANN, a.a.O., Art. 70/71 StGB N. 47), können vorliegend die Vermögenswerte – sofern die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind – beim Beschwerdeführer zwecks möglicher späterer Einziehung mit Beschlag belegt werden.
5. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts seines heuti- gen Wissensstandes sei es nicht auszuschliessen, dass die Beschwerde- gegnerin auf unrechtmässige Art und Weise an Unterlagen und Informatio- nen betreffend Konten des Beschwerdeführers bei der Bank R. (heute Bank S.) und der Bank C. AG gelangt sei. Wäre dies so, so wären die Un- terlagen und Informationen für die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar und gestützt darauf keine Zwangsmassnahmen zulässig (act. 1, S. 4 sowie act. 7, S. 13). Der Beschwerdeführer unterlässt es indes aufzuzeigen, in- wiefern die Beschwerdegegnerin in unrechtmässiger Art und Weise gehan-
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delt haben soll. Ohne die Angabe von diesbezüglichen Anhaltspunkten ist es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts selbstredend nicht möglich, diesen Einwand zu überprüfen. Aus den Akten sind keine diesbe- zügliche Anhaltspunkte ersichtlich.
6. Der Beschwerdeführer bringt vor, es könnten bei ihm keine Mittel be- schlagnahmt werden, um eine allfällige Bussenforderung zu sichern (act. 7, S. 15). Er übersieht dabei, dass die Beschlagnahme nicht zur Sicherung der Busse erfolgt, sondern weil es sich bei den beschlagnahmten Vermö- genswerten um solche handelt, die aus einer mutmasslich deliktischen Handlung stammen und deswegen voraussichtlich der Einziehung unterlie- gen (act. 1.2, S. 2). Sein diesbezüglicher Einwand geht daher fehl. An die- ser Stelle sei auch ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Be- schlagnahme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR nicht um eine Sicher- stellung oder einen Arrestbefehl gestützt auf Art. 47 VStG handelt. Die bei- den Institute sind strikt voneinander zu trennen und eine Sicherstellung stellt somit auch keine mildere Massnahme gegenüber der Beschlagnahme dar. Dass der Beschwerdeführer vorliegend die Sicherstellung der Forde- rung angeboten hat, ist somit für die Aufrechterhaltung der vorliegenden Beschlagnahme unbeachtlich.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beschlagnahme ein, sie verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Beschlagnahme stelle eine existenzielle Bedrohung für den Beschwerdeführer dar, weil er durch diese zahlungsunfähig geworden sei und seinen verschiedenen finanziellen Ver- pflichtungen nicht mehr nachkommen könne (act. 1, S. 7 und act. 7, S. 13 f.). Die Beschwerdegegnerin habe 63 Goldbarren im Gesamtwert von rund CHF 37 Mio., Bankguthaben von rund CHF 2.6 Mio. sowie Bargeld von rund CHF 1 Mio. beschlagnahmt. Darüber hinaus seien persönliche Bank- schliessfächer des Beschwerdeführers blockiert, deren Inhalt derzeit nicht vollständig bekannt sei (act. 7, S. 13). Der Gesamtwert der beschlagnahm- ten Vermögenswerte betrage insgesamt mindestens CHF 51.7 Mio., ob- wohl die Forderung mit CHF 21.3 Mio. beziffert werde. Diese Forderung sei als viel zu hoch einzustufen, da eine Aufrechnung ins Hundert vorliegend nicht zur Anwendung gelange. Zudem könne der Beschwerdeführer als in Russland ansässige natürliche Person die Verrechnungssteuer bis auf eine Sockelsteuer von 15% zurückfordern. Insgesamt ergäbe dies eine maximal zu sichernde Verrechnungssteuer von lediglich CHF 5.9 Mio. (act. 7, S. 14 f.).
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7.1.1 Damit die vorliegende Beschlagnahme auf ihre Verhältnismässigkeit über- prüft werden kann, muss zuerst die Höhe der mutmasslichen Forderung der ESTV eruiert werden.
Die Verrechnungssteuer ist eine Selbstveranlagungssteuer und ist vom Steuerpflichtigen spontan zu deklarieren und zu entrichten. Das Grundkon- zept der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Steuererhebung (Art. 4 ff. VStG) und die Steuerrückerstattung (Art. 21 ff. VStG). Im Steuer- erhebungsverfahren hat der Schuldner der steuerbaren Leistung als Steu- ersubjekt die geschuldete Steuer der ESTV zu entrichten. Von Gesetzes wegen ist er dabei verpflichtet, die Verrechnungssteuer auf den Gläubiger zu überwälzen, indem er die steuerbare Leistung um den Steuerbetrag kürzt und nur diese Nettoleistung direkt an den Gläubiger ausrichtet (REICH, Steuerrecht, Zürich 2009, S. 514 f.). Gemäss Art. 11 VStG wird die Steuer- pflicht entweder durch Entrichtung der Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt.
7.1.2 Gemäss vorstehenden Erwägungen besteht der Verdacht, dass die B. SA im Geschäftsjahr 2009 ihrem Aktionär A. eine verrechnungssteuerpflichtige Leistung von rund CHF 60.9 Mio. hat zukommen lassen, ohne die darauf geschuldete Verrechnungssteuer fristgerecht gegenüber der ESTV dekla- riert und abgerechnet zu haben. Wie zuvor erläutert, besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den Genuss des einzuziehenden Vermö- gensvorteils gekommen ist und deswegen – unter den konkreten Umstän- den – eine Beschlagnahme bei ihm zulässig ist. Wie sich der genaue Sachverhalt zugetragen hat, wohin welche Vermögenswerte wann unter welchen Bedingungen geflossen sind, ist Gegenstand der laufenden Ermitt- lungen und steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest. Wurde die Verrechnungssteuer nicht überwälzt, kommt es gemäss Praxis der ESTV zu einer Aufrechnung ins Hundert. Aufgrund des Verfahrens- standes kann zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt werden, ob dies vorliegend der Fall sein wird. Jedoch liegen Hinweise vor, wonach keine Abzüge getätigt wurden. Ohne Überprüfung des genauen Geldflusses lässt sich diesbezüglich keine endgültige Aussage machen. Die Klärung der Frage, ob ein Anspruch auf Rückerstattung seitens des Beschwerdeführers besteht, und falls ja, in welchem Umfang, ist zurzeit noch nicht möglich. Zuerst muss der genaue Sachverhalt abgeklärt und dessen rechtliche Ein- ordnung vorgenommen werden. Unter diesen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes, ist das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin, die mutmassliche Steuerforderung auf den gesamten Betrag von CHF 60.9 Mio. zu berechnen (vgl. act. 2, S. 6), nicht zu bean- standen.
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7.1.3 Für die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme der Vermögenswerte des Beschwerdeführers ist unbeachtlich, welche Vermö- genswerte die Beschwerdegegnerin bei anderen Betroffenen beschlag- nahmt hat. Gemäss Rückmeldungen der Banken seien Bankguthaben des Beschwerdeführers von rund EUR 2'964'110.-- beschlagnahmt. Daneben hat die Beschwerdegegnerin 24 Goldbarren sowie Bargeld von CHF 62'780.-- und EUR 314'800.-- aus dem Tresor bei T. und 39 Goldbar- ren bei der Bank AA. AG beschlagnahmt, deren Zuordnung zum heutigen Zeitpunkt nicht eindeutig möglich ist. Die Beschwerdegegnerin liess über- dies drei Bankschliessfächer des Beschwerdeführers sperren, über deren Inhalt zurzeit keine Angaben gemacht werden können, da sich die Safe- schlüssel in den gesiegelten Unterlagen befinden und daher der Zugang zurzeit nicht möglich ist (act. 2, S. 8). Im Eigentumsverzeichnis über die Goldbarren sind neun aufgeführt, welche dem Beschwerdeführer als Pri- vatperson zuzurechnen sind (vgl. act. 2.35). Bevor diese Vermögenswerte freigegeben werden können, muss festgestellt werden, wem diese effektiv zuzuordnen sind. Sollte sich ergeben, dass mehr als die möglicherweise einzuziehenden CHF 21 Mio. beim Beschwerdeführer beschlagnahmt wur- den, ist die Beschlagnahme im darüber hinausgehenden Betrage unver- züglich aufzuheben. In Anbetracht des möglicherweise einziehbaren Ver- mögensvorteils in Höhe von CHF 21 Mio. erscheint die vorliegende Be- schlagnahme beim Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstand noch als verhältnismässig. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Beschwerdegegnerin widersprüchlich verhalte, indem sie sich darauf berufe, dass die Goldbarren Dritteigentümern zustünden, die Goldbarren zuhanden diesen Dritteigentümern jedoch nicht freigebe, geht fehl. Die Be- schwerdegegnerin verwehrt sich keiner Freigabe zugunsten unbeteiligter Dritter, jedoch müssen zuerst die Eigentumsverhältnisse geklärt werden. Für den weiteren Verfahrensablauf ist eine Auflistung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Zugehörigkeit unerlässlich.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er habe der ESTV mehrfach an- geboten, das in den drei auf ihn persönlich lautenden Bank AA. AG- Schliessfächern lagernde Gold als Sicherheit zu geben. Das Gold sei rund CHF 23 Mio. Wert und reiche damit aus, sämtliche Steuerforderungen und sogar allfällige Bussen zu decken (act. 7, S. 15).
7.2.2 Wie bereits zuvor ausgeführt (vgl. E. 6), erfolgte die Beschlagnahme der Vermögenswerte unter dem Aspekt der Einziehung. Eine Sicherstellung der mutmasslichen Forderung durch Vermögenswerte des Beschwerdeführers
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vermag diesen Zweck nicht zu erfüllen und stellt damit auch keine mildere Massnahme zur Erreichung der Einziehung der Vermögenswerte, welche mutmasslich deliktischer Herkunft sind, dar. Überdies steht gemäss Aus- führungen der Beschwerdegegnerin nicht eindeutig fest, wem die Goldbar- ren aus den Schliessfächern bei der Bank AA. AG zuzuordnen sind. Eine mildere Alternative zur Beschlagnahme der Vermögenswerte ist vorliegend nicht ersichtlich.
7.3 Gemäss vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschlagnahme im jetzigen Verfahrensstadium als verhältnismässig. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerde- verfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist er- gänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (siehe dazu beispielsweise den Be- schluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2). Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 1'500.-- fest- zusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 23. November 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Blum - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).