Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und dessen Ehefrau C. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwi- derhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am
31. August 2010 eine Verfügung, mit welcher sie insgesamt vier, auf die A. AG, deren Aktienkapital zu 100 % im Eigentum der Beschuldigten ste- hen soll, eingetragene Liegenschaften beschlagnahmte (act. 1.1). Die ent- sprechende Beschlagnahmeverfügung ist der A. AG am 6. September 2010 zugestellt bzw. an jenem Tag bei der Post abgeholt worden (vgl. die entsprechenden Ausführungen in act. 1, S. 2, bestätigt in act. 2, S. 2).
B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 9. September 2010 an den Direktor der ESTV und beantragt, die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Beschlagnahme bzw. verhängte Verfügungssperre über die Lie- genschaften Z.-Gbbl. Nrn. 1, 2, 3 und Y.-Gbbl. Nr. 4 der Beschwerdeführe- rin sei umgehend und vollständig aufzuheben und die zuständigen Grund- buchämter entsprechend anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 1).
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 15. September 2010 zu- sammen mit seiner Stellungnahme, in welcher er auf die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde schliesst, an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter (act. 2).
In ihrer Replik vom 18. Oktober 2010 hält die A. AG vollumfänglich an ihren in der Beschwerde vom 9. September 2010 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 19. Oktober 2010 zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der vier mit einer Grundbuch- sperre belegten Grundstücke berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde u. a., ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beschlagnahme angeordnet habe, ohne ihr vorgängig Gele- genheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (act. 1, S. 6). Dieser Einwand ist unbegründet, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör unterliegt Ein- schränkungen bzw. wird gänzlich ausgeschlossen, wenn es die Dringlich- keit oder der Zweck einer Untersuchungsmassnahme erfordern. Dies ist ty- pischerweise der Fall bei lediglich provisorischen Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme, welche auf dem Beschwerdeweg einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédu- re pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 332).
- 4 -
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angeordnete Beschlag- nahme erweise sich schon infolge grundsätzlicher Überlegungen als unzu- lässig. So bringt sie vor, dass im Falle einer hier Gegenstand der Untersu- chung bildenden Steuerhinterziehung (vgl. zum entsprechenden Tatver- dacht die Ausführungen in act. 2, S. 2 f., Ziff. 1.1 – 1.3) der Steuerpflichtige die bisher zu Unrecht nicht entrichtete Steuer als Nachsteuer nachzuzahlen habe, weshalb für eine Einziehung gemäss Art. 69 f. StGB bzw. für eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB kein Raum mehr verbleibe (act. 9, S. 5, u. a. mit Hinweis auf Art. 151 ff. DBG). Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich beizupflichten, dass auch das Bundesgericht sich bei Einzie- hungsbeschlagnahmen in Verfahren gemäss Art. 190 ff. DBG bisher offen- bar nie mit der Frage nach der materiellrechtlichen Zulässigkeit der fiskal- strafrechtlichen Vermögenseinziehung auseinandersetzte, sondern diese stillschweigend voraussetzte (act. 9, S. 5, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1, und 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.2), weshalb die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nachfolgend eingehender zu untersuchen sind.
Von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten wird dem- gegenüber die grundsätzlich mögliche Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, welcher der Beschwerdegegnerin im Verfahren der besonderen Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 190 ff. DBG die Vornahme einer Einziehungsbeschlagnahme erlaubt (vgl. hierzu die ausführliche Darlegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 6.1 – 6.3). Umstritten ist lediglich die Frage nach der Zulässigkeit einer materiellrechtlichen Einziehung oder einer entsprechenden Ersatzforderung bzw. der Anwendbarkeit der Art. 69 ff. StGB im Rahmen des Abschlusses einer solchen Fiskalstrafuntersu- chung.
3.2
3.2.1 An eine Steuerhinterziehung knüpft das DBG zweierlei Folgen: Eine vollen- dete Steuerhinterziehung, welche namentlich dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ausfällt, stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft (Art. 175 DBG). Andererseits wird in einem solchen Falle die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterzie- hung (Art. 175 – 180 DBG) gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerver- fahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG). Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen kann die Beschwerdegegnerin ermächtigt werden,
- 5 -
in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersu- chung durchzuführen (vgl. Art. 190 Abs. 1 DBG). Dabei richtet sich das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Art. 19 – 50 VStrR, wobei die vorläufige Festnahme nach Art. 19 Abs. 3 VStrR ausgeschlossen bleibt (Art. 191 Abs. 1 DBG). Diese Untersuchung stellt ein Strafverfahren dar (BEHNISCH/CADOSCH, DBG Kommentar, Zü- rich 2004, S. 216 mit Hinweis auf ASA 63, S. 648 f.). Nach Abschluss der Untersuchung fällt aber die Beschwerdegegnerin keinen materiellen Ent- scheid im Sinne der Art. 62 ff. VStrR; auch kommt es im Falle einer Steuer- hinterziehung nicht zu einer gerichtlichen Beurteilung im Sinne der Art. 73 ff. VStrR. Stellt die Beschwerdegegnerin die Untersuchung nicht gestützt auf Art. 193 Abs. 2 DBG ein, sondern kommt sie zum Ergebnis, es sei eine Steuerhinterziehung nach Art. 175 oder 176 DBG begangen worden, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Dieses Steuerstraf- verfahren hat pönale Funktion; es bezweckt die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen. Die am Ende eines solchen Steuer- strafverfahrens ausgesprochene Strafe – vorliegend die in Art. 175 Abs. 1 DBG angedrohte Busse – stellt daher eine echte Strafe dar (vgl. hierzu AU- ER, Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Steuerstrafverfah- ren, insbesondere das Problem des Beweisverwertungsverbots, ASA 65, S. 2; siehe zu diesem Aspekt auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 371 f. und 470; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., 2001 Bern, S. 1019; OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel 2007, S. 505 N. 4; SIEBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 175 DBG N. 39).
3.2.2 Die vorliegend angefochtene Beschlagnahme (act. 1.1) dient zu Recht nicht der Sicherstellung einer solchen Steuerbusse, würde es hierzu doch von Beginn weg an der gesetzlichen Grundlage mangeln (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005, E. 7.2 sowie Art. 185 Abs. 1 DBG, wonach die im Steuerstrafverfahren auferleg- ten Bussen und Kosten nach den Artikeln 160 und 163 – 172 DBG bezo- gen werden). Die angefochtene Beschlagnahme soll demgegenüber der Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern inkl. Verzugszinsen dienen (vgl. die entsprechende Begründung in act. 1.1). Angesichts des bisher Ausgeführten erscheint es auf den ersten Blick plausibel, dass die zuständige Behörde mit Abschluss des Strafverfahrens nebst der Sanktion der Steuerbusse auch die Einziehung der widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnisse verfügt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.4; zur Beseitigung deliktisch be-
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gründeter unrechtmässiger Vermögensvorteile als Zweck der Einziehung SCHMID, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwä- scherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 10; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 3). Diesbezüglich muss jedoch beachtet werden, dass eine dem Gemeinwe- sen zu Unrecht entgangene Steuer mit dem Institut der Nachsteuer nach- gefordert wird (BEHNISCH/CADOSCH, a.a.O., S. 191 mit Hinweis auf BLU- MENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341). Die Nachsteuer ist eine Art Revision zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht Voraussetzung, weshalb das Nachsteuerverfahren klar vom Steuer- strafrecht losgelöst ist und auch sonst keinen pönalen Charakter aufweist. Aus diesem Grund kann sich der Steuerpflichtige nicht seiner Mitwirkungs- pflicht entziehen. Andererseits dürfen die im Nachsteuerverfahren erhobe- nen Beweise nicht für das Steuerstrafverfahren verwertet werden, denn dort gelten die Grundsätze des Art. 6 EMRK (vgl. hierzu BEHNISCH/CA- DOSCH, a.a.O., S. 191; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341 f.; VALLENDER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 151 DBG N. 1 ff., 4 ff.; OBERSON, a.a.O., S. 486 ff. N. 7 ff.; DERS., in OREF (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 780; REICH, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 486 f. N. 127; CASANOVA, Commentaire romand, Basel 2008, Art. 151 DBG N. 1 f.; AUER, a.a.O., S. 1 f.). Der Bezug und die Sicherung dieser Nachsteuerforderung richten sich nach den Bestimmungen der Art. 160 ff. DBG, was den das Nachsteuerver- fahren durchführenden Behörden insbesondere die Möglichkeit der Steuer- sicherung nach Art. 169 ff. DBG einräumt (FESSLER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 169 DBG N. 2; CURCHOD, Commentaire romand, Basel 2008, Art. 169 DBG N. 2).
3.2.3 Nach dem Gesagten sieht das DBG somit anstelle der im allgemeinen Strafrecht möglichen Einziehung zwecks Beseitigung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile ein separates Nachsteuerverfahren vor, welches kein Strafverfahren darstellt und welchem kein pönaler Charakter zukommt. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Art. 333 Abs. 1 StGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB (so auch die Regeln über die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 f. StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung fin- den, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (vgl. auch Art. 2 VStrR), bleibt somit für eine strafrechtliche Einziehung (des Ge- genwertes) hinterzogener Steuern kein Raum mehr. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unterliegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnahme nicht möglich
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(vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 084/04 vom 8. Novem- ber 2004, E. 2.4).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Sicherstellung der al- lenfalls zu entrichtenden Steuerbusse mittels Beschlagnahme an einer ge- setzlichen Grundlage fehlt (E. 3.2.2). Nachdem das Gesetz weiter für die nachträgliche Erhebung einer allenfalls zu Unrecht nicht veranlagten und bezogenen Steuer das Nachsteuerverfahren als vom Steuerstrafrecht los- gelöstes, selbständiges Institut nachträglicher Richtigstellung (vgl. VALLEN- DER, a.a.O., Art. 151 DBG N. 5, oder auch CASANOVA, a.a.O., Art. 151 DBG N. 2) zur Verfügung stellt, entfällt auf Grund des Vorbehaltes in Art. 333 Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer späteren Einziehung gestützt auf die Be- stimmungen in Art. 70 f. StGB. Entfällt diese Möglichkeit von vorneherein, so ist auch die zur Sicherung einer späteren Einziehung angeordnete Be- schlagnahme nicht zulässig. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ge- sagten als begründet und ist gutzuheissen. Die mittels angefochtener Ver- fügung beschlagnahmten Grundstücke der Beschwerdeführerin sind frei- zugeben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichts- kasse hat daher der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun- gen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2010 eine Verfügung, mit welcher sie insgesamt vier, auf die A. AG, deren Aktienkapital zu 100 % im Eigentum der Beschuldigten ste- hen soll, eingetragene Liegenschaften beschlagnahmte (act. 1.1). Die ent- sprechende Beschlagnahmeverfügung ist der A. AG am 6. September 2010 zugestellt bzw. an jenem Tag bei der Post abgeholt worden (vgl. die entsprechenden Ausführungen in act. 1, S. 2, bestätigt in act. 2, S. 2).
B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 9. September 2010 an den Direktor der ESTV und beantragt, die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Beschlagnahme bzw. verhängte Verfügungssperre über die Lie- genschaften Z.-Gbbl. Nrn. 1, 2, 3 und Y.-Gbbl. Nr. 4 der Beschwerdeführe- rin sei umgehend und vollständig aufzuheben und die zuständigen Grund- buchämter entsprechend anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 1).
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 15. September 2010 zu- sammen mit seiner Stellungnahme, in welcher er auf die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde schliesst, an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter (act. 2).
In ihrer Replik vom 18. Oktober 2010 hält die A. AG vollumfänglich an ihren in der Beschwerde vom 9. September 2010 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 19. Oktober 2010 zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der vier mit einer Grundbuch- sperre belegten Grundstücke berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde u. a., ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beschlagnahme angeordnet habe, ohne ihr vorgängig Gele- genheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (act. 1, S. 6). Dieser Einwand ist unbegründet, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör unterliegt Ein- schränkungen bzw. wird gänzlich ausgeschlossen, wenn es die Dringlich- keit oder der Zweck einer Untersuchungsmassnahme erfordern. Dies ist ty- pischerweise der Fall bei lediglich provisorischen Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme, welche auf dem Beschwerdeweg einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédu- re pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 332).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angeordnete Beschlag- nahme erweise sich schon infolge grundsätzlicher Überlegungen als unzu- lässig. So bringt sie vor, dass im Falle einer hier Gegenstand der Untersu- chung bildenden Steuerhinterziehung (vgl. zum entsprechenden Tatver- dacht die Ausführungen in act. 2, S. 2 f., Ziff. 1.1 – 1.3) der Steuerpflichtige die bisher zu Unrecht nicht entrichtete Steuer als Nachsteuer nachzuzahlen habe, weshalb für eine Einziehung gemäss Art. 69 f. StGB bzw. für eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB kein Raum mehr verbleibe (act. 9, S. 5, u. a. mit Hinweis auf Art. 151 ff. DBG). Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich beizupflichten, dass auch das Bundesgericht sich bei Einzie- hungsbeschlagnahmen in Verfahren gemäss Art. 190 ff. DBG bisher offen- bar nie mit der Frage nach der materiellrechtlichen Zulässigkeit der fiskal- strafrechtlichen Vermögenseinziehung auseinandersetzte, sondern diese stillschweigend voraussetzte (act. 9, S. 5, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1, und 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.2), weshalb die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nachfolgend eingehender zu untersuchen sind.
Von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten wird dem- gegenüber die grundsätzlich mögliche Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, welcher der Beschwerdegegnerin im Verfahren der besonderen Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 190 ff. DBG die Vornahme einer Einziehungsbeschlagnahme erlaubt (vgl. hierzu die ausführliche Darlegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 6.1 – 6.3). Umstritten ist lediglich die Frage nach der Zulässigkeit einer materiellrechtlichen Einziehung oder einer entsprechenden Ersatzforderung bzw. der Anwendbarkeit der Art. 69 ff. StGB im Rahmen des Abschlusses einer solchen Fiskalstrafuntersu- chung.
3.2
3.2.1 An eine Steuerhinterziehung knüpft das DBG zweierlei Folgen: Eine vollen- dete Steuerhinterziehung, welche namentlich dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ausfällt, stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft (Art. 175 DBG). Andererseits wird in einem solchen Falle die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterzie- hung (Art. 175 – 180 DBG) gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerver- fahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG). Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen kann die Beschwerdegegnerin ermächtigt werden,
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in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersu- chung durchzuführen (vgl. Art. 190 Abs. 1 DBG). Dabei richtet sich das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Art. 19 – 50 VStrR, wobei die vorläufige Festnahme nach Art. 19 Abs. 3 VStrR ausgeschlossen bleibt (Art. 191 Abs. 1 DBG). Diese Untersuchung stellt ein Strafverfahren dar (BEHNISCH/CADOSCH, DBG Kommentar, Zü- rich 2004, S. 216 mit Hinweis auf ASA 63, S. 648 f.). Nach Abschluss der Untersuchung fällt aber die Beschwerdegegnerin keinen materiellen Ent- scheid im Sinne der Art. 62 ff. VStrR; auch kommt es im Falle einer Steuer- hinterziehung nicht zu einer gerichtlichen Beurteilung im Sinne der Art. 73 ff. VStrR. Stellt die Beschwerdegegnerin die Untersuchung nicht gestützt auf Art. 193 Abs. 2 DBG ein, sondern kommt sie zum Ergebnis, es sei eine Steuerhinterziehung nach Art. 175 oder 176 DBG begangen worden, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Dieses Steuerstraf- verfahren hat pönale Funktion; es bezweckt die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen. Die am Ende eines solchen Steuer- strafverfahrens ausgesprochene Strafe – vorliegend die in Art. 175 Abs. 1 DBG angedrohte Busse – stellt daher eine echte Strafe dar (vgl. hierzu AU- ER, Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Steuerstrafverfah- ren, insbesondere das Problem des Beweisverwertungsverbots, ASA 65, S. 2; siehe zu diesem Aspekt auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 371 f. und 470; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., 2001 Bern, S. 1019; OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel 2007, S. 505 N. 4; SIEBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 175 DBG N. 39).
3.2.2 Die vorliegend angefochtene Beschlagnahme (act. 1.1) dient zu Recht nicht der Sicherstellung einer solchen Steuerbusse, würde es hierzu doch von Beginn weg an der gesetzlichen Grundlage mangeln (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005, E. 7.2 sowie Art. 185 Abs. 1 DBG, wonach die im Steuerstrafverfahren auferleg- ten Bussen und Kosten nach den Artikeln 160 und 163 – 172 DBG bezo- gen werden). Die angefochtene Beschlagnahme soll demgegenüber der Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern inkl. Verzugszinsen dienen (vgl. die entsprechende Begründung in act. 1.1). Angesichts des bisher Ausgeführten erscheint es auf den ersten Blick plausibel, dass die zuständige Behörde mit Abschluss des Strafverfahrens nebst der Sanktion der Steuerbusse auch die Einziehung der widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnisse verfügt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.4; zur Beseitigung deliktisch be-
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gründeter unrechtmässiger Vermögensvorteile als Zweck der Einziehung SCHMID, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwä- scherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 10; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 3). Diesbezüglich muss jedoch beachtet werden, dass eine dem Gemeinwe- sen zu Unrecht entgangene Steuer mit dem Institut der Nachsteuer nach- gefordert wird (BEHNISCH/CADOSCH, a.a.O., S. 191 mit Hinweis auf BLU- MENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341). Die Nachsteuer ist eine Art Revision zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht Voraussetzung, weshalb das Nachsteuerverfahren klar vom Steuer- strafrecht losgelöst ist und auch sonst keinen pönalen Charakter aufweist. Aus diesem Grund kann sich der Steuerpflichtige nicht seiner Mitwirkungs- pflicht entziehen. Andererseits dürfen die im Nachsteuerverfahren erhobe- nen Beweise nicht für das Steuerstrafverfahren verwertet werden, denn dort gelten die Grundsätze des Art. 6 EMRK (vgl. hierzu BEHNISCH/CA- DOSCH, a.a.O., S. 191; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341 f.; VALLENDER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 151 DBG N. 1 ff., 4 ff.; OBERSON, a.a.O., S. 486 ff. N. 7 ff.; DERS., in OREF (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 780; REICH, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 486 f. N. 127; CASANOVA, Commentaire romand, Basel 2008, Art. 151 DBG N. 1 f.; AUER, a.a.O., S. 1 f.). Der Bezug und die Sicherung dieser Nachsteuerforderung richten sich nach den Bestimmungen der Art. 160 ff. DBG, was den das Nachsteuerver- fahren durchführenden Behörden insbesondere die Möglichkeit der Steuer- sicherung nach Art. 169 ff. DBG einräumt (FESSLER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 169 DBG N. 2; CURCHOD, Commentaire romand, Basel 2008, Art. 169 DBG N. 2).
3.2.3 Nach dem Gesagten sieht das DBG somit anstelle der im allgemeinen Strafrecht möglichen Einziehung zwecks Beseitigung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile ein separates Nachsteuerverfahren vor, welches kein Strafverfahren darstellt und welchem kein pönaler Charakter zukommt. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Art. 333 Abs. 1 StGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB (so auch die Regeln über die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 f. StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung fin- den, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (vgl. auch Art. 2 VStrR), bleibt somit für eine strafrechtliche Einziehung (des Ge- genwertes) hinterzogener Steuern kein Raum mehr. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unterliegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnahme nicht möglich
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(vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 084/04 vom 8. Novem- ber 2004, E. 2.4).
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Sicherstellung der al- lenfalls zu entrichtenden Steuerbusse mittels Beschlagnahme an einer ge- setzlichen Grundlage fehlt (E. 3.2.2). Nachdem das Gesetz weiter für die nachträgliche Erhebung einer allenfalls zu Unrecht nicht veranlagten und bezogenen Steuer das Nachsteuerverfahren als vom Steuerstrafrecht los- gelöstes, selbständiges Institut nachträglicher Richtigstellung (vgl. VALLEN- DER, a.a.O., Art. 151 DBG N. 5, oder auch CASANOVA, a.a.O., Art. 151 DBG N. 2) zur Verfügung stellt, entfällt auf Grund des Vorbehaltes in Art. 333 Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer späteren Einziehung gestützt auf die Be- stimmungen in Art. 70 f. StGB. Entfällt diese Möglichkeit von vorneherein, so ist auch die zur Sicherung einer späteren Einziehung angeordnete Be- schlagnahme nicht zulässig. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ge- sagten als begründet und ist gutzuheissen. Die mittels angefochtener Ver- fügung beschlagnahmten Grundstücke der Beschwerdeführerin sind frei- zugeben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichts- kasse hat daher der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun- gen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird an- gewiesen, die verhängte Grundbuchsperre über die Liegenschaften Z.-Gbbl. Nrn. 1, 2, 3 und Y.-Gbbl. Nr. 4 aufzuheben und die zuständigen Grundbuch- ämter entsprechend anzuweisen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2010.57
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und dessen Ehefrau C. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes- steuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwi- derhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am
31. August 2010 eine Verfügung, mit welcher sie insgesamt vier, auf die A. AG, deren Aktienkapital zu 100 % im Eigentum der Beschuldigten ste- hen soll, eingetragene Liegenschaften beschlagnahmte (act. 1.1). Die ent- sprechende Beschlagnahmeverfügung ist der A. AG am 6. September 2010 zugestellt bzw. an jenem Tag bei der Post abgeholt worden (vgl. die entsprechenden Ausführungen in act. 1, S. 2, bestätigt in act. 2, S. 2).
B. Hiergegen gelangte die A. AG mit Beschwerde vom 9. September 2010 an den Direktor der ESTV und beantragt, die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Beschlagnahme bzw. verhängte Verfügungssperre über die Lie- genschaften Z.-Gbbl. Nrn. 1, 2, 3 und Y.-Gbbl. Nr. 4 der Beschwerdeführe- rin sei umgehend und vollständig aufzuheben und die zuständigen Grund- buchämter entsprechend anzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 1).
Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 15. September 2010 zu- sammen mit seiner Stellungnahme, in welcher er auf die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde schliesst, an die I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter (act. 2).
In ihrer Replik vom 18. Oktober 2010 hält die A. AG vollumfänglich an ihren in der Beschwerde vom 9. September 2010 gestellten Rechtsbegehren fest (act. 9). Die Replik wurde der ESTV am 19. Oktober 2010 zur Kenntnis ge- bracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Ver- dachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehil- fen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zu- ständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzurei- chen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzurei- chen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwer- de mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Ein- gang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der vier mit einer Grundbuch- sperre belegten Grundstücke berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf ihre im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzu- treten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde u. a., ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Beschlagnahme angeordnet habe, ohne ihr vorgängig Gele- genheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen (act. 1, S. 6). Dieser Einwand ist unbegründet, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör unterliegt Ein- schränkungen bzw. wird gänzlich ausgeschlossen, wenn es die Dringlich- keit oder der Zweck einer Untersuchungsmassnahme erfordern. Dies ist ty- pischerweise der Fall bei lediglich provisorischen Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme, welche auf dem Beschwerdeweg einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. PIQUEREZ, Traité de procédu- re pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 332).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die angeordnete Beschlag- nahme erweise sich schon infolge grundsätzlicher Überlegungen als unzu- lässig. So bringt sie vor, dass im Falle einer hier Gegenstand der Untersu- chung bildenden Steuerhinterziehung (vgl. zum entsprechenden Tatver- dacht die Ausführungen in act. 2, S. 2 f., Ziff. 1.1 – 1.3) der Steuerpflichtige die bisher zu Unrecht nicht entrichtete Steuer als Nachsteuer nachzuzahlen habe, weshalb für eine Einziehung gemäss Art. 69 f. StGB bzw. für eine Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB kein Raum mehr verbleibe (act. 9, S. 5, u. a. mit Hinweis auf Art. 151 ff. DBG). Der Beschwerdeführerin ist diesbezüglich beizupflichten, dass auch das Bundesgericht sich bei Einzie- hungsbeschlagnahmen in Verfahren gemäss Art. 190 ff. DBG bisher offen- bar nie mit der Frage nach der materiellrechtlichen Zulässigkeit der fiskal- strafrechtlichen Vermögenseinziehung auseinandersetzte, sondern diese stillschweigend voraussetzte (act. 9, S. 5, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 6.1, und 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.2), weshalb die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nachfolgend eingehender zu untersuchen sind.
Von der Beschwerdeführerin vorliegend zu Recht nicht bestritten wird dem- gegenüber die grundsätzlich mögliche Anwendbarkeit des Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, welcher der Beschwerdegegnerin im Verfahren der besonderen Untersuchungsmassnahmen gemäss Art. 190 ff. DBG die Vornahme einer Einziehungsbeschlagnahme erlaubt (vgl. hierzu die ausführliche Darlegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften im Urteil des Bundesgerichts 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 6.1 – 6.3). Umstritten ist lediglich die Frage nach der Zulässigkeit einer materiellrechtlichen Einziehung oder einer entsprechenden Ersatzforderung bzw. der Anwendbarkeit der Art. 69 ff. StGB im Rahmen des Abschlusses einer solchen Fiskalstrafuntersu- chung.
3.2
3.2.1 An eine Steuerhinterziehung knüpft das DBG zweierlei Folgen: Eine vollen- dete Steuerhinterziehung, welche namentlich dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ausfällt, stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft (Art. 175 DBG). Andererseits wird in einem solchen Falle die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterzie- hung (Art. 175 – 180 DBG) gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerver- fahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG). Bei begründetem Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen kann die Beschwerdegegnerin ermächtigt werden,
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in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerverwaltungen eine Untersu- chung durchzuführen (vgl. Art. 190 Abs. 1 DBG). Dabei richtet sich das Verfahren gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Art. 19 – 50 VStrR, wobei die vorläufige Festnahme nach Art. 19 Abs. 3 VStrR ausgeschlossen bleibt (Art. 191 Abs. 1 DBG). Diese Untersuchung stellt ein Strafverfahren dar (BEHNISCH/CADOSCH, DBG Kommentar, Zü- rich 2004, S. 216 mit Hinweis auf ASA 63, S. 648 f.). Nach Abschluss der Untersuchung fällt aber die Beschwerdegegnerin keinen materiellen Ent- scheid im Sinne der Art. 62 ff. VStrR; auch kommt es im Falle einer Steuer- hinterziehung nicht zu einer gerichtlichen Beurteilung im Sinne der Art. 73 ff. VStrR. Stellt die Beschwerdegegnerin die Untersuchung nicht gestützt auf Art. 193 Abs. 2 DBG ein, sondern kommt sie zum Ergebnis, es sei eine Steuerhinterziehung nach Art. 175 oder 176 DBG begangen worden, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Dieses Steuerstraf- verfahren hat pönale Funktion; es bezweckt die strafrechtliche Verfolgung steuerrechtlicher Widerhandlungen. Die am Ende eines solchen Steuer- strafverfahrens ausgesprochene Strafe – vorliegend die in Art. 175 Abs. 1 DBG angedrohte Busse – stellt daher eine echte Strafe dar (vgl. hierzu AU- ER, Das Verhältnis zwischen Nachsteuerverfahren und Steuerstrafverfah- ren, insbesondere das Problem des Beweisverwertungsverbots, ASA 65, S. 2; siehe zu diesem Aspekt auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 371 f. und 470; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Band I, 9. Aufl., 2001 Bern, S. 1019; OBERSON, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel 2007, S. 505 N. 4; SIEBER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 175 DBG N. 39).
3.2.2 Die vorliegend angefochtene Beschlagnahme (act. 1.1) dient zu Recht nicht der Sicherstellung einer solchen Steuerbusse, würde es hierzu doch von Beginn weg an der gesetzlichen Grundlage mangeln (vgl. hierzu den Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.16 vom 24. Oktober 2005, E. 7.2 sowie Art. 185 Abs. 1 DBG, wonach die im Steuerstrafverfahren auferleg- ten Bussen und Kosten nach den Artikeln 160 und 163 – 172 DBG bezo- gen werden). Die angefochtene Beschlagnahme soll demgegenüber der Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern inkl. Verzugszinsen dienen (vgl. die entsprechende Begründung in act. 1.1). Angesichts des bisher Ausgeführten erscheint es auf den ersten Blick plausibel, dass die zuständige Behörde mit Abschluss des Strafverfahrens nebst der Sanktion der Steuerbusse auch die Einziehung der widerrechtlichen fiskalischen Steuerersparnisse verfügt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.4; zur Beseitigung deliktisch be-
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gründeter unrechtmässiger Vermögensvorteile als Zweck der Einziehung SCHMID, Kommentar Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwä- scherei, Band I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70 – 72 StGB N. 10; BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70/71 StGB N. 3). Diesbezüglich muss jedoch beachtet werden, dass eine dem Gemeinwe- sen zu Unrecht entgangene Steuer mit dem Institut der Nachsteuer nach- gefordert wird (BEHNISCH/CADOSCH, a.a.O., S. 191 mit Hinweis auf BLU- MENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341). Die Nachsteuer ist eine Art Revision zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht Voraussetzung, weshalb das Nachsteuerverfahren klar vom Steuer- strafrecht losgelöst ist und auch sonst keinen pönalen Charakter aufweist. Aus diesem Grund kann sich der Steuerpflichtige nicht seiner Mitwirkungs- pflicht entziehen. Andererseits dürfen die im Nachsteuerverfahren erhobe- nen Beweise nicht für das Steuerstrafverfahren verwertet werden, denn dort gelten die Grundsätze des Art. 6 EMRK (vgl. hierzu BEHNISCH/CA- DOSCH, a.a.O., S. 191; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341 f.; VALLENDER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 151 DBG N. 1 ff., 4 ff.; OBERSON, a.a.O., S. 486 ff. N. 7 ff.; DERS., in OREF (Hrsg.), Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl., Bern 2005, S. 780; REICH, Steuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 486 f. N. 127; CASANOVA, Commentaire romand, Basel 2008, Art. 151 DBG N. 1 f.; AUER, a.a.O., S. 1 f.). Der Bezug und die Sicherung dieser Nachsteuerforderung richten sich nach den Bestimmungen der Art. 160 ff. DBG, was den das Nachsteuerver- fahren durchführenden Behörden insbesondere die Möglichkeit der Steuer- sicherung nach Art. 169 ff. DBG einräumt (FESSLER, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel 2000, Art. 169 DBG N. 2; CURCHOD, Commentaire romand, Basel 2008, Art. 169 DBG N. 2).
3.2.3 Nach dem Gesagten sieht das DBG somit anstelle der im allgemeinen Strafrecht möglichen Einziehung zwecks Beseitigung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile ein separates Nachsteuerverfahren vor, welches kein Strafverfahren darstellt und welchem kein pönaler Charakter zukommt. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Art. 333 Abs. 1 StGB, wonach die allgemeinen Bestimmungen des StGB (so auch die Regeln über die Einziehung von Vermögenswerten nach Art. 70 f. StGB) auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung fin- den, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (vgl. auch Art. 2 VStrR), bleibt somit für eine strafrechtliche Einziehung (des Ge- genwertes) hinterzogener Steuern kein Raum mehr. Wenn aber keine Vermögenswerte „voraussichtlich der Einziehung unterliegen“, so ist eine auf Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR abgestützte Beschlagnahme nicht möglich
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3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für die Sicherstellung der al- lenfalls zu entrichtenden Steuerbusse mittels Beschlagnahme an einer ge- setzlichen Grundlage fehlt (E. 3.2.2). Nachdem das Gesetz weiter für die nachträgliche Erhebung einer allenfalls zu Unrecht nicht veranlagten und bezogenen Steuer das Nachsteuerverfahren als vom Steuerstrafrecht los- gelöstes, selbständiges Institut nachträglicher Richtigstellung (vgl. VALLEN- DER, a.a.O., Art. 151 DBG N. 5, oder auch CASANOVA, a.a.O., Art. 151 DBG N. 2) zur Verfügung stellt, entfällt auf Grund des Vorbehaltes in Art. 333 Abs. 1 StGB die Möglichkeit einer späteren Einziehung gestützt auf die Be- stimmungen in Art. 70 f. StGB. Entfällt diese Möglichkeit von vorneherein, so ist auch die zur Sicherung einer späteren Einziehung angeordnete Be- schlagnahme nicht zulässig. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ge- sagten als begründet und ist gutzuheissen. Die mittels angefochtener Ver- fügung beschlagnahmten Grundstücke der Beschwerdeführerin sind frei- zugeben.
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4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichts- kasse hat daher der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendun- gen für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird an- gewiesen, die verhängte Grundbuchsperre über die Liegenschaften Z.-Gbbl. Nrn. 1, 2, 3 und Y.-Gbbl. Nr. 4 aufzuheben und die zuständigen Grundbuch- ämter entsprechend anzuweisen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla- gen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 10. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierre Fivaz - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).