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BV.2006.35

Bundesstrafgericht · 2006-09-13 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. 46 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Wi- derhandlungen gegen die Steuergesetzgebung. Im Rahmen dieses Verfah- rens verfügte die ESTV am 18. Mai 2006 unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB unter anderem was folgt (act. 1.2):

1. „Vermögenswerte bei allen Niederlassungen oder Filialen auch im Ausland der Bank A., Zürich, Filiale Singapore, die den oben genannten Beschuldigten gehören oder über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an denen sie die wirtschaftlich Berechtigten sind (B.O.) oder über welche sie bevollmächtigt sind, wer- den beschlagnahmt.

2. Bei den Vermögenswerten handelt es sich insbesondere um alle auf den Namen der obgenannten Beschuldigten lautenden Konti, Sparhefte, Guthaben- und Schuldenkonti (Metallkonten, Treuhandanlagen, Termingelder usw.), Depots (Wertschriften usw.), Wertsachen in Schrankfächern (Bargeld, Edelmetalle, Wertpapiere, usw.) sowie um teilweise abbezahlte Schuldbriefe, welche sich im Besitz der Bank befinden, insbeson- dere die Basis-Konto-Nummern D. ltd. auf C. und Nr. E. ltd. auf B., beide geführt im Namen der Filiale Singapore.

3. Im weiteren werden alle in Ziffer 2 nicht abschliessend aufgeführten Vermögenswerte beschlagnahmt, die auf Nummern, Kennwörter oder andere Personen/Gesellschaften lauten und über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an de- nen sie die wirtschaftlich Berechtigten sind (B.O.).

4. […].“

B. Gegen diese Verfügung gelangte die Bank A. mit Beschwerde vom

22. Mai 2006 an den Direktor der ESTV und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV, es sei die Verfügung, Ziffer 1 und 2 insoweit aufzuheben, als damit auch allfällige Vermögenswerte von B. und/oder C. bei ausländischen Niederlassungen oder Filialen der Bank A., insbesondere auch bei der Filiale der Bank A. in Singapur, beschlag- nahmt werden sollen; ferner sei die Verfügung, Ziffer 3 insoweit aufzuhe- ben, als damit allfällige Vermögenswerte Dritter beschlagnahmt werden sol- len, über welche B. und/oder C. wirtschaftlich verfügen können (act. 1).

- 3 -

C. Am 29. Mai 2006 änderte die ESTV die angefochtene Verfügung vom

18. Mai 2006 ab wie folgt (act. 2.16):

„es wird die Beschlagnahmung aller Vermögenswerte, welche auf Bankverbindungen deponiert sind, von welchen die Herren B. und C.: a) wirtschaftlich Berechtigte b) oder Unterschriftsberechtigt sind,

und die sich bei der Bank A., Zürich, oder ihren Filialen und Niederlassungen weltweit befinden, angeordnet“.

D. Ebenfalls am 29. Mai 2006 leitete der Direktor der ESTV die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter und verlangt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 2). In der Stellungnahme wies die ESTV auf die erfolgte Abänderung der Verfügung (act. 2.16) hin, zitierte diese jedoch in mehreren Punkten unkorrekt (act. 2. S. 3 zweitletz- ter Absatz); offen blieb auch, welche Passagen der ursprünglichen Verfü- gung durch die Abänderung entfallen sollten. Unter Verweis auf die erfolgte Abänderung („Berichtigungen“) beschränkte sich die ESTV in ihrer Stel- lungnahme auf die Problematik der Beschlagnahmung von Vermögenswer- ten bei ausländischen Niederlassungen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3 f.).

Mit Replik vom 19. Juni 2006 hält die Bank A. an ihren Anträgen fest, ins- besondere auch unter Berücksichtigung der erfolgten Abänderung (act. 6). Die Replik wurde der ESTV am 20. Juni 2006 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit

- 4 -

Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be- richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Kontosperre als solche vermag ein sol- ches schutzwürdiges Interesse bei der kontoführenden Bank noch nicht zu begründen; vielmehr ist es notwendig, dass die kontoführende Bank in ih- ren eigenen Interessen zusätzlich betroffen ist, sei es, dass die Massnah- me unverhältnismässig sei, oder sei es, dass der Bank durch die Mass- nahme Verpflichtungen auferlegt werden, die sie nicht erfüllen kann oder darf. Andernfalls ist allein der Kontoinhaber befugt, gegen die Kontensperre Beschwerde zu führen (vgl. TPF BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3; vgl. BGE 128 II 211, 219 E. 2.4 m.w.H.).

E. 1.2 Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006 ergibt sich, dass sie in diesem Zeitpunkt keine Konten für die Beschuldigten führte (act. 2.6). Indessen ist davon auszugehen, dass ihre Filiale in Singapur entsprechende Konten führt. Die Beschwerdeführerin macht aber unab- hängig von dieser ungeklärten Frage sinngemäss geltend, die angefochte- ne Verfügung bedeute, soweit sie sie sich auf Vermögenswerte im Ausland beziehe, eine Überschreitung der schweizerischen Souveränität, verletze das Völkerrecht und damit auch Art. 5 Abs. 4 BV. Mit der Verfügung werde sie aufgefordert, ausländisches öffentliches Recht, insbesondere ausländi- sches Bankenrecht zu verletzen; ihr werde mit der angefochtenen Verfü- gung eine Verpflichtung auferlegt, die „rechtlich unzulässig“ sei (act. 6 S. 3). Überdies sei die angefochtene Verfügung unangemessen (act. 1 S. 8 f.) bzw. undurchführbar (act. 6 S. 3 und 10), indem ihr auferlegt werde, bei einer unbestimmten Anzahl von Filialen im In- und Ausland eine unbe- kannte Anzahl Konten zu sperren. Unklar sei zudem, was mit der „Unter- schriftsberechtigung“ über die zu beschlagnahmenden Bankverbindungen gemeint sei (act. 6 S. 10). Damit hat die Beschwerdeführerin eigene schüt- zenswerte Interessen zumindest glaubhaft gemacht und ist folglich zur Be- schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorlie- gend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

- 5 -

E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

E. 2.1 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 4 BV beachten Bund und Kantone das Völ- kerrecht. Ausgehend von dem im Völkerrecht geltenden Prinzip der Souve- ränität der Staaten ergibt sich die staatliche Zuständigkeit zur Rechtsetzung und -durchsetzung (vgl. MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts,

E. 2.2 Vorliegend lässt sich dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung (act. 1.2) bzw. deren Abänderung (act. 2.16) entnehmen, dass von der Verfügung

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Vermögenswerte „auch im Ausland“ (act. 1.2 S. 1) bzw. „weltweit“ (act. 2.16) betroffen sein sollen. Damit will die Verfügung eine Wirkung jen- seits der Staatsgrenzen erreichen, womit die Souveränität der ausländi- schen Staaten, also Völkerrecht und damit auch Bundesrecht (Art. 5 Abs. 4 BV) verletzt werden. Selbstredend verletzt die Verfügung auch Bun- desrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin Nachteile androht, falls diese nicht im Sinne der Verfügung „im Ausland“ bzw. „weltweit“ tätig werden soll- te. Soweit die Verfügung folglich Vermögenswerte beschlägt, die sich im Ausland befinden, ist sie zufolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin erachtet es überdies als unangemessen, wenn in der Verfügung die Sperre unspezifizierter Konten bei „ihren Filialen und Niederlassungen weltweit“ angeordnet wird (act. 2.16). Sie beschränkt die- se Rüge allerdings ausschliesslich auf die Auslandfilialen, weil dort – aus Gründen des unterschiedlichen lokalen Banken- und Datenschutzrechts – eine zentrale, d.h. länderübergreifende Kontosperre nicht möglich sei (act. 1 S. 8). Da die Erwägungen sub Ziffer 2.2 hiervor gezeigt haben, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf im Ausland gelegene Vermö- genswerte aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob eine derart weit gefasste Verfügung bezüglich der Auslandfilialen angemessen bzw. verhältnismäs- sig wäre. Für die inländischen Filialen erachtet die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht als unangemessen, da hier eine zentrale Sperre weder rechtliche noch technische Schwierigkeiten darstelle (act. 1 S. 8). Die Fra- ge nach der Angemessenheit kann demnach auch diesbezüglich offen bleiben.

E. 3 Aufl., Bern 2001, S. 373). Damit ist auch gesagt, dass sich die staatliche Souveränität nur bis zu den Staatsgrenzen erstreckt; die Wirksamkeit ho- heitlicher Akte ist folglich auf das Staatsterritorium beschränkt: locus regit actum. Das Prinzip wurde in jüngerer Vergangenheit für Vermögenssperren im Zusammenhang mit der Verfolgung der Geldwäscherei auf dem Verord- nungswege explizit festgehalten (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung der Eidge- nössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2002 zur Verhinderung der Geldwäscherei, EBK Geldwäschereiverordnung, GwV EBK; SR 955.022). Das Prinzip gilt jedoch ganz allgemein auf dem Gebiet des Strafprozessrechts und damit auch für den Verwaltungsstrafprozess. Will eine Strafverfolgungsbehörde prozessuale Vorkehren treffen, die jenseits der staatlichen Grenzen Wirkungen entfalten sollen, so hat sie den Rechts- hilfeweg zu beschreiten (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 347 N. 30; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 1599 f.)

Aus diesem allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Territoriali- tätsprinzip ist für die Kontensperre im Besonderen zu folgern, dass zu- nächst nur in der Schweiz liegende Vermögenswerte bzw. auf hiesigen Bankkonten vorhandene Guthaben eingezogen werden können. Liegen die fraglichen Guthaben auf einem im Ausland geführten Konto, so ist dazu der Rechtshilfeweg zu beschreiten, auch wenn hinter dem Konto ein schweize- rischer Verfügungsberechtigter bzw. ein mit der kontoführenden ausländi- schen Bank etc. liiertes Finanzinstitut (z.B. die Muttergesellschaft der aus- ländischen Bank) steht, welches in eigenen Interessen oder eines solchen von Kunden über dieses ausländische Konto verfügt. Wird ein Konto letzt- lich in der Schweiz geführt und ist der ausländische Sitz des kontoführen- den Finanzinstitutes letztlich fiktiv, können die Werte in der Schweiz einge- zogen werden (SCHMID in: SCHMID [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 22 zu Art. 59 StGB).

E. 3.1 In ihrer Replik beanstandet die Beschwerdeführerin zudem die abgeänder- te Verfügung (act. 2.16) in dem Sinne, als dort neu die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf Bankverbindungen verlangt wird, an denen die Be- schuldigten „unterschriftsberechtigt“ sind. Dieser Wortlaut ziele offenbar auf eine allfällige kraft einer im Handelsregister oder sonst verliehene Zeich- nungsberechtigung für juristische Personen ab, ohne dass diese juristi- schen Personen spezifiziert würden. Die Verfügung sei damit „unvollständig und auch undurchführbar“, womit augenscheinlich ebenfalls eine Unange- messenheit gerügt wird (act. 6 S. 10).

E. 3.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin weder rechtlich korrekt (vgl. Ziffer 2 hiervor) noch un- missverständlich (vgl. D. hiervor) war. Aus dem Wortlaut der Abänderung (act. 2.16), dem ursprünglichen Verfügungstext (act. 1.2) und dem ganzen

- 7 -

Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass unter der „Unterschriftsberechti- gung“ die Kontozeichnungsberechtigung zu verstehen ist. Diese Berechti- gung ist über das von den Banken zu führende Vollmachtenregister un- bestrittenermassen einfach eruierbar, weshalb sich die Verfügung bei die- ser Auslegung nicht als unangemessen erweist. Folglich ist die Beschwer- de in diesem Punkt abzuweisen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 3 und 4) zurückzuerstatten.

E. 4.2 Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist.

Aufgrund der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung vorerst im Sinne der Beschwerdeführerin abgeändert werden musste, diese jedoch mit dem vorliegenden Entscheid immer noch in einem überwiegenden Umfang be- schwerdeweise aufgehoben wird, ist das Unterliegen der Beschwerdeführe- rin (vgl. Ziffer 3.2 hiervor) als unwesentlich zu erachten. Die Beschwerde- gegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten voll zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt) angemessen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. Mai 2006 (inklusive Abänderung vom 29. Mai 2006) aufgehoben, soweit davon Ver- mögenswerte betroffen sind, die sich im Ausland befinden; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kasse des Bundesstrafge- richts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2006.35

Entscheid vom 13. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

Bank A., vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zond- ler,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG ESTV,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme (Art. 26 i.V.m. 46 VStrR)

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV (nachfolgend „ESTV“) führt gegen B. und C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Wi- derhandlungen gegen die Steuergesetzgebung. Im Rahmen dieses Verfah- rens verfügte die ESTV am 18. Mai 2006 unter Androhung der Straffolgen des Art. 292 StGB unter anderem was folgt (act. 1.2):

1. „Vermögenswerte bei allen Niederlassungen oder Filialen auch im Ausland der Bank A., Zürich, Filiale Singapore, die den oben genannten Beschuldigten gehören oder über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an denen sie die wirtschaftlich Berechtigten sind (B.O.) oder über welche sie bevollmächtigt sind, wer- den beschlagnahmt.

2. Bei den Vermögenswerten handelt es sich insbesondere um alle auf den Namen der obgenannten Beschuldigten lautenden Konti, Sparhefte, Guthaben- und Schuldenkonti (Metallkonten, Treuhandanlagen, Termingelder usw.), Depots (Wertschriften usw.), Wertsachen in Schrankfächern (Bargeld, Edelmetalle, Wertpapiere, usw.) sowie um teilweise abbezahlte Schuldbriefe, welche sich im Besitz der Bank befinden, insbeson- dere die Basis-Konto-Nummern D. ltd. auf C. und Nr. E. ltd. auf B., beide geführt im Namen der Filiale Singapore.

3. Im weiteren werden alle in Ziffer 2 nicht abschliessend aufgeführten Vermögenswerte beschlagnahmt, die auf Nummern, Kennwörter oder andere Personen/Gesellschaften lauten und über welche die Beschuldigten wirtschaftlich verfügen können oder an de- nen sie die wirtschaftlich Berechtigten sind (B.O.).

4. […].“

B. Gegen diese Verfügung gelangte die Bank A. mit Beschwerde vom

22. Mai 2006 an den Direktor der ESTV und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV, es sei die Verfügung, Ziffer 1 und 2 insoweit aufzuheben, als damit auch allfällige Vermögenswerte von B. und/oder C. bei ausländischen Niederlassungen oder Filialen der Bank A., insbesondere auch bei der Filiale der Bank A. in Singapur, beschlag- nahmt werden sollen; ferner sei die Verfügung, Ziffer 3 insoweit aufzuhe- ben, als damit allfällige Vermögenswerte Dritter beschlagnahmt werden sol- len, über welche B. und/oder C. wirtschaftlich verfügen können (act. 1).

- 3 -

C. Am 29. Mai 2006 änderte die ESTV die angefochtene Verfügung vom

18. Mai 2006 ab wie folgt (act. 2.16):

„es wird die Beschlagnahmung aller Vermögenswerte, welche auf Bankverbindungen deponiert sind, von welchen die Herren B. und C.: a) wirtschaftlich Berechtigte b) oder Unterschriftsberechtigt sind,

und die sich bei der Bank A., Zürich, oder ihren Filialen und Niederlassungen weltweit befinden, angeordnet“.

D. Ebenfalls am 29. Mai 2006 leitete der Direktor der ESTV die Beschwerde zusammen mit seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiter und verlangt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 2). In der Stellungnahme wies die ESTV auf die erfolgte Abänderung der Verfügung (act. 2.16) hin, zitierte diese jedoch in mehreren Punkten unkorrekt (act. 2. S. 3 zweitletz- ter Absatz); offen blieb auch, welche Passagen der ursprünglichen Verfü- gung durch die Abänderung entfallen sollten. Unter Verweis auf die erfolgte Abänderung („Berichtigungen“) beschränkte sich die ESTV in ihrer Stel- lungnahme auf die Problematik der Beschlagnahmung von Vermögenswer- ten bei ausländischen Niederlassungen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 3 f.).

Mit Replik vom 19. Juni 2006 hält die Bank A. an ihren Anträgen fest, ins- besondere auch unter Berücksichtigung der erfolgten Abänderung (act. 6). Die Replik wurde der ESTV am 20. Juni 2006 zur Kenntnisnahme zuge- stellt (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit

- 4 -

Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Be- richtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Kontosperre als solche vermag ein sol- ches schutzwürdiges Interesse bei der kontoführenden Bank noch nicht zu begründen; vielmehr ist es notwendig, dass die kontoführende Bank in ih- ren eigenen Interessen zusätzlich betroffen ist, sei es, dass die Massnah- me unverhältnismässig sei, oder sei es, dass der Bank durch die Mass- nahme Verpflichtungen auferlegt werden, die sie nicht erfüllen kann oder darf. Andernfalls ist allein der Kontoinhaber befugt, gegen die Kontensperre Beschwerde zu führen (vgl. TPF BK_B 023/04 vom 27. Mai 2004 E. 3; vgl. BGE 128 II 211, 219 E. 2.4 m.w.H.).

1.2 Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25. April 2006 ergibt sich, dass sie in diesem Zeitpunkt keine Konten für die Beschuldigten führte (act. 2.6). Indessen ist davon auszugehen, dass ihre Filiale in Singapur entsprechende Konten führt. Die Beschwerdeführerin macht aber unab- hängig von dieser ungeklärten Frage sinngemäss geltend, die angefochte- ne Verfügung bedeute, soweit sie sie sich auf Vermögenswerte im Ausland beziehe, eine Überschreitung der schweizerischen Souveränität, verletze das Völkerrecht und damit auch Art. 5 Abs. 4 BV. Mit der Verfügung werde sie aufgefordert, ausländisches öffentliches Recht, insbesondere ausländi- sches Bankenrecht zu verletzen; ihr werde mit der angefochtenen Verfü- gung eine Verpflichtung auferlegt, die „rechtlich unzulässig“ sei (act. 6 S. 3). Überdies sei die angefochtene Verfügung unangemessen (act. 1 S. 8 f.) bzw. undurchführbar (act. 6 S. 3 und 10), indem ihr auferlegt werde, bei einer unbestimmten Anzahl von Filialen im In- und Ausland eine unbe- kannte Anzahl Konten zu sperren. Unklar sei zudem, was mit der „Unter- schriftsberechtigung“ über die zu beschlagnahmenden Bankverbindungen gemeint sei (act. 6 S. 10). Damit hat die Beschwerdeführerin eigene schüt- zenswerte Interessen zumindest glaubhaft gemacht und ist folglich zur Be- schwerde legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind vorlie- gend ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

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2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR).

2.1 Nach Massgabe von Art. 5 Abs. 4 BV beachten Bund und Kantone das Völ- kerrecht. Ausgehend von dem im Völkerrecht geltenden Prinzip der Souve- ränität der Staaten ergibt sich die staatliche Zuständigkeit zur Rechtsetzung und -durchsetzung (vgl. MÜLLER/WILDHABER, Praxis des Völkerrechts,

3. Aufl., Bern 2001, S. 373). Damit ist auch gesagt, dass sich die staatliche Souveränität nur bis zu den Staatsgrenzen erstreckt; die Wirksamkeit ho- heitlicher Akte ist folglich auf das Staatsterritorium beschränkt: locus regit actum. Das Prinzip wurde in jüngerer Vergangenheit für Vermögenssperren im Zusammenhang mit der Verfolgung der Geldwäscherei auf dem Verord- nungswege explizit festgehalten (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung der Eidge- nössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2002 zur Verhinderung der Geldwäscherei, EBK Geldwäschereiverordnung, GwV EBK; SR 955.022). Das Prinzip gilt jedoch ganz allgemein auf dem Gebiet des Strafprozessrechts und damit auch für den Verwaltungsstrafprozess. Will eine Strafverfolgungsbehörde prozessuale Vorkehren treffen, die jenseits der staatlichen Grenzen Wirkungen entfalten sollen, so hat sie den Rechts- hilfeweg zu beschreiten (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 347 N. 30; vgl. PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 1599 f.)

Aus diesem allgemeinen strafrechtlichen und strafprozessualen Territoriali- tätsprinzip ist für die Kontensperre im Besonderen zu folgern, dass zu- nächst nur in der Schweiz liegende Vermögenswerte bzw. auf hiesigen Bankkonten vorhandene Guthaben eingezogen werden können. Liegen die fraglichen Guthaben auf einem im Ausland geführten Konto, so ist dazu der Rechtshilfeweg zu beschreiten, auch wenn hinter dem Konto ein schweize- rischer Verfügungsberechtigter bzw. ein mit der kontoführenden ausländi- schen Bank etc. liiertes Finanzinstitut (z.B. die Muttergesellschaft der aus- ländischen Bank) steht, welches in eigenen Interessen oder eines solchen von Kunden über dieses ausländische Konto verfügt. Wird ein Konto letzt- lich in der Schweiz geführt und ist der ausländische Sitz des kontoführen- den Finanzinstitutes letztlich fiktiv, können die Werte in der Schweiz einge- zogen werden (SCHMID in: SCHMID [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organi- siertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 22 zu Art. 59 StGB).

2.2 Vorliegend lässt sich dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung (act. 1.2) bzw. deren Abänderung (act. 2.16) entnehmen, dass von der Verfügung

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Vermögenswerte „auch im Ausland“ (act. 1.2 S. 1) bzw. „weltweit“ (act. 2.16) betroffen sein sollen. Damit will die Verfügung eine Wirkung jen- seits der Staatsgrenzen erreichen, womit die Souveränität der ausländi- schen Staaten, also Völkerrecht und damit auch Bundesrecht (Art. 5 Abs. 4 BV) verletzt werden. Selbstredend verletzt die Verfügung auch Bun- desrecht, wenn sie der Beschwerdeführerin Nachteile androht, falls diese nicht im Sinne der Verfügung „im Ausland“ bzw. „weltweit“ tätig werden soll- te. Soweit die Verfügung folglich Vermögenswerte beschlägt, die sich im Ausland befinden, ist sie zufolge Verletzung von Bundesrecht aufzuheben.

2.3 Die Beschwerdeführerin erachtet es überdies als unangemessen, wenn in der Verfügung die Sperre unspezifizierter Konten bei „ihren Filialen und Niederlassungen weltweit“ angeordnet wird (act. 2.16). Sie beschränkt die- se Rüge allerdings ausschliesslich auf die Auslandfilialen, weil dort – aus Gründen des unterschiedlichen lokalen Banken- und Datenschutzrechts – eine zentrale, d.h. länderübergreifende Kontosperre nicht möglich sei (act. 1 S. 8). Da die Erwägungen sub Ziffer 2.2 hiervor gezeigt haben, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf im Ausland gelegene Vermö- genswerte aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob eine derart weit gefasste Verfügung bezüglich der Auslandfilialen angemessen bzw. verhältnismäs- sig wäre. Für die inländischen Filialen erachtet die Beschwerdeführerin die Verfügung nicht als unangemessen, da hier eine zentrale Sperre weder rechtliche noch technische Schwierigkeiten darstelle (act. 1 S. 8). Die Fra- ge nach der Angemessenheit kann demnach auch diesbezüglich offen bleiben.

3.

3.1 In ihrer Replik beanstandet die Beschwerdeführerin zudem die abgeänder- te Verfügung (act. 2.16) in dem Sinne, als dort neu die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf Bankverbindungen verlangt wird, an denen die Be- schuldigten „unterschriftsberechtigt“ sind. Dieser Wortlaut ziele offenbar auf eine allfällige kraft einer im Handelsregister oder sonst verliehene Zeich- nungsberechtigung für juristische Personen ab, ohne dass diese juristi- schen Personen spezifiziert würden. Die Verfügung sei damit „unvollständig und auch undurchführbar“, womit augenscheinlich ebenfalls eine Unange- messenheit gerügt wird (act. 6 S. 10).

3.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin weder rechtlich korrekt (vgl. Ziffer 2 hiervor) noch un- missverständlich (vgl. D. hiervor) war. Aus dem Wortlaut der Abänderung (act. 2.16), dem ursprünglichen Verfügungstext (act. 1.2) und dem ganzen

- 7 -

Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass unter der „Unterschriftsberechti- gung“ die Kontozeichnungsberechtigung zu verstehen ist. Diese Berechti- gung ist über das von den Banken zu führende Vollmachtenregister un- bestrittenermassen einfach eruierbar, weshalb sich die Verfügung bei die- ser Auslegung nicht als unangemessen erweist. Folglich ist die Beschwer- de in diesem Punkt abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung einer Gerichts- gebühr zu verzichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG). Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 3 und 4) zurückzuerstatten.

4.2 Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist im Entscheid über die Streitsache selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG hat in der Regel die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist.

Aufgrund der Tatsache, dass die angefochtene Verfügung vorerst im Sinne der Beschwerdeführerin abgeändert werden musste, diese jedoch mit dem vorliegenden Entscheid immer noch in einem überwiegenden Umfang be- schwerdeweise aufgehoben wird, ist das Unterliegen der Beschwerdeführe- rin (vgl. Ziffer 3.2 hiervor) als unwesentlich zu erachten. Die Beschwerde- gegnerin hat deshalb die Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten voll zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Vorliegend er- scheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt) angemessen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 18. Mai 2006 (inklusive Abänderung vom 29. Mai 2006) aufgehoben, soweit davon Ver- mögenswerte betroffen sind, die sich im Ausland befinden; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Kasse des Bundesstrafge- richts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.

Bellinzona, 13. September 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Georg Zondler

- Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.