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BP.2023.29

Bundesstrafgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen.
  2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zwischenverfügung vom 19. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiberin Inga Leonova Parteien

1. A. SÀRL,

2. B. SÀRL,

3. C. SA,

4. D. SA (IN LIQ.),

5. E. SÀRL (IN LIQ.),

6. F. SÀRL (IN LIQ.),

7. G. SÀRL,

8. H. LTD. als einzige Aktionärin der liquidierten I. Sàrl,

9. J. LTD. als einzige Aktionärin der liquidierten K. Sàrl,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Carla Reyes und Vince Thabuis,

Gesuchstellerinnen

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. L., vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch,

Gesuchsgegner B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BP.2023.29-37 (Hauptverfahren: BB.2023.68-76)

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Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)

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Der Präsident hält fest, dass:

- A. Sàrl, B. Sàrl, C. SA, D. SA (in Liq.), E. Sàrl (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl, H. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten I. Sàrl und J. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten K. Sàrl (nachfolgend «Privatklägerinnen») bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 11. Juni 2020 eine Strafan- zeige gegen L. einreichten und sich gleichzeitig als Privatklägerinnen konsti- tuierten (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 2);

- die BA am 31. August 2020 unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 gegen L. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 2);

- die BA zahlreiche Bankkonten, lautend auf L. und/oder seine Ehefrau, sper- ren liess und ferner die Liegenschaft Nr. 1 an der […], in Z., mit Beschlag belegte (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 2 f.);

- die BA das Strafverfahren gegen L. mit Verfügung vom 6. März 2023 ein- stellte (Dispositivziffer 1), die Zivilklagen der Privatklägerinnen auf den Zivil- weg verwies (Dispositivziffer 2) und die angeordneten Beschlagnahmen der darin bezeichneten Vermögenswerte sowie die Grundbuchsperre aufhob (Dispositivziffer 3-7; [BB.2023.68-76, act. 1.1]);

- die Privatklägerinnen gegen die Einstellungsverfügung vom 6. März 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 24. März 2023 Beschwerde erheben liessen und in prozessualer Hinsicht um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung ersuchen (act. 1);

- die BA dem Gericht mit Eingabe vom 4. April 2023 mitteilte, sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zu widersetzen (act. 5);

- L. mit Schreiben vom 11. April 2023 die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um aufschiebende Wirkung beantragte (act. 6).

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Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine von der Bundesanwaltschaft verfügte Einstellung eines Strafver- fahrens die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben können (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); mit ihr Rechtsverletzungen, einschliesslich Über- schreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 393 Abs. 2 StPO lit. a-c StPO);

- der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO);

- der Verfahrensleitung bei ihrem Entscheid ein weiter Ermessensspielraum zusteht, sie dabei aber sicherzustellen hat, dass ihr Entscheid das Beschwerderecht nicht seines Inhalts beraubt und insbesondere den Rechtsstreit nicht gegenstandslos werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.1);

- die gesuchstellende Person zur Begründung ihres Gesuchs darlegen muss, dass sie ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung einen nicht wieder gutzumachenden bzw. zumindest einen nur schwer wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden droht (vgl. u.a. die Verfügungen des Bundesstrafgerichts BP.2017.42 vom 23. August 2017; BP.2014.56 vom 15. Oktober 2014);

- die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung damit be- gründen, dass die im Verfahren SV.20.0750 angeordneten Beschlagnahmen der Vermögenswerte zur Deckung ihrer Zivilforderungen aufrechtzuerhalten seien und sie die Angaben der BA in der Einstellungsverfügung, wonach diese Vermögenswerte rechtshilfeweise beschlagnahmt worden seien, nicht überprüfen können (act. 1, S. 15);

- die BA zusammen mit der Einstellungsverfügung in den Dispositivziffern 3-7 die vollständige Aufhebung der darin bezeichneten Beschlagnahmen ver- fügte (BB.2023.68-76, act. 1.1, S. 20);

- in den Erwägungen der Einstellungsverfügung indes festgehalten wurde, dass die angeordneten Beschlagnahmen erst nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung aufgehoben werden sollen, sofern sie nicht mit

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Wirkung für das Rechtshilfeverfahren RH.21.0245 aufrechterhalten bleiben (BB.2023.68-76, act. 1.1, Ziff. 49-57);

- unter diesen Umständen eine allfällige vorzeitige Aufhebung der Beschlag- nahmen und damit eine Gefährdung des Substrats der Zivilforderungen der Privatklägerinnen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann;

- nachdem sich die BA der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht widersetzt und L. in seiner Beschwerdeantwort vom 11. April 2023 nicht darlegt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dem Gesuch stattzugeben ist;

- das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gutzuheissen ist;

- die Kosten dieser Verfügung bei der Hauptsache verbleiben.

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und verfügt:

1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen. 2. Die Kosten dieser Verfügung verbleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 19. April 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Carla Reyes und Vince Thabuis - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.