Gesuch um verstärkte Anonymisierung des Beschlusses der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021
Sachverhalt
A. Die WEKO eröffnete am […] gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) eine Untersuchung (Nr. […]) gegen die A. AG sowie die konzernmässig mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich die B. AG (nachfolgend kollektiv «AB»). Die WEKO untersucht, ob unzu- lässige horizontale Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 3 KG) und unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 1 KG) bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 lit. A).
B. Am […] durchsuchte die WEKO die AB zugehörigen Räumlichkeiten […] in Z. Sie stellte Kopien von Dokumenten und forensische Kopien von Daten sicher. AB verlangte die Siegelung der sichergestellten Daten. Die WEKO rief am 30. September 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts an. Sie ersuchte um Entsiegelung der sichergestellten Daten (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 lit. B und C).
Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch mit Beschluss BE.2020.16 gut. AB beantragt am 10. März 2021, die anonymisierte Publikationsfassung des Beschlusses vor deren Publikation zur Durchsicht und Stellungnahme zu erhalten (act. 1). Das Gericht teilte AB mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, folgendes zu anonymisieren: Die Namen und Adressen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen, mit Ausnahme der Namen des Spruchkörpers, der beteiligten Rechtsanwälte und von Behörden. Sodann werde das in E. 4.1, 2. Absatz, erwähnte Interview […] durch eckige Klam- mern ersetzt, wie auch das Datum «[…]» und die Verfahrensnummer des Bundesverwaltungsgerichts. AB beantragte mit Eingabe vom 25. März 2021 (act. 4) weitergehende Anonymisierungen, die sie im Einzelnen in einer Kopie des Beschlusses BE.2020.16 kennzeichnete (act. 4.1).
C. Das Bundesgericht hob den Beschluss BE.2020.16 mit Urteil 2C_295/2021/2C_307/2021 vom 1. Dezember 2021 auf.
D. Das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts trat nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 das vorliegende Verfah- ren am 15. März 2022 an die Beschwerdekammer ab.
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E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts befindet auch über Gesu- che um verstärkte Anonymisierung ihrer Entscheide (Urteil des Bundesge- richts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1).
E. 2.1 Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nach- zuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokrati- sche Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien unge- bührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwür- dig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1).
E. 2.2 Dem Verkündigungsgebot dienen neben der öffentlichen Urteilsverkündung
– bei der am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesen- heit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertre- tern verkündet wird – weitere Formen der Bekanntmachung, wie etwa öffent- liche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungs- gebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4). Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urtei- len sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentli- chen Verkündung. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert
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werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenz- gebot zu messen (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6). Die Publikationspraxis der Behörden in den verschiedenen Kantonen unterscheidet sich erheblich (Urteil des Bundesgerichts 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.3; zum Ganzen BGE 147 I 407 E. 6.2).
E. 2.3 Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 407 festgehalten, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Ein- sicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung. Dieser ist jedoch nicht abso- lut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisie- rung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschrän- kung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeits- prinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymi- sierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_677/2015 vom
31. März 2016 E. 4.2; BIERI, Das Handwerk der Urteilsanonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger, Anonymisierung von Urteilen, 2021, N. 17). Es kann so- mit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_677/2015 vom
31. März 2016 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 2.3).
E. 2.4 Gestützt auf Art. 63 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173. 71) und Art. 3, 4 und 6 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information (SR 173.711.33) veröffentlicht das Bundesstrafgericht grundsätzlich alle Endentscheide in anonymisierter Form. Der Beschluss BE.2020.16 vom
24. Februar 2021 schloss das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerde- kammer ab und ist damit ein Endentscheid. Er ist anonymisiert auf dem In- ternet aufzuschalten.
E. 2.5 Die Gesuchsgegnerinnen zweifeln zunächst an, ob der Beschluss BE.2020.16 ein Endentscheid sei. Es fehle damit an einem öffentlichen Inte- resse an einer Publikation. Jedenfalls müsse alles geschwärzt (verstärkt anonymisiert) werden, was Rückschlüsse auf ihre Identität erlaube, ins- besondere: Hinweise auf andere Beteiligte im Untersuchungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen, die […]-Sitzungen, die konkrete Benennung von vergangenen Marktbeobach-
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tungen sowie der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgeworfenen Verhaltensweisen, die Daten der Untersuchungs-, Beschlagnahme- und Ver- siegelungshandlungen, die Namen der Rechtsvertreter). Sodann stellten Hinweise auf die Anzeige von C., der Verweis auf Drohbriefe sowie die genaue Bezeichnung der versiegelten Daten Amtsgeheimnisse dar. Den Gesuchsgegnerinnen drohten ansonsten Reputationsnachteile. Ihr Name sei zudem im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafgericht noch nicht öffentlich bekannt. Das Bundesverwaltungs- gericht habe denn auch ihre Anonymisierungen vollumfänglich übernom- men. Es gebe keine sachlichen Gründe, es vorliegend anders zu tun (act. 4).
In der miteingereichten Kopie des Beschlusses BE.2020.16 (act. 4.1) ist zu- dem im Wesentlichen Folgendes zur Anonymisierung markiert.
– Anschlusshäuser; Industrie und Handel; Handelsunternehmen; Lieferanten von Gütern des täglichen Bedarfs; Detaillisten, Lieferanten; Produkte kollektiv auszulisten;
– Gebühren; umfangreicheres Dienstleistungspaket; Zahlungsverkehr; Forderungen an die Anschlusshäuser; höhere Gebühren; an die Anschlusshäuser ausbezahlen; Zahlungsaus- fall; Gebühr […], unabhängig von den bezogenen Dienstleistungen;
– Untersuchungsgegenstand der WEKO: konglomerate Abreden;
– (seien nicht Einkaufsgemeinschaft sondern nur ein) Dienstleistungsunternehmen, [das in der] Koordination [weniger weit gehe];
– grosse international tätige Konzerne;
– [Weko nicht bekannt gewesen, dass sie mutmasslich] kollektive [Disziplinierungsmass- nahmen [unter] den Anschlusshäusern koordiniert;
– gedroht, ohne rasche Einigung müsse er damit rechnen, dass ein bedeutender Teil seines Sortiments ausgelistet werde. Mit Hilfe der koordinierten Auslistungs-Drohungen [habe sich AB durchsetzen können]; 84 Drohbriefe; Drohungen [würden aus den Jahren] 2012 bis 2019 stammen; Sechs Motivationsstufen [inkl. ihrer Beschreibung]; «Konditionsver- handlungen» [anstehen];
– Wonach die WEKO suchte und welche Daten sichergestellt wurden; [Die WEKO forschte anlässlich der Durchsuchungen namentlich nach Unterlagen zur] Kommunikation, [zu ei- ner] Koordination [und zu] Absprachen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und ihren An- schlusshäusern (Handelspartnern);
– sieben betroffene Angestellte.
E. 2.6 Das Gesuch begründet die einzelnen Ausdrücke, die verstärkt zu anonymi- sieren seien, nicht im Einzelnen:
E. 2.6.1 Gewisse der vorliegend gestellten Anonymisierungsbegehren stellen keine verstärkte Anonymisierung dar, sondern entsprechen bereits der allgemei- nen Anonymisierungspraxis der Beschwerdekammer. Dazu gehören der Name «C.», der Begriff «[…]» wie auch die Verfahrensnummer der WEKO.
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Dazu gehören weiter, wie den Gesuchsgegnerinnen mitgeteilt: die Namen und Adressen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen, mit Aus- nahme der Namen des Spruchkörpers, der beteiligten Rechtsanwälte und von Behörden. Sodann werde das in E. 4.1, 2. Absatz, genannte Interview […] durch eckige Klammern ersetzt, wie auch das Datum «[…]» und die Ver- fahrensnummer des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der anbegehrten Anonymisierung der Ausdrücke «grosse international tätige Konzerne» (E. 4.1 letzter Absatz) wie auch bei der Nennung, dass «sieben Angestellte» betroffen sind (E. 5.4) ist nicht ersichtlich, wie sie einen Rückschluss auf die Gesuchsgegnerinnen oder bestimmte Personen erlau- ben sollen.
E. 2.6.2 Weiteren Anonymisierungsbegehren kann nicht entsprochen werden, da den entsprechenden Inhalten und Ausdrücken der Geheimnischarakter fehlt. Die WEKO macht, wie vom Kartellgesetz vorgesehen, der Öffentlichkeit Mittei- lung zu ihren Verfahren (z.B. […]). Der Gesetzgeber erachtete eine Paralle- lität der Publikation von Entscheiden der WEKO und der Gerichte als not- wendig, um volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und so- mit wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu können (BGE 142 II 268 E. 4 zum Sinn und Zweck der Veröffentlichungen der WEKO, E. 4.2.5.4). Die Me- dien berichteten vorliegend über die Mitteilungen der WEKO (vgl. z.B. act. 2.71 Artikel in der Zeitung vom […]; act. 13.5 Transkript […]). Weiter be- schreibt auch das Bundesgericht in seinem anonymisierten Urteil 2C_295/2021 vom 1. Dezember 2021 den vorliegenden Sachverhalt und nennt dabei auch die vorliegende Verfahrensnummer. Es ist nicht so, dass diese Öffentlichkeit mittels einer verstärkten Anonymisierung im Entsiege- lungsverfahren zu kompensieren wäre. Vielmehr ist öffentlich bekannt, daher nicht mehr geheim und folglich auch vorliegend nicht als Geheimnis zu ano- nymisieren: Aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2021
Rubrum: Namen der Rechtsanwälte;
E. A.a.: Anschlusshäuser; Handelsunternehmen («Gross- und Einzelhänd- ler»); Zahlungsverkehr; Produkte kollektiv auszulisten; Güter des täglichen Bedarfs; konglomerate [Wettbewerbs-]Abreden;
E. A.b./B.: Daten der Untersuchungs-, Beschlagnahme- und Versiegelungs- handlungen;
E. 4.1.1.: das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen; Dienstleistungs- paket; Konditionsverhandlungen (Erneuerung des Dienstleistungsvertrags); 84 Drohbriefe aus den Jahren 2012 bis 2019; Motivationsstufen gegenüber Lieferanten, die noch keine Einigung erzielten; Auslistung eines bedeuten-
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den Teils des Sortiments; höhere Gebühren, an die Anschlusshäuser aus- bezahlen; direkt von Zahlungen abziehen;
E. 4.1.2./3: Marktbeobachtung 2010/11; Untersuchungsgegenstand der WEKO und Ermittlungsbedarf; koordinierte kollektive Disziplinierungsmass- nahmen gegenüber den Lieferanten; Einkaufsgemeinschaft.
Aus dem Transkript […]
AB; D.; Industrie und Handel, Lieferanten von Detaillisten: Detailhändler, Grossisten, Produktehersteller, Lieferanten; Zahlungsabwicklung.
E. 2.7.1 Bei einem letzten Teil der Anonymisierungsbegehren ist zu prüfen, ob sie mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit verträglich sind. In erster Linie sind dabei Erwägungen beizubehalten, die nötig sind, um den Beschluss wie auch das Handeln der Behörden zu verstehen und kritisch zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 5.4). Da- bei gilt, dass die Begründung eines Beschlusses die für den Entscheid we- sentlichen Punkte und ihre Tragweite dartut (BGE 148 III 30 E. 3.1). Die kon- krete Begründung eines Entscheids ist damit grundsätzlich für das Verständ- nis des Entscheides nicht entbehrlich. Dies gilt vorliegend insbesondere für • die Beschreibung des Motivationsstufen (E. 4.5), sie zeigt das Vor- gehen der Gesuchsgegnerinnen auf und erlaubt damit in wesentli- cher Weise, den für eine Entsiegelung erforderlichen Tatverdacht zu verstehen. Dazu gehört auch die Argumentation der Gesuchs- gegnerinnen, sie seien keine Einkaufsgemeinschaft, sondern ein Dienstleistungsunternehmen, [das in der] Koordination [weniger weit gehe]. • die Angaben, wonach die WEKO suchte, was sie sicherstellte und die Beschreibung und Bezeichnung der zu entsiegelnden Daten (E. 5). Diese begründen ein Kernstück des Entsiegelungsent- scheids, die detaillierte Prüfung auf Entsiegelungshindernisse wie auch die Darstellung der Art und Weise, wie die WEKO die Unter- suchung führt. Zu beidem gehört auch die Angabe, dass sich die Sicherstellung auf die Daten bei sieben Angestellten beschränkte.
E. 2.7.2 Soweit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Justizöffentlichkeit und den Interessen an der Geheimhaltung durchzuführen ist (Urteil des Bun- desgerichts 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 5.6), so ist bei einem ano- nymisierten Entscheid der Beschwerdekammer betreffend Entsiegelung in einem Verfahren der WEKO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein- zelnen Informationsbrocken bei der Bekanntheit des Gesamtsachverhalts in der Regel untergeordnete Bedeutung zukommen. Dies jedenfalls, sofern
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keine grundlegenden Interessen betroffen sind. Solche können nach BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f. (mit weiteren Hinweisen) in der genauen Höhe der von den Gesuchsgegnerinnen erhobenen prozentualen Gebühren vorliegen. Die entsprechenden Zahlen («[…]») sind zu entfernen (E. 4.5 zweiter Ab- satz). Im Übrigen sind keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen er- sichtlich und die Gesuchsgegnerinnen haben solche auch nicht im Einzelnen substantiiert begründet und belegt (vgl. BGE 147 II 227 E. 8.2).
E. 2.8 Insgesamt hat die Prüfung der Begehren auf verstärkte Anonymisierung er- geben, dass einem Teil bereits entsprochen ist oder keine Rückschlüsse auf die Gesuchsgegnerinnen erlaubt, dass ein weiterer Teil keine Geheimnisse betrifft und dass im Übrigen weitgehend das Interesse an der Justizöffent- lichkeit vorgeht. Verstärkt zu anonymisieren sind jedoch die Prozentzahlen der von den Gesuchsgegnerinnen erhobenen Gebühren. Ansonsten ist die allgemeine bundesstrafgerichtliche Publikationspraxis anzuwenden. Für eine weitergehende Anonymisierung, wie sie etwa im Interesse des Jugend- schutzes oder bei Sexualdelikten aus Gründen des Opferschutzes in Frage kommen kann, besteht vorliegend ansonsten kein Grund.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Gesuchsgegnerinnen mit ihren Anonymisierungsbegehren grossmehrheitlich. Der Beschluss der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 ist wie in der Bei- lage zu anonymisieren und zu veröffentlichen.
E. 4.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass (Beschwerde-)Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegationsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren an (BStKR; SR 173.713.162).
E. 4.2 Für die Kostenverteilung enthält Art. 73 StBOG keine Regelung. Dazu wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3). Mit Blick auf das Le- galitätsprinzip ist die analoge Anwendung des BGG im Verwaltungsstraf- recht bedenklich (LEONOVA, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 25 N. 21 f.). Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursa- cherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (LEONOVA,
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a.a.O., Art. 25 N. 26; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO).
E. 4.3 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Gesuchsgegne- rinnen grossmehrheitlich; sie obsiegen lediglich in einem Punkt, den sie überdies nur pauschaliert begründeten. Sie werden damit grossmehrheitlich kostenpflichtig. Die leicht reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'800.-- festzusetzen und ihnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Gesuchsgegnerinnen keine Entschädigung zuzu- sprechen.
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Dispositiv
- Die in Erwägung 4.5, 2. Absatz, des Beschlusses der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 in Zahlen ausgedrückte Höhe der prozen- tualen Gebühr der Gesuchsgegnerinnen wird durch «[…]» ersetzt. Das Ge- such um verstärkte Anonymisierung wird im Übrigen abgewiesen.
- Der Beschluss der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 wird wie in der Beilage anonymisiert veröffentlicht.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird den Gesuchsgegnerinnen auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
SEKRETARIAT DER WETTBEWERBSKOMMISSION WEKO, Gesuchstellerin
gegen
1. A. AG,
2. B. AG,
1, 2 vertreten durch die Rechtsanwalt Gerald Brei, sowie die Rechtsanwälte Mario Strebel und Fabian Koch, Gesuchsgegnerinnen
Gegenstand
Gesuch um verstärkte Anonymisierung des Beschlus- ses der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Feb- ruar 2021
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2022.26 (vormals GS.2021.1) (Hauptverfahren: BE.2020.16)
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Sachverhalt:
A. Die WEKO eröffnete am […] gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) eine Untersuchung (Nr. […]) gegen die A. AG sowie die konzernmässig mit ihr verbundenen Gesellschaften, namentlich die B. AG (nachfolgend kollektiv «AB»). Die WEKO untersucht, ob unzu- lässige horizontale Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 3 KG) und unzulässige konglomerate Wettbewerbsabreden (Art. 5 Abs. 1 KG) bestehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 lit. A).
B. Am […] durchsuchte die WEKO die AB zugehörigen Räumlichkeiten […] in Z. Sie stellte Kopien von Dokumenten und forensische Kopien von Daten sicher. AB verlangte die Siegelung der sichergestellten Daten. Die WEKO rief am 30. September 2020 die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts an. Sie ersuchte um Entsiegelung der sichergestellten Daten (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 lit. B und C).
Die Beschwerdekammer hiess das Gesuch mit Beschluss BE.2020.16 gut. AB beantragt am 10. März 2021, die anonymisierte Publikationsfassung des Beschlusses vor deren Publikation zur Durchsicht und Stellungnahme zu erhalten (act. 1). Das Gericht teilte AB mit Schreiben vom 12. März 2021 mit, folgendes zu anonymisieren: Die Namen und Adressen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen, mit Ausnahme der Namen des Spruchkörpers, der beteiligten Rechtsanwälte und von Behörden. Sodann werde das in E. 4.1, 2. Absatz, erwähnte Interview […] durch eckige Klam- mern ersetzt, wie auch das Datum «[…]» und die Verfahrensnummer des Bundesverwaltungsgerichts. AB beantragte mit Eingabe vom 25. März 2021 (act. 4) weitergehende Anonymisierungen, die sie im Einzelnen in einer Kopie des Beschlusses BE.2020.16 kennzeichnete (act. 4.1).
C. Das Bundesgericht hob den Beschluss BE.2020.16 mit Urteil 2C_295/2021/2C_307/2021 vom 1. Dezember 2021 auf.
D. Das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts trat nach dem Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 das vorliegende Verfah- ren am 15. März 2022 an die Beschwerdekammer ab.
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E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts befindet auch über Gesu- che um verstärkte Anonymisierung ihrer Entscheide (Urteil des Bundesge- richts 1C_432/2020 vom 7. Februar 2022 E. 1).
2.
2.1 Die Justizöffentlichkeit, die abgesehen von Art. 30 Abs. 3 BV auch in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankert ist, dient zum einen dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Zum anderen ermöglicht sie auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nach- zuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokrati- sche Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien unge- bührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwür- dig geführt (BGE 147 I 407 E. 6.1; 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3; 133 I 106 E. 8.1). 2.2 Dem Verkündigungsgebot dienen neben der öffentlichen Urteilsverkündung
– bei der am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesen- heit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertreterinnen und -vertre- tern verkündet wird – weitere Formen der Bekanntmachung, wie etwa öffent- liche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet sowie die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungs- gebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (BGE 139 I 129 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.1; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4). Diese weiteren Formen der Bekanntgabe von Urtei- len sind gegenüber der Urteilsverkündung im Gerichtssaal nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentli- chen Verkündung. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert
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werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenz- gebot zu messen (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6). Die Publikationspraxis der Behörden in den verschiedenen Kantonen unterscheidet sich erheblich (Urteil des Bundesgerichts 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.3; zum Ganzen BGE 147 I 407 E. 6.2). 2.3 Das Bundesgericht hat in BGE 147 I 407 festgehalten, der Grundsatz der Justizöffentlichkeit gewährleiste einen grundsätzlichen Anspruch auf Ein- sicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung. Dieser ist jedoch nicht abso- lut, sondern kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Dem Schutz der Persönlich- keitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisie- rung Rechnung getragen werden. Da die Anonymisierung eine Einschrän- kung des Anspruchs auf Einsicht in alle Urteile nach der Urteilsverkündung darstellt, muss diese in Übereinstimmung mit dem Verhältnismässigkeits- prinzip erfolgen (BGE 147 I 407 E. 6.4.2). Insbesondere darf die Anonymi- sierung nicht dazu führen, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist (BGE 133 I 106 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_677/2015 vom
31. März 2016 E. 4.2; BIERI, Das Handwerk der Urteilsanonymisierung, in: Hürlimann/Kettiger, Anonymisierung von Urteilen, 2021, N. 17). Es kann so- mit nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (BGE 147 I 407 E. 7.3; 133 I 106 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_677/2015 vom
31. März 2016 E. 4.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 2.3). 2.4 Gestützt auf Art. 63 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173. 71) und Art. 3, 4 und 6 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information (SR 173.711.33) veröffentlicht das Bundesstrafgericht grundsätzlich alle Endentscheide in anonymisierter Form. Der Beschluss BE.2020.16 vom
24. Februar 2021 schloss das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerde- kammer ab und ist damit ein Endentscheid. Er ist anonymisiert auf dem In- ternet aufzuschalten.
2.5 Die Gesuchsgegnerinnen zweifeln zunächst an, ob der Beschluss BE.2020.16 ein Endentscheid sei. Es fehle damit an einem öffentlichen Inte- resse an einer Publikation. Jedenfalls müsse alles geschwärzt (verstärkt anonymisiert) werden, was Rückschlüsse auf ihre Identität erlaube, ins- besondere: Hinweise auf andere Beteiligte im Untersuchungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen, die […]-Sitzungen, die konkrete Benennung von vergangenen Marktbeobach-
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tungen sowie der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vorgeworfenen Verhaltensweisen, die Daten der Untersuchungs-, Beschlagnahme- und Ver- siegelungshandlungen, die Namen der Rechtsvertreter). Sodann stellten Hinweise auf die Anzeige von C., der Verweis auf Drohbriefe sowie die genaue Bezeichnung der versiegelten Daten Amtsgeheimnisse dar. Den Gesuchsgegnerinnen drohten ansonsten Reputationsnachteile. Ihr Name sei zudem im Zusammenhang mit dem Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafgericht noch nicht öffentlich bekannt. Das Bundesverwaltungs- gericht habe denn auch ihre Anonymisierungen vollumfänglich übernom- men. Es gebe keine sachlichen Gründe, es vorliegend anders zu tun (act. 4).
In der miteingereichten Kopie des Beschlusses BE.2020.16 (act. 4.1) ist zu- dem im Wesentlichen Folgendes zur Anonymisierung markiert.
– Anschlusshäuser; Industrie und Handel; Handelsunternehmen; Lieferanten von Gütern des täglichen Bedarfs; Detaillisten, Lieferanten; Produkte kollektiv auszulisten;
– Gebühren; umfangreicheres Dienstleistungspaket; Zahlungsverkehr; Forderungen an die Anschlusshäuser; höhere Gebühren; an die Anschlusshäuser ausbezahlen; Zahlungsaus- fall; Gebühr […], unabhängig von den bezogenen Dienstleistungen;
– Untersuchungsgegenstand der WEKO: konglomerate Abreden;
– (seien nicht Einkaufsgemeinschaft sondern nur ein) Dienstleistungsunternehmen, [das in der] Koordination [weniger weit gehe];
– grosse international tätige Konzerne;
– [Weko nicht bekannt gewesen, dass sie mutmasslich] kollektive [Disziplinierungsmass- nahmen [unter] den Anschlusshäusern koordiniert;
– gedroht, ohne rasche Einigung müsse er damit rechnen, dass ein bedeutender Teil seines Sortiments ausgelistet werde. Mit Hilfe der koordinierten Auslistungs-Drohungen [habe sich AB durchsetzen können]; 84 Drohbriefe; Drohungen [würden aus den Jahren] 2012 bis 2019 stammen; Sechs Motivationsstufen [inkl. ihrer Beschreibung]; «Konditionsver- handlungen» [anstehen];
– Wonach die WEKO suchte und welche Daten sichergestellt wurden; [Die WEKO forschte anlässlich der Durchsuchungen namentlich nach Unterlagen zur] Kommunikation, [zu ei- ner] Koordination [und zu] Absprachen zwischen den Gesuchsgegnerinnen und ihren An- schlusshäusern (Handelspartnern);
– sieben betroffene Angestellte.
2.6 Das Gesuch begründet die einzelnen Ausdrücke, die verstärkt zu anonymi- sieren seien, nicht im Einzelnen:
2.6.1 Gewisse der vorliegend gestellten Anonymisierungsbegehren stellen keine verstärkte Anonymisierung dar, sondern entsprechen bereits der allgemei- nen Anonymisierungspraxis der Beschwerdekammer. Dazu gehören der Name «C.», der Begriff «[…]» wie auch die Verfahrensnummer der WEKO.
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Dazu gehören weiter, wie den Gesuchsgegnerinnen mitgeteilt: die Namen und Adressen der beteiligten natürlichen und juristischen Personen, mit Aus- nahme der Namen des Spruchkörpers, der beteiligten Rechtsanwälte und von Behörden. Sodann werde das in E. 4.1, 2. Absatz, genannte Interview […] durch eckige Klammern ersetzt, wie auch das Datum «[…]» und die Ver- fahrensnummer des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der anbegehrten Anonymisierung der Ausdrücke «grosse international tätige Konzerne» (E. 4.1 letzter Absatz) wie auch bei der Nennung, dass «sieben Angestellte» betroffen sind (E. 5.4) ist nicht ersichtlich, wie sie einen Rückschluss auf die Gesuchsgegnerinnen oder bestimmte Personen erlau- ben sollen. 2.6.2 Weiteren Anonymisierungsbegehren kann nicht entsprochen werden, da den entsprechenden Inhalten und Ausdrücken der Geheimnischarakter fehlt. Die WEKO macht, wie vom Kartellgesetz vorgesehen, der Öffentlichkeit Mittei- lung zu ihren Verfahren (z.B. […]). Der Gesetzgeber erachtete eine Paralle- lität der Publikation von Entscheiden der WEKO und der Gerichte als not- wendig, um volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und so- mit wirksamen Wettbewerb verwirklichen zu können (BGE 142 II 268 E. 4 zum Sinn und Zweck der Veröffentlichungen der WEKO, E. 4.2.5.4). Die Me- dien berichteten vorliegend über die Mitteilungen der WEKO (vgl. z.B. act. 2.71 Artikel in der Zeitung vom […]; act. 13.5 Transkript […]). Weiter be- schreibt auch das Bundesgericht in seinem anonymisierten Urteil 2C_295/2021 vom 1. Dezember 2021 den vorliegenden Sachverhalt und nennt dabei auch die vorliegende Verfahrensnummer. Es ist nicht so, dass diese Öffentlichkeit mittels einer verstärkten Anonymisierung im Entsiege- lungsverfahren zu kompensieren wäre. Vielmehr ist öffentlich bekannt, daher nicht mehr geheim und folglich auch vorliegend nicht als Geheimnis zu ano- nymisieren: Aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_295/2021
Rubrum: Namen der Rechtsanwälte;
E. A.a.: Anschlusshäuser; Handelsunternehmen («Gross- und Einzelhänd- ler»); Zahlungsverkehr; Produkte kollektiv auszulisten; Güter des täglichen Bedarfs; konglomerate [Wettbewerbs-]Abreden;
E. A.b./B.: Daten der Untersuchungs-, Beschlagnahme- und Versiegelungs- handlungen;
E. 4.1.1.: das Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerinnen; Dienstleistungs- paket; Konditionsverhandlungen (Erneuerung des Dienstleistungsvertrags); 84 Drohbriefe aus den Jahren 2012 bis 2019; Motivationsstufen gegenüber Lieferanten, die noch keine Einigung erzielten; Auslistung eines bedeuten-
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den Teils des Sortiments; höhere Gebühren, an die Anschlusshäuser aus- bezahlen; direkt von Zahlungen abziehen;
E. 4.1.2./3: Marktbeobachtung 2010/11; Untersuchungsgegenstand der WEKO und Ermittlungsbedarf; koordinierte kollektive Disziplinierungsmass- nahmen gegenüber den Lieferanten; Einkaufsgemeinschaft.
Aus dem Transkript […]
AB; D.; Industrie und Handel, Lieferanten von Detaillisten: Detailhändler, Grossisten, Produktehersteller, Lieferanten; Zahlungsabwicklung.
2.7
2.7.1 Bei einem letzten Teil der Anonymisierungsbegehren ist zu prüfen, ob sie mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit verträglich sind. In erster Linie sind dabei Erwägungen beizubehalten, die nötig sind, um den Beschluss wie auch das Handeln der Behörden zu verstehen und kritisch zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 5.4). Da- bei gilt, dass die Begründung eines Beschlusses die für den Entscheid we- sentlichen Punkte und ihre Tragweite dartut (BGE 148 III 30 E. 3.1). Die kon- krete Begründung eines Entscheids ist damit grundsätzlich für das Verständ- nis des Entscheides nicht entbehrlich. Dies gilt vorliegend insbesondere für • die Beschreibung des Motivationsstufen (E. 4.5), sie zeigt das Vor- gehen der Gesuchsgegnerinnen auf und erlaubt damit in wesentli- cher Weise, den für eine Entsiegelung erforderlichen Tatverdacht zu verstehen. Dazu gehört auch die Argumentation der Gesuchs- gegnerinnen, sie seien keine Einkaufsgemeinschaft, sondern ein Dienstleistungsunternehmen, [das in der] Koordination [weniger weit gehe]. • die Angaben, wonach die WEKO suchte, was sie sicherstellte und die Beschreibung und Bezeichnung der zu entsiegelnden Daten (E. 5). Diese begründen ein Kernstück des Entsiegelungsent- scheids, die detaillierte Prüfung auf Entsiegelungshindernisse wie auch die Darstellung der Art und Weise, wie die WEKO die Unter- suchung führt. Zu beidem gehört auch die Angabe, dass sich die Sicherstellung auf die Daten bei sieben Angestellten beschränkte. 2.7.2 Soweit eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Justizöffentlichkeit und den Interessen an der Geheimhaltung durchzuführen ist (Urteil des Bun- desgerichts 1C_642/2020 vom 17. März 2022 E. 5.6), so ist bei einem ano- nymisierten Entscheid der Beschwerdekammer betreffend Entsiegelung in einem Verfahren der WEKO dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein- zelnen Informationsbrocken bei der Bekanntheit des Gesamtsachverhalts in der Regel untergeordnete Bedeutung zukommen. Dies jedenfalls, sofern
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keine grundlegenden Interessen betroffen sind. Solche können nach BGE 142 II 268 E. 5.2.3 f. (mit weiteren Hinweisen) in der genauen Höhe der von den Gesuchsgegnerinnen erhobenen prozentualen Gebühren vorliegen. Die entsprechenden Zahlen («[…]») sind zu entfernen (E. 4.5 zweiter Ab- satz). Im Übrigen sind keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen er- sichtlich und die Gesuchsgegnerinnen haben solche auch nicht im Einzelnen substantiiert begründet und belegt (vgl. BGE 147 II 227 E. 8.2). 2.8 Insgesamt hat die Prüfung der Begehren auf verstärkte Anonymisierung er- geben, dass einem Teil bereits entsprochen ist oder keine Rückschlüsse auf die Gesuchsgegnerinnen erlaubt, dass ein weiterer Teil keine Geheimnisse betrifft und dass im Übrigen weitgehend das Interesse an der Justizöffent- lichkeit vorgeht. Verstärkt zu anonymisieren sind jedoch die Prozentzahlen der von den Gesuchsgegnerinnen erhobenen Gebühren. Ansonsten ist die allgemeine bundesstrafgerichtliche Publikationspraxis anzuwenden. Für eine weitergehende Anonymisierung, wie sie etwa im Interesse des Jugend- schutzes oder bei Sexualdelikten aus Gründen des Opferschutzes in Frage kommen kann, besteht vorliegend ansonsten kein Grund.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Gesuchsgegnerinnen mit ihren Anonymisierungsbegehren grossmehrheitlich. Der Beschluss der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 ist wie in der Bei- lage zu anonymisieren und zu veröffentlichen.
4.
4.1 Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass (Beschwerde-)Verfahren vor der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG. Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegationsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren an (BStKR; SR 173.713.162). 4.2 Für die Kostenverteilung enthält Art. 73 StBOG keine Regelung. Dazu wird nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen (TPF 2011 25 E. 3). Mit Blick auf das Le- galitätsprinzip ist die analoge Anwendung des BGG im Verwaltungsstraf- recht bedenklich (LEONOVA, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 25 N. 21 f.). Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursa- cherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (LEONOVA,
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a.a.O., Art. 25 N. 26; vgl. BGE 138 IV 225 E. 8.1 bis 8.2 zur Situation unter der StPO). 4.3 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Gesuchsgegne- rinnen grossmehrheitlich; sie obsiegen lediglich in einem Punkt, den sie überdies nur pauschaliert begründeten. Sie werden damit grossmehrheitlich kostenpflichtig. Die leicht reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'800.-- festzusetzen und ihnen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Gesuchsgegnerinnen keine Entschädigung zuzu- sprechen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die in Erwägung 4.5, 2. Absatz, des Beschlusses der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 in Zahlen ausgedrückte Höhe der prozen- tualen Gebühr der Gesuchsgegnerinnen wird durch «[…]» ersetzt. Das Ge- such um verstärkte Anonymisierung wird im Übrigen abgewiesen.
2. Der Beschluss der Beschwerdekammer BE.2020.16 vom 24. Februar 2021 wird wie in der Beilage anonymisiert veröffentlicht.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.-- wird den Gesuchsgegnerinnen auferlegt.
Bellinzona, 14. Juni 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Sekretariat der Wettbewerbskommission - Rechtsanwälte Gerald Brei, Mario Strebel und Fabian Koch
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).